Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Nov. 2014 - AN 5 K 14.01094

bei uns veröffentlicht am20.11.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der am 20. April 1966 geborene Kläger, ein ägyptischer Staatsangehöriger, heiratete am 10. Januar 2008 in Kairo eine deutsche Staatsangehörige. Am 27. September 2008 reiste er mit einem Visum zur Familienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Stadt ... erteilte ihm daraufhin am 30. September 2008 eine bis 29. September 2011 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.

Am 16. November 2010 erklärte der Kläger gegenüber der Stadt ..., dass er seit diesem Tag von seiner Ehefrau getrennt lebe. Am 25. November 2010 sprach der Kläger erneut bei der Stadt ... vor und teilte mit, dass er auf Dauer nach Ägypten zurückkehren möchte. Der Aufenthaltstitel vom 30. September 2008 wurde daraufhin ungültig gestempelt und dem Kläger wurde eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt. Am 26. November 2010 reiste der Kläger aus dem Bundesgebiet aus.

Auf seinen Antrag vom 20. Januar 2011 wurde dem Kläger am 28. Februar 2011 erneut ein Visum zur Familienzusammenführung erteilt, mit dem er am 8. März 2011 in die Bundesrepublik Deutschland einreiste. Am 14. März 2011 erklärten der Kläger und seine Ehefrau gegenüber der Stadt ..., dass sie einen gemeinsamen Hausstand führen und in ehelicher Gemeinschaft in einer Wohnung zusammenleben würden. Die Stadt ... erteilte dem Kläger daraufhin am 21. März 2011 eine bis zum 20. März 2014 gültige Aufenthaltserlaubnis.

Zum 1. Juni 2013 meldete der Kläger seinen Wohnsitz in ... an. Auf Anfrage der Beklagten vom 9. August 2013 erklärten der Kläger und seine Ehefrau mit zwei getrennten Schreiben vom 27. bzw. 15. September 2013, dass sie seit 1. September 2012 getrennt leben.

Mit Schriftsatz seiner ehemaligen Bevollmächtigten vom 27. Januar 2014 ließ der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG beantragen. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Ehe über drei Jahre bestanden habe. Dass der Kläger am 26. November 2010 nach zwei Jahren und zwei Monaten des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland für über drei Monate nach Ägypten ausgereist sei, sei unerheblich, da die Ehe auch während der Abwesenheit des Klägers bestanden habe. Nach der Wiedereinreise am 1. März 2011 habe der Kläger die Ehe in Deutschland ununterbrochen fortgesetzt.

Die Beklagte erteilte dem Kläger daraufhin am 5. Februar 2014 eine zuletzt bis zum 16. Juli 2014 verlängerte Fiktionsbescheinigung.

Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 hörte die Beklagte den Kläger zu ihrer Absicht an, die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu versagen und den Kläger unter Fristsetzung und Abschiebungsandrohung zur Ausreise aufzufordern.

Der Kläger trug dazu mit Schreiben vom 15. Mai 2014 vor, dass er nicht seit 1. September 2012, sondern erst seit 1. Juni 2013 von seiner Ehefrau getrennt lebe. An diesem Tag habe er sich auch in ... angemeldet. Er habe Zeugen, die bestätigen könnten, dass er mit seiner Ehefrau bis Mai 2013 normal gelebt habe. Am 25. November 2010 sei er mit seiner Ehefrau bei der Ausländerbehörde der Stadt ... gewesen und der Beamte und seine Ehefrau hätten ihm die Niederschrift, wonach er auf Dauer nach Ägypten zurückkehren wolle, unterschreiben lassen, obwohl er diese nicht gelesen, sondern sie sich von seiner Ehefrau übersetzen habe lassen. Vom 30. September 2008 bis 26. November 2010 seien ca. zwei Jahre und vom 8. März 2011 bis 1. Juni 2013 seien zwei Jahre und drei Monate vergangen.

Mit Bescheid vom 2. Juni 2014 lehnte die Beklagte die Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels ab (Ziffer I), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland bis spätestens 30. Juni 2014 zu verlassen (Ziffer II) und drohte dem Kläger für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung insbesondere nach Ägypten an (Ziffer III).

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 2. Juli 2014 hat der Kläger Klage gegen die Stadt ... zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben und beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Juni 2014 zu verpflichten, dem Kläger einen Aufenthaltstitel für ein Jahr zu erteilen bzw. zu verlängern,

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers über die Erteilung seiner Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts neu zu entscheiden.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Beklagte zu Unrecht davon ausgehe, dass die Eheprobleme des Klägers im November 2010 eine Unterbrechung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet dargestellt hätten. Tatsächlich habe der Kläger in Ägypten seine drei Kinder aus erster Ehe sowie seine dort lebende Mutter besuchen wollen. Hierfür habe er sich bereits über eine Woche vor den Ereignissen vom 25. November 2010 ein Flugticket gebucht und bezahlt. Die Reise sei nur als vorübergehender Urlaub in der Heimat geplant gewesen. Als die damalige Ehefrau des Klägers erfahren habe, dass ihr Ehemann sie nicht mitnehmen wolle, sei es anlassbezogen zu heftigen Streitigkeiten gekommen. Da der Kläger seine damalige Ehefrau aus privaten Gründen nicht mitnehmen habe wollen, sei der Streit immer mehr soweit eskaliert, dass der Kläger tatsächlich am 25. November 2010 zusammen mit seiner Frau auf deren Drängen bei der Ausländerbehörde der Stadt ... vorgesprochen habe und, ohne die Konsequenzen dieser aus dem ehelichen Streit entstandenen Handlung zu überblicken, obwohl er insbesondere der deutschen Schrift kaum mächtig gewesen sei, auf Anraten seiner damaligen Ehefrau und mit deren Übersetzung die Erklärung vom 25. November 2010 abgegeben habe. Das Zerwürfnis zwischen den Eheleuten sei damals jedoch nicht grundsätzlich, sondern lediglich anlassbezogen und eigentlich nur eine eheliche „Machtprobe“ gewesen. Kaum dass der Kläger in Ägypten angekommen sei, hätten die Eheleute den Streit bereut und es sei ein reger Telefonkontakt entstanden. Beide Eheleute seien sich einig gewesen, dass eine Trennung überhaupt nicht gewünscht gewesen sei. Der Kläger habe seiner Ehefrau sogar angeboten, nachzureisen, was diese wegen ihrer Berufstätigkeit als Altenpflegerin aber nicht wahrnehmen habe können. Es sei jedoch die Ehefrau des Klägers gewesen, die von Deutschland aus die Wiedereinreise vorbereitet und organisiert habe. Nur durch die intensive Unterstützung der deutschen Ehefrau sei es möglich gewesen, dass der Kläger schon am 28. Februar 2011 wieder ein Visum erhalten habe. Ein solcher Streit zwischen Eheleuten könne ausländerrechtlich nicht dazu führen, dass die Voraussetzungen des § 31 AufenthG verneint würden. Bei einem Zusammenleben von netto vier Jahren und drei Monaten mit einer zwischenzeitlichen Krise von letztlich nur wenigen Tagen müsse schon im Hinblick auf den grundgesetzlichen Schutz der Ehe davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 AufenthG vorlägen.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 11. Juli 2014 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im beklagten Bescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, es sei nicht ansatzweise glaubhaft, dass die Abgabe der Erklärung des Klägers am 25. November 2010 bei der Ausländerbehörde der Stadt ... ein Missverständnis gewesen sei, das nicht zuletzt aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten des Klägers zustande gekommen sei. Jedenfalls hätten „Eheprobleme“ nicht zu einer derart eindeutigen Erklärung führen können. Auch die angebliche Motivation der Ehefrau des Klägers bei Abgabe der Erklärung, sie hätte von ihrem Mann nach Ägypten mitgenommen werden wollen, um als dessen neue Ehefrau anerkannt zu werden, sei nicht überzeugend, da sie mit den von ihr gemachten Angaben genau das Gegenteil bewirkt hätte. Schließlich habe der Kläger bereits neun Tage vor dieser Erklärung gegenüber dem Einwohnermeldeamt der Stadt ... sein Getrenntleben von der Ehefrau angezeigt.

Die Bevollmächtigten des Klägers erwiderten darauf mit Schriftsatz vom 5. August 2014, dass der Kläger wegen der vergangenen Zeit nicht mehr nachweisen könne, wann er den Flug gebucht und bezahlt habe, es sei ihm jedoch zusätzlich gelungen, von zwei langjährigen Freunden Bestätigungen zu erhalten, dass er entgegen der aufgrund der Ehestreitigkeiten gemachten Erklärung im Jahr 2010 nicht dauerhaft aus Deutschland ausreisen habe wollen. Diese Fakten könnten auch (sechs namentlich benannte) Zeugen bestätigen.

Die Regierung von ... hat sich mit Schreiben vom 5. August 2014 als Vertreterin des öffentlichen Interesses an dem Verfahren beteiligt und ausgeführt, dass der nunmehrige Vortrag gegenüber der im November 2010 erfolgten Erklärung des Klägers, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestehe und er dauerhaft nach Ägypten ausreisen werde, unglaubwürdig sei. Denn es sei jedem Ausländer klar, dass sein Aufenthaltsrecht erlösche, wenn ihm seine Aufenthaltserlaubnis als ungültig/erloschen gestempelt werde. Durch die Ausreise des Klägers und die Durchführung des neuen Visumverfahrens sei es eindeutig zu einer rechtlich relevanten Zäsur im Aufenthalt des Klägers und damit auch hinsichtlich der für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht heranzuziehenden Mindestbestandsdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft von drei Jahren gekommen. Zudem fehle es schlicht an der weiteren Voraussetzung des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, nämlich dem für die gesamte relevante Mindestbestandsdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft von drei Jahren erforderlichen ununterbrochenen Besitz eines Aufenthaltstitels.

Den mit weiterem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 2. Juli 2014 gestellten Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, lehnte das Gericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 2. September 2014 (AN 5 S 14.01093) ab.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 teilte die Beklagte dem Gericht mit, dass der Bevollmächtigte des Klägers auf Anfrage mitgeteilt habe, dass sich der Kläger seit spätestens 10. Oktober 2014 wieder in Ägypten befinde. Der Kläger sei dementsprechend durch das Einwohneramt der Beklagten als am 10. Oktober 2014 „nach unbekannt verzogen“ abgemeldet worden. Falls die Klägerseite auf mündliche Verhandlung verzichte, werde dies vorab auch für die Beklagte erklärt.

Mit Schreiben des Gerichts vom 27. Oktober 2014 wurden die Bevollmächtigten des Klägers um umgehende Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers gebeten.

Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2014 verzichteten die Bevollmächtigten des Klägers auf mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist bereits unzulässig.

Die Klage ist unzulässig. Die Bevollmächtigten des Klägers haben trotz ausdrücklicher Aufforderung (Schreiben des Gerichts vom 27.10.2014) nicht, wie erforderlich, die aktuelle ladungsfähige Anschrift des Klägers mitgeteilt. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift gehört jedoch zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Klage im Sinne von § 82 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 82 Rn. 4, m. w. N.). Ladungsfähige Anschrift ist die Anschrift, unter der die Partei tatsächlich zu erreichen ist, sei es auch im Ausland. Die Kammer vermag hier auch keinen Ausnahmefall zu erkennen, bei dem die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift entbehrlich wäre. Es ist insbesondere nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich, dass der Kläger etwa - in Ägypten oder in einem anderen Land - obdachlos oder ohne festen Wohnsitz wäre bzw. dass der Angabe der ladungsfähigen Anschrift etwaige vom Kläger nicht zu vertretende unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Hindernisse oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstünden. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift ist auch nicht deswegen entbehrlich, weil der Kläger anwaltlich vertreten ist. Die Bevollmächtigten des Klägers wurden vom Gericht mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 ausdrücklich aufgefordert, umgehend die aktuelle ladungsfähige Anschrift des Klägers zu benennen, eine entsprechende Äußerung gelangte aber nicht zu den Gerichtsakten. Die Klage erweist sich somit bereits als unzulässig.

Im Übrigen wäre die Klage aber auch unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr ab Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug am 20. März 2014.

Gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 AufenthG, der gem. § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auch auf den Familiennachzug zu einem Deutschen anwendbar ist, wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht erfüllt. Denn die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers hat, unabhängig davon, ob der Kläger und seine Ehefrau schon seit dem 1. September 2012 getrennt leben, wie beide mit ihren Schreiben vom 15. bzw. 27. September 2013 unabhängig voneinander mitgeteilt haben, oder ob die Trennung erst Ende Mai 2013 erfolgte, wie der Kläger in seinem Schreiben vom 15. Mai 2014 ausführt, nicht drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet bestanden. Außerdem war der Kläger nicht den ganzen Zeitraum über im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis.

Die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner Ehefrau begann mit der ersten Einreise des Klägers (mit einem Visum zur Familienzusammenführung) am 27. September 2008 und endete spätestens Ende Mai 2013. Dieser (grundsätzlich ausreichende) Zeitraum wurde jedoch am 16. November 2010, d. h. nach knapp zwei Jahren und zwei Monaten, unterbrochen, da die Eheleute nach der Mitteilung des Klägers an die Ausländerbehörde der Stadt ... vom selben Tag seit diesem Tag getrennt lebten, was durch die wiederum eindeutige Erklärung des Klägers vom 25. November 2010, dass er auf Dauer nach Ägypten zurückkehren wolle und die nachfolgende Ausreise des Klägers am 26. November 2010 bestätigt wurde. Auch von der erneuten Einreise des Klägers am 8. März 2011 (mit einem neuen Visum zur Familienzusammenführung) bis zur endgültigen Trennung am 1. September 2012 bzw. Ende Mai 2013 bestand die eheliche Lebensgemeinschaft keine drei Jahre, sondern nur knapp ein Jahr fünf Monate bzw. längstens knapp zwei Jahre drei Monate und währte damit nicht die erforderlichen drei Jahre.

Unterbrechungszeiten des gemeinsamen Aufenthalts der Eheleute führen dazu, dass bei der Berechnung der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft lediglich der unmittelbar vorangegangene ununterbrochene Zeitraum herangezogen werden kann (vgl. Hailbronner, AuslR, Kommentar, Stand Juni 2014, § 31 Rn. 14). Trennen sich die Ehegatten vor Ablauf der Dreijahresfrist und wird diese Trennung nach dem ernsthaften, nach außen verlautbarten Willen beider oder auch nur eines der Ehepartner als dauerhaft betrachtet, ist die Integrationsanforderung der dreijährigen Ehebestandszeit auch dann nicht erfüllt, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft später aufgrund eines geänderten Willensentschlusses wieder aufgenommen wird. In diesem Fall wird die Dreijahresfrist wieder neu in Lauf gesetzt (vgl. Marx, in: GK-AufenthG, Stand März 2014, § 31 Rn. 78 f.). Eine nur vorübergehende oder durch äußere Umstände erzwungene Unterbrechung des ehelichen Zusammenlebens beeinträchtigt demgegenüber die nach § 31 Abs. 1 AufenthG erforderliche Integration während des Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht (HessVGH, B.v. 24.1.2013 - 6 B 27/13 - juris). Selbst eine längere, auch Monate dauernde Besuchsreise im Herkunftsland unterbricht nicht automatisch die anrechnungsfähige Zeitdauer (vgl. Marx, a. a. O., § 31 Rn. 80). Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass vorliegend von einer Unterbrechung der ehelichen Lebensgemeinschaft von November 2010 bis März 2011 auszugehen ist.

Die eindeutigen und ohne jede Einschränkung abgegebenen Erklärungen des Klägers vom 16. und 25. November 2010, dass er von seiner Ehefrau getrennt lebe und dass er auf Dauer nach Ägypten zurückkehren wolle, lassen nach Auffassung der Kammer eine nachträgliche Umdeutung dahingehend, es habe sich seinerzeit nur um einen (vorübergehenden) Ehestreit bzw. eine eheliche „Machtprobe“ gehandelt, nicht zu. Wenn nun vorgetragen wird, der Kläger habe seinerzeit die Bedeutung seiner Erklärungen aufgrund der bei ihm bestehenden sprachlichen Defizite nicht verstanden oder wenn gar versucht wird, den Eindruck zu vermitteln, seine damals als Dolmetscherin fungierende Ehefrau habe die Sprachprobleme ihres Ehemannes ausgenutzt, als sie ihn bei der Ausländerbehörde in ... die Erklärung vom 25. November 2010 unterschreiben hat lassen, so kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Kläger spätestens zu dem Zeitpunkt, als seine Aufenthaltserlaubnis ungültig gestempelt und ihm eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt wurde, erkennen hätte können und müssen, dass die von ihm beabsichtigte Ausreise als auf Dauer angelegt betrachtet wird.

Unabhängig davon, dass das Gericht aus den genannten Gründen keinen Zweifel daran hat, dass die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers im November 2010 unterbrochen wurde, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 AufenthG an den Kläger aber (auch) deshalb nicht in Betracht, weil er von September 2008 bis Mai 2013 jedenfalls nicht drei Jahre lang ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war und deshalb die „eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet“, auch wenn man sie durch den Aufenthalt des Klägers in Ägypten nicht als unterbrochen ansehen wollte, nicht mindestens drei Jahre lang „rechtmäßig“ bestanden hat, weil dies das Bestehen eines gültigen Aufenthaltstitels erfordert. Die dem Kläger am 30. September 2008 mit Gültigkeit bis zum 29. September 2011 erteilte Aufenthaltserlaubnis des Klägers wurde jedoch am 25. November 2010 „ungültig“ gestempelt, wogegen der Kläger nicht vorgegangen ist. Aus diesem Grund kann auch den Angaben der von Klägerseite benannten Zeugen zu den Motiven für die Ausreise des Klägers im November 2010 keine entscheidende Bedeutung zukommen.

Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet war auch nicht abzusehen, weil es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Kläger den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Insbesondere ist nicht erkennbar und es wurde dazu auch nichts vorgetragen, dass ihm wegen der aus der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung etwa eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange (§ 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) drohen würde. Immerhin hat sich der Kläger - aus welchen Gründen auch immer - von November 2010 bis März 2011 mehrere Monate nach Ägypten begeben und er hält sich nach Angaben seines Bevollmächtigten gegenüber der Beklagten spätestens seit 10. Oktober 2014 - offensichtlich nach freiwilliger Ausreise - wieder in Ägypten auf.

Die zur Durchsetzung der Ausreisepflicht des Klägers getroffenen Annexverfügungen (Ziffern II und III des streitgegenständlichen Bescheids) begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

Im Übrigen folgt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO den ausführlichen und zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides.

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorgezu erteilen, wenn der Deutsche seinen ge

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten


(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn 1. die eheliche Lebensgemeinschaft

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 82


(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Wid

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(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.