Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Nov. 2014 - AN 5 K 14.01094

Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der am
Am
Auf seinen Antrag vom
Zum
Mit Schriftsatz seiner ehemaligen Bevollmächtigten vom
Die Beklagte erteilte dem Kläger daraufhin am
Mit Schreiben vom
Der Kläger trug dazu mit Schreiben vom
Mit Bescheid vom
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 2. Juli 2014 hat der Kläger Klage gegen die Stadt ... zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben und beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers über die Erteilung seiner Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts neu zu entscheiden.
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Beklagte zu Unrecht davon ausgehe, dass die Eheprobleme des Klägers im November 2010 eine Unterbrechung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet dargestellt hätten. Tatsächlich habe der Kläger in Ägypten seine drei Kinder aus erster Ehe sowie seine dort lebende Mutter besuchen wollen. Hierfür habe er sich bereits über eine Woche vor den Ereignissen vom 25. November 2010 ein Flugticket gebucht und bezahlt. Die Reise sei nur als vorübergehender Urlaub in der Heimat geplant gewesen. Als die damalige Ehefrau des Klägers erfahren habe, dass ihr Ehemann sie nicht mitnehmen wolle, sei es anlassbezogen zu heftigen Streitigkeiten gekommen. Da der Kläger seine damalige Ehefrau aus privaten Gründen nicht mitnehmen habe wollen, sei der Streit immer mehr soweit eskaliert, dass der Kläger tatsächlich am 25. November 2010 zusammen mit seiner Frau auf deren Drängen bei der Ausländerbehörde der Stadt ... vorgesprochen habe und, ohne die Konsequenzen dieser aus dem ehelichen Streit entstandenen Handlung zu überblicken, obwohl er insbesondere der deutschen Schrift kaum mächtig gewesen sei, auf Anraten seiner damaligen Ehefrau und mit deren Übersetzung die Erklärung vom 25. November 2010 abgegeben habe. Das Zerwürfnis zwischen den Eheleuten sei damals jedoch nicht grundsätzlich, sondern lediglich anlassbezogen und eigentlich nur eine eheliche „Machtprobe“ gewesen. Kaum dass der Kläger in Ägypten angekommen sei, hätten die Eheleute den Streit bereut und es sei ein reger Telefonkontakt entstanden. Beide Eheleute seien sich einig gewesen, dass eine Trennung überhaupt nicht gewünscht gewesen sei. Der Kläger habe seiner Ehefrau sogar angeboten, nachzureisen, was diese wegen ihrer Berufstätigkeit als Altenpflegerin aber nicht wahrnehmen habe können. Es sei jedoch die Ehefrau des Klägers gewesen, die von Deutschland aus die Wiedereinreise vorbereitet und organisiert habe. Nur durch die intensive Unterstützung der deutschen Ehefrau sei es möglich gewesen, dass der Kläger schon am 28. Februar 2011 wieder ein Visum erhalten habe. Ein solcher Streit zwischen Eheleuten könne ausländerrechtlich nicht dazu führen, dass die Voraussetzungen des § 31 AufenthG verneint würden. Bei einem Zusammenleben von netto vier Jahren und drei Monaten mit einer zwischenzeitlichen Krise von letztlich nur wenigen Tagen müsse schon im Hinblick auf den grundgesetzlichen Schutz der Ehe davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 AufenthG vorlägen.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im beklagten Bescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, es sei nicht ansatzweise glaubhaft, dass die Abgabe der Erklärung des Klägers am
Die Bevollmächtigten des Klägers erwiderten darauf mit Schriftsatz vom
Die Regierung von ... hat sich mit Schreiben vom
Den mit weiterem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben des Gerichts vom
Mit Schriftsatz vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
Gründe
Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist bereits unzulässig.
Die Klage ist unzulässig. Die Bevollmächtigten des Klägers haben trotz ausdrücklicher Aufforderung (Schreiben des Gerichts vom
Im Übrigen wäre die Klage aber auch unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr ab Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug am
Gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 AufenthG, der gem. § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auch auf den Familiennachzug zu einem Deutschen anwendbar ist, wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht erfüllt. Denn die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers hat, unabhängig davon, ob der Kläger und seine Ehefrau schon seit dem
Die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner Ehefrau begann mit der ersten Einreise des Klägers (mit einem Visum zur Familienzusammenführung) am 27. September 2008 und endete spätestens Ende Mai 2013. Dieser (grundsätzlich ausreichende) Zeitraum wurde jedoch am 16. November 2010, d. h. nach knapp zwei Jahren und zwei Monaten, unterbrochen, da die Eheleute nach der Mitteilung des Klägers an die Ausländerbehörde der Stadt ... vom selben Tag seit diesem Tag getrennt lebten, was durch die wiederum eindeutige Erklärung des Klägers vom 25. November 2010, dass er auf Dauer nach Ägypten zurückkehren wolle und die nachfolgende Ausreise des Klägers am 26. November 2010 bestätigt wurde. Auch von der erneuten Einreise des Klägers am 8. März 2011 (mit einem neuen Visum zur Familienzusammenführung) bis zur endgültigen Trennung am 1. September 2012 bzw. Ende Mai 2013 bestand die eheliche Lebensgemeinschaft keine drei Jahre, sondern nur knapp ein Jahr fünf Monate bzw. längstens knapp zwei Jahre drei Monate und währte damit nicht die erforderlichen drei Jahre.
Unterbrechungszeiten des gemeinsamen Aufenthalts der Eheleute führen dazu, dass bei der Berechnung der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft lediglich der unmittelbar vorangegangene ununterbrochene Zeitraum herangezogen werden kann (vgl. Hailbronner, AuslR, Kommentar, Stand Juni 2014, § 31 Rn. 14). Trennen sich die Ehegatten vor Ablauf der Dreijahresfrist und wird diese Trennung nach dem ernsthaften, nach außen verlautbarten Willen beider oder auch nur eines der Ehepartner als dauerhaft betrachtet, ist die Integrationsanforderung der dreijährigen Ehebestandszeit auch dann nicht erfüllt, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft später aufgrund eines geänderten Willensentschlusses wieder aufgenommen wird. In diesem Fall wird die Dreijahresfrist wieder neu in Lauf gesetzt (vgl. Marx, in: GK-AufenthG, Stand März 2014, § 31 Rn. 78 f.). Eine nur vorübergehende oder durch äußere Umstände erzwungene Unterbrechung des ehelichen Zusammenlebens beeinträchtigt demgegenüber die nach § 31 Abs. 1 AufenthG erforderliche Integration während des Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht (HessVGH, B.v. 24.1.2013 - 6 B 27/13 - juris). Selbst eine längere, auch Monate dauernde Besuchsreise im Herkunftsland unterbricht nicht automatisch die anrechnungsfähige Zeitdauer (vgl. Marx, a. a. O., § 31 Rn. 80). Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass vorliegend von einer Unterbrechung der ehelichen Lebensgemeinschaft von November 2010 bis März 2011 auszugehen ist.
Die eindeutigen und ohne jede Einschränkung abgegebenen Erklärungen des Klägers vom 16. und
Unabhängig davon, dass das Gericht aus den genannten Gründen keinen Zweifel daran hat, dass die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers im November 2010 unterbrochen wurde, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 AufenthG an den Kläger aber (auch) deshalb nicht in Betracht, weil er von September 2008 bis Mai 2013 jedenfalls nicht drei Jahre lang ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war und deshalb die „eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet“, auch wenn man sie durch den Aufenthalt des Klägers in Ägypten nicht als unterbrochen ansehen wollte, nicht mindestens drei Jahre lang „rechtmäßig“ bestanden hat, weil dies das Bestehen eines gültigen Aufenthaltstitels erfordert. Die dem Kläger am 30. September 2008 mit Gültigkeit bis zum 29. September 2011 erteilte Aufenthaltserlaubnis des Klägers wurde jedoch am 25. November 2010 „ungültig“ gestempelt, wogegen der Kläger nicht vorgegangen ist. Aus diesem Grund kann auch den Angaben der von Klägerseite benannten Zeugen zu den Motiven für die Ausreise des Klägers im November 2010 keine entscheidende Bedeutung zukommen.
Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet war auch nicht abzusehen, weil es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Kläger den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Insbesondere ist nicht erkennbar und es wurde dazu auch nichts vorgetragen, dass ihm wegen der aus der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung etwa eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange (§ 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) drohen würde. Immerhin hat sich der Kläger - aus welchen Gründen auch immer - von November 2010 bis März 2011 mehrere Monate nach Ägypten begeben und er hält sich nach Angaben seines Bevollmächtigten gegenüber der Beklagten spätestens seit 10. Oktober 2014 - offensichtlich nach freiwilliger Ausreise - wieder in Ägypten auf.
Die zur Durchsetzung der Ausreisepflicht des Klägers getroffenen Annexverfügungen (Ziffern II und III des streitgegenständlichen Bescheids) begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
Im Übrigen folgt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO den ausführlichen und zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides.
Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
- 1.
Ehegatten eines Deutschen, - 2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen, - 3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.
(5) (weggefallen)
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
- 1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder - 2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
- 1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder - 2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
- 1.
Ehegatten eines Deutschen, - 2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen, - 3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.
(5) (weggefallen)
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
- 1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder - 2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.