Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 04. Juli 2014 - 5 K 14.30031

04.07.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ..., ..., wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der am ... 1978 in ... (Iran) geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger mit persischer Volkszugehörigkeit und schiitischer Religionszugehörigkeit.

Seinen Angaben zufolge reiste der Kläger am 8. Juli 2011 erstmalig auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 18. Juli 2011 Asylerstantrag stellte. Die persönliche Anhörung des Klägers ging über dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erfolgte am 28. September 2011. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen.

Am 2. November 2011 wurde der Kläger der Gemeinschaftsunterkunft ..., zugewiesen.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2013 teilte der Rechtsanwalt ..., dem Bundesamt mit, dass der Kläger ihn mit seiner Vertretung im Asylverfahren beauftragt habe. Die beigefügte Vollmacht berechtigt den Rechtsanwalt zur Prozessführung einschließlich der Befugnis zur Erhebung und zur Rücknahme von Widerklagen.

Am 2. August 2013 wurde der Kläger der Gemeinschaftsunterkunft ..., zugewiesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12. Dezember 2013 wurde gegenüber dem Kläger die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt (Ziffern 1 und 2 des Bescheides). In Ziffer 3 des vorbezeichneten Bescheides wurde dem Kläger auch subsidiärer Schutzstatus nicht zuerkannt. Ziffer 4 des Bescheides stellt fest, dass für den Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. In Ziffer 5 des Bescheides wurde der Kläger schließlich aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Kläger die Abschiebung in den Iran angedroht. Weiter wurde bestimmt, dass der Kläger auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei.

Auf den Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 12. Dezember 2013 wird vollumfänglich verwiesen.

Der vorbezeichnete Bescheid war an den Prozessbevollmächtigten des Klägers adressiert und wurde am 13. Dezember 2013 als Einschreiben zur Post gegeben.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 teilte der Bevollmächtigte des Klägers diesem mit, dass ihm der Bescheid vom 12. Dezember 2013 am 17. Dezember 2013 zugegangen sei. Weiter wurde mitgeteilt, dass gegen den Bescheid bis spätestens 31. Dezember 2013 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg eingereicht werden könne. Der Kläger wurde aufgefordert, dem Prozessbevollmächtigten mitzuteilen, ob gegen den vorliegenden Bescheid Klage erhoben werden solle.

Adressiert war das Schreiben vom 20. Dezember 2013 an die Gemeinschaftsunterkunft ...

Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2014 erhoben die jetzigen Bevollmächtigten des Klägers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg und beantragen,

den Bescheid vom 12. Dezember 2013, dem Kläger bekannt gegeben am 14. Januar 2014, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylant anzuerkennen, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen bzw. hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 (AufenthG) vorliegt.

Die Klage sei form- und fristgerecht erhoben. Der Bescheid sei dem früheren, nicht mehr bevollmächtigten Anwalt des Klägers am 17. Dezember 2013 zugestellt worden. Eine Zustellung habe jedoch an diesen nicht mehr erfolgen können. Dieser habe den Bescheid unter dem 20. Dezember 2013 an den Kläger, jedoch an eine fehlerhafte Adresse übersandt. Der Bescheid habe den Kläger deshalb erst am 14. Januar 2014 erreicht. Hilfsweise werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Auf den weiteren Inhalt der Klagebegründungsschriftsätze vom 15. Januar 2014 bzw. 5. Februar 2014 wird ergänzend Bezug genommen.

Daneben hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13. Februar 2014 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung beantragt.

Die Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom 6. März 2014 entgegengetreten und hat beantragt, die verfristete Klage abzuweisen.

Der vormalige Bevollmächtigte des Klägers teilte dem Gericht unter dem 16. Mai 2014 mit, dass er die im Bescheid des Bundesamtes vom 12. Dezember 2013 abweichende Anschrift nicht beachtet habe. Sein Schreiben vom 20. Dezember 2013 an den Kläger sei nicht in Rücklauf gekommen. Einen nochmaligen Kontaktaufnahmeversuch mit dem Kläger habe er nicht unternommen. Eine Kündigung des Mandatsverhältnisses sei nicht erfolgt.

Mit weiterem Schreiben vom 28. Mai 2014 erklärte der vormalige Bevollmächtigte des Klägers, dass es in seiner Praxis üblich sei, bei der Erstbesprechung mit Neumandanten die persönlichen Daten des Mandanten abzufragen und zu notieren. Dies sei im vorliegenden Fall so praktiziert worden. Der Kläger habe dabei die Adresse ... angegeben. Eine Adressänderung sei ihm vom Kläger niemals mitgeteilt worden, so dass er unterstellt habe, dass der Kläger nach wie vor in der Gemeinschaftsunterkunft in der ... untergebracht sei.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. Juli 2014 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das wechselseitige Vorbringen der Beteiligten, die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte umfassend Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung bleibt ohne Erfolg.

Nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wer die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Klage insbesondere nicht mutwillig erscheint. Da das Verfahren gemäß § 83 b Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) gerichtskostenfrei ist, kommt hier nur der Beiordnung eines Rechtsanwalts Bedeutung zu. Nach § 121 Abs. 2 ZPO wird der Partei in Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Dies ist vorliegend zu verneinen. Ungeachtet dessen, dass beim Kläger die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen, bietet dessen Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die im Prozesskostenhilfeverfahren gebotene summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Klage offensichtlich unzulässig ist. Die Klage ist offensichtlich nicht fristgerecht erhoben.

Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG war die Klage gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 12. Dezember 2013 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zu erheben. Vorliegend erfolgte die Zustellung gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, also grundsätzlich am 16. Dezember 2013. Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob nach dem Vortrag des vormaligen Bevollmächtigten des Klägers der Zugang erst am 17. Dezember 2013 erfolgte. Selbst wenn man von einem Zugang des Bescheides erst am 17. Dezember 2013 ausgeht, endet die Klagefrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) am 31. Dezember 2013. Demnach erfolgte die Klageerhebung erst am 15. Januar 2014 verspätet.

Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Nach dieser Vorschrift kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur erfolgen, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Den Kläger bzw. seinen vormaligen Prozessbevollmächtigten trifft jedoch ein Verschulden am Versäumnis der Klagefrist.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZVG war der angefochtene Bescheid zwingend an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zuzustellen, weil dieser mit Schreiben vom 14. Mai 2013 eine schriftliche Vollmacht gegenüber dem Bundesamt vorgelegt hat. Entgegen der Rechtsauffassung der Bevollmächtigten des Klägers trifft es nicht zu, dass der vormalige Prozessbevollmächtigte im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom Kläger nicht mehr mandatiert war. Bei einem Rechtsanwalt dauert die Vertretung so lange an, bis entweder das Mandat niedergelegt bzw. es vom Mandanten gekündigt wird. Das Mandat eines beauftragten Rechtsanwaltes endet nicht, bevor er der Partei das Urteil übersandt, dessen Zustellung mitgeteilt und auf Rechtsmittel hingewiesen hat (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2014, § 85 Rn. 14). An dieser Stelle ist überdies darauf zu verweisen, dass der vormalige Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 16. Mai 2014 gegenüber dem Gericht erklärt hat, dass das Mandatsverhältnis zu keinem Zeitpunkt vom Kläger gekündigt worden sei.

Da der angefochtene Bescheid gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG zwingend an den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers zuzustellen war, kommt es auf eine Kenntnis des Klägers selbst vom Vorhandensein oder der Zustellung des Bescheides für den Lauf der Klagefrist nicht an. In diesen Fällen beginnt die Klagefrist mit erfolgter Zustellung an den Prozessbevollmächtigten zu laufen. Insoweit hat der Kläger mit seinem Prozessbevollmächtigten sicherzustellen, dass vor Ablauf der Klagefrist eine Klageerhebung erfolgen kann. Gegebenenfalls hat der Kläger dies im Vorfeld mit seinem Prozessbevollmächtigten zu klären.

Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich, warum der Prozessbevollmächtigte des Klägers daran gehindert gewesen ist, fristwahrend Klage zu erheben. Die sich bei den Verwaltungsakten befindliche Vollmacht umfasst ausdrücklich unter Bezugnahme auf die §§ 81 ff. ZPO die gerichtliche Vertretung des Klägers. Insoweit war bereits eine Rückfrage bei dem Kläger, ob Klage zu erheben sei, nicht erforderlich.

Selbst wenn man jedoch von einer Benachrichtigungsverpflichtung des vormaligen Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Kläger ausginge, bliebe der Antrag ebenfalls erfolglos. Insoweit muss sich der Kläger ein Verschulden seines damaligen Prozessbevollmächtigten gemäß § 173 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Hinsichtlich der Benachrichtigung vom 20. Dezember 2013, die der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers an die Adresse Gemeinschaftsunterkunft ..., gerichtet hat, liegt jedenfalls Fahrlässigkeit des Prozessbevollmächtigten vor. Insoweit wäre es für diesen ausweislich des ihm bekannt gemachten Bescheides des Bundesamtes vom 12. Dezember 2013 unschwer möglich gewesen, zu erkennen, dass sich der Kläger inzwischen aufgrund der Zuweisungsentscheidung vom 2. August 2013 in der Gemeinschaftsunterkunft in der ..., aufhielt.

Auch dies bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung, da unabhängig davon vieles dafür spricht, dass der Kläger es auch zu vertreten hat, dass ihn die Benachrichtigung seines Prozessbevollmächtigten nicht erreicht hat. Ausweislich der Erklärung des vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 28. Mai 2014 verhielt es sich nämlich so, dass der Kläger eine weitere Kontaktaufnahme mit seinem Bevollmächtigten nach Mandatierung im Mai 2013 unterlassen hat. Der vormalige Bevollmächtigte des Klägers hat ausgeführt, dass auch eine Benachrichtigung über den im August 2013 stattgefundenen Wechsel der Gemeinschaftsunterkunft seitens des Klägers unterblieben ist. Dementsprechend hat es der Kläger zu vertreten, dass ihn das Schreiben seines Bevollmächtigten vom 20. Dezember 2013, in dem auf die Klagemöglichkeit und die diesbezüglich zu beachtende Frist hingewiesen wurde, nicht erreicht hat. Sämtliche Umstände, die zur Versäumung der Klagefrist aus § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG geführt haben können, liegen daher im Macht- und Einflussbereich des Klägers bzw. dem von diesem mandatierten Bevollmächtigten. Es hätte sich dem Kläger aufdrängen müssen, zumindest seinem Bevollmächtigten mitzuteilen, unter welcher Anschrift dieser ihn erreichen kann.

Nach allem bietet die Klage daher nicht die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe zwingend erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Die Klage ist vielmehr offensichtlich unzulässig. Damit ist es letztlich auch unerheblich, dass beim Kläger die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe an sich erfüllt sind.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 04. Juli 2014 - 5 K 14.30031 zitiert 16 §§.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 7 Zustellung an Bevollmächtigte


(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte best

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten.

(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.

(3) Auf § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung beruhende Regelungen und § 183 der Abgabenordnung bleiben unberührt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.