Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien

Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger, geboren am …1991 und äthiopischer Staatsangehöriger wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 1. Juli 2008 (Az.: …) im Rahmen des Familienasyls gemäß § 26 Abs. 2 AsylG als Asylberechtigter anerkannt.

Mit Urteil des Landgerichts … vom 15. Dezember 2011 (Az.: …) wurde der Kläger zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren wegen Vergewaltigung mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Laut Auskunft des Bundeszentralregisters vom 27. März 2017 ist der Kläger bisher fünfmal strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Mit Verfügung vom 12. Februar 2014, bestandskräftig seit 13. März 2014, wurde der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Dem zugrunde lag die Verurteilung des Landgerichts … vom 15. Dezember 2011 zu fünf Jahren Jugendstrafe.

Mit Verfügung vom 22. August 2016 wurde ein Widerrufsverfahren eingeleitet. Im Anschreiben des Bundesamtes vom 23. August 2016, dem Kläger zugestellt am 25. August 2016, wurde ihm der beabsichtigte Widerruf mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats gegeben.

Zur Begründung der Einleitung des Widerrufsverfahrens wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich des zuerkannten Familienasyls nunmehr Ausschlussgründe nach § 60 Abs. 8 AufenthG in der seit 17. März 2016 gültigen Fassung vorlägen, da der Kläger durch das Landgericht … zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt worden sei.

Eine Stellungnahme des Klägers ging dem Bundesamt am 23. September 2016 zu. Darin führt er im Wesentlichen aus, dass er seine Jugendstrafe vollständig verbüßt habe und in den Haushalt seiner Eltern entlassen worden sei. Er habe eine Ausbildung zum Metallbauer bis zum dritten Lehrjahr absolviert und suche er immer noch eine Ausbildungsstelle für das dritte Lehrjahr. Momentan habe er ein Arbeitsverhältnis in einer Zeitarbeitsfirma angetreten und bemühe sich um eine berufliche und soziale Integration. Er absolviere eine psychotherapeutische Gesprächstherapie bei einer psychotherapeutischen Fachambulanz für Sexualstraftäter. Eine Abschiebung in sein Heimatland Äthiopien wäre für ihn persönlich eine Katastrophe, da dort momentan Bürgerkrieg herrsche und er in … aufgewachsen und integriert sei. Des Weiteren legte er eine Arbeitsbescheinigung der … vom 29. August 2016 sowie eine Bescheinigung einer evangelischen Freikirche vom 20. September 2016 vor, wonach er in der Kirche ehrenamtlich engagiert sei.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28. Oktober 2016, zugestellt am 22. November 2016 wurde die Anerkennung als Asylberechtigter vom 1. Juli 2008 widerrufen (Ziffer 1), die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Ziffer 2), der subsidiäre Schutzschutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3), und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4).

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Familienasylberechtigung des Klägers sei gemäß § 73 Abs. 2b Satz 1 AsylG zu widerrufen, da nunmehr Umstände eingetreten seien, die die Anwendung des § 60 Abs. 8 AufenthG erforderten. Durch die Verurteilung vom 15. Dezember 2011, die Art der Straftaten und die Höhe des Strafmaßes seien die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 3 Aufenthaltsgesetz erfüllt.

Im Interesse des Klägers sei zu berücksichtigen, dass er seit acht Jahren in Deutschland lebe und seine Eltern und seinen Bruder hier hätte. Er habe einen Hauptschulabschluss erworben, eine angefangene Lehre sei nicht fortgesetzt worden. Derzeit habe er eine befristete Arbeitsstelle bei einer Zeitarbeitsfirma. Eine wirtschaftliche und soziale Integration sei nur bedingt erkennbar. Der Kläger sei seit seiner Einreise durchweg strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Klägers müsse weiterhin von einer erheblichen konkreten Gefahr für die Allgemeinheit ausgegangen werden. Somit sei ein öffentliches Interesse an einem Widerruf der Flüchtlingseigenschaft gegeben, das höher zu bewerten sei als seine persönlichen Belange.

Des Weiteren seien asylrechtlich relevante Gründe nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.

Der Kläger sei auch kein Flüchtling im Sinne der Definition „Flüchtlingseigenschaft“.

Überdies könne ihm auch kein subsidiärer Schutz gewährt werden, da es keine Anhaltspunkte gebe, dass ihm die Todesstrafe in Äthiopien drohe.

Mit Schriftsatz vom 29. November 2016 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Klage sei stattzugeben, da die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorlägen. Die Klagefamilie habe einen Anspruch nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes als Asylberechtigte anerkannt zu werden. Die Klagefamilie wäre im Falle einer Abschiebung einer Verfolgung durch den Herkunftsstaat ausgesetzt oder zumindest diesem zurechenbar ausgesetzt. Die Fluchtgründe des Klägers bezögen sich zunächst auf seine Mutter, diese hätte bei der Regierung gearbeitet und sei nun eine Verräterin in den Augen der Regierung. Der Vater des Klägers sei EPRDF Mitglied gewesen und aktiver Gewerkschafter, ihm drohe Verfolgung in Äthiopien. Zudem sei in Äthiopien Bürgerkrieg. Auch sei es möglich, dass in Äthiopien wieder eine Hungerkatastrophe ausbreche. Der Kläger habe Angst, in Äthiopien gefoltert und verfolgt zu werden. Im Übrigen wird auf das Schreiben der Mutter von 16. Januar 2017 verwiesen, in dem sie hauptsächlich über ihre Arbeit und die Zustände in äthiopischen Gefängnissen berichtet.

Der Kläger beantragte zuletzt,

den Bescheid des Bundesamtes vom 28. Oktober 2016 aufzuheben, hilfsweise dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weiterhin hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren, weiterhin hilfsweise für den Kläger das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz. 1 AufenthG festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger befindet sich seit 7. November 2016 in Untersuchungshaft. Nach Mitteilung des Landgerichts … vom 9. Mai 2017 liegt eine Anklage vom 30. März 2017 gegen den Kläger wegen Vergewaltigung und schwerer Vergewaltigung jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Behörden- und die Gerichtsakten sowie auf die über die mündliche Verhandlung gefertigte Niederschrift.

Gründe

Der Bescheid des Bundesamtes vom 28. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz. 1 VwGO. Der Widerruf der Asyleigenschaft ist rechtmäßig (Hauptantrag, vgl. I.), der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Asyl- und Flüchtlingseigenschaft, auf Gewährung von subsidiärem Schutz sowie auf die Feststellung, dass Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Hilfsanträge, vgl. II. bis IV.).

I.

Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist nach §§ 73 Abs. 2b Satz 1, 26 Abs. 2 und 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG rechtmäßig, da die Voraussetzungen des Familienasyls durch die rechtskräftige Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren wegen Vergewaltigung mit gefährlicher Körperverletzung nicht mehr vorliegen.

Nach § 73 Abs. 2b Satz 1 AsylG ist in den Fällen des § 26 Abs. 1 bis 3 und 5 AsylG die Anerkennung als Asylberechtigter zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 Satz. 1 AsylG vorliegen. Nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AsylG gelten die Absätze 1 bis 3 nicht für Familienangehörige, bei denen das Bundesamt nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen hat.

Gemäß der ab 17. März 2016 gültigen Fassung des 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG kann von der Flüchtlingsanerkennung abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohungen mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist.

Der Versagungsgrund des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG ist erfüllt. Mit der rechtskräftigen Verurteilung vom 25. Dezember 2011 zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren wegen Vergewaltigung mit gefährlicher Körperverletzung ist der Widerruf des Familienasyls gerechtfertigt, da der Kläger zum einen zur einer Jugendstrafe von über einem Jahr verurteilt worden ist und dieser Verurteilung Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sowie die körperliche Unversehrtheit zugrunde liegen und diese mittels Gewalt begangen worden sind.

Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Versagungsgründe des § 60 Abs. 8 AufenthG anwendbar, da Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes des Klägers nicht entgegenstehen; der Asylstatus des Klägers wird lediglich für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit entzogen, womit dieser Fall nicht vom Rückwirkungsverbot erfasst ist. Die Vorschrift des § 60 Abs. 8

AufenthG findet auch Anwendung auf strafrechtliche Verurteilungen, die vor Inkrafttreten dieser Norm stattfanden, da dies – wie dargestellt - keinen Fall der echten Rückwirkung im Sinne einer Rückwirkung von Rechtsfolgen darstellt (VG München, U.v. 1.12.2016 – M 4 K 16.31646).

Ferner handelt es sich nicht um eine verbotene Doppelbestrafung des Klägers. Die vom Ausländerrecht umfasste Abschiebung des Klägers stellt ein aliud zur strafrechtlichen Verurteilung dar. Sie basiert nicht unmittelbar auf einem strafrechtlich relevanten Verhalten, sondern auf dem Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter.

Ermessensfehler sind aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 28. Oktober 2016 nicht ersichtlich. Das Bundesamt hat seinen Ermessensspielraum im Rahmen des § 60 Abs. 8 Satz 3

AufenthG erkannt und sein Ermessen im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung und unter Wahrung von sach- und zweckgerechten Erwägungen ausgeübt.

So hat das Bundesamt in seine Interessenabwägung zu Gunsten des Klägers eingestellt, dass dieser seit acht Jahren in Deutschland lebt, seine Eltern und einen Bruder ebenfalls in Deutschland sind, er einen Hauptschulabschluss hat sowie aktuell eine befristete Arbeitsstelle in einer Zeitarbeitsfirma. Zulasten des Klägers hat das Bundesamt hauptsächlich auf die rechtskräftige Verurteilung sowie auf die Tatsache, dass der Kläger schon mehrfach in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, abgestellt. Darüber hinaus existiert eine seit 13. März 2014 bestandskräftige Ausweisungsverfügung, aus der sich ebenfalls ein öffentliches Interesse am Widerruf des Asylstatus ergibt.

Für die Entscheidung war gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, zu der sich der Kläger in Untersuchungshaft befand, da gegen ihn eine Anklage wegen Vergewaltigung und schwerer Vergewaltigung jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung vorliegt. Dies unterstützt die vom Bundesamt im Rahmen des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Prognoseentscheidung, dass der Kläger auch in Zukunft schwere Straftaten i.S.d. § 60 Abs. 8 Satz 3

AufenthG begehen wird und damit eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.

Entgegen den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid musste das Bundesamt eine Prüfung der Asylberechtigung im Rahmen des Widerrufs nach § 73 Abs. 2b Satz 1 AsylG nicht durchführen.

Auf Grund des dargestellten Sachverhalts wurde das Asylrecht des Klägers widerrufen. Es wäre widersprüchlich, ihm durch eine erneute Überprüfung seiner Asylberechtigung ihm diesen Status wieder zuzusprechen. Der Gesetzgeber hat für die Fälle des Widerrufs nach § 73 Abs. 2b Satz 2 und 3 AsylG explizit geregelt, dass hier die Frage der Asylberechtigung zu prüfen ist („…und der Ausländer nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden könnte“). Für den hier in Betracht kommenden Satz 1 findet sich eine solche Regelung nicht. Dies und die Tatsache, dass im vorliegenden Fall ein Asylantrag nach § 30 Abs. 4 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden müsste, lässt nur den Schluss zu, dass eine Überprüfung der Asylberechtigung im Rahmen eines Widerrufs nach § 73 Abs. 2b Satz 1 AsylG nicht vorgesehen ist.

II.

Dasselbe gilt für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch wenn nach früherem Recht anerkannt war, im Rahmen des Widerrufsverfahrens erstmalig über die Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden ( (Hailbronner, AuslR, § 73 AsylG, Rn. 102), ist nach Auffassung des Gerichts eine Prüfung dieses Status im Rahmen des § 73 Abs. 2b Satz 1 AsylG nicht vorgesehen.

Darüber hinaus liegen keine Anhaltspunkte vor oder wurden vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine dem Schutzbereich des § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG unterfallende Gefährdung droht. Im Übrigen wird auf Punkt 2. verwiesen.

III.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach §§ 73 Abs. 3, 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG.

Gründe hierfür wurden klägerseits weder hinreichend dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich.

Darüber hinaus ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ein Ausländer von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG ausgeschlossen, wenn er eine schwere Straftat begangen hat. Eine Vergewaltigung mit gefährlicher Körperverletzung stellt zweifellos eine schwere Straftat dar.

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auch insoweit auf die zutreffende Begründung im Bescheid des Bundesamtes (§ 77 Abs. 2 AsylG).

IV.

Nationale Abschiebungsverbote nach § 73 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7

AufenthG liegen nicht vor.

Für die Annahme einer Verletzung der von Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter, die gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG zur Feststellung eines Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG führen könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor.

Entgegen der Ansicht des Klägers herrscht unter Zugrundelegung der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen in Äthiopien keine Hungerkatastrophe und es besteht nicht die Gefahr, dass er bei seiner Rückkehr in existenzielle Nöte gerät. Der Kläger ist ein gesunder junger Mann mit Schulabschluss und deshalb gut in der Lage, sich in Äthiopien Arbeit zu suchen und so seinen Unterhalt zu bestreiten, auch ohne familiäre Bindungen im Heimatland, so dass auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen.

Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung im Bescheid des Bundesamtes verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Demnach war die Klage abzuweisen.

Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

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(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn 1. die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,2. die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Sta

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Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Dez. 2016 - M 4 K 16.31646

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurd

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(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und yezidischer Glaubenszugehörigkeit. Er stammt aus der Region Mahad im Nordirak. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration- und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 23. Juli 2008 wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

Im Rahmen der Regelüberprüfung nach § 73 Abs. 2a AsylVfG wurde am … Mai 2011 der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt München mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vorliegen.

Der Kläger wurde mit Urteil des Landgerichts München I vom 29. Juli 2015 (Aktenzeichen 9 KLs 541 Js 227720/14) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit sexueller Nötigung am 30. Juni 2010 und am 20. Dezember 2014 verurteilt.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15. Juni 2016 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 23. Juli 2008 getroffene Zuerkennung des Flüchtlingsstatus (Nr. 1), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 2) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 3).

Zur Begründung bezog sich das Bundesamt auf § 3 Abs. 4 AsylG, wonach bei Entstehung eines Versagungsgrundes im Sinne des § 60 Abs. 8 AufenthG nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Anspruch auf Flüchtlingsschutz entfällt. Hinsichtlich der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft lägen nunmehr Ausschlussgründe nach § 60 Abs. 8 AufenthG vor. Danach könne von der Flüchtlingsanerkennung abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gewalt für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist.

Eine Anwendung des § 60 Abs. 8 AufenthG auch bei in der Vergangenheit liegenden Straftaten und Verurteilungen sei unter unionsrechtkonformer Auslegung mit Blick auf die zwingend gebotene Beachtung der flüchtlingsrechtlichen Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 2, Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG zulässig und geboten. Nach Art. 14 Abs. 4b Qualifikationsrichtlinie könnten Mitgliedsstaaten einem Flüchtling die zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaates darstelle, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden sei. Dieser Tatbestand sei beim Kläger gegeben.

Art und Schwere der Straftaten, insbesondere Sexualstraftaten und die typischerweise bestehende Wiederholungsgefahr begründeten die Annahme einer Gefahr für die Allgemeinheit. Es sei darauf zu verweisen, dass es gerade die bekannten sexuellen Übergriffe zum Jahreswechsel 2015/2016 gewesen seien, die den Gesetzgeber zu einer umgehenden Ergänzung des § 60 Abs. 8 AufenthG veranlasst hätten.

Die neuen Ausschlussgründe führten jedoch nicht zu einem automatischen Ausschluss von der Flüchtlingszuerkennung. Vielmehr sei darüber nach Ermessen zu befinden.

Bei der nach § 60 Abs. 8 AufenthG erforderlichen Interessenabwägung sei im Interesse des Klägers zu berücksichtigen, dass er über eine Niederlassungserlaubnis verfüge und seit acht Jahren in Deutschland lebe, erwerbstätig gewesen war und für die Zeit nach seiner Haftentlassung eine Arbeitsstelle in Aussicht habe. Weiter habe er in der Wohnung seines Bruders gelebt und soll nach der Haftentlassung dort wieder Aufnahme finden. Eine besondere soziale Integration konnte durch das Bundesamt ebenso wenig festgestellt werden wie relevante Bedenken hinsichtlich einer Reintegration im Irak nach vierjähriger Abwesenheit. Eine eigene Kernfamilie habe er nicht, seine Eltern leben im Irak. Die Art der Straftaten begründeten demgegenüber ein durch die Ergänzung des § 60 Abs. 8 AufenthG 2016 dokumentiertes besonderes öffentliches Interesse an einem Widerruf, das höher zu bewerten sei als seine persönlichen Belange.

Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG, aus denen der Kläger die Rückkehr in seinen Heimatstaat ablehnen könne, seien nicht ersichtlich. Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheides verweisen.

Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2016, am selben Tag per Fax beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen, ließ der Kläger über seinen Bevollmächtigten gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 15. Juni 2016, dem Kläger am 22. Juni 2016 zugegangen, Klage erheben.

Der Kläger beantragte,

  • den Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2016, dem Kläger am 22. Juni 2016 zugegangen, aufzuheben.

Zur Begründung führte der Bevollmächtigte des Klägers aus, der Bescheid vom 15. Juni 2016 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen subjektiv öffentlichen Rechten. Zum einen sei der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft deshalb rechtswidrig, weil die angewandte Fassung des § 60 Abs. 8 AufenthG erst am 17. März 2016 in Kraft getreten ist, die dem Widerruf zu Grunde liegende strafrechtliche Verurteilung aber bereits am 29. Juli 2015 erfolgt sei. Eine rückwirkende Anwendung des § 60 Abs. 8 AufenthG auf vor Inkrafttreten der Regelung liegende Straftaten sei nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehen und deswegen auch nicht zulässig.

Außerdem sei die Ermessensentscheidung der Beklagten fehlerhaft, da die berechtigten Interessen des Klägers am Fortbestand seines Aufenthaltsstatus im Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2016 nicht angemessen berücksichtigt seien. Der Kläger lebe seit acht Jahren in Deutschland, verfüge über eine Niederlassungserlaubnis, sei erwerbstätig gewesen und habe für die Zeit nach der Haftentlassung eine Arbeitsstelle in Aussicht. Er habe in der Wohnung seines Bruders gelebt und könne dort nach der Haftentlassung wieder aufgenommen werden.

Auch sei der Umstand, dass es sich bei dem Kläger um einen Erstverbüßer handle, besonders zu berücksichtigen, da bei Erstverbüßern eine besondere Strafempfindlichkeit festzustellen sei und der Strafvollzug auf Erstverbüßer eine abschreckende Wirkung habe.

Überdies habe der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Dem Kläger drohe eine unmenschliche Behandlung durch Milizen des sogenannten Islamischen Staates, welche die Provinz um Mossul größtenteils beherrsche.

Auch drohe dem Kläger als Angehöriger der Yeziden-Minderheit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit.

Mit Beschluss vom 10. November 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen, § 76 Abs. 1 AsylG.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Verfahrensakten des Bundesamtes sowie auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Strafakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 15. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (1.). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG (2.), auf die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (3.).

1. Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG rechtmäßig, da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus durch die rechtskräftige Verurteilung des Klägers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten (wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit sexueller Nötigung) nicht vorliegen.

Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat gemäß § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Voraussetzung für die Flüchtlingsstatusanerkennung ist hiernach, dass keine Versagungsgründe der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus entgegenstehen. Die Anerkennung kann gemäß § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG unterbleiben, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr verurteilt worden ist, soweit die Straftat mit Gewalt oder unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben gegangen worden ist.

Die Versagungsgründe des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG sind vorliegend anwendbar, da Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes des Klägers nicht entgegenstehen; die Flüchtlingseigenschaft des Klägers wird lediglich für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit entzogen, womit dieser Fall nicht vom Rückwirkungsverbot erfasst ist. Die Vorschrift des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG findet auch Anwendung auf strafrechtliche Verurteilungen, die vor Inkrafttreten dieser Norm stattfanden, da dies keinen Fall der echten (verbotenen) Rückwirkung im Sinne einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen darstellt.

Der Tatbestand der Vorschrift des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG ist erfüllt. Mit der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten liegt ein Versagungsgrund vor, der die Versagung des Flüchtlingsstatus rechtfertigt, da der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr verurteilt worden ist und dieser Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit sexueller Nötigung Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sowie die körperliche Unversehrtheit zugrunde liegen und diese mittels Gewalt begangen worden ist.

Ermessensfehler sind aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 15. Juni 2016 nicht ersichtlich. Das Bundesamt hat seinen Ermessensspielraum erkannt und hat sein Ermessen unter der Wahrung von sach- und zweckgerechten Erwägungen ausgeübt.

So hat das Bundesamt in seine Interessenabwägung zugunsten des Bleibeinteresses des Klägers den achtjährigen Aufenthalt in Deutschland, dessen Niederlassungserlaubnis sowie Erwerbstätigkeit, die Bindung des Klägers zur Familie des Bruders sowie die Wiederaufnahmemöglichkeit in der Wohnung des Bruders nach der Haftentlassung des Klägers eingestellt und hiergegen das öffentliche Interesse an einem Widerruf der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers abgewogen.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ist ein Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG ausgeschlossen, wenn er eine schwere Straftat begangen hat. Dies ist im Falle des Klägers zweifellos gegeben.

In diesem Zusammenhang weist das Gericht auf die Neuregelung des § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG hin, wonach das Ausweisungsinteresse sogar besonders schwer wiegt, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrere vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch unabhängig von der strafrechtlichen Verurteilung die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht vorliegen:

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (Todesstrafe), § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) oder § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG i.V.m. Art. 15 c der RL 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) in Bezug auf den Irak zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auch insoweit auf die zutreffende Begründung im Bescheid des Bundesamtes (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG liegen ersichtlich nicht vor.

Im Hinblick auf die Schutzregelung nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG, wonach einem Ausländer subsidiärer Schutz zusteht, wenn er in seinem Herkunftsland als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre, verweist das Gericht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 27. April 2010 - 10 C 4/09.

Dass nicht gleichsam jede Zivilperson im Irak allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist, folgt im Übrigen bereits daraus, dass bei einer Gesamtbevölkerung mit etwa 32 bis 34 Millionen Einwohnern (vgl. www.asien-auf-einen-blick.de/irak/, www.auswaertigesamt.de/DE/ Aus-senpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Laender/Irak.html) die Zahl der zivilen Todesopfer im Jahr 2015 mit insgesamt 17.502 (2014: 20169; vgl. https: …www. Iraq-bodycount.org/database/ v. 29.9. 2016) angegeben ist. Auch wenn die Opferzahlen 2016 angestiegen sind, reicht die abstrakte Gefahr, angesichts von Kampfeshandlungen in einigen Bereichen im Irak Opfer kriegerischer Auseinandersetzungen zu werden, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht aus.

Von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt kann in den drei kurdisch verwalteten Provinzen im Nordirak nicht gesprochen werden. Zwar findet im Irak derzeit ein militärischer, bewaffneter Konflikt statt, der einen Teil des Landes erfasst aber bei dem das irakische Militär die Oberhand zu gewinnen scheint. Dieser Konflikt stellt aber keine landesweite Konfliktsituation dar, da in den drei kurdisch verwalteten Provinzen im Nordirak keine tatsächliche Gefahr besteht. Der Kläger muss daher dort nicht damit rechnen, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, so dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil oder diesen Landesteilen aufhält.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Prognose der derzeitigen Situation im Irak ergibt, dass in den drei kurdisch verwalteten Provinzen im Nordirak derzeit keine Verfolgungsgefahr für den Kläger besteht; weder eine staatliche noch eine Verfolgungsgefahr durch nichtstaatliche Akteure. Der IS ist nicht in die kurdischen Autonomiegebiete vorgedrungen.

Eine Rückkehr in den Nordirak erscheint unter diesen Gesichtspunkten möglich.

3. Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben/vorgetragen.

a) Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht ersichtlich.

b) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei sind nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen.

Es gelten die obigen Ausführungen zu den Lebensumständen im kurdisch dominierten Nordirak.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.

(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.

(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn

1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird,
2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert,
3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat,
4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen,
5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich,
6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder
7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.

(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.

(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.