Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Feb. 2016 - AN 3 K 15.01766

bei uns veröffentlicht am04.02.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 3 K 15.01766

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 4. Februar 2016

3. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 920

Hauptpunkte: Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren; Gebot der Rücksichtnahme (Nachbarschutz)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

1. ...

2. ...

zu 1 und 2 wohnhaft: ...

- Kläger -

zu 1 und 2 bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat ...,

vertreten durch ...

- Beklagter -

beigeladen:

..., vertreten durch den Geschäftsführer ...

wegen Baurechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 3. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Kroh, den Richter am Verwaltungsgericht Engelhardt, den Richter Waldmann und durch die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 4. Februar 2016 am 4. Februar 2016 folgendes Urteil:

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. ..., Gemarkung ...

Südwestlich hiervon liegen die Grundstücke mit den Fl. Nrn. ... und ... auf denen die Beigeladene beabsichtigt, eine Reihenhausanlage zu errichten.

Mit Bescheid vom 10. September 2015 erteilte das Landratsamt ... der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung von Reihenhaus Nr. ... mit zwei Stellplätzen im vereinfachten Genehmigungsverfahren.

In der Begründung zu dieser Baugenehmigung führte das Landratsamt ... u. a. aus, dass unter Anwendung des Prüfprogrammes des durchgeführten vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens die Baugenehmigung keine Vorschriften verletze, die auch dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt seien. Das Vorhaben füge sich sowohl von der Art der baulichen Nutzung als auch vom Maß der baulichen Nutzung nach § 34 BauGB ein. Das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot werde nicht verletzt. Unter Berücksichtigung dessen, dass das Gebäude die Abstandsflächen zur gemeinsamen Grundstücksgrenze hin zu Fl. Nr. ... einhalten werde, sei nicht von einer erdrückenden Wirkung und somit nicht von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots auszugehen. Wie aus dem den Bauvorlagen beigefügten Abstandsflächenplan vom 3. September 2015 ersichtlich, halte das Bauvorhaben im Nordosten zum Grundstück der Kläger die erforderlichen Abstandsflächen unter Heranziehung des sogenannten 16-m-Privilegs gemäß Art. 6 Abs. 6 BayBO ein. Das Vorhaben sei in Bezug auf die nachbarrechtlichen Interessen keineswegs rücksichtslos. Die Nachbarn würden nicht unzumutbar beeinträchtigt.

Mit dem bei Gericht am 7. Oktober 2015 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten ließen die Kläger hiergegen Klage erheben und mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10. November 2015 beantragen, den Bescheid des Landratsamts ... vom 10. September 2015 aufzuheben.

Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletze die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO, da das geplante Bauvorhaben die nach Art. 6 Abs. 4 BayBO zu bemessende Abstandsfläche zum Grundstück der Kläger nicht einhalte. Auch wenn das Landratsamt im angegriffenen Bescheid unter Ziffer 1 in der dort wiedergegebenen Anmerkung darauf hinweise, dass die bauaufsichtliche Prüfung (lediglich) im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO durchgeführt worden sei, könne nicht außer Acht bleiben, dass die Genehmigungsbehörde ausweislich des angegriffenen Bescheids sich ausdrücklich mit der Frage der Einhaltung der Abstandsflächen vorliegend unter Bezugnahme auf den den Bauvorlagen beigefügten Abstandsflächenplan vom 3. September 2015 befasst habe. Nachdem dieser Abstandsflächenplan von der Beigeladenen zum Bestandteil der Bauvorlagen gemacht worden sei, habe das Landratsamt den Prüfungsmaßstab des Art. 52 BayBO auch nicht eigenmächtig erweitert, sondern vielmehr die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften auf ausdrücklichen Wunsch der Beigeladenen überprüft und diese Überprüfung zum Gegenstand des angegriffenen Genehmigungsbescheides gemacht. Die Feststellungswirkung der Baugenehmigung erstrecke sich somit auch auf die vermeintliche Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften.

Unter Verweis auf das in Art. 6 Abs. 6 BayBO enthaltene sogenannte „16-m-Privileg“ gehe das Landratsamt... rechtsfehlerhaft davon aus, dass das Bauvorhaben gemäß dem den Bauvorlagen beigefügten Abstandsflächenplan im Nordosten zum Grundstück der Kläger die erforderlichen Abstandsflächen einhalte. Diese Auffassung sei rechtsfehlerhaft, weil das Landratsamt dabei übersehen habe, dass der in den Bauvorlagen insoweit in Bezug genommene „natürliche Geländeverlauf“ nicht den tatsächlich vor Ort vorhandenen natürlichen Geländeverlauf entspreche, sondern hiervon maßgeblich abweiche.

Das Landratsamt habe sich offensichtlich vor Erteilung der Baugenehmigung nicht davon vergewissert, dass der tatsächliche natürliche Geländeverlauf wesentlich von dem in den Bauvorlagen beschriebenen natürlichen Geländeverlauf abweiche und die somit gemäß Art. 6 Abs. 4 BayBO zu bemessenden Abstandsflächen wesentlich größer ausfallen würden als in den Bauvorlagen, insbesondere im Abstandsflächenplan ausgewiesen worden seien.

Unterer Bezugspunkt für die Berechnung der maßgeblichen Wandhöhe sei gemäß Art. 6 Abs. 4 BayBO die natürliche Geländeoberfläche des Baugrundstücks. Hierbei handle es sich eindeutig um die nicht künstlich veränderte Geländeoberfläche, so dass insbesondere Aufschüttungen und Abgrabungen unberücksichtigt bleiben müssten. Für geneigte Geländeoberflächen enthalte Art. 6 BayBO keine Sonderregelungen, so dass in der Folge auch eine unregelmäßige Abstandsfläche entstehe.

Der insoweit dargestellte natürliche Geländeverlauf sei falsch wiedergegeben. Tatsächlich verlaufe das natürliche Gelände auf dem Baugrundstück im Bereich des dargestellten Kellergeschosses des geplanten RH 7 wesentlich niedriger und flacher, so dass vom Grundstück der Kläger aus gesehen die Giebelwand des genehmigten Bauvorhabens insbesondere in ihrem linken Teil eine wesentlich höhere Außenwandhöhe über der natürlichen Geländeoberfläche aufweise und somit auch eine wesentlich größere Abstandsfläche zum Grundstück der Kläger einzuhalten habe.

Für die Tatsache, dass dieser natürliche Geländeverlauf von dem in den Bauvorlagen wiedergegebenen Geländeverlauf wesentlich abweiche würden Farblichtbilder, die den Zustand des Baugrundstücks vor und nach Abriss des Bestandsgebäudes zeigten, vorgelegt sowie auf den Zeugen ... verwiesen. Dieser könne bestätigen, dass der tatsächliche natürliche Geländeverlauf insbesondere im Bereich der linken Hausecke wesentlich niedriger und flacher verlaufe als in den Planunterlagen dargestellt sei, so dass die geplante Gebäudeaußenwand viel höher über dem natürlichen Geländeverlauf stehen würde und somit eine wesentlich größere Abstandsfläche einzuhalten hätte, als dies in den Plänen dargestellt sei.

Die Kläger seien weiterhin der Auffassung, dass sich das Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfüge und somit gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot verstoße. Die prägende Wohnbebauung in der ... weise demnach in Hanglage keine Gebäude von entsprechender Höhe und Größenordnung, wie das Gesamtbauvorhaben der Beigeladenen (fünf Reihenhäuser) auf, so dass dieses Bauvorhaben den vorgegebenen Rahmen sprenge. Somit halte sich das Bauvorhaben mit Blick auf die überbaubare Grundstücksfläche nicht an den durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen, da diese dadurch geprägt sei, dass im Hangbereich ein Grüngürtel entlang der vorhandenen Grundstücke vorhanden sei, der durch das nunmehr genehmigte Bauvorhaben durchbrochen werde. Dies begründe bodenrechtlich beachtliche Spannungen.

Das Landratsamt ... beantragte,

die Klage abzuweisen.

Entgegen der klägerischen Auffassung würden keine bodenrechtliche Spannungen durch die Realisierung des beantragten Vorhabens begründet. Das Vorhaben füge sich ein. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der angesprochene Grüngürtel in anderer Weise durchbrochen würde als er durch den abzubrechenden Altbestand bereits durchbrochen werde. Vorausgesetzt, es werde überhaupt davon ausgegangen, dass die überbaubare Grundstücksfläche faktisch vorgegeben sei, werde diese Auffassung vom Landratsamt nicht geteilt. Vielmehr sei zwischen der ... und der ... nicht eine solche Bebauung zu erkennen, die gemeinsame oder zumindest ähnliche überbaubare Grundstücksflächen vorgebe. Selbst wenn man irrigerweise davon ausginge, dass eine faktische überbaubare Grundstücksfläche existiere, welche vom Vorhaben auch noch missachtet werde, so würden sich trotzdem keine Spannungen ergeben. Die unbebaute Grundstücksfläche sei lediglich vom Luftbild aus zu erkennen, weil durch die straßennahe Bebauung eine Einsichtnahme kaum möglich sei. Folglich könnten sich städtebauliche Auswirkungen auf die nähere Umgebung nicht ergeben. Ansonsten sei anzumerken, dass das Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keinen Drittschutz vermittle. Mangels objektiver Rechtswidrigkeit würden keine subjektiven Rechte der Kläger verletzt.

Mit Beschluss der Kammer vom 26. Oktober 2015 wurde der Antrag der Kläger nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen. Dieser Beschluss ist seit 17. November 2015 rechtskräftig (AN 3 S 15.01792).

In der mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage erörtert.

Der Klägervertreter stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 10. November 2015.

Die Beklagtenvertreterin beantragte

Klageabweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Akte des Landratsamtes ... Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klagen sind zulässig, aber nicht begründet.

Die Kläger können das durch den angefochtenen Baugenehmigungsbescheid vom 10. September 2015 genehmigte Bauvorhaben aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen nicht abwehren.

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung, die gemäß Art. 68 Abs. 1 1. Halbsatz BayBO zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, entgegenstehen, haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass die Nachbarn durch die Genehmigung zugleich in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. BVerwG v. 6.10.1989 - 4 C 14.87, BayVBl. 1990, 154 ff.).

Die Kläger werden durch den Baugenehmigungsbescheid des Beklagten vom 10. September 2015 weder in Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die gerade dem Schutz individueller Interessen dienen, noch hinsichtlich des Gebots der Rücksichtnahme verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Soweit sich die Kläger auf die Nichteinhaltung der Abstandsfläche des Art. 6 Abs. 4 BayBO berufen, kann dies nicht zum Erfolg ihrer Klagen führen.

Das Landratsamt ... hat in seiner Baugenehmigung vom 10. September 2015 ausdrücklich angemerkt, dass die bauaufsichtliche Prüfung im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO durchgeführt worden ist, d. h. die bauaufsichtliche Prüfung unterfällt dem beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO. Danach prüft die Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erstens die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 und zweitens beantragte Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO.

Die Feststellungswirkung der Baugenehmigung ist auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris). Im gerichtlichen Verfahren ist auch das Gericht hieran gebunden. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Kläger durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht, insoweit verweist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf die ständige Rechtsprechung auch anderer Senate (vgl. BayVGH, B. v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3, BayVGH, B. v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 -juris Rn. 14 n. w. N.).

Dass im vorliegenden Fall in der Begründung zur Baugenehmigung auf den den Bauvorlagen beigefügten Abstandsflächenplan vom 3. September 2015 verwiesen wird, ist somit ohne Belang.

Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17). Ein solcher Gegenschluss kann aus der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften nicht gezogen werden.

Im Übrigen gibt das Gebot der Rücksichtnahme dem Nachbarn nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgehe. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalles ist maßgeblich dafür, ob eine dem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt. Insoweit verweist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 23. April 2014 darauf, dass eine solche Wirkung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommt. Solches kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Insoweit tragen die Kläger nur vor, dass die Giebelwand des genehmigten Bauvorhabens insbesondere in dem linken Teil eine wesentlich höhere Außenwandhöhe über der natürlichen Geländeoberfläche aufweist und somit auch eine wesentlich größere Abstandsfläche zum Grundstück der Kläger einzuhalten ist. Dass es sich dabei um einen „übergroßen“ Baukörper in geringem Abstand zum Grundstück der Kläger handelt, ist daraus noch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist auch zu sehen, dass es bei der Frage, ob ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliegt, nicht nur auf den Abstand des Bauvorhabens zur Grundstücksgrenze ankommt, sondern auch der Abstand des Wohnhauses der Kläger zur gemeinsamen Grundstücksgrenze zu berücksichtigen ist (vgl. BayVGH, B. v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris). Dieser Abstand beträgt über 20 m, somit liegt kein Fall eines übergroßen Baukörpers in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden vor.

Soweit gerügt wird, dass sich das Vorhaben nicht einfügt, weil es außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liege, greifen die Kläger eine Verletzung des Maßes der baulichen Nutzung an. Auch dieser Einwand muss unberücksichtigt bleiben, weil es dann um das Maß der baulichen Nutzung geht, das aber nach ständiger Rechtsprechung nicht dem Nachbarschutz, sondern ausschließlich der städtebaulichen Ordnung dient.

Soweit geltend gemacht wird, dass das Vorhaben den Charakter des Baugebiets widersprechen würde, ist dem entgegenzuhalten, dass das allgemeine Bauplanungsrecht weder einen sogenannten „Milieuschutz“ in dem Sinne gewährleistet, dass ein bestimmtes Verhältnis zwischen überbauten und nicht überbauten Grundstücksflächen oder die „parkartige“ Struktur eines Baugebiets oder Nachbargrundstückes erhalten bleiben müssen, noch eine bestimmte „Gebietsoptik“ (vgl. VG München, B. v. 19.12.2014 - M 8 SN 14.4760 - juris).

Da die von den Klägern vorgebrachten Einwände gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht durchgreifend sind, waren nach alledem die Klagen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. § 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, (Mit-)Eigentümer des Grundstücks FlNr. 757/13 Gemarkung F., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2013 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit fünf Wohneinheiten und fünf Stellplätzen auf dem südlichen Nachbargrundstück FlNr. 757/48 Gemarkung F. Er hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben. Ferner hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, das Vorhaben verletze wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche gemäß Art. 6 BayBO das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben übe eine erdrückende Wirkung auf sein Anwesen aus, das 2,50 m tiefer liege als die Gehsteigoberfläche. Die Wohnräume und der Garten seines Anwesens würden nicht mehr sachgerecht belichtet. Der Antragsteller sei in seinem Garten immer den Blicken der Bewohner des Vorhabens ausgesetzt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2014 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 26. November 2013 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Dieses füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Von ihm gehe auch keine erdrückende Wirkung auf das Wohngebäude des Antragstellers aus. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren seien Abstandsflächen nicht zu prüfen gewesen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie verweist darauf, dass die Abstandsflächen nach der Bayerischen Bauordnung eingehalten seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Soweit sich der Antragsteller auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Hier wurde die angefochtene Baugenehmigung, worauf in H 001 der Auflagen (Nebenbestimmungen) und Hinweise ausdrücklich hingewiesen wurde, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 - juris Rn. 14 jeweils m. w. N.). Dass der von der Beigeladenen eingereichte Abstandsflächenplan einen Genehmigungsstempel trägt, ist somit ohne Belang. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Maß der baulichen Nutzung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung entfaltet und es entscheidend für die Verletzung von nachbarlichen Rechten allein darauf ankommt, ob das Vorhaben die mit dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) geforderte Rücksichtnahme auf den Antragsteller einhält (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 4). Dieses Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbar nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt. (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 5). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht hat hier eine solche Gesamtschau vorgenommen und dabei auch unterstellt, dass das im Miteigentum des Antragstellers stehende Grundstück an der gemeinsamen Grundstücksgrenze um ca. 2,50 m tiefer liegen sollte. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dabei von falschen tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist.

Der Antragsteller muss auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in sein Grundstück hinnehmen. Das öffentliche Baurecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist - als nicht städtebaulich relevant - darin nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72/89 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 6 m. w. N.). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Soweit der Senat im Einzelfall die Möglichkeit der Einsichtnahme für erheblich gehalten hat (vgl. B.v. 2.7.2010 - 9 CS 10.894 - juris Rn. 5 ), lagen dem im Vergleich zur Lage des Antragstellers völlig andere tatsächliche Verhältnisse zugrunde (Durchbrechung einer profilgleichen Reihenhausbauweise durch einen massiven Queranbau an ein Reiheneckhaus in den Ruhe- und Gartenbereich der Reihenhauszeile hinein).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung in der Fassung der Tektur-Genehmigung vom 18. Oktober 2013 für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung M.

Das ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück FlNr. ... der Antragsteller grenzt im Westen an das Baugrundstück.

Mit Beschluss vom 29. November 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 15. November 2013 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller.

Die Antragsteller berufen sich im Beschwerdeverfahren auf eine Verletzung der gesetzlichen Abstandsflächenvorschriften.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. November 2013 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 18. Oktober 2013 anzuordnen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung ihrer Rechte zu treffen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Ihm wurde inzwischen die Fortführung der Bauarbeiten von der Antragsgegnerin untersagt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen im Ergebnis keine Abänderung oder Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Der auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass einer sofort vollziehbaren Baueinstellungsverfügung gerichtete Antrag ist dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass die Antragsteller (zunächst) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage begehren.

Die im Beschwerdeverfahren allein geltend gemachte Verletzung der Abstandsflächenvorschriften verhilft der Beschwerde der Antragsteller nicht zum Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung wurde ausweislich der Bescheidsbegründung - zutreffend - im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt, weil das Vorhaben kein Sonderbau ist (Art. 59 Satz 1, Art. 2 Abs. 4 BayBO). Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsumfang des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 HalbsBayBOayBO nicht selbst erweitern. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Antragsteller durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (BayVGH, B. v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3 jeweils m.w.N). Vor diesem Hintergrund gehen die Ausführungen Antragsgegnerin in der Bescheidsbegründung zur Einhaltung der Abstandsflächen ins Leere. Dass der vom Beigeladenen eingereichte Abstandsflächenplan einen Genehmigungsstempel trägt, ist ohne Belang und im Hinblick auf die darin dokumentierte Abstandsflächenübernahme nachvollziehbar.

2. Nachdem der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg hat, kommen auch keine gerichtlich angeordneten Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 AltVwGOVwGO in Betracht.

3. Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO

Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. 311/66 Gemarkung A., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 8. Januar 2015 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Pflegeheims mit Generationenwohnungen auf dem Grundstück Fl.Nr. 622 Gemarkung A. (im Folgenden: Baugrundstück). Vorgesehen sind 46 Pflegeplätze in 38 Einzelzimmern und vier Doppelzimmern sowie in räumlicher Verbindung ein Generationenhaus mit 15 Wohnungen. Das Baugrundstück grenzt südlich unmittelbar an das Grundstück des Antragstellers an. Das Bauvorhaben soll im nördlichen Teil des Baugrundstücks verwirklicht werden. Nach den Angaben des Antragsgegners wurden die zur Bebauung vorgesehenen Flächen inzwischen aus dem Baugrundstück herausgemessen und tragen nunmehr die Fl.Nrn. 622/2 und 622/3 Gemarkung A. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenfeld“ der Gemeinde A., der für das Baugrundstück ein Sondergebiet „Wohn- und Pflegeheim“ festsetzt. Das Grundstück des Antragstellers befindet sich in einem als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Teil des Bebauungsplans Nr. 2 „Hühneräcker“ der Gemeinde A.

Der Antragsteller hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. April 2015 abgelehnt. Der Antragsteller werde durch die Baugenehmigung voraussichtlich nicht in seinen Rechten verletzt. Ein Verstoß der Baugenehmigung gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht festzustellen. Dies gelte sowohl für den Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenweg“ als auch bei unterstellter Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans. Vom Bauvorhaben seien weder hinsichtlich des zu erwartenden Verkehrsaufkommens noch der Nutzung der grenzständigen Garagen unzumutbare Lärmimmissionen für den Antragsteller zu erwarten. Eine bedrängende oder erdrückende Wirkung des Vorhabens sei nicht ersichtlich. Es halte die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO ein. Der Einwand der Wertminderung seines Grundstücks könne dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht zum Erfolg verhelfen. Die Errichtung von Grenzgaragen sei bis zu einer Gesamtlänge von 9 m ohne Einhaltung eigener Abstandsflächen zulässig.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenfeld“ unterstellt. Das Bauvorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Lage seines Grundstücks am Rande des ausgewiesenen Wohngebiets sei vorrangig schützenswert. Dem Antragsteller sei im Zuge des Grundstückserwerbs von der Gemeinde mehrfach zugesichert worden, dass eine Bebauung der angrenzenden Grundstücke nicht erfolgen würde. Das Bauvorhaben sei nicht als soziale Einrichtung zu qualifizieren, da es von einem privaten Bauträger geplant worden sei. Der mit der Verwirklichung des Bauvorhabens entstehende Zu- und Abfahrtsverkehr durch Besucher, Lieferanten und Angestellte des Pflegeheims sei für den Antragsteller unzumutbar. Es fehle an einer Auflage in der Baugenehmigung, mit der verhindert werde, dass die zulässigen Lärmschutzwerte - jedenfalls nachts - überschritten würden. Vom Bauvorhaben gehe eine erdrückende Wirkung auf das eingeschossige Wohngebäude des Antragstellers aus, das nach Süden hin ausgerichtet sei.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 8. Januar 2015 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenfeld“ komme es hier nicht an. Eine Zusicherung zur Frage der Bebaubarkeit des Baugrundstücks sei dem Antragsgegner nicht bekannt. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass die gegebene erforderliche Schriftform gewahrt wäre. Die Beschwerde verkenne, dass das Bauvorhaben die Immissionswerte der TA Lärm einhalte. Die immissionsschutzrechtlichen Bedenken hätten nur ursprünglich geplante Stellplätze an der Grundstücksgrenze zum Antragsteller betroffen. Die nunmehr an der Ostseite des Bauvorhabens geplanten weiteren Stellplätze hielten den von der unteren Immissionsschutzbehörde geforderten Abstand von 28 m zum Wohnhaus des Antragstellers ein. Das regelmäßig zu erwartende Verkehrsaufkommen für das Bauvorhaben und mit Martinshorn anfahrende Rettungsfahrzeuge habe das Verwaltungsgericht zu Recht als sozialadäquat behandelt. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich Belichtung und Besonnung scheide in aller Regel aus, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen - wie hier - eingehalten würden. Eine einmauernde Wirkung des Bauvorhabens sei angesichts eines Mindestabstands von 10 m zur Grundstücksgrenze des Antragstellers und der nach Norden reduzierten Höhenentwicklung nicht zu erkennen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Im Hinblick auf die dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) lässt sich zwar derzeit nicht hinreichend verlässlich beurteilen, ob durch den Lieferverkehr auf dem Baugrundstück an der Nordseite des Bauvorhabens während der Nachtzeit für den Antragsteller unzumutbare Lärmimmissionen hervorgerufen werden. In der Abwägung der gegenläufigen Interessen überwiegt aber das Vollzugsinteresse der Beigeladenen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.

1. Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht entscheidungserheblich die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenfeld“ unterstellt. Vielmehr hat es bei der Prüfung, ob dem Antragsteller ein Abwehrrecht gegen das Bauvorhaben aufgrund eines Gebietsbewahrungsanspruchs zusteht, ausdrücklich ausgeführt, es könne mangels eines gebietsübergreifenden Gebietsbewahrungsanspruchs offen bleiben, ob dem Bauvorhaben ein rechtswirksamer Bebauungsplan zugrunde liege. Der zusätzliche Hinweis, dass im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutz angemessenen summarischen Prüfung regelmäßig von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans auszugehen sei, wenn keine Anzeichen für dessen offensichtliche Unwirksamkeit gegeben seien, ist nur „darüber hinaus“ erfolgt. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch das Bauvorhaben hat es sowohl unter Zugrundelegung des Bebauungsplans als auch bei dessen unterstellter Unwirksamkeit verneint.

2. Die vom Antragsteller behauptete erdrückende Wirkung des Bauvorhabens hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Maßgeblich für die Frage, ob einem Vorhaben abriegelnde oder erdrückende Wirkung zukommt, ist eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12 m. w. N.). Die Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen ist hierbei ein Indiz dafür, dass keine erdrückende Wirkung vorliegt (vgl. BayVGH, B. v. 7.2.2012 -15 CE 11.2865 - juris Rn. 14 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat hier eine solche Gesamtschau vorgenommen und dabei nicht nur auf die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen durch das Bauvorhaben abgestellt. Es hat für seine Beurteilung vielmehr zusätzlich die maximale Höhe des geplanten Gebäudes auf der dem Grundstück des Antragstellers zugewandten Nordseite von maximal 7,22 m (einschließlich Dach), die nach Norden abgestufte Höhe des Gebäudes, den Abstand zum Wohnhaus des Antragstellers und die versetzte Anordnung der Gebäudeteile berücksichtigt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen im Beschwerdevorbringen nicht entgegen getreten wird, sind auch keine speziellen Geländeverhältnisse, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es nicht nur auf den Abstand des Bauvorhabens zur Grundstücksgrenze an, der nach den genehmigten Bauvorlagen mindestens 10 m beträgt. Es ist vielmehr auch der Abstand des Wohnhauses des Antragstellers zur Grundstücksgrenze von ca. 8 m zu berücksichtigen. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass das Bauvorhaben mit einer Gesamtbreite von ca. 47 m den Blick vom Wohnhaus und Wohnzimmer des Antragstellers in Richtung Süden beeinträchtigt. Wie sich den vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten Fotos aber entnehmen lässt, bleibt jedoch eine Sichtachse nach Südwesten und Südosten bestehen. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn ebenso wenig das Recht, vor einer Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben wie vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks (vgl. BayVGH, B. v. 11.9.2012 - 15 ZB 12.1456 - juris Rn. 4). Auch insoweit scheidet eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in aller Regel aus, wenn - wie hier - die gesetzlichen Abstandsvorschriften eingehalten werden (vgl. BayVGH, B. v. 25.3.2013 -1 CE 13.332 - juris Rn. 5).

3. Den in den vorgelegten Behördenakten sich befindenden Stellungnahmen des Sachgebiets Technischer Umweltschutz des Landratsamts lässt sich aber nicht entnehmen, dass durch den Lieferverkehr auf dem Baugrundstück an der Nordseite des Vorhabens für den Antragsteller während der Nachtzeit keine unzumutbaren Lärmimmissionen hervorgerufen werden können. Dies gilt sowohl für den Fall, dass die Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenfeld“ unterstellt wird, als auch dann, wenn davon ausgegangen wird, dass dieser Bebauungsplan für eine Bewältigung dieses Konflikts auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots nach § 15 Abs. 1 BauNVO noch offen ist (vgl. BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - juris Rn. 20). Vielmehr wird in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2014 (Zusatz zur Stellungnahme v. 2.12.2014) ausgeführt, dass aus fachtechnischer Sicht hinsichtlich des Lieferverkehrs dann keine Bedenken bestehen, wenn dieser Verkehr an der Nordseite des Vorhabens auf die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr eingeschränkt bleibt. Nur hinsichtlich der Lärmbelastung durch Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen ergeben sich nach dieser Stellungnahme keine fachtechnischen Bedenken. Demgegenüber befasst sich die Stellungnahme vom 2. Dezember 2014 nur mit der Lärmbelastung durch die ursprünglich vorgesehenen Stellplätze. Soweit dort zusätzlich auf mehrere Stellungnahmen im Bauleitplanverfahren verwiesen wird, sind diese in den vorgelegten Behördenakten nicht vorhanden und dürften sich nicht auf das vorliegende Baugenehmigungsverfahren beziehen. Schließlich befasst sich die nach der Umplanung durch die Beigeladene durch Verlagerung der an der nördlichen Grundstücksgrenze ursprünglich vorgesehenen Stellplätze an die Ostseite des Bauvorhabens ergangene Stellungnahme vom 7. Januar 2015 nur mit der Überschreitung des Spitzenpegels von 60 dB(A) gemäß TA Lärm während der Nachtzeit bei der Nutzung der drei südlich des Wohnhauses des Antragstellers an der Grundstücksgrenze neu geplanten Garagen. Zwar lässt sich daraus ableiten, dass die frühere Empfehlung eines nächtlichen Nutzungsverbots für die Stellplätze nunmehr nicht mehr für erforderlich gehalten wird. Eine Aussage zum nächtlichen Lieferverkehr, die im Gegensatz zur fachtechnischen Einschätzung in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2014 stehen würde, lässt sich der Stellungnahme vom 7. Januar 2015 aber nicht entnehmen.

Eine zeitliche Beschränkung des Lieferverkehrs, die den in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2014 geäußerten fachtechnischen Bedenken Rechnung tragen würde, enthält die angefochtene Baugenehmigung nicht. Ebenso wenig ergibt sich eine solche Beschränkung aus den der Genehmigung zugrunde liegenden Bauvorlagen. Zu der Frage eines nächtlichen Lieferverkehrs enthalten diese vielmehr keine Aussage. Im Gegensatz zu Rettungswageneinsätzen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein solcher nächtlicher Lieferverkehr als sozialadäquate Lärmimmission anzusehen ist.

Demgegenüber vermag das Beschwerdevorbringen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass auf der Grundlage der fachtechnischen Beurteilung des Sachgebiets Technischer Umweltschutz des Landratsamts vom 7. Januar 2015 von der Lage und der Nutzung der Stellplätze und Garagen keine unzumutbaren Lärmimmissionen für den Antragsteller zu erwarten sein dürften, nicht in Zweifel zu ziehen, auch wenn - bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenfeld“ und Lage der Stellplätze und Garagen im Außenbereich - eine Anwendung des § 12 Abs. 2 BauNVO ausscheiden dürfte. Warum sich das Grundstück des Antragstellers - entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts - in einem reinen Wohngebiet und nicht in einem allgemeinen Wohngebiet des Bebauungsplans Nr. 2 „Hühneräcker“ befinden soll, wird im Beschwerdevorbringen nicht dargelegt. Soweit der Antragsteller eine Zusicherung der Nichtbebaubarkeit der angrenzenden Grundstücke durch die Gemeinde A. beim Grundstückserwerb behauptet, ist nicht ersichtlich, wie eine solche Zusicherung - abgesehen von der Frage der Einhaltung der erforderlichen schriftlichen Form (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) - auch die Bauaufsichtsbehörde binden könnte.

4. Selbst wenn nach den obigen Ausführungen bisher ungeklärt ist, ob durch einen nächtlichen Lieferverkehr auf dem Baugrundstück an der Nordseite des Bauvorhabens für den Antragsteller unzumutbare Lärmimmissionen hervorgerufen werden und damit die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage des Antragstellers als offen anzusehen sein mögen, fällt die Interessenabwägung hier aber zugunsten der Beigeladenen aus. Zum einen kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach der Betriebskonzeption der Beigeladenen ein nächtlicher Lieferverkehr überhaupt nicht stattfinden soll. Zum anderen könnten für den Antragsteller unzumutbare Lärmimmissionen durch einen solchen Lieferverkehr durch ein angepasstes Betriebskonzept der Beigeladenen oder eine Beschränkung des Lieferverkehrs auf die Tagzeit im Wege einer Bescheidsergänzung ohne Eingriffe in die Bausubstanz leicht vermieden werden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 5000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks in der ...-straße 17, Fl.Nr. ... der Gemarkung ...

Das Grundstück des Antragstellers ist mit einem zweigeschossigen Wohngebäude bebaut, das über eine Gesamthöhe von 10,42 m verfügt. Im Osten grenzt das Grundstück des Antragstellers an das Grundstück Fl.Nr. ..., das zurzeit unbebaut ist.

Mit Bauantrag vom 25. April 2014 nach Plannummer ... beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Wohngebäudes mit sieben Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. ... in der ...-straße der Gemarkung ...

Nach den eingereichten Plänen ist die Errichtung eines 23 m langen, 14 m tiefen und 10,82 m hohen Baukörpers mit einem Krüppelwalm-Mansarddach vorgesehen. Das geplante Gebäude soll über zwei Geschosse und ein ausgebautes Dachgeschoss verfügen. Auf der Westseite des Gebäudes soll ein 4,5 m langer und 75 cm tiefer Erker errichtet werden, der sich über zwei Geschosse erstreckt. Auf der Höhe des Dachgeschosses - ca. 6 m über der Geländeoberfläche - ist die Errichtung einer Loggia vorgesehen. Der Abstand zu dem Gebäude des Antragstellers soll im Bereich des Erkers ca. 9 m betragen.

Am ... September 2014 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren die beantragte Genehmigung für das Grundstück Fl.Nr. ... In der Nachbarwürdigung führte die Antragsgegnerin aus, nachbarrechtlich geschützte Belange seien nicht beeinträchtigt, insbesondere würden keine Befreiungen oder Abweichungen erteilt, die nachbarrechtlich von Bedeutung seien.

Eine Nachbarausfertigung der Baugenehmigung wurde dem Antragsteller am 24. September 2014 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2014 - beim Verwaltungsgericht am selben Tag eingegangen - erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom ... September 2014. Mit gesondertem Schriftsatz vom 20. Oktober 2014 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers

die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, §§ 80 Abs. 5 Satz 2, 80a Abs. 3 VwGO, der am selben Tag eingereichten Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom... September 2014.

Zur Begründung führte der Bevollmächtigte des Antragstellers aus:

Das Bauvorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Insbesondere das Maß der baulichen Nutzung überschreite dasjenige der Umgebungsbebauung massiv, die maßgebliche absolute Größe nach Grundfläche, Geschoßzahl und Höhe, sowie zusätzlich das Verhältnis zur umgebenden Freifläche überschritten das Bild der maßgeblichen Umgebung. Das Vorhaben lasse von der Straße aus gesehen kaum Freiflächen. Der parkartige Charakter der Umgebung finde keinerlei Berücksichtigung und werde durch das Bauvorhaben massiv beeinträchtigt. Das Bauvorhaben berücksichtige insbesondere nicht den vorhandenen Charakter einer Gartenstadt. Es wirke sich damit negativ auf den Gebietscharakter aus.

Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes liege darin, dass die erforderlichen Abstandsflächen nicht eingehalten werden. Der geplante Baukörper rücke zu nah an das Grundstück des Antragstellers heran, hierdurch werde die ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie der Wohnfrieden des klägerischen Grundstücks beeinträchtigt. In Bezug auf die genannten Kriterien sei das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden. Die Privilegierung des Art. 6 Abs. 4 Satz 4 BayBO gelte für die trapezförmige Giebelfläche wie hier nicht.

Zudem sei das baurechtliche Rücksichtnahmegebot durch die vorgesehene Loggia in rund 6 m Höhe verletzt. In lediglich knapp 8 m Entfernung und ein Stockwerk unter dieser Loggia gelegen befänden sich die Schlaf- und Aufenthaltsräume des Antragstellers. Eine solche unmittelbare Einsichtmöglichkeit aus kurzer Entfernung in Wohnräume, die sich wegen ihrer ruhigen rückwärtigen Lage besonders zur Nutzung als Schlafzimmer anböten, verletze in hohem Maße schutzwürdige Interessen der Nachbarn. Der Antragsteller könne sich dem Einbruch in seine Intimsphäre nur dadurch entziehen, dass er lichtundurchlässige Vorhänge geschlossen halte oder die Wohnung so einrichte, dass die Einblicke nicht stören können.

Zwar müsse speziell im Gebiet der geschlossenen Bauweise allgemein ein erhebliches Maß an gegenseitigen Einsichtnahmemöglichkeiten hingenommen werden. Die Grenze dafür liege jedoch dort, wo dies nicht die adäquate Folge der gegebenen baurechtlichen Nutzungsmöglichkeiten und der konkreten baulichen Situation sei und zu einseitigen und unzumutbaren Belastungen der Nachbarn führe. Insbesondere sei vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich um eine nach Westen gerichtete Loggia handele, die naturgemäß in den Abendstunden genutzt werde. Die Einsichtnahmemöglichkeit in die schräg darunter liegenden Räume werde durch den Höhenunterschied noch verstärkt. Es handele sich bei dieser Loggia quasi um einen auf das Grundstück des Antragstellers gerichteten „Jägerstand“.

Das Gebot der Rücksichtnahme sei auch verletzt, weil das Anwesen des Antragstellers durch die Ausmaße des Bauvorhabens geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ und „abgeriegelt“ werde. Der Abstand der Fassade zum Wohnzimmerfenster bzw. der gläsernen Terrassentüre des Antragstellers betrage im Bereich der Ausflucht lediglich 8,80 m im Übrigen knapp 9,52 m. Eine ausreichende Besonnung werde dadurch nicht mehr gewährleistet. Das Wohnhaus und insbesondere der Garten des Antragstellers würden insbesondere in den Morgenstunden eine massive Verschattung erfahren. Der Lichteinfallswinkel betrage - am Boden der durchgehend gläsernen Terrassentüre gemessen - 50,83°.

Schließlich sei die an der östlichen Grenze des Vorhabensgrundstücks vorgesehene Tiefgarageneinfahrt an dieser Stelle nicht zulässig. Das Vorhabensgrundstück sei lediglich über die nördlich des ... Kanals gelegene und nur circa 3 m breite Wohnstraße erschlossen. Die Tiefgaragenzufahrt müsse in kürzest möglicher Entfernung zur ...-straße, mithin an der westlichen Seite des Vorhabensgrundstücks, errichtet werden.

Überdies stelle der mit einem Wohnhaus mit sieben Parteien einhergehende Autoverkehr eine unzumutbare Belastung dar. Die schmale Anliegerstraße könne diesen zusätzlichen Verkehr nicht aufnehmen.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Die in der Hauptsache streitgegenständliche Baugenehmigung sei schon objektiv nicht rechtswidrig, weswegen die Anfechtungsklage in der Hauptsache keinen Erfolg haben werde. Das Vorhaben füge sich dem geplanten Maß der baulichen Nutzung nach in die nähere Umgebung ein. Im Übrigen könne sich der Antragsteller im Rahmen seiner Nachbarklage nicht darauf berufen, dass sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfüge, sofern hiermit nicht auch eine Rücksichtslosigkeit ihm gegenüber verbunden wäre. Es entspreche der ganz herrschenden Auffassung, dass die Regelung über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und über die überbaubare Fläche nicht drittschützend sei.

Das allgemeine Bauplanungsrecht gewähre keinen „Milieuschutz“, mithin könne die Bewahrung eines etwaigen gartenstadtartigen Charakters im Rahmen des Nachbarrechtsschutzes nicht gefordert werden. Weiterhin sei auch kein Gebietserhaltungsanspruch erkennbar, der darauf abziele, dass der Antragsteller nur die Genehmigung von Ein- und Zweifamilienhäusern in der maßgeblichen Umgebung beanspruchen könne. Insbesondere sei es auch durch die Nachbarschaft hinzunehmen, dass im Zuge einer weiteren städtebaulichen Verdichtung vorhandene Baugrundstücke intensiver genutzt würden als in der Vergangenheit. Es sei hervorzuheben, dass die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen bei der Erteilung der Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werde und daher nicht an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung teilnehme. Im Übrigen halte das Vorhaben die gesetzlichen Abstandsflächen ein. Insbesondere sei hier richtigerweise die 1/3-Methode des Art. 6 Abs. 4 Satz 4 BayBO angewandt worden. Die Anwendung dieser Vorschrift auch auf trapezartige Dachformen basiere darauf, dass sich die auf ein „Krüppelwalmdach“ hin konzipierte, giebelseitige Wandfläche in aller Regel nicht anders auf den giebelseitigen Nachbarn auswirke, als die Wandfläche eines vergleichbaren, fiktiven Satteldachs (VG München, B. v. 11.11.2014 - M 8 E1 14.4665). Die Anwendung der 1/3-Methode sei gerechtfertigt, da der trapezförmige Giebel vorliegend einen dem Satteldach vergleichbaren „Verjüngungseffekt“ aufweise.

Der vorhandene Abstand zwischen der streitgegenständlichen Loggia und dem Gebäude des Antragstellers müsse auch unter dem Aspekt des „Sozialabstandes“ ausreichen, zumal hier im dicht bebauten, städtischen Bereich das Schutzniveau auch den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst sein müsse.

Im Übrigen habe das Vorhaben weder „einmauernde“ noch „ erdrückende“ Wirkung auf das Anwesen des Antragstellers, da es hier an der Höhendifferenz fehle. Das Gebäude des Antragstellers verfüge über zwei Vollgeschosse zuzüglich Satteldach und sei daher nicht wesentlich niedriger als das streitgegenständliche Vorhaben.

Auch die mit dem Vorhaben einhergehende, zukünftige Wohnnutzung ziehe die objektive Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht in Zweifel, da eine Wohnnutzung in der hiesigen Umgebung allgemein zulässig sei. Auch die Situierung der Tiefgarage führe hier nicht zu einer Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg, da die in der Hauptsache von der Antragstellerin erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird, da die angefochtene Baugenehmigung vom ... September 2014 bei summarischer Prüfung keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts oder Bauordnungsrechts verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 Rdnr. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rdnr. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt a. a. O., § 80 Rdnr. 73 f.).

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris RdNr. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rdnr. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte der Antragstellerin verstößt.

2. Der Einwand, das Vorhaben verletze die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO kommt deshalb nicht zum Tragen, da für das streitgegenständliche Vorhaben ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchzuführen war, da es sich bei dem streitgegenständlichen Mehrfamilienhaus nicht um einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt.

2.1 Im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BayBO im Wesentlichen nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. Bauordnungsrechtliche Anforderungen - wie das Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO - gehören nur dann gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO zum Prüfprogramm der Baugenehmigungsbehörde, wenn insoweit Abweichungen beantragt wurden, sich gemäß Art. 59 Satz 1 Alt. 2 BayBO für das Vorhaben aus einschlägigen örtlichen Bauvorschriften entsprechende Anforderungen ergeben oder gemäß Art. 59 Satz 2 i. V. m. Art. 62 Abs. 3 BayBO ausnahmsweise eine Prüfung bautechnischer Nachweise durch die Baugenehmigungsbehörde vorgesehen ist.

Da das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchzuführen war und von der Beigeladenen auch keine Abweichungen zum Abstandsflächenrecht beantragt waren bzw. solche auch nicht erteilt wurden, war das Abstandsflächenrecht nicht Prüfungsgegenstand des Genehmigungsverfahrens.

Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen ist, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und kommt insoweit eine Verletzung von Nachbarrechten durch die erteilte Baugenehmigung nicht in Betracht. Eine (ausschließlich) auf die Verletzung nachbarschützender bauordnungsrechtlicher Vorschriften gestützte Anfechtungsklage gegen eine solche Baugenehmigung würde „ins Leere gehen“ (BayVGH B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3). Daher ist den Antragsteller hinsichtlich seines Einwandes, das Vorhaben verstoße gegen das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO, darauf zu verweisen, insoweit Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3).

2.2 Um weitere nachbarrechtlich relevante Konfliktsituationen zu vermeiden, wird bereits vorab darauf hingewiesen, dass das streitgegenständliche Vorhaben die erforderlichen Abstandsflächen zu dem westlichen Grundstück Fl.Nr. ... hin nicht einhalten dürfte. Bei der Berechnung der einzuhaltenden Abstandsflächen kann für die Wand in der Dachschräge wohl nicht die 1/3-Privilierung des Art. 6 Abs. 4 Satz 4 BayBO ohne Einschränkung in Anspruch genommen werden.

Es erscheint vorliegend nicht gerechtfertigt die trapezförmige Wandfläche zwischen den Dachschrägen oberhalb der beiden Schnittpunkte mit der Dachhaut bis zum oberen Abschnitt - Krüppelwalm - nur mit einem Drittel in die Abstandsfläche einzurechnen. Die Regelung des Art. 6 Abs. 4 Satz 4 BayBO zielt nicht darauf ab, dass allein schon der untere und somit der breiteste Teil der Giebelfläche, der sich hinsichtlich der Belichtung und Belüftung am stärksten auf die Nachbarschaft auswirkt, bei der Berechnung der Abstandsflächen das 1/3-Privileg in Anspruch nehmen kann. Die Beeinträchtigung der Belichtungs- und Belüftungssituation ist umso geringer, je mehr sich die Wandfläche nach oben hin verjüngt und je schmaler sie wird, weshalb die 1/3-Regelung des Art. 6 Abs. 4 Satz 4 BayBO auf einer „Mischkalkulation“ beruht, für die bei einer Berechnung, wie beim Bauvorhaben vorgenommen, die Grundlage fehlt. Die Anwendung der 1/3-Regelung gemäß den vorliegenden Plänen würde dazu führen, dass gerade der untere Teil der Wandfläche oberhalb der beiden Schnittpunkte mit der Dachhaut privilegiert wird, obwohl dieser Wandteil keine Giebelwand im Wortsinne darstellt und von ihm eine ähnliche Wirkung, wie von einer nicht durch Dachschrägen begrenzten Wandfläche ausgeht. Eine solche nicht abgeschrägte Wand wäre allerdings mit voller Höhe in die Berechnung der Abstandsfläche einzubeziehen.

Im Übrigen erfüllt die hier vorliegende Wandfläche im Bereich des Daches - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - nicht die Kriterien, die die erkennende Kammer in ihrem Beschluss vom 11. November 2014 (Az.: M 8 E1 14.4665) für die Bestimmung einer - abgeschnittenen - Giebelfläche im Sinne des Art. 6 Abs. 4 Satz 4 BayBO aufgestellt hat. Insbesondere beträgt die Höhe des vorgesehenen Trapezes nach den dem Gericht vorliegenden Plänen 3,041 m (vermasst) und damit weniger als die Hälfte der Höhe des fiktiven Giebeldreiecks (7,1 m/2 = 3,55 m). Der Dachbereich über der -abgeschnittenen - (Giebel-)Wand - Krüppelwalm - hat wegen seiner Neigung von 20 ° bei der Bemessung der Höhe des Trapezes konsequenterweise außer Betracht zu bleiben, und wird nach den genehmigten Plänen offensichtlich nicht in die Berechnung der Abstandsfläche einbezogen (3,041 m/3 = 1,014).

3. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach den Festsetzungen des einfachen übergeleiteten Baulinienplanes und im Übrigen nach § 34 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist im Innenbereich ein Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Sofern die Eigenart der näheren Umgebung einem Baugebiet nach der BauNVO entspricht, beurteilt sich die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung gem. § 34 Abs. 2 BauGB allein nach der Baunutzungsverordnung.

3.1 Es entspricht der ganz herrschenden Meinung, dass die Regelungen des § 34 Abs. 1 BauGB über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht nachbarschützend sind (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 3). Ob sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB objektiv-rechtlich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist im Nachbarprozess daher nicht zu entscheiden. Denn allein die Tatsache, dass sich ein bestimmtes Vorhaben objektiv-rechtlich nach dem Maß der baulichen Nutzung, nach der Bauweise oder nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, begründet noch keine Nachbarrechtsverletzung.

3.2 Eine Nachbarrechtsverletzung folgt vorliegend auch nicht aus der Verletzung eines bauplanungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruchs.

3.2.1 Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist bezüglich des Nachbarschutzes zwischen Bauvorhaben in sog. faktischen Baugebieten nach § 34 Abs. 2 BauGB und den sonstigen Bauvorhaben, deren Zulässigkeit sich nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet, zu unterscheiden. In den faktischen Baugebieten, also Gebieten mit einer einem Baugebiet nach §§ 2 bis 9 BauNVO entsprechenden Bebauung, gelten für den Nachbarschutz hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung dieselben Grundsätze wie im beplanten Bereich (BVerwG, U. v. 16.09.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94,151).

3.2.2 Unabhängig davon, ob vorliegend von einem faktischen reinen oder allgemeinen Wohngebiet auszugehen wäre, kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf einen bauplanungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruch berufen, da das Vorhaben der Wohnnutzung dient. Als solches ist das Vorhaben unabhängig von der Anzahl der Wohneinheiten gem. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. mit § 3 Abs. 2 BauNVO oder § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig. Soweit die maßgebliche Umgebung als Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB anzusehen wäre, besteht ohnehin kein Gebietserhaltungsanspruch.

4. Schließlich stellt sich das Vorhaben gegenüber dem Anwesen des Antragstellers nicht als Rücksichtslos dar.

Im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das im Begriff des „Sicheinfügens“ eines Vorhabens in die nähere Umgebung enthalten ist (BVerwG, U. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98, NVwZ 1999, 879 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2326 - juris Rn. 10 m. w. N.). Mit identischem Inhalt bzw. Prüfungsumfang ist das Gebot der Rücksichtnahme im Falle eines Baugebietes im Sinne der Baunutzungsverordnung über § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO anwendbar.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtliche geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9 m. w. N.).

Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist vielmehr unter dem Gesichtspunkt des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (BayVGH, B. v. 22.06.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

Das streitgegenständliche Vorhaben stellt sich weder im Hinblick auf einen gerügten Abstandsflächenverstoß, die beanstandete Verschlechterung der Belichtung noch im Hinblick auf eine einmauernde oder abriegelnde Wirkung oder neue Einblicksmöglichkeiten in die Aufenthaltsräume des Anwesens des Antragstellers als unzumutbar und damit rücksichtslos dar.

4.1 Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, das Vorhaben der Beigeladenen verletze die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO und sei daher auch bauplanungsrechtlich rücksichtslos, ist klarzustellen, dass zwar die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften für das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot in tatsächlicher Hinsicht indiziert, dass auch das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 NVwZ 1999, 879 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 15.3.2011 - 15 CS 11.9 - juris Rn. 32). Daraus lässt sich aber nicht im Umkehrschluss ableiten, dass bei einer Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften regelmäßig auch eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes zu bejahen oder indiziert wäre (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17; B. v. 6.9.2011 - 1 ZB 10.1301 - juris Rn. 6; Schwarzer/König, 4. Aufl. 2012, BayBO, Art. 6 Rn. 7). Zudem würde andernfalls die vom bayerischen Landesgesetzgeber mit der Beschränkung des Prüfungsumfangs im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren in Art. 59 BayBO verfolgte Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens ad absurdum geführt, wenn bei Prüfung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme inzident und vollumfänglich die Prüfung der landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften geboten wäre.

4.2 Im Hinblick auf die Lichtverhältnisse stellt die Einhaltung eines Lichteinfallwinkels von 45° in Höhe der Fensterbrüstung vor Fenstern von Aufenthaltsräumen grundsätzlich eine ausreichende Belichtung sicher (vgl. BayVGH, B. v. 29.12.2005 - 1 NE 05.2818 BayVBl. 2006, 670 - juris Rn. 38 unter Hinweis auf Art. 7 Abs. 1 Satz 3 BayBO i. d. F. v. 21.8.1969, GVBl. S. 263; BayVGH, B. v. 9.6.2011 - 2 ZB 10.2290 - juris Rn. 5; vgl. auch Dhom/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, BayBO, Stand 115. Ergänzungslieferung 2014, Art. 6 Rn. 328).

Ausgehend von den vorliegenden Plänen, ist mit dem Bauvorhaben der Beigeladenen keine unzumutbare Verschattung des Anwesens des Antragstellers verbunden. Insbesondere stellt sich der Vortrag des Antragstellers, der Lichteinfallswinkel betrage - am Boden der durchgehend gläsernen Terrassentüre gemessen - 50,83°, als ungeeignet für die Beurteilung der Verschattungswirkung dar. Aus den dem Gericht vorliegenden Plänen für das Wohnhaus des Antragstellers ergibt sich, dass auf der Westseite des Gebäudes im Erdgeschoss außer der verglasten Terrassentür noch zwei Fenster vorhanden sind. Die Fensterbrüstung dieser Fenster liegt ca. 1,1 m höher als die Unterkante der Terrassentür. Damit kann anhand von dem Lichteinfallswinkel, den der Antragsteller am Boden der verglasten Terrassentür gemessen hat, keine Aussage über die Belichtungsverhältnisse getroffen werden, da der Lichteinfallswinkel in Höhe der Fensterbrüstungen vor den beiden westlichen Fenstern aufgrund der höheren Lage abweicht.

Andere Anhaltspunkte, dass es zu einer unzumutbaren Verschattung des Anwesens des Antragstellers durch das streitgegenständliche Vorhaben kommen würde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

4.3 In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass eine Verletzung auch dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, DVBl. 1981, 928 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U. v. 23.5.1986 - 4 C 34/85, NVwZ 1987, 34 - juris Rn. 15: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem zweigeschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770, BayVBl. 2009, 751 - juris Rn. 23; B. v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind u. a. die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5; B. v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rn. 9).

Eine erdrückende oder einmauernde Wirkung durch das streitgegenständliche Vorhaben ist hier zu verneinen.

Eine abriegelnde oder einmauernde Wirkung ergibt sich vorliegend nicht aus der Höhe des geplanten Vorhabens. Das geplante Gebäude soll - wie auch das Gebäude des Antragstellers - über zwei Geschosse und ein ausgebautes Dachgeschoss verfügen. Eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung auf das Anwesen des Antragstellers liegt schon deshalb nicht vor, weil das streitgegenständliche Vorhaben nicht erheblich höher ist als das Anwesen in der ...-straße 17. Das geplante Gebäude soll die Höhe von insgesamt 10,82 m erreichen. Die Gesamthöhe des Gebäudes des Antragstellers ist 10,42 m. Damit besteht zwischen dem Gebäude des Antragstellers und dem streitgegenständlichen Vorhaben lediglich ein geringer Höhenunterschied von nur 0,4 m. Wie bereits oben ausgeführt, besteht nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme einer erdrückenden oder einmauernden Wirkung eines Nachbargebäudes kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als das betroffene Gebäude. Bei einem Höhenunterschied von 40 cm kann von einer entsprechenden Wirkung des Nachbargebäudes auf das Gebäude des Antragstellers nicht ausgegangen werden.

Ebenso liegt keine erdrückende Wirkung wegen des Volumens des Vorhabens vor.

Zwar soll das geplante Gebäude mit seiner Lände von 23 m und Tiefe von 14 m in der Kubatur größer werden als das Gebäude des Antragstellers. Dies führt jedoch nicht dazu, dass das Anwesen des Antragstellers erdrückt oder eingemauert wird. Das geplante Gebäude ist dem Gebäude des Antragstellers mit seiner schmalen westlichen Seite zugewandt, so dass sich die Länge des Vorhabens nicht auf das Anwesen des Antragstellers auswirkt.

Zwar ist die westliche Wand des geplanten Gebäudes 5 m länger als die östliche Wand des Gebäudes des Antragstellers. Beide Baukörper sollen ca. 9 m voneinander entfernt liegen. Aufgrund dieser Entfernung kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Vorhaben wegen seiner Tiefe erdrückend oder einmauernd auf das Anwesen des Antragstellers auswirkt.

4.4 Soweit der Antragsteller rügt, dass mit dem streitgegenständlichen Vorhaben Einblickmöglichkeiten in sein Gebäude geschaffen würden, die den sozialen Wohnfrieden erheblich stören, führt auch dies nicht zur Verletzung des Rücksichtnahmegebotes.

Der Antragsteller befürchtet, dass insbesondere von der in ca. 6 m Höhe geplanten Loggia intensive Einsichtnahmemöglichkeiten in die schräg darunter liegenden Räume ausgehen werden. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich eine Loggia von einem Balkon dadurch unterscheidet, dass dieser vor das Gebäude vorgebaut wird und damit gegenüber der Außenwand vortritt, die Loggia ist dagegen in die Fassade integriert. Aus diesem Grund sind mit der Nutzung der Loggia verbundene Einsichtnahmemöglichkeiten nicht wesentlich intensiver als die, die von einem Fenster ausgehen.

Zwar werden durch das Bauvorhaben mit zahlreichen Fenstern und der Loggia neue Einsichtnahmemöglichkeiten in die Wohnräume im Gebäude des Antragstellers geschaffen. Gleichzeitig wird das Vorhaben selbst ebenso den Einsichtnahmemöglichkeiten aus den Fenstern des Gebäudes des Antragstellers ausgesetzt. Die verbleibenden Sozialabstände in der vorgegebenen städtebaulichen Situation sind hinzunehmen, obschon damit auch Einsichtnahmemöglichkeiten einhergehen können. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist insoweit nicht auszumachen. Trifft eine Wohnnutzung auf eine vorhandene Wohnnutzung, dann kommt unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsart ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 12.09.2005 - 1 ZB 05.42 BayVBl. 2006, 374 - juris Rn. 19). Das Rücksichtnahmegebot gibt dem Nachbarn insbesondere nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung, speziell vor jeglichen Einblicken verschont zu bleiben (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2005 a. a. O.; Sächs. OVG v. 23.2.2010 - 1 B 581/09 - juris Rn. 5). Bei einer Entfernung der Baukörper im Bereich des Erkers des streitgegenständigen Vorhabens von insgesamt ca. 9 m kann nicht davon ausgegangen werden, dass die entstehenden Einblickmöglichkeiten unzumutbar sind. Gegenseitige Einsichtnahmemöglichkeiten sind im dicht bebauten innerstädtischen Bereich unvermeidlich. Die - auch insoweit gegenseitig - Betroffenen können sich durch das Anbringen von Jalousien, Vorhängen oder verspiegelten Fenstern behelfen. Besondere Umstände, welche im Ausnahmefall die Annahme einer rücksichtslosen Wirkung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.

4.5 Es ist vorliegend auch nicht ersichtlich, dass der von dem Vorhaben verursachte und diesem zurechenbare Fahrzeugverkehr zu Beeinträchtigungen des Antragstellers führen würde, die diesem etwa im Hinblick auf Verkehrslärmimmissionen oder in Bezug auf etwaige Behinderungen der Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück nicht mehr zugemutet werden könnten. Anlieger müssen den durch ein zulässiges Vorhaben ausgelösten Kraftfahrzeugverkehr und den dadurch entstehenden Lärm regelmäßig hinnehmen. Der mit der Verwirklichung des Bauvorhabens zusätzlich entstehende Zu- und Abgangsverkehr in der ...-straße wird aller Voraussicht nach kein der Wohnnutzung des Antragstellers schlechthin nicht mehr zumutbares Ausmaß erreichen.

Zwar dürfte die ...-straße im Bereich des Vorhabens - soweit es sich nach dem Lageplan und einem Luftbild beurteilen lässt - nur ca. 3 bis 3,5 m breit sein. Im Bereich des streitgegenständlichen Vorhabens handelt es sich wohl um einen Straßenabschnitt, der vorwiegend dem Anliegerverkehr dient. Mit der Verwirklichung des Vorhabens wird sich die Anzahl der täglichen Fahrzeugbewegungen in diesem Bereich der ...-straße um ca. 14 Bewegungen am Tag erhöhen. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese 14 zusätzliche Fahrzeugbewegungen allein oder im Zusammenhang mit der bereits vorhandenen Verkehrsbelastung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft führen werden. Zwar kann es vorkommen, dass in Einzelfällen Kraftfahrer wegen der Enge der Fahrbahn warten müssen, bis entgegenkommende Fahrzeuge vorbei gefahren sind. In Anbetracht der insgesamt geringen Größenordnung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens und der relativ übersichtlichen Anzahl der Anlieger wird die Grenze des Zumutbaren dadurch nicht überschritten.

In der Tiefgarage ist für das geplante Vorhaben eine ausreichende Anzahl an Parkplätzen vorgesehen, so dass eine Belastung des Antragstellers durch den Parksuchverkehr ausgeschlossen werden kann. Dadurch, dass die Tiefgarageneinfahrt in dem östlichen Teil des Vorhabensgrundstücks situiert werden soll, werden etwaige Einwirkungen durch den Verkehrslärm auf das Grundstück des Antragstellers reduziert. Eine Verschlechterung der Lärmsituation für den Antragsteller ist mit der gewählten Situierung der Tiefgarage nicht verbunden. Allein die Tatsache, dass sich die Anzahl der das Anwesen des Antragstellers passierenden Fahrzeuge um einige Fahrzeuge am Tag erhöhen wird, begründet noch keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme.

Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass durch das Vorhaben zwar eine Veränderung der Verkehrssituation eintreten würde. Hierin liegt aber kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil nach den Umständen des Falles nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Wohnnutzung auf dem Nachbargrundstück entsprechend der genehmigten Planung zu Beeinträchtigungen der Nutzung des Wohnungseigentums des Antragstellers führen würde, die diesem billigerweise nicht mehr zugemutet werden könnten.

4.6 Schließlich kann der Antragsteller mit dem Einwand, der Charakter der Gartenstadt gehe durch die Realisierung des streitgegenständlichen Vorhabens verloren, ebenfalls keinen Erfolg haben. Das allgemeine Bauplanungsrecht gewährleistet weder einen sog. „Milieuschutz“ in dem Sinne, dass ein bestimmtes Verhältnis zwischen überbauten und nicht überbauten Grundstücksflächen oder die „parkartige“ Struktur eines Baugebiets oder Nachbargrundstücks erhalten bleiben muss, noch eine bestimmte „Gebietsoptik“ (VG München, U. v. 15.07.2013 - M 8 K 12.2361 - juris).

Die Errichtung eines Mehrfamilienhauses in einem im Wesentlichen durch Ein- und Zweifamilienhäuser geprägten Gebiet mag für den Antragsteller unpassend, fremdartig und bauästhetisch unbefriedigend erscheinen, ist deswegen aber noch nicht rücksichtslos. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass das Nachbargrundstück wie sein eigenes Grundstück genutzt oder bebaut wird (VG Augsburg vom 7.3.2012, Az. Au 5 S 12.175, juris - Rdnr. 43).

5. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 154 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.