Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 10. März 2014 - 1 S 13.1596

bei uns veröffentlicht am10.03.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

IV.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen seine Zuweisung in eine Gemeinschaftsunterkunft.

1. Der 1992 geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger.

Nach seiner Einreise im Juli 2011 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter. Das Asylverfahren ist bestandskräftig negativ abgeschlossen, über einen Asylfolgeantrag ist noch nicht abschließend entschieden.

Mit Verfügung der Regierung von ... vom 31. August 2011 wurde der Antragsteller während des Asylverfahrens einer Gemeinschaftsunterkunft im Stadtgebiet ... zugewiesen, wo er sich bis Oktober 2013 tatsächlich aufgehalten hat.

Wegen Problemen durch die Nutzung von Gemeinschaftsräumen in der Gemeinschaftsunterkunft in ... wurden von dort im Oktober 2013 mehrere alleinstehende männliche Asylbewerber in eine Gemeinschaftsunterkunft im Landkreis ... umverteilt. Der Antragsteller wurde deshalb mit Bescheid der Regierung von ... vom 21. Oktober 2013 einer Gemeinschaftsunterkunft in ... zugewiesen.

2. Gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2013 ließ der Antragsteller am 24. Oktober 2013 Klage erheben, über die noch nicht entschieden ist (Au 1 K 13.1595).

Im vorliegenden Verfahren begehrt er einstweiligen Rechtsschutz und gleichzeitig, ohne dass bisher eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt worden ist, die Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren.

Zur Begründung wird im Klage- und Antragsverfahren ausgeführt, dass der Antragsteller mit einer deutschen Staatsangehörigen befreundet sei, die in der Nähe von ... wohne. Bei dieser bestehe eine Schwangerschaft, der Antragsteller sei Vater des werdenden Kindes. Die Vaterschaft sei vor dem Standesamt anerkannt worden. Voraussichtlicher Entbindungstermin sei im März 2014. Der Antragsteller wolle deshalb mit seiner Lebensgefährtin eine gemeinsame Wohnung in ... beziehen. Eine Umverteilung nach ... widerspreche damit erheblich den persönlichen Bindungen des Antragstellers, Besuche würden massiv erschwert. Zwar sollten Asylbewerber in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Gleichzeitig seien jedoch nach § 53 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG die Belange des Asylbewerbers zu berücksichtigen. Ebenfalls sei nach § 3 Abs. 2 AsylbLG die private Wohnsitznahme zu ermöglichen und in Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG das Recht auf Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft gesetzlich vorgesehen. Aus all diesen Regelungen sei ableitbar, dass derjenige Ausländer, der so wie der Antragsteller über eine längerfristige Aufenthaltsperspektive verfüge, von der Pflicht befreit sei, in Gemeinschaftsunterkünften zu wohnen. Dem Antragsteller sei zukünftig als Vater eines deutschen Kindes eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Zuweisungsentscheidung sei deshalb aufzuheben, dem Antragsteller sei vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren.

Der Antragsteller lässt beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Der Antragsgegner hat im vorliegenden Verfahren keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Er hat sich gegen das Klagebegehren mit Schriftsatz vom 11. November 2013 gewandt und die Gründe für die Umverteilung des Klägers nach ... dargelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässig erhobene Antrag ist nicht begründet.

1. Der Antrag ist zulässig erhoben.

Die Zuweisungsentscheidung der Regierung von ... vom 21. Oktober 2013 beruht auf Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Aufnahmegesetz (AufnG) i. d. F. der Bek. vom 25. Mai 2002 (GVBl S. 192), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Aufnahmegesetzes vom 26. März 2012 (GVBl S. 82), i. V. m. § 8 der Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Aufnahmegesetzes (Asyldurchführungsverordnung - DV Asyl) vom 4. Juni 2002 (GVBl S. 218). Danach ist der Antragsteller, der leistungsberechtigt nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) ist (vgl. Art. 1 AufnG), in der Regel in einer Gemeinschaftsunterkunft unterzubringen (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 AufnG). Die diesbezügliche Zuweisungsentscheidung der Regierung von ... ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, die Klage dagegen hat gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AufnG keine aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann der Antragsteller damit zulässig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage verfolgen.

2. Der Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Gericht die privaten Interessen des Antragstellers an der Aussetzung und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes gegeneinander abzuwägen. Besondere Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu, soweit sie im Rahmen der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beurteilt werden können.

Diese Abwägung fällt vorliegend zu Ungunsten des Antragstellers aus. Die Zuweisungsentscheidung der Regierung von ... vom 21. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Kläger kann keinen Anspruch auf die (weitere) Zuweisung in die Gemeinschaftsunterkunft in ... geltend machen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

a) Die vorliegend durch die Zuweisungsentscheidung vom 21. Oktober 2013 vorgenommene landesinterne Verteilung des Klägers von ... in eine Gemeinschaftsunterkunft im Landkreis ... berücksichtigt die öffentlichen Interessen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl. Diese öffentlichen Interessen werden beispielhaft in § 8 Abs. 5 DVAsyl aufgezählt. Danach ist insbesondere nach § 8 Abs. 5 dritter Spiegelstrich i. V. m. § 9 DVAsyl bei den dort genannten Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein öffentliches Interesse an der Umverteilung gegeben.

Wie sich aus den Behördenakten ergibt, kam es bei der Belegung der Gemeinschaftsunterkunft in ... insoweit zu Problemen, als dort durch die gemeinsame Unterbringung von alleinstehenden männlichen Asylbewerbern und Familien mit kleineren Kindern Sanitär- und Gemeinschaftsräume von diesen Personengruppen gemeinsam genutzt werden mussten. Zur Entspannung dieser Situation hat die Regierung von ... daraufhin die alleinstehenden männlichen Asylbewerber - wie etwa den Antragsteller -, soweit dies möglich war, aus der Gemeinschaftsunterkunft in ... in andere Gemeinschaftsunterkünfte umverteilt.

Damit berücksichtigt die angefochtene Umverteilungsentscheidung der Regierung von ... vom 21. Oktober 2013 die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebs der Gemeinschaftsunterkunft in ... (vgl. § 8 Abs. 5 i. V. m. § 9 Nr. 1 sechster Spiegelstrich DVAsyl).

b) Diese Entscheidung ist nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Antragsteller Vater eines deutschen Kindes, das voraussichtlich im März 2014 geboren wird, ist.

Zu Recht weist der Bevollmächtigte des Antragstellers zwar darauf hin, dass bei der Entscheidung über die landesinterne Umverteilung nach § 8 Abs. 6 DVAsyl der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von gleichem Gewicht Rechnung getragen werden soll. Vorliegend beruft sich der Antragsteller auf sonstige humanitäre Gründe, da er bisher mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist, aufgrund seiner Zuweisung in die Gemeinschaftsunterkunft mit dieser auch keinen gemeinsamen Haushalt begründet hat und mit dem noch ungeborenen Kind nicht zusammenleben kann.

Der Vortrag des Bevollmächtigten zum Vorliegen sonstiger humanitärer Gründe zugunsten des Antragstellers verkennt jedoch, dass durch die Umverteilung der Kontakt des Antragstellers mit der Mutter des gemeinsamen Kindes nicht unmöglich gemacht wird. Zwar ist aufgrund der Entfernung davon auszugehen, dass eine persönliche Begegnung mit einem größeren Aufwand für den Antragsteller und seine Lebensgefährtin verbunden ist, diese aber weiter möglich bleibt.

Gleichzeitig ist auch bei einer (weiteren) Zuweisung des Antragstellers in die Gemeinschaftsunterkunft in ... diesem die Begründung eines gemeinsamen Wohnsitzes mit seiner Lebensgefährtin rechtlich unmöglich. Die vom Bevollmächtigten insoweit vorgetragene Absicht des Antragstellers, zusammen mit seiner Lebensgefährtin eine gemeinsame Wohnung in ... beziehen zu wollen, ist deshalb rechtlich unbeachtlich. Diese Absicht kann nur im Falle der Gestattung des Auszugs des Antragstellers aus der Gemeinschaftsunterkunft verwirklicht werden. Diese Auszugsgenehmigung ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, so dass der diesbezügliche Vortrag für die Frage der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Umverteilung unbeachtlich bleiben muss.

Ob der Antragsteller nach der Geburt des gemeinsamen Kindes einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend machen kann, ist vorliegend ebenfalls ohne Bedeutung. Auch in diesem Fall ist das Begehren des Antragstellers darauf gerichtet, dass ihm der Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft und die private Wohnsitznahme zusammen mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind gestattet wird. Die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Umverteilung des Antragstellers ermöglicht diesem die gemeinsame Wohnsitznahme dagegen nicht.

c) Überwiegende Interessen des Antragstellers, die trotz der fehlenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache eine Entscheidung zu seinen Gunsten rechtfertigen würden, sind nicht erkennbar. Die vom Antragsteller verfolgte gemeinsame Wohnsitznahme mit der Mutter seines ungeborenen Kindes ist ausschließlich im (nunmehr) anhängigen Verfahren auf Gestattung des Auszugs aus der Gemeinschaftsunterkunft zu prüfen, im vorliegenden Verfahren kann daraus kein überwiegendes Interesse, von der Vollstreckung des kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Bescheides vom 21. Oktober 2013 abzusehen, abgeleitet werden.

3. Die Kostenentscheidung für das vorliegende Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antragsteller trägt als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt etwa BayVGH, B. v. 19.12.2011 - 21 C 11.30480 - juris Rn. 2) handelt es sich bei der Entscheidung über eine landesinterne Zuweisung bzw. Umverteilung in eine andere Gemeinschaftsunterkunft um eine Streitigkeit nach dem AufnG sowie der DVAsyl) und nicht um einen Rechtsstreit nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), so dass für diesen Rechtsstreit vom Regelstreitwert auszugehen ist. Für die Entscheidung im Eilverfahren hat die Kammer unter Berücksichtigung von Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Beilage 2 zu NVwZ Heft 23/2013) die Hälfte des Regelstreitwertes angesetzt.

4. Die für das vorliegende Verfahren vom Antragsteller beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung war abzulehnen.

Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Da der Antrag erfolglos bleibt und die hinreichenden Erfolgsaussichten deshalb nicht vorliegen, war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren abzulehnen.

Für Ziffern I. mit III. des Beschlusses gilt folgende

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 3 Grundleistungen


(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zu

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 1 Leistungsberechtigte


(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die 1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,1a. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und

Referenzen

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a.
ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder
8.
a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.

(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.