Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger haben jeweils die Verfahrenskosten zu tragen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine zugunsten des Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage.

Die Klägerin zu 1 (AN 9 K 18.01373) ist Eigentümerin des Anwesens …, Grundstücke FlNrn. … und …, Gemarkung … Dieses Grundstück ist mit einem Mehrfamilienhaus (9 Wohneinheiten) und einer Carportanlage (9 Stellplätze) bebaut, welches aufgrund Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom 10. Januar 2007, Az. …, errichtet wurde. Der Kläger zu 2 (AN 9 K 19.00612) hält hieran einen Miteigentumsanteil von 138,680/1.000 und ist Sondereigentümer der Wohnung Nr. 4 im Obergeschoss.

Das Baugrundstück, …, FlNr. …, welches im Eigentum des Beigeladenen steht, grenzt westlich auf einer Länge von ca. 28m an dieses Grundstück an.

Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … der seit dem 16. Juni 1972 rechtsverbindlich ist (früherer Bebauungsplan Nr. ... der Gemeinde …). Neben Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung - allgemeines Wohngebiet - enthält der Bebauungsplan Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zu den überbaubaren Grundstücksflächen. Außerdem setzt der Bebauungsplan zeichnerisch die Flächen für Garagen einschließlich ihrer Zufahrten fest. In der textlichen Begründung heißt es hierzu:

„Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze und Garagen nur auf den dafür ausgewiesenen Flächen und nur durch die zulässige Nutzung verursachten Bedarf zulässig.“

Mit Antrag vom 13. Dezember 2017 beantragte der Beigeladene insoweit die Baugenehmigung für das Vorhaben Neubau eines Mehrfamilienhauses (9 WE) mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück.

Mit planungsrechtlicher Stellungnahme vom 16. März 2018 wurde das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Auf Einwendungen eines (anderen) Wohnungseigentümers des klägerischen Nachbaranwesens erging unter dem 30. Mai 2018 eine weitere positive planungsrechtliche Stellungnahme, in der noch ausgeführt wurde, dass die GRZ bei 0,29 und somit unter dem festgesetzten Wert von 0,4 liege.

Mit Bescheid vom 8. Juni 2018 wurde die Baugenehmigung für das Vorhaben sowie Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … wegen Überschreitung der Baugrenzen, der festgesetzten Geschossflächenzahl und wegen Nichteinhaltung der Festsetzungen zu Nebenanlagen bei der Errichtung einer Tiefgarage erteilt.

Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, für das Vorhaben müsse gem. Art. 68 Abs. 1 BayBO die Genehmigung erteilt werden, da öffentlich-rechtliche Hinderungsgründe nicht entgegenstünden. Die Voraussetzungen zur Erteilung von Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB lägen vor, die Grundzüge der Planung seien nicht berührt, die Überschreitung der GFZ um 0,04 sei städtebaulich vertretbar, da zudem nachgewiesen worden sei, dass das Dachgeschoss kein Vollgeschoss sei. Die erforderlichen neun Stellplätze seien in die Tiefgarage verlegt, eine Unzumutbarkeit im Vergleich zu einer möglichen oberirdischen Anordnung sei planungsrechtlich nicht ersichtlich, da eine wohnunverträgliche Frequentierung nicht zu erwarten sei. Die Lage der oberirdischen Garage und der Fahrradschuppen widerspreche zwar der Satzung bezüglich Nebenanlagen, eine Befreiung sei aber analog zur … städtebaulich vertretbar.

Der Bescheid wurde den einzelnen Wohnungseigentümern des klägerischen Anwesens mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Die ersten Zustellungen datieren auf den 14. Juni 2018, dem Kläger zu 2 wurde der Bescheid am 21. Juni 2018 zugestellt.

Hiergegen erhoben die Kläger mit Schriftsatz vom 16. Juli 2018, eingegangen bei Gericht am 17. Juli 2018, Klage und beantragten,

den Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom 8. Juni 2018 aufzuheben.

Zur Begründung wurde in tatsächlicher Hinsicht insbesondere ausgeführt, hinsichtlich des Anwesens der Kläger sei Befreiung wegen Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen durch das Wohnhaus wegen der Anordnung der Stellplätze und wegen der Errichtung des Fahrradschuppens außerhalb der im Bebauungsplan vorgesehenen Flächen erteilt worden. Die oberirdischen Stellplätze seien im südöstlichen Teil des Grundstücks genehmigt und errichtet worden. Das Bauvorhaben des Beigeladenen überschreite auf allen Seiten die durch den Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen. Die geplante Tiefgaragenzufahrt befinde sich komplett außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, ferner außerhalb der Flächen, auf denen Stellplätze und Garagen errichtet werden dürfen. Sie hätte auch entlang der Westgrenze des Baugrundstücks, d.h. an der Grenze zum Wohnanwesen des Beigeladenen (…, FlNr. …) errichtet werden können. So sei sie unmittelbar zum Anwesen der Kläger, hin zu den Terrassen und Balkonen gerichtet, die sich im Abstand von wenigen Metern zur geplanten Zufahrt befänden. Die ausgelösten Immissionen (Fahrzeuglärm und Abgase, Betrieb des Tiefgaragentores, Kommunikationsgeräusche) würden dabei insbesondere auch das Sondereigentum des Klägers zu 2 beeinträchtigen, da dessen Wohnung sich im Obergeschoss an der nordwestlichen Ecke des Gebäudes befinde und der Kläger hier im Abstand von ca. drei Metern vom Baugrundstück seinen Balkon habe; unmittelbar dahinter befinde sich das Wohnzimmer des Klägers zu 2. Bislang sei dieser Bereich ruhig gewesen. Eine derartige Situation sei in dem betreffenden Baugebiet, nördlich der … und westlich der … bislang ohne Beispiel. Weder die Kläger noch sonstige Bauherren hätten bis dato eine Tiefgarage in einem derartigen Umfang errichtet.

In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, das Bauvorhaben verstoße hinsichtlich der Stellplätze gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 12 Abs. 2 BauNVO, da mit dem zusätzlich zur Tiefgarage genehmigtem oberirdischen Garagengebäude mindestens ein Stellplatz über Bedarf zugelassen worden sei. Die Genehmigung der Tiefgarage sowie der geplanten Zufahrt außerhalb der im Bebauungsplan dafür vorgesehenen Flächen verstoße gegen nachbarschützende Festsetzungen. Denn die Anordnungen der betreffenden Flächen im Bebauungsplan lasse erkennen, dass der jeweilige Nachbar durch eine der Hauptnutzung zugeordneten Garage mit deren Zufahrt möglichst wenig in seiner Wohnruhe gestört werden solle. So seien im Fall des Baugrundstücks des Beigeladenen die Garagen und deren Zufahrten etwa in der Mitte des Baugrundstücks vorgesehen. Diese Festsetzungen würden damit korrespondieren, dass der Bebauungsplan ausweislich seiner Begründung „ruhiges Wohnen am Stadtrand ermöglichen“ solle (Seite 6 der Begründung). Die Befreiung hinsichtlich dieser Festsetzungen hätte daher nicht erteilt werden dürfen. Demgegenüber berühre die bebauungsplanabweichende Ausführung der Stellplätze auf dem klägerischen Anwesen das nachbarliche Austauschverhältnis nicht.

Das Vorhaben verstoße auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Garagen seien grundsätzlich so anzuordnen, dass sie den anderen möglichst wenig stören und dass für eine weitgehende Abschirmung der Geräusche durch das Garagengebäude gesorgt sei. Die vorgesehene Tiefgarage mit einer ca. 20 m langen Zufahrt entlang der ruhigen Außenwohnbereiche des klägerischen Anwesens führe zu einer unzuträglichen Situation, zumal die Nachbarn darauf vertraut hätten, Wohneinheiten in einer besonders ruhigen Lage zu erwerben. Eine schalltechnische Beurteilung sei nicht durchgeführt worden; selbst wenn eine solche die Einhaltung von Immissionsrichtwerten ergebe, wäre das Vorhaben dennoch wegen des erstmals entstehenden erheblichen Fahrzeugs- und Anlagenlärms rücksichtslos, zumal der Beigeladene die Möglichkeit gehabt hätte, die Tiefgaragen-Zufahrtsrampe entlang seiner eigenen Grundstücksgrenze zu planen. Dann wäre „nur“ sein eigenes Wohnhaus entsprechend lärmbetroffen gewesen. Diese Lösung wäre interessengerecht, da der Beigeladene selbst durch seine Bauplanung als Verursacher der neuen Lärmquelle auftrete.

Weiter wurde noch ausgeführt, dass die maximal zulässige Grundflächenzahl von 0,4 (§ 17 Abs. 1 BauNVO) um 0,05 überschritten worden sei, dass insoweit jedoch keine Befreiung erteilt worden sei.

Hierauf erwiderte die Beklagte mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2018 und beantragte,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klagen seien unbegründet, da die angefochtene Baugenehmigung vom 8. Juni 2018 rechtmäßig sei und die Kläger nicht in nachbarschützenden Rechten verletze. Insbesondere liege keine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes vor. Die vom An- und Abfahrtsverkehr der Tiefgaragenzufahrt ausgehende Immissionsbelastung sei nicht so erheblich, dass sie zu Lasten der Kläger die Grenze des Zumutbaren überschreiten. In allgemeinen Wohngebieten seien Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig. Die Anzahl der Tiefgaragenstellplätze (9 Stück) bewege sich in einem Bereich, der auf eine Nutzung durch die Hausbewohner beschränkt sei. Tiefgaragen seien im Vergleich zu oberirdischen Garagen und Stellplätzen unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes rücksichtsvoller, weil durch die Verlagerung des ruhenden Fahrzeugverkehrs unter die Erde eine Vielzahl von Geräuschquellen nicht mehr wahrnehmbar sei (unter Verweis auf VG Augsburg, B.v. 6.6.2018, Au 5 S 18.459). Im Übrigen seien die Bebauungsplanfestsetzungen zu den Garagen, Stellplätzen und deren Zufahrten nach Auffassung der Beklagten nicht drittschützend.

Die Beklagte legte im weiteren Verlauf eine Stellungnahme des Architekten des Beigeladenen vom 22. Oktober 2018 vor. Danach sei eine Zufahrt zur Tiefgarage an der Westseite bevorzugt gewesen, die dort mögliche maximale Zufahrtslänge von 7,23 m sei jedoch nicht ausreichend gewesen. Eine Drehung des Gebäudes sei aufgrund der benötigten Feuerwehrzufahrt an der Südseite nicht möglich. Das Bestandsgebäude, eine Werkstatt, emittiere deutlich mehr. Die Tiefgarage sei emmissionsärmer als sonst alternativ notwendige Stellplätze und benötige keinen zusätzlich versiegelten Boden.

Hierauf erwiderte die Klageseite mit Schriftsatz vom 7. Juni 2019 und führte insbesondere aus, die Zufahrt hätte entgegen der Angaben der Beigeladenenseite auch westlich realisiert werden können, etwa bei Situierung der Tiefgarage weiter nördlich. Angesichts der beabsichtigten Errichtung eines Garagengebäudes in der Nordwestecke des Baugrundstücks sei auch nicht davon auszugehen, dass die Beigeladenenseite eine westliche Tiefgaragenzufahrt beabsichtigt habe. Der Hinweis auf die benötigte Feuerwehrzufahrt könne nicht nachvollzogen werden, da unabhängig von der Positionierung der Tiefgaragenzufahrt eine Feuerwehrzufahrt möglich sei. Da der Beigeladene auf dem Baugrundstück derzeit einen ruhigen Handwerksbetrieb, ein Zaunbauunternehmen, betreibe, seien die bisherigen Schallimmissionen dadurch nicht als deutlich höher zu bewerten. Die Stellplätze auf dem klägerischen Grundstück seien zwar auch außerhalb der Baugrenzen errichtet, die Situation sei jedoch nicht vergleichbar, da diese sich unmittelbar an der Kreuzung der Straßen … Straße und … Straße befänden. Das klägerische Anwesen sei durch die Grundstückszufahrten nunmehr quasi in die Zange genommen, da sich auf dessen Ostseite die Zufahrt zu den Stellplätzen der … Straße … befinde.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt, hinsichtlich der mündlichen Verhandlung auf die Niederschrift, verwiesen.

Gründe

Die Klagen sind zulässig, aber unbegründet.

1. Die angefochtene Baugenehmigung vom 8. Juni 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, da das Vorhaben keine im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Abs. 1 BayBO prüfpflichtigen, nachbarschützenden Vorschriften verletzt.

1.1 Vorliegend beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 4012, der insbesondere Festsetzungen zu der Art der baulichen Nutzung, zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zu den überbaubaren Grundstückflächen sowie zu den vorgesehenen Flächen für Garagen und Stellplätze trifft. Die streitgegenständliche Baugenehmigung erteilte zu Recht insoweit Befreiungen wegen Überschreitens der Baugrenzen, der festgesetzten Geschossflächenzahl und wegen Nichteinhaltung der Festsetzungen zu Nebenanlagen bei der Errichtung einer Tiefgarage. Ansonsten entspricht das Vorhaben den planerischen Festsetzungen.

Grundsätzlich sind lediglich Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nachbarschützend - der Nachbar kann gebietsfremde Vorhaben im Wege des sog. Gebietserhaltungsanspruchs abwehren. Anderweitige Festsetzungen, insbesondere zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche haben dagegen grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung, da derartige Festsetzungen in der Regel den Gebietscharakter nicht berühren (BVerwG, U.v. 23.6.1995, 4 B 52.95). Derartige Festsetzungen dienen im Regelfall nur dem öffentlichen Interesse und der städtebaulichen Ordnung. Nachbarschutz besteht daher im Hinblick auf derartige Festsetzungen oder Befreiungen von derartigen Festsetzungen im Regelfall nur durch das Gebot der Rücksichtnahme (BVerwG, B.v. 8.7.1998, 4 B 64.94). Anderweitige Festsetzungen als Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, insbesondere hinsichtlich des Maßes und der überbaubaren Grundstückflächen sind ausnahmsweise nur dann nachbarschützend, wenn dies dem Willen der Gemeinde als Plangeber entspricht (st. Rspr., zuletzt BVerwG, U.v. 9.8.2018, 4 C 7/17). Bei der Ermittlung des planerischen Willens der Gemeinde kommt es maßgeblich darauf an, ob im Text oder in der Begründung des Bebauungsplans Ausführungen dazu enthalten sind, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksflächen ausnahmsweise nachbarschützend sind (st. Rspr., s. etwa BayVGH, B.v. 21.9.2016 - 9 ZB 14.2715; B.v. 27.6.2018 - 9 ZB 16.1012). Schon bislang hat die obergerichtliche Rechtsprechung es außerdem ausnahmsweise für möglich gehalten, dass sich aus zeichnerischen Festsetzungen Anhaltspunkte dafür ergeben können, dass derartige Festsetzungen ausnahmsweise nicht nur städtebaulich motiviert, sondern auch nachbarschützend sein können (BayVGH a.a.O.). Sie steht daher zu der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Widerspruch, wonach sich Nachbarschutz aus zeichnerischen Festsetzungen ergeben kann, wenn diese wesentlich für den konzipierten Gebietscharakter sind und daher den Nachbarn wechselseitige, einklagbare baurechtliche Verpflichtungen auferlegen (BVerwG, U.v. 9.8.2018 - 4 C 7/17). Der Ausnahmecharakter eines sich aus zeichnerischen Festsetzungen ergebenden Nachbarschutzes wird zudem dadurch unterstrichen, dass die der zuletzt zitierten Entscheidung zugrundeliegende Konstellation singulären Charakter hat, da die Entscheidung die Bewahrung des Charakters einer Sondergebietsfläche für den Wassersport am Wannsee betrifft.

1.2 Nach diesen Grundsätzen sind die einschlägigen Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen nicht nachbarschützend. Die Kläger können sich daher über das Gebot der Rücksichtnahme hinaus nicht darauf berufen, dass dem Beigeladenen hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenzen nach Osten und Südwesten Befreiung erteilt wurde. In den textlichen Festsetzungen findet sich keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass diese Festsetzungen nicht nur städtebaulichen Charakter haben sollen, sondern auch Nachbarschutz vermitteln sollen. Die Bebauungsplanbegründung, es solle mit der Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes ein ruhiges Wohnen am Stadtrand ermöglicht werden, hat nach Überzeugung der Kammer keinen spezifischen Bezug zu den Baugrenzen. Auch aus den zeichnerischen Festsetzungen sind keine Anhaltspunkte für einen Nachbarschutz erkennbar.

1.3 Nach diesen Grundsätzen sind auch die einschlägigen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nicht nachbarschützend. Die Kläger können sich daher über das Gebot der Rücksichtnahme hinaus nicht darauf berufen, dass dem Beigeladenen hinsichtlich der geringfügigen Überschreitung der Geschossflächenzahl eine Befreiung erteilt wurde. In den textlichen Festsetzungen findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass diese Festsetzungen nicht nur städtebaulichen Charakter haben sollen, sondern auch Nachbarschutz vermitteln sollen. Die Bebauungsplanbegründung, es solle mit der Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes ein ruhiges Wohnen am Stadtrand ermöglicht werden, hat nach Überzeugung der Kammer keinen spezifischen Bezug zu der festgesetzten Geschossflächenzahl. Auch aus den zeichnerischen Festsetzungen sind keine Anhaltspunkte für einen Nachbarschutz erkennbar.

1.4 Ebensowenig besteht Nachbarschutz hinsichtlich des Gesichtspunktes, dass das Vorhaben zehn statt der nach den Stellplatzvorschriften der Beklagten mindestens erforderlichen neun Stellplätze aufweist. § 12 Abs. 2 BauNVO, wonach in allgemeinen Wohngebieten nur die Stellplätze bzw. Garagen für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind, vermittelt zwar grundsätzlich Nachbarschutz (BVerwG, U.v. 16.9.93, 4 C 28.91). Diese Vorschrift ist jedoch durch das Vorhaben nicht verletzt, da sie den Gesamtbedarf im Baugebiet betrifft und keine Kontingentierung der Parkplätze für den privaten Bedarf auf einzelnen Baugrundstücken vorsieht (BVerwG, U.v. 27.1.1967, IV C 12.65). Das Schaffen eines zusätzlichen, soweit ersichtlich privat genutzten Stellplatzes über die Mindestanzahl hinaus, ist daher unschädlich.

1.5 Ebenso wenig besteht Nachbarschutz hinsichtlich der Lage der Tiefgarage und ihrer Zufahrt außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Flächen. In den textlichen Festsetzungen besteht hierfür kein Anhaltspunkt. Ebenso wenig lässt sich nach Überzeugung der Kammer - ausnahmsweise - aus den zeichnerischen Festsetzungen, zur Situierung der Stellplätze bzw. Garagen Nachbarschutz herleiten. Demnach sind Stellplätze und Garagen teilweise, insbesondere auf dem Vorhabengrundstück und dem Grundstück des Beigeladenen, so anzuordnen, dass sie jeweils grenzständig zwischen zwei Wohnhäusern errichtet werden sollen. Dies zeigt auf, dass die derartigen Festsetzungen städtebaulich motiviert sind, jedoch nicht nachbarschützend, da bei einer derartigen Anordnung die jeweiligen Anwesen unmittelbar Störungen durch die direkt angebauten eigenen und benachbarten Stellplätze und Garagen ausgesetzt sind. Auch hinsichtlich der Nachbaranwesen bzw. der Grundstücksseiten, die von den Flächen für Stellplätze und Garagen abgewandt sind, vermitteln die Festsetzungen keinen Nachbarschutz. Eine derartige, differenzierende Konzeption ist aus den planerischen Festsetzungen nicht erkennbar, da auf vielen Grundstücken keine derartigen von Garagen oder Stellplätzen abgewandten Giebelseiten vorgesehen sind (insbesondere in der … Straße). An anderer Stelle, etwa entlang der … Straße, sind derartige abgewandte Giebelseiten ebenfalls vorhanden, die sich jedoch gerade daraus ergeben, dass, anders als auf den Baugrundstücken, Garagen oder Stellplätze von Nachbarn gerade nicht mit denen der Nachbarn zusammengebaut werden sollen. Mithin ging es dem Satzungsgeber nach Auffassung der Kammer gerade und lediglich darum, nach den Gegebenheiten der Grundstücke die Situierung der Garagen und Stellplätze städtebaulich zu ordnen.

1.6 Eine Verletzung des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerten Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme liegt nach Auffassung der Kammer unter Abwägung aller Gesichtspunkte nicht vor. Unzumutbare Belästigungen oder Störungen durch das Bauvorhaben liegen nicht vor.

Insbesondere sind keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen durch die vorgesehenen Stellplätze in der Tiefgarage und die zum klägerischen Anwesen hin situierte Tiefgaragenzufahrt zu befürchten. Im Hinblick auf die Vorschrift des § 12 Abs. 2 BauNVO, die Stellplätze in allgemeinen Wohngebieten für den durch die zulässige Nutzung verursachten Bedarf zulässt, sind Stellplätze für den regulären Bedarf nachbarverträglich. Der übliche Lärm durch den Anwohnerverkehr ist als sozial adäquat hinzunehmen (BayVGH, B.v. 20.3.2018, 15 CS 17.2523). Tiefgaragen sind im Vergleich zu oberirdischen Garagen unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes zudem als rücksichtsvoller einzustufen (VG Augsburg, B.v. 6.6.2018, Au 5 18.459). Diese Argumentation trifft auch im vorliegenden Fall zu, da die Anzahl der Stellplätze in der Tiefgarage nicht über die Mindestanforderungen hinausgeht und somit den Bedarf nicht überschreitet und insgesamt gering ist. Unübliche Belästigungen sind durch die Benutzung der Tiefgarage daher nicht zu erwarten, zumal angesichts der Neigung der Zufahrt und deren Länge Kraftfahrzeuge nach wenigen Metern des Befahrens der Zufahrt bereits Bodenniveau unterschreiten dürften. Die Einfahrt in die Garage sowie das Betätigen des Tores dürften daher kaum mehr akustisch wahrnehmbar sein. Daher war auch der in der mündlichen Verhandlung klägerseits gestellte Beweisantrag abzulehnen. Das Vorliegen von Stellplätzen bzw. einer Benutzung dieser Stellplätze, die den Rahmen des § 12 Abs. 2 BauNVO verlässt, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

Auch die Situierung der Stellplätze bzw. deren Zufahrt stellt sich nicht als rücksichtlos dar, da es in aller Regel dem Bauherren obliegt, in welcher Weise die Stellplatzpflicht erfüllt wird und wo die Stellplätze geschaffen werden. Das Gebot der Rücksichtnahme verleiht dem Nachbarn grundsätzlich kein Recht, den Bauherren auf Alternativen außerhalb oder innerhalb des Baugrundstücks zu verweisen. Auch das Überschreiten der Mindestzahl der Stellplätze stellt sich nicht als rücksichtlos dar (BVerwG, B.v. 20.3.2003, 4 B 59/02; BayVGH, B.v. 21.2.2005, 2 CS 04.2721). Eine Ausnahmesituation ist vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere war das klägerische Grundstück in Richtung zum Vorhabengrundstück bereits Vorbelastungen durch den bislang auf dem Baugrundstück befindlichen gewerblichen Betrieb des Beigeladenen mit an der Grenze hin zum klägerischen Grundstück errichteten Garage ausgesetzt.

Der oberirdisch geplante weitere Stellplatz sowie dessen Zufahrt können schon wegen der Lage an der Westgrenze des Baugrundstücks das östlich gelegene Anwesen der Kläger nicht unzumutbar belasten.

1.7 Eine Verletzung weiterer prüfpflichtiger Vorschriften ist nicht ersichtlich.

2. Damit waren die Klagen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Beigeladene trägt eventuelle außergerichtlichen Kosten selbst, da er keinen Antrag gestellt hat und sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 162 Abs. 2 VwGO.

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
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In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege vorläufigen Rechtschutzes gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau von zwei Wohngebäuden (Mehrfamilienhäuser) mit insgesamt 14 Wohnungen, einer Tiefgarage (Mittelgarage) mit insgesamt 17 Tiefgaragenstellplätzen, acht Garagen und zwei Außenstellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...).

Der Antragsteller ist Eigentümer des östlich an das vorgesehene Baugrundstück an...enden Grundstücks Fl.Nr. ... (...), welches mit einem selbst genutzten Einfamilienhaus bebaut ist.

Sowohl das in Aussicht genommene Baugrundstück als auch das Grundstück des Antragstellers befinden sich nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes. Die südlich und östlich des Baugrundstückes liegenden Grundstücke sind mit Wohngebäuden bebaut. Die nördlich an das Baugrundstück an...enden Flurgrundstücke Nrn. ... und ... der Gemarkung ... sind derzeit unbebaut. Westlich ...en bis zur Mitte des Baugrundstücks an der ...straße gelegen ebenfalls Wohngebäude (Doppelhäuser) an. Nördlich dieser westlich an der ...straße gelegenen Wohngebäude ...en drei Tennisplätze des ... an.

Mit Formblatt vom 12. April 2017 beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau von zwei Wohngebäuden mit insgesamt 14 Wohnungen, einer Tiefgarage (17 Tiefgaragenplätze), acht Garagen und zwei Außenstellplätzen.

Der Antragsteller hat die Baupläne der Beigeladenen nicht unterzeichnet.

Mit Bescheid des Antragsgegners vom 15. Februar 2018 wurde den Beigeladenen die Baugenehmigung zum Neubau von zwei Wohngebäuden mit insgesamt 14 Wohnungen und einer Tiefgarage mit 17 Tiefgaragenstellplätzen, sieben Garagen und drei Außenstellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... entsprechend den mit dem Genehmigungsvermerk vom 15. Februar 2018 versehenen Bauvorlagen erteilt (Nr. 1. des Bescheides). In Nr. 2. wurde von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) die Abweichung zugelassen, dass die Tiefe der Abstandsfläche vor der nördlichen Außenwand von Haus 1 mit einer Länge von 18 Metern zur Tiefgarageneinhausung 2,075 Meter anstelle der erforderlichen 6,96 Meter betragen darf.

In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, dass das Bauvorhaben genehmigungspflichtig nach Art. 55 Satz 1 BayBO sei. Es sei zulässig nach § 29 Abs. 1 i.V.m. § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Es widerspreche auch nicht den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere nicht der Bayerischen Bauordnung. Die Genehmigung sei daher zu erteilen (Art. 68 Abs. 1 BayBO). Von der Einhaltung der nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO erforderlichen Tiefe der Abstandsfläche vor der nördlichen Außenwand von Haus 1 habe nach Art. 63 Abs. 1 BayBO eine Abweichung zugelassen werden könne, da diese unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Das Vorhaben liege innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile; ein Bebauungsplan bestehe nicht. Es sei zulässig, weil es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und die Erschließung gesichert sei. Das betroffene Grundstück lasse sich fast gänzlich, bis auf einen schmalen Streifen im, als zum Innenbereich (§ 34 BauGB) zugehörig einstufen. Das Gebäude füge sich auch nach Art und Maß der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Firsthöhe sei im Vergleich zur ursprünglichen Planung auf 10,99 Meter reduziert worden. Die Größe der Balkone sei kein Kriterium nach § 34 BauGB. Im Übrigen würden die Abstandsflächen für das gesamte Gebäude, auch hinsichtlich der Balkonanlagen, eingehalten werden. Das nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliche Einvernehmen der Gemeinde sei gegeben.

Auf die Gründe im Bescheid des Landratsamtes ... vom 15. Februar 2018 wird ergänzend verwiesen.

Der Antragsteller hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 7. März 2018 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben (Az.: Au 5 K 18.362). Über die vorbezeichnete Klage ist noch nicht entschieden worden.

Mit Schriftsatz vom 20. März 2018 hat der Antragsteller im Wege vorläufigen Rechtschutzes beantragt:

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 7. März 2018 – Az.: Au 5 K 18.362 – gegen die erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 15. Februar 2018 – Az.: ... – wird angeordnet.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Beigeladenen überwiege. Dies sei der Fall, da sich die Baugenehmigung bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweise und der Antragsteller hierdurch in seinen Nachbarrechten beeinträchtigt werde. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten. In mehrfacher Hinsicht werde das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Zu Unrecht sei die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB beurteilt worden. Das Baugrundstück liege gänzlich im Außenbereich. Für die Frage der Ab...ung des Innenbereichs vom Außenbereich komme es im Wesentlichen darauf an, inwieweit der Bebauungszusammenhang im Verhältnis zum Außenbereich reiche. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil ende vorliegend nördlich der Wohnhausreihe an der ...straße. Westlich der ...straße reiche die Wohnbebauung nur unwesentlich weiter nach Norden als östlich der ...straße. Daher befinde sich die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich bereits vor dem zu bebauenden Grundstück, weshalb dieses nicht mehr im Innenbereich liege. Es liege auch keine Baulücke vor. Das Vorhaben füge sich auch nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn von einer Innenbereichslage ausgegangen werde. Hier überschreite das Vorhaben jedenfalls hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung den vorgegebenen Umgebungsrahmen. Gebäude vergleichbarer Kubatur (Grundfläche und Gebäudehöhe) seien im Bestand nicht anzutreffen. In der unmittelbaren Umgebung des Grundstückes befänden sich nur kleinere Einfamilien- und Doppelhäuser. Das Vorhaben mit insgesamt 14 Wohneinheiten entspreche nicht der Eigenart der näheren Umgebung. Das Gebäude mit einer Höhe von insgesamt 10,99 Meter überrage die nähere Umgebungsbebauung um mindestens zwei Meter. Hinsichtlich der Abstandsflächen werde für beide Gebäude vom 16-Meter-Privileg Gebrauch gemacht. Dieses setze allerdings voraus, dass die sich so ergebenen Abstandsflächen im Übrigen voll eingehalten würden. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege auch insoweit vor, als die drei östlichen, an das Grundstück des Antragstellers angrenzenden Garagen zu einer erheblichen Lärmbeeinträchtigung führen würden, die für den Antragsteller nicht zumutbar sei. Der streitgegenständliche Bescheid setze sich des Weiteren nicht mit der außergerichtlich erwähnten Hochwasserproblematik auseinander. Das Bauvorhaben solle aufgrund der geplanten Tiefgarage zu 80% unterkellert werden. Die Siedlungshäuser im Süden lägen ca. einen Meter höher als das zu bebauende Grundstück. Es sei keine Stellungnahme eingeholt worden, inwieweit sich der Neubau auf die Grundwassersituation auswirke. Zusammenfassend sei daher davon auszugehen, dass die Baugenehmigung rechtswidrig sei und den Antragsteller in seinen Rechten verletze.

Auf das weitere Vorbringen im Antragsschriftsatz vom 20. März 2018 wird ergänzend verwiesen.

Mit Gerichtsbeschluss vom 20. März 2018 wurden die Bauherren zum Verfahren notwendig beigeladen. Eine Äußerung ist im Verfahren Au 5 S 18.459 nicht erfolgt.

Das Landratsamt ... ist für den Antragsgegner dem Antrag mit Schriftsatz vom 26. April 2018 entgegengetreten und beantragt,

den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen.

Der Antrag sei nicht begründet, da der Antragsteller jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt werde. Die Entscheidung, wo die Grenze zwischen dem Innen- und dem Außenbereich verlaufe, sei anlässlich einer durchgeführten Ortseinsicht getroffen worden. Die städtebauliche Beurteilung sei auf der Basis der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse unabhängig von den Feststellungen im Flächennutzungsplan der Stadt ... getroffen worden. Danach lasse sich das Grundstück als Innenbereich gemäß § 34 BauGB einstufen. Bei der näheren Umgebung des Baugrundstücks handele es sich um ein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung werfe das Bauvorhaben keine Fragen auf, da es der umgebungsprägenden Wohnbebauung entspreche. Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung hätten grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion. Dies gelte auch im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die Zahl der Wohnung oder Wohneinheiten spiele keine Rolle hinsichtlich des in § 34 Abs. 1 BauGB geforderten Einfügens. Die Gebäude hielten darüber hinaus die Abstandsflächenvorschriften ein. Die Abstandsflächen seien gemäß Art. 6 BayBO ermittelt worden. Die beiden Giebelseiten der beabsichtigten Wohngebäude erreichten die Breite von 16 Meter nicht, so dass an der West- und an der Ostseite die Abstandsflächen halbiert werden konnten. Das Bauvorhaben verletzte auch das Gebot der Rücksichtnahme nicht. Eine Verletzung scheide hier schon deshalb aus, weil die vorgetragenen „Beeinträchtigungen“ durch die vom Antragsteller zu erwartenden Lärmbelästigungen durch die Garagen an der östlichen Grundstücksgrenze offensichtlich und erkennbar nicht das Stadium einer unzumutbaren Rücksichtslosigkeit erreichten. Die mit der Nutzung des Vorhabens verbundenen Lärmauswirkungen insbesondere durch den Fahrverkehr verursachten keine unzumutbaren und auch über das übliche Maß der hier zulässigen Nutzungen hinausgehenden Belästigungen oder gar Störungen. Es handle sich um für ein Wohngebiet spezifischen Fahrverkehr, der als quartiersadäquat hinzunehmen sei. Die vom Antragsteller angesprochene Hochwasserproblematik sei nicht erkennbar, da in der Umgebung des Baugrundstücks bereits kein festgesetztes Überschwemmungsgebiet vorhanden sei.

Auf den weiteren Vortrag im Antragserwiderungsschriftsatz vom 26. April 2018 wird Bezug genommen.

Mit Formblatt vom 28. März 2018 haben die Beigeladenen einen Tekturantrag betreffend der Höhe der geplanten Tiefgarage gestellt.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 26. April 2018 wurde der Nachtragsbauantrag der Beigeladenen für die Änderung der Höhe Tiefgarage nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk vom 26. April 2018 versehenden Bauvorlagen genehmigt. Auf die Gründe dieses Bescheides wird verwiesen.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 11. Mai 2018 nunmehr beantragt,

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 7. März 2018 – Az.: Au 5 K 18.362 – gegen die erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 15. Februar 2018 – Az.: ... – in Form des Tekturbescheids vom 26. April 2018 anzuordnen.

Zur Begründung wurde auf den Schriftsatz vom 20. März 2018 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Verfahrens Au 5 K 18.362 und die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen betreffend das Baugenehmigungs- und Tekturverfahren Bezug genommen.

II.

Der Antrag des Antragstellers gemäß § 80a Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 7. März 2018 (Au 5 K 18.362) gegen die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 15. Februar 2018 in Gestalt des Tekturgenehmigungsbescheides vom 26. April 2018 den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Mehrfamilienwohnhäusern mit Tiefgarage (Mittelgarage) sieben Garagen und drei Außenstellplätzen, ist zwar zulässig, aber unbegründet und hat daher in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung in Gestalt der Tekturgenehmigung verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften, die im Prüfumfang der Baugenehmigung enthalten sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 59 Satz 1 BayBO).

1. Nach § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber zu treffen, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Dabei stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Im Rahmen einer Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung also bereits bei summarischer Prüfung gegenüber den Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.1991 – 1 CS 91.439 – juris). Hat dagegen die Anfechtungsklage von Nachbarn mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der vorzunehmenden und zu Lasten des Antragstellers ausfallenden Interessenabwägung ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 – 14 CS 11.535 – juris Rn. 18).

2. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, und trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung, ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung dieses Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 – 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 – 2 CS 08.2132 – juris Rn. 3).

3. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage verletzt die mit der Klage angegriffene Baugenehmigung den Antragsteller voraussichtlich nicht in seinen subjektivöffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dahingestellt bleiben kann dabei, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit vorliegend – wie vom Antragsgegner angenommen – nach § 34 BauGB für den Innenbereich oder nach § 35 BauGB für den Außenbereich richtet. Denn der Antrag bleibt in jedem Fall erfolglos.

a.) Soweit der Antragsteller behauptet, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen beurteile sich nach § 35 BauGB und sei daher vom Antragsgegner unzutreffend nach § 34 BauGB vorgenommen worden, lässt sich allein aus einer eventuellen fehlerhaften Gebietseinstufung kein Drittschutz ableiten (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 – 9 CS 14.2441 – juris Rn. 25; B.v. 18.9.2008 – 1 ZB 06.2294 – juris Rn. 38).

Vielmehr ergibt sich bei einer angenommenen Lage im Außenbereich der Nachbarschutz auch im Falle des § 35 BauGB aus dem in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C 5/93 – DVBl 1994, 697) bzw. dem Gebot der Rücksichtnahme als sonstigem ungeschriebenen Belang in § 35 BauGB.

Für das vom Antragsteller behauptete Vorliegen unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen durch den vom Bauvorhaben der Beigeladenen ausgelösten Fahrverkehr, fehlt es an einem substantiierten Nachweis. Es ist keine den Antragsteller beeinträchtigende Überschreitung des Ausmaßes des sich auf dem künftigen Baugrundstück zulässigerweise genehmigten Wohnbestandes ersichtlich (BayVGH, B.v. 11.8.1999 – 27 ZS 99.1717 – juris Rn. 7). Die für die zugelassene Nutzung notwendigen Stellplätze in Gestalt von Tiefgaragenstellplätzen, Garagen und Außenstellplätzen sind einschließlich der mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen grundsätzlich hinzunehmen und als sozialadäquat zu dulden; insoweit besteht eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit (vgl. BayVGH, B. v. 18.9.2008 – 1 ZB 06.2294 – juris Rn. 35; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 14; B.v. 19.3.2015 – 9 CS 14.2441 – juris Rn. 34). Zu berücksichtigen bleibt weiter, dass die vom Antragsteller beanstandeten, an der östlichen Grundstücksgrenze vorgesehenen zwei Garagen und ein Außenstellplatz nach den genehmigten Plänen bereits auf Höhe des nördlich an das Wohngrundstück des Antragstellers angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. ... (...) gelegen sind. Das Wohnhaus des Antragstellers befindet sich von deren Lage bereits deutlich südöstlich abgesetzt. Auch die Zufahrt zu den beanstandeten Garagen/Stellplatz erfolgt nach den vorgelegten Plänen über die östlich des Wohngrundstücks des Antragstellers gelegene ...straße. Auch dies dürfte eine wesentliche Beeinträchtigung des Antragstellers durch die Situierung der geplanten KFZ-Stellplätze/Garagen nach vorläufiger Einschätzung ausschließen.

Für ein Planungserfordernis als ungeschriebener öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB fehlen hinreichende Anhaltspunkte bzw. ein entsprechender Vortrag des Antragstellers. Über dies kommt eine Beeinträchtigung insoweit auch nur bei einer Konfliktlage mit hoher Intensität für die berührten öffentlichen und privaten Belage in Betracht und ist im Übrigen eine Rechtsverletzung des Nachbarn auch nur bei einer erdrückenden Wirkung oder einer unzumutbaren Lärmbelastung, wie sie im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme zu prüfen sind, denkbar (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2008 – 1 ZB 06.2294 – juris Rn. 37; B.v. 19.3.2015 – 9 CS 14.2441 – juris Rn. 25).

b.) Geht man hingegen mit dem Antragsgegner von einer Lage des Baugrundstücks im Innenbereich aus, wofür nach Auswertung der im Verfahren vorgelegten Lageplänen die an drei Seiten des Baugrundstücks (südlich, westlich und östlich) vorhandene Bebauung spricht, lässt sich ein Abwehranspruch des Antragstellers gegen die beabsichtigte Bebauung der Beigeladenen gleichfalls nicht begründen.

(1) Maßgeblich für die Beurteilung, ob sich ein Grundstück in einem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB befindet, ist, ob eine tatsächlich aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung besteht. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um noch als zusammenhängende Bebauung zu erscheinen, ist dabei nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, U.v. 6.11.1968 – IV C 2.66 – BVerwGE 31,20; U.v. 12.12.1990 – 4 C 40.87 – BauR 1991, 308). Nach dieser Rechtsprechung ist es erforderlich, dass das betreffende Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, also selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang – unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen – grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude (BVerwG, U.v. 12.10.1973 – IV C 3.72 – BauR 1974, 41). Ein Grundstück ist daher regelmäßig nur dann dem Innenbereich zuzuordnen, wenn es an mindestens drei Seiten von Bebauung umgeben ist.

Dies zugrunde gelegt bleibt festzuhalten, dass das in Aussicht genommene Baugrundstück der Beigeladenen sowohl an der südlichen als auch an der östlichen Grenze vollständig von vorhandener Wohnbebauung umgeben ist. Auch in Bezug auf die westliche Grundstücksgrenze reicht die vorhandene Bebauung jedenfalls bis zur Mitte des Baugrundstücks. Erst weiter nördlich grenzen die wohl nicht maßstabsbildenden drei Tennisplätze des ... an. Die mithin an drei Seiten des Baugrundstücks vorhandene Wohnbebauung legt eine Baulücke und damit die Annahme der Lage des Baugrundstücks im Innenbereich nahe, ohne dass es einer weitergehenden vertiefenden Betrachtung bedürfte. Dies ergibt sich aus Nachfolgendem:

(2) Mangels Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen die Art der baulichen Nutzung ergibt sich auch im Falle der Annahme einer Lage im Innenbereich ein Drittschutz nur über das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme.

Ob sich das Vorhaben darüber hinaus nach dem Maß der baulichen Nutzung, nach der Bauweise und nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und über die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, sind nach ganz herrschender Meinung nicht nachbarschützend (vgl. BVerwG, B.v. .11.3.1994 – 4 B 53/94 – juris Rn. 4; B.v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – NVwZ 1996, 888; BayVGH, B.v. 29.9.2008 – 1 CS 08.2201 – juris Rn. 1; B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 3; B.v. 30.9.2014 – 2 ZB 13.2276 – juris Rn. 4). Ebenfalls unberücksichtigt zu bleiben bei der Frage des Einfügens eines Bauvorhabens in die nähere Umgebung hat die Zahl der künftigen Wohneinheiten, da die im Rahmen des § 34 BauGB entweder unmittelbar (§ 34 Abs. 2 BauGB) bzw. sinngemäß heranzuziehende BauNVO bezüglich der Art der Nutzung nur auf den eigentlichen Nutzungstypus abstellt, jedoch keine weitergehende Differenzierung hinsichtlich der Nutzungsintensität vornimmt. Deren Beurteilung bleibt letztlich eine Frage der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme.

(3) Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt nicht zu Lasten des Antragstellers gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Seine gesetzliche Ausprägung findet das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ein Bauvorhaben bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen ist, in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Ist das Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, so ist das Gebot der Rücksichtnahme indem in dieser Bestimmung genannten Begriff des „Einfügens“ enthalten (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.1985 – 4 C 19.82).

Grundsätzlich hat das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme einen objektiv-rechtlichen Gehalt (BVerwG, U.v. 19.9.1986 – 4 C 8/84 – NVwZ 1987, 409). Nachbarschützende Wirkung kommt ihm im Einzelfall insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit müssen die Umstände des Einzelfalles eindeutig ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen und inwieweit eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (BVerwG, U.v. 5.8.1983 – 4 C 36/79 – BVerwGE 67, 334 ff).

Das Gebot der Rücksichtnahme besagt, dass ein Bauvorhaben im Einzelfall unzulässig ist, wenn von ihm Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der Umgebung unzulässig sind. Ob eine bauliche Anlage gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, wie schutzwürdig die Umgebung ist, wobei bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben dürfen (vgl. BVerwG, U.v. 21.1.1983 – 4 C 59/79 – BRS 40 Nr. 199). Eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme ist dann anzunehmen, wenn sich unter Abwägung der widerstreitenden Interessen im konkreten Einzelfall ergibt, dass die Verwirklichung des jeweiligen Bauvorhabens dem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei setzt der Schutz des Nachbarn bereits unterhalb der eigentumsrechtlich im Sinne des Art. 14 Grundgesetz (GG) maßgebliche Schwelle eines „schweren und unerträglichen Eingriffs“ ein. Allerdings ist für eine Berufung auf ein drittschützendes Gebot der Rücksichtnahme regelmäßig kein Raum, wenn hinsichtlich der Rechte, deren Verletzung geltend gemacht wird, bauordnungsrechtliche Bestimmungen einschlägig sind und das Vorhaben ihnen, soweit sie nachbarschützend sind, entspricht (BVerwG, B.v. 18.12.1985 – NVwZ 1986, 468).

Dies zugrunde legend ist ein Verstoß unter keinem in Betracht kommenden und vorgetragenen Aspekt für den Antragsteller gegeben. Zu beachten ist dabei insbesondere, dass das Rechtsinstitut der Nachbarklage dem Nachbarn nicht das Recht vermittelt, von jeglichen Beeinträchtigungen verschont zu werden. Ein Abwehranspruch entsteht erst dann, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht.

Hinsichtlich der Größe und der Situierung der Baukörper auf dem Grundstück der Beigeladenen kann keine Rücksichtslosigkeit im Hinblick auf das östlich gelegene Wohngrundstück des Antragstellers angenommen werden.

Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann nach der Rechtsprechung in Betracht kommen, wenn das Wohngebäude des Antragstellers durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird, ihm also „abriegelnde“ Wirkung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017; B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68; B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris), insbesondere bei übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – juris). Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass auch die landesrechtlichen Vorschriften zu den Abstandsflächen – wenn auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht Prüfungsgegenstand – die Verhinderung einer unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Wirkung beabsichtigen und ein Mindestmaß an Belichtung, Belüftung und Besonnung des benachbarten Grundstücks sicherstellen sollen. Sind daher diese Vorschriften eingehalten, bildet dies ein Indiz dafür, dass auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme diesbezüglich nicht verstoßen wird (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2326; B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – jeweils juris).

Danach ist ein Verstoß im vorliegenden Fall voraussichtlich nicht gegeben. Die beabsichtigten zwei Mehrfamilienhäuser halten die landesrechtlich erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück des Antragstellers ein. Die in der ursprünglichen Baugenehmigung vom 15. Februar 2018 in Nr. 2 erteilte Abweichung von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO betrifft ausschließlich die Lage des geplanten Haus 1 zur nördlich hiervon gelegenen Tiefgarageneinhausung und damit bereits nicht das Grundstück des Antragstellers. Zur Grundstücksgrenze des Grundstücks des Antragstellers halten sowohl Haus 1 als auch Haus 2 die nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO erforderliche Abstandsfläche ein. Die Beigeladenen können insoweit das in Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO geregelte 16-Meter-Privileg für sich in Anspruch nehmen. Danach genügt vor zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 Metern Länge als Tiefe der Abstandsfläche die Hälfte der nach Art. 6 Abs. 5 BayBO erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch drei Meter. Nach den im Verfahren genehmigten Plänen ist zur östlichen Grundstücks...e des Baugrundstücks ein Abstand von 5,42 m vorhanden. Unter Ausnutzung des 16-Meter-Privilegs aus Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO wird zur östlichen Grundstücksgrenze eine halbierte Abstandsfläche von 4,22 m benötigt. Das geplante Bauvorhaben (hier insbesondere Haus 2) hält mithin an der zum Wohngrundstück des Antragstellers gelegenen östlichen Grundstücksgrenze die gesetzlich erforderliche Abstandsfläche ein. Die in der nordöstlichen Grundstücksecke vorgesehenen zwei Garagen und ein Stellplatz weisen bereits keine gemeinsame Grundstücksgrenze mit dem Grundstück des Antragstellers auf, sondern liegen bereits vollständig dem Grundstück mit der Fl.Nr.... (...) gegenüber. Ob damit die gesetzliche Privilegierung aus Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO zum Grundstück des Antragstellers gewahrt ist, bedarf folglich keiner Entscheidung. Aufgrund der Einhaltung der gesetzlich erforderlichen Abstandsflächen aus Art. 6 BayBO und der bereits deutlich östlich abgesetzten Lage des Wohngebäudes des Antragstellers vom nächstgelegenen geplanten Haus 2, bleibt für die Annahme einer erdrückenden Wirkung zu Lasten des Antragstellers kein Raum.

Auch der Umstand, dass mit dem Vorhaben zwei Mehrfamilienhäuser in einer durch Einfamilien- und Doppelhäuser geprägten Umgebung verwirklicht werden soll, vermag keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens zu begründen. Die Zahl der Wohneinheiten in einem Wohngebiet stellt ohne eine entsprechende planerische Festsetzung (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) kein im Rahmen des „Einfügens“ beachtliches Kriterium dar (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.1980 – IV C 98.77 – DVBl. 1981, 97; OVG RHP, B.v. 29.6.1993 – 1 B 11353/93 – NVwZ 1994, 699). Die städtebaulich erwünschte Nachverdichtung bringt es mit sich, dass die Baugrundstücke umfangreicher als in der Vergangenheit genutzt werden, sofern sie sich in den durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen einfügen. Die bauliche Verdichtung mag für den Antragsteller unpassend erscheinen, sie ist deswegen aber noch nicht rücksichtslos. Insbesondere besteht kein Anspruch, dass das streitgegenständliche Grundstück wie das eigene Grundstück genutzt oder bebaut wird. Darüber hinaus ist ein durch eine heranrückende Wohnbebauung beeinträchtigter Lagevorteil grundsätzlich nicht rechtlich geschützt. Die bloße Möglichkeit der vermehrten Einsichtnahme oder der Erhalt einer Ruhezone stellt daher grundsätzlich keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme weder im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB noch im Rahmen des § 15 Abs. 1 BauNVO dar (BayVGH, B.v. 9.10.2012 – 2 ZB 11.2653 –juris Rn. 12).

Auch die Tiefgarage ist gemäß § 34 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BayGB i.V.m. § 12 Abs. 2 BauNVO ihrer Art nach planungsrechtlich zulässig. Es ist nicht anzunehmen, dass die vom An- und Abfahrtsverkehr der Tiefgaragenzufahrt ausgehende Immissionsbelastung so erheblich ist, dass für den Antragsteller die Grenze des Zumutbaren überschritten wird (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BayNVO) und dadurch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu verzeichnen ist.

In faktischen allgemeinen Wohngebieten, wie es hier vorliegen dürfte, sind Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig. Vorliegend kommt hinzu, dass die Tiefgaragenzufahrt an der dem Grundstück des Antragstellers abgewandten westlichen Grundstücksseite vorgesehen ist. Die Zufahrt soll über die ...straße erfolgen. Auch die Anzahl der Tiefgaragenplätze, Garagen und Stellplätze bewegt sich in einem Bereich, der auf eine Nutzung durch die Hausbewohner beschränkt ist. Danach ist darauf hinzuweisen, dass Tiefgaragen im Vergleich zu oberirdischen Garagen und Stellplätzen unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes rücksichtsvoller sind, weil durch die Verlagerung des ruhenden Fahrzeugverkehrs unter die Erde eine Vielzahl von Geräuschquellen nicht mehr wahrnehmbar ist (vgl. VG Berlin, B.v. 28.10.2014 – 13 L 224.14 – juris Rn. 74).

c.) Schließlich führt auch der Hinweis des Antragstellers auf eine Verschärfung der Hochwassergefahr nicht zum Erfolg des Antrages. Insoweit bleibt bereits festzuhalten, dass sich weder das Baugrundstück noch das Wohngrundstück des Antragstellers in einem festgesetzten bzw. vorläufig festgesetzten Überschwemmungsgebiet befinden. Da die Baugenehmigung, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO erteilt worden ist, über dies keine wasserrechtlich erforderlichen Genehmigungen ersetzt (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO), sind wasserrechtlich aufgeworfene Fragestellungen bereits nicht Gegenstand der Feststellungswirkung der mit der Klage angegriffenen Baugenehmigung. Einer Beeinträchtigung des Grundwassers durch das Bauvorhaben der Beigeladenen wurde über dies mit dem Tekturantrag vom 28. März 2018 begegnet. Gegenstand des Tekturantrages war insoweit die Höherlegung der Tiefgarage in Bezug auf eine mögliche Grundwasserbeeinträchtigung.

4. Nach allem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Da die Beigeladenen im Eilverfahren keinen Antrag gestellt und sich mithin keinem Prozesskostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst zu tragen haben.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtkostengesetz (GKG), § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (BayVBL – Sonderbeilage Januar 2014). Da vorliegend die Genehmigung zweier Mehrfamilienhäuser in Streit steht, wurde für das Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 15.000,- EUR angenommen, der nach Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs im Verfahren vorläufigen Rechtschutzes zu halbieren war.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen in Aussicht gestellte Befreiungen in einem der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid.

2

Der Kläger, ein Segelverein, ist Eigentümer eines Grundstücks in Berlin, das, direkt am Großen Wannsee gelegen, mit einem Vereinshaus sowie Wassersportanlagen bebaut ist und für Vereinszwecke genutzt wird. Die Beigeladene ist Eigentümerin eines unmittelbar benachbarten Ufergrundstücks. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des übergeleiteten Bebauungsplans X-4 aus dem Jahr 1959, geändert durch den Textbebauungsplan X-A aus dem Jahr 1971. Sie sind Teil eines Gebiets, den der Bebauungsplan als Sonderzweckfläche für den Wassersport ausweist. In den Planergänzungsbestimmungen ist für diese Sonderzweckfläche u.a. als Maß der baulichen Nutzung eine größte Baumasse von 1,0 cbm umbauten Raumes je qm Baugrundstück, offene Bauweise und als zulässige Geschosszahl zwei Vollgeschosse festgesetzt.

3

Die Beigeladene beabsichtigt, nach (mittlerweile erfolgtem) Abriss der Bestandsbebauung auf ihrem Grundstück ein Wohnhaus mit Gewerbeanteil und Tiefgarage zu errichten. Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf des Beklagten erteilte ihr dafür einen Bauvorbescheid und kündigte darin die Zustimmung zu Befreiungen nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB für diverse Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans an.

4

Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruch Klage gegen den Vorbescheid erhoben, soweit darin Befreiungen für die Überschreitung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse von zwei auf sechs und der zulässigen Baumassenzahl von 1,0 auf 4,30 in Aussicht gestellt worden sind. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beigeladenen zurückgewiesen (NVwZ-RR 2018, 598).

5

Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beigeladene die Abweisung der Klage. Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Beigeladenen ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht entschieden, dass der Vorbescheid hinsichtlich der in Aussicht gestellten Befreiungen von der im Bebauungsplan X-4 festgesetzten zulässigen Baumassenzahl und der zulässigen Zahl der Vollgeschosse nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben ist, weil er insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers durch die Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs hat es im Einklang mit Bundesrecht verneint.

7

1. Der Bauvorbescheid ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig. Die vom Beklagten in Aussicht gestellten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans X-4 zur Zahl der Vollgeschosse und zur Baumassenzahl sind von § 31 Abs. 2 BauGB nicht gedeckt, weil die Abweichungen die Grundzüge der Planung berühren.

8

Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, einer der in Nr. 1 bis 3 genannten Tatbestände erfüllt ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Grundzüge der Planung ergeben sich aus der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden und in ihnen zum Ausdruck kommenden planerischen Konzeption. Ob sie berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto näher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 4 C 10.19 - BVerwGE 138, 166 Rn. 37). Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben (BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 - Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39 S. 2).

9

Das Oberverwaltungsgericht hat sich an der Senatsrechtsprechung orientiert. Es hat unter Bezugnahme auf die Planbegründung dem Bebauungsplan X-4 das zentrale Anliegen des Plangebers entnommen, durch Festsetzungen zum Nutzungsmaß, insbesondere die Beschränkung der Zahl der Vollgeschosse, aber auch die Baumassenzahl für die in der Sondergebietsfläche für den Wassersport liegenden Grundstücke, das Landschaftsbild an dieser herausragenden Stelle zu schützen und den Gebietscharakter zu erhalten, wobei es um die Stärkung von Grünflächen und die Begrenzung der Bebauung unabhängig von der Art der baulichen Nutzung oder ihrem ästhetischen Erscheinungsbild gegangen sei. Das Konzept eines "grünen Uferbereichs" sei im Wesentlichen verwirklicht worden und habe auch heute noch Bestand. Von der Wasserseite betrachtet vermittle der Uferbereich am Großen Wannsee den Eindruck einer grünen, naturbetonten Landschaft, in der die Bebauung merklich zurücktrete und die einzelnen Gebäude, sofern sie nicht weitgehend durch Bäume verdeckt würden, unter der Baumgrenze blieben. Der Blick werde durch die Wasserfläche des Großen Wannsee und - jedenfalls im Sommer - die an den Steganlagen liegenden Boote sowie dem Wassersport zuzurechnenden Anlagen dominiert, wobei die Ufergrundstücke des Plangebiets Teil dieses einheitlich wirkenden Landschaftsbildes seien. Das beabsichtigte Vorhaben, das auf einen von der Beigeladenen ausgelobten Architektenwettbewerb zurückgehe, halte sich nicht in dem vom Plangeber gesetzten Rahmen, sondern berühre die Grundzüge der Planung. Die Auswahlkommission attestiere dem einstimmig favorisierten Vorhaben einen morphologischen Bruch mit der Umgebung, bescheinige dem Solitär jedoch die Eignung, der Umgebung eine neue Ordnung zu geben und sie so zu erden. Diese Bewertung mache deutlich, dass dem Vorhaben als städtebauliche Dominante eine Schlüsselfunktion für eine neue städtebauliche Ordnung zukommen solle. Auf der Grundlage dieser tatrichterlichen Feststellungen lässt sich die Folgerung des Oberverwaltungsgerichts, dass die in Aussicht gestellten Befreiungen Grundzüge der Planung berührten, rechtlich nicht beanstanden.

10

Die Beigeladene bestreitet, dass dem Bebauungsplan X-4 das vom Oberverwaltungsgericht ermittelte Planungskonzept zugrunde liege. Weil zum Zeitpunkt der Planaufstellung zwischen Berlin-Blockade und Mauerbau niemand mehr mit einem Neubau von Villen am Wannsee gerechnet habe, sei es kein zentrales Anliegen des Plangebers gewesen, den Wohnungsbau mit Maßbegrenzungen zu belegen. Dem Plangeber sei es allein darum gegangen, die aus Wellblech bestehenden Bootslagerhallen einer Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung zu unterwerfen und sie durch den zum Ufer hin vorgelagerten Grünstreifen zu kaschieren. Ob die Kritik der Beigeladenen an der Beschreibung des Planungskonzepts berechtigt ist, muss der Senat nicht entscheiden; denn er ist an die vorinstanzliche Auslegung des Bebauungsplans nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 - Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39 S. 3).

11

2. Die in Aussicht gestellten rechtswidrigen Befreiungen verletzen den Kläger auch in seinen Rechten als Grundstücksnachbar.

12

Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass gegen eine fehlerhafte Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben ist, dass also bei nachbarschützenden Festsetzungen jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids führen muss, während eine fehlerhafte Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung einen Abwehranspruch des Nachbarn nur auslöst, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf seine nachbarlichen Interessen genommen hat. Das steht mit der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 153 S. 70 f.) im Einklang.

13

Das Oberverwaltungsgericht hat die Festsetzungen zur Vollgeschoss- und Baumassenzahl im Bebauungsplan X-4 als nachbarschützend angesehen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 128) hat es den Nachbarschutz nicht dem Bundesrecht entnommen. Auch ist es - anders als das Verwaltungsgericht - nicht der Ansicht des Klägers gefolgt, dass hier "Quantität in Qualität" umschlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3.94 - NVwZ 1995, 899) und daher der Sache nach die Art der baulichen Nutzung betroffen sei, deren Festsetzung grundsätzlich kraft Bundesrechts nachbarschützende Funktion hat (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 <155>). Den nachbarschützenden Charakter der Maßfestsetzungen hat es unmittelbar aus dem Bebauungsplan X-4 abgeleitet.

14

Ob Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt nach der vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 131 S. 12) vom Willen der Gemeinde als Plangeber ab. Nach den für den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen der Vorinstanz haben Fragen des nachbarschützenden Charakters bauplanerischer Festsetzungen bei der Aufstellung und Inkraftsetzung des Bebauungsplans X-4 im Bewusstsein des Plangebers allerdings keine Rolle gespielt, weil der Gedanke des Nachbarschutzes im öffentlichen Baurecht erst ab 1960 entwickelt worden sei. Das Oberverwaltungsgericht sieht darin keinen Grund für die Versagung von Drittschutz: Auf die konkreten subjektiven Vorstellungen des Planungsträgers könne es allein nicht ankommen, weil dieser trotz seines weiten planerischen Spielraums nicht völlig frei sei, sondern die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 14 GG zu beachten habe. Daher seien der Bebauungsplan und der darin inhaltlich zum Ausdruck gebrachte Planungswille unabhängig von den konkreten Vorstellungen des historischen Plangebers auf der Grundlage des heutigen Verständnisses von den Aufgaben der Bauleitplanung und dem System des baurechtlichen Nachbarschutzes unter Berücksichtigung von Art. 14 GG auszulegen. Maßfestsetzungen kämen deshalb drittschützende Wirkung zu, wenn sie nach dem Planungskonzept Bestandteil eines wechselseitigen nachbarlichen Austauschverhältnisses seien.

15

Der Senat folgt dem Oberverwaltungsgericht darin, dass Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung auch dann drittschützende Wirkung entfalten können, wenn der Bebauungsplan aus einer Zeit stammt, in der man ganz allgemein und so auch hier an einen nachbarlichen Drittschutz noch nicht gedacht hat. Der baurechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses, in dem der nachbarliche Interessenkonflikt durch Merkmale der Zuordnung, der Verträglichkeit und der Abstimmung benachbarter Nutzungen geregelt und ausgeglichen ist (BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 <375>). Dieser Gedanke prägt nicht nur die Anerkennung der drittschützenden Wirkung von Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (BVerwG, Urteile vom 23. August 1996 a.a.O. S. 374 und vom 24. Februar 2000 - 4 C 23.98 - Buchholz 406.12 § 9 BauNVO Nr. 7 S. 3 f.), sondern kann auch eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 128 S. 10). Stehen solche Festsetzungen nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis, kommt ihnen nach ihrem objektiven Gehalt Schutzfunktion zugunsten der an dem Austauschverhältnis beteiligten Grundstückseigentümern zu. Daraus folgt unmittelbar, dass der einzelne Eigentümer die Maßfestsetzungen aus einer eigenen Rechtsposition heraus auch klageweise verteidigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 <376>).

16

Der Umstand, dass ein Plangeber die Rechtsfolge einer nachbarschützenden Wirkung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung zum Zeitpunkt der Planaufstellung nicht in seinen Willen aufgenommen hatte, verbietet es nicht, die Festsetzungen nachträglich subjektiv-rechtlich aufzuladen. Es entspricht allgemeiner Rechtsüberzeugung, dass das öffentliche Baurecht nicht in dem Sinne statisch aufzufassen ist, dass es einer drittschutzbezogenen Auslegung unzugänglich wäre. Baurechtlicher Nachbarschutz ist das Ergebnis einer richterrechtlichen Rechtsfortbildung, welche hierbei von einer Auslegung der dafür offenen Vorschriften ausgeht (BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 <376>). Das Oberverwaltungsgericht durfte daher auf den Beschluss des Senats vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 131 S. 12) Bezug nehmen, in dem der Senat spätestens anerkannt hat, dass die Gemeinde als Planungsträger befugt ist, Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung mit nachbarschützender Wirkung auszustatten. Das planerische Konzept lässt der Drittschutz unberührt. Er führt also nicht dazu, dass dem Konzept nachträglich ein Inhalt beigemessen wird, der mit dem Willen des Plangebers nicht mehr übereinstimmt. Er erlaubt nur, dass ein Nachbar Verstöße gegen dieses Konzept, wie es in den Maßfestsetzungen zum Ausdruck gekommen ist, geltend machen darf.

17

Mindestens missverständlich ist dagegen die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Verknüpfung des Nachbarschutzes mit Art. 14 GG. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht verkannt, dass Art. 14 GG weder den Gesetz- noch den Plangeber dazu verpflichtet, Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung drittschützenden Charakter beizulegen. Es könnte aber zum Ausdruck gebracht haben, dass Art. 14 GG dazu nötigt, Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung drittschutzfreundlich auszulegen. In diesem Fall wäre ihm zu widersprechen. Ob der Plangeber eine Maßfestsetzung auch zum Schutze des Nachbarn trifft oder ausschließlich objektiv-rechtlich ausgestaltet, darf er regelmäßig selbst und ohne Bindung an das Eigentumsrecht des Nachbarn entscheiden (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 <155>). Dagegen dürfte nicht zu beanstanden sein, wenn das Oberverwaltungsgericht dem Eigentumsrecht des Bauwilligen das Verbot entnehmen wollte, auch solchen Festsetzungen Drittschutz beizulegen, an deren Einhaltung Dritte kein berechtigtes Interesse haben können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 4 B 137.91 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 104 S. 80).

18

Sollte das Oberverwaltungsgericht von einem unzutreffenden Verständnis dessen ausgegangen sein, was aus Art. 14 GG zugunsten des Drittschutzes folgt, würde das Urteil darauf nicht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO beruhen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Plankonzeption dargestellt, die nach seinem Verständnis dem Bebauungsplan X-4 zugrunde liegt, und daraus auf ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis geschlossen, das auch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung umfasst. Dass die Herleitung eines solchen Verhältnisses von einem fehlerhaften Verständnis des Art. 14 GG beeinflusst worden sein könnte, ist nicht ersichtlich.

19

An die Auslegung des Bebauungsplans ist der Senat nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden. Die Bindung entfiele nur, wenn der Befund des Oberverwaltungsgerichts, den entscheidungserheblichen Maßfestsetzungen komme als Teil des nachbarlichen Austauschverhältnisses nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gekommenen Planungskonzept nachbarschützende Wirkung zu, gegen Bundesrecht, insbesondere gegen das Grundgesetz verstieße (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 7 m.w.N.). Das ist nicht der Fall.

20

Das Oberverwaltungsgericht hat das nachbarliche Austauschverhältnis freilich nicht auf ein Synallagma ("do ut des") beschränkt; denn es hat nicht festgestellt, dass die hier in Rede stehenden Maßfestsetzungen auch dazu dienen sollen, einer gegenseitigen Verschattung der Grundstücke im Plangebiet vorzubeugen oder jedem Grundstück eine möglichst ungestörte Sicht auf die Umgebung zu erhalten. Es benutzt den Begriff des nachbarlichen Austauschverhältnisses vielmehr als Schlagwort für eine Beziehung zwischen den Planbetroffenen, die auf Gegenseitigkeit angelegt ist und diese zur Bewahrung des Gebietscharakters verpflichtet, aber auch berechtigt. Dagegen ist nichts einzuwenden. Der Begriff des nachbarlichen Austauschverhältnisses ist nicht bundesrechtlich determiniert.

21

Die Bewahrung des Gebietscharakters ist typisches Ziel einer Nachbarklage gegen ein Bauvorhaben, das gegen eine Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung verstößt. In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung den Begriff des wechselseitigen nachbarlichen Austauschverhältnisses geprägt, auf dem der Nachbarschutz beruht. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht in Abrede gestellt, dass Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung den Gebietscharakter im Allgemeinen nicht berühren und deshalb nicht nachbarschützend sind. Nach seinen Feststellungen gilt dies hier jedoch nicht, weil die Maßfestsetzungen von wesentlicher Bedeutung für den vom Plangeber konzipierten Charakter der Sondergebietsfläche für den Wassersport seien. Maßgebliche Zielsetzungen seien die Stärkung des Grünflächenanteils, die Gestaltung eines von Bebauung frei gehaltenen Uferbereichs und die Beschränkung der baulichen Ausnutzung der Grundstücke insgesamt, wobei diese Planungsziele durch eine Kombination der einzelnen Festsetzungen erreicht werden sollten. Auch die Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse und der Baumassenzahl sollten zu der spezifischen Qualität des Sondergebiets beitragen und nach dem erklärten Willen des Plangebers der Bewahrung dieses Gebietscharakters dienen. Der Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, dass die Maßfestsetzungen auch den Gebietscharakter beeinflussen können, ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung, dass die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3.94 - Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 24 S. 5), nicht zu beanstanden. Die Würdigung, dass ein solcher Fall hier gegeben sei, mag zweifelhaft sein, bundesrechtswidrig ist sie nicht.

22

Ob der Kläger durch die Maßüberschreitungen überhaupt einen Nachteil erleidet, ist ohne Bedeutung. Nachbarschutz auf der Grundlage eines wechselseitigen Austauschverhältnisses ist nicht von einer konkreten Beeinträchtigung des Nachbarn abhängig (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32 Rn. 5).

23

3. Die Geltendmachung des Klageanspruchs verstößt nicht gegen Treu und Glauben.

24

Nach der Rechtsprechung des Senats muss eine Nachbarklage zum Schutze einer planwidrigen Nutzung erfolglos bleiben, weil rechtsmissbräuchlich handelt, wer unter Berufung auf das nachbarliche Austauschverhältnis eine eigene Nutzung schützen möchte, die ihrerseits das nachbarliche Austauschverhältnis stört (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 23.98 - Buchholz 406.12 § 9 BauNVO Nr. 7 S. 4).

25

Soweit vorliegend von Belang, ist das nachbarschaftliche Austauschverhältnis insoweit berührt, als das Vorhaben des Beigeladenen mehr Vollgeschosse haben soll, als es der Bebauungsplan X-4 erlaubt. Gestört wird es durch den Kläger dadurch, dass er selbst mit seinem Vereinshaus die Zahl der zulässigen Vollgeschosse überschreitet, nicht aber durch einen vom Beigeladenen behaupteten planungsrechtlich unzulässigen Betrieb einer öffentlichen Gaststätte in dem Vereinshaus, eine mögliche Unterschreitung des seitlichen Grenzabstands durch das Vereinshaus und ein Mastenlager sowie die nur eingeschränkte Verwirklichung des im Bebauungsplan festgesetzten Grünstreifens auf dem klägerischen Grundstück. Es ist deshalb allein von Bedeutung, dass der Kläger seinerseits gegen die Maßfestsetzungen verstößt, deren Einhaltung er von der Beigeladenen verlangt.

26

Ein Nachbar ist unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung nur gehindert, einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften geltend zu machen, wenn er in vergleichbarer Weise, d.h. etwa im selben Umfang, gegen diese Vorschriften verstoßen hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. März 1999 - 1 M 897/99 - BRS 62 Nr. 190; VGH Mannheim, Beschluss vom 29. September 2010 - 3 S 1752/10 - juris Rn. 5; VGH München, Urteil vom 4. Februar 2011 - 1 BV 08.131 - juris Rn. 37). Das ist hier nicht der Fall. Das Ausmaß, in dem das Vereinshaus mit den Festsetzungen über die zulässige Zahl der Vollgeschosse unvereinbar ist, bleibt deutlich hinter dem Ausmaß des Verstoßes des Bauvorhabens der Beigeladenen zurück. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO binden, hat das Vereinshaus des Klägers drei Vollgeschosse. Es hat damit ein Vollgeschoss mehr, als der Bebauungsplan X-4 zulässt. Das Bauvorhaben der Beigeladenen soll sechs Vollgeschosse haben. Es überschreitet damit das zulässige Maß der baulichen Nutzung im Vergleich zum Vereinshaus des Klägers um ein Mehrfaches.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Genehmigung zur Aufstockung eines Mehrfamilienhauses.

Der Kläger ist Erbbauberechtigter des Grundstücks FlNr. .../... Gemarkung R., das mit einem eingeschossigen Bungalow bebaut ist. Das Grundstück liegt nordöstlich des Grundstücks FlNr. .../... Gemarkung R., das im Eigentum der Beigeladenen steht und mit vier Mehrfamilienhäusern bebaut ist. Das dem Grundstück des Klägers am nächsten gelegene „Haus 1“ im Osten des Baugrundstücks weist, ebenso wie das westlich angebaute „Haus 2“, vier Vollgeschosse, die beiden westlich folgenden Gebäude (Haus 3 und 4) jeweils sechs Vollgeschosse auf. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 3710 der Beklagten, rechtsverbindlich seit 20. März 1968, der ein reines Wohngebiet festsetzt. Für das Grundstück des Klägers ist eine eingeschossige Bauweise mit Flachdach, für das Grundstück der Beigeladenen sind für die Baufenster von Haus 1 und Haus 2 zwingend vier Vollgeschosse und für die Baufenster von Haus 3 und 4 zwingend sechs Vollgeschosse festgesetzt.

Mit Unterlagen vom 21. Juni 2011 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung sowie erforderliche Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften und Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 3710 zur Aufstockung von zwei Mehrfamilienhäusern - Haus 1 und Haus 2 - um jeweils ein Geschoss mit Errichtung von zwei Windfängen und zwei Aufzügen. Die Pläne wurden im Laufe des Verfahrens mehrfach geändert; insbesondere wurde bei „Haus 1“ das beabsichtigte fünfte Geschoss von der nördlichen dem klägerischen Grundstück zugewandten Außenwand so zurückversetzt, dass keine zusätzlichen Abstandsflächen nach Norden ausgelöst werden.

Mit Bescheid vom 29. November 2013 erteilte die Beklagte die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren. Die Genehmigung enthält unter anderem Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3710 wegen Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse um ein Geschoss und wegen Überschreitung der Baugrenzen durch die Aufzugsanlagen mit Windfang nach Norden. Zudem erteilte die Beklagte unter anderem Abweichungen wegen Überschreitung der Abstandsfläche über die Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche durch den Anbau eines Außenaufzugs (Haus 1) nach Norden zum Grundstück FlNr. .../... Gemarkung R. und wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen durch die Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems (Haus 1) nach Norden zum Grundstück des Klägers.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 3. Januar 2014 erhob der Kläger Klage gegen die Baugenehmigung mit dem Antrag, diese insoweit aufzuheben, als die Aufstockung des „Hauses 1“ um ein weiteres Vollgeschoss und die Errichtung eines bis über die derzeitige Dachkante reichenden Aufzugturmes an der Nordseite des Hauses 1 genehmigt wurde. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 9. Oktober 2014 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3710 der Beklagten zu den Vollgeschossen keine nachbarschützende Wirkung hätten und auch das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber dem Kläger nicht verletzt sei.

Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Der Kläger beruft sich ausdrücklich allein auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass den Festsetzungen hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse im Bebauungsplan Nr. 3710 der Beklagten nachbarschützende Wirkung beizumessen sei. Je näher die Mehrfamilienhäuser an die nördliche eingeschossige Bebauung heranrückten, desto weniger Vollgeschosse seien festgesetzt. Der einzig denkbare Grund hierfür sei, die nördlichen Nachbarn vor der Wirkung großer Mehrfamilienhäuser zu schützen. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche nicht schon kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung haben, sondern insoweit der Wille der planenden Gemeinde maßgebend ist, der durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln ist. Der Bebauungsplan Nr. 3710 der Beklagten enthält unstreitig weder im Text noch in der Begründung (§ 9 Abs. 8 BauGB) Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse nachbarschützende Wirkung haben soll. Bei der Auslegung der zeichnerischen Festsetzungen hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil unter Hinweis auf die örtlichen Gegebenheiten und die strenge geometrische Ausrichtung der Baufelder darauf abgestellt, dass diese allein städtebaulichen Zielen dienen. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich insoweit keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Methoden der Auslegung oder eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung seitens des Verwaltungsgerichts entnehmen. Die Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags und der entgegenstehenden Rechtsansicht des Klägers genügt hierfür nicht. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass die nachbarschützende Wirkung der Festsetzungen der Zahl der Vollgeschosse auch anhand der Bebauung auf dem Grundstück FlNr. .../... Gemarkung R. erkennbar wird, weil für die beiden dort am nächsten zur nördlichen Bebauung gelegenen Mehrfamilienhäuser zwingend drei Vollgeschosse festgesetzt sind, ist dies nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ernstlich in Zweifel zu ziehen. Denn daraus erklärt sich nicht, warum das „Haus 1“ mit einem geringeren Abstand zur nächstgelegenen Bebauung auf dem klägerischen Grundstück mit zwingend vier Vollgeschossen festgesetzt ist, während die Gebäude auf FlNr. .../... Gemarkung R., die einen größeren Abstand zur nächstgelegenen Bebauung aufweisen, mit zwingend drei Vollgeschossen - also weniger Vollgeschosse als gegenüber dem Kläger - festgesetzt sind. Damit kann hier offen bleiben, ob sich - ohne weitere Angaben in Text und Begründung des Bebauungsplans - allein aus einer zeichnerischen Festsetzung überhaupt ein Nachbarschutz ableiten lässt.

Der Antrag hat auch keinen Erfolg soweit der Kläger sich auf eine Verletzung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme aus § 31 Abs. 2 BauGB beruft (vgl. BVerwG, B. v. 23.6.1995 - 4 B 52.95 - juris Rn. 4). Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die möglicherweise vom rückversetzten fünften Geschoss ausgehende zusätzliche Verschattung kaum über die bereits durch die vom Bestandsgebäude ausgehende Verschattungswirkung hinausgehen dürfte und die beim Augenschein vorgefundene Grundstückssituation entsprechend den bauplanerischen Festsetzungen dadurch geprägt ist, dass gerade im Bereich des klägerischen Grundstücks durch das Aufeinandertreffen eines eingeschossigen Flachdachbungalows mit der südwestlich befindlichen Mehrfamilienhausbebauung bereits in der planerischen Konzeption eine gewisse Verschattungswirkung angelegt ist. Nach dem Ergebnis des Augenscheins sei die beeinträchtigende Wirkung für den Kläger als nicht erheblich einzuschätzen. Dem tritt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen, weil es insoweit keine erhebliche Beeinträchtigung des Klägers darlegt. Dass der Kläger die Erheblichkeit der Beeinträchtigung anders einstuft als das Verwaltungsgericht, genügt angesichts dessen Feststellungen, dass die Gebäudewände des fünften Obergeschosses ausweislich der genehmigten Planunterlagen im Norden und Osten um 3,435 m zurückversetzt sind und dass die Südost- und Südseite des klägerischen Grundstücks vollständig von Bebauung freigehalten sind, nicht.

2. Soweit dem Zulassungsvorbringen durch Hinweis auf die vom Kläger anlässlich des Augenscheinstermins errichtete Holzkonstruktion zur Darstellung der zusätzlichen Verschattung die Rüge eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) entnommen werden könnte, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg des Antrags. Die damit eventuell verbundene Andeutung, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und damit den in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltenen Untersuchungsgrundsatz verletzt, greift bereits deshalb nicht, weil der anwaltlich vertretene Kläger es unterlassen hat, in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag zu stellen (vgl. BVerwG, B. v. 20.12.2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass ihre außergerichtlichen Kosten erstattet werden (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. März 2016 ist wirkungslos geworden.

III. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigterklärungen der Parteien beendet und einzustellen; das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. März 2016 ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend).

Die Kostenentscheidung ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands des Rechtsstreits zu treffen. Für die hierbei maßgebliche Beurteilung der Erfolgsaussichten bis zum Eintritt der Erledigung kommen wegen des kursorischen Charakters der Kostenentscheidung etwa erforderliche weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts nicht in Betracht; auch schwierige Rechtsfragen sind nicht mehr zu entscheiden (BayVGH, B.v. 26.01.2017 – 9 ZB 15.2286 – juris Rn. 3). Bei Anwendung dieses Maßstabes entspricht es der Billigkeit, die Kosten den Klägern (diesen untereinander als Gesamtschuldner) aufzuerlegen. Hierfür sprechen im Wesentlichen folgende Erwägungen:

Es ist zwar anerkannt, dass eine Baugenehmigung aufzuheben ist, wenn Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 9 ZB 14.2853 – juris Rn. 6). Eine derartige Unbestimmtheit des Vorbescheids in nachbarrechtlich relevanten Merkmalen lag aber nicht vor, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat.

Entgegen der Behauptung der Kläger nimmt der Vorbescheid vom 7. Juli 2015 ausdrücklich Bezug auf die zusammen mit dem Antrag eingereichte „zeichnerische Darstellung mit Berechnung für das Maß der baulichen Nutzung“, die Konkretisierung der Pläne zur Sitzung des Gemeinderats am 30. Oktober 2014 sowie die Berechnung der GRZ vom 27. November 2014. Aufgrund der Fragestellung umfasst der Vorbescheid damit – lediglich – die Feststellung, dass auf dem Grundstück FlNr. 90/3 Gemarkung Atzelsberg die Errichtung von 4 Doppelhäusern [8 Doppelhaushälften] mit Carports mit jeweils zwei Vollgeschossen und Flachdach mit den sich aus dem eingereichten Lageplan und der eingereichten Ansicht ergebenden Maßen sowie den in der Aufstellung genannten Eckdaten unter Beachtung der genannten Nebenbestimmungen grundsätzlich genehmigungsfähig ist. Zu Lasten der Kläger gehende Unklarheiten in Hinblick auf die Beurteilung der Verletzung von Nachbarrechten ergeben sich daraus nicht. Einen darüber hinausgehenden materiellen Anspruch darauf, dass der Bauantragsteller einwandfreie Bauvorlagen einreicht, hat der Nachbar grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 9 ZB 14.2853 – juris Rn. 6), zumal nur die mit dem Vorbescheid entschiedenen Fragen Gegenstand der Feststellungswirkung des Vorbescheids sind.

Mit dem Einwand, der Vorbescheid sei nicht zuletzt in Hinblick auf die Dachform zu unbestimmt, weil er auch die Errichtung von Doppelhäusern mit Satteldächern umfasse, lässt sich ebenfalls keine Verletzung von drittschützenden Vorschriften begründen, weil das Vorbringen unzutreffend ist. Gegenstand der Feststellungswirkung des Vorbescheids sind nur die mit dem Vorbescheid entschiedenen Fragen, ausweislich des Vorbescheids also die Errichtung von Doppelhäusern „mit der geplanten Dachform Flachdach“.

Eine Verletzung von Nachbarrechten der Kläger durch den angefochtenen Vorbescheid wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Prüfungsumfang im Vorbescheidsverfahren auf das jeweilige Prüfprogramm im entsprechenden Baugenehmigungsverfahren beschränkt ist (vgl. Art. 71 Satz 4 BayBO). Bei Vorhaben, die - wie hier - im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, kann deshalb nur über die Vereinbarkeit mit den in Art. 59 Satz 1 BayBO angeführten Vorschriften entschieden werden (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 71 Rn. 7). Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) wurde diesbezüglich nicht beantragt. Im Übrigen war die Einhaltung von Abstandsvorschriften nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrags und kann daher schon deshalb nicht von seiner Feststellungswirkung umfasst sein.

Abgesehen davon könnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (BayVGH B. v. 23.3.2016 – 9 ZB 13.1877 – juris Rn. 7).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung regelmäßig keine drittschützende Wirkung zukommt, weil diese wegen ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion in erster Linie öffentlichen Belangen dienen und nicht dem Schutz Dritter. Entsprechendes gilt für Festsetzungen zur Dachform sowie für Festsetzungen von Parkflächen. Zutreffend ist auch, dass die damit vorgegebene Ordnung der Bebauung ausnahmsweise auch anders motiviert sein kann als städtebaulich. Insoweit ist der Wille der planenden Gemeinde maßgebend, der durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln ist (BayVGH, B.v.21.9.2016 – 9 ZB 14.2715 – juris Rn. 11).

Hierzu hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Bebauungsplan Nr. 2 Rathsberg Süd weder im Text, noch in der Begründung Ausführungen enthält, dass den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Dachform ausnahmsweise eine drittschützende Wirkung zukommen soll. Vielmehr sieht der Bebauungsplan für das Baugrundstück ein sehr großes Baufenster vor; die Baugrenzen werden von dem geplanten Bauvorhaben eingehalten. Allein der Umstand, dass sich in der näheren Umgebung eine villenartige Wohnbebauung befindet, widerspricht nicht einer nachträglichen Nachverdichtung. Entsprechende Festsetzungen, die gerade dem Erhalt der bisherigen villenartigen Bebauung des Plangebiets dienen, sind von der Gemeinde nicht, auch nicht nachträglich getroffen worden. Darüber hinaus sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Plangeber mit den planerischen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Dachform nicht nur städtebauliche Ziele verfolgt, sondern erkennbar auch den Schutz der Nachbarn im Blick hatte.

Eine nachbarschützende Wirkung der fraglichen Maßfestsetzungen ließ sich entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht damit begründen, dass hier „Quantität in Qualität“ umschlage und daher der Sache nach die Art der baulichen Nutzung betroffen wäre. Denkbar ist dies etwa dann, wenn die quantitative Dimensionierung eines Vorhabens derart aus dem Rahmen fällt, dass eine in dem Baugebiet in seiner konkreten Ausgestaltung unzumutbare Qualität im Hinblick auf die Art der Nutzung erreicht wird (vgl. OVG NW, B.v.21.2.2005 – 10 B 1269/04 – juris Rn. 10; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2017, § 15 BauNVO Rn. 18). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat (vgl. auch OVG B, U.v. 30.6.2017 – OVG 10 B 10.15 – juris Rn. 40; BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 9 CS 13.1916 – juris Rn. 13).

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Rechtsschutz des Nachbarn im Rahmen von Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB davon abhängt, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist. Betrifft die erteilte Befreiung aber – wie hier – eine Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient (Vollgeschosszahl und Dachform), so hat der Nachbar über den Anspruch auf Würdigung nachbarlicher Interessen hinaus keinen umfassenden Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde. Der Nachbarschutz richtet sich dann nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots. Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung aus irgendeinem Grund rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (BayVGH B.v. 9.2.2018 – 9 CS 17.2099 – juris Rn. 15). Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 – 4 B 64.98 – juris Rn. 5; OVG NW, U.v. 9.5.2016 – 10 A 1611/14 – juris Rn. 49).

Im Ergebnis gilt nichts anderes, wenn eine an sich erforderliche Befreiung nicht erteilt worden ist. Hat die Baugenehmigungsbehörde ein Vorhaben ohne eine solche Befreiung genehmigt, so können Rechte des Nachbarn nur durch die Baugenehmigung selbst, nicht jedoch durch die fehlende Befreiung bzw. durch das Unterbleiben einer Ermessensbetätigung verletzt sein. Zwar ist § 15 Abs. 1 BauNVO nicht unmittelbar anwendbar, wenn ein Vorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans widerspricht, doch kann in einem solchen Fall Nachbarschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht kommen. Denn wenn schon gegen Baugenehmigungen, die in Übereinstimmung mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilt worden sind, eine Verletzung des in § 15 Abs. 1 BauNVO konkretisierten Rücksichtnahmegebots geltend gemacht werden kann, so muss dies im Ergebnis erst recht im Hinblick auf Baugenehmigungen gelten, die diesen Festsetzungen widersprechen (vgl. OVG NW, U.v. 9.5.2016 – 10 A 1611/14 – juris Rn. 51).

Auch hinsichtlich des Gebots der Rücksichtnahme ist eine Rechtsverletzung nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ergab sich nicht aus dem Vorbringen, vom Bauvorhaben gehe eine erdrückende Wirkung aus. Eine solche erdrückende Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Bauvolumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 9 ZB 14.2853 – juris Rn. 9). Das Verwaltungsgericht hat hierzu zu Recht ausgeführt, davon könne bei dem Bauvorhaben nicht gesprochen werden, da es das sehr groß angelegte Baufenster des Bebauungsplans einhalte, die Gesamthöhe jedes Gebäudes 5 m betrage und die kürzeste Entfernung einer der geplanten Doppelhaushälften zum nächstgelegenen Wohnhaus auf FlNr. 90/5 Gemarkung Atzelsberg etwa 7 – 8 m betrage.

Die Gesamtschuldnerhaftung der Kläger für die Kosten folgt aus § 159 Satz 2 VwGO. Da sich die Beigeladene mangels Antragstellung im gerichtlichen Verfahren (sowohl in erster Instanz als auch im Zulassungsverfahren) keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, trägt diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst, § 154 Abs. 3 Halbs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen in Aussicht gestellte Befreiungen in einem der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid.

2

Der Kläger, ein Segelverein, ist Eigentümer eines Grundstücks in Berlin, das, direkt am Großen Wannsee gelegen, mit einem Vereinshaus sowie Wassersportanlagen bebaut ist und für Vereinszwecke genutzt wird. Die Beigeladene ist Eigentümerin eines unmittelbar benachbarten Ufergrundstücks. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des übergeleiteten Bebauungsplans X-4 aus dem Jahr 1959, geändert durch den Textbebauungsplan X-A aus dem Jahr 1971. Sie sind Teil eines Gebiets, den der Bebauungsplan als Sonderzweckfläche für den Wassersport ausweist. In den Planergänzungsbestimmungen ist für diese Sonderzweckfläche u.a. als Maß der baulichen Nutzung eine größte Baumasse von 1,0 cbm umbauten Raumes je qm Baugrundstück, offene Bauweise und als zulässige Geschosszahl zwei Vollgeschosse festgesetzt.

3

Die Beigeladene beabsichtigt, nach (mittlerweile erfolgtem) Abriss der Bestandsbebauung auf ihrem Grundstück ein Wohnhaus mit Gewerbeanteil und Tiefgarage zu errichten. Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf des Beklagten erteilte ihr dafür einen Bauvorbescheid und kündigte darin die Zustimmung zu Befreiungen nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB für diverse Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans an.

4

Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruch Klage gegen den Vorbescheid erhoben, soweit darin Befreiungen für die Überschreitung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse von zwei auf sechs und der zulässigen Baumassenzahl von 1,0 auf 4,30 in Aussicht gestellt worden sind. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beigeladenen zurückgewiesen (NVwZ-RR 2018, 598).

5

Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beigeladene die Abweisung der Klage. Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Beigeladenen ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht entschieden, dass der Vorbescheid hinsichtlich der in Aussicht gestellten Befreiungen von der im Bebauungsplan X-4 festgesetzten zulässigen Baumassenzahl und der zulässigen Zahl der Vollgeschosse nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben ist, weil er insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers durch die Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs hat es im Einklang mit Bundesrecht verneint.

7

1. Der Bauvorbescheid ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig. Die vom Beklagten in Aussicht gestellten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans X-4 zur Zahl der Vollgeschosse und zur Baumassenzahl sind von § 31 Abs. 2 BauGB nicht gedeckt, weil die Abweichungen die Grundzüge der Planung berühren.

8

Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, einer der in Nr. 1 bis 3 genannten Tatbestände erfüllt ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Grundzüge der Planung ergeben sich aus der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden und in ihnen zum Ausdruck kommenden planerischen Konzeption. Ob sie berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto näher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 4 C 10.19 - BVerwGE 138, 166 Rn. 37). Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben (BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 - Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39 S. 2).

9

Das Oberverwaltungsgericht hat sich an der Senatsrechtsprechung orientiert. Es hat unter Bezugnahme auf die Planbegründung dem Bebauungsplan X-4 das zentrale Anliegen des Plangebers entnommen, durch Festsetzungen zum Nutzungsmaß, insbesondere die Beschränkung der Zahl der Vollgeschosse, aber auch die Baumassenzahl für die in der Sondergebietsfläche für den Wassersport liegenden Grundstücke, das Landschaftsbild an dieser herausragenden Stelle zu schützen und den Gebietscharakter zu erhalten, wobei es um die Stärkung von Grünflächen und die Begrenzung der Bebauung unabhängig von der Art der baulichen Nutzung oder ihrem ästhetischen Erscheinungsbild gegangen sei. Das Konzept eines "grünen Uferbereichs" sei im Wesentlichen verwirklicht worden und habe auch heute noch Bestand. Von der Wasserseite betrachtet vermittle der Uferbereich am Großen Wannsee den Eindruck einer grünen, naturbetonten Landschaft, in der die Bebauung merklich zurücktrete und die einzelnen Gebäude, sofern sie nicht weitgehend durch Bäume verdeckt würden, unter der Baumgrenze blieben. Der Blick werde durch die Wasserfläche des Großen Wannsee und - jedenfalls im Sommer - die an den Steganlagen liegenden Boote sowie dem Wassersport zuzurechnenden Anlagen dominiert, wobei die Ufergrundstücke des Plangebiets Teil dieses einheitlich wirkenden Landschaftsbildes seien. Das beabsichtigte Vorhaben, das auf einen von der Beigeladenen ausgelobten Architektenwettbewerb zurückgehe, halte sich nicht in dem vom Plangeber gesetzten Rahmen, sondern berühre die Grundzüge der Planung. Die Auswahlkommission attestiere dem einstimmig favorisierten Vorhaben einen morphologischen Bruch mit der Umgebung, bescheinige dem Solitär jedoch die Eignung, der Umgebung eine neue Ordnung zu geben und sie so zu erden. Diese Bewertung mache deutlich, dass dem Vorhaben als städtebauliche Dominante eine Schlüsselfunktion für eine neue städtebauliche Ordnung zukommen solle. Auf der Grundlage dieser tatrichterlichen Feststellungen lässt sich die Folgerung des Oberverwaltungsgerichts, dass die in Aussicht gestellten Befreiungen Grundzüge der Planung berührten, rechtlich nicht beanstanden.

10

Die Beigeladene bestreitet, dass dem Bebauungsplan X-4 das vom Oberverwaltungsgericht ermittelte Planungskonzept zugrunde liege. Weil zum Zeitpunkt der Planaufstellung zwischen Berlin-Blockade und Mauerbau niemand mehr mit einem Neubau von Villen am Wannsee gerechnet habe, sei es kein zentrales Anliegen des Plangebers gewesen, den Wohnungsbau mit Maßbegrenzungen zu belegen. Dem Plangeber sei es allein darum gegangen, die aus Wellblech bestehenden Bootslagerhallen einer Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung zu unterwerfen und sie durch den zum Ufer hin vorgelagerten Grünstreifen zu kaschieren. Ob die Kritik der Beigeladenen an der Beschreibung des Planungskonzepts berechtigt ist, muss der Senat nicht entscheiden; denn er ist an die vorinstanzliche Auslegung des Bebauungsplans nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 - Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39 S. 3).

11

2. Die in Aussicht gestellten rechtswidrigen Befreiungen verletzen den Kläger auch in seinen Rechten als Grundstücksnachbar.

12

Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass gegen eine fehlerhafte Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben ist, dass also bei nachbarschützenden Festsetzungen jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids führen muss, während eine fehlerhafte Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung einen Abwehranspruch des Nachbarn nur auslöst, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf seine nachbarlichen Interessen genommen hat. Das steht mit der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 153 S. 70 f.) im Einklang.

13

Das Oberverwaltungsgericht hat die Festsetzungen zur Vollgeschoss- und Baumassenzahl im Bebauungsplan X-4 als nachbarschützend angesehen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 128) hat es den Nachbarschutz nicht dem Bundesrecht entnommen. Auch ist es - anders als das Verwaltungsgericht - nicht der Ansicht des Klägers gefolgt, dass hier "Quantität in Qualität" umschlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3.94 - NVwZ 1995, 899) und daher der Sache nach die Art der baulichen Nutzung betroffen sei, deren Festsetzung grundsätzlich kraft Bundesrechts nachbarschützende Funktion hat (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 <155>). Den nachbarschützenden Charakter der Maßfestsetzungen hat es unmittelbar aus dem Bebauungsplan X-4 abgeleitet.

14

Ob Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt nach der vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 131 S. 12) vom Willen der Gemeinde als Plangeber ab. Nach den für den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen der Vorinstanz haben Fragen des nachbarschützenden Charakters bauplanerischer Festsetzungen bei der Aufstellung und Inkraftsetzung des Bebauungsplans X-4 im Bewusstsein des Plangebers allerdings keine Rolle gespielt, weil der Gedanke des Nachbarschutzes im öffentlichen Baurecht erst ab 1960 entwickelt worden sei. Das Oberverwaltungsgericht sieht darin keinen Grund für die Versagung von Drittschutz: Auf die konkreten subjektiven Vorstellungen des Planungsträgers könne es allein nicht ankommen, weil dieser trotz seines weiten planerischen Spielraums nicht völlig frei sei, sondern die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 14 GG zu beachten habe. Daher seien der Bebauungsplan und der darin inhaltlich zum Ausdruck gebrachte Planungswille unabhängig von den konkreten Vorstellungen des historischen Plangebers auf der Grundlage des heutigen Verständnisses von den Aufgaben der Bauleitplanung und dem System des baurechtlichen Nachbarschutzes unter Berücksichtigung von Art. 14 GG auszulegen. Maßfestsetzungen kämen deshalb drittschützende Wirkung zu, wenn sie nach dem Planungskonzept Bestandteil eines wechselseitigen nachbarlichen Austauschverhältnisses seien.

15

Der Senat folgt dem Oberverwaltungsgericht darin, dass Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung auch dann drittschützende Wirkung entfalten können, wenn der Bebauungsplan aus einer Zeit stammt, in der man ganz allgemein und so auch hier an einen nachbarlichen Drittschutz noch nicht gedacht hat. Der baurechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses, in dem der nachbarliche Interessenkonflikt durch Merkmale der Zuordnung, der Verträglichkeit und der Abstimmung benachbarter Nutzungen geregelt und ausgeglichen ist (BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 <375>). Dieser Gedanke prägt nicht nur die Anerkennung der drittschützenden Wirkung von Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (BVerwG, Urteile vom 23. August 1996 a.a.O. S. 374 und vom 24. Februar 2000 - 4 C 23.98 - Buchholz 406.12 § 9 BauNVO Nr. 7 S. 3 f.), sondern kann auch eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 128 S. 10). Stehen solche Festsetzungen nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis, kommt ihnen nach ihrem objektiven Gehalt Schutzfunktion zugunsten der an dem Austauschverhältnis beteiligten Grundstückseigentümern zu. Daraus folgt unmittelbar, dass der einzelne Eigentümer die Maßfestsetzungen aus einer eigenen Rechtsposition heraus auch klageweise verteidigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 <376>).

16

Der Umstand, dass ein Plangeber die Rechtsfolge einer nachbarschützenden Wirkung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung zum Zeitpunkt der Planaufstellung nicht in seinen Willen aufgenommen hatte, verbietet es nicht, die Festsetzungen nachträglich subjektiv-rechtlich aufzuladen. Es entspricht allgemeiner Rechtsüberzeugung, dass das öffentliche Baurecht nicht in dem Sinne statisch aufzufassen ist, dass es einer drittschutzbezogenen Auslegung unzugänglich wäre. Baurechtlicher Nachbarschutz ist das Ergebnis einer richterrechtlichen Rechtsfortbildung, welche hierbei von einer Auslegung der dafür offenen Vorschriften ausgeht (BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 <376>). Das Oberverwaltungsgericht durfte daher auf den Beschluss des Senats vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 131 S. 12) Bezug nehmen, in dem der Senat spätestens anerkannt hat, dass die Gemeinde als Planungsträger befugt ist, Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung mit nachbarschützender Wirkung auszustatten. Das planerische Konzept lässt der Drittschutz unberührt. Er führt also nicht dazu, dass dem Konzept nachträglich ein Inhalt beigemessen wird, der mit dem Willen des Plangebers nicht mehr übereinstimmt. Er erlaubt nur, dass ein Nachbar Verstöße gegen dieses Konzept, wie es in den Maßfestsetzungen zum Ausdruck gekommen ist, geltend machen darf.

17

Mindestens missverständlich ist dagegen die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Verknüpfung des Nachbarschutzes mit Art. 14 GG. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht verkannt, dass Art. 14 GG weder den Gesetz- noch den Plangeber dazu verpflichtet, Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung drittschützenden Charakter beizulegen. Es könnte aber zum Ausdruck gebracht haben, dass Art. 14 GG dazu nötigt, Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung drittschutzfreundlich auszulegen. In diesem Fall wäre ihm zu widersprechen. Ob der Plangeber eine Maßfestsetzung auch zum Schutze des Nachbarn trifft oder ausschließlich objektiv-rechtlich ausgestaltet, darf er regelmäßig selbst und ohne Bindung an das Eigentumsrecht des Nachbarn entscheiden (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 <155>). Dagegen dürfte nicht zu beanstanden sein, wenn das Oberverwaltungsgericht dem Eigentumsrecht des Bauwilligen das Verbot entnehmen wollte, auch solchen Festsetzungen Drittschutz beizulegen, an deren Einhaltung Dritte kein berechtigtes Interesse haben können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 4 B 137.91 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 104 S. 80).

18

Sollte das Oberverwaltungsgericht von einem unzutreffenden Verständnis dessen ausgegangen sein, was aus Art. 14 GG zugunsten des Drittschutzes folgt, würde das Urteil darauf nicht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO beruhen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Plankonzeption dargestellt, die nach seinem Verständnis dem Bebauungsplan X-4 zugrunde liegt, und daraus auf ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis geschlossen, das auch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung umfasst. Dass die Herleitung eines solchen Verhältnisses von einem fehlerhaften Verständnis des Art. 14 GG beeinflusst worden sein könnte, ist nicht ersichtlich.

19

An die Auslegung des Bebauungsplans ist der Senat nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden. Die Bindung entfiele nur, wenn der Befund des Oberverwaltungsgerichts, den entscheidungserheblichen Maßfestsetzungen komme als Teil des nachbarlichen Austauschverhältnisses nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gekommenen Planungskonzept nachbarschützende Wirkung zu, gegen Bundesrecht, insbesondere gegen das Grundgesetz verstieße (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 7 m.w.N.). Das ist nicht der Fall.

20

Das Oberverwaltungsgericht hat das nachbarliche Austauschverhältnis freilich nicht auf ein Synallagma ("do ut des") beschränkt; denn es hat nicht festgestellt, dass die hier in Rede stehenden Maßfestsetzungen auch dazu dienen sollen, einer gegenseitigen Verschattung der Grundstücke im Plangebiet vorzubeugen oder jedem Grundstück eine möglichst ungestörte Sicht auf die Umgebung zu erhalten. Es benutzt den Begriff des nachbarlichen Austauschverhältnisses vielmehr als Schlagwort für eine Beziehung zwischen den Planbetroffenen, die auf Gegenseitigkeit angelegt ist und diese zur Bewahrung des Gebietscharakters verpflichtet, aber auch berechtigt. Dagegen ist nichts einzuwenden. Der Begriff des nachbarlichen Austauschverhältnisses ist nicht bundesrechtlich determiniert.

21

Die Bewahrung des Gebietscharakters ist typisches Ziel einer Nachbarklage gegen ein Bauvorhaben, das gegen eine Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung verstößt. In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung den Begriff des wechselseitigen nachbarlichen Austauschverhältnisses geprägt, auf dem der Nachbarschutz beruht. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht in Abrede gestellt, dass Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung den Gebietscharakter im Allgemeinen nicht berühren und deshalb nicht nachbarschützend sind. Nach seinen Feststellungen gilt dies hier jedoch nicht, weil die Maßfestsetzungen von wesentlicher Bedeutung für den vom Plangeber konzipierten Charakter der Sondergebietsfläche für den Wassersport seien. Maßgebliche Zielsetzungen seien die Stärkung des Grünflächenanteils, die Gestaltung eines von Bebauung frei gehaltenen Uferbereichs und die Beschränkung der baulichen Ausnutzung der Grundstücke insgesamt, wobei diese Planungsziele durch eine Kombination der einzelnen Festsetzungen erreicht werden sollten. Auch die Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse und der Baumassenzahl sollten zu der spezifischen Qualität des Sondergebiets beitragen und nach dem erklärten Willen des Plangebers der Bewahrung dieses Gebietscharakters dienen. Der Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, dass die Maßfestsetzungen auch den Gebietscharakter beeinflussen können, ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung, dass die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3.94 - Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 24 S. 5), nicht zu beanstanden. Die Würdigung, dass ein solcher Fall hier gegeben sei, mag zweifelhaft sein, bundesrechtswidrig ist sie nicht.

22

Ob der Kläger durch die Maßüberschreitungen überhaupt einen Nachteil erleidet, ist ohne Bedeutung. Nachbarschutz auf der Grundlage eines wechselseitigen Austauschverhältnisses ist nicht von einer konkreten Beeinträchtigung des Nachbarn abhängig (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32 Rn. 5).

23

3. Die Geltendmachung des Klageanspruchs verstößt nicht gegen Treu und Glauben.

24

Nach der Rechtsprechung des Senats muss eine Nachbarklage zum Schutze einer planwidrigen Nutzung erfolglos bleiben, weil rechtsmissbräuchlich handelt, wer unter Berufung auf das nachbarliche Austauschverhältnis eine eigene Nutzung schützen möchte, die ihrerseits das nachbarliche Austauschverhältnis stört (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 23.98 - Buchholz 406.12 § 9 BauNVO Nr. 7 S. 4).

25

Soweit vorliegend von Belang, ist das nachbarschaftliche Austauschverhältnis insoweit berührt, als das Vorhaben des Beigeladenen mehr Vollgeschosse haben soll, als es der Bebauungsplan X-4 erlaubt. Gestört wird es durch den Kläger dadurch, dass er selbst mit seinem Vereinshaus die Zahl der zulässigen Vollgeschosse überschreitet, nicht aber durch einen vom Beigeladenen behaupteten planungsrechtlich unzulässigen Betrieb einer öffentlichen Gaststätte in dem Vereinshaus, eine mögliche Unterschreitung des seitlichen Grenzabstands durch das Vereinshaus und ein Mastenlager sowie die nur eingeschränkte Verwirklichung des im Bebauungsplan festgesetzten Grünstreifens auf dem klägerischen Grundstück. Es ist deshalb allein von Bedeutung, dass der Kläger seinerseits gegen die Maßfestsetzungen verstößt, deren Einhaltung er von der Beigeladenen verlangt.

26

Ein Nachbar ist unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung nur gehindert, einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften geltend zu machen, wenn er in vergleichbarer Weise, d.h. etwa im selben Umfang, gegen diese Vorschriften verstoßen hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. März 1999 - 1 M 897/99 - BRS 62 Nr. 190; VGH Mannheim, Beschluss vom 29. September 2010 - 3 S 1752/10 - juris Rn. 5; VGH München, Urteil vom 4. Februar 2011 - 1 BV 08.131 - juris Rn. 37). Das ist hier nicht der Fall. Das Ausmaß, in dem das Vereinshaus mit den Festsetzungen über die zulässige Zahl der Vollgeschosse unvereinbar ist, bleibt deutlich hinter dem Ausmaß des Verstoßes des Bauvorhabens der Beigeladenen zurück. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO binden, hat das Vereinshaus des Klägers drei Vollgeschosse. Es hat damit ein Vollgeschoss mehr, als der Bebauungsplan X-4 zulässt. Das Bauvorhaben der Beigeladenen soll sechs Vollgeschosse haben. Es überschreitet damit das zulässige Maß der baulichen Nutzung im Vergleich zum Vereinshaus des Klägers um ein Mehrfaches.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke (FlNr. ... und ... der Gemarkung Z...) gegen eine dem Beigeladenen unter dem 30. Mai 2017 erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau Wohn- und Geschäftshaus mit Mittelgarage“ auf dem (getrennt durch die öffentliche Verkehrsfläche FlNr. ...) südlich benachbarten Baugrundstück (FlNr. ... und FlNr. ...2 sowie südlicher Teil der FlNr. ...).

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 27. Juni 2016 bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. ... „Wohn- und Geschäftshaus B...“ der Stadt Z... Gegen diesen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag gestellt (15 N 17.1175), über den noch nicht entschieden wurde. Nachdem der Beigeladene ursprünglich die Bauunterlagen der Stadt im Genehmigungsfreistellungsverfahren am 25. Mai 2016 vorgelegt hatte, hat das Landratsamt R... auf Antrag der Stadt vom 30. Mai 2016 das (vereinfachte) Genehmigungsverfahren durchgeführt. Die streitgegenständliche Baugenehmigung erging unter (maßgeblich den südlichen Gebäudeteil betreffenden) Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans sowie unter diversen zugelassenen Abweichungen von brandschutzbezogenen Regelungen des Bauordnungsrechts. Nach den genehmigten Plänen sind eine offene Parkgarage im Erdgeschoss, Ladennutzung im 1. Obergeschoss, ein Bürokomplex sowie ein „Fitness“-Bereich im 2. Obergeschoss sowie im Dachgeschoss eine Wohnnutzung mit Dachterrasse vorgesehen.

Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 30. Juni 2017 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Mai 2017 anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 22. November 2017 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung – unabhängig davon, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan gültig sei oder nicht – mangels Rechtsverletzung voraussichtlich keinen Erfolg habe.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Zusammengefasst trägt er im Beschwerdeverfahren vor, es sei aufgrund der beengten örtlichen Situation offen, wie die Stellplätze im Erdgeschossbereich des geplanten Neubaus angefahren werden könnten. Für größere Fahrzeuge (Müllabfuhr, Winterdienst, Lastkraftwagen, An- und Ablieferungen größeren Ausmaßes) fehle eine Wendemöglichkeit, sodass es auch insoweit erhebliche Lärmbelästigungen der Anwohner geben werde. An Ort und Stelle drohe ein Chaos. Das genehmigte Bauvorhaben verletze zudem die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften und wahre deshalb auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Die Baugenehmigung sei wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans zudem unbestimmt.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. November 2017 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Mai 2017 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Aus seiner Sicht habe sich das Erstgericht mit allen in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Gesichtspunkten bereits erschöpfend und zutreffend auseinandergesetzt. Die Erwägungen zur Zulässigkeit des Vorhabens für den Fall, dass der Bebauungsplan unwirksam sein sollte, seien erkennbar hilfsweise angestellt worden. Die vom Antragsteller angesprochenen abstandsflächenrechtlichen Fragen seien von vornherein nicht geeignet, die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, weil im vereinfachten Verfahren keine Abstandsflächen zu prüfen seien.

Der Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und führt hierzu aus, aus den in den Akten befindlichen Plänen sei erkennbar, dass durch die Verringerung der Größe des geplanten Vorhabens die öffentlich nutzbaren Flächen größer geworden seien. Eine Verschlechterung des ursprünglichen Zustands sei somit nicht gegeben. Der Antragsteller habe seine Behauptungen zu beengten Verhältnissen hinsichtlich des an- und abfahrenden Verkehrs nicht durch stichhaltige Argumente untermauert. Die Befürchtung eines Chaos wegen fehlender Wendemöglichkeit sei abwegig, zumal es bereits mit den alten engeren Wegen nicht zu Beschwerden hinsichtlich der Versorgungsfahrzeuge gekommen sei. Das Verwaltungsgericht habe schlüssig und widerspruchsfrei sowohl eine Verletzung des Abstandsflächenrechts als auch des Rücksichtnahmegebots verneint. Auch sei der notwendige Abstand zu dem westlich gelegenen Gebäude eingehalten. Dieses stehe in seinem Eigentum und solle bei nächster Gelegenheit ohnehin abgebrochen werden. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass sich das geplante Vorhaben auch ohne einen neuen Bebauungsplan in die nähere Umgebung einfüge.

Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Antragsgegner ergänzend mit, dass Baugenehmigungen und sonstige Bauakten für den Altbestand (B... 3 und 5) weder beim Landratsamt noch bei der Stadt Z... existieren. Zur Verdeutlichung des zwischenzeitlich bereits abgebrochenen Altbestands legte der Antragsgegner Lichtbilder vor, auf die verwiesen wird. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich des anhängigen Normenkontrollverfahrens 15 N 17.1175) und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache hat keinen Erfolg.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Nachbarn – wie hier der Antragsteller – können sich als Dritte auch im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

Aus den innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist geltend gemachten Beschwerdegründen‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ ist nicht ersichtlich, dass die Klage in der Hauptsache Erfolg hätte (im Folgenden 1. und 2.). Selbst wenn über die vom Antragsteller ausdrücklich vorgebrachten Argumente und damit über den engen Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinaus von Seiten des Senats weitere Aspekte des Park- und Anlieferlärms in die Beschwerdeprüfung einbezogen werden und ein Erfolg der Anfechtungsklage dann als offen zu bewerten wäre, fällt eine dann vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung dennoch zu Lasten des Antragstellers aus (unten 3.).

1. Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots setzt voraus, dass ein einschlägiger Bebauungsplan für eine solche noch offen ist. Daran fehlt es, wenn der in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen worden ist; in diesem Fall ist das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen, es ist von der planerischen Abwägung gleichsam „aufgezehrt“ (BVerwG, U.v. 12.9.2013 – BVerwGE 147, 379 = juris Rn. 20).

Der ein Mischgebiet ausweisende vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. ... „Wohn- und Geschäftshaus B...“ wurde speziell für das Vorhaben des Beigeladenen erlassen. In den textlichen Festsetzungen finden sich zum Maß der baulichen Nutzung Regelungen zur Wand- und zur Firsthöhe. Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche sind geschossweise differenzierte Baugrenzen festgesetzt. In Absatz 9 der textlichen Festsetzungen werden Unterschreitungen der nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO erforderlichen Abstandsflächen gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO für zulässig erklärt. In der Schlussabwägung zum Bebauungsplan am 20. Juni 2016 hat sich der Grundstücks- und Bauausschuss der Stadt Z... in Reaktion auf die im Verfahren der Bauleitplanung erhobenen Einwendungen des Antragstellers auch mit den beengten Straßenverhältnissen (Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge), den Abstandsflächen, der Verschattungsproblematik sowie der Frage der Lärmbelastung durch Ziel- und Quellverkehr auseinandergesetzt. In der Begründung des Bebauungsplans werden sowohl die Platzverhältnisse mit Blick auf die Abfallentsorgung und den Winterräumungsdienst (Nr. 4.2.4) als auch die Abstandsflächenfrage (Nr. 5.5) thematisiert.

Sollte der vorhabenbezogene Bebauungsplan, der vorbehaltlich einzelner im Rahmen der Baugenehmigung erteilter Befreiungen auf das genehmigte Neubauvorhaben des Beigeladenen zugeschnitten wurde, wirksam sein, wäre mithin zu hinterfragen, ob die angefochtene Baugenehmigung das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aufgrund einzelner oder aller vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen (erdrückende Wirkung, Verschattung, chaotische Park- und Verkehrsverhältnisse aufgrund beengten Raums im Bereich des B...) womöglich deshalb nicht verletzen kann, weil diese Fragen im Rahmen der Abwägung womöglich einer endgültigen Konfliktbewältigung zugeführt worden sind. Diese Frage bedarf im vorliegenden Eilverfahren keiner Klärung, weil der Eilantrag des Antragstellers auch dann unbegründet ist, wenn im Baugenehmigungsverfahren Raum für die Prüfung der im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen am Maßstab des Rücksichtnahmegebots verbleiben sollte (vgl. im Folgenden 2. und 3.). Insofern kann hier auch dahingestellt bleiben, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan als wirksam anzusehen ist oder nicht. Dies bleibt der Prüfung des Senats im Normenkontrollverfahren 15 N 17.1175 vorbehalten.

2. Geht man davon aus, dass trotz des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich der im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einwendungen durch die Baugenehmigung möglich bleibt – wie in der folgenden Prüfung (auch unten 3.) unterstellt wird – und legt man gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein den Vortrag des Antragstellers zugrunde, ist nicht ersichtlich, dass die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung Erfolg haben kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Soweit der Antragsteller in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts vorträgt, dass die angefochtene Baugenehmigung die Abstandsflächenvorgaben des Art. 6 BayBO verletze bzw. mangels Abstandsflächenplans als Bestandteil der Bauunterlagen in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt sei, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

aa) Der Einwand des Antragstellers, das Vorhaben widerspreche Art. 6 BayBO, ist für die Frage des Erfolgs des Eilantrags und damit auch der vorliegenden Beschwerde irrelevant. Damit kann auch in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan wirksam ist (und ob sich die Vorgaben des Abstandsflächenrechts daher aufgrund abweichender Bauleitplanung nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 und / oder Abs. 1 Satz 3 BayBO richtet) oder ob das Verwaltungsgericht unter der alternativen Prämisse der Unwirksamkeit des Bebauungsplans die abstandsflächenrechtliche Rechtsanwendung am Maßstab von Art. 6 BayBO im Einzelnen korrekt oder falsch durchgeführt hat.

Der Antragsteller kann sich zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung der im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, weil im Genehmigungsverfahren eine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht).

Der Antragsteller kann einen voraussichtlichen Erfolg seiner Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung auch nicht mit der Einwendung begründen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Einhaltung der Vorgaben des Art. 6 BayBO auf die Einhaltung des (drittschützenden) bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme geschlossen. Auch für das Verwaltungsgericht war die von ihm angenommene Einhaltung der Vorgaben des Abstandsflächenrechts nur eine von mehreren Erwägungen, die aus seiner Sicht dafür sprachen, dass dem Vorhaben keine erdrückende Wirkung zukomme. Es hat darüberhinausgehend ausgeführt, es sei nicht erkennbar, dass von dem geplanten Vorhaben derart gravierende Auswirkungen, wie sie in der Rechtsprechung für die Annahme einer im Einzelfall erdrückenden Wirkung diskutiert würden, ausgingen, und dabei darauf hingewiesen, dass die Gebäude des Antragstellers – getrennt durch eine Straße – (teilweise) schräg gegenüber dem Vorhaben des Beigeladenen situiert und von diesem insgesamt mindestens 15 m entfernt seien.

Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend über § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (im Fall der Wirksamkeit der Baugenehmigung), über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (im Fall eines sog. „faktischen Baugebiets“ bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans) oder über den Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB (im Falle einer sog. „Gemengelage“ bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans) Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Allein aus einer (behaupteten) Verletzung des Abstandsflächenrechts und aus den speziell vom Abstandsflächenrecht anvisierten Schutzzielen (insbesondere bezüglich der Belichtung) kann nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen, kann hieraus im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass jede Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach sich zieht. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstück verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht). Hierzu hat die Antragstellerseite in der Beschwerdebegründung allerdings nichts vorgetragen und sich insbesondere nicht substanziiert mit den einzelfallbezogenen Wertungen des Erstgerichts auseinandergesetzt.

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht) kann eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.). Nach dem mit Genehmigungsstempel versehenen Lageplan sind die nördlich gelegenen Gebäude des Antragstellers mindestens 15 m vom Baukörper des streitgegenständlichen Vorhabens entfernt. Das geplante Wohn- und Geschäftshaus des Beigeladenen lässt an seinen Längsseiten nach Osten und nach Westen hin Freiräume nach Süden in Richtung des Schwarzen Regen. Nach Aktenlage und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht ersichtlich, wie das Gebäude mit Blick auf die tatsächlichen Abstände zu den nördlich gelegenen Gebäuden des Antragstellers und mit Blick auf seine Situierung trotz seiner Höhe zu Lasten des Antragstellers in der ohnehin dicht besiedelten Innenstadtlage einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt haben könnte. Jedenfalls wurde im Beschwerdeverfahren nichts Gegenteiliges in substanziierter Weise vorgetragen, woraus konkret geschlossen werden könnte, dass die streitgegenständliche bauliche Anlage des Beigeladenen den nördlich angrenzenden Gebäuden förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass die Gebäude auf den Antragstellergrundstücken nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würden (vgl. OVG NRW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6).

Ähnliches gilt für die Verschattungsproblematik, zumal der Antragsteller diese nicht konkret zum Gegenstand seines Beschwerdevortrags gemacht hat. Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel und insbesondere – wie hier – in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen grundsätzlich nicht rücksichtslos und daher hinzunehmen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 31; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 16; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 15; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch nicht veröffentlicht). Dies gilt auch, soweit es zu finanziellen Einbußen hinsichtlich der Energiegewinnung durch Photovoltaikanlagen des Nachbarn kommen sollte (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 – 15 CS 13.1561 – juris Rn. 15; VG Köln, B.v. 5.10.2017 – 23 L 3346/17 – juris Rn. 22 m.w.N.). Auch das Verwaltungsgericht hat auf diese Erwägungen jedenfalls ergänzend abgestellt. Diesbezüglich hat der Antragsteller Besonderheiten, aus denen sich im vorliegenden Fall für ihn unter diesem Blickwinkel eine besondere Belastungswirkung ergeben könnten, im Beschwerdeverfahren nicht näher dargelegt, sodass schon wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hierauf nicht vertieft eingegangen werden muss. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Verfahren der Bauleitplanung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan von einem Architektenbüro eine „Studie zu den Auswirkungen der Planung auf die Verschattung der angrenzenden Gebäude des Plangebietes“ vom 20. August 2015 erstellt wurde. Auch mit dieser Studie, nach der jedenfalls für einen Zwischenstand der Bauleitplanung eine erhebliche Zusatzverschattung im Vergleich zum Altbestand nicht konstatiert wurde, hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt (zur Heranziehung der DIN 5034-1 als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit von Verschattungen durch neue Baukörper vgl. OVG LSA, U.v. 21.10.2015 – 2 K 194/12 – BauR 2016, 626 = Rn. 176 m.w.N.).

bb) Die Baugenehmigung verletzt auch nicht deswegen Nachbarrechte des Antragstellers, weil sie wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans zu unbestimmt wäre.

Eine Baugenehmigung verletzt Rechte des Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unter Missachtung von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG unbestimmt ist und infolge dessen im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4 m.w.N.). Selbst in den Fällen, in denen das nachbarschützende Abstandsflächenrecht zum Prüfprogramm im Genehmigungsverfahren gehört, mag zwar ein fehlender Abstandsflächenplan die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des Art. 6 BayBO erschweren, allerdings dürften – wenn auch mit Mehraufwand – im Regelfall über die in den Bauvorlagen im Übrigen angegebenen Maße des Bauvorhabens die gem. Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen ermittelt werden können. Jedenfalls soweit – wie vorliegend – im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nicht zum Prüfprogramm gehört und der Baugenehmigung mithin diesbezüglich keine Feststellungswirkung zukommt, kann die Baugenehmigung wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans am Maßstab von Art. 6 BayBO nicht unbestimmt sein.

b) Eine Verletzung seiner Nachbarrechte wegen Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme hinsichtlich zu prognostizierender Belastungen durch den künftigen, dem Neubauvorhaben zuzurechnenden Parkverkehr sowie durch An- und Ablieferungsverkehr (auch durch Lkw), Müllabfuhr und Räumungsfahrzeuge (Winterdienst) ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen – auf die der Senat nach dem Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein abzustellen hat – nicht.

Das Gebot der Rücksichtnahme schützt Nachbarn nur vor unzumutbaren Beeinträchtigungen (s.o.). Die mit einer Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr sind demgegenüber grundsätzlich – jedenfalls bei Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte, die vom Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht thematisiert worden sind (hierzu unten 3.) – im Regelfall hinzunehmen. Das gilt auch dann, wenn sich die verkehrliche Situation gegenüber dem bisherigen Zustand merklich verschlechtert. Die Grenze zur Rücksichtslosigkeit ist allerdings dann überschritten, wenn die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse das vorgenannte Maß handgreiflich überschreiten und sich in der Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen. Das kann in Einzelfällen – unabhängig von konkreten Lärmwerten und Lärmmessungen – auch dann der Fall sein, wenn es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu chaotischen Verkehrsverhältnissen im unmittelbaren Umgriff des Nachbargrundstücks kommen wird (vgl. NdsOVG, B.v. 20.12.2013 – 1 ME 214/13 – NVwZ-RR 2014, 296 = juris Rn. 12 – An- und Abfahrtverkehr einer Kindertagesstätte in einer beengten Sackgasse).

Das Verwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot mit der Erwägung verneint, dass auch in einem Mischgebiet Stellplätze nach § 12 Abs. 1 BauNVO ohne weitere Einschränkungen durch § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO zulässig seien. Die Vorschrift begründe für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen, wie z.B. die An- und Abfahrt sowie das Öffnen und Schließen der Autotüren, eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Für eine abweichende Beurteilung bestünden vorliegend angesichts der geringen Zahl von lediglich 10 Stellplätzen keine Anhaltspunkte, zumal sich die Zufahrten zu den Stellplätzen ausweislich der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan an den beiden Längsseiten des geplanten Bauvorhabens und damit nicht direkt gegenüber den Grundstücken des Antragstellers befänden. Der vom Antragsteller befürchtete Parksuchverkehr dürfte sich auf den Erdgeschossbereich des Bauvorhabens beschränken, da dort neun der zehn Parkplätze angesiedelt seien. Aufgrund der überschaubaren Anzahl von Parkplätzen und der übersichtlichen Anlage dürfte jedoch schnell und ohne weitere Wendemanöver ein freier Parkplatz gefunden werden. Die Befürchtung von Lärmimmissionen durch größere Rangiermanöver werde nicht geteilt. Die mit einem Geh- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit belastete Fläche diene ausweislich Ziffer 5.10 der Begründung zum Bebauungsplan vordringlich der Sicherung der städtischen Abwasserleitung. Auch wenn daneben die fußläufige Erschließung zwischen dem Uferweg und dem B... für die Öffentlichkeit gesichert werde, sei nicht ersichtlich, wieso im Bereich zwischen dem streitgegenständlichen Bauvorhaben und dem Anwesen „B... 1“ überhaupt ein erhebliches Verkehrsaufkommen gegeben sein soll. Die dortige Verkehrsfläche führe zum Ufer hin und diene wohl hauptsächlich der Zufahrt zu den Parkplätzen im Erdgeschoss des Bauvorhabens. Sollten in diesem Bereich Fußgänger unterwegs sein, seien keine größeren Ausweichmanöver nötig. Es reiche ein bloßes Abwarten und Passierenlassen der Fußgänger vor der Einfahrt zu den Stellplätzen oder der Ausfahrt aus dem Parkplatzbereich. Aus den Plänen sei auch nicht ersichtlich, dass die Verkehrsfläche des B... verkleinert worden wäre. Insbesondere scheine neben dem streitgegenständlichen Vorhaben nunmehr mehr Platz zur Verfügung zu stehen. Auch Ziffer 4.2.4 der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan führe aus, dass für Fahrzeuge des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Donau-Wald eine gleichgroße Wendefläche zur Verfügung stehe und auch der Winterdienst die Flächen problemlos von Schnee befreien könne. Die Befürchtung, dass aufgrund einer Verschärfung der Verkehrssituation erhebliche Lärmimmissionen zu erwarten seien, werde daher nicht geteilt.

Im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung hat der Senat im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur auf hier vorgebrachten Argumente des Antragstellers einzugehen, wonach unzumutbare Belastungen mit Blick auf die Beengtheit der Platzverhältnisse sowie aufgrund zu erwartender „Rangiermanöver“ o.ä. verursacht würden. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung ausgeführt, es sei ihm nicht um Einhaltung der – nach Ansicht des Erstgerichts nicht nachbarschützenden – Pflicht gem. Art. 47 Abs. 1 BayBO zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen gegangen, sondern um die Lage und Anfahrbarkeit dieser Stellplätze. Das Verwaltungsgericht verweise insoweit unzutreffend auf § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO und beschränke sich auf spekulative Annahmen. Die Situation sei durch die bereits vorhandenen öffentlichen Stellplätze (ringsum) gekennzeichnet, sodass umfangreiche Rangiermanöver die Folge seien. Es sei offen, wie die Stellplätze angefahren werden sollen. Zudem fehle für Lkw, Müllabfuhr, An- und Ablieferungen größeren Ausmaßes, Räumungsfahrzeuge etc. eine Wendemöglichkeit. Insofern werde es erhebliche Lärmbelastungen zulasten der Anwohner einschließlich des Antragstellers geben. An Ort und Stelle drohe ein Chaos. Aufgrund eines auf der Ostseite des Baugrundstücks bestehenden Geh- und Leitungsrechts zugunsten der Allgemeinheit und des hieraus resultierenden Fußgängerverkehrs werde umso mehr Rangierverkehr verursacht. Das Verwaltungsgericht hätte weitere Aufklärung vornehmen müssen. Die Stellplätze genügten nicht den Vorgaben der Stellplatz- und Garagenverordnung. So müssten zwischen den Stellplätzen tragende Wände oder zumindest Säulen vorhanden sei, welche die lichte Breite zusätzlich einengten. Grundriss und Ansicht (von Osten) gäben insoweit kein einheitliches Bild ab.

Der Senat teilt anhand der vorliegenden Akten resp. anhand der Planzeichnungen zur Baugenehmigung und zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht die Einschätzung des Antragstellers, dass es zu chaotischen Verkehrsverhältnissen und deswegen zu außergewöhnlichem und unzumutbarem „Rangierlärm“ aufgrund der Lage und der Anfahrbarkeit der dem streitgegenständlichen Vorhaben zugeordneten Stellplätze sowie aufgrund unzureichender Wendemöglichkeiten kommt. Der Senat folgt insoweit den Gründen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

Soweit der Antragsteller moniert, der Beschluss des Verwaltungsgerichts beruhe aufgrund diverser Formulierungen („dürfte“, „scheint“) auf spekulativen Annahmen, ist daran zu erinnern, dass im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten und demnach auch ausreichend ist. Insbesondere nach den vorliegenden Planzeichnungen zur Baugenehmigung ermöglichen die örtlichen Verhältnisse problemlos Ein- und Ausparkvorgänge im geplanten Neubau. Für die in einem Einfahrtswinkel von 90˚ zu den westlich und östlich des Bauvorhabens gelegenen Fahrgassen angeordneten Stellplätze im Erdgeschossbereich des Neubaus des Beigeladenen genügt nach § 4 Abs. 2 GaStellV eine Fahrgassenbreite ab 6,50 m, bei Stellplätzen der vorliegenden Art mit einer Breite von 2,50 m ist hiernach sogar eine Fahrgassenbreite im unmittelbaren Zu- bzw. Abfahrtsbereich von 6 m ausreichend. Diese Anforderungen sind nach den vorliegenden Plänen erfüllt. Östlich des Neubaus hält das streitgegenständliche Gebäude zum bestehenden Gebäude B... 1 Abstände von 6,50 m (Norden) bis 10,30 m (Süden) sowie im Westen zum bestehenden Gebäude B... 7 zwischen 11 und 12 m ein. Soweit die öffentlichen Parkplätze westlich des Gebäudes belegt sind, verbleibt immer noch eine mehr als ausreichende Fahrgassenbreite von etwa 9 m. Ferner sehen die rechtlich nicht verbindlichen „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen – RASt 06“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Ausgabe 2006), die – soweit ihre Vorgaben eingehalten sind – als sachverständig entwickelter, sachgerechter Orientierungsmaßstab für den Raumbedarf und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs herangezogen werden können (vgl. VGH BW, U.v. 4.11.2013 – 8 S 1694/11 – BauR 2014, 1120 = juris Rn. 22 m.w.N.; VGH BW, B.v. 9.8.2016 – 5 S 437/16 – BauR 2016, 2073 = juris Rn. 37), in Nr. 6.1.1.2 i.V. mit Tabelle 7 für die Errichtung von schlichten zweistreifigen Erschließungsstraßen eine Fahrbahnbreite ab 4,50 m als ausreichend an. Diese Breite weist der Zu- und Abfahrtsbereich des B... im Bereich des Platzes zwischen den Anwesen des Antragstellers und dem Baugrundstück sowie im Verbindungsbereich nach Osten zur Dr.-S...-Straße durchgehend auf, sodass auch insofern besondere Probleme bei der Abwicklung des Parkverkehrs nicht erkennbar sind. Aus der Einhaltung der Anforderungen des für sich nicht nachbarschützenden § 4 Abs. 2 GaStellV sowie der nicht rechtsverbindlichen Vorgaben der Nr. 6.1.1.2 RASt 06 kann abgeleitet werden, dass besondere Probleme für die Nutzung der Parkflächen aufgrund ihrer Lage und ihrer Anfahrbarkeit nicht bestehen. Dasselbe gilt – ohne dass dies gesondert im Beschwerdeverfahren gerügt wurde – im Übrigen auch für das zu prognostizierende Parkverkehrsaufkommen. Der Bedarf an 10 Stellplätzen für das streitgegenständliche Vorhaben, von denen sich 9 Stellplätze im Erdgeschossbereich des streitgegenständlichen Neubaus und ein Stellplatz in der unmittelbaren Nachbarschaft auf FlNr. ... (B... 1) befinden, wurde anhand der im Internet abrufbaren Satzung der Stadt Z... über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2002 ermittelt (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO, vgl. Bl. 92 der Baugenehmigungsakte des Landratsamts Az. 00315-Z16). Unabhängig davon, dass diese Berechnung vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht infrage gestellt wurde, und unabhängig davon, dass bauordnungsrechtliche Regelungen über die erforderliche Anzahl von Stellplätzen als solche nicht drittschützend sind (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 – juris Rn. 39; B.v. 9.5.2016 – 2 AS 16.420 – juris Rn. 7; B.v. 8.2.2017 – 15 NE 16.2226 – juris Rn. 17; OVG NRW, U.v. 10.7.1998 – 11 A 7238/95 – NVwZ-RR 1999, 365 = juris Rn. 8 ff.), sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der zugrunde gelegte Bedarf zu niedrig sein könnte und dass es wegen eines tatsächlich zu prognostizierenden höheren Parkverkehrsaufkommens zu einem erheblichen Park- und Parksuchverkehr mit der Folge einer für den Antragsteller möglicherweise unzumutbaren Lärmbelastung oder Verschlechterung der Erschließungssituation, die die bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigen würde, kommen könnte (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 25.8.2009 a.a.O.; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 19; VGH BW, B.v. 10.1.2008 – 3 S 2773/07 – NVwZ-RR 2008, 600 = juris Rn. 13; OVG LSA, B.v. 5.9.2016 – 2 M 49/16 – NVwZ-RR 2017, 283 = juris Rn. 25 f.; VG München, B.v. 7.2.2017 – M 8 SN 16.4986 – juris Rn. 82; VG Augsburg, B.v. 22.2.2017 – Au 4 K 16.816 – juris Rn. 35; U.v. 13.12.2017 – Au 4 K 17.1431 – juris Rn. 73). Inwiefern der im Beschwerdeverfahren erneut vorgebrachte Einwand, die genehmigten Stellplätze genügten nicht den Vorgaben der Stellplatz- und Garagenverordnung, eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers bewirken könnte, ist nicht ersichtlich und in der Beschwerdebegründung auch nicht substanziiert dargetan.

Ebenso wenig vermag der Senat im Eilverfahren zu erkennen, dass es bei Umsetzung der Baugenehmigung zu einer unzumutbaren Belastung der Nachbarschaft durch Rangiervorgänge von Großfahrzeugen (Anlieferungsverkehr, Müllabfuhr, Winterdienst / Räumungsfahrzeuge) kommen wird. Allein der Umstand, dass bestimmte Sonderfahrzeuge sporadisch (die Müllabfuhr typischerweise wiederkehrend in bestimmten Zeitabständen, der Winterdienst nur in besonderen Bedarfslagen) innerhalb des B... – wie für eng besiedelte Innenstadtlagen nicht unüblich – ggf. rangieren oder notfalls rückwärts fahren müssen, um diesen wieder zu verlassen, bedeutet für die Anwohner keine unzumutbare Belastung. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sind gerade deswegen auch keine besonderen Lärmbelastungen erkennbar, zumal der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung auch nicht dargelegt hat, warum es insofern überhaupt zu einer verschärften Situation im Vergleich zum Altbestand kommt. Auf die Anlage von Wendemöglichkeiten in Stichstraßen für Großfahrzeuge (z.B. für Müllfahrzeuge) nach Maßgabe der rechtlich nicht verbindlichen RASt 06 (vgl. etwa deren Nr. 6.1.2.2) besteht kein Anspruch. Soweit eine solche im Bereich einer ohnehin eng besiedelten Innenstadtlage fehlt, bedeutet dies nicht, dass wegen beengter Verhältnisse automatisch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorläge. Warum herkömmliche Warenanlieferungen für die im Neubau des Beigeladenen vorgesehenen Läden vom Mündungsbereich der Dr.-S...-Straße über den östlichen, durchgehend 5 m breiten Bereich des B... zu einem „Chaos“, das unzumutbaren Lärm verursache, führen sollen, wird vom Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt. Auch wenn Anlieferfahrzeuge möglicherweise nicht in einem Zug wenden können, lassen der ca. 25 m x 15 m breite Platz im Bereich des B... zwischen den Grundstücken des Antragstellers und dem südlich davon gelegenen Baugrundstück sowie die hinreichend breiten Fahrgassen östlich und westlich des geplanten Neubaus (s.o.) auch unter Berücksichtigung der in den Plänen verzeichneten öffentlichen Parkplätze erfahrungsgemäß Möglichkeiten, um das Anlieferfahrzeug in drei Zügen zu wenden. Sollte dies bei einem besonders großen Transportfahrzeug tatsächlich scheitern, müsste im Einzelfall eine Rückwärtsfahrt über den östlichen Teil des B... zurück auf die Dr.-S...-Straße erfolgen. Da es sich beim B... zudem um eine öffentliche Straße handelt, ist davon auszugehen, dass die Straßenverkehrsbehörde durch verkehrsrechtliche Beschilderung dafür Sorge trägt, dass die Einfahrt in diesen Erschließungsbereich nur für solche Fahrzeuge erlaubt wird, die diesen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der öffentlichen Parkplätzte tatsächlich gefahrlos und ohne Blockierung des sonstigen Verkehrs auch wieder verlassen können.

3. Der Senat weist darauf hin, dass die vom Verwaltungsgericht vertretene Ausgangsthese, wonach aus Art. 12 Abs. 1 – 3 BauNVO eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit der durch Parkvorgänge im Erdgeschossbereich des Neubauvorhabens ausgelösten Lärmbelastung für die Nachbarschaft abzuleiten sei, nicht unproblematisch ist. Unabhängig von der Begrenzung der Prüfbefugnis des Beschwerdegerichts durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO [vgl. im Folgenden a) ], wären hierauf abstellend – auch soweit eine diesbezügliche Konfliktbewältigung nicht im Rahmen der Bauleitplanung abschließend erfolgt ist bzw. soweit der Bebauungsplan unwirksam sein sollte (vgl. oben 1.) – die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers allenfalls als offen zu bezeichnen [vgl. b) ]. Die dann durchzuführende allgemeine Interessenabwägung führte ebenfalls zum Ergebnis der Unbegründetheit des Eilantrags, sodass die Entscheidung des Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis richtig ist.

a) Der Senat hat sich bei der Prüfung der „dargelegten Gründe“ auf den Beschwerdevortrag des Antragstellers zu beschränken, der zur Lärmproblematik ausschließlich auf vermeintlich chaotische Verkehrsverhältnisse abgestellt hat und in diesem Zusammenhang die Lage und die Anfahrbarkeit der Stellplätze sowie die Wendemöglichkeiten für größere Fahrzeuge thematisiert hat (s.o.). Der Antragsteller hat sich hingegen in seiner Beschwerdebegründung nicht konkret gegen die vom Verwaltungsgericht aus Art. 12 BauNVO abgeleitete Vermutung der Nachbarverträglichkeit des Parkverkehrs gewandt, sondern die Richtigkeit dieser These vielmehr ohne kritische, substanziierte Auseinandersetzung dahinstehen lassen. Steht man demgegenüber auf dem Standpunkt, das Beschwerdegericht könne oder müsse bei einer zulässig erhobenen Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO (hier i.V. mit § 80a Abs. 3 VwGO) über den für eine strikte Prüfbeschränkung sprechenden Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinaus die Erfolgsaussichten einer eigenen umfassenden Sachprüfung unterziehen, wäre – ohne dass der diesbezügliche Streitstand (vgl. Mayer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 146 Rn. 13f - 15) geklärt werden müsste – im Ergebnis die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Denn in diesem Fall führte bei dann offenen Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage eine nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende allgemeine Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass den Interessen des Beigeladenen als Vorhabenträger gegenüber den Interessen des Antragstellers der Vorrang einzuräumen ist.

b) (Lärm-) Immissionen sind grundsätzlich unzumutbar und verletzen das Rücksichtnahmegebot, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – BauR 1999, 152 = juris Rn. 30). Bei der Erteilung einer Baugenehmigung ist sicherzustellen, dass bei der Nutzung des genehmigten Vorhabens keine derartigen Belästigungen entstehen. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt auch in Bezug auf Lärmauswirkungen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (exemplarisch BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 24 m.w.N.).

Es ist vorliegend nicht auszumachen, dass die Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich der Lärmbelastung ohne Weiteres hinreichend gesichert ist. Die Lärmauswirkungen des genehmigten Vorhabens sind im Baugenehmigungsverfahren tatsächlich nicht überprüft worden. Weder hat der Beigeladene ein Lärmgutachten vorgelegt, noch wurde ein solches von ihm seitens des Antragsgegners eingefordert. Hierfür hätte aber nach den gegebenen Umständen Anlass bestanden. Demgemäß finden sich in der streitgegenständlichen Baugenehmigung auch keine Nebenbestimmung zum Lärmschutz, die geeignet wären, unzumutbare Lärmimmissionen für den Antragsteller durch die genehmigte Nutzung auszuschließen (BayVGH, B.v. 18.10.2017 a.a.O. Rn. 30; vgl. auch BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061 – noch unveröffentlicht).

Der Antragsgegner und der Beigeladene dürften sich bei einer Prüfung der Zumutbarkeit des zu prognostizierenden Park- und Anlieferverkehrs entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wohl nicht darauf berufen können, dass für die Zumutbarkeit des aufgrund der dem Neubauvorhaben zuzurechnenden Park- und Anlieferlärm wegen § 12 BauNVO eine tatsächliche Vermutung bestehe.

§ 12Abs. 2 BauNVO, wonach in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie in Sondergebieten, die der Erholung dienen, Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig sind, begründet für den Regelfall eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit der Nutzung von Stellplätzen in von Wohnbebauung geprägten Bereichen. Der Grundstücksnachbar hat hiernach die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen (insbes. Lärm-) Belastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich, d.h. im Regelfall, als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59.02 – NVwZ 2003, 1516 = juris 6, 7; BayVGH, B.v. 9.2.2004 – 14 CS 03.2977 – juris Rn. 16; B.v. 12.7.2007 – 15 ZB 06.3088 – juris Rn. 7; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 14; B.v. 4.7.2016 – 15 ZB 14.891 – juris Rn. 15; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 20.7.1995 – 3 S 3538/94 – NVwZ-RR 1996, 254 = juris Rn. 8; B.v. 11.12.2013 – 3 S 1964/13 – VBlBW 2014, 275 = juris Rn. 10; vgl. Seite 103 der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, 6. Aufl. 2007). In diesen Fällen besteht also nur in besonderen Ausnahmefällen ein Bedürfnis, die zu prognostizierende Lärmbelastung in der Nachbarschaft durch Parkvorgänge zu untersuchen und ggf. am Maßstab des Rücksichtnahmegebots gesondert zu beurteilen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts dürfte diese Vermutung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Die o.g. Rechtsprechung betrifft bislang nur Stellplätze in Wohngebieten nach § 12 Abs. 2 BauNVO (vgl. auch VG Hamburg B.v. 13.11.2015 – 9 E 2858/15 – juris Rn. 44). Soweit die o.g. Vermutung überhaupt auf Mischgebiete Anwendung finden kann, dürfte dies allenfalls auf Parklärm begrenzt sein, der auf Wohnnutzung bezogen ist. Denn der Grund für die Privilegierung von notwendigen Stellplätzen in Wohngebieten ist die Tatsache, dass es ansonsten aufgrund der strengen Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu weitreichenden Beschränkungen der Zulässigkeit offener Stellplätze im Wohngebiet kommen würde. Beispielsweise wäre in allgemeinen Wohngebieten nachts ein Parkverkehr in einem Abstand von rd. 25 m zu bestehenden Wohnhäusern nicht zulässig, weil bei jedem einzelnen Zu- bzw. Abfahrtsvorgang der Spitzenpegel überschritten würde. Ein solches Ergebnis ließe sich aber mit der vom Verordnungsgeber in § 12 Abs. 2 BauNVO anerkannten Sozialadäquanz des Parkverkehrs im Wohngebiet nicht vereinbaren (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 20.7.1995 – 3 S 3538/94 – NVwZ-RR 1996, 254 = juris Rn. 8; VG Hamburg B.v. 13.11.2015 a.a.O.). Diese Betrachtung passt jedoch auf eine Parkanlage (hier im Erdgeschossbereich des Neubaus des Beigeladenen), die auch gewerblichen Zwecken dient (Kunden und Mitarbeiter von Ladengeschäften im 1. OG, Mitarbeiter der Bürobereiche im 2. OG), sowie auf gewerblichen Warenanlieferverkehr (für die Ladengeschäfte) nicht, zumal die diesbezügliche Anzahl der Fahrbewegungen pro Zeiteinheit sich nach gänzlich anderen Kriterien als bei bloßer Wohnnutzung richtet.

Es kann nach Aktenlage auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine konkrete Ermittlung der Lärmbelastung entbehrlich war, weil es dem streitgegenständlichen Vorhaben hinsichtlich des Park- und Anlieferlärms an einer Steigerung im Vergleich zur Vorbelastung durch den Altbestand fehlte (vgl. hierzu OVG NRW, U.v. 10.7.1998 – 11 A 7238/95 – NVwZ-RR 1999, 365 = juris Rn. 37, 38). Der Senat kann nicht anhand von Baugenehmigungen des Altbestandes feststellen, dass es insofern zu keiner Verschärfung der bisherigen bestandsgeschützten Situation kommen wird. Der Antragsgegner war – auch nach Rücksprache mit der Stadt Z... – nicht imstande, Baugenehmigungen und Bauakten über den Altbestand vorzulegen. Die vorgelegten Lichtbilder des zwischenzeitlich abgebrochenen Altbestandes lassen eher darauf schließen, dass hier (neben einer ggf. eher untergeordneten gewerblichen Nutzung) Wohnnutzung dominant gewesen sei dürfte. Jedenfalls lassen weder die Lichtbilder noch sonstige konkrete Hinweise in den Akten erkennen, dass schon im Rahmen des Altbestandes eine gewerbliche Nutzung mit einem identischen oder sogar höheren Park- und Anlieferverkehr stattfand.

c) Bei hier erfolgter Unterstellung, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan keine umfassende Konfliktbewältigung zur Park- und Anlieferverkehrsfrage enthält bzw. dass dieser unwirksam ist (s.o. 1), wäre daher eine konkrete Lärmermittlung durch Sachverständigengutachten schon im Baugenehmigungsverfahren geboten gewesen, die hier unterblieben ist. Soweit wegen unterlassener Vorlage einer entsprechenden gutachterlichen Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren tatsächlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der auf das Neubauvorhaben bezogene Park- und Anlieferlärm gegenüber dem Antragsteller zumutbar oder rücksichtslos sein wird, ist der Beschwerde dennoch der Erfolg zu versagen. Denn dann wären die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs offen, weil gegenwärtig mangels Vorlage einer konkreten (gutachterlichen) Immissionsermittlung nicht feststeht, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung rechtswidrig und nachbarrechtsverletzend ist. Sind die Erfolgsaussichten der Klage aber offen, ist über den Antrag aufgrund einer (reinen) Interessenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

Bei der Interessenabwägung muss zu Gunsten des Bauherrn berücksichtigt werden, dass die Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. auch OVG NRW, B.v. 22.3.2016 – 7 B 1083/15 – juris Rn. 12). Auch wenn § 212a Abs. 1 BauGB die Gewichte bei der Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn verschiebt, bedeutet dies nicht, dass sich in den von § 212 a Abs. 1 BauGB erfassten Fällen das Vollzugsinteresse des Bauherrn gegenüber dem Aufschubinteresse des Rechtsmittelführers regelmäßig durchsetzt. Die Vorschrift soll Investitionen und das Entstehen von Arbeitsplätzen fördern (vgl. BT-Drs. 13/7589, S. 30). Ein gesetzgeberischer Wille, dass dem Vollzugsinteresse gegenüber den Interessen Dritter (insbesondere von Nachbarn oder einer ihre Planungshoheit verteidigenden Gemeinde) generell der Vorrang einzuräumen ist, lässt sich § 212a BauGB hingegen nicht entnehmen. Die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Abwägung wird deshalb von § 212a Abs. 1 BauGB zwar in der Weise vorstrukturiert, dass dem Vollzugsinteresse ein erhebliches Gewicht beizumessen ist; die Abwägung wird aber nicht präjudiziert. Die Belange eines Dritten haben bei der Abwägung umso mehr Gewicht, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (zum Ganzen BayVGH, B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 76 ff. m.w.N.)

Im vorliegenden Fall fällt die Interessenabwägung zugunsten des Beigeladenen bzw. des Antragsgegners und zu Lasten des Antragstellers aus. Hierfür spricht neben der Gewichtungsvorgabe durch § 212a Abs. 1 BauGB zunächst die Erwägung, dass es sich vorliegend um ein im Bau befindliches, später auch gewerblich zu nutzendes Projekt handelt, bei dem ein Baustopp im Hinblick auf eine verzögerte Inbetriebnahme sowie mit Blick auf Baustellensicherungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen wird. In (überplanten oder faktischen) Mischgebieten in eng besiedelten städtischen Lagen sind gewerbliche Nutzungen mit Park- und Anlieferverkehr von Objekten mittlerer Größe nichts Ungewöhnliches, sodass nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung eine Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein derartiges Projekt ohne Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme betrieben werden kann, auch wenn ggf. beschränkende Regelungen über Nutzungs- und Anlieferungszeiten, eventuell auch über Anlieferungszonen notwendig sein könnten, um die Lärmbelastung für die Nachbarschaft auf ein zumutbares, mit dem Rücksichtnahmegebot zu vereinbarendes Maß zu reduzieren (zu den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots im Falle eines Mischgebiets unter Heranziehung der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris Rn. 10; zur Berücksichtigung von Nr. 7.4 der TA Lärm bei Parklärm vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2013 – 4 B 23.12 – ZfBR 2013, 265 = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris Rn. 23; B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 29; B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 28). Soweit m.a.W. ein ggf. noch zu erstellendes Lärmgutachten zum Ergebnis käme, dass Zumutbarkeitsgrenzen überschritten sind, dürfte in einem ergänzenden Bescheid die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung über eine nachträglich zum Inhalt der Baugenehmigung erklärte Betriebsbeschreibung und / oder über Auflagen hergestellt werden können. Kann aber im noch nicht entschiedenen Hauptsachverfahren geklärt werden, ob und welche weiteren Ergänzungsregelungen in der Baugenehmigung notwendig sind, um eine ggf. verbleibende unzumutbare Lärmbelastung des Nachbarn auf ein verträgliches Maß zu begrenzen, wäre eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung und ein damit einhergehender Baustopp auf unbestimmte Zeit, die insbesondere für den Beigeladenen gravierende Nachteile mit sich bringen würde, inopportun (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2011 – 2 CS 11.1418 – juris Rn. 4; B.v. 24.10.2000 – 26 ZS 99.3637 – juris Rn. 23; B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 80; vgl. mit etwas anderer Nuancierung auch BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 CS 16.1348 – juris Rn. 45; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 21).

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil dieser im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.