Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. Jan. 2018 - AN 9 K 16.02544, AN 9 K 16.02545

published on 17/01/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. Jan. 2018 - AN 9 K 16.02544, AN 9 K 16.02545
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Tenor

1. Die Klagen werden verbunden und abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich mit ihren Klagen gegen eine den Beigeladenen durch Fiktion zugewachsene Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Erdwärmesondenanlage.

Am 12. Juli 2016 beantragten die Beigeladenen beim Landratsamt … die wasserrechtliche Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Erdwärmesondenanlage auf ihrem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, … in … Der Antrag umfasste alternativ zwei mögliche Ausführungen, eine mit einer Bohrung mit einer Tiefe der Erdwärmesonde von 100 m sowie eine zweite Alternative mit zwei Bohrungen und einer Tiefe der Erdwärmesonden von jeweils 55 m. Mit dem Antrag wurde ein Gutachten des Herrn …, vom LfU anerkannter privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft, vom 29. Juni 2015 vorgelegt, in dem das Vorhaben wasserwirtschaftlich beurteilt wurde. Dieses Gutachten kam zum Ergebnis, die Voraussetzungen zur Erteilung einer beschränkten Erlaubnis nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 BayWG lägen vor, insbesondere liege die Benutzung außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie von im Altlastenkataster eingetragenen Altlastenflächen, mit der geplanten Bohrtiefe würden keine stockwerkstrennenden Schichten durchörtert, die Bohrung sei ausschließlich auf oberflächennahes Grundwasser beschränkt, es handele sich um eine thermische Nutzung bis einschließlich 50 kW und das erbohrte Grundwasser sei nicht gespannt. Bei Beachtung der im Gutachten im Einzelnen aufgeführten Anforderungen entspreche die geplante Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik und es sei keine Verunreinigung des Grundwassers zu besorgen. Das Vorhaben liege nicht in einem Karstgrundwasserleiter oder Kluftgrundwasserleiter mit sehr hohen Durchlässigkeiten oder Schotterkörper mit sehr hohen Durchlässigkeiten. Das Vorhaben liege nicht in einem Einzugsgebiet einer öffentlichen Wassererfassung oder in einem geplanten Wasserschutzgebiet. Die wasserwirtschaftliche Prüfung habe ergeben, dass mit der beantragten Erdwärmesondenanlage insbesondere bis zu einer maximalen Teufe von 100 m keine Beeinträchtigung der Wassergewinnung zu erwarten sei. Auf den Inhalt des Gutachtens sowie der gesamten Antragsunterlagen wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 nahm die … im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange zum Vorhaben dahingehend Stellung, dass die geplante Maßnahme im Einzugsgebiet und im Zustrom der Brunnen der … (FUE 8, 9 und 10), die weiter westlich und nordwestlich Grundwasser u.a. aus dem Burgsandstein förderten, liege. Das Wasserschutzgebiet sei hierbei von regionaler als auch von überregionaler Bedeutung, das gleiche gelte darüber hinaus räumlich vorrangig für die im Zustrom vorgelagerten Brunnen der … (BRU 1, 2). Das Vorhaben lasse wesentliche Aspekte unbeachtet, mit der angezeigten Endteufe von 105 m würden drei unterschiedliche Grundwasserhorizonte mit teilweise gespannten hydraulischen Verhältnissen durchteuft, wobei das zweite und dritte Stockwerk für die Grundwassergewinnung relevant seien. Der zweite Grundwasserleiter beginne je nach Standort bereits bei einer Teufe von ungefähr 12 m, die einzelnen Grundwasserleiter seien durch geringe bis mehrere Meter mächtige Lettenlagen voneinander getrennt. Die Brunnen der … erschlössen Grundwasser aus dem Unteren Burgsandstein sowie aus der Coburger-Blasensandstein-Formation, damit aus dem zweiten und dritten Grundwasserleiter. Einer Durchörterung der für die Grundwassergewinnung relevanten stockwerkstrennenden Einheiten könne demnach nicht zugestimmt werden, eine geothermische Nutzung müsse auf den ersten Grundwasserleiter beschränkt bleiben.

Mit zwei gleichlautenden Schreiben vom 22. August 2016 nahmen die Kläger zu 1) und zu 2) gegenüber dem Landratsamt … Stellung und trugen vor, der Markt … als Träger öffentlicher Belange lehne das Vorhaben ab, da es im Zustrom zu den Trinkwasserbrunnen der …, über die der Markt … sein Trinkwasser beziehe, liege. Die beiden Brunnen I und II erschlössen dabei Grundwasser des zweiten und dritten Stockwerks, teilweise lägen gespannte Grundwasserverhältnisse vor, die einzelnen Grundwasserstockwerke seien durch geringe bis mehrere Meter mächtige Lettenlagen getrennt, durch das beantragte Vorhaben könnten diese Trennschichten durchstoßen werden. Der Grundwasserleiter liege außerdem bereichsweise bereits 12 m unter Gelände.

Nachdem das Landratsamt … das Wasserwirtschaftsamt … um Amtshilfe gebeten hatte, teilte dieses mit Stellungnahme vom 15. September 2016 mit, ein Blick in das Informationssystem oberflächennahe Geothermie des Landesamtes für Umwelt zeige, dass am Standort Erdwärmesonden problemlos bis zu einer Bohrtiefe von 100 m möglich seien. Das Auskunftssystem gehe davon aus, dass der Sandsteinkeuper (Burgsandstein, Blasensandstein, Coburger Sandstein) auf Grund der faziellen Entwicklung als Randfazies mit überwiegend Sandstein als ein zusammenhängendes Grundwasserstockwerk angesprochen werden könne, es sei demzufolge nicht mit Bohrrisiken zu rechnen und das Vorhaben liege außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten. Der oder die Bohransatzpunkte lägen in etwa am Beginn des Oberen Burg-sandsteins, gemäß dem Grundwassermodell östlicher Landkreis … lägen sie außerhalb des Einzugsgebietes und damit natürlich auch außerhalb des Trinkwasserschutzgebietes der Brunnen der … Der oder die Bohransatzpunkte lägen aber innerhalb des weiteren Einzugsgebietes der weiter im Westen gelegenen Brunnen der …, allerdings 2,5 km und mehr von den Brunnen entfernt. Diese …-Brunnen nutzten jedoch das Grundwasser im unteren Burgsandstein und im Coburger- und Blasensandstein, der mittlere Burg-sandstein sei dabei an den Brunnen durch Sperrrohre und entsprechende Zementation zwischen Bohrlochwand und Sperrrohr abgedichtet. Im Fall der beantragten 110 m tiefen Bohrung würde tatsächlich Wasser im Zustrombereich der …-Brunnen erreicht. Die Sorge der … könne insofern mitgetragen werden, wenn auch die Entfernung bis zu den Brunnen rund 2,5 km betrage und die Fließzeit gemäß Grundwassermodell ca. zehn Jahre betrage. Dieser Bohrtiefe könne deshalb nicht zugestimmt werden. Die alternativ angedachten Sonden mit einer Tiefe von 55 m erschlössen jedoch lediglich den Oberen und den Mittleren Burgsandstein, die zusammen nach der geologischen Karte eine Mächtigkeit von rund 60 m besäßen. Die Sonden griffen somit nicht in das Grundwasserstockwerk ein, aus dem die Brunnen der … förderten. Die Sondenanlage mit 2 x 55 m könne deshalb fachlich befürwortet werden. Die Brunnen der … könnten weder von Bohrungen mit 100 m Tiefe noch von den flacheren Bohrungen mit 55 m beeinträchtigt werden, da das Bauvorhaben außerhalb des Einzugsgebiets der Brunnen liege. Die Mehrkosten der doppelten Bohrung und den bei zwei Sonden erforderlichen Verteiler erachte man als überschaubar.

Mit Schreiben vom 29. September 2016 legte der Kläger zu 2) eine Stellungnahme geothermische Nutzung des … vom 20. September 2016 vor, in dem dieser allgemein für das Gebiet der Marktgemeinde … zu den hydrogeologischen Verhältnissen und der Möglichkeit von Erdwärmesonden Stellung nimmt. Dort wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Trinkwassergewinnung werde für die Marktgemeinde … im Wesentlichen durch die … wahrgenommen, dazu seien nördlich der Marktgemeinde mehrere Tiefbrunnen errichtet worden, mit denen qualitativ hochwertiges Grundwasser aus den geologischen Formationen Mittlerer und Unterer Burgsandstein, Blasensandstein und Lehrbergschichten gewonnen würden. Auch durch die weiter westlich gelegene Trinkwassererfassung der … werde dieses Grundwasservorkommen genutzt. Das Grundwasser des Oberen Burgsandsteins sei auf Grund qualitativer Beeinträchtigungen und insbesondere durch zu hohe Nitratgehalte nicht nutzbar. Die Basis des Oberen Burgsandsteins bilde flächendeckend eine bis zu 5 bis 8 m mächtige Tonschicht (Basisletten), die zu einem ausgeprägten Grundwasserstockwerksbau innerhalb des gesamten Gemeindegebietes des Marktes … führe. Der Grundwasserspiegel des Oberen Burgsandsteins sei im Schnitt um mehr als 5 m höher als der Grundwasserspiegel des für die Trinkwasserversorgung genutzten Grundwasserleiters im Mittleren Burg-sandstein bis zu den Lehrbergschichten. Im Hinblick auf die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbs. BayWG sei eine Durchfahrung der Basisletten des Oberen Burgsandsteins zu untersagen.

Mit Schreiben vom 22. November 2016 nahmen die Beigeladenen den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis insoweit zurück, als die Alternative 1 eine Sonde mit einer Tiefe von 100 m umfasst. An der Alternative 2 mit zwei Bohrungen bis zu einer maximalen Teufe von 55 m werde festgehalten.

Mit Schreiben vom 23. November 2016 teilte das Landratsamt … den Beigeladenen mit, die Zustimmungsfiktion für die beantragte Alternative mit 55 m Bohrtiefe sei eingetreten, für die Rücknahme der 100 m-Alternative werde gedankt, da dies einen eventuellen Widerruf bezüglich dieser Alternative erspare.

Mit gleichlautenden Schreiben vom 29. November 2016, zugestellt an die Kläger jeweils am 5. Dezember 2016, an die … am 2.12.2016, informierte das Landratsamt … die Kläger über das durchgeführte Verwaltungsverfahren und teilte mit, weshalb die Einwendungen nicht berücksichtigt werden konnten und weshalb die von den Klägern begehrte Ablehnung beider beantragter Varianten nicht erfolgen konnte. Für beide Varianten (Bohrtiefe 1x100 m bzw. 2x55 m) sei die Genehmigungsfiktion gemäß Art. 42a Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG bereits eingetreten gewesen, die Variante 1 (100 m) habe sich aber durch Rücknahme erledigt. Dem Antrag auf Errichtung der Erdwärmesondenanlage mit einer Endteufe bis 55 m (Alternative 2) habe nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens entsprochen werden können, da das wasserrechtliche Verfahren ergeben habe, dass bei plan- und gutachtensgemäßer Ausführung und Erfüllung der festgestellten Inhalts- und Nebenbestimmungen den Anforderungen des § 12 WHG genüge geleistet werde. Die mitgeteilten Bedenken der Kläger bezüglich der geologischen Verhältnisse des betroffenen Bereichs stünden im Widerspruch zu den Aussagen des privaten Sachverständigen für Wasserwirtschaft vom 29. Juni 2016, deshalb sei das Wasserwirtschaftsamt … als amtlicher Sachverständiger beteiligt worden. Laut Fachaussage des Wasserwirtschaftsamtes … erschlössen die alternativ beantragten Sonden bei einer Bohrtiefe von 55 m jedoch lediglich den Oberen und den Mittleren Burgsandstein, die zusammen nach der geologischen Karte eine Mächtigkeit von rund 60 m besäßen, sie griffen somit nicht in das Grundwasserstockwerk ein, aus dem die Brunnen der … wie auch die Brunnen des ZV zur Wasserversorgung der … ihr Trinkwasser förderten.

Mit jeweils am 28. Dezember 2016 beim Gericht eingegangenem Schriftsatz ließen die Kläger jeweils Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes … erheben.

Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2017 ließen die Kläger zur Begründung übereinstimmend vortragen, die Kläger begehrten die Anfechtung der fiktiven Erlaubnis. Im Baurecht sei anerkannt, dass fiktive Genehmigungen verfahrensrechtlich und prozessual in jeder Hinsicht wie richtige Genehmigungen zu behandeln seien, für fiktive wasserrechtliche Erlaubnisse könne nichts anderes gelten. Rein vorsorglich und hilfsweise begehrten die Kläger für den Fall, dass das Gericht nicht von der Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage ausgehen sollte, die Verpflichtung des Beklagten zum Widerruf der fiktiven beschränkten Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 WHG. Die Kläger seien abwehrfähig in ihren Rechten durch die Erlaubnis verletzt, da diese schädliche auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen bewirke und somit nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG zu versagen sei. Schädliche Gewässerveränderungen lägen vor, wenn Veränderungen der Gewässereigenschaft das Wohl der Allgemeinheit, d.h. wasserwirtschaftliche, seuchenpolizeiliche und gesundheitliche Belange, beeinträchtige. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass die Errichtung von Erdwärmesondenanlagen im Einzugsbereich von Trinkwasseranlagen nicht zulässig sei. Das Grundstück der Beigeladenen liege zwar außerhalb des Trinkwasserschutzgebietes der Brunnen des Klägers zu 1), nach den Feststellungen des vom Kläger beauftragten Sachverständigen … stellten die Bohrungen gleichwohl eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung von … dar, da mit den erlaubten zwei Bohrungen mit einer jeweiligen Tiefe von 55 m die stockwerkstrennenden Schichten an der Basis des Oberen Burgsandsteins durchteuft würden. Dies sei nach dem Merkblatt 3.7/2 des Bayerischen Landesamtes für Umwelt und dem Leitfaden „Erdwärmesonden in Bayern“ des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit nicht zulässig, eine Durchfahrung der Basisletten des Oberen Burgsandsteins sei deshalb zu untersagen. Auch bei sorgfältig durchgeführter Verpressung könnten Wasserwegsamkeiten entlang der Sondenrohre entstehen, welche dauerhaft potentiell verschmutztes Oberflächenwasser in die grundwasserführenden Schichten gelangen lassen und somit zu einer schädlichen Grundwasserveränderung führen könnten. Auch könne sich das Grundwasser aus den unterschiedlichen Horizonten vermischen. Für die Trinkwasserversorgung gälten erhöhte Anforderungen, die dem Besorgnisgrundsatz nahekämen. Der Bundesgesetzgeber messe der Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung herausragende Bedeutung zu, dies werde aus § 3 Nr. 10 WHG deutlich. Die schädlichen Gewässerveränderungen könnten auch nicht durch Nebenbestimmungen unterbunden werden, die Gefahr einer Gewässerbeeinträchtigung würde erst relativ spät festgestellt werden können, so dass die Trinkwasserqualität zu diesem Zeitpunkt schon beeinträchtigt wäre. Dabei sei ein Rückbau einer Erdwärmesonde im Fall einer mangelhaften Ausführung nicht möglich. Der Kläger zu 1) und seine Mitgliedsgemeinden würden durch die insoweit rechtswidrige Erlaubnis in ihren Rechten aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV verletzt. Die kommunale Pflichtaufgabe zur Versorgung der Bevölkerung mit sicherem und reinem Trinkwasser gebiete vorliegend ein Abwehrrecht gegen schädliche wasserbezogene Nutzungen. Dies gelte ebenfalls für den Kläger zu 2). Auf die Klagebegründung nebst Anlagen wird Bezug genommen.

Die Kläger beantragen jeweils:

Die fiktive beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 i.V.m. Art. 70 BayWG für die Errichtung und den Betrieb einer Erdwärmesondenanlage auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung …, bestätigt und bekanntgegeben mit Bescheid des Landratsamtes … vom 29. November 2016, wird aufgehoben.

Hilfsweise: Der Beklagte wird verpflichtet, die fiktive beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 i.V.m. Art. 70 BayWG für die Errichtung und den Betrieb einer Erdwärmesondenanlage auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … nach § 18 Abs. 1 WHG zu widerrufen.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 des Landratsamtes … beantragte der Beklagte,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung wird auf den Inhalt des Bescheids verwiesen sowie weiter ausgeführt, die Klagen seien bereits unzulässig, da den Klägern jeweils die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehle. Der Klägervertreter begründe die Klagebefugnis des Zweckverbandes mit dem verfassungsmäßigen Recht der kommunalen Selbstverwaltung, das Selbstverwaltungsrecht werde bei Zweckverbänden nach Ansicht des Beklagtenvertreters aber gerade nicht durch die Verfassung garantiert (unter Verweis auf Wolters Kluwer, Kommentar zum KommZG zu Art. 2, Rn. 3 2. Absatz). Auch nach der sogenannten Möglichkeitstheorie sei eine Klagebefugnis dann nicht gegeben, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen könnten. Sollte das Gericht anders als der Beklagtenvertreter der Auffassung sein, dass sich die Klagebefugnis auch eines Zweckverbandes aus der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 11 Abs. 2 BV ergeben könne, wäre danach erforderlich, dass der Kläger zu 1) durch die eingetretene Fiktion bei der Erfüllung seiner Aufgabe, hier der Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung möglicherweise behindert werde, oder seine kommunalen Einrichtungen, wie beispielsweise seine Trinkwasserbrunnen, möglicherweise erheblich beeinträchtigt würden. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall. Die Bohransatzpunkte des gegenständlichen Vorhabens lägen gemäß dem Grundwassermodell östlicher Landkreis … nicht im Einzugsgebiet der Brunnen der …, so dass deren Beeinflussung nicht möglich sei. Diese Bohransatzpunkte lägen zwar innerhalb des weiteren Einzugsgebietes der …, allerdings so weit von den Brunnen entfernt, dass auch ein Einfluss auf das geförderte Grundwasser dieser Brunnen nahezu ausgeschlossen werden könne, letztendlich habe die … auch auf eine Klage verzichtet. Da die … lediglich auf der Grundlage eines privatrechtlichen Kooperationsvertrages Grundwasser zur Trinkwasserversorgung von der … beziehe, könne selbst ein unterstellter Einfluss auf das von dieser geförderte Grundwasser nicht ausreichen, um die Möglichkeit für eine Behinderung oder erhebliche Beeinträchtigung im oben genannten Sinne zu begründen.

Die Klagebefugnis einer Gemeinde könne sich aus der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 GG ergeben. Erforderlich wäre aber, dass der Kläger zu 2) durch die eingetretene Fiktion bei der Erfüllung seiner Aufgabe, hier der Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung, möglicherweise behindert werde oder seine kommunalen Einrichtungen, wie beispielsweise seine Trinkwasserbrunnen möglicherweise erheblich beeinträchtigt würden. Dies sei aber hier gerade, wie oben gezeigt, nicht der Fall.

Jedenfalls seien die Klagen aber unbegründet, insoweit werde ergänzend noch auf beiliegende Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes … vom 10. April 2017 verwiesen. Dort teilt das Wasserwirtschaftsamt mit, das offizielle Informationssystem des Bayerischen Landesamtes für Umwelt liefere jedermann eine Standardauskunft über die Möglichkeit, ob auf seinem Grundstück oberflächennahe Geothermie möglich sei. Seien Erdwärmesonden grundsätzlich möglich, würden von der hinter dem System stehenden Datenbank auch noch Informationen zur maximal zulässigen Bohrtiefe und zu tiefendifferenzierten Entzugsleistungen geliefert. Die Datenbank für diese Aussagen bildeten geologische Kartenwerke und das Bohrdatenarchiv des Landesamtes für Umwelt. Diese Auskunftsdatei sehe für den Standort der Sonde der Beigeladenen eine Bohrtiefe bis 100 m vor. Wesentlicher Bestandteil dieses Bohrdatenarchivs in diesem Raum seien die zahlreichen Bohrungen, die im Zug der Erkundung für die ICE-Strecke … durch die DB AG entlang der Autobahn errichtet und langjährig gemessen und beobachtet worden seien. Bei den langjährigen Beobachtungen habe sich eindeutig gezeigt, dass der Burgsandstein bzw. der sogenannte Sandsteinkörper überregional betrachtet ein einheitliches zusammenhängendes Grundwasserstockwerk bilde. Lediglich aus einigen Bohrungen entlang der ICE-Trasse lasse sich für den Bereich … zeigen, dass der Untere Burgsandstein wohl ein eigenständiges, stark gespanntes Grundwasservorkommen bilde, das hydraulisch von den darüber liegenden Grundwasserstockwerken getrennt sei. Allgemein sei zu beobachten, dass Richtung Südosten die Schichtfolgen immer sandiger entwickelt (Randfazies) und deshalb der Grundwasserstockwerksbau dadurch vollkommen aufgelöst werde und alle relevanten weiter im Nordwesten noch stockwerkstrennenden Tonschichten in Sandstein übergingen. Das Wasserwirtschaftsamt … sehe deshalb – genauso wie das Landesamt für Umwelt, welches maßgeblich für die Datengrundlage des Umweltatlas verantwortlich sei – kein wasserwirtschaftlich begründetes Problem, am streitgegenständlichen Standort Erdwärmesonden selbst bis zu einer Tiefe von 100 m zu genehmigen. Rein vorsorglich sei die Bohrtiefe auf maximal 55 m bzw. 60 m begrenzt worden, also bis zur vermutlichen Basis des Mittleren Burgsandsteins. Das der Trinkwasserschutzgebietsüberprüfung des Schutzgebiets der Brunnbach-Gruppe dienende Grundwassermodell, das von Herrn … mit seinem Büro … erstellt worden sei, sei in seiner fachlichen Aussagekraft durch das Wasserwirtschaftsamt … im Jahr 2015 mit Gutachten bestätigt worden. Demnach liege das Grundstück, auf dem die Sondenanlage geplant sei, eindeutig außerhalb der Randstromlinie des Modells und damit nicht im Einzugsgebiet der Brunnen der … Eine Beeinflussung der Brunnen der … könne deshalb unabhängig von der Bohrtiefe nicht anerkannt werden. Die … entnehme nach ihrer Stellungnahme Trinkwasser im … Raum aus dem Unteren Buntsandstein, der an manchen Orten bereits 12 m unter Gelände beginne. Am hier vorliegenden Standort der Sonde werde dieser Grundwasserleiter aber bei einer Bohrtiefenbegrenzung auf 55 m nicht erreicht, der Sorge der … sei hier Rechnung getragen worden. Des Weiteren liege das Bauvorhaben im ferneren Einzugsgebiet der Brunnen der Infra Fürth GmbH mit Fließzeiten von mehreren Jahrzehnten, so dass ein qualitativer Einfluss auf das geförderte Grundwasser der Brunnen der … nahezu ausgeschlossen werden könne. Quantitative Einflüsse seien ebenfalls nicht zu erwarten, da mit der Erdwärmesonde keine Wasserentnahme stattfinde. Aus fachlicher Sicht könnten die Erdwärmesonden bis 55 bzw. 60 m errichtet werden, ohne dass andere öffentliche Belange nachteilig betroffen wären.

Die Eheleuten … wurden mit Beschluss der Kammer jeweils vom 30. Dezember 2016 zu beiden Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2018 führten die Klägervertreter ergänzend aus, nach Überzeugung der Kläger liege hier der Versagungsgrund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG vor, weil schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten seien. Dies gelte unabhängig davon, ob sich die geplanten Erdwärmesonden in einem Trinkwasserschutzgebiet oder in einem Grundwassereinzugsgebiet befänden. Die Belange der öffentlichen Wasserversorgung endeten nicht an den Grenzen förmlich festgesetzter Trinkwasserschutzgebiete. Der von den Beigeladenen beigezogene Sachverständige argumentiere, dass die Erdwärmesonden außerhalb des Einzugsgebiets der Brunnen des Klägers zu 1) lägen und damit die öffentliche Wasserversorgung des Klägers zu 2) nicht beträfen. Dabei werde auf eine Modellberechnung der … bzw. des Herrn Dipl.-Geol. … Bezug genommen, in dieser Modellrechnung aus dem Jahr 2009 würden die Grundwasserströmungsverhältnisse als Fließlinien dargestellt. Allerdings sei diese Prognoseberechnung unter definierten Vorgaben erfolgt, sollten sich die Randbedingungen später ändern (Änderungen bei den Entnahmemengen der … oder beim Kläger zu 1), eine mögliche Entnahmeverlagerung nach der Stilllegung eines alten Brunnens, klimatische Änderungen etc.), würde sich auch das Einzugsgebiet verändern. Auch seien in der Modellberechnung weder die Dispersion noch statistische Unsicherheiten berücksichtigt. Für die damalige Fragestellung sei dies nicht erforderlich gewesen, da für die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets nicht das gesamte Einzugsgebiet als Kriterium herangezogen worden sei. Beide Faktoren führten zu einer Aufweitung des tatsächlichen Einzugsgebiets. Zudem schwankten die in dem Modell als konstant angenommenen Eingangsbedingungen wie z.B. die Grundwasserneubildung, so dass eine „messerscharfe“ Abgrenzung des Einzugsgebiets nicht der Realität entspreche. Auch dürfe aus Sicht der Vorsorge eine künftig nicht auszuschließende öffentliche Wasserversorgung bei der Errichtung weiterer Brunnen oder einem absehbaren Ersatz von Brunnen nicht gefährdet sein. Es sei davon auszugehen, dass der Brunnen I der … erneuert werden müsse, mit der Erneuerung sei eine Erhöhung der aktuellen Grundwasserentnahme nicht mehr möglich, da dann das Einzugsgebiet sich auch über den gesamten Ortsbereich von Allersberg erweitern würde. Damit würde den Klägern für die Zukunft jegliche Änderung bei ihrem Nutzungskonzept verbaut werden. Die Auffassung des Wasserwirtschaftsamtes …, dass es keinen Stockwerksbau zwischen Oberen und Mittleren Burgsandstein gebe, sei nachweislich unrichtig, dies werde von dem beigezogenen Sachverständigen im Verhandlungstermin anhand von hydrogeologischen Skizzen nachgewiesen. Gemäß Art. 57 Abs. 2 Satz 1 GO sei der Kläger zu 2) verpflichtet, die erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser herzustellen und zu betreiben, zur Erfüllung dieser Pflichtaufgabe habe sich der Kläger zu 2) mit anderen zu einem Zweckverband zusammengeschlossen. Beide Kläger seien nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da sie geltend machen könnten, durch die den Beigeladenen erteilte Erlaubnis in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Kläger aus originärem bzw. übertragenem Recht Träger der öffentlichen Trinkwasserversorgung seien (§ 50 WHG) und vortrügen, durch die geplante Errichtung und den Betrieb der Erdwärmesondenanlage in der Erfüllung dieser Verpflichtung beeinträchtigt zu werden. Darüber hinaus seien die Rechte des Klägers zu 2) aus Art. 28 Abs. 2 GG betroffen.

In der mündlichen Verhandlung am 17. Januar 2018 waren die Beteiligten erschienen bzw. vertreten, die Kläger hatten als sachverständigen Beistand Herrn … vom Büro …, die Beklagtenvertreter Herrn … vom Wasserwirtschaftsamt … mitgebracht, die beide ausführlich angehört wurden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, hinsichtlich der mündlichen Verhandlung auf die Niederschrift, Bezug genommen.

Gründe

Die Klagen sind unzulässig.

Zwar ist nach Auffassung der Kammer die hier von den Klägern erhobene Anfechtungsklage statthaft und richtige Klageart, da die den Beigeladenen zugewachsene Erlaubnis mit Zulassungsfiktion gemäß Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 BayWG dieselben Rechtswirkungen hat wie eine den Beigeladenen durch Verwaltungsakt erteilte inhaltsgleiche beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 BayWG. Die Kläger haben auch die durch die Zustellung der Mitteilung über die den Beigeladenen zugewachsene beschränkte Erlaubnis, die auch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehen war, in Gang gesetzte einmonatige Klagefrist ersichtlich eingehalten.

Allerdings fehlt es bei beiden Klägern an der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO.

Weder der Kläger zu 1) als Zweckverband noch der Kläger zu 2) als Gemeinde können sich im Hinblick auf die hier gegenständliche beschränkte Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Erdwärmesondenanlage auf dem Grundstück der Beigeladenen im Gemeindegebiet von … auf öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche stützen, da die nach Art. 70 Abs. 1 BayWG erteilte Erlaubnis mit Zulassungsfiktion „unbeschadet Rechte Dritter“ nach Art. 70 Abs. 3 BayWG ergeht. Darüber hinaus ist nach § 4 Abs. 2 WHG Grundwasser nicht eigentumsfähig, so dass auch insoweit kein subjektiv-öffentliches Recht der Kläger besteht.

Soweit sich die Kläger auf das Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV berufen, so ist die Versorgung mit Trinkwasser Aufgabe des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde nach Art. 57 Abs. 2 GO, so dass das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde tangiert sein könnte. Allerdings kann der Kläger zu 1) als Zweckverband sich schon generell nicht auf den grundrechtsähnlichen Schutz des kommunalen Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV berufen, da ein Zweckverband unabhängig von der Qualität der übertragenen Aufgaben nicht die ursprünglich seinen Verbandsmitgliedern zustehenden und verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrechte erwirbt. Nach Art. 22 Abs. 1 KommZG gehen zwar Rechte und Pflichten der einzelnen Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband übertragene Aufgabe zu erfüllen und die hierfür notwendigen Befugnisse auszuüben, auf den Zweckverband über. Dieser ist jedoch weder Gebietskörperschaft noch Gemeindeverband im Sinn von Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 10 BV, denn er besitzt keine Kompetenz für ein fest umrissenes Hoheitsgebiet, sondern lediglich für eine mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende, ihm übertragende Aufgabe (VG München, U.v. 23.10.2009 – M 24 K 08.4958 – juris).

Aber auch der Kläger zu 2) kann sich hier nicht auf eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts berufen, da eine Beeinträchtigung oder selbst eine bloße Gefährdung der Trinkwasserversorgung der Bevölkerung des Marktes … durch die gegenständliche Erdwärmesondenanlage praktisch ausgeschlossen ist.

Denn zum einen ist nach der Auffassung des zuständigen Wasserwirtschaftsamtes …, dem nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs als Fachbehörde eine hervorgehobene Bedeutung und demzufolge seinen Auskünften und Gutachten ein besonderes Gewicht zukommt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 4.2.2014 – 8 CS 13.1848), eine nachteilige Beeinflussung öffentlicher Belange bei einer Bohrtiefe von 55 m ausgeschlossen. Danach liegt im hier maßgeblichen Bereich der geplanten Erdwärmesonden bei der erlaubten Bohrtiefe bis 55 m keine verschiedene Grundwasserstockwerke trennende durchgehende Schicht aus wasserundurchlässigem Material vor, so dass eine Beeinträchtigung der Wasserqualität durch das Einbringen und den Betrieb der Erdwärmesonden nicht zu erwarten ist. Zu diesem Ergebnis kommt auch das von den Beigeladenen mit dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für die thermische Nutzung des oberflächennahen Grundwassers mit Erdwärmesonden gemäß Art. 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 BayWG vorgelegte Sachverständigengutachten, das sich ebenso wie die Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes … auf die Daten des Bayerischen Landesamtes für Umwelt stützt, wobei die zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellsten Daten (Stand 29.5.2016) des Informationssystems oberflächennahe Geothermie zugrunde gelegt wurden. Zwar haben die Kläger im Verfahren durch die von ihnen beauftragten Gutachter … und … versucht, das durchgehende Vorhandensein einer Trennschicht im gesamten Gemeindegebiet von … zwischen dem Oberen Burg-sandstein und dem Mittleren Burgsandstein darzulegen, dies ist aber nach Ansicht des Gerichts nicht gelungen. Denn die von den Klägern beauftragten Sachverständigen haben, wie sich insbesondere in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, lediglich das von ihnen angenommene Modell der geologischen Verhältnisse im Bereich des gegenständlichen Grundstücks an die Stelle der auf den Daten des LfU beruhenden Annahmen des Sachverständigen … und insbesondere auch des Wasserwirtschaftsamtes gestellt. Dabei hat der Sachverständige … in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass Daten über die geologische Beschaffenheit des Untergrunds im Bereich der vorhandenen Brunnen des Klägers zu 1) gewonnen wurden, während er bezüglich der weiter im Süden vorhandenen geologischen Formationen davon ausgehe, dass sich die bei den Bohrungen der Brunnen im Norden von … festgestellten geologischen Verhältnisse nach Süden unverändert fortsetzen. Dem stehen die Feststellungen des Wasserwirtschaftsamtes und des Landesamtes für Umwelt auf Grund der Bohrungen im Rahmen der Erkundung der ICE-Trasse … entgegen, bei denen sich nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes in den im Verfahren eingeholten Stellungnahmen ergeben hat, dass zwar erheblich weiter nördlich im Bereich … eine Grenzschicht vorhanden ist, auf Grund der der Untere Burgsandstein dort ein eigenständiges stark gespanntes Grundwasservorkommen bilde, das hydraulisch von den darüber liegenden Grundwasserstockwerken getrennt sei. Richtung Südosten entwickelten sich die Schichtfolgen immer sandiger, deshalb werde dort der Grundwasserstockwerksbau dadurch vollkommen aufgelöst und alle relevanten weiter im Nordwesten noch stockwerkstrennenden Tonschichten gingen in Sandstein über. Abgesehen von dem besonderen Gewicht, das der fachlichen Beurteilung des Wasserwirtschaftsamtes im Gegensatz zu Parteigutachten zukommt, ist auch ersichtlich, dass sich die zugrundeliegenden geologischen Daten aus einer von … reichenden Folge von Bohrlöchern und deren langjähriger Beobachtung im Zusammenhang mit der ICE-Neubaustrecke … ergeben, während die Brunnen des Klägers zu 1) lediglich im Bereich nordöstlich von … gelegen sind und sich deshalb Rückschlüsse auf die Situation im Bereich des Grundstücks der Beigeladenen keinesfalls mit größerer Sicherheit treffen lassen als auf Grund der Daten aus den wesentlich weiträumiger und von Norden nach Süden durchgehenden Bohrungen, die die Behörden ihrer Auffassung zugrunde gelegt haben.

Hinzu kommt, dass auch eine Beeinträchtigung der aktuellen Brunnen des Klägers zu 1), dem die Trinkwasserversorgung des Klägers zu 2) übertragen wurde, durch die hier gegenständlichen Erdwärmesonden praktisch ausgeschlossen ist. Wie sich insbesondere in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, liegt nach dem vom Wasserwirtschaftsamt vorgelegten Plan mit den Grundwasserströmungen, der vom Sachverständigen … selbst erstellt wurde, der Standort der geplanten Erdwärmesonden deutlich außerhalb des Einzugsgebietes der Brunnen I bis V des Klägers zu 1). Zudem ist die Grundwasserfließrichtung tendenziell von Ost nach West und im Bereich des Grundstücks der Beigeladenen von Südost nach Nordwest, so dass, wie von der Fachbehörde ausgeführt, das von den Erdwärmebohrungen tangierte Grundwasser in Richtung der Brunnen der … läuft, wenn auch nach Auskunft des Wasserwirtschaftsamtes in einem Zeitraum von Jahrzehnten. Aus diesem Grund wäre, selbst wenn im Bereich des Grundstücks der Beigeladenen eine Trennung zwischen dem Grundwasser im Oberen Sandstein und dem im Mittleren Sandstein in Form einer Lettenschicht vorhanden wäre, die durch die Bohrungen durchstoßen würde, nicht zu erwarten, dass dies einen Einfluss auf die Brunnen des Klägers zu 1) und damit die Trinkwasserversorgung des Klägers zu 2) haben könnte. Dabei geht das Gericht nach den Ausführungen der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes und des Landratsamtes … in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass eine Änderung des Einzugsgebiets der Brunnen des Klägers zu 1) im Bereich … in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, zumal die Bewilligungen für die entsprechende Grundwasserbenutzung bis 2035 erteilt wurden. Selbst nach den Angaben der Kläger im Verfahren ist weder absehbar noch insbesondere konkret geplant, den Einzugsbereich der Brunnen zu verändern und insbesondere derart auszuweiten, dass das Grundstück der Beigeladenen im Einzugsbereich der Brunnen des Klägers zu 1) liegen würde. Soweit der Klägervertreter darauf abstellt, dass der Kläger zu 1) Trinkwasser von der … bezieht und die Lieferung dieses Trinkwassers der der … erteilten Änderung der Bewilligung zur Grundwassernutzung vom 15. Januar 2008 zugrunde gelegen habe, so ändert dies nichts an der Tatsache, dass Inhaber der Bewilligung die … ist und somit allenfalls eine Geltendmachung etwaiger Beeinträchtigungen in der Trinkwassergewinnung durch die … denkbar wäre, die aber gerade trotz der ihr gegenüber erfolgten Zustellung der Mitteilung über die den Beigeladenen zugewachsene Erlaubnis keine Klage erhoben hat. Darüber hinaus erscheint es nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes … dahingehend, dass die hier geplanten Erdwärmesonden im äußersten Bereich des Einzugsgebietes der Brunnen der … gelegen seien und das Grundwasser einen Zeitraum von Jahrzehnten benötige, um bis zu diesen Brunnen zu gelangen, ebenfalls praktisch ausgeschlossen, dass eine relevante Beeinträchtigung der Trinkwassergewinnung durch die … durch die hier erlaubte Nutzung erfolgen könnte.

Letztendlich ist nach dem verbindlichen Inhalt der den Beigeladenen zugewachsenen beschränkten Erlaubnis selbst dann, wenn es sich um verschiedene Grundwasserstockwerke beim Oberen und Mittleren Sandstein handelte und eine dazwischen liegende Trennschicht durchgängig und auch beim Grundstück der Beigeladenen vorhanden wäre, nicht zu befürchten, dass durch die geplanten Erdwärmesonden eine Beeinträchtigung der Grundwasserqualität im mittleren und unteren Bereich erfolgen könnte. Denn wie von den Beklagtenvertretern zutreffend angeführt, enthält das mit dem Antrag vorgelegte Gutachten, das die Bedingungen für die Errichtung und den Betrieb der Erdwärmesondenanlage verbindlich regelt, in Nr. 2.2. Bauausführung genaue Auflagen für den Fall, dass während der Bohrung unerwartet eine grundwasserstauende oder hemmende Schicht berührt würde. Auch dadurch ist praktisch ausgeschlossen, dass eine relevante Schädigung der tieferliegenden Grundwasservorkommen durch die hier angefochtene Erlaubnis bewirkt werden könnte.

Damit fehlt es nach Überzeugung der Kammer hier schon an der Klagebefugnis für beide Kläger, so dass die Klagen unzulässig sind.

Aus dem oben Gesagten ergibt sich weiter, dass die Klagen in jedem Fall auch unbegründet wären, da weder eine Rechtsverletzung noch eine Beeinträchtigung der Kläger bei der Gewinnung von und der Versorgung der Bevölkerung von … mit Trinkwasser durch die Erdwärmesondenanlage hervorgerufen wird, wobei im Hinblick auf den von den Klägervertretern angeführten § 12 Abs. 1 WHG eine solche Beeinträchtigung oder Schädigung „zu erwarten“ sein muss, was heißt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer solchen Folge auszugehen sein müsste. Dies ist hier aber keinesfalls gegeben, da entsprechende Negativfolgen für die Kläger durch die erteilte beschränkte Erlaubnis praktisch ausgeschlossen sind.

Deshalb war hier auch die von den Klägern beantragte Beweiserhebung nicht geboten, da zum einen nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Beurteilung der vorliegenden Daten aus den Akten durch einen weiteren Sachverständigen zu neuen und relevanten Erkenntnissen führen würde; eine konkrete Erforschung der geologischen Verhältnisse beim Grundstück der Beigeladenen haben die Kläger aus Kostengründen abgelehnt. Zudem lag hier durch die konkreten, schlüssigen Feststellungen des Wasserwirtschaftsamtes …, denen als Äußerung der zuständigen Fachbehörde besonderes Gewicht zukommt, eine hinreichende fachliche Einschätzung der unter Beweis gestellten Tatsachen vor. Die von den Klägern beauftragten Sachverständigen haben weder schlüssig darlegen, geschweige denn belegen können, dass die fachlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes unvollständig oder widersprüchlich seien, auf einem fehlerhaften Sachverhalt beruhten, dass die jeweiligen Gutachter nicht hinreichend sachkundig oder parteilich seien oder dass die Gutachter der Kläger erkennbar über überlegene Forschungsmittel verfügten (vgl. BayVGH a.a.O. juris Nr. 21).

Damit waren die Klagen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

Eine Auferlegung der Kosten der Beigeladenen auf die Kläger war hier nicht veranlasst, da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen haben, § 162 Abs. 3 VwGO.

Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Annotations

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Die Erlaubnis ist widerruflich.

(2) Die Bewilligung darf aus den in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Gründen widerrufen werden. Die Bewilligung kann ferner ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber der Bewilligung

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach erheblich unterschritten hat,
2.
den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er mit dem Plan (§ 14 Absatz 1 Nummer 2) nicht mehr übereinstimmt.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Erlaubnis ist widerruflich.

(2) Die Bewilligung darf aus den in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Gründen widerrufen werden. Die Bewilligung kann ferner ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber der Bewilligung

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach erheblich unterschritten hat,
2.
den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er mit dem Plan (§ 14 Absatz 1 Nummer 2) nicht mehr übereinstimmt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.