Verwaltungsgericht Arnsberg Gerichtsbescheid, 08. Aug. 2016 - 9 K 2364/15

Gericht
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 24. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2015 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand:
2Die Kläger wenden sich gegen die Nacherhebung von Elternbeiträgen. Der am 25. Februar 2010 geborene Sohn der Kläger N. besucht seit 1. November 2012 die Kindertageseinrichtung W. B. in Iserlohn.
3Mit Bescheid vom 26. Oktober 2012 setzte die Beklagte für die Betreuung des Kindes einen Elternbeitrag in Höhe von monatlich 37,71 EUR ab dem 1. November 2012 fest, da sie – ausweislich des Verwaltungsvorgangs – von einem Jahreseinkommen der Kläger in Höhe von 26.095,00 EUR ausging. Ab 1. August 2015 war die Betreuung des Kindes beitragsfrei.
4Im Zuge der für die Berechnung der Elternbeiträge erfolgenden Einkommensüberprüfung im April 2015 legten die Kläger der Beklagten einen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013 vor, wonach der Kläger zu 2. einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 40.592,00 EUR erhalten und Werbungskosten in Höhe von 4989,00 EUR geltend gemacht hatte. Zudem legten sie die Lohnsteuerbescheinigung für 2014, die einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 41.418,89 EUR auswies, vor.
5Mit Bescheid vom 24. April 2015 setzte die Beklagte den Elternbeitrag ab 1. August 2013 neu auf 59,11 EUR monatlich fest, da sich aufgrund der eingereichten Belege ein verändertes Einkommen der Kläger ergeben habe und forderte die Kläger zur Nachzahlung von 470,80 EUR auf.
6Dagegen legten die Kläger mit anwaltlichen Schreiben vom 6., 12. und 29. Mai 2015 Widerspruch mit der Begründung ein, dass die Berechnung nicht nachvollziehbar sei. Sie baten ferner um Erläuterung der Berechnung.
7Daraufhin erläuterte die Beklagte mit Schreiben vom 1. Juni 2015 die Festsetzung wie folgt: Im Oktober 2012 habe sich ein zu berücksichtigendes Jahreseinkommen der Kläger in Höhe von 26095,00 EUR (Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten) ergeben, das in der Folge zur Berechnung des Elternbeitrages zugrundegelegt worden sei. Aufgrund der Einkommensüberprüfung 2015 habe sich jedoch für das Jahr 2013 ein Jahreseinkommen in Höhe von 35.603,00 EUR und für 2014 in Höhe von 36.429,89 EUR ergeben (jeweiliges Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten). Gemäß § 4 Abs. 7 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Elternbeiträgen erfolge eine Neufestsetzung der Elternbeiträge nur dann, wenn sich das maßgebliche Einkommen um 10% erhöhe oder verringere. Da sich das Einkommen 2013 um 10% gegenüber dem Einkommen aus 2012 erhöht habe, sei eine Neufestsetzung ab 1. August 2013 erfolgt. Da sich das Einkommen aus 2014 im Vergleich zu 2013 nicht um mehr als 10% verändert habe, sei eine Neufestsetzung ab 2014 hingegen nicht erfolgt.
8Mit Bescheid vom 23. Juni 2015 wies die Beklagte sodann den Widerspruch unter Hinweis darauf zurück, dass die vorgenommene Festsetzung nicht zu beanstanden sei.
9Dagegen haben die Kläger am 19. Juli 2015 die Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, die Berechnung der Beklagten sei nicht nachvollziehbar. Sie verweisen auf den im Rahmen des Klageverfahrens vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 sowie eine Abrechnungsbescheinigung für August 2015 und einen Kontoauszug vom 28. April 2014. Aus diesen Unterlagen ergebe sich die von der Beklagten in Ansatz gebrachte Erhöhung nicht.
10Die Kläger beantragen,
11den Bescheid der Beklagten vom 24. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2015 aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung wiederholt sie ihre bereits den Klägern gegenüber mitgeteilte Erläuterung der Berechnung. Darüber hinaus führt sie anlässlich eines richterlichen Hinweises aus, dass an der Bestimmtheit der Elternbeitragssatzung keine Bedenken bestehen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, da der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist (§ 84 VwGO).
18Die Klage hat Erfolg.
19Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthafte und im Übrigen zulässige Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24. April 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zwar ist die von der Beklagten vorgenommene Einkommensermittlung, die auf den von den Klägern eingereichten Unterlagen erfolgte, nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall kommt es darauf jedoch nicht an. Denn dem Bescheid fehlt bereits eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage.
20Als Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Elternbeiträge für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2015 kommt hier § 90 Abs. 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch ‑ Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) i.V.m. § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30. Oktober 2007 i.V.m. den § 1 Abs. 1 und §§ 3 f. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, Offenen Ganztagsschulen und Schulen von 8-13 Uhr (außerschulisches Angebot) vom 16. Juli 2013 (Elternbeitragssatzung; im Folgenden: EBS) in Betracht. Gemäß § 23 Abs. 1 KiBiz i.V.m. § 1 Abs. 1 und §§ 3 f. EBS wird für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen ein sozial gestaffelter, öffentlich-rechtlicher Beitrag von den Eltern des Kindes entsprechend ihrer nach dem Jahreseinkommen zu bemessenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit festgesetzt. Die Höhe des zu entrichtenden Elternbeitrags ergibt sich aus den in den Tabellen in der Anlage zur EBS aufgeführten Eckwerten, vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 EBS. Zwischenwerte zwischen den dort aufgeführten Einkommensbeträgen werden durch lineare Interpolation ermittelt (§ 3 Abs. 3 Satz 2 EBS). Die Tabelle hinsichtlich der Beiträge für die Betreuung von über drei Jahre alten Kindern differenziert zwischen 7 Einkommensstufen und weist entsprechende einkommensabhängige Elternbeiträge für die gebuchte Betreuungszeit pro Woche von bis zu 25 oder bis zu 35 Stunden aus. Bei einer Betreuungszeit von bis zu 35 Stunden betragen die Eckwerte bei einem Jahreseinkommen ab 24.000,00 bis 35.999,99 EUR 33,00 EUR bis 60,00 EUR (Stufe 3). Einkommen im Sinne der Satzung ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EBS die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Einkommen in diesem Sinne ist das Bruttojahreseinkommen abzüglich der Werbungskosten.
21Die Beklagte kann ihre Bescheide jedoch nicht auf diese Rechtsgrundlage stützen, weil die Satzung jedenfalls zum Teil unwirksam ist. Die Regelung zur Ermittlung der Elternbeitragshöhe – § 3 Abs. 3 Satz 2 EBS in Verbindung mit der Anlage zur EBS – ist nicht hinreichend bestimmt.
22Für die Ermittlung der monatlichen Elternbeiträge hat die Beklagte in der Anlage zur EBS den verschiedenen Einkommensstufen Monatsbeiträge/Eckwerte in Euro zugeordnet. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 EBS werden Zwischenwerte zwischen den aufgeführten „Einkommensbeträgen“ – gemeint sein dürften die Monatsbeiträge/Eckwerte – durch lineare Interpolation ermittelt. Bei der Interpolation handelt es sich um ein Verfahren zur näherungsweisen Ermittlung eines unbekannten Funktionswertes mithilfe von bekannten Funktionswerten an benachbarten Stellen. Dabei kann grafisch oder rechnerisch vorgegangen werden. Bei der linearen Interpolation wird unterstellt, dass die zu interpolierende Funktion f in dem interessierenden Bereich nahezu linear ist.
23Vgl. Holland/Kamps, Interpolation, in: Gabler Wirtschaftslexikon, http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/10019/interpolation-v10.html [Stand: 26. Juli 2016].
24Dahinstehen kann, ob ein solches, komplizierte Berechnungen voraussetzendes Verfahren zur Beitragsfestsetzung zugunsten einer stärkeren Beitragsgerechtigkeit gerechtfertigt sein kann. Denn jedenfalls ist im vorliegenden Fall das Verfahren nicht hinreichend bestimmt dargestellt.
25Das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot zwingt den Gesetzgeber (bzw. Satzungsgeber) zwar nicht, Regelungstatbestände stets mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Der Gesetzgeber ist aber gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Bei der Frage, welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, ist auch die Intensität der Einwirkungen auf die Regelungsadressaten zu berücksichtigen. Die Rechtsunterworfenen müssen in zumutbarer Weise erkennen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen. Dabei reicht es aus, wenn sich dies im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt.
26Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 19. Juni 2007- 1 BvR 1290/05 -, Juris, Rn. 32 m. W. N.
27Hiervon ausgehend ist es nur anhand der Satzung der Beklagten und der Anlage zur Satzung nicht in zumutbarer Weise möglich, den konkret festzusetzenden Elternbeitrag zu ermitteln, da insoweit die bloße Nennung der Berechnungsmethode (lineare Interpolation) nicht ausreichend ist. Zwar verbietet es das Bestimmtheitsgebot nicht grundsätzlich, in Normen Fachbegriffe zu benutzen, die der Allgemeinheit gegebenenfalls unverständlich sind. Maßgebend dafür, ob das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot durch die Verwendung von der Allgemeinheit unbekannten Fachbegriffen verletzt wird, ist, ob der Fachbegriff gerade für den Kreis der Normadressaten verständlich ist.
28Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20. März 2007 – 15 A 69/05 -, Juris, Rn. 38 m. w. N.
29Die Elternbeitragssatzung der Beklagten wendet sich an die Eltern der Kinder, die in dem Bezirk der Beklagten Kindertageseinrichtungen o. ä. besuchen. Die betroffenen Eltern sollen anhand der Satzung nachvollziehen können, wie der von ihnen verlangte Elternbeitrag festgesetzt wird. Dies ist durch die bloße Benennung der Berechnungsmethode vorliegend nicht möglich. Die Beklagte selbst weist in ihrem Online-Auftritt darauf hin, dass die „offizielle“ Berechnung des Elternbeitrags „nicht unkompliziert“ sei.
30Vgl. http://www.iserlohn.de/leben-in-iserlohn/jugend-familie/kindertagesstaetten-und-kindertagespflege/beitragsrechner-kita-ogs-schule/ [Stand: 26. Juli 2016].
31Insbesondere ist selbst dann nicht, wenn man die Formel aus anderen Quellen ermitteln kann, klar, in welcher Form die Formel hier bei der Berechnung der Elternbeiträge zugrunde gelegt wird. Sucht man etwa die Formel für lineare Interpolation über eine Internetsuche, so findet man unterschiedliche Darstellungen und nach verschiedenen Variablen aufgelöste Varianten der Formel. Als Beispiele seien genannt:
32„Man setzt also:
33für a aus dem Intervall [0, x2-x1], falls nur die Punktepaare (x1, f(x1)) und (x2, f(x2)) bekannt sind. Statt des linearen kann auch ein anderer sinnvoll erscheinender Zusammenhang unterstellt werden.“,vgl. Holland/Kamps, Interpolation, a. a. O;
35„Die von Isaac Newton begründete lineare Interpolation ist am einfachsten und wird wohl in der Praxis am häufigsten benutzt. [...] Es gilt:
36“,
https://de.wikipedia.org/wiki/Interpolation_(Mathematik) [Stand: 26. Juli 2016];
38„Die Formel für den interpolierten Wert kann folgendermaßen geschrieben werden:
39y = y1 + ((x – x1)/(x2 - x1) * (y2 - y1))“,
40http://de.wikihow.com/Interpolieren [Stand: 26. Juli 2016].
41Die zuletzt dargestellte Variante entspricht dabei der Form, welche die Beklagte angeblich ihren Berechnungen zugrundelegt. Die Formel ist nach Angaben der Beklagten in ihrem Elternbeitragsberechnungsprogramm „hinterlegt“. Im Rahmen des Klageverfahrens hat die Beklagte diese Formelvariante erstmalig dargestellt. Bei dieser Gelegenheit hat sie auch erklärt, welche Werte für welche Variable einzusetzen sind: Für x ist das ermittelte Einkommen einzusetzen. Für x1 ist die untere Einkommensgrenze, für x2 die obere Einkommensgrenze einzusetzen. Für y1 ist der untere Monatsbeitrag/Eckwert, für y2 der obere Monatsbeitrag/Eckwert einzutragen.
42Ungeachtet dessen, dass nun eine Überprüfung der von der Beklagten durchgeführten Berechnung dem Gericht möglich ist, ändert dies nichts an der Unbestimmtheit der Satzungsregelung.
43Es erschließt sich nämlich nach wie vor den Regelungsadressaten – den Eltern – nicht ohne weiteres durch einen Blick in die Satzung, welche Formel(-variante) zugrundegelegt wird und welche Werte für welche Variablen eingesetzt werden müssen. Denn die Satzung der Beklagten enthält entsprechende Angaben gerade nicht.
44Soweit die Beklagte auf § 32a EStG verweist und vorträgt, dass die dort beschriebenen Berechnungen ebenfalls für den durchschnittlichen Regelungsadressaten nur schwer nachvollziehbar seien, insoweit aber an der Bestimmtheit der Norm keine Zweifel bestehen, gehen diese Ausführungen fehl. Nicht die Kompliziertheit der Berechnungsmethode „lineare Interpolation“ ist vorliegend zu beanstanden, sondern deren nicht hinreichend bestimmte Darstellung in der Satzung der Beklagten. Gerade anhand des Beispiels des § 32a Abs. 1 EStG wird deutlich, wie eine Berechnungsmethode hinreichend konkret dargestellt werden kann:
45„1Die tarifliche Einkommensteuer in den Veranlagungszeiträumen ab 2016 bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
46- 47
1. bis 8 652 Euro (Grundfreibetrag):
0;
49- 50
2. von 8 653 Euro bis 13 669 Euro:
(993,62 · y + 1 400) · y;
52- 53
3. von 13 670 Euro bis 53 665 Euro:
(225,40 · z + 2 397) · z + 952,48;
55- 56
4. von 53 666 Euro bis 254 446 Euro:
0,42 · x – 8 394,14;
58- 59
5. von 254 447 Euro an:
0,45 · x – 16 027,52.
613Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 13 669 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“
62Die Norm benennt nicht nur die jeweilige Berechnungsformel, sondern weist gerade auch aus, welche Werte für welche Variablen einzusetzen sind.
63Die mangelnde Bestimmtheit wird auch nicht durch die in der Anlage zur EBS ersichtlichen Eckwert-Angaben geheilt, durch die allenfalls eine ungefähre Einschätzung der Beitragshöhe möglich ist. Denn die Spanne der jeweiligen Eckwerte pro Einkommensstufe ist teilweise so weit, dass sie dem Beitragspflichtigen nur eine grobe Orientierung hinsichtlich des konkret zu erwartenden Beitrags verschafft (z.B. Einkommensstufe 3 bei Gruppenbetreuung I b und III b: 33,00 EUR bis 60,00 EUR). Eine Nachprüfung des von der Beklagten festgesetzten Beitrags im Einzelfall ist jedenfalls nicht möglich.
64Auch der im Online-Auftritt der Beklagten vorgehaltene Beitragsrechner kann nicht zu einer Bestimmtheit der Satzung führen, da er bereits nicht Bestandteil der Satzung ist. Zudem ist der Rechner nach eigenen Angaben der Beklagten unverbindlich:
65„Wichtiger Hinweis:Wenn Sie mit Hilfe dieses Beitragsrechners den Elternbeitrag errechnet haben, ist dies nicht verbindlich, da sich bei der offiziellen und nicht unkomplizierten Berechnung Änderungen ergeben können.“,
66http://www.iserlohn.de/leben-in-iserlohn/jugend-familie/kindertagesstaetten-und-kindertagespflege/beitragsrechner-kita-ogs-schule/ [Stand: 26. Juli 2016].
67Obwohl sich Ausführungen zur Frage der Bestimmtheit des von der Beklagten als Beispiel herangezogenen § 13 der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) – wonach die Mindest- und Höchstsätze für Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten und Flächen durch lineare Interpolation zu ermitteln sind – vorliegend wohl erübrigen dürften, sei Folgendes am Rande angemerkt: Im Hinblick auf den Kreis der Regelungsadressaten der HOAI – Architekten und Ingenieure – und der sich danach ausrichtenden Anforderungen an die Bestimmtheit der Norm ist bereits die Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Fall einer Elternbeitragssatzung fraglich.
68Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
69Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
- 1.
der Jugendarbeit nach § 11, - 2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und - 3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
- 1.
die Belastung - a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder - b)
dem jungen Volljährigen
- 2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.
(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1)1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen.2Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
- 1.
bis 10 908 Euro (Grundfreibetrag): 0; - 2.
von 10 909 Euro bis 15 999 Euro: (979,18 · y + 1 400) · y; - 3.
von 16 000 Euro bis 62 809 Euro: (192,59 · z + 2 397) · z + 966,53; - 4.
von 62 810 Euro bis 277 825 Euro: 0,42 · x – 9 972,98; - 5.
von 277 826 Euro an: 0,45 · x – 18 307,73.
(2) bis (4) (weggefallen)
(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).
(6)1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen
- 1.
bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben, - 2.
bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr - a)
der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben, - b)
der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und - c)
der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen.
Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten und Flächen oder Verrechnungseinheiten sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.