Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Apr. 2018 - AN 11 K 14.01200

bei uns veröffentlicht am11.04.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Ausgleichszahlung nach § 63f SVG in Höhe von 33.000 EUR zu gewähren. Der Bescheid der Beklagten vom 23. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2014 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 5/6 und die Beklagte 1/6 zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig, soweit der Kläger nach Ziffer 1 Erfolg hatte (1/6).

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung durch den jeweilig anderen Teil gegen Sicherheitsleistung in Höhe der seitens des Gerichts festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilig andere Teil vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine einmalige Entschädigungszahlung nach § 63e Soldatengesetz (SVG) sowie eine Ausgleichzahlung nach § 63f SVG.

Der Kläger, geboren am … 1972, wurde zum 4. Januar 1993 einberufen und war bis zum 30. Juni 1994 Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Von Anfang Januar bis Ende März 1993 hat er in vollem Umfang an der Grundausbildung teilgenommen. Im Zeitraum vom 28. Juli 1993 bis 10. August 1993 befand sich der Kläger im Rahmen eines UNO-Einsatzes in …, zu dem er sich freiwillig gemeldet hatte. Für den Einsatz erhielt er vorab mehrere Impfungen (Gelbfieber, Meningokokken, Hepatitis, Diphtherie, Tetanus, Malariaprophylaxe mit Resochin und Paludrine). Ab Juli/August 1993 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Er leidet an Multipler Sklerose (MS), die erstmals im Oktober 1993 im Bundeswehrkrankenhaus … diagnostiziert wurde. Sie zeichnet sich mittlerweile durch einen schubförmigen Verlauf aus. In der gesundheitlichen Vorgeschichte des Klägers im Rahmen seiner Musterung vom 12. Mai 1992 ist das Vorhandensein einer MS nicht erwähnt. Enthalten ist die Bemerkung „Veg. Lab. mit gel. Kopfschmerzen“ sowie „psych. Lab.“ (Bl. 8 WDB-Akte).

Im Rahmen seines UNO-Einsatzes landete der Kläger am 28. Juli 1993 in … und nahm am Kfz-Marsch nach … teil. In … herrschten in diesem Zeitraum in den Unterkunftszelten Temperaturen um etwa 50 °C. Es wurde durchgehend Schichtdienst geleistet. Im August 1993 fiel der Kläger durch psychische Auffälligkeiten auf, weshalb er am 10. August 1993 zurück nach Deutschland geschickt wurde.

Die MS des Klägers wurde als Wehrdienstbeschädigung (WdB) anerkannt und die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit 70 v. H. bewertet. Diese wurde unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit auf 80 v. H. erhöht. Vom Versorgungsamt ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 mit dem Merkzeichen „G“ anerkannt. Der Kläger erhält zudem eine Erwerbsunfähigkeitsrente und Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Nach seiner Rückkehr nach Deutschland folgten zahlreiche Krankenhausaufenthalte und ärztliche Stellungnahmen und Gutachten zum Gesundheitszustand des Klägers:

Aus dem Arztbrief des Bundeswehrkrankenhauses … (BWK …) vom 31. August 1993 aufgrund ambulanter Untersuchung des Klägers am 30. August 1993 geht hervor, dass der Kläger nach zehn Tagen …-Aufenthalt aufgrund von psychischen Auffälligkeiten abgelöst wurde. Weiter wird ausgeführt: „Hinsichtlich seines Abusus war lediglich zu erfahren, dass er ca. ein- bis zweimal Haschisch in … konsumiert habe. Zuvor hatte er sich (vor seinem Abflug) in Holland erstmalig 2 bis 3 Gramm Haschisch gekauft. Vor diesem Zeitpunkt habe er nur einmal Haschisch konsumiert und einmal im vergangenen Jahr Kokain geschnupft. In der Untersuchung wirkte er deutlich verlangsamt, schwer besinnlich, leicht misstrauisch, innerlich gespannt, nervöses Fingerspiel, emotional flach, aber keine produktive psychotische Symptomatik.“ (Bl. 14 WDB-Akte).

Zur weiteren Abklärung erfolgte eine stationäre Aufnahme.

Der Arztbrief des BWK … vom 11. Oktober 1993 stellt folgende Diagnosen:

„- schizophreniforme Störung (organisch), V.a. Drogeninduktion bei Cannabismissbrauch

– Verdacht auf Encephalomyelitis disseminata

– Zustand nach akuter Belastungsreaktion.“

Weiter wird ausgeführt: „Der Patient wurde vom Truppenarzt zur stationären Behandlung eingewiesen, weil er in einem Einsatz in … durch Phasen auffiel, in denen er zunehmend verlangsamt und wortkarg war, durch periorales Grimassieren auffiel, insgesamt sehr misstrauisch war. Hier gab der Patient an, dass er vor dem Einsatz in … Angst gehabt habe. Er sei darüber aufgeklärt worden, dass dort mit Schusswaffengebrauch zu rechnen sei. Neben seiner Sorge vor dem Einsatz in … sei er zusätzlich durch den Tod seiner Tante am 25. Juli diesen Jahres belastet gewesen, da er sehr an ihr ‘gehangen hat‘. Zu erfragen ist weiterhin ein unregelmäßiger Haschisch-Missbrauch, zuletzt in …“ Das Drogenscreening war unauffällig. Zur Kernspintomographie des Schädels wird ausgeführt: „Multiple, im Marklager beider Hemisphären sichtbare, bis zu 1,5 cm Signalüberhöhungen, welche z.T. Gadolinium aufnehmen.“ Auf den Bericht wird im Übrigen Bezug genommen (Bl. 15 ff. WDB-Akte).

Der Kläger wurde auf eigenen Wunsch zur weiteren Behandlung in das psychiatrische Landeskrankenhaus … verlegt, wo er sich vom 11. Oktober bis 15. Oktober 1993 in stationärer Behandlung befand (Bl. 16-18 Bundeswehrakte (BWA)). Die Diagnosen lauteten:

– schizophrene Störung (organisch bedingt, Verdacht auf Drogeninduktion bei Cannabismissbrauch).

– Zustand nach akuter Belastungsreaktion.

– Verdacht auf Encephalomyelitis disseminata.“

Anschließend war er vom 15. Oktober bis 9. November 1993 im Bezirkskrankenhaus …, vom 9. November bis 1. Dezember 1993 befand er sich in der dortigen Neurologie. Die durchgeführte Kernspintomographie ergab, dass ein größerer Herd rechts vor dem Vorderhorn liegt und das Verteilungsmuster sich mit einer Multiplen Sklerose vereinbaren ließe, jedoch auch eine andere entzündliche Genese in Betracht kommen könne. Vom 1. Dezember bis 8. Dezember 1993 war der Kläger in stationärer und vom 9. Dezember bis 10. Dezember 1993 in teilstationärer Behandlung des Bezirkskrankenhauses …, Abteilung für klinische Neuropsychologie und Verhaltensneurologie. In dem Arztbrief von Herrn Dr. … vom 5. Januar 1994 wird als Diagnose angegeben:

„- Hochgradiger Verdacht auf Enzephalomyelitis disseminata.

- Akut psychotische Episode in Zusammenhang mit der o.g. Erkrankung sowie gleichzeitig vorhandener Belastungssituation.“

In der Anamnese heißt es auszugsweise, der Kläger habe angegeben, bereits im Juni 1993 für eine Woche nebeneinanderstehende Doppelbilder gesehen zu haben. Auch habe er in der Vorgeschichte über eine aufgetretene Sprechstörung im Sinne einer skandierten Sprache berichtet. Der Kläger leide momentan unter einer Gangunsicherheit mit Fallneigung nach rechts, einem Unwohlsein und einem ausgeprägten Müdigkeitsgefühl. Sonst sei der Patient bisher gesund gewesen, weitere Erkrankungen seien nicht bekannt. In der Zusammenfassung heißt es: „Bei dem Patienten herrscht der hochgradige Verdacht auf eine Enzephalomyelitis disseminata. Hierfür spricht die im Juni aufgetretene schubförmige Symptomatik einer Abduzensparese, dann das psychotische Ereignis im August (möglicherweise im Zusammenhang mit dem großen frontalen Entmarkungsherd) sowie jetzt bestehende Hirnstamm- und cerebelläre Symptomatik (…). Als auslösender Faktor eines MS-Schubes während des Aufenthalts in … sind zum einen die große Hitze, die einen entzündlichen Prozess fördert, sowie die psychische Belastungssituation zu erwägen. Differenzialdiagnostisch ist auch eine eher unwahrscheinlich postvaccinelle Enzephalitis im Rahmen der Impfungen vor der …-Reise hier insb. die Tetanus-Prophylaxe zu erwägen. Endgültige Sicherheit wird hierüber der Verlauf der Erkrankung geben.“ (Bl. 32 ff. BWA).

Vom 9. Februar bis 16. Februar 1994 befand sich der Kläger in der Psychiatrie des BKH … und vom 16. Februar bis 5. April 1994 in der dortigen Neurologie. Vom 5. April 1994 bis 4. Mai 1994 war der Kläger auf der psychiatrischen Postakutstation des BKH … In der dortigen Vorgeschichte des Arztbriefes vom 5. Mai 1994, verfasst von Frau Dr. …, ist ausgeführt, der Kläger habe vorübergehend für ein bis zwei Wochen im Juli 1993 doppelt gesehen und einige Wochen vor Abflug habe er sich „leicht chaotisch“ gefühlt. Er habe bereits bei der Landung in … Ohren- und Kopfschmerzen verspürt und sei seinen Vorgesetzten schließlich aufgefallen, da er völlig orientierungslos gewesen sei. Drogenmissbrauch (Cannabis und Amphetamine) habe er selbst angegeben. Zur Kernspintomographie vom 14. Februar 1994 heißt es darin, dass der Befund im Wesentlichen gleich wie am 15. November 1993 sei. „Multiple-Marklagerläsionen, keine Schrankenstörung, kein Hinweis auf florides Geschehen. Vom Verteilungsmuster durchaus mit einer E. d. vereinbar.“ (Bl. 34 ff. BWA).

Im neurologischen Gutachten von Dr. … vom 21. Dezember 1994 heißt es zur MS, dass deren Erstsymptome die Doppelbilder und Gefühlsstörung am Unterkiefer im Juli 1993 waren, die nach Angaben des Patienten acht bis zehn Tage vor Abflug nach …, also noch in der Bundesrepublik, aufgetreten seien. Zur Auslösung der MS ist ausgeführt, dass aufgrund der Freiwilligkeit des Einsatzes in … eine besondere psychische Belastung als Faktor einer Resistenzminderung so gut wie ausscheide, zumal auch während der fünf Tage Dienst in … keine kritischen Situationen wie kriegerische Auseinandersetzungen aufgetreten seien. Weiter heißt es: „Es bleibt noch die Beurteilung der Hitze zwischen 40 und 50 Grad vom 31. Juli 1993 bis 7. August 1993 als Auslösefaktor für eine Verschlimmerung der E. d. (…) nicht ganz ausgeschlossen ist aber auch (…) die Psychose als Symptom der E. d., aber nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, zumal zwei Tage Hitze nicht geeignet sind, die Resistenz derartig herabzusetzen, dass es bei einer E. d. zu einem erneuten Schub käme“. Auf das Gutachten wird verwiesen (Bl. 95 ff. BWA).

Vom 5. Januar 1995 bis 17. Januar 1995 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung in der Neurologischen Klinik der Universität … Dem Arztbrief vom 12. März 1995 ist zu entnehmen, dass der Kläger wegen eines erneuten Schubs einer Encephalomyelitis disseminata stationär aufgenommen worden war (Bl. 198 Rentenakte).

Herr Dr. … stellt in seiner nervenärztlichen Stellungnahme vom 19. April 1995 fest, dass die Impfungen wohl keine Auslösefaktor für die MS gewesen seien (Bl. 98 f. BWA).

In einer nervenärztlichen Stellungnahmen der Medizinaldirektorin Dr. …, Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, Sozialmedizin vom 11. Juni 1996 ist unter anderem festgehalten: „Auch die Belastungen während des …-Einsatzes sind in Übereinstimmung mit dem Arztbrief aus … (Bl. 32 SVG-A) in Betracht zu ziehen.“ Und weiter: „Im Juni 1993 trat ein 1. Schub auf, dessen Symptome 1994 bereits fast vollständig abgeklungen waren. Es wird daher vorgeschlagen, auf dem Wege der Kannversorgung die MS als SF nach dem SVG anzuerkennen.“ (Bl. 28 BWA).

Dem Bericht aus der Klinik für Psychiatrie, …, vom 26. Februar 1996 ist unter anderem zu entnehmen, dass der Kläger seit Januar 1993 an einer Encephalomyelitis disseminata leide. Die Erkrankung sei im Rahmen eines Bundeswehreinsatzes in … festgestellt worden, nachdem er durch eine psychotische Symptomatik mit akustischen Halluzinationen, Wahnideen und formalen Denkstörungen aufgefallen sei. Vorausgegangen sei außerdem die Einnahme von Amphetaminen und Cannabis, so dass eine eindeutige diagnostische Zuordnung der schizophreniformen Symptomatik nicht möglich gewesen sei (Bl. 30 BWA).

In der Stellungnahme aus dem psychiatrischen-neurologischen Fachgebiet des Gutachters Dr. … heißt es, dass psychische Erstmanifestationen der MS sehr häufig seien, die Ursache der MS ungeklärt sei und häufig erstmals oder in weiteren Schüben durch Stresssituationen ausgelöst werde. „Für einen, schon bei der Tauglichkeitsuntersuchung als vegetativ und psychisch labil und kopfschmerzempfindlich (Bl. 30 R., SVG-Akte) eingestuften Menschen wie Herrn … ist ein Einsatz in einem fremden afrikanischen Land und gefährlichen Krisengebiet, unter stärkster Hitze und in Angst um mögliche Minenberührung oder Schusswaffeneinsatz als sehr hoher und krankheitsauslösender Stressfaktor anzusehen, und zwar wesentlich höher als ein in Ausmaß und Menge nicht objektivierbarer Genuss einer weichen Droge.“ (Bl. 107 BWA); „Die psychotische Störung im August 1993 ist mit hoher Wahrscheinlichkeit als Folge der M.S., E.d. anzusehen, (…), ausgelöst durch eine, für Herrn ... tagelang andauernde und überfordernde Stresssituation.“ (Bl. 108 BWA). Ein Impfschaden sei unwahrscheinlich.

Im Zusammenhang mit einem Prozess vor dem Sozialgericht zur Wehrdienstbeeinträchtigung wurde von dort ein Gutachten in Auftrag gegeben zu den Fragen: 1) Welche Gesundheitsstörungen liegen bei dem Kläger auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet vor? Dabei wurde der Hinweis gegeben, dass vom Kläger zusätzlich zu der vom Beklagten im sozialgerichtlichen Verfahren anerkannten MS eine „endogene Psychose“ geltend gemacht werde. 2) Steht/Stehen diese – weitere(n) – Gesundheitsstörung(en) mit der vom Gesetz geforderten Wahrscheinlichkeit im ursächlichen Zusammenhang mit dem Grundwehrdienst des Klägers vom 1. Januar bis 31. März 1993 oder den dienstlichen Belastungen während des Auslandseinsatzes vom 28. Juli bis 2. August 1993, sei es dass sie hierdurch a) hervorgerufen b) verschlimmert worden sind.

In dem darauf erstellten Gutachten mit Datum vom … 2005 durch die Gutachterin Frau Dr. … gab der Kläger an, er habe 1993 das erste Mal psychische Störungen gehabt. Er könne sich daran erinnern, dass am 2. August 1993 das erste Mal psychische Symptome deutlich geworden seien. Er habe beim Aussteigen in … starke Kopfschmerzen gehabt. Er sei dann zwei oder drei Tage im Hafen von … gewesen, und er denke, damals sei eigentlich alles noch normal gewesen. Er sei dann zwei Tage mit dem Lkw durch die Wüste gefahren und habe da hauptsächlich geschlafen. Mitten in der Wüste sei es dann am 5./6. August ganz massiv losgegangen. Er habe sich nicht mehr orientieren können, habe vor den Augen Blitze gehabt. Im Weiteren führt er aus, er habe geglaubt, man wolle ihn umbringen. Er habe überhaupt nicht schlafen können. Zu Drogen gefragt sagt er, er habe sich gefühlt als habe er Drogen genommen. Dies habe aber nicht gestimmt, wie auch der Test in … ergeben habe. Er gab zudem an, nie in Holland gewesen zu sein und sich dort Drogen besorgt zu haben. Er würde so etwas ausschließen, auch, dass er dort mit jemandem zusammen gewesen sei, der auch etwas gekauft habe. Dass er so etwas gesagt habe, würde ihn wundern. Im Weiteren führt er aus, einmal habe er nach Alkoholgenuss am Abend morgens beim Aufwachen Doppelbilder gesehen. Er habe dies auf den Alkohol bezogen und sich nichts weiter dabei gedacht. Die Doppelbilder hätten vielleicht einen Tag angehalten, dann seien sie wieder gegangen. Auf die weiteren Ausführungen des Klägers anlässlich der gutachterlichen Untersuchung wird Bezug genommen (Bl. 54 ff. BWA). Das Gutachten kommt zu folgendem Ergebnis: „Bei Herrn ... handelt es sich um eine Encephalomyelitis disseminata mit neurologischen und psychiatrischen Symptomen.“

In einer Stellungnahme von Dr. …, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Homöopathie vom 7. August 2006 heißt es zu den beim Kläger Anfang August 1993 aufgetretenen paranoid-halluzinatorischen Störungen, sie seien wahrscheinlich Folge eines erneuten Schubes der MS, die wiederum ausgelöst worden sei durch besondere Belastungen als Soldat im Krisengebiet bei gleichzeitig extremer Hitze, wobei psychische als auch Hitzebelastungen als schubauslösend bei einer MS anerkannt seien (Bl. 697 Rentenakte).

Mit Schreiben vom 24. Januar 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine einmalige Entschädigung gemäß § 63e SVG sowie eine Ausgleichsleistung nach § 63f SVG, da er sich während seiner besonderen Auslandsverwendung in … eine schwere Gesundheitsstörung zugezogen habe.

Mit streitgegenständlichem Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 23. August 2013 wurde der Antrag des Klägers abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gesundheitliche Schädigungen aus vor dem 1. Dezember 2002 liegenden Auslandseinsätzen bereits nicht als Einsatzunfall gelten könnten, da der Rechtsbegriff des Einsatzunfalls erst mit Wirkung vom 1. Dezember 2002 in das SVG eingefügt worden sei. Zudem habe die Wehrbereichsverwaltungen ... in … die MS des Klägers als Folge einer Wehrdienstbeschädigung im Rahmen der sogenannten Kannversorgung anerkannt; es sei dabei die Teilnahme des Klägers an der Grundausbildung von Januar 1993 bis März 1993 als relevanter Schädigungstatbestand berücksichtigt worden.

Mit am 19. September 2013 beim Bundesministerium der Verteidigung eingegangenem Schreiben erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. August 2013. Zur Begründung führt er aus, dass die Stichtagsregelung, durch die seine gesundheitliche Schädigung nicht als Einsatzunfall gewertet werde, willkürlich und ungerecht sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2014, zugestellt am 25. Juni 2014, wies das Bundesministerium der Verteidigung den Widerspruch zurück. Es legte dar, dass ein schädigendes Ereignis im besonderen Auslandseinsatz für die aufgetretene Gesundheitsstörung ursächlich sein müsse, dies vorliegend jedoch nicht nachgewiesen sei. Im Übrigen wird der Argumentation im Ausgangsbescheid gefolgt.

Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2014, bei Gericht eingegangen am selben Tag, erhob der Bevollmächtigte des Klägers per Telefax Klage und kündigte nachfolgende Anträge an:

I. Der Bescheid der Beklagten vom 23. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2014 wird abgeändert.

II. Dem Kläger wird auf dessen Antrag vom 24. Januar 2013 eine einmalige Entschädigung nach § 63e SVG gewährt sowie eine Ausgleichszahlung nach § 63f SVG.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Hinzuziehung eines außergerichtlich Bevollmächtigten wird für notwendig festgestellt.

Mit Schriftsatz vom 9. September 2014 begründete der Kläger seine Klage. Er trug vor, dass bei ihm MS als Wehrdienstbeschädigung ausdrücklich anerkannt worden sei; hieran sei die Beklagte gebunden. Mittlerweile sei es als gesichert anzusehen, dass der besondere Auslandseinsatz ursächlich für die beim Kläger aufgetretene Gesundheitsstörung sei. Im Rahmen der weiteren Bemessung des Grades der MdE sei dies im Gutachten des Herrn Dr. … vom … … 2005 festgestellt worden. Danach stehe fest, dass die MS und die damit einhergehenden psychischen Beeinträchtigungen Folge des Auslandseinsatzes im Krisengebiet … im Zusammenspiel mit der dort vorherrschenden Hitze gewesen seien. Auf das Gutachten werde Bezug genommen.

Im Weiteren trug der Kläger vor, bislang seien im Rahmen der Gutachten die ihm im Rahmen der Vorbereitung des Auslandseinsatzes und während des Auslandseinsatzes verabreichten Impfungen und Medikamente nicht berücksichtigt worden. In der Zeit zwischen dem 2. und 23. Juni 1993 seien ihm in Vorbereitung des Auslandaufenthaltes über ein Dutzend Impfungen verabreicht worden, wobei in der Mehrzahl aller Fälle der Abstand zwischen den Impfungen weniger als zehn Tage betragen habe. Im Rahmen der Malaria-Prophylaxe seien dem Kläger darüber hinaus die Medikamente Resochin und Paludrine verordnet worden. Es sei seit Jahrzehnten anerkannt, dass Resochin nicht mehr oder nur notfallmäßig eingesetzt werden dürfe, da dieses Medikament unter anderem psychische Symptome als Nebenwirkungen auslösen könne. Die dem Kläger verordneten Malariamedikamente seien somit insgesamt als problematisch zu bewerten, dies erst recht einhergehend mit einer MS und akuten Schüben im Auslandseinsatz. Bei einer bestehenden MS und Verabreichung von Resochin könne es zu einer ungewollten Übertrittdosierung bzw. Wirkstoffanreicherung des Resochin-Wirkstoffes und damit zu massiven Nebenwirkungen wie psychischen Symptomen kommen. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass der Auslandseinsatz im Krisengebiet im Zusammenspiel mit der dortigen extremen Hitze einen schweren MS-Schub beim Kläger ausgelöst habe.

Zudem trug der Kläger vor, dass der Rechtsauffassung der Beklagten hinsichtlich der Stichtagsregelung nicht gefolgt werden könne. Eine derartige Stichtagsregelung würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung des Klägers führen und wäre daher verfassungswidrig. Es dürfe im Ergebnis keine Rolle spielen, ob der Kläger sein Leben für die Beklagte vor dem 1. Dezember 2012 oder nach diesem Zeitpunkt riskiert habe und dabei einen Einsatzunfall erlitten habe.

Mit Schriftsatz vom 30. September 2014 beantragte der Kläger, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seinen Bevollmächtigten zur unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte beizuordnen. Mit Beschluss vom 11. November 2015 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung bewilligt und ihm sein Bevollmächtigter beigeordnet.

Mit Schriftsatz vom 5. November 2014 beantragte die Beklagte,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Zur Begründung trug die Beklagte vor, beim Kläger sei MS als Wehrdienstbeschädigung mit einer MdE von 70 ab August 1993 anerkannt worden. Eine weitere Erhöhung liege durch das im Schreiben des zivilen Versorgungsamtes … vom 7. Januar 2013 bestätigte Grad der Schädigungsfolgen von 80 nicht vor, da dies eine Höherbewertung aufgrund besonderer beruflicher Betroffenheit nach § 30 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz beinhalte. Eine weitere MdE gehe damit nicht einher.

Für die Bejahung einer Wehrdienstbeschädigung genüge für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Gesundheitsstörung und einem schädigenden Tatbestand im Sinne des § 81 SVG die Wahrscheinlichkeit der Kausalität gemäß § 81 Abs. 6 SVG. Dies bedeute, dass nach geltender medizinisch-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spreche. Darüber hinaus könne eine Gesundheitsstörung gemäß § 81 Abs. 6 Satz 2 SVG mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auch dann als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden, wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben sei, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit bestehe, sog. Kannversorgung. Die MS des Klägers sei den dienstlichen Belastungen während der Grundausbildung zugeordnet worden. Sie habe sich im Rahmen der Kannversorgung nur begründen lassen, weil das Auftreten der Erkrankung zeitnah auf die Grundausbildung erfolgt sei und in den der Bewertung der Gesundheitsstörung zu Grunde liegenden Grundsätzen aufgeführt sei, dass die körperlichen Belastungen während der Grundausbildung nach Art, Dauer und Schwere allgemein geeignet seien, die Resistenz herabzusetzen. Der von Klägerseite vorgetragene Verweis, die MS sei ohne Einschränkung als Wehrdienstbeschädigung anerkannt worden, sei daher nicht korrekt.

In Bezug auf den Auslandseinsatz des Klägers sei diese Kausalität nicht gegeben. Er sei am 28. Juli 1993 in … eingetroffen, habe anschließend einige Tage in einer Lagerhalle im Hafen bei nicht besonders hohen Temperaturen verbracht und sei anschließend zwei Tage mit einem Lkw durch die Wüste gefahren, wobei er meist geschlafen habe. Nach Ankunft in der Wüste sei er im Sanitätsbereich gewesen und habe insgesamt fünf Tage Schichtdienst (Fernmeldetruppe) in einem festen Gebäude wahrgenommen. Ab dem 7. August 1993 sei er für drei Tage stationär gewesen und am 10. August 1993 nach Deutschland zurückgeflogen. Nach dem Gutachten von Dr. … vom 21. Dezember 1994 würden fünf Tage Dienst ohne besondere psychische Belastung als Faktor für die Resistenzminderung so gut wie ausscheiden. Nach seiner Auffassung seien wenige Tage Hitze nicht geeignet, die Resistenz derart herabzusetzen, dass es zu einem neuen Schub der MS kommen könne. Folglich seien die Belastungen während des Einsatzes nach Art, Dauer (zehn Tage) und Schwere auch nicht kausal für eine Verschlimmerung der MS.

Darüber hinaus sei zur Zeit des Auslandseinsatzes bereits ein der Gesundheitsstörung zugehöriges Geschehen vorhanden gewesen. Entsprechend den Kernspinaufnahmen von Oktober 1993 hätten nach einem Gutachten von Dr. … die entzündlichen Veränderungen bereits eine Zeit lang angedauert haben müssen. Das Gutachten von Dr. … vom …2005 führe in diesem Zusammenhang ebenfalls aus, dass bereits vor dem Auslandseinsatz Symptome der MS aufgetreten seien, dies werde auch durch das neurologische Gutachten des Dr. … vom … 1994 bestätigt, wonach der Kläger im Juli 1993 bereits ein bis zwei Tage Doppelbilder gesehen habe.

Die Beklagte trägt weiter vor, dass sich, soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Impfungen sowie die Malariaprophylaxe beanstande, die Sachlage folgendermaßen darstelle: Das rein zeitliche Zusammentreffen der Einnahme eines Medikaments mit der Manifestation einer sich durch eine hohe Prävalenz auszeichnenden Erkrankung sei nicht ausreichend, um einen Ursachenzusammenhang mit Wahrscheinlichkeit herzustellen. Es ergäbe sich nicht, dass die schädigenden Ereignisse Impfen und Medikamente wegen ihrer besonderen Beziehung zu der erkennbaren Gesundheitsstörung rechtlich wesentlich mitgewirkt hätten. Die reine Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs sei für die Anerkennung von Schädigungsfolgen im sozialen Entschädigungsrecht nicht ausreichend. Auch habe die Malariaprophylaxe über mehrere Wochen und somit hauptsächlich außerhalb des Einsatzes stattgefunden. Der Versorgungsschutz durch die Einsatzversorgung beginne mit Eintreffen im Einsatzgebiet und ende beim Verlassen des Einsatzgebietes. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche würden daran scheitern, dass die bei ihm festgestellte MS mit einer MdE von 70 nicht auf Belastungen während der zehntägigen besonderen Auslandsverwendung zurückzuführen sei.

Die Beklagte trägt weiter vor, dass auch der von der Klägerseite vertretenen Rechtsauffassung, die Stichtagsregelung sei verfassungswidrig, nicht gefolgt werden könne.

Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2014 nahm der Kläger zur Klageerwiderung Stellung. Er trug vor, dass das Abstellen auf die Kannversorgung nicht richtig sei. Zudem bestreite er das Vorbringen der Beklagten, dass 5-Tage-Dienste ohne besondere psychische Belastung als Faktor für die Resistenzminderung ausschieden und wenige Tage Hitze nicht geeignet seien, die Resistenz derart herabzusetzen, dass es zu einem neuen Schub der MS kommen könne. Gegenteiliges lasse sich dem Gutachten von Dr. … vom … 2015 entnehmen.

Soweit beklagtenseits im Zusammenhang mit den zahlreichen Impfungen anlässlich des …-Einsatzes auf eine nervenärztliche Stellungnahme des Dr. … vom 19. April 1995 Bezug genommen werde, sei darauf hinzuweisen, dass diese Stellungnahme zwei Jahre nach Verabreichung der streitgegenständlichen Impfungen erfolgt sei. Es werde bestritten, dass nach diesem Zeitablauf noch verlässliche Aussagen zu möglichen Folgen der Impfungen getätigt werden könnten. Darüber hinaus werde bestritten, dass die Entstehung der Grunderkrankung des Klägers dadurch nicht möglich sei. Im Übrigen habe der Kläger die Malariamedikamente auch während des Auslandseinsatzes einnehmen müssen. Die Einnahme des Malariamittels Resochin mit den erheblichen psychischen Nebenwirkungen im Zusammenspiel mit den besonderen Belastungen des Auslandseinsatzes in einem Krisengebiet und der dortigen extremen Hitze seien letztlich Auslöser des schweren MS-Schubs gewesen.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 nahm die Beklagte erneut Stellung. Sie trug unter anderem vor, dass Dr. … in seinem Gutachten die Frage offen gelassen habe, wer wann in welchem Zusammenhang besondere Belastungen als Soldat im Krisengebiet bei gleichzeitig extremer Hitze als schubauslösend bei einer MS anerkannt haben solle.

Auch habe der Kläger die Impfungen bis fünf Wochen vor seinem Abflug in den Einsatz erhalten. In seiner Stellungnahme führe Dr. … dazu aus, dass beim Kläger keine übliche oder pathologische Impfreaktion auf die Impfungen vor dem Einsatz aufgetreten sei. Dies wäre ansonsten aktenkundig.

Die Malariaprophylaxe habe hauptsächlich außerhalb des Einsatzes stattgefunden. Der Grund, weshalb Resochin heute nur sehr selten zum Einsatz komme, sei, dass in den meisten Gebieten der Welt der Malariaerreger resistent auf Resochin sei. Die Beklagte bestreite den Vortrag des Klägers, dass die Einnahme von Resochin in Zusammenhang mit den besonderen Belastungen des Auslandseinsatzes in einem Krisengebiet und der dortigen extremen Hitze Auslöser eines schweren MS-Schubs beim Kläger gewesen sei. In einem vor dem Sozialgericht … anhängigen Parallelfall komme der Gutachter zu dem Ergebnis, dass klimatische Bedingungen mit Temperaturen von 40-45 °C in einem Einsatzzeitraum von vier Wochen nach Art, Dauer und Schwere nicht als resistenzmindernd gewertet werden könnten. Der Kläger sei solchen Belastungen weit weniger ausgesetzt gewesen.

Zur Stichtagsregelung der Einsatzversorgung habe das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht entschieden, dass diese verfassungsgemäß sei (Az. 12 A 140/08). Dies sei vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht dahingehend bestätigt worden. Ungeachtet dessen scheiterten die Ansprüche des Klägers jedoch daran, dass die bei ihm festgestellte MS mit einer MdE von 70 nicht auf Belastungen während der 10-tägigen besonderen Auslandsverwendung zurückzuführen sei.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 wies der Kläger darauf hin, dass durch das Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (BwAttraktStG) unter anderem Übergangsregelungen geändert worden seien; relevant sei für das vorliegende Verfahren § 103 Abs. 2 BwAttraktStG.

Mit Schreiben vom 18. August 2015 legte der Kläger ein ärztliches Attest vom … 2015 vor. Er teilte dazu mit, dass bei ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliege, die durch den Einsatz und auch durch die schleppende Bearbeitung verursacht worden sei.

Er trug weiter vor, er sei mit dem Erhängen im Einsatz bedroht worden und es sei auf ihn geschossen worden, was bei ihm immer noch unter anderem Schlafstörungen und Panikattacken bereite.

In der ersten mündlichen Verhandlung vom 28. September 2016 erklärte die Klägerseite, dass die Impfungen des Klägers kein Beweisthema mehr sein müssten, da es zweifelhaft sei, ob eine Impfschadenursache heute überhaupt noch abklärbar sei. Die Beteiligten widersetzten sich nicht dem Hinweis des Gerichts, dass auch unter beweisrechtlichen Aspekten auf das Fehlen eines Impfschadens geschlossen werden könne. Die Beteiligten waren sich auch einig, dass zu der Frage, ob der MS-Schub Folge des Auslandseinsatzes gewesen sei und zu der Frage, ob die MdE im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch 50 Prozent betrage, eine weitere Begutachtung nötig sei. Die Verhandlung wurde daraufhin zur weiteren Beweisaufnahme vertagt.

Mit Beweisbeschluss vom 28. September 2016 wurde beschlossen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben zu folgenden Fragen:

„1. Hat der Kläger während seines Aufenthalts in … vom 28. Juli 1993 bis zum 10. August 1993 einen Multiple Sklerose Schub erlitten und worauf ist dieser Schub zurückzuführen? Dabei ist insbesondere auch darauf einzugehen, ob Auslöser dieses Schubs die in … zu dieser Zeit herrschenden Verhältnisse und Bedingungen waren. 2. Für den Fall, dass die unter 1. gestellte Frage nach dem Erleiden eines Multiple Sklerose Schubs in … bejaht wird: Ist der Kläger aufgrund dieses Multiple Sklerose Schubs heute um wenigstens 50 von Hundert in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt oder gründet eine derartig heute bestehende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auf anderen Faktoren? Das heißt, wäre der Kläger auch ohne den in … erlittenen Multiple Sklerose Schub heute um wenigstens 50 von Hundert in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt?“

Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2016 wies der Kläger darauf hin, dass das ZBFS den Grad der Behinderung mit Wirkung am 20. Januar 1996 auf 80 festgesetzt habe.

Die Beklagte wies mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2016 darauf hin, dass der Grad der Behinderung nach dem Schwerbeschädigtenrecht nicht gleichzusetzen sei mit der Minderung der Erwerbsfähigkeit und insbesondere nur die Schädigungen, die während des Einsatzes eingetreten seien, Gegenstand dieses Verfahrens seien.

Mit Schreiben des Gerichts vom 18. November 2016 wurde Herr Prof. Dr. …, Universitätsklinik für Neurologie, …, mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 28. September 2016 beauftragt.

In seinem Gutachten vom …2017 kommt Prof. Dr. … zu den Schlussfolgerungen, dass bei Herrn … zweifellos eine MS bestehe. Die während seiner Stationierung in … aufgetretene psychotische Episode im Juli/August 1993 sei als Erstmanifestation der MS zu bewerten. Der Befund des MRT des Gehirns vom Oktober 1993 sei ein allgemein typischer Befund bei Erstdiagnose einer MS und zeuge davon, dass die MS nicht erst seit der klinischen Erstmanifestation bestehe, sondern (klinisch stumm) definitiv schon länger, wobei der Begriff „länger“ in Ermangelung einer früheren MRT Untersuchung sich auf Monate oder Jahre erstrecken könne. Daraus sei konsequenterweise die eindeutige Schlussfolgerung zu ziehen, dass weder die vorbereitenden Maßnahmen (im speziellen die angeführten Impfungen) noch die Stationierung von Herrn … in …, sowie die dort herrschenden Verhältnisse und Bedingungen in einem kausalen Zusammenhang mit der Entstehung seiner MS stünden. Die MS hätte sich unabhängig von der damaligen Stationierung in … mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit früher oder später in jedem Fall in irgendeiner neurologischen (oder eventuell auch psychiatrischen) Weise manifestiert. Es existiere keine eindeutige wissenschaftliche Evidenz, dass exogene Faktoren, im speziellen die gegenständlichen relevanten Verhältnisse und Bedingungen in … (Hitze, körperliche Tätigkeiten, Gefahren und damit verbundenen psychischen Stressoren) tatsächlich bei MS schubauslösend wirkten. Selbst die relevante Fachliteratur komme bei der Frage, ob sich speziell Kriegsereignisse/-erlebnisse krankheitsverstärkend bzw. schubauslösend bei MS auswirkten, zu kontroversiellen Ergebnissen und Schlussfolgerungen. Im Zweifel sei zugunsten des Klägers, vor allem angesichts der Tatsache, dass bei Herrn … die Erstmanifestation seiner MS ungewöhnlicherweise (weil selten) eine psychiatrische Symptomatik gewesen sei, plausibel schlusszufolgern, dass die besonderen Umstände des militärischen Einsatzes (mit all seinen psychischen Stressfaktoren) bei einer Persönlichkeit wie Herrn … (mit vorbeschriebener psychischer Labilität anlässlich der Musterung 12.5.1992, anamnestische Angaben depressiver Episoden z.B. im Alter von 18 Jahren) tatsächlich den ersten Krankheitsschub mit speziell psychiatrischer Symptomatik ausgelöst hätten.

Zu den konkreten Fragen des Beweisbeschlusses vom 28. September 2016 äußerte sich Prof. Dr. … wie folgt:

„Der Kläger hat während seines Aufenthalts in … im Juli/August 1993 einen MS Schub mit psychiatrischer Symptomatik erlitten. Dieser Schub ist als Erstschub der nachfolgend im Oktober 1993 diagnostizierten MS zu werten. Die MS des Klägers steht per se definitiv in keinem kausalen Zusammenhang mit seinem Einsatz in … Hingegen ist der Einsatz des Klägers in … unter den zu dieser Zeit herrschenden Verhältnissen und Bedingungen, unter spezieller Berücksichtigung der vorbeschriebenen psychischen Persönlichkeit des Klägers und der ungewöhnlichen, weil seltenen, aber auf Basis dieser genannten Zusammenhänge potentiell sehr plausiblen psychiatrischen Symptomatik als MS Erstmanifestation als schubauslösend anzuerkennen.“

Die Frage 2 wird wie folgt beantwortet:

„Die Beantwortung der Frage, ob sich, gesetzt den Fall, dass der Kläger während seines Einsatzes in … keinen MS Schub erlitten hätte, sondern sich die MS zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert hätte oder der MS Krankheitsverlauf mit potentiell resultierender Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit sich ohne den MS Krankheitsschub in … über die nachfolgenden Jahre anders gestaltet hätte, wäre rein hypothetisch spekulativer Natur. Natürlich resultiert die dauerhafte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Klägers um 50 von Hundert nicht ausschließlich auf dem ersten erlittenen MS Schub in … 1993, sondern, wie bei praktisch allen MS Patienten/-innen, auf den nachfolgenden MS Verlauf, bei dem es aufgrund weiterer Schübe und schließlich akkumulierender neurologischer Beeinträchtigungen zu zunehmenden Behinderungen kommt (kommen kann). In der gegenständlichen Causa ist es aber Faktum, dass der Kläger in … während seines militärischen Einsatzes einen MS Schub erlitten hat und er speziell aufgrund der psychiatrischen Schubsymptomatik eine deutlich prolongierte Behandlungs-, Rehabilitations- und schließlich (Teil-) Remissionsphase dieses Krankheitsschubes hatte, weswegen daher zu schlussfolgern ist, dass der in … 1993 erlittene Krankheitsschub schon von Erkrankungsanfang an erheblich zu der wenigstens 50 von Hundert beeinträchtigten Erwerbstätigkeit ursächlich beigetragen hat.“

Der Klägerbevollmächtigte nahm mit Schriftsatz vom 2. Juni 2017 zum Gutachten vom …2017 Stellung und trug vor, dass der Sachverständige festgestellt habe, dass zum einen der …-Einsatz als MS-Erstmanifestation als schubauslösend anzuerkennen sei und dass zum anderen der seitens des Klägers in … erlittene Krankheitsschub schon von Krankheitsanfang an erheblich zu der wenigstens 50 von Hundert beeinträchtigten Erwerbstätigkeit ursächlich beigetragen habe.

Die Beklagte nahm mit Schriftsatz vom 30. Juni 2017 Stellung und trug vor, dass im Dienstunfallrecht für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs der Vollbeweis gelte, d.h. der Kläger müsse nachweisen, dass das schädigende Ereignis zu seiner Gesundheitsschädigung geführt habe. Anders verhalte es sich z.B. bei der Beschädigtenversorgung, wo – wie beim Kläger – im Rahmen der sogenannten „Kannversorgung“ vom Versorgungsamt … Leistungen gewährt worden seien, obwohl über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit bestehe. Im Anerkennungsbescheid des Versorgungsamtes … vom 8. August 1997 sei die Erkrankung des Klägers unter den im Rahmen der Anhaltspunkte für die versorgungsmedizinische Begutachtung aufgeführten Tatbestand „Grundausbildung“ subsumiert worden. Dr. … vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales habe dies in seinem Schreiben vom 12. Oktober 1999 ausdrücklich bestätigt.

In seinem neurologischen Sachverständigengutachten vom …2017 entferne sich Professor … bei der Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen von der wissenschaftlichen Kausalitätsbewertung und spekuliert stattdessen hypothetisch. Der oben genannte Vollbeweis sei damit nicht erbracht worden, die Voraussetzungen für die Gewährung der einmaligen Entschädigung seien folglich nicht erfüllt.

Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2017 trug der Klägerbevollmächtigte vor, dass im Schriftsatz vom 30. Juni 2016 der Beklagten Bezug genommen werde auf eine versorgungsmedizinisch gutachterliche Stellungnahme des Oberarztes … vom 27. Juni 2017. Soweit behauptet werde, dass der Betroffene „zügig nach Deutschland zurück verlegt und einer diagnostischen Abklärung zugeführt“ worden sei, sei dies unrichtig und daher zu bestreiten. Richtig sei nach Mitteilung des Klägers vielmehr, dass dieser mehr durch Zufall, nach seiner Erinnerung 5 bis 8 Wochen nach Ankunft in Deutschland, zur Abklärung der aufgetretenen Kopfschmerzen in das Bundeswehrkrankenhaus in … geschickt worden sei. Als der Kläger dort eingetroffen sei, seien, so die Worte des Klägers, die behandelnden Mediziner aus allen Wolken gefallen und seien nicht weniger als der Kläger selbst erschrocken über die vorzufinden Flecken, Narben und Entzündungsherde im Gehirn des Klägers gewesen. Eine, noch dazu sach- und fachgerechte Versorgung sei nach Auffassung des Klägers eben gerade nicht erfolgt, allenfalls halbherzig oder zu spät. Darüber hinaus weise der Kläger auf die massiv lebensfeindlichen klimatischen Verhältnisse im Rahmen seines Einsatzes in … hin. Auf der Fahrt von … durch die Steppe und Wüste an die Küste hätten die Durchschnittstemperaturen bis zu 50 °C am Tag betragen, was sich nach Auffassung des Klägers als schubauslösend, zumindest aber schubfördernd ausgewirkt habe. Nach Erinnerung des Klägers sei dies auch in einem sozialgerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht … anerkannt worden, der Kläger meine sich zu erinnern, dass deshalb sein GdB auf 80 erhöht worden sei. Der Kläger weise darauf hin, dass eine als „Uthof-Phänomen“ bekannte massive Temperaturempfindlichkeit bei MS bekannt sei, und dies nicht nur als Scheinschub mit kurzfristig auftretenden Beschwerden, sondern auch direkt schubauslösend. Der Kläger weise ferner darauf hin, dass zum Zeitpunkt seiner Stationierung … und … als die „gefährlichsten Plätze auf der Welt“ gegolten hätten. Der Kläger vertrete deshalb die Auffassung, dass sowohl die klimatischen Verhältnisse als auch „Bedrohungsbelastung“ zu hinterfragen und als mindestens verschlimmernd, zumindest aber als „deutliche Abweichung von der üblichen Belastung“ bewertet werden müssten. Der Kläger weise weiter darauf hin, dass bei ihm – als Folge des Einsatzes und der darauf zurückzuführenden Entzündungen – eine sogenannte Thermosensibilität vorliege. Der Kläger bitte zu beachten, dass bei seinem Einsatz im Jahr 1993 vor Ort keine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet worden sei, er verweise darauf, dass sich dies aus der WTB-Akte ergebe und er deshalb aufgrund der schwerwiegenden neurologischen Erkrankung nach Deutschland verlegt worden sei. Der Kläger weise darauf hin, dass nach seiner Erinnerung in einem weiteren Sozialgerichtsverfahren (unter Umständen in den Jahren 2003 bis 2005) im Auftrag des Gerichts Frau Dr. …(sic) ein Gutachten angefertigt habe. Gegenstand des Verfahrens sei hier wohl auch der Grad der Behinderung bzw. die Schwere der Schädigung gewesen. Der Kläger gehe davon aus, dass sich bei den beigezogenen Unterlagen auch jenes Gutachten Dr. … (sic) befinde.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 forderte das Gericht die Beteiligten auf, bis zum 15. November 2017 dem Gericht ihre Einwendungen gegen das Gutachten vom …2017 des Prof. …, die Begutachtung betreffenden Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Auf § 87b Abs. 3 VwGO wurde hingewiesen.

Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2017 legte der Klägerbevollmächtigte einen Bericht aus „Der Zeit“ vom 24. Dezember 1993 über einen Besuch des seinerzeitigen Verteidigungsministers … bei den Bundeswehrsoldaten in …vor. Der Kläger weise darauf hin, dass dort unter anderem berichtet werde von Temperaturen bis 35 °C im Schatten. Soweit im Schriftsatz vom 18. Oktober 2017 Bezug genommen worden sei auf ein Gutachten Dr. …, weise der Kläger ausdrücklich darauf hin, dass in jenem Gutachten ebenfalls thematisiert worden seien die massiven Temperaturbelastungen.

Mit Schriftsatz vom 9. November 2017 nahm die Beklagte bezüglich der Einwendungen gegen das medizinische Gutachten Bezug auf ihr Schreiben vom 30. Juni 2017. Ergänzend stellte sie folgende Fragen:

„1. Können auch Belastungen während der Grundausbildung (01/1991 bis 03/1993) den 1. MS-Schub des Klägers ausgelöst haben?

2. Steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der …-Einsatz schubauslösend war? Hierbei bitte ich zu beachten, dass die strafrechtliche Beweisregelung „in dubio pro reo“ nicht anwendbar ist.

3. Kann ausgeschlossen werden, dass der Kläger einen Erstschub bekommen hätte, wenn er im Inland verblieben wäre? Wäre es bei dem Kläger auch nach einem Inlandserstschub bei ansonsten gleichem Krankheitsverlauf zu einer Erwerbsminderung von mindestens 50% gekommen?“

Mit Schriftsatz vom 15. November 2017 stellte der Klägerbevollmächtigte zur Beweisfrage 1 folgende Fragen an den Gutachter:

„1. Von welchen tatsächlichen relevanten damaligen Verhältnissen und Bedingungen in dem Zeitraum vom 28. Juli 1993 bis 10. August 1993 in … geht der Sachverständige aus? Von welchen Tages- und Nachttemperaturen geht der Sachverständige in dem vorgenannten Zeitraum aus? Hat der Sachverständige berücksichtigt, dass die Soldaten Schutzwesten tragen mussten und in nicht klimatisierten Fahrzeugen befördert worden sind? Hat der Sachverständige die spezielle Örtlichkeit (Talkessel in Verbindung mit Wüstenstand (sic) und unmittelbarer Sonneneinstrahlung und -reflexion) berücksichtigt? Hat der Sachverständige berücksichtigt, dass in dem hier relevanten Zeitraum Abschüsse von Hubschraubern stattgefunden haben und zahlreiche Personen/Soldaten zu Tode gekommen sind? Hat der Sachverständige berücksichtigt, dass … – insbesondere in dem vorgenannten Zeitraum – als eine der gefährlichsten Regionen der Welt gegolten hat?

2. Aufgrund welcher Tatsachen geht der Sachverständige davon aus, dass die in den Unterlagen beschriebenen „anderen Beschwerden“ in zeitlichem Zusammenhang vor und zu dem Einsatz des Klägers in … definitiv keine MS-Beschwerden darstellen? Gerade Sehstörungen (Doppelbilder), Sprachstörungen und das Gefühl von Pelzigkeit sind doch bei MS auftretende Beschwerden.

3. Im Rahmen der Beantwortung der vorstehenden Frage möge der Sachverständige auch dazu Stellung nehmen, ob die Vielzahl der dem Kläger verabreichten Impfungen einerseits sowie die einzunehmende (doppelte) Malariaprophylaxe andererseits die „anderen Beschwerden“ ausgelöst haben können oder mitursächlich für den MS-Schub gewesen sein können? In diesem Zusammenhang möge der Sachverständige auch dazu Stellung nehmen, ob die Malariaprophylaxe mit Resochin zum damaligen Zeitpunkt noch sach- und fachgerecht war oder aber Resochin als veraltetes Medikament zu qualifizieren ist.

4. Der Sachverständige möge auch dazu Stellung nehmen, weshalb nach seiner Auffassung eine Gutachtenerstattung nach Aktenlage möglich gewesen ist. Wäre nicht eine Untersuchung des Klägers erforderlich gewesen?“

Zur Beweisfrage 2 stellte der Klägerbevollmächtigte folgende Fragen:

„1. Hat der Kläger während seines Einsatzes in … die erforderliche medizinische Behandlung erhalten? 2. Hat der Kläger nach Verlegung nach Deutschland dort unverzüglich die erforderliche medizinische Behandlung erhalten? Konkret möge der Sachverständige dazu Stellung nehmen, ob der Kläger, nachdem er im Bundeswehrkrankenhaus … im Oktober 1993 die MRT-Untersuchung mit den daraus resultierenden Befunden absolviert hatte, unverzüglich mit Interferon hätte behandelt werden müssen. Ist die unterbliebene unverzügliche Interferon-Behandlung kausal für die eingetretene Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit um mindestens 50 von 100?“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes Bezug genommen.

Mit ergänzender Stellungnahme vom 22. Dezember 2017 antwortete der Sachverständige Prof. Dr. … auf die Fragen der Beklagten wie folgt:

„1. Die Auslösung des 1. MS Schubes des Klägers im Juli/August 1993 durch die Belastungen während der Grundausbildung von Jänner bis März 1993 kann aufgrund der zeitlichen Latenz von zumindest 4 Monaten zwischen Grundausbildung und Auftreten des 1. MS Schubes ausgeschlossen werden.“

2. In meinem ursprünglichen Gutachten ist festgehalten (Seite 6): ´Hingegen ist der Einsatz des Klägers in … unter den zu dieser Zeit herrschenden Verhältnisse und Bedingungen, unter spezieller Berücksichtigung der vorbeschriebenen psychischen Persönlichkeit des Klägers und der ungewöhnlichen, weil seltenen, aber auf Basis dieser genannten Zusammenhänge potentiell sehr plausiblen psychiatrischen Symptomatik als MS Erstmanifestation als schubauslösend anzuerkennen.´ Um diese Schlussfolgerung zu verdeutlichen, ist hiermit festgehalten, dass der …-Einsatz des Klägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auslösend für den Schub des Klägers war.

3. Nein, es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger einen Erstschub bekommen hätte, wenn er im Inland verblieben wäre. Jedoch ist ebenso nicht auszuschließen, dass der Kläger bei einem hypothetischen Inlandsschub eine andere klinische Erstsymptomatik als die tatsächlich aufgetretene kausale psychotische Episode erlitten hätte, weil die besonderen Umstände (psychische Stressfaktoren) des Militäreinsatzes in Zusammenhang mit der psychiatrischen Symptomatik des Erstschubes des Klägers stehen. Auch wenn schließlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger nach einem Inlandsschub bei ansonsten gleichem Krankheitsverlauf ebenso zu einer Erwerbsminderung von mindestens 50% gekommen wäre, so ist in Zusammenhang mit dieser Fragestellung festzuhalten, dass ich in meinem ursprünglichen Gutachten bereits festgehalten habe (Seite 7), dass … und er speziell aufgrund der psychiatrischen Schubsymptomatik eine deutlich prolongierte Behandlungs-, Rehabilitation- und schließlich (Teil-) Remissionsphase dieses Krankheitsschubes hatte, weswegen daher zu schlussfolgern ist, dass der in … 1993 erlittene Krankheitsschub schon von Erkrankungsanfang an erheblich zu der wenigstens 50% beeinträchtigten Erwerbstätigkeit ursächlich beigetragen hat.“

Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2018 nahm die Beklagte zu den Antworten auf die ergänzenden Fragen des Gutachters Stellung und trug vor, dass auch wenn der Gutachter die Auslösung des 1. Schubs aufgrund der zeitlichen Latenz durch die Belastung während der Grundausbildung ausschließe, an der versorgungsrechtlichen Kausalitätsbeurteilung vom 12. Oktober 1999 hinsichtlich der Anwendung der Kannversorgung festzuhalten sei. Damals sei bewertet worden, dass unter Verweis auf die Anhaltspunkte eine MS unter anderem dann als Schädigungsfolge nach dem SVG anerkannt werden könne, wenn nach Einwirkung der Schädigungsfaktoren (also die Grundausbildung) erste Symptome innerhalb eines Zeitraumes von 8 Monaten aufgetreten seien. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad reiche für eine Anerkennung im Wehrdienstbeschädigungsverfahren im Rahmen der Kannversorgung aus. Im hier geführten Verfahren gehe es mit der einmaligen Entschädigung, wie im Schreiben vom 30. Juni 2017 ausgeführt, um eine Leistung der Dienstunfallversorgung, für die der Vollbeweis erbracht sein müsse. Dieser liege jedoch auch nach den ergänzenden Antworten des Gutachters nicht vor, da die Schlussfolgerungen des Gutachters so nicht zutreffen. Die Beurteilung in Beantwortung der 2. Frage, dass der …-Einsatz mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auslösend für den Schub des Klägers gewesen sei, reduziere vordergründig die derzeitig nach wissenschaftlicher Lehrmeinung als ursächlich geltenden Faktoren (Einflüsse von Faktoren aus der Umwelt, Einflüsse genetischer Determinanten, Autoimmunreaktionen). Der Gutachter verwende nachvollziehbar das Wort „auslösend“ und nicht „ursächlich“. Es werde gegenwärtig davon ausgegangen, dass wahrscheinlich Virusinfektionen zu einem Drittel für die Auslösung eines Schubes verantwortlich seien. Wiederholt würden Stressbelastungen als schubfördernd, -triggernd bzw. -auslösend diskutiert. Eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit könne nicht nachvollzogen werden – sowohl für die Ursache der Erkrankung als auch für die Auslösung des Schubes. Letztlich sei bereits durch den Gutachter unter Punkt 4 auf Seite 5 seines ursprünglichen Gutachtens beurteilt worden, dass der …-Einsatz in keinem kausalen Zusammenhang mit der Entstehung der MS stehe und sich diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unabhängig von der damaligen Stationierung in … früher oder später in jedem Fall in irgendeiner neurologischen oder auch psychiatrischen Weise manifestiert hätte. Diese hiesige Beurteilung werde auch durch die Ausführungen zur Beantwortung der Frage 3 gestützt, dass eben nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Erstschub auch auftreten hätte können, wenn der Kläger im Inland verblieben wäre. Die weitere Beurteilung eines besonders schweren Verlaufs sei spekulativ und wissenschaftlich nicht begründet. Der Gutachter hätte im ursprünglichen Gutachten in Beantwortung der damaligen Frage 2 bereits angeführt, dass eine Beurteilung rein hypothetisch spekulativer Natur wäre. Auch wenn er eine Schlussfolgerung treffe, verringere dies nicht den spekulativen Charakter. Zusammenfassend würden sich keine neuen Aspekte hinsichtlich der Kausalität der vorliegenden MS ergeben. Schubbegünstigende Faktoren wie der …-Einsatz seien sowohl nach hiesiger als auch nach Beurteilung des gerichtlich bestellten Gutachters nicht wesentlich ursächlich für die Erkrankung.

Mit einer 2. ergänzenden Stellungnahme vom 7. Februar 2018 beantwortete der Sachverständige Prof. Dr. … die Fragen des Klägers wie folgt:

„1. Wie in meinem ursprünglichen Gutachten festgehalten, sind die besonderen Umstände des militärischen Einsatzes (mit all seinen psychischen Stressfaktoren) berücksichtigt und anerkannt. Geographische, topographische, klimatische und speziell militärische Details (unter anderem „Tragen von Schutzwesten“, „eine der gefährlichsten Regionen der Welt“) sind nicht Bestandteil der Expertise eines neurologischen Gutachters und haben für die oben genannte Anerkennung all der psychischen Stressfaktoren keine Relevanz hinsichtlich Maximierung derselben.“

2. Die entsprechenden Tatsachen sind bereits in meinem ursprünglichen Gutachten unter dem Punkt A. 4 und B. 3 erläutert. Wesentliche Tatsachen, um diese genannten „anderen Beschwerden“ definitiv nicht als MS-Beschwerden zu bewerten, sind die Zeitdauer (zitiert: „kurz anhaltend“, „einige Stunden“, „ein bis zwei Tage“) und die Art (Sprachstörungen sind per se keine typischen MS Symptome, Pelzigkeit für einige Stunden nach einer Zahnbehandlung) dieser angeführten Beschwerden.

3. Die in den Unterlagen beschriebenen anderen Beschwerden (Doppelbilder für ein bis zwei Tage im Juni 1993, kurz anhaltende Sprachstörung, Pelzigkeit im Unterkiefer im Juni 1993 für einige Stunden nach einer Zahnbehandlung) stellen aufgrund ihrer kurzen zeitlichen Dauer keinen plausiblen Zusammenhang als mögliche Nebenwirkungen der verabreichten Impfungen bzw. der Malariaprophylaxe dar. Ob die genannten Kopf- und Ohrenschmerzen bei Eintreffen in … am 28. Juli 1993 einen Zusammenhang mit der eingenommenen Malariaprophylaxe haben und ob die Verabreichung von Resorchin (sic) damals „state of the art“ waren, entzieht sich, vor allem den 2. Punkt betreffend, der Expertise eines neurologischen Gutachters und es muss in diesem Zusammenhang auf einen Gutachter mit Expertise mit Tropenmedizin verwiesen werden. Inwieweit diese Fragestellung gegenständlich von Relevanz ist, stellt sich für mich nur insofern, als dass die verabreichten Impfungen einerseits und die Malariaprophylaxe andererseits keinen kausalen Zusammenhang mit dem erlittenen MS Erstschub haben.

4. Wie im ursprünglichen Gutachten unter Punkt B.1 festgehalten, ist die Diagnose MS zweifellos aus ausführlich vorhandenen Untersuchungen und Befunden zu stellen. Die gerichtliche Beauftragung zur gutachterliche Stellungnahme, ob der Kläger 1993 während seines militärischen Einsatzes in … einen Erstschub einer MS erlitten habe, ist aus Sicht des Gutachters nur und eindeutig anhand der Faktenlage der vorhandenen Akten/Dokumente zu eruieren, eine Untersuchung des Klägers 24 bis 25 Jahre nach dem relevanten Ereignis hätte im Zusammenhang mit der beauftragten gutachterlichen Stellungnahme hierfür keine weitergehenden Erkenntnisse erbracht.

5. Aus den vorhandenen Unterlagen ist aus Sicht des Gutachters und unter Berücksichtigung des 1993 vorherrschenden diagnostischen und therapeutischen neurologisch-psychiatri-schen medizinischen Wissens abzuleiten, dass der Kläger die erforderliche medizinische Behandlung erhalten hat.

6. Aus den vorhandenen Unterlagen ist aus Sicht des Gutachters und unter Berücksichtigung des 1993 vorherrschenden diagnostischen und therapeutischen neurologisch-psychiatri-schen medizinischen Wissens abzuleiten, dass der Kläger die erforderliche medizinische Behandlung erhalten hat. Nach Kenntnis des Gutachters wurde die 1. MS krankheitsmodifizierende Therapie mit Interferonbeta-1b im November 1995 in der EU, so auch in Deutschland, zur Behandlung von Patienten mit schubförmiger MS zugelassen und dann ab 1996 auch durch die Sozialversicherungen kostenerstattet. Die Indikation zur Therapie mit Interferonbeta-1b bestand laut Zulassung erst ab dem 2. Krankheitsschub, weil zum damaligen Zeitpunkt die diagnostischen Kriterien erst ab dem 2. Schubereignis die Diagnose einer schubförmigen MS erlaubten. Schlussfolgernd war aus diesen Gründen eine unverzügliche Therapie mit Interferon zum Zeitpunkt 1993 gar nicht möglich.“

Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2018 nahm der Kläger auf die ergänzende Stellungnahme des beauftragten Sachverständigen vom 7. Februar 2018 Stellung. Bezüglich der mit Schriftsatz vom 15. November 2017 gestellten Frage, ob Kopf- und Ohrenschmerzen des Klägers bei seinem Eintreffen in … am 28. Juli 1993 in einem Zusammenhang mit der eingenommenen Malariaprophylaxe stünden und/oder die Verabreichung von Resochin damals „State of Art“ gewesen sei, habe der Sachverständige auf die Expertise eines neurologischen Gutachtens verwiesen und ergänzend auf einen Gutachter mit „Expertise mit Tropenmedizin“. Es werde daher beantragt, ergänzend ein neurologisches Gutachten sowie ein weiteres tropenmedizinisches Gutachten einzuholen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlungen wird auf die Sitzungsniederschriften vom 28. September 2016 und vom 11. April 2018 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage (hierzu im Folgenden unter I.) hat lediglich im tenorierten Umfang Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine einmalige Entschädigung nach § 63e Soldatenversorgungsgesetz (SVG) (hierzu im Folgenden unter II.). Er hat indes einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach § 63f SVG in Höhe von 33.000 Euro (hierzu im Folgenden unter III.).

I.

Die statthafte Verpflichtungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Das nach § 87 Abs. 2 SVG i.V.m. § 126 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) erforderliche Vorverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt und die Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 VwGO wurde mit der am 22. Juli 2014 eingegangenen Klage gewahrt. Die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

II.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine einmalige Entschädigung nach § 63e SVG. Der Bescheid der Beklagten vom 23. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2014 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die begehrte einmalige Entschädigung ist § 63e SVG.

2. Die formellen Anspruchsvoraussetzungen liegen vor, insbesondere hat der Kläger mit Schreiben vom 24. Januar 2013 an das Bundesministerium der Verteidigung den erforderlichen Antrag an die zuständige Behörde gestellt.

3. Die materiellen Voraussetzungen des § 63e SVG sind jedoch nicht erfüllt, da der Kläger nicht den vollen Beweis dafür erbringen konnte, dass er infolge eines Einsatzunfalles im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H. beeinträchtigt ist.

a) Die Anspruchsgrundlage des § 63e SVG ist in persönlicher und zeitlicher Hinsicht anwendbar.

Der persönliche Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 SVG ist eröffnet, da der Kläger vom 4. Januar 1993 bis zum 30. Juni 1994 Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr und somit ein Soldat i.S.d. § 1 Abs. 1 Soldatengesetz (SG) war. Gemäß § 1 Abs. 2 SVG gilt der zweite Teil des SVG zwar grundsätzlich nicht für Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung haben, diese Ausnahme gilt jedoch ausdrücklich nicht für den hier relevanten § 63e SVG.

Die Vorschrift des § 63e SVG ist auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Zwar ereignete sich der streitgegenständliche Auslandseinsatz des Klägers schon im Jahr 1993, jedoch wurde mit Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr vom 13. Mai 2015 (BGBl 2015 Teil I, S. 706, 718) der § 103 SVG mit Wirkung vom 23. Mai 2015 eingeführt, der in Absatz 2 die §§ 63c, 63e und 63f SVG für eine gesundheitliche Schädigung, die in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 30. November 2002 erlitten worden ist, für anwendbar erklärt.

b) Der Kläger erlitt auch einen Einsatzunfall i.S.d. § 63c Abs. 2 SVG. Voraussetzung für das Vorliegen eines Einsatzunfalles ist nach § 63c Abs. 2 Satz 1 SVG zum einen eine besondere Auslandsverwendung i.S.d. § 63c Abs. 1 SVG und zum anderen das Erleiden einer gesundheitlichen Schädigung aufgrund eines Unfalls oder einer Erkrankung i.S.v. § 27 SVG. Gemäß § 63c Abs. 2 Satz 2 SVG gilt Satz 1 auch dann, wenn bei einer Verwendung i.S.d. § 63c Abs. 1 SVG eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen sind.

aa) Bei dem Einsatz des Klägers in … handelte es sich um eine besondere Auslandsverwendung i.S.d. § 63c Abs. 1 SVG, da der „…-Einsatz“ im Jahr 1993 durch einen Beschluss der Bundesregierung vom 21. April 1993 erfolgte. Die Operation … war eine Friedensmission der Vereinten Nationen in … von März 1993 bis März 1995, basierend auf der Resolution 814 des UN-Sicherheitsrates. Es lag somit eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens mit einer zwischenstaatlichen Einrichtung auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland vor.

bb) Der Kläger erlitt keine gesundheitliche Schädigung auf Grund eines Unfalls i.S.d. § 27 SVG, da kein Dienstunfall i.S.d. § 27 Abs. 2 SVG vorlag. Danach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Vorliegend fehlt es am Tatbestandsmerkmal der Plötzlichkeit. Das Begriffsmerkmal „plötzlich“ dient dazu, ein Einzelgeschehen gegenüber dauernden Einwirkungen abzugrenzen (BVerwG, U.v. 4.2.1966 – II C 65.63 – juris Rn. 40; NdsOVG, U.v. 24.10.2017 – 5 LB 124/16 – juris Rn. 101; B.v. 19.12.2017 – 5 LA 152/17 – juris Rn. 14). Es kommen nur einmalige, kurzfristige Begebenheiten in Betracht, die sich allerdings häufen können (VG Karlsruhe, U.v. 13.11.2014 – 4 K 1600712 – juris Rn. 20; Groepper/Tegethoff in Plog/Wiedow, BBG, Stand November 2017, Bd. 2, § 31 BeamtVG Rn. 36). Geschehnisse, die über mehrere Dienstschichten oder Tage dauern, stellen hingegen keine „plötzlichen“ Ereignisse (mehr) dar (Groepper/Tegethoff, a.a.O., § 31 BeamtVG Rn. 37). Das Ereignis muss unvermittelt eintreten und darf nur auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum beschränkt sein (OVG NRW, U.v. 21.12.1994 – 6 A 1079/94 – Schütz BeamtR ES/C II 3.1 Nr. 60; NdsOVG, B.v. 19.12.2017 – 5 LA 152/17 – juris Rn. 14). Schädliche Dauereinwirkungen im dienstlichen Bereich stellen demnach grundsätzlich kein plötzliches Ereignis dar (BayVGH, B.v. 2.12.2015 – 14 ZB 15.2160 – juris Rn. 7).

Die pathologischen Symptome manifestierten sich beim Kläger über einen Zeitraum von mehreren Tagen. Dies ergibt sich aus den beigezogenen Akten, insbesondere aus den eigenen Angaben des Klägers, die dieser anlässlich der gutachterlichen Untersuchung vom … 2005 gegenüber der Gutachterin Frau Dr. … gemacht hat. Er berichtete, dass er bei der Ankunft in … am 30. Juli/1. August 1993 sehr starke Kopfschmerzen gehabt habe. Dann sei er zwei oder drei Tage im Hafen von … gewesen, wo alles noch normal gewesen sei. Dann sei er zwei Tage mit dem Lkw durch die Wüste gefahren und habe da hauptsächlich geschlafen. Mitten in der Wüste sei es dann am 5. oder 6. August 1993 ganz massiv losgegangen. Er habe alle möglichen körperlichen und psychischen Symptome bekommen. Aufgrund des Zeitraumes von mindestens 5 Tagen stellen die Geschehnisse kein plötzliches Ereignis i.S.d. § 27 Abs. 2 SVG mehr da. Der Kläger erlitt folglich keinen Dienstunfall i.S.d. § 27 Abs. 2 SVG.

cc) Der Kläger erlitt auch keine gesundheitliche Schädigung aufgrund einer Erkrankung i.S.d. § 27 SVG, da eine Multiple Sklerose (MS), die beim Kläger unstreitig vorliegt, keine Erkrankung i.S.d. § 27 Abs. 4 SVG i.V.m. der Anlage zur Berufskrankheiten-VO ist.

dd) Schließlich erlitt der Kläger auch keine Erkrankung, die auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer besonderen Auslandsverwendung zurückzuführen ist (§ 63c Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 SVG).

Der vom Gericht beauftragte Sachverständige führt in seinem Gutachten vom …2017 aus, dass beim Kläger zweifellos eine MS bestehe, die jedoch per se definitiv in keinem kausalen Zusammenhang mit seinem Einsatz in … stehe. Es sei die eindeutige Schlussfolgerung zu ziehen, dass weder die vorbereitenden Maßnahmen (im speziellen die angeführten Impfungen) noch die Stationierung von Herrn … in …, sowie die dort herrschenden Verhältnisse und Bedingungen in einem kausalen Zusammenhang mit der MS stünden. Die MS hätte sich unabhängig von der damaligen Stationierung in … mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit früher oder später in jedem Fall in irgendeiner neurologischen (oder eventuell auch psychiatrischen) Weise manifestiert. Der Sachverständige kommt zu dieser Schlussfolgerung aufgrund des Befundes des MRT des Gehirns des Klägers vom Oktober 1993. Dieser Befund beschreibe multiple Markanlagerungen beiderseits, mit teilweise kontrastmittelaufnehmenden Signalerhöhungen. Dies sei ein allgemein typischer Befund bei Erstdiagnose einer MS und zeuge (…) davon, dass die MS nicht erst seit der klinischen Erstmanifestation bestehe, sondern (klinisch stumm) definitiv schon länger, wobei der Begriff „länger“ in Ermangelung einer früheren MRT-Untersuchung sich auf Monate oder gar Jahre erstrecken könne.

In der mündlichen Verhandlung erläuterte der Sachverständige auf Nachfrage der Klägerseite, dass aufgrund verbesserter MRT/CT-Diagnostik dementsprechend Kenntnisse gewonnen werden konnten. Es stehe von daher fest, dass sich bei entsprechenden Patienten im Laufe der Jahre ein Schub entwickeln werde. Konkret sei beim Kläger ja bereits 1993 der Befund MS festgestellt worden durch MRT. Daher wäre auch über die Jahre hinweg bei ihm ein Schub entstanden.

Das Gutachten des Sachverständigen überzeugt nach Inhalt und Methodik. Es ist schlüssig und weist keine offen erkennbaren Mängel auf; etwaige auf Grund der schriftlichen Äußerungen noch bestehende Unklarheiten wurden jedenfalls auf Grund der umfangreichen Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2018 beseitigt. Die Folgerungen des Sachverständigen beruhen auf eigenen medizinischen Erkenntnissen sowie auf Befunden, die der Sachverständige den von ihm ausgewerteten Unterlagen entnommen hat. An der Sachkunde des Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Das Gericht folgt daher den nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachtens und gelangt zu der Überzeugung, dass die MS des Klägers nicht durch die Verhältnisse in … verursacht wurde, sondern dass die Erkrankung schon vorher – klinisch stumm – bestand.

ee) Der Kläger erlitt jedoch Krankheitsfolgen, die auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer besonderen Auslandsverwendung zurückzuführen sind (§ 63c Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 SVG). Die Verhältnisse in … haben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Erstmanifestation der MS beim Kläger geführt; d.h. die Verhältnisse in … waren ursächlich für den ersten MS-Schub des Klägers.

Der vom Gericht beauftragte Sachverständige führt in seinem Gutachten vom … 2017 aus, dass zwar die relevante Fachliteratur bei der Frage, ob sich speziell Kriegsereignisse/-erlebnisse krankheitsverstärkend bzw. schubauslösend bei MS auswirkten, zu kontroversiellen Ergebnissen und Schlussfolgerungen komme, dass es jedoch „in dubio pro reo“, vor allem angesichts der Tatsache, dass bei Herrn … die Erstmanifestation seiner MS ungewöhnlicherweise (weil selten) eine psychiatrische Symptomatik gewesen sei, plausibel sei zu schlussfolgern, dass die besonderen Umstände des militärischen Einsatzes (mit all seinen psychischen Stressfaktoren) bei einer Persönlichkeit wie Herrn … tatsächlich den ersten Krankheitsschub mit speziell psychiatrischer Symptomatik ausgelöst hätten. In der ergänzenden Stellungnahme vom 22. Dezember 2017 führt der Sachverständige auf konkrete Nachfrage der Beklagten aus, dass die Auslösung des ersten MS-Schubs des Klägers im Juli/August 1993 durch die Belastungen während der Grundausbildung von Januar bis März 1993 aufgrund der zeitlichen Latenz von zumindest 4 Monaten zwischen Grundausbildung und Auftreten des ersten MS-Schubs ausgeschlossen werden könne und dass der …einsatz des Klägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auslösend für den Schub des Klägers gewesen sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2018 erläuterte der Sachverständige sein Gutachten. Auf Nachfrage durch das Gericht erklärte der Sachverständige, dass sich die im ursprünglichen Gutachten beschriebenen fachlich kontroversen Einschätzungen darauf beziehen, wie kriegerische Auseinandersetzungen MSauslösend sein könnten. Unabhängig davon sei aber die Frage des Auslösens eines MS-Schubs zu sehen. Er komme daher auch bei Weglassen des im ursprünglichen Gutachten genannten „in dubio“ zu dem Schluss, dass beim Kläger der MS-Schub kausal ausgelöst worden sei durch die Verhältnisse in … Die MS-Befunde beim Kläger seien eine Rarität auf Grund der Umstände, daher gebe es insofern keine wissenschaftliche Literatur. Es sei daher zu schließen, dass die Umstände schubauslösend beim Kläger gewesen seien. Auf Nachfrage des Klägers erklärte der Sachverständige, dass er entschieden ausschließen könne, dass irgendeine Impfung schubauslösend gewesen sein könnte, das gleiche gelte für die Einnahme von Resochin und die Einnahme eines anderen Medikaments.

Das Gericht folgt den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen. Der Sachverständige konnte durch sein Gutachten, die ergänzenden Stellungnahmen und insbesondere durch seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2018 zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass die Verhältnisse in … mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den MS-Schub beim Kläger ausgelöst haben. Das Gutachten weist auch in Verbindung mit den zwei ergänzenden Stellungnahmen keine unlösbaren Widersprüche auf. Der Sachverständige verdeutlichte in der mündlichen Verhandlung, dass er aufgrund der seltenen MS-Befunde beim Kläger ohne Zweifel davon ausgeht, dass die Verhältnisse in … den MS-Schub ausgelöst haben. Die Aussagen im ursprünglichen Gutachten vom …2017 gelten nach Aussage des Sachverständigen auch ohne den Zusatz „in dubio“ und stehen damit nicht im Widerspruch zur ersten ergänzenden Stellungnahme vom 22. Dezember 2017, in der ausgeführt wird, dass der …einsatz mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auslösend für den Schub des Klägers gewesen sei. Der im Dienstunfallrecht erforderliche volle Beweis wurde somit erbracht. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger Krankheitsfolgen erlitten hat, die auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer besonderen Auslandsverwendung zurückzuführen sind.

Der Kläger erlitt somit einen Einsatzunfall i.S.d. § 63c Abs. 2 SVG.

c) Der Kläger ist jedoch nicht infolge des Einsatzunfalles im maßgeblichen Zeitpunkt in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 v. H. beeinträchtigt (§ 63e SVG i.V.m. § 63a SVG). Maßgeblicher Zeitpunkt ist hier aus allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen heraus der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, also der 11. April 2018.

aa) Eine MdE um wenigstens 50 v. H. ist zwar im maßgeblichen Zeitpunkt gegeben. Gemäß des Bescheids der Wehrbereichsverwaltung vom 18. Oktober 2001 besteht eine MdE beim Kläger in Höhe von 70 v. H. ab August 1993. Laut Schreiben des Versorgungsamtes vom 7. Januar 2013 beträgt die MdE einschließlich der Erhöhung nach § 30 Abs. 2 BVG 80 v. H.

bb) Es besteht jedoch keine Kausalität zwischen dem Einsatzunfall – also des in … ausgelösten MS-Schubs – und der MdE im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Der Kläger trägt – wie schon für den Eintritt des Einsatzunfalls selbst – auch die materielle Beweislast für den erforderlichen Zusammenhang zwischen seinem Schaden – der Einsatzunfallfolge – und dem Einsatzunfall. Dem Kläger obliegt also der Beweis, dass die MdE von wenigstens 50 v. H. im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf dem Einsatzunfall beruht. Lässt sich der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfallgeschehen und dem Körperschaden nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsache nach allgemeinen Beweisgrundsätzen daher zu Lasten des Beamten (BVerwG, B.v. 11.3.1997 – 2 B 127.96 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 7.12.2016 – 3 ZB 13.1735 – juris Rn. 5).

Der gerichtlich beauftragte Sachverständige führt in seinem Gutachten vom … 2017 aus, dass sich die MS des Klägers unabhängig von der damaligen Stationierung in … mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit früher oder später in jedem Fall in irgendeiner neurologischen (oder eventuell auch psychiatrischen) Weise manifestiert hätte. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22. Dezember 2017 führt er aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Kläger nach einem Inlandsschub bei ansonsten gleichem Krankheitsverlauf ebenso zu einer Erwerbsminderung von mindestens 50% gekommen wäre. Dies bestätigte der Sachverständige auch nochmals in der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2018 auf Nachfrage des Gerichts. Er könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass der Kläger nach einem Inlandsschub in seiner Erwerbsfähigkeit heute um mindestens 50% gemindert wäre. Der Kläger konnte somit nicht den vollen Beweis dafür erbringen, dass seine MdE im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Folge des Einsatzunfalles ist.

3. Mangels Kausalzusammenhangs zwischen dem Einsatzunfall und der MdE von wenigstens 50 v. H. hat der Kläger keinen Anspruch auf eine einmalige Entschädigung nach § 63e SVG. Der Bescheid der Beklagten vom 23. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2014 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

III.

Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus § 63f SVG in Höhe von 33.000 EUR.

1. Hinsichtlich der formellen Anspruchsvoraussetzungen, der Anwendbarkeit der Vorschrift und des Vorliegens eines Einsatzunfalles i.S.d. § 63c Abs. 2 SVG wird auf die Ausführungen im Rahmen des § 63e SVG verwiesen.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ruhegehalt nach § 63d SVG, da er kein Berufssoldat, sondern Soldat auf Zeit war.

3. Der Kläger wurde infolge des Einsatzunfalles dienstunfähig. Er wurde als tauglich 5 (nicht wehrdienstfähig) beurteilt.

4. Eine MdE um wenigstens 50 v. H. ist im maßgeblichen Zeitpunkt – für einen Anspruch nach § 63f SVG ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblich – gegeben. Gemäß des Bescheids der Wehrbereichsverwaltung vom 18. Oktober 2001 besteht eine MdE beim Kläger in Höhe von 70 v. H. ab August 1993. Das Dienstverhältnis wurde am 30. Juni 1994 beendet.

5. Der Einsatzunfall war auch kausal für die MdE von wenigstens 50 v. H. im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen gelangt die Kammer zu der Überzeugung, dass die am 30. Juni 1994 bestehende MdE von wenigstens 50 v. H. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Folge des Einsatzunfalles war.

Der Sachverständige führt in seinem Gutachten vom … 2017 aus, dass der Kläger in … während eines militärischen Einsatzes einen MS-Schub erlitten habe und er speziell aufgrund der psychiatrischen Schubsymptomatik eine deutlich prolongierte Behandlungs-, Rehabilitations- und schließlich (Teil-)Remissionsphase dieses Krankheitsschubes gehabt habe, weswegen daher zu schlussfolgern sei, dass der in … 1993 erlittene Krankheitsschub schon von Erkrankungsanfang an erheblich zu der wenigstens 50 v. H. beeinträchtigten Erwerbstätigkeit ursächlich beigetragen habe.

6. Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 30.000 EUR gemäß § 63f Abs. 2 Satz 1 SVG, der gemäß § 63f Abs. 2 Satz 2 SVG um 3.000 EUR erhöht wird, da der Kläger vor dem Einsatzunfall 6 Dienstmonate vollendet hat (Februar 1993 – Juli 1993). Der Monat Januar 1993 zählt nicht als vollendeter Dienstmonat, da der Kläger seinen Dienst erst am 4. Januar 1993 angetreten hat. Der Bescheid der Beklagten vom 23. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2014 ist hinsichtlich der Ablehnung des Anspruchs aus § 63f SVG rechtswidrig und verletzt den Kläger i.S.v. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in seinen Rechten. Die Klage ist insoweit begründet.

IV.

Die Kosten waren nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO verhältnismäßig aufzuteilen. Der Kläger hat 5/6 der Kosten zu tragen, da die einmalige Entschädigung nach § 63e SVG, hinsichtlich derer der Kläger keinen Erfolg hatte, 5/6 des Gesamtstreitwerts ausmacht. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig, da sie vom Kläger als einer rechtsunkundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte (Kopp/Schenke, § 162 VwGO, Rn. 18).

V.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

VI.

Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 30


(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereich

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87b


(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit d

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 81 Wehrdienstbeschädigung


(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden i

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 63c Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz vergleichbare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung


(1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebi

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 27 Unfallruhegehalt


(1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. In den F

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 63a Einmalige Entschädigung


(1) Setzt sich ein Soldat bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Unfall, erhält er eine einmalige Entschädigung in Höhe von 150 000 Euro, wenn er nach Fest

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 63f Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen


(1) Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 erhält ein Soldat, der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 63d hat, neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Ausgleichszahlung, wenn er infolge des Einsatzunfalls die

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 87 Dienstzeitversorgung


(1) Das Bundesministerium der Verteidigung führt die Versorgung nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. Einzelne Aufgaben können bei Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums durchgeführt

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 63e Einmalige Entschädigung


Erleidet ein Soldat einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Absatz 2 mit den in § 63a Absatz 1 genannten Folgen, gilt § 63a entsprechend.

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 1 Persönlicher Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen, soweit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt. (2) Der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 3 und 3a Absatz 1, der §§ 4, 7, 8 und 41 Absatz 1 Sa

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 63d Unfallruhegehalt


Einem Berufssoldaten, der einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Absatz 2 erleidet, wird Unfallruhegehalt nach § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt, wenn er auf Grund dieses Einsatzunfalls dienst

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(1) § 42a ist auch anzuwenden, wenn der Tod in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 eingetreten ist. Ein bereits nach § 41 Absatz 1 gewährtes Sterbegeld ist zu belassen. (2) Für eine gesundheitliche Schädigung, die in der Zeit

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2015 - 14 ZB 15.2160

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 105.000 Euro festgesetzt. Gr

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(1) Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 erhält ein Soldat, der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 63d hat, neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Ausgleichszahlung, wenn er infolge des Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatzunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beeinträchtigt ist. Bei Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses

1.
die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art ohne Weiterverwendung oder
2.
im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung.

(2) Die Ausgleichszahlung beträgt 30 000 Euro. Sie erhöht sich für Soldaten auf Zeit um 6 000 Euro für jedes vor dem Einsatzunfall zurückgelegte Dienstjahr als Soldat, für jeden weiteren vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 500 Euro. Für nach § 58b und dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienstleistende erhöht sie sich für jeden vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 500 Euro. Für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 500 Euro abgezogen. Der Abzug entfällt für die Zeit

1.
einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
2.
einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind.
Bei der Berechnung der Erhöhung der Ausgleichszahlung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse unberücksichtigt.

(3) Für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass als Ausgleichszahlung nur der Grundbetrag nach Absatz 2 Satz 1 gewährt wird. Ist der andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung an den Folgen des Einsatzunfalls gestorben und hat er eine Ausgleichszahlung nach Absatz 1 nicht erhalten, steht die Ausgleichszahlung dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern zu.

(4) Die Ausgleichszahlung steht in den Fällen nicht zu, in denen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder erhöhte Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 39 in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes besteht. Sie steht ferner in den Fällen nicht zu, in denen wegen der besonderen Auslandsverwendung Anspruch auf eine erhöhte Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.

(5) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Anspruch auf die Ausgleichszahlung in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden ist. Dies gilt nicht, falls ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach § 42a besteht.

Erleidet ein Soldat einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Absatz 2 mit den in § 63a Absatz 1 genannten Folgen, gilt § 63a entsprechend.

(1) Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 erhält ein Soldat, der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 63d hat, neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Ausgleichszahlung, wenn er infolge des Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatzunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beeinträchtigt ist. Bei Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses

1.
die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art ohne Weiterverwendung oder
2.
im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung.

(2) Die Ausgleichszahlung beträgt 30 000 Euro. Sie erhöht sich für Soldaten auf Zeit um 6 000 Euro für jedes vor dem Einsatzunfall zurückgelegte Dienstjahr als Soldat, für jeden weiteren vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 500 Euro. Für nach § 58b und dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienstleistende erhöht sie sich für jeden vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 500 Euro. Für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 500 Euro abgezogen. Der Abzug entfällt für die Zeit

1.
einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
2.
einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind.
Bei der Berechnung der Erhöhung der Ausgleichszahlung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse unberücksichtigt.

(3) Für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass als Ausgleichszahlung nur der Grundbetrag nach Absatz 2 Satz 1 gewährt wird. Ist der andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung an den Folgen des Einsatzunfalls gestorben und hat er eine Ausgleichszahlung nach Absatz 1 nicht erhalten, steht die Ausgleichszahlung dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern zu.

(4) Die Ausgleichszahlung steht in den Fällen nicht zu, in denen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder erhöhte Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 39 in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes besteht. Sie steht ferner in den Fällen nicht zu, in denen wegen der besonderen Auslandsverwendung Anspruch auf eine erhöhte Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.

(5) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Anspruch auf die Ausgleichszahlung in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden ist. Dies gilt nicht, falls ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach § 42a besteht.

Erleidet ein Soldat einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Absatz 2 mit den in § 63a Absatz 1 genannten Folgen, gilt § 63a entsprechend.

(1) Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 erhält ein Soldat, der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 63d hat, neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Ausgleichszahlung, wenn er infolge des Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatzunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beeinträchtigt ist. Bei Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses

1.
die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art ohne Weiterverwendung oder
2.
im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung.

(2) Die Ausgleichszahlung beträgt 30 000 Euro. Sie erhöht sich für Soldaten auf Zeit um 6 000 Euro für jedes vor dem Einsatzunfall zurückgelegte Dienstjahr als Soldat, für jeden weiteren vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 500 Euro. Für nach § 58b und dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienstleistende erhöht sie sich für jeden vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 500 Euro. Für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 500 Euro abgezogen. Der Abzug entfällt für die Zeit

1.
einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
2.
einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind.
Bei der Berechnung der Erhöhung der Ausgleichszahlung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse unberücksichtigt.

(3) Für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass als Ausgleichszahlung nur der Grundbetrag nach Absatz 2 Satz 1 gewährt wird. Ist der andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung an den Folgen des Einsatzunfalls gestorben und hat er eine Ausgleichszahlung nach Absatz 1 nicht erhalten, steht die Ausgleichszahlung dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern zu.

(4) Die Ausgleichszahlung steht in den Fällen nicht zu, in denen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder erhöhte Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 39 in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes besteht. Sie steht ferner in den Fällen nicht zu, in denen wegen der besonderen Auslandsverwendung Anspruch auf eine erhöhte Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.

(5) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Anspruch auf die Ausgleichszahlung in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden ist. Dies gilt nicht, falls ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach § 42a besteht.

(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch

1.
einen Angriff auf den Soldaten
a)
wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens,
b)
wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder
c)
bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war,
2.
einen Unfall, den der Beschädigte
a)
auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes durchzuführen oder um auf Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts wegen der Beschädigtenversorgung persönlich zu erscheinen,
b)
bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen erleidet,
3.
gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.

(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehören auch

1.
die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im Sinne des § 81 Absatz 2 des Soldatengesetzes,
2.
die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
3.
die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veranstaltungen,
4.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Soldat gemäß § 20 Absatz 7 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Soldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch).

(4) Als Wehrdienst gilt auch

1.
das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, zu einer Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung oder im Rahmen der Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle,
2.
das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.
Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Soldat
1.
von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Kasernierungspflicht am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gelten Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 auch für den Weg zu und von der Familienwohnung.

(5) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(6) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(7) Für die Feststellung einer gesundheitlichen Schädigung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung nach Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Absatz 1 verursacht worden ist.

(8) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbeschädigung.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 erhält ein Soldat, der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 63d hat, neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Ausgleichszahlung, wenn er infolge des Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatzunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beeinträchtigt ist. Bei Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses

1.
die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art ohne Weiterverwendung oder
2.
im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung.

(2) Die Ausgleichszahlung beträgt 30 000 Euro. Sie erhöht sich für Soldaten auf Zeit um 6 000 Euro für jedes vor dem Einsatzunfall zurückgelegte Dienstjahr als Soldat, für jeden weiteren vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 500 Euro. Für nach § 58b und dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienstleistende erhöht sie sich für jeden vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 500 Euro. Für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 500 Euro abgezogen. Der Abzug entfällt für die Zeit

1.
einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
2.
einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind.
Bei der Berechnung der Erhöhung der Ausgleichszahlung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse unberücksichtigt.

(3) Für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass als Ausgleichszahlung nur der Grundbetrag nach Absatz 2 Satz 1 gewährt wird. Ist der andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung an den Folgen des Einsatzunfalls gestorben und hat er eine Ausgleichszahlung nach Absatz 1 nicht erhalten, steht die Ausgleichszahlung dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern zu.

(4) Die Ausgleichszahlung steht in den Fällen nicht zu, in denen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder erhöhte Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 39 in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes besteht. Sie steht ferner in den Fällen nicht zu, in denen wegen der besonderen Auslandsverwendung Anspruch auf eine erhöhte Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.

(5) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Anspruch auf die Ausgleichszahlung in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden ist. Dies gilt nicht, falls ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach § 42a besteht.

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung führt die Versorgung nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. Einzelne Aufgaben können bei Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums durchgeführt werden. § 10 Absatz 4 und § 10a bleiben unberührt.

(2) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1 gelten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des § 41 Absatz 2 handelt, die §§ 126 bis 128 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend; bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind jedoch die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren (§ 23 der Wehrbeschwerdeordnung) anzuwenden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Erleidet ein Soldat einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Absatz 2 mit den in § 63a Absatz 1 genannten Folgen, gilt § 63a entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Erleidet ein Soldat einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Absatz 2 mit den in § 63a Absatz 1 genannten Folgen, gilt § 63a entsprechend.

(1) Dieses Gesetz gilt für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen, soweit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt.

(2) Der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 3 und 3a Absatz 1, der §§ 4, 7, 8 und 41 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1, des § 41 Absatz 2 sowie der §§ 46, 48, 63 bis 63c und 63e bis 63g gilt nicht für Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung haben (§ 3 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).

(3) Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:

1.
Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,
2.
Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft,
3.
Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,
4.
Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
5.
Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und
6.
Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen oder überlebenden Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.

Erleidet ein Soldat einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Absatz 2 mit den in § 63a Absatz 1 genannten Folgen, gilt § 63a entsprechend.

(1) § 42a ist auch anzuwenden, wenn der Tod in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 eingetreten ist. Ein bereits nach § 41 Absatz 1 gewährtes Sterbegeld ist zu belassen.

(2) Für eine gesundheitliche Schädigung, die in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 30. November 2002 erlitten worden ist, ist § 63c mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
ist im Fall des § 63b bereits ein Schadensausgleich gewährt worden, wird insoweit kein weiterer Schadensausgleich vorgenommen;
2.
ist im Fall des § 63d bereits ein erhöhtes Unfallruhegehalt gewährt worden, hat es damit sein Bewenden;
3.
im Fall des § 63e
a)
gilt § 63a Absatz 3 entsprechend, wenn die geschädigte Person, nachdem die in § 63a Absatz 1 genannten Schädigungsfolgen eingetreten sind, nicht an diesen, sondern aus anderen Gründen gestorben ist und aus Anlass der Schädigung weder eine einmalige Entschädigung nach § 63a noch eine ver-gleichbare Entschädigung nach anderen Vorschriften erhalten hat,
b)
sind einmalige Entschädigungszahlungen anzurechnen, die der geschädigten Person oder ihren Hinterbliebenen aus Anlass derselben Schädigung nach anderen Vorschriften zustehen oder bereits gewährt worden sind;
4.
im Fall des § 63f steht die Ausgleichszahlung dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern zu, wenn die geschädigte Person nach Erfüllung der in § 63f Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht an den Schädigungsfolgen, sondern aus anderen Gründen gestorben ist;
5.
eine Ausgleichszahlung nach § 63f steht im Fall des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung nach § 42a nicht zu.
Die Leistungen werden auf Antrag gewährt.

(1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,

1.
für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder
2.
die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet.
Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich. Die Verwendung im Sinne der Sätze 1 und 2 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.

(2) Erleidet ein Soldat während einer Verwendung im Sinne von Absatz 1 in Ausübung oder infolge eines militärischen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung auf Grund eines Unfalls oder einer Erkrankung im Sinne von § 27, liegt ein Einsatzunfall vor. Satz 1 gilt auch, wenn eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(2a) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Beachtung des Stands der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durch Rechtsverordnung, unter welchen Voraussetzungen vermutet wird, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere in der Rechtsverordnung zu bezeichnende psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist. Es kann bestimmen, dass die Verursachung durch einen Einsatzunfall nur dann vermutet wird, wenn der Soldat an einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland teilgenommen hat und dabei von einem bewaffneten Konflikt betroffen war oder an einem solchen Konflikt teilgenommen hat.

(3) Bei einem Einsatzunfall werden bei Vorliegen der jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen folgende besondere Leistungen als Einsatzversorgung gewährt. Die Einsatzversorgung umfasst

1.
die Hinterbliebenenversorgung (§§ 42a und 43),
2.
den Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 63b),
3.
das Unfallruhegehalt (§ 63d),
4.
die einmalige Entschädigung (§ 63e) und
5.
die Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen (§ 63f).
Die Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes bleibt unberührt.

(4) Einsatzversorgung in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Schaden erlitten hat.

(5) Die Absätze 1 bis 3 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 und Absatz 4 gelten entsprechend für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung.

(6) Die Einsatzversorgung ist ausgeschlossen, wenn sich der Soldat oder der andere Angehörige des öffentlichen Dienstes vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.

Erleidet ein Soldat einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Absatz 2 mit den in § 63a Absatz 1 genannten Folgen, gilt § 63a entsprechend.

(1) Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 erhält ein Soldat, der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 63d hat, neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Ausgleichszahlung, wenn er infolge des Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatzunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beeinträchtigt ist. Bei Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses

1.
die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art ohne Weiterverwendung oder
2.
im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung.

(2) Die Ausgleichszahlung beträgt 30 000 Euro. Sie erhöht sich für Soldaten auf Zeit um 6 000 Euro für jedes vor dem Einsatzunfall zurückgelegte Dienstjahr als Soldat, für jeden weiteren vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 500 Euro. Für nach § 58b und dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienstleistende erhöht sie sich für jeden vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 500 Euro. Für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 500 Euro abgezogen. Der Abzug entfällt für die Zeit

1.
einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
2.
einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind.
Bei der Berechnung der Erhöhung der Ausgleichszahlung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse unberücksichtigt.

(3) Für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass als Ausgleichszahlung nur der Grundbetrag nach Absatz 2 Satz 1 gewährt wird. Ist der andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung an den Folgen des Einsatzunfalls gestorben und hat er eine Ausgleichszahlung nach Absatz 1 nicht erhalten, steht die Ausgleichszahlung dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern zu.

(4) Die Ausgleichszahlung steht in den Fällen nicht zu, in denen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder erhöhte Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 39 in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes besteht. Sie steht ferner in den Fällen nicht zu, in denen wegen der besonderen Auslandsverwendung Anspruch auf eine erhöhte Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.

(5) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Anspruch auf die Ausgleichszahlung in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden ist. Dies gilt nicht, falls ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach § 42a besteht.

(1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,

1.
für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder
2.
die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet.
Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich. Die Verwendung im Sinne der Sätze 1 und 2 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.

(2) Erleidet ein Soldat während einer Verwendung im Sinne von Absatz 1 in Ausübung oder infolge eines militärischen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung auf Grund eines Unfalls oder einer Erkrankung im Sinne von § 27, liegt ein Einsatzunfall vor. Satz 1 gilt auch, wenn eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(2a) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Beachtung des Stands der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durch Rechtsverordnung, unter welchen Voraussetzungen vermutet wird, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere in der Rechtsverordnung zu bezeichnende psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist. Es kann bestimmen, dass die Verursachung durch einen Einsatzunfall nur dann vermutet wird, wenn der Soldat an einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland teilgenommen hat und dabei von einem bewaffneten Konflikt betroffen war oder an einem solchen Konflikt teilgenommen hat.

(3) Bei einem Einsatzunfall werden bei Vorliegen der jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen folgende besondere Leistungen als Einsatzversorgung gewährt. Die Einsatzversorgung umfasst

1.
die Hinterbliebenenversorgung (§§ 42a und 43),
2.
den Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 63b),
3.
das Unfallruhegehalt (§ 63d),
4.
die einmalige Entschädigung (§ 63e) und
5.
die Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen (§ 63f).
Die Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes bleibt unberührt.

(4) Einsatzversorgung in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Schaden erlitten hat.

(5) Die Absätze 1 bis 3 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 und Absatz 4 gelten entsprechend für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung.

(6) Die Einsatzversorgung ist ausgeschlossen, wenn sich der Soldat oder der andere Angehörige des öffentlichen Dienstes vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.

(1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes bemisst sich das Unfallruhegehalt für Berufssoldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere und für Berufssoldaten mit dem Dienstgrad Fähnrich oder Oberfähnrich mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Berufsoffiziere mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12, jedoch für Stabsoffiziere und Offiziere des Sanitätsdienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16. Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Ruhegehalt.

(2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen,
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Berufssoldat gemäß § 20 Absatz 7 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Berufssoldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch).

(3) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Berufssoldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Berufssoldat

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei der Gewährung der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles. Satz 4 gilt entsprechend, wenn der Verletzte dem Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts, wegen der Dienstunfallversorgung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei einen Unfall erleidet.

(4) Erkrankt ein Berufssoldat, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Berufssoldat sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Berufssoldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(5) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den ein Berufssoldat außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Berufssoldat angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Berufssoldat im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(6) (weggefallen)

(7) (weggefallen)

(8) Einem Berufssoldaten, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet, kann Versorgung nach dieser Vorschrift gewährt werden.

(1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,

1.
für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder
2.
die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet.
Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich. Die Verwendung im Sinne der Sätze 1 und 2 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.

(2) Erleidet ein Soldat während einer Verwendung im Sinne von Absatz 1 in Ausübung oder infolge eines militärischen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung auf Grund eines Unfalls oder einer Erkrankung im Sinne von § 27, liegt ein Einsatzunfall vor. Satz 1 gilt auch, wenn eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(2a) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Beachtung des Stands der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durch Rechtsverordnung, unter welchen Voraussetzungen vermutet wird, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere in der Rechtsverordnung zu bezeichnende psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist. Es kann bestimmen, dass die Verursachung durch einen Einsatzunfall nur dann vermutet wird, wenn der Soldat an einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland teilgenommen hat und dabei von einem bewaffneten Konflikt betroffen war oder an einem solchen Konflikt teilgenommen hat.

(3) Bei einem Einsatzunfall werden bei Vorliegen der jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen folgende besondere Leistungen als Einsatzversorgung gewährt. Die Einsatzversorgung umfasst

1.
die Hinterbliebenenversorgung (§§ 42a und 43),
2.
den Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 63b),
3.
das Unfallruhegehalt (§ 63d),
4.
die einmalige Entschädigung (§ 63e) und
5.
die Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen (§ 63f).
Die Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes bleibt unberührt.

(4) Einsatzversorgung in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Schaden erlitten hat.

(5) Die Absätze 1 bis 3 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 und Absatz 4 gelten entsprechend für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung.

(6) Die Einsatzversorgung ist ausgeschlossen, wenn sich der Soldat oder der andere Angehörige des öffentlichen Dienstes vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.

(1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes bemisst sich das Unfallruhegehalt für Berufssoldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere und für Berufssoldaten mit dem Dienstgrad Fähnrich oder Oberfähnrich mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Berufsoffiziere mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12, jedoch für Stabsoffiziere und Offiziere des Sanitätsdienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16. Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Ruhegehalt.

(2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen,
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Berufssoldat gemäß § 20 Absatz 7 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Berufssoldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch).

(3) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Berufssoldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Berufssoldat

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei der Gewährung der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles. Satz 4 gilt entsprechend, wenn der Verletzte dem Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts, wegen der Dienstunfallversorgung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei einen Unfall erleidet.

(4) Erkrankt ein Berufssoldat, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Berufssoldat sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Berufssoldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(5) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den ein Berufssoldat außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Berufssoldat angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Berufssoldat im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(6) (weggefallen)

(7) (weggefallen)

(8) Einem Berufssoldaten, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet, kann Versorgung nach dieser Vorschrift gewährt werden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 105.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO) sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinn liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, die primär auf Anerkennung von „Mobbing“-Vorkommnissen als „Dienstbeschädigung“ und sekundär auf Schadensersatz wegen „Mobbings“ gerichtet ist, als unbegründet abgewiesen. Für die Anerkennung der vom Kläger als „Mobbing“ eingestuften Vorkommnisse in den Jahren 2010/2011 als Dienstunfall i. S. d. § 31 Abs. 1 BeamtVG fehle es an einem „plötzlichen Ereignis“; schädliche Dauereinwirkungen im dienstlichen Bereich wie „Mobbing“ stellten ein solches nicht dar. Die Anerkennung einer durch die „Mobbing“-Vorfälle hervorgerufenen mittelgradigen Episode als Berufskrankheit i. S. d. § 31 Abs. 3 BeamtVG scheitere daran, dass diese psychische Erkrankung in der (abschließenden) Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl I S. 2623) nicht aufgeführt sei. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) scheitere am Anspruchsausschluss in Anwendung des Rechtsgedankens des § 839 BGB.

Durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

a) Hinsichtlich des Komplexes „Anerkennung einer Dienstbeschädigung“ wendet der Kläger ein, die Bewertung, die „Mobbing“-Vorkommnisse seien kein plötzliches Ereignis, sei unzutreffend, zumal er schriftlich und auch in der mündlichen Verhandlung besonders belastende Einzelereignisse aufgezeigt habe, die das Entstehen einer psychischen Erkrankung nicht nur gefördert, sondern ausgelöst hätten. Die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts würde zu einer deutlichen Schlechterstellung von Beamten, die psychischen Belastungen ausgesetzt seien, gegenüber Beamten, die physische Beeinträchtigungen erlitten, führen. Die Vorschrift des § 31 BeamtVG sei nur dann verfassungsgemäß, wenn deren Absatz 1 oder Absatz 3 erweiternd bzw. analog auf Fälle der vorliegenden Art angewendet würden. Damit kann der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht erwecken.

Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung, ob ein Dienstunfall i. S. d. § 31 Abs. 1 BeamtVG vorliegt, an der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs orientiert. Ein Dienstunfall ist danach ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 19.2.2007 - 2 B 19.07 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 49; BayVGH, B.v. 4.5.2011 - 3 ZB 09.2463 - juris Rn. 3). Schädliche Dauereinwirkungen im dienstlichen Bereich stellen demnach grundsätzlich kein plötzliches Ereignis dar (BayVGH a. a. O. Rn. 4); auch psychische Erkrankungen beruhen in aller Regel nicht auf einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis i. S. d. § 31 BeamtVG (BVerwG a. a. O.). Soweit der Kläger darauf hinweist, er habe im Verfahren besonders belastende Einzelereignisse angeführt, die die psychische Erkrankung ausgelöst hätten, legt er nicht i. S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dar, um welche Ereignisse es sich dabei handeln soll. Der pauschale Verweis am Ende der Antragsbegründung auf den erstinstanzlichen Schriftverkehr bzw. auf mehrere einzeln mit Datum bezeichnete Schriftsätze genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Darlegung nicht. Es wäre insbesondere mit der Absicht des Gesetzgebers, den Aufwand für die Bearbeitung eines Zulassungsantrags zu reduzieren (vgl. die Begründung zum Entwurf der Bundesregierung eines Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze, BT-Drs. 13/3993 S. 13), nicht vereinbar, wollte man den Verwaltungsgerichtshof als verpflichtet ansehen, die Akte des Verwaltungsgerichts und darin enthaltene Schriftsätze daraufhin durchzusehen, ob sich im schriftlichen oder mündlichen Vorbringen des Rechtsmittelführers gegebenenfalls einschlägige Ausführungen finden (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2008 - 22 ZB 07.15 - juris Rn. 8 m. w. N.). Soweit der Kläger meint, § 31 BeamtVG müsse erweiternd bzw. analog auf Fälle der vorliegenden Art angewendet werden, kann er ebenfalls nicht durchdringen. Nach der ständigen Rechtsprechung sind besoldungs- und versorgungsrechtliche Vorschriften des Beamtenrechts einer ausdehnenden Auslegung und Ergänzung durch allgemeine Grundsätze - und damit auch einer Analogie - nicht zugänglich (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 6.2.1995 - 2 B 10.95 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 23 m. w. N.).

b) Hinsichtlich des Komplexes „Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen“ wendet der Kläger ein, es sei zweifelhaft, ob § 839 Abs. 3 BGB, eine Norm aus dem Schadensersatzrecht der unerlaubten Handlung, hier angewendet werden könne. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2014 - 2 B 24.14 - (Buchholz 232.0 § 78 BBG 2009 Nr. 1) nicht zu entnehmen, dieses sei endgültig der Rechtsansicht, dass die Vorschrift auf „Mobbing“-Vorwürfe und daraus resultierende Schadensersatzansprüche anwendbar sei. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, dem Kläger hätten adäquate Rechtsbehelfe zur Verfügung gestanden und diese seien ihm auch zumutbar gewesen, überschreite das Gericht seine Beurteilungsmöglichkeit. Es hätte nur sachverständig ermittelt werden können, inwieweit dem Kläger angesichts seiner psychischen Erkrankung Primärrechtsschutz zuzumuten gewesen wäre. Auch sei unklar, welches Rechtsmittel der Kläger hätte einlegen können gegen den „Vorwurf betreffend Januar 2011, wie er explizit im Schriftsatz vom 15.10.13 ausgeführt wurde“, sowie „im Hinblick auf weitere Vorfälle, Papstbesuch Erfurt, Einsatz auf der Love-Parade in München und Einsatz Deutschlandtag, Tag der Offenen Tür Villa Hammerschmidt“. Das Verwaltungsgericht hinterfrage nicht ansatzweise, wie sich der Kläger in seiner Situation mit Primärrechtsschutz zur Wehr hätte setzen sollen. Auch hiermit kann der Kläger nicht durchdringen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt ein Schadensersatzanspruch eines Beamten gegen den Dienstherrn u. a. voraus, dass der Beamte seiner Schadensabwendungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nachgekommen ist. Wie dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2014 - 2 B 24.14 - (Buchholz 232.0 § 78 BBG 2009 Nr. 1) zu entnehmen ist, gilt dies grundsätzlich auch bei Klagen auf Schadensersatz wegen „Mobbing“. Zwar ist es richtig, dass die Entscheidung vom 3. November 2014 nichts dazu enthält, welche Rechtsmittel einem gemobbten Beamten konkret möglich und zumutbar sind. Das Verwaltungsgericht hat aber unter Hinweis auf ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z. B. U.v. 17.10.1985 - 2 C 12.82 - NVwZ 1986, 481) ausgeführt, dass Rechtsmittel in diesem Sinn alle Rechtsbehelfe sind, die eine Unterbindung des schädigenden Verhaltens und zugleich eine Abwendung des Schadens selbst bezwecken und ermöglichen können, einschließlich des Rechtsschutzes im gerichtlichen Verfahren (UA S. 16 Mitte). Dabei müsse der den „Mobbing“-Vorwurf begründende Sachverhalt im Einzelnen dargelegt werden, um dem Dienstherrn eine verwaltungsinterne Prüfung und gegebenenfalls den Gerichten eine externe Prüfung zu ermöglichen. Dass der Kläger in solcher Weise tätig geworden wäre und mit der gebotenen Eindeutigkeit um solche Abhilfe nachgesucht hätte, insbesondere den Rechtsweg beschritten hätte, ließe sich den Akten nicht entnehmen (UA S. 16 unten).

Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass das Verwaltungsgericht nichts dazu ausführt, welcher gerichtliche Rechtsschutz hinsichtlich der konkreten einzelnen „Mobbing“-Vorwürfe möglich gewesen wäre. Der Kläger benennt in seiner Antragsbegründung aber nur schlagwortartig einzelne Einsätze, bei denen er angeblich gemobbt wurde, ohne darzutun, in welcher Art und Weise er gemobbt wurde. Aufgrund seines Vortrags lässt sich nicht beurteilen, ob es tatsächlich zweifelhaft ist, dass gegen solche Maßnahmen gerichtlicher Primärrechtsschutz in Frage gekommen wäre. Damit kommt er wiederum seiner Darlegungspflicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht nach. Im Übrigen ergibt sich aus seinem Vortrag, dass es zu besonders - nicht näher benannten - belastenden Einzelereignissen gekommen sein soll. Wenn diese Einzelerlebnisse aber derart gravierend waren, erschließt sich nicht, warum Rechtsmittel gegen solche „einzelnen“ Handlungsweisen im Allgemeinen nicht möglich und erfolgversprechend sein sollten. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen hat, er sei von bestimmten Personen massiv beleidigt und gedemütigt worden (UA S. 4 Mitte). Denn es ist Bestandteil der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, auch was das Verhalten von Vorgesetzten und Kollegen des jeweiligen betroffenen Beamten betrifft, ein Arbeitsumfeld zu schaffen, in dem absolute Rechte wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht - zumal nicht systematisch - verletzt werden. Dies muss der Dienstherr bzw. der für diesen verantwortlich handelnde Amtsträger nach der Rechtslage durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, sobald entsprechende Konflikte/Probleme auftreten. Solche Maßnahmen können insbesondere Umsetzungen oder Versetzungen von beteiligten Personen sein, welche zumal in größeren Geschäftsbereichen - wie hier der Bundespolizei - in der Regel auch realisiert werden können (vgl. OVG NW, U.v. 12.12.2013 - 1 A 71/11 - IÖD 2014, 88, auf das das Verwaltungsgericht verweist, UA S. 16 Mitte). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass zum Primärrechtsschutz auch gehört, dass der Beamte sich an seinen Dienstvorgesetzten wendet, und es bloße Spekulation des (dies unterlassenden) Klägers sei, dass er bei seinen Dienstvorgesetzten keinen hinreichenden Rückhalt erfahren hätte. Hierzu verhält sich der Kläger nicht. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Kläger schon diese Möglichkeit eines Primärrechtsschutzes nicht ergriffen hat und damit die Chance vertan hat, dass sich seine für ihn negative berufliche Situation gegebenenfalls verändert.

Auch soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht hätte ohne sachverständige Hilfe nicht davon ausgehen können, dass ihm Primärrechtsschutz trotz seiner psychischen Erkrankung zumutbar gewesen sei, kann er nicht durchdringen. Der Kläger legt nichts dafür dar, dass seine psychische Erkrankung derart gravierend gewesen wäre, dass er - trotz Dienstfähigkeit in diesem ca. 14 Monate andauernden Zeitraum - nicht in der Lage gewesen wäre, sich an vorgesetzte Stellen zu wenden bzw. gegebenenfalls gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

2. Wie sich aus den Ausführungen in Nr. 1 ergibt, weist die Rechtssache keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Die vom Kläger eingeklagten Ansprüche bestehen aus - obergerichtlich hinreichend geklärten - Rechtsgründen nicht. Deshalb kommt es auf die vom Kläger behaupteten „multiplen und über Monate hinweg entstandenen Situationen mit Demütigungen und extremen psychischen Belastungen“ nicht an. Gleiches gilt für die Frage, ob es einem psychisch Erkrankten zumutbar ist, sich durch Rechtsmittel gegen seinen Dienstherrn zu wehren, nachdem nicht tatsachengestützt dargelegt ist, inwieweit dies dem bis 18. November 2011 dienstfähigen Kläger ausnahmsweise nicht zugemutet hätte werden können.

3. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Die dargelegte Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung zugänglich sein (Klärungsfähigkeit; vgl. Happ, a. a. O., Rn. 37) und dieser Klärung auch bedürfen (Klärungsbedürftigkeit; vgl. Happ, a. a. O., Rn. 38).

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob grundsätzlich in „Mobbing“-Fällen die Anwendbarkeit des § 839 Abs. 3 BGB als Vorschrift aus dem Recht der unerlaubten Handlung auf Fürsorgepflichtverletzungen des Dienstherrn und hieraus resultierende Schadensersatzansprüche anwendbar ist, ist, wie unter Nr. 1. ausgeführt, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 3. November 2014 - 2 B 24.14 - (Buchholz 232.0 § 78 BBG 2009 Nr. 1) im Hinblick auf diese bereits erfolgte Klärung die Nichtzulassungsbeschwerde des dortigen Klägers nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalenvom 12. Dezember 2013 - 1 A 71/11 - (IÖD 2014, 88), in dem es ebenfalls um einen Schadensersatzanspruch eines Beamten gegen den Dienstherrn wegen „Mobbings“ ging, abgelehnt. Soweit der Kläger meint, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. August 2002 - III ZR 277/01 - (NJW 2002, 3172) und es müsse auf eine einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung hingewirkt werden, ist darauf hinzuweisen, dass der dortigen Fallgestaltung - so explizit der Bundesgerichtshof - ein gravierender Fall von „Mobbing“ zugrunde lag. Dort hat das „Mobbing“ einer Polizistin durch ihren Vorgesetzten nach nicht einmal zweimonatigem Dienst zu einer stationären Behandlung wegen Verdachts auf ein psycho-vegetatives Erschöpfungssyndrom und zwei Wochen danach zum Selbstmord der betreffenden Polizistin geführt. Dieser Fall ist mit der Situation des Klägers, der über mehr als ein Jahr hinweg trotz des behaupteten „Mobbings“ dienstfähig gewesen ist, nicht vergleichbar. Angesichts dessen, dass „Mobbing“ in der Praxis in vielerlei Facetten vorkommt, wird sich im Übrigen kaum grundsätzlich klären lassen, wann bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund „Mobbings“ Primärrechtsschutz (ausnahmsweise) nicht zumutbar ist. Dies dürfte vielmehr eine Frage des Einzelfalls sein.

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertfestsetzung: §§ 47, 52 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 GKG.

(1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes bemisst sich das Unfallruhegehalt für Berufssoldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere und für Berufssoldaten mit dem Dienstgrad Fähnrich oder Oberfähnrich mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Berufsoffiziere mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12, jedoch für Stabsoffiziere und Offiziere des Sanitätsdienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16. Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Ruhegehalt.

(2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen,
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Berufssoldat gemäß § 20 Absatz 7 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Berufssoldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch).

(3) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Berufssoldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Berufssoldat

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei der Gewährung der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles. Satz 4 gilt entsprechend, wenn der Verletzte dem Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts, wegen der Dienstunfallversorgung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei einen Unfall erleidet.

(4) Erkrankt ein Berufssoldat, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Berufssoldat sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Berufssoldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(5) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den ein Berufssoldat außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Berufssoldat angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Berufssoldat im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(6) (weggefallen)

(7) (weggefallen)

(8) Einem Berufssoldaten, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet, kann Versorgung nach dieser Vorschrift gewährt werden.

(1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,

1.
für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder
2.
die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet.
Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich. Die Verwendung im Sinne der Sätze 1 und 2 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.

(2) Erleidet ein Soldat während einer Verwendung im Sinne von Absatz 1 in Ausübung oder infolge eines militärischen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung auf Grund eines Unfalls oder einer Erkrankung im Sinne von § 27, liegt ein Einsatzunfall vor. Satz 1 gilt auch, wenn eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(2a) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Beachtung des Stands der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durch Rechtsverordnung, unter welchen Voraussetzungen vermutet wird, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere in der Rechtsverordnung zu bezeichnende psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist. Es kann bestimmen, dass die Verursachung durch einen Einsatzunfall nur dann vermutet wird, wenn der Soldat an einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland teilgenommen hat und dabei von einem bewaffneten Konflikt betroffen war oder an einem solchen Konflikt teilgenommen hat.

(3) Bei einem Einsatzunfall werden bei Vorliegen der jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen folgende besondere Leistungen als Einsatzversorgung gewährt. Die Einsatzversorgung umfasst

1.
die Hinterbliebenenversorgung (§§ 42a und 43),
2.
den Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 63b),
3.
das Unfallruhegehalt (§ 63d),
4.
die einmalige Entschädigung (§ 63e) und
5.
die Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen (§ 63f).
Die Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes bleibt unberührt.

(4) Einsatzversorgung in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Schaden erlitten hat.

(5) Die Absätze 1 bis 3 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 und Absatz 4 gelten entsprechend für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung.

(6) Die Einsatzversorgung ist ausgeschlossen, wenn sich der Soldat oder der andere Angehörige des öffentlichen Dienstes vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.

Erleidet ein Soldat einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Absatz 2 mit den in § 63a Absatz 1 genannten Folgen, gilt § 63a entsprechend.

(1) Setzt sich ein Soldat bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Unfall, erhält er eine einmalige Entschädigung in Höhe von 150 000 Euro, wenn er nach Feststellung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt ist.

(2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Soldat einen Unfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff,
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 27 Absatz 5.

(3) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles oder einer Erkrankung der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben und hat er eine einmalige Entschädigung nach Absatz 1 oder 2 nicht erhalten, so erhalten eine einmalige Entschädigung

1.
die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt 100 000 Euro,
2.
die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt 40 000 Euro, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,
3.
die Großeltern und Enkel in Höhe von insgesamt 20 000 Euro, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.

(4) Eine einmalige Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entsprechend Absatz 1 oder 2 mit den dort genannten Folgen erleidet.

(5) § 46 gilt entsprechend.

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen

1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,
d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.

(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.841,38 €

festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel) und des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche Schwierigkeiten) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und einer schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.2) als weitere Folgen aus dem mit Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 20. September 2011 anerkannten Dienstunfall vom 9. August 2011 sowie gegen die Nichtgewährung von Unfallfürsorgeleistungen und die Rückforderung vorläufiger Zahlungen in Höhe von 1.841,38 € zu Recht abgewiesen. Es hat zutreffend einen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall, bei dem der Kläger, der als Hauptwerkmeister (BesGr A 8) im Dienst des Beklagten steht und in der Schreinerei der Justizvollzugsanstalt S. beschäftigt war, auf dem Hof des JVA-Geländes mit dem Fahrrad stürzte und verschiedene, als Unfallfolgen anerkannte Verletzungen am Kopf und an den Händen erlitt, und den von ihm geltend gemachten psychischen Erkrankungen, für den der Kläger die materielle Beweislast trägt, verneint.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat anhand des vom Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten nervenärztlichen Gutachtens von Dr. K. (Psychiater und Neurologe) vom 7. August 2012 und dessen Erläuterungen hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2013 zu Recht entschieden, dass die vom Kläger geltend gemachten psychischen Erkrankungen jedenfalls nicht wesentlich auf dem Dienstunfall beruhen.

1.1.1 Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG Unfallfürsorge gewährt. Dienstunfall ist nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Als Ursache im Rechtssinn sind dabei nur solche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinn anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BVerwG, U. v. 11.3.2007 - 2 A 9.04 - juris Rn. 8). Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte wie die anderen Umstände insgesamt (BVerwG, B. v. 23.10.2003 - 2 B 34.12 - juris Rn. 6). Nicht kausal sind sog. Gelegenheitsursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst nur eine zufällige Beziehung besteht, etwa wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden eines Beamten so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (BVerwG, B. v. 8.3.2004 - 2 B 54.03 - juris Rn. 7). Dies gilt auch, wenn der Unfall Auslöser für die aufgetretene Erkrankung i. S. d. „letzten Tropfens, der das Fass zum Überlaufen bringt“, war, weil er insoweit nur von untergeordneter Bedeutung für die Krankheit war, die früher oder später ohnehin ausgebrochen wäre (BVerwG, B. v. 29.12.1999 - 2 B 100.99 - juris Rn. 6). Der Beamte trägt insoweit die materielle Beweislast dafür, dass eine Schädigung wesentlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist. Der Ursachenzusammenhang muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Lässt sich der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfallgeschehen und dem Körperschaden nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsache nach allgemeinen Beweisgrundsätzen daher zulasten des Beamten (BVerwG, B. v. 11.3.1997 - 2 B 127.96 - juris Rn. 5).

1.1.2 Dr. K. ist aufgrund der von ihm durchgeführten Untersuchung des Klägers am 6. August 2012, der von ihm erhobenen Anamnese, der Würdigung der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen (Bericht des Unfallarztes Dr. N. vom 31. März 2012; Fachärztliche Atteste der Psychiaterin L. vom 18. November 2011, 27. April 2012 und 2. Juli 2012; Berichte der Neurologin Dr. F. vom 25. November 2011 und 29. Juli 2012; Arztbrief des Psychiaters Dr. G. [Fachklinik für Psychiatrie und Psychosomatik B.] vom 21. Juni 2012; Attest I.-Klinikum [Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie] vom 10. Dezember 2012; Entlassungsbericht I.-Klinikum (ohne Datum); Bestätigung der Traumaambulanz des MPI für Psychiatrie M. vom 21. Januar 2013) sowie der Dienstunfallakten nachvollziehbar und schlüssig zu der Einschätzung gelangt, dass beim Kläger weder eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) noch eine andere psychische Erkrankung wesentlich durch den Dienstunfall verursacht wurden.

Laut Gutachten vom 7. August 2012 war der neurologische sowie psychiatrische Untersuchungsbefund unauffällig. Es habe sich kein Nachweis einer depressiven Symptomatik bzw. Antriebsstörung gefunden. Durch den geschilderten Fahrradunfall seien weder die Trauma- noch die Symptomkriterien für eine PTBS erfüllt. Der Kläger leide nur an unspezifischen arbeitsplatzbezogenen Ängsten. Seine Persönlichkeit sei durch sensible Züge und mangelndes Durchsetzungsvermögen gekennzeichnet. Er habe sich bereits 2003 aufgrund beruflicher Konflikte und privater Probleme sechs Monate in psychotherapeutischer Behandlung befunden. Seit 2010 seien infolge vermehrter beruflicher Belastung und familiärer Probleme (Suizid der Schwester; Tod des Vaters; Sorgen wegen der Drogenabhängigkeit des Sohnes) Symptome eines Erschöpfungssyndroms wie Müdigkeit, Erschöpfbarkeit und Konzentrationsstörungen manifest geworden. Der Unfall sei dabei allenfalls als „Auslöser“ der Beschwerden zu sehen und habe auch nicht zu einer Akzentuierung der schon vorher bestehenden psychischen Symptomatik geführt. Dr. K. hat hierzu am 20. Juni 2013 erläutert, die für die Diagnose „PTBS“ erforderlichen Kriterien seien nicht erfüllt. Der vom Kläger geschilderte Fahrradunfall stelle schon kein Ereignis von katastrophalem Ausmaß oder außergewöhnlicher Bedrohung dar. Zudem sei die Diagnose PTBS erstmals im April 2012 gestellt worden. Aufgrund des Fahrradunfalls habe er keine psychische Erkrankung beim Kläger feststellen können. Der Kläger neige vielmehr unabhängig von dem Fahrradunfall seit zehn Jahren zu Depressionen. So habe er sich bereits 2003 in psychiatrischer Behandlung befunden. 2010 sei es wieder zu psychischen Beschwerden gekommen, die unabhängig von dem Unfall bestünden.

Diese Beurteilung deckt sich mit der Einschätzung von Dr. G im Arztbrief vom 21. Juni 2012, wonach ein beim Kläger vorbestehendes, durch berufliche und familiäre Ereignisse (Suizid der Schwester; Tod des Vaters; Drogenabhängigkeit des Sohnes) bereits labilisiertes psychisches Gleichgewicht durch den Fahrradsturz weitergehend labilisiert worden sei, der „das Fass zum Überlaufen gebracht habe“. Auch Frau L. geht im Attest vom 18. November 2011 davon aus, dass der Kläger, der sich 2003 aufgrund Mobbings am Arbeitsplatz sechs Monate in Psychotherapie befunden habe und seit Juli 2010 an einem Erschöpfungssyndrom leide, seit November 2010 zunehmend depressive Symptome zeige, die durch eine Überforderung am Arbeitsplatz, den Suizid der Schwester, den Tod des Vaters, die Sorge um seinen drogenabhängigen Sohn und die Einweisung seiner anderen Schwester wegen Suizidgefahr ausgelöst worden seien; zudem habe er im August 2011 einen Fahrradunfall erlitten.

Soweit Frau L. mit Attest vom 27. April 2012 und 2. Juli 2012 beim Kläger eine PTBS mit depressiver Störung als Folge des Unfalls konstatiert, hat Dr. K. dargelegt, dass diese - nicht näher begründete - Diagnose nicht nachvollziehbar sei, weil der vom Kläger geschilderte Fahrradunfall die Eingangskriterien für eine PTBS nicht erfülle. Zum einen stelle der vom Kläger geschilderte, nicht lebensbedrohliche Fahrradunfall ohne Fremdeinwirkung offensichtlich kein Ereignis von katastrophalem Ausmaß oder außergewöhnlicher Bedrohung dar, so dass es schon am A1-Kriterium fehle. Zum anderen sei die Diagnose PTBS erstmals Monate nach dem Unfall gestellt worden, obwohl sich der Kläger einen Monat nach dem Unfall bei Frau L. in Behandlung begeben habe, die eine schon vorher bestehende Depression festgestellt habe, so dass auch das A2-Kriterium zu verneinen sei. Soweit Prof. Dr. Dr. A. im Attest vom 10. Dezember 2012 und im Entlassungsbericht (ohne Datum) des I.-Klinikums zu dem Ergebnis kommt, der Kläger habe infolge des Dienstunfalls eine PTBS mit schwerer bzw. mittelgradiger depressiver Episode erlitten, weil er sich den von ihm betreuten potentiell gewaltbereiten jugendlichen Strafgefangenen hilflos ausgeliefert und bedroht gefühlt habe, widerspreche dies den früheren Angaben des Klägers, der nichts von Jugendlichen oder sonstigen Personen bei dem Unfall gesagt habe. Die Stellungnahmen enthielten - ebenso wie die Bestätigung der Traumaambulanz M. vom 21. Januar 2013 - nur Mutmaßungen, jedoch keine gesicherte Diagnose. Es werde davon ausgegangen, dass das traumatische Moment in dem Unfallereignis gegeben scheine, doch sei nicht ersichtlich, dass hierzu eine direkte Exploration stattgefunden habe, so dass die Diagnose auf bloße Vermutungen gestützt werde.

1.1.3 Das Verwaltungsgericht ist anhand dessen rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass nicht mit der nötigen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei, dass die psychischen Erkrankungen des Klägers wesentlich auf dem Dienstunfall beruhen. Es hat ausgeführt, mangels traumatischen Ereignisses liege keine PTBS vor, da es sich bei dem Fahrradunfall nicht um ein Ereignis von katastrophalem Ausmaß handle. Weiter sei davon auszugehen, dass die bestehende psychische Erkrankung nicht wesentlich durch den Fahrradunfall, sondern durch eine besondere Vulnerabilität des Klägers verursacht worden sei. Der Kläger habe im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall schwere Schicksalsschläge erlitten, die das A1-Kriterium für eine PTBS erfüllen würden, und sei auch sonst psychisch sehr belastet gewesen. Es gebe keinen Anlass, die Ausführungen von Dr. K. in Frage zu stellen. Diese würden durch die anderslautenden ärztlichen Stellungnahmen nicht erschüttert, die auf unzutreffenden Tatsachen beruhen und nicht den Anforderungen an ein PTBS feststellendes Attest entsprechen würden.

1.2 Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

1.2.1 Das Zulassungsvorbringen vermag schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils zu begründen, weil es sich allein dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht - zu Unrecht - eine PTBS beim Kläger verneint habe. Dagegen legt der Kläger nicht substantiiert dar, welche ernstlichen Zweifel an der das Urteil selbstständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts bestehen, dass die beim Kläger bestehende psychische Erkrankung nicht wesentlich durch den Dienstunfall, sondern aufgrund der vorhandenen besonderen psychischen Labilität infolge der seit 2010 aufgetretenen beruflichen und privaten Probleme verursacht worden sei. Beruht das Urteil - wie hier - kumulativ auf zwei selbstständig tragenden Gründen, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn hinsichtlich eines jeden tragenden Grundes ernstliche Zweifel aufgezeigt werden. Dem genügt die bloße Behauptung, die PTBS beruhe „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ auf dem Dienstunfall, ohne sich mit den begründeten gegenteiligen Stellungnahmen auseinanderzusetzen, nicht. Auch das Vorbringen, bei der 2002/03 aufgetretenen Problematik habe es sich um ein abgeschlossenes Ereignis gehandelt, widerlegt nicht, dass die seit Ende 2010 aufgetretenen erheblichen Probleme Ursache für die psychische Erkrankung waren.

1.2.2 Im Übrigen legt der Kläger nicht dar, dass das dem Urteil zugrunde liegende Gutachten von Dr. K. erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält bzw. Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters gibt (BVerwG, B. v. 20.3.2014 - 2 B 59.12 - juris Rn. 10). Die von ihm vorgelegten ärztlichen Atteste und Stellungnahmen, die zu einer anderen Einschätzung gelangen, können diese Beurteilung nicht ernsthaft in Frage stellen, weil sie selbst nicht den Anforderungen an ein eine PTBS bestätigendes Attest entsprechen (BVerwG, U. v. 11.9.2007 - 10 C 8.07 - juris Rn. 15; B. v. 26.7.2012 - 10 B 21.12 - juris Rn. 7).

a) Soweit der Kläger rügt, Dr. K. habe zu Unrecht eine PTBS verneint, weil diese erstmals mit Attest von Frau L. vom 27. April 2012 diagnostiziert worden sei, zeigt er nicht auf, warum das Urteil fehlerhaft sein sollte. Dr. K. hat hierzu erläutert, dass das A2-Kriterium für die Diagnose von PTBS ein unmittelbares psychisches Betroffensein des Verletzten im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall verlangt. Ein solches sei laut Attest von Frau L. vom 18. November 2011 aber zu verneinen gewesen, weil sie als Auslöser für die beim Kläger festgestellte Depression die beruflichen und privaten Probleme des Klägers seit Ende 2010 und nicht den Fahrradunfall angesehen habe. Im Übrigen geht zwar auch ICD-10: F43.1 davon aus, dass eine PTBS als verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis entstehen kann, wobei der Beginn dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann, folgen kann. Werden Symptome für eine PTBS erst längere Zeit nach dem angeblich traumatisierenden Ereignis vorgetragen, so ist jedoch eine Begründung erforderlich, warum die Erkrankung nicht schon früher geltend gemacht worden ist (BVerwG, U. v. 11.9.2007 a. a. O. Rn. 15). Eine solche - nachvollziehbare - Begründung lässt sich der Stellungnahme des I.-Klinikums vom 3. September 2013 nicht entnehmen. Wenn darin ausgeführt wird, eine zeitliche Latenz könne sich insbesondere ergeben, wenn neben der PTBS eine komorbide psychische Erkrankung vorliege, erschließt sich dem Senat nicht, inwiefern die zusammen mit PTBS festgestellte depressive Episode diese so „überlagert“ haben sollte, dass sie nicht früher hätte diagnostiziert werden können. Darüber hinaus handelt es sich dabei nur um bloße Mutmaßungen („kann“). Auch die Behauptung, der Kläger weise insoweit Erinnerungslücken auf, überzeugt nicht, da dieser dazu in der Lage war, im Rahmen der Therapiesitzungen bei Frau L. genaue Angaben zum Unfallhergang und zu seinem Befinden zu machen.

b) Soweit der Kläger bemängelt, Dr. K. habe fehlerhaft eine PTBS verneint, weil er das A1-Kriterium (Ereignis von katastrophalem Ausmaß oder außergewöhnlicher Bedrohung, das bei fast jedem ein tiefe Verzweiflung hervorrufen würde [ICD-10] bzw. Konfrontation mit ernsthaften Verletzungen oder drohendem Tod [DSM-IV], vgl. BayVGH, U. v. 14.12.2015 - 3 B 13.920, 13.921, 13.922 - juris Rn. 44 ff.) für eine PTBS zu Unrecht als nicht gegeben angesehen habe, weil er den geschilderten Fahrradunfall nicht als derartiges Ereignis erachtet habe, legt er ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dar. Laut seinen Angaben gegenüber Dr. K., die sich mit seiner Schilderung zum Unfallhergang im persönlichen Unfallbericht vom 3. Januar 2012 decken, hat der Kläger am 9. August 2011 im Dienst zwar einen Fahrradunfall erlitten, bei dem er erhebliche Verletzungen am Kopf und an den Händen davongetragen hat, der aber kein existenzbedrohendes Ereignis darstellt. Auch eine subjektiv so von ihm erlebte Bedrohung durch den Unfall (BayVGH, B. v. 29.6.2007 - 3 B 04.851 - juris Rn. 27) hat der Kläger nicht berichtet, sondern nur von Ängsten vor Kollegen und Auseinandersetzungen in der Arbeit.

Wenn Prof. Dr. Dr. A. im Attest vom 10. Dezember 2012 sowie im Entlassungsbericht (ohne Datum) und in den psychiatrischen Stellungnahme vom 3. September 2013 und 27. Oktober 2014 zu der Beurteilung gelangt, der Kläger habe infolge des Dienstunfalls eine PTBS erlitten, beruht diese Diagnose auf der im Widerspruch zu seinen früheren Angaben stehenden Behauptung des Klägers, er habe sich bei dem Unfall hilflos und massiv bedroht gefühlt, weil er meinte, den potentiell gewaltbereiten jugendlichen Strafgefangenen, die er in der Schreinerei betreut habe, ausgeliefert zu sein. Dieses gesteigerte Vorbringen ist schon deshalb unglaubwürdig, weil sich der Unfall auf dem Hof der JVA und nicht in einem Bereich wie der Werkstatt ereignete, in dem Häftlinge sich dem Kläger nähern hätten können. Der Kläger hat bei Dr. K. auch nichts von jugendlichen Strafgefangenen oder sonstigen Personen am Unfallort berichtet. Zudem hat der Kläger erklärt, infolge des Unfalls ohnmächtig geworden zu sein, bevor ihn ein Kollege gefunden habe, so dass nicht nachvollziehbar ist, wie er sich in dieser Situation bedroht gefühlt haben kann. Auch der Hinweis darauf, der Kläger weise diesbezüglich Erinnerungslücken auf, verfängt nicht, da er gegenüber Dr. K. und in seinem persönlichen Unfallbericht vom 3. Januar 2012 durchaus sehr detaillierte Angaben zum Unfallhergang und zu seinem Befinden nach dem Unfall machen konnte, die im unauflösbarem Widerspruch zu den nunmehr behaupteten Umständen stehen.

Dass das behauptete traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, muss gegenüber dem Gericht nachgewiesen werden. Allein aufgrund der psychiatrisch-psychotherapeutischen Begutachtung kann nicht sicher darauf geschlossen werden, ob ein bestimmtes traumatisierendes Ereignis vorlag. Die Angaben des Betroffenen hierzu unterliegen dabei nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Beweiswürdigung durch das Gericht (BayVGH, B. v. 17.10.2012 - 9 ZB 10.30390 - juris Rn. 8).

Die Stellungnahmen des I.-Klinikums vom 10. Dezember 2012, 3. September 2013 und 27. Oktober 2014 sowie der Entlassungsbericht (ohne Datum) beruhen auf einer unzutreffenden bzw. unzureichenden Tatsachengrundlage und sind deshalb nicht geeignet, die gutachterlichen Ausführungen von Dr. K. ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Sie stehen im Widerspruch zum Akteninhalt, insbesondere zu den früheren eigenen Einlassungen des Klägers im persönlichen Unfallbericht vom 3. Januar 2012, und zur Einschätzung von Frau L. im Attest vom 18. November 2011 sowie von Dr. G. im Arztbrief vom 21. Juni 2012, die beide in Übereinstimmung mit Dr. K. die psychischen Erkrankungen des Klägers als nicht wesentlich auf den Dienstunfall, sondern auf dessen psychische Labilität und die seit 2010 vermehrten Probleme im beruflichen und privaten Bereich zurückgeführt haben. Damit setzen sich die Stellungnahmen nicht auseinander, sondern legen ihrer Diagnose nur unkritisch die Schilderungen des Klägers zugrunde. Sie entsprechen daher nicht den Mindestanforderungen an ein PTBS bestätigendes Attest, aus dem sich nachvollziehbar und schlüssig ergeben muss, auf welcher Tatsachengrundlage der Arzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die diagnostizierte Krankheit im konkreten Fall darstellt (BVerwG, U. v. 11.9.2007 a. a. O. Rn. 15). Hierfür genügt weder, aus den für eine PTBS typischen Symptomen auf das Vorliegen dieser Krankheit einschließlich eines nicht näher bestimmbaren Traumas rückzuschließen, noch sich pauschal auf allgemein umschriebene, für eine PTBS typische Lebensumstände zu beziehen, denen der Betroffene unterlag, und hieraus die Diagnose PTBS abzuleiten. Vielmehr bedarf es der Feststellung eines konkreten traumatisierenden Ereignisses, das unter Ausschluss sonstiger Ursachen für die Entstehung der PTBS ursächlich war. Die o.g. Stellungnahmen enthalten diesbezüglich jedoch nur Mutmaßungen, aber keine gesicherte Diagnose („scheine gegeben“, „potentiell lebensbedrohlich“ usw.). Wenn nunmehr von der gesicherten Symptomatik für eine PTBS ausgegangen wird, belegt dies allenfalls, dass jetzt eine PTBS diagnostiziert worden ist, nicht jedoch einen wesentlichen Zusammenhang zwischen der (behaupteten) PTBS und dem Dienstunfall.

c) Entsprechendes gilt auch für die Entlassungsberichte der Fachklinik für Psychiatrie und Psychosomatik B. vom 26. Juli und 5. August 2013 sowie für die Bestätigungen der Traumaambulanz M. vom 21. Januar 2013, 26. August 2013 und 11. Februar 2014, in denen ohne nähere Begründung aufgrund der Schilderungen des Klägers und der Bejahung der Symptome einer PTBS bzw. aufgrund der Stellungnahmen des I.-Klinikums das Vorliegen einer unfallbedingten PTBS beim Kläger unterstellt wird, ohne sich mit den früheren Angaben des Klägers und den Stellungnahmen von Dr. K. vom 7. August 2012, Frau L. vom 18. November 2011 und Dr. G. vom 21. Juni 2012 auseinanderzusetzen.

d) Soweit der Kläger behauptet, Dr. K habe ihn nicht sorgfältig und einfühlsam zum Unfallhergang und zu seiner psychiatrischen Vorgeschichte befragt, steht angesichts des Gutachtensinhalts fest, dass diese Unterstellung nicht den Tatsachen entspricht. Auch beruht die Einschätzung von Dr. K. nicht allein auf der Untersuchung und der Anamnese des Klägers, er hat auch alle sonstigen, ihm vorliegenden Unterlagen sorgfältig und umfassend ausgewertet. Auch die Behauptung, das Gutachten würde auf unzutreffenden Tatsachen beruhen, ist unzutreffend. Wenn der Kläger ausführt, Dr. K. sei unzutreffend davon ausgegangen, dass er sich bereits vor dem Unfall 2010 und nicht erst seit 9. September 2011 bei Frau L. in Behandlung befunden habe, beruht dies - wie der Kläger im Schreiben vom 12. September 2012 einräumen musste - allein auf seinen unzutreffenden Angaben, die er gegenüber Dr. K. gemacht hat, so dass dies nicht dem Gutachter angelastet werden kann. Im Übrigen hat der Kläger zugegeben, dass er - entgegen seinen bisherigen Angaben - bereits vor dem Dienstunfall im Juli 2011 wegen eines Attests für eine Kur bei der Psychiaterin Dr. B. vorgesprochen hat. Jedenfalls beruht das Gutachten nicht auf diesen unzutreffenden Angaben des Klägers, sondern auf der Einschätzung von Dr. K., auch Frau L. sei im Attest vom 18. November 2011 davon ausgegangen, dass der Dienstunfall nicht die wesentliche Ursache für die psychischen Erkrankungen des Klägers sei. Auch der Hinweis darauf, der Kläger habe die 2002/03 aufgetretene psychische Problematik laut Attest des Dipl.-Psychologen W. vom 9. September 2013 bewältigt, führt nicht zu einer Unrichtigkeit der gutachterlichen Feststellungen, Ursache für die psychischen Erkrankungen seien die seit 2010 aufgetretenen Belastungen gewesen. Der Hinweis auf die Leistungsprämien liegt insoweit neben der Sache. Wenn Dr. K. sich darauf bezieht, dass der von der Neurologin Dr. F. erhobene psychiatrische Befund normal gewesen sei, hat sich diese im Bericht vom 29. Juli 2012 so geäußert.

e) Vor diesem Hintergrund war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO Prof. Dr. Dr. A. (I.-Klinikum) und Dr. Sch. (Traumaambulanz M.) als Zeugen zum Vorliegen einer PTBS zu hören (BayVGH, B. v. 17.10.2012 a. a. O. Rn. 12), weil die vom Kläger hierzu vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht nachvollziehbar i. S. d. genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 11.9.2007 a. a. O. Rn. 15) sind. Sie gehen von einem traumatisierenden Ereignis aus, das nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts nicht vorliegt. Der Kläger greift insoweit nur die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an, ohne ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen. Im Übrigen hätte es dem anwaltlich vertretenen Kläger oblegen, durch Stellung eines entsprechenden Beweisantrags (§ 86 Abs. 2 VwGO) auf eine aus seiner Sicht notwendige Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um die in erster Instanz unterlassene Stellung eines förmlichen Beweisantrags im Berufungsverfahren nachzuholen (BVerwG, B. v. 5.3.2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 9).

Angesichts dessen, dass die vorgelegten Stellungnahmen nicht die Anforderungen an ein PTBS bestätigendes ärztliches Attest erfüllen, musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht die Einholung eines weiteren ergänzenden (Ober-) Gutachtens aufdrängen. Über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO i. V. m. § 412 Abs. 1 ZPO). Die unterbliebene Einholung eines zusätzlichen Gutachtens kann dabei nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn das vorliegende Gutachten seinen Zweck nicht zu erfüllen vermag, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegt dem Gericht bereits - wie hier - ein Gutachten vor, muss es ein zusätzliches Gutachten deshalb nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme erkennbare Mängel aufweist (BVerwG, B. v. 25.2.2013 - 2 B 57.12 - juris Rn. 5). Solche zeigt der Kläger - wie ausgeführt - nicht auf. Dass die Stellungnahmen in einer schwierigen Fachfrage zu einem anderen Ergebnis kommen als Dr. K., ändert nichts daran, dass sie den Mindestanforderungen nicht genügen.

1.2.3 Soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Ablehnung weiterer Unfallfürsorgeleistungen und die Rückforderung vorläufiger Zahlungen in Höhe von 1.841,38 € abgewiesen hat, macht der Kläger keine Zulassungsgründe geltend.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.

3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Erleidet ein Soldat einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Absatz 2 mit den in § 63a Absatz 1 genannten Folgen, gilt § 63a entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 erhält ein Soldat, der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 63d hat, neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Ausgleichszahlung, wenn er infolge des Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatzunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beeinträchtigt ist. Bei Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses

1.
die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art ohne Weiterverwendung oder
2.
im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung.

(2) Die Ausgleichszahlung beträgt 30 000 Euro. Sie erhöht sich für Soldaten auf Zeit um 6 000 Euro für jedes vor dem Einsatzunfall zurückgelegte Dienstjahr als Soldat, für jeden weiteren vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 500 Euro. Für nach § 58b und dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienstleistende erhöht sie sich für jeden vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 500 Euro. Für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 500 Euro abgezogen. Der Abzug entfällt für die Zeit

1.
einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
2.
einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind.
Bei der Berechnung der Erhöhung der Ausgleichszahlung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse unberücksichtigt.

(3) Für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass als Ausgleichszahlung nur der Grundbetrag nach Absatz 2 Satz 1 gewährt wird. Ist der andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung an den Folgen des Einsatzunfalls gestorben und hat er eine Ausgleichszahlung nach Absatz 1 nicht erhalten, steht die Ausgleichszahlung dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern zu.

(4) Die Ausgleichszahlung steht in den Fällen nicht zu, in denen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder erhöhte Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 39 in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes besteht. Sie steht ferner in den Fällen nicht zu, in denen wegen der besonderen Auslandsverwendung Anspruch auf eine erhöhte Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.

(5) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Anspruch auf die Ausgleichszahlung in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden ist. Dies gilt nicht, falls ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach § 42a besteht.

(1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,

1.
für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder
2.
die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet.
Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich. Die Verwendung im Sinne der Sätze 1 und 2 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.

(2) Erleidet ein Soldat während einer Verwendung im Sinne von Absatz 1 in Ausübung oder infolge eines militärischen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung auf Grund eines Unfalls oder einer Erkrankung im Sinne von § 27, liegt ein Einsatzunfall vor. Satz 1 gilt auch, wenn eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(2a) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Beachtung des Stands der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durch Rechtsverordnung, unter welchen Voraussetzungen vermutet wird, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere in der Rechtsverordnung zu bezeichnende psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist. Es kann bestimmen, dass die Verursachung durch einen Einsatzunfall nur dann vermutet wird, wenn der Soldat an einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland teilgenommen hat und dabei von einem bewaffneten Konflikt betroffen war oder an einem solchen Konflikt teilgenommen hat.

(3) Bei einem Einsatzunfall werden bei Vorliegen der jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen folgende besondere Leistungen als Einsatzversorgung gewährt. Die Einsatzversorgung umfasst

1.
die Hinterbliebenenversorgung (§§ 42a und 43),
2.
den Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 63b),
3.
das Unfallruhegehalt (§ 63d),
4.
die einmalige Entschädigung (§ 63e) und
5.
die Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen (§ 63f).
Die Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes bleibt unberührt.

(4) Einsatzversorgung in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Schaden erlitten hat.

(5) Die Absätze 1 bis 3 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 und Absatz 4 gelten entsprechend für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung.

(6) Die Einsatzversorgung ist ausgeschlossen, wenn sich der Soldat oder der andere Angehörige des öffentlichen Dienstes vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.

Erleidet ein Soldat einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Absatz 2 mit den in § 63a Absatz 1 genannten Folgen, gilt § 63a entsprechend.

Einem Berufssoldaten, der einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Absatz 2 erleidet, wird Unfallruhegehalt nach § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt, wenn er auf Grund dieses Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(1) Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 erhält ein Soldat, der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 63d hat, neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Ausgleichszahlung, wenn er infolge des Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatzunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beeinträchtigt ist. Bei Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses

1.
die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art ohne Weiterverwendung oder
2.
im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung.

(2) Die Ausgleichszahlung beträgt 30 000 Euro. Sie erhöht sich für Soldaten auf Zeit um 6 000 Euro für jedes vor dem Einsatzunfall zurückgelegte Dienstjahr als Soldat, für jeden weiteren vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 500 Euro. Für nach § 58b und dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienstleistende erhöht sie sich für jeden vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 500 Euro. Für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 500 Euro abgezogen. Der Abzug entfällt für die Zeit

1.
einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
2.
einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind.
Bei der Berechnung der Erhöhung der Ausgleichszahlung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse unberücksichtigt.

(3) Für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass als Ausgleichszahlung nur der Grundbetrag nach Absatz 2 Satz 1 gewährt wird. Ist der andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung an den Folgen des Einsatzunfalls gestorben und hat er eine Ausgleichszahlung nach Absatz 1 nicht erhalten, steht die Ausgleichszahlung dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern zu.

(4) Die Ausgleichszahlung steht in den Fällen nicht zu, in denen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder erhöhte Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 39 in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes besteht. Sie steht ferner in den Fällen nicht zu, in denen wegen der besonderen Auslandsverwendung Anspruch auf eine erhöhte Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.

(5) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Anspruch auf die Ausgleichszahlung in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden ist. Dies gilt nicht, falls ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach § 42a besteht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Erleidet ein Soldat einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Absatz 2 mit den in § 63a Absatz 1 genannten Folgen, gilt § 63a entsprechend.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.