Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. Feb. 2016 - AN 9 K 15.00660


Gericht
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
Aktenzeichen: AN 9 K 15.00660
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
9. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 920 09
Hauptpunkte: Erweiterung eines Lebensmittelmarktes, Stellplatznachweis für geändertes Vorhaben, Änderung der Stellplatzsatzung, Reduzierung des Stellplatzbedarfs pro m2 Geschossfläche ,Anrechnung von vorhandenen Stellplätzen
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
vertreten durch: ...
- Klägerin -
bevollmächtigt: ...
gegen
... Rechtsamt
vertreten durch den Oberbürgermeister ...
- Beklagte -
wegen Baurechts
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 9. Kammer, durch ... und durch den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ..., aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. Februar 2016 am 24. Februar 2016 folgendes
Urteil:
1. Unter Aufhebung des Bescheids vom
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage von der Stadt ... die Erteilung der Baugenehmigung für die Erweiterung eines ihrer Lebensmittelmärkte.
Die Grundstücke in der ... Straße ... und ..., Fl.-Nrn. ... und ... der Gemarkung ... in der Stadt ... stehen im Eigentum der .... Auf ihnen befinden sich ein ...Lebensmittelmarkt, der von der Klägerin betrieben wird, ein so genannter Non-Food-Fachmarkt und ein Bäckereicafé, für die von der Beklagten mit Bescheid vom 22. Mai 2009, Az.: ..., die Baugenehmigung erteilt worden ist. Diese war unter anderem mit der Auflage Nr. 26 versehen, wonach gemäß Art. 47 BayBO für das Bauvorhaben nach den Richtzahlen der Anlage der Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradstellplätzen (StellplatzS - StS) der Stadt... vom 14. Dezember 2007 129 Stellplätze für Kraftfahrzeuge zu errichten seien. § 2 StS i. V. m. der Richtzahlenliste verlangte in seiner damaligen Fassung für Läden, Waren- und Geschäftshäuser einen Stellplatz pro 10 m² Verkaufsfläche. Hieraus ergab sich bei einer zugrunde gelegten Verkaufsfläche des ...-Lebensmittelmarktes von 863,74 m² eine Anzahl von 86 Stellplätzen. Für den Non-Food-Fachmarkt und das Bäckereicafé waren insgesamt 40 Stellplätze erforderlich, was zuzüglich dreier Stellplätze für Behinderte eine Gesamtzahl von 129 Stellplätzen ergab. Diese Anzahl wurde auf dem Grundstück auch tatsächlich geschaffen. Für das Gebiet, in dem sich das Anwesen befindet, besteht kein Bebauungsplan.
Mit Bauantrag vom
Mit Wirkung zum
Mit Bauantrag vom
Mit Schreiben vom
Mit Bescheid vom
Mit Schriftsatz ihres Prozessvertreters vom 20. April 2015, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat die Klägerin hiergegen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Insbesondere könne dem Bauvorhaben nicht entgegengehalten werden, es erfülle nicht die Verpflichtung aus Art. 47 BayBO, Stellplätze nachzuweisen. Das gesamte Anwesen hätte bezüglich seiner Stellplatznachweisverpflichtung neu veranlagt werden müssen. Bei dem Antrag auf Reduzierung der Stellplatzanzahl bzw. Neuveranlagung handle es sich um einen eigenständigen Gegenstand des Bauantrags. Anwendbar sei hierfür die Stellplatzsatzung der Stadt ... in der Fassung vom 1. Oktober 2014. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob das Vorhaben mit den öffentlichrechtlichen Vorschriften vereinbar sei, sei derjenige Sachverhalt bzw. dasjenige öffentliche Recht, welches zum Zeitpunkt der Entscheidung gelte, so auch Simon/Busse, BayBO, Art. 68, Rn. 141. Nach dem neuen Schlüssel seien auf dem gesamten Anwesen lediglich 56 Stellplätze vorzuhalten. Auch nach Überbau von vier bestehenden Stellplätzen durch den Erweiterungsbau würden auf dem Grundstück 125 Stellplätze verbleiben. Die von der Stadt ... behauptete Verpflichtung, die vier überbauten Stellplätze zu ersetzen und die aufgrund der Erweiterung notwendig werdenden drei neuen Stellplätze zu schaffen, sei damit durch die vorhandene Anzahl an Stellplätzen bereits erfüllt. Der hier einschlägige Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO bestimme, dass bei der Änderung von Anlagen Stellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen seien, dass die Stellplätze die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen könnten. Der Klägervertreter führt in diesem Zusammenhang die Kommentarstelle in Simon/Busse, BayBO, Art. 47, Rn. 59, an, wonach angesichts bereits vorhandener Stellplätze danach zu fragen sei, ob eine Nutzungsänderung überhaupt eine Pflicht zum Nachweis zusätzlicher Stellplätze auslöse. Diese Prüfung habe die Beklagte unterlassen, sie hätte zu dem Ergebnis geführt, dass die bereits vorhandenen Stellplätze ausreichten. Darüber hinaus sei es unverständlich, dass sich die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid auf „baulichen Bestandsschutz“ berufe. Bestandsschutz bedeute nämlich, dass eine bauliche Anlage, die in der Vergangenheit über einen bestimmten Zeitraum formell und materiell rechtmäßig war, trotz späterer ihr zum Nachteil gereichender Rechtsänderungen nicht Gegenstand behördlicher Nachforderungen sein könne. Eine für die Klägerin nachteilhafte Forderung in Bezug auf die Schaffung von Stellplätzen könne die Beklagte hierauf nicht stützen. Auch finde sich für die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung zwischen integrierten Einzelhandelsstandorten und solchen, die vor allem mit dem Kfz angefahren werden, weder in der Stellplatzsatzung selbst noch in ihrer Begründung und den entsprechenden Vollzugshinweisen ein Hinweis. Es stelle zudem einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, bei der Änderung baulicher Anlagen keine stellplatzbezogene Neubetrachtung vorzunehmen, bei der Neuerrichtung hingegen schon. Würde ein Mitbewerber auf demselben Grundstück einen entsprechenden Lebensmittelmarkt neu errichten, müsste er lediglich 36 Stellplätze schaffen. Es werde auf den Fall in der ... verwiesen, der von der Beklagten anders entschieden worden sei.
Die Klägerin beantragt:
1. Der Bescheid der Stadt ...
2. Die Beklagte wird verpflichtet, die beantragte Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung des bestehenden ...-Marktes auf dem Anwesen ... Straße ... zu erteilen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Zur Begründung wiederholt die Beklagte im Wesentlichen ihre Rechtsauffassung aus dem angegriffenen Bescheid. Für die überbauten vier Stellplätze aus dem bisherigen Bestand sei Ersatz zu schaffen, durch den Erweiterungsbau würden zusätzliche drei Stellplätze nach der Stellplatzsatzung in der Fassung vom 1. Oktober 2014 notwendig werden. Nach der Erweiterung des Marktes seien auf dem Grundstück also sieben Stellplätze zu schaffen. Diese seien in den Bauvorlagen jedoch nicht dargestellt und die Klägerin sei auch nicht bereit gewesen, eine Ablöse zu zahlen. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO sei so zu verstehen, dass im Falle der baulichen Änderung oder Nutzungsänderung die dadurch erforderlich werdenden zusätzlichen Kraftfahrzeugstellplätze zuzüglich zu den bereits vorhandenen (notwendigen) und genutzten herzustellen seien und eine Anrechnung nicht stattfinden könne, so auch Simon/Busse, BayBO, Art. 47, Rn. 69 und 74. Das Tatbestandsmerkmal der Änderung einer baulichen Anlage sei unstreitig erfüllt, durch diese Änderung seien auch zusätzliche Kraftfahrzeuge zu erwarten. Die Stellplatzpflicht knüpfe bei baulichen Änderungen an den durch die Änderung zusätzlich notwendigen Stellplatzbedarf an, die Stellplatzpflicht für den baulichen Bestand bleibe hingegen unberührt, sie werde im Änderungsverfahren keiner baurechtlichen Überprüfung unterzogen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die aufgrund der Baugenehmigung vom 22. Mai 2009 nachzuweisenden 129 Pkw-Stellplätze einer öffentlichrechtlichen Zweckbindung unterlägen, weil ihre Errichtung und Bereitstellung notwendige Voraussetzung der Genehmigung des Bauvorhabens in seiner ursprünglichen Gestalt gewesen seien. Die damalige Baugenehmigung sei bestandskräftig und entfalte wie jeder andere Verwaltungsakt hinsichtlich seiner inhaltlichen Bestimmungen eine Bindungswirkung, welche nicht aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Änderung der Rechtslage entfalle. Die vorhandenen Stellplätze dürften nicht allein deswegen zweckentfremdet werden, weil nach Änderung der Stellplatzsatzung für vergleichbare Neubauvorhaben geringere Anforderungen gestellt würden. Die Behörde sei nicht verpflichtet, Stellplätze auf Antrag aus ihrer Zweckbindung zu entlassen. Die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung beruhe auf der Entscheidung des Gesetzgebers, der in Art. 47 BayBO zwischen der Errichtung einer Anlage (Abs. 1 Satz 1) und der Änderung einer Anlage (Abs. 1 Satz 2) unterscheide. Der Fall in der ... sei mit dem streitgegenständlichen nicht zu vergleichen. Dort sei noch während der Bauausführung, also vor Fertigstellung des Lebensmittelmarktes ein Änderungsantrag (Tekturantrag) gestellt worden. In diesem Änderungsverfahren sei zu Recht eine komplette Neuveranlagung aufgrund der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Stellplatzsatzung durchgeführt worden. Der Lebensmittelmarkt in der ... sei hingegen bereits am 14. Dezember 2009 fertig gestellt, und seine Nutzung aufgenommen worden. Die nunmehr beantragte, streitgegenständliche Erweiterung stelle kein Änderungsverfahren im Sinne einer Tektur dar, sondern sei ein neues Baugenehmigungsverfahren.
In der mündlichen Verhandlung am
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Behörden- und die Gerichtsakte, sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist entsprechend dem Klageantrag allein die Erteilung einer Baugenehmigung für das gegenständliche Bauvorhaben. Die Frage eines Anspruchs der Klägerin auf „Neuveranlagung der Stellplatzverpflichtung“ bzw. „Reduzierung der Stellplatzanzahl“ für die gesamten Nutzungen auf dem Baugrundstück wurde von dieser im Gerichtsverfahren nicht als eigener Klagegegenstand geltend gemacht. Ein solcher bestünde auch nicht, da eine bestehende bauliche Anlage, die einer baurechtlichen Überprüfung bereits unterzogen worden ist und für die eine bestandskräftige Baugenehmigung besteht, nur dann der Baubehörde zur erneuten rechtlichen Beurteilung und Verbescheidung vorgelegt werden kann, wenn diese Anlage neu errichtet wird oder an ihr eine nach Art. 55 Abs. 1 BayBO erneut die Genehmigungspflicht auslösende Änderung vorgenommen wird.
1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für das mit Bauantrag vom
Der Anspruch ergibt sich aus Art. 68 Abs. 1 S. 1 BayBO, da dem Bauvorhaben keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Das Vorhaben ist genehmigungspflichtig nach Art. 55 Abs. 1 BayBO und auch genehmigungsfähig.
In bauplanungsrechtlicher Hinsicht bestehen gegen die Zulässigkeit des Vorhabens ebenso wenig Bedenken wie in bauordnungsrechtlicher Hinsicht. Die Beklagtenvertreter haben in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, der Erteilung der Baugenehmigung stehe einzig die Frage des Stellplatznachweises entgegen.
Aber auch die Anforderung des Art. 47 Abs. 1 S. 2 BayBO, Kfz-Stellplätze in ausreichender Anzahl zu schaffen, so dass die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufgenommen werden können, wird hier durch die in den Bauplänen dargestellten 125 Kfz-Stellplätze erfüllt. Die Klägerin ist nicht - wie die Beklagte meint - verpflichtet, für den Anbau an den bestehenden Markt drei zusätzliche Kfz-Stellplätze zu schaffen oder von der Stadt ... abzulösen, und sie muss auch nicht die vier durch den Erweiterungsbau überbauten Stellplätze an anderer Stelle wiederherstellen oder ablösen.
Es sind keine drei zusätzlichen Stellplätze zu schaffen. Bei der Beurteilung der erforderlichen Anzahl an Kfz-Stellplätzen ist nicht nur isoliert der Erweiterungsbau in den Blick zu nehmen, sondern das Gesamtvorhaben Lebensmittelmarkt zu betrachten, der mit der Baugenehmigung vom 22. Mai 2009 genehmigte, baulich und von der Nutzung her eigenständige Non-Food-Markt sowie das Café sind dabei nicht in die Prüfung einzubeziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Falle der Änderung einer baulichen Anlage im Sinne des § 29 BauGB Gegenstand der bebauungsrechtlichen Prüfung grundsätzlich das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt. Ob bei der Prüfung abweichend vom Grundsatz nur die Änderung zu betrachten ist, hängt davon ab, ob die Änderung einer isolierten bebauungsrechtlichen Beurteilung überhaupt zugänglich ist. (vgl. BVerwG, B.v. 4.2.2000, Az.: 4 B 106.99, Rn. 2 - juris). Dieser Grundsatz muss auch für die bauordnungsrechtliche Prüfung gelten. Maßgebend ist immer, inwieweit sich die Änderung vom Bestand abtrennen lässt, ohne die Genehmigungsfrage neu aufzuwerfen (vgl. Simon/Busse, BayBO, Art. 47, Rn. 65). Dies könnte etwa der Fall sein, wenn sich auf einem Grundstück mehrere, voneinander unabhängig genutzte bauliche Anlagen befinden, und nur eine von ihnen geändert wird, die anderen hingegen unverändert bleiben, wie hier der Non-Food-Markt und das Café. Der bestehende Lebensmittelmarkt und der geplante Erweiterungsbau sollen eine untrennbar miteinander verbundene bauliche Einheit bilden und nach Fertigstellung auch gemeinsam genutzt werden. Damit stellte sich die Frage neu, wie hoch der Gesamtstellplatzbedarf des geänderten Lebensmittelmarktes sein wird. Die Bauordnungsbehörde muss dabei die Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zugrunde legen, für die Kammer ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend. Maßgeblich ist damit die Stellplatzsatzung der Stadt ... in der Fassung vom 1. Oktober 2014, zuletzt geändert durch Satzung vom 11. März 2015. § 2 Abs. 1 der Satzung verweist auf die Richtzahlenliste, die als Anlage Bestandteil der Satzung ist. Nr. 3.3 sieht für Läden, Waren- und Kaufhäuser, Verbrauchermärkte, Lebensmitteldiscountmärkte und andere mit einer Brutto-Grundfläche über 1.200 m² einen Stellplatz pro 40 m² Brutto-Grundfläche vor. Bei einer Brutto-Grundfläche von 1.450,13 m² nach der Erweiterung ergibt sich hieraus für den gesamten ...-Markt ein Bedarf von gerundet 36 Stellplätzen. Gegenüber der zum Zeitpunkt der ursprünglichen Baugenehmigung vom 22. Mai 2009 geltenden Stellplatzsatzung, welche für den ...-Markt noch 86 Stellplätze vorsah, stellt dies eine Erleichterung dar. Um nun den durch die Änderung ausgelösten Mehrbedarf zu ermitteln, ist ein rechnerischer Vergleich zwischen dem Stellplatzbedarf der geänderten Anlage und dem Stellplatzbedarf des genehmigten Altbestandes vorzunehmen. Abzustellen ist auch für den Altbestand auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag bzw. zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BayVGH, U.v. 18.9.1995, Az.: 1 B 92.1423; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, Die neue bayerische Bauordnung, EL 47, Art. 47, Rn. 63 f.; VG München, U.v. 21.9.2015, Az.: M 8 K 14.1638, Rn. 33;
Diese drei neu erforderlich werdenden Stellplätze dürfen auf die bereits auf dem Grundstück befindlichen 86 dem Lebensmittelmarkt zugewiesenen Stellplätze (nach Überbau 82) angerechnet werden. Dies folgt daraus, dass bei der Genehmigungsentscheidung über den Erweiterungsbau das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Form zu betrachten ist, und hierbei insgesamt die neue Rechtslage anzuwenden ist.
Die bestandskräftige Baugenehmigung des Altbestandes vom
Dem kann auch nicht Art. 47 Abs. 1 S. 2 BayBO entgegen gehalten werden. Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich aus ihm kein Anrechnungsverbot auf den Altbestand herleiten. Schon der Wortlaut legt das nicht nahe. Die Norm regelt lediglich, dass bei der Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage nur Stellplätze in solcher Zahl und Größe geschaffen werden müssen, um die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Fahrzeuge aufnehmen zu können. Ausgesagt ist damit, dass die Bauordnungsbehörde bei einem bestandskräftig genehmigten Vorhaben, für welches die in der Baugenehmigung geforderten Stellplätze tatsächlich nicht geschaffen worden sind, im Falle von dessen Änderung das neuerliche Baugenehmigungsverfahren nicht zum Anlass für Nachforderungen aus der alten Baugenehmigung nehmen, sondern lediglich den Mehrbedarf einfordern darf, welcher sich aus einer Gegenüberstellung des (fiktiven) Alt- und des Neubedarfs berechnet (vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2004, Az.: 20 B 03.2531, Rn. 19 - juris).
Außerdem ist der Stellplatzbedarf für bauliche Anlagen bzw. der durch eine Änderung oder Nutzungsänderung ausgelöste Mehrbedarf an Stellplätzen, auf den Art. 47 Abs. 1 S. 1 bzw. S. 2 BayBO abstellen, keine empirisch messbare Größe, sondern wird gemäß Art. 47 Abs. 2 BayBO durch das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr oder - wie hier - durch den kommunalen Satzungsgeber aufgrund vielfältiger Erwägungen festgelegt. Entschließt sich die Beklagte aufgrund der ihr eingeräumten Rechtsetzungsbefugnis dazu, die Anforderungen an die Gesamtanzahl der notwendigen Stellplätze für bestimmte Vorhaben herabzusetzen, so ist dieser Wille maßgebend.
Die Klägerin ist auch nicht verpflichtet, für die durch den Erweiterungsbau überbauten Stellplätze Ersatz zu schaffen. Eine solche Pflicht folgt nicht aus der bestandskräftigen Baugenehmigung vom
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
Postfachanschrift: |
Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift: |
Ludwigstraße 23, 80539 München; |
Postfachanschrift: |
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in |
in Ansbach: |
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach |
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 59.500,- Euro festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
Postfachanschrift: |
Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

moreResultsText

Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.