Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Okt. 2016 - AN 1 K 15.01391

published on 18/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Okt. 2016 - AN 1 K 15.01391
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Tenor

1. Die Verbesserungsbeitragsbescheide des Beklagten vom 26. Februar 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 10. August 2015 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.800 EUR vorläufig vollstreckbar.

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke FlNrn. ... und ... (Gesamtfläche: 16.216 m²) der Gemarkung ... im Versorgungsgebiet des Beklagten.

Der Beklagte betreibt eine Wasserversorgungsanlage als öffentliche Einrichtung, an welche die oben genannten Grundstücke angeschlossen sind.

Die Grundstücke sind grenzüberschreitend mit gewerblich genutzten Gebäuden bebaut bzw. werden grenzüberschreitend gewerblich genutzt. Auf dem Grundstück FlNr. ... befindet sich ein zweigeschossiges Verwaltungsgebäude mit einer Grundfläche von 71 m². Daran schließt sich eine eingeschossige Produktionshalle mit einer Grundfläche von 890,95 m² an. Bei dem sich über die angrenzenden Grundstücke FlNrn. ... und ... erstreckenden hinteren Gebäudeteil, handelt es sich um eine Lagerhalle mit einer Grundfläche von 1.883,59 m². Die Halle ist vom Produktionsbereich baulich abgetrennt und mit diesem durch eine Brandschutztür verbunden. Sie verfügt nicht über einen Anschluss an die Wasserversorgungsanlage. Im entsprechenden Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts ... vom 20. September 1996 ist die Zahl der in der Lagerhalle Beschäftigten auf 8 bis 10 männliche Personen und die Art der gewerblichen Tätigkeit auf die „Auslagerung, Sortierung und Demontage von Kunststoffteilen“ festgelegt. In der Lagerhalle befindet sich ein mit Fertigbetonteilen umwandetes, baulich abgetrenntes und durch eine Brandschutztür mit der Halle verbundenes Waagebüro mit einer Grundfläche von 12 m². In diesem Büro ist ein Wasseranschluss mit einem Waschbecken angebracht.

Mit Beitragsbescheiden jeweils vom 26. Februar 2014 erhob die Verwaltungsgemeinschaft ... für den Beklagten gemäß dessen Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung (VES-WAS) vom 6. März 2013, in Kraft getreten am 1. April 2013, von der Klägerin Verbesserungsbeiträge in Höhe von

- 1.660,96 EUR für das Grundstück FlNr. ... (Grundstücksfläche: 4.085,87 m²)

- 877,85 EUR für das Grundstück FlNr. ... (Grundstücksfläche: 2.159 m²)

- 6.986,48 EUR für das Grundstück FlNr. ... (Grundstücksfläche: 3.831 m², Geschossfläche: 2.882,78 m²)

- 592,01 EUR für das Grundstück FlNr. ... (Grundstücksfläche: 1.456 m²),

insgesamt 10.117,30 EUR.

Hierbei wurde gemäß § 6 VES-WAS vom6. März 2013 ein Beitragssatz in Höhe von 0,38 EUR/m² Grundstücksfläche und von 1,76 EUR/m² Geschossfläche zugrunde gelegt.

Nach § 6 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) des Antragsgegners vom15. Februar 2012 beträgt der Beitragssatz 1,05 EUR/m² Grundstücksfläche und 4,55 EUR/m² Geschossfläche. Nach § 1 der Satzung vom 6. März 2013 zur Änderung der BGS-WAS, in Kraft getreten am 1. April 2013, bemisst sich der Beitragssatz auf 1,64 EUR/m² Grundstücksfläche und auf 7,17 EUR/m² Geschossfläche.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 24. März 2014 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Verbesserungsbeitragsbescheide vom 26. Februar 2014 ein und beantragte gleichzeitig,

deren Vollziehung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchverfahrens und eines gegebenenfalls nachfolgenden Klageverfahrens gemäß § 80 Abs. 4 VwGO auszusetzen, soweit insgesamt ein 3.506,75 EUR übersteigender Verbesserungsbeitrag für die Grundstücke FlNrn. ... und ... festgesetzt worden sei.

Mit Schreiben der Verwaltungsgemeinschaft ... vom 9. April 2014 lehnte der Beklagte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.

Hierauf beantragte die Klägerin mit einem am 2. Mai 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,

die aufschiebende Wirkung des gegen die Verbesserungsbeitragsbescheide vom 26. Februar 2014 eingelegten Widerspruchs anzuordnen.

Mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 (AN 1 S 14.00781) ordnete die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen die Verbesserungsbeitragsbescheide des Beklagten vom 26. Februar 2014 an.

Mit Beschluss vom 9. Dezember 2014 (20 CS 14.2399) wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Beklagten gegen diesen Beschluss zurück.

Am 19. März 2015 erließ der Beklagte eine Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) sowie eine Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung (VES-WAS) jeweils rückwirkend zum 1. April 2013.

Nach § 6 BGS-WAS vom19. März 2015 wird der Beitragssatz pro m² Grundstücksfläche auf 1,66 EUR und pro m² Geschossfläche auf 7,63 EUR festgesetzt (Vorläufersatzung: 1,64 EUR/m² Grundstücksfläche und 7,17 EUR/m² Geschossfläche).

Gemäß § 6 VES-WAS vom19. März 2015 beträgt der Beitragssatz pro m² Grundstücksfläche 0,38 EUR netto und pro m² Geschossfläche 1,76 EUR netto (mit Vorläufersatzung identisch).

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2015 wies das Landratsamt ... den Widerspruch der Klägerin gegen die Verbesserungsbeitragsbescheide des Beklagten vom 26. Februar 2014 zurück.

Hierauf erhob die Klägerin mit einem am 24. August 2015 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten Klage mit dem Antrag (Schriftsatz vom 24.2.2016),

die Verbesserungsbescheide des Beklagten vom 26. Februar 2014 für die Grundstücke FlNrn. ... und ... der Gemarkung ... sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 10. August 2015 aufzuheben.

Zur Klagebegründung trugen die Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 24. Februar 2016 im Wesentlichen folgendes vor:

Den angefochtenen Verbesserungsbeitragsbescheiden fehle es nach wie vor an einer wirksamen Rechtsgrundlage, da der Berechnungsteil in der BGS-WAS weiterhin unzutreffend sei und die Lagerhalle keine Beitragspflicht auslöse.

Die Addition der jeweiligen Beitragssätze aus § 6 BGS-WAS vom15. Februar 2012 und der VES-WAS vom 6. März 2013 ergebe 1,43 EUR pro m² Grundstücksfläche und 6,31 EUR pro m² Geschossfläche. Demzufolge dürfte bei unterstellter Richtigkeit des ermittelten Verbesserungsaufwands der ab dem 1. April 2013 von den Neuanschließern zu fordernde Herstellungsbeitrag lediglich 1,43 EUR pro m² Grundstücksfläche und 6,31 EUR pro m² Geschossfläche betragen. Nach § 6 der geänderten BGS-WAS vom 19. März 2015 gelte für Neuanschließer hingegen ein Beitragssatz von 1,66 EUR pro m² Grundstücksfläche und 7,63 EUR pro m² Geschossfläche.

Durch den Neuerlass der BGS-WAS sei der von der erkennenden Kammer und dem Verwaltungsgerichtshof gerügte Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen das Äquivalenzprinzip somit nicht geheilt. Es fehle nach wie vor an einer Gleichbelastung zwischen Alt- und Neuanschließern bei der Durchführung der Verbesserungsmaßnahmen. Die Neuanschließer würden in Bezug auf den erhöhten Herstellungsbeitrag, welcher über den Verbesserungsaufwand hinausgehe, benachteiligt.

Da der Beitragsteil der BGS-WAS unrichtig sei, fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Eine im Beitragsteil nichtige Satzung könne nicht durch die bloße Änderung der die Nichtigkeit verursachenden Regelungen geheilt werden. Die Satzung bedürfe vielmehr eines Neuerlasses insgesamt (vgl. BayVGH, B. v. 6.6.2000, 23 CS 00.796).

Zwar habe der Beklagte während des Widerspruchsverfahrens die beiden Satzungen neu erlassen. Die Beitragsbescheide seien dadurch allerdings nicht rechtmäßig geworden, da die BGS-WAS immer noch unwirksam sei. Ausweislich des im Widerspruchsbescheid zitierten Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juli 2014 könne ein nicht bestandskräftiger Bescheid, der aufgrund einer nichtigen Satzung zunächst rechtswidrig sei, durch eine wirksame neue Satzung, auch wenn dieser keine Rückwirkung zukomme, rechtmäßig werden. Da es an einer wirksamen neuen Satzung fehle, greife diese Rechtsprechung vorliegend allerdings nicht. Die angefochtenen Verbesserungsbeitragsbescheide seien mangels wirksamer Rechtsgrundlage weiterhin rechtswidrig.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20. April 2016,

die Klage abzuweisen.

Die Kalkulation der Verbesserungsbeiträge sowie der Herstellungsbeiträge (neu) sei anhand der nach Maßgabe der Rechtsprechung geänderten Grundstücks- und Geschossflächen vorgenommen worden. Im Ergebnis seien die Verbesserungsbeitragssätze unverändert geblieben. Bei der Kalkulation der Herstellungsbeitragssätze (neu) seien dieselben Flächen wie bei der Kalkulation der Verbesserungsbeitragssätze angesetzt worden. Damit sei der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Rechnung getragen worden, dass dieselben Grundstücks- und Geschossflächen in beiden Satzungen zugrunde gelegt werden müssten. In der Verbandsversammlung des Beklagten am 19. März 2015 seien die Satzungen beschlossen worden.

Die BGS-WAS sowie die VBS-WAS des Beklagten vom 19. März 2015 seien nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die Beitragssätze nicht aus der Addition von Verbesserungsbeiträgen und Herstellungsbeiträgen (alt) zu bilden. Allein maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Beitragssätze sei die zugrunde liegende Globalkalkulation. Dieser seien insbesondere nach den Vorgaben der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dieselben Grundstücks- und Geschossflächen zugrunde gelegt worden. Im Übrigen werde die Globalkalkulation durch die Klägerin nicht substantiiert infrage gestellt. Die pauschale Behauptung der Fehlerhaftigkeit sei insoweit unbeachtlich.

In der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2016 wurde die Verhandlung zur weiteren Sachaufklärung vertagt.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 bat die Kammer den Beklagten um Mitteilung, um welche Investitionen es sich bei den in Ziff. I.1.3. der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Anlage 1 zur Globalberechnung vom 28. Februar 2015 aufgeführten Kosten für Sachanlagen ab 2001 bis 2010 gehandelt habe und warum diese Investitionen ebenso wie die unter Ziff. I.1.2. genannten Kosten (Hochbehälter ... etc.) nicht in die Kalkulation des streitgegenständlichen Verbesserungsbeitrags eingeflossen seien, so dass möglicherweise hier eine Unterdeckung und hinsichtlich des Herstellungsbeitrags eine gleichheitssatzwidrige Ungleichbehandlung der Neuanschließer vorliegen könnte.

Hierzu nahm der Beklagte mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14. Juli 2016 wie folgt Stellung:

Die unter Ziff. I.1.2 der Anlage zur Globalkalkulation vom 28. Februar 2015 aufgeführten Kosten für den Hochbehälter ... seien mit Verbesserungsbeitragssatzung vom 27. Juli 2000 durch Verbesserungsbeiträge umgelegt worden. Unter Ziff. I.1.3 seien alle Investitionen der Jahre 2001 bis 2010 aufgeführt. Diese Investitionen seien nicht durch Beiträge, sondern ausschließlich über Gebühren abgerechnet worden. Es liege insoweit weder eine Unterdeckung noch eine gleichheitssatzwidrige Ungleichbehandlung der Neuanschließer vor.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13. Oktober 2016 ließ der Beklagte klarstellend vortragen, im Zeitraum zwischen 2001 und 2010 seien keine Beiträge erhoben worden.

Die Investitionen in Höhe von insgesamt 1.367.802,65 EUR (gemäß Ziff. I.1.3., Anlage 1 zur Globalberechnung vom 28.2.2015) seien über den Vermögenshaushalt finanziert worden.

Klarzustellen sei insoweit, dass eine Finanzierung dieses gesamten Investitionsvolumens über Gebühren nicht erfolgt sei, sondern allenfalls ein minimaler Anteil der Ausgaben durch die vereinnahmten Gebühren. Zum 31. Dezember 2015 seien die Investitionen insoweit mit einem Buchwert von immer noch 1.034.517,00 EUR zu veranschlagen gewesen. Diese Investitionskosten seien zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen BGS-WAS bei weitem nicht abfinanziert gewiesen. Insbesondere liege keine Überdeckung vor, da die Beitragssätze auf einen mehrjährigen Zeitraum kalkuliert seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlungen auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die angefochtenen Verbesserungsbeitragsbescheide des Beklagten vom 26. Februar 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 10. August 2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Bescheide finden in Art. 5 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und in den

Bestimmungen der Beitragssatzung des Beklagten für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung (VES-WAS) vom 19. März 2015 keine Rechtsgrundlage.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch öffentlich betriebene Wasserversorgungseinrichtungen. Der Beklagte betreibt eine derartige Einrichtung für sein Versorgungsgebiet (§ 1 Abs. 1 der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungsanlage - Wasserabgabesatzung - WAS - vom 18.12.2001).

Der Beklagte hat von der ihm durch Art. 5 Abs. 1 KAG i. V. m. Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit - KommZG - eingeräumten Ermächtigung durch den Erlass der VES-WAS vom19. März 2015, rückwirkend in Kraft getreten zum 1. April 2013, Gebrauch gemacht.

Zwar bestehen gegen das formell-ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung keine Bedenken. Jedoch bietet die VES-WAS des Beklagten vom 19. März 2015 in materiell-rechtlicher Hinsicht den streitgegenständlichen Verbesserungsbeitragsbescheiden keine gültige Rechtsgrundlage. Denn diese Satzung erweist sich bereits deshalb als nichtig, weil die gleichzeitig erlassene Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung - BGS-WAS - des Beklagten vom 19. März 2015, ebenfalls rückwirkend in Kraft getreten zum 1. April 2013, nichtig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U. v. 27.2.2003, 23 B 02.1032) muss zum Zeitpunkt des Entstehens eines Verbesserungsbeitrags auf der Grundlage einer Verbesserungsbeitragssatzung mit Benutzbarkeit der verbesserten Einrichtung (Art. 5 Abs. 5 Satz 2 KAG) ein Einrichtungsträger nicht nur über eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung, sondern gleichzeitig auch über eine Herstellungsbeitragssatzung mit neu kalkulierten Beitragssätzen (für Neuanschließer) verfügen. An einer solchen wirksamen Herstellungsbeitragssatzung des Beklagten fehlt es hier.

Denn die BGS-WAS des Beklagten vom 19. März 2015 ist im Beitragsteil nichtig, weil sich die veranschlagten Beitragssätze nicht in rechtlich zulässiger Form aus der Globalkalkulation ergeben. So erweist sich die Berechnung der Herstellungsbeiträge in der BGS-WAS vom 19. März 2015 (für Neuanschließer) schon deshalb als fehlerhaft, weil die Summe des für die Berechnung zugrunde gelegten Herstellungsaufwands in rechtlich unzulässiger Weise ermittelt wurde. Denn die Investitionskosten für die in den Jahren von 2001 bis 2010 angefallenen Sachanlagen in Höhe von insgesamt 1.367.802,65 EUR (vgl. Ziff. I.1.3 der in der mündlichen Verhandlung vom 3.5.2016 vorgelegten Anlage 1 zur Globalberechnung vom 28.2.2015, Bl. 57 der Gerichtsakte) durften jedenfalls nicht in vollem Umfang in die Summe der Herstellungskosten einbezogen werden.

Zwar steht es dem Betreiber einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage, wie hier dem Beklagten, offen, die Investitionskosten für derartige Sachanlagen über Gebühren oder über Beiträge oder gemischt über Gebühren und Beiträge zu finanzieren (vgl. Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Ziff. 4.1.3.1.; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Teil IV Frage 3.; Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, Rn. 1.3 zu Art. 5 KAG; BayVGH B. v. 17.9.1993, 23 CS 92.655).

Dem Beklagten ist es dabei jedoch aus Gründen der Gleichbehandlung von Alt- und Neuanschließern nicht erlaubt, die fraglichen Sachanlagen über einen Zeitraum von 10 Jahren über Gebühren zu finanzieren und die Gesamtkosten nach dieser Zeit einer neuen Beitragskalkulation zugrunde zu legen, um damit einen Wechsel von der Gebühren- zur Beitragsfinanzierung zu erreichen.

Trotz der insoweit widersprüchlichen und teilweise schwer nachzuvollziehenden Angaben des Beklagten zur Kalkulation der Gesamtkosten geht die Kammer davon aus, dass zumindest bei den vom Beklagten in den Jahren bis 2010 getätigten Sachanlagen zunächst eine Gebührenfinanzierung erfolgt ist. Maßgeblich sind hierfür insbesondere die Angaben der Bevollmächtigten des Beklagten aus ihrem Schriftsatz vom 14. Juli 2016, aber auch der Hinweis, dass keine Anpassung der Beiträge stattgefunden habe, vielmehr die „Anschaffungs- und Herstellungskosten in die kalkulatorischen Kosten = Gebühren eingeflossen“ seien. (vgl. Anlage B4 zum Schriftsatz vom 14.7.2016, Bl. 77 der Gerichtsakte).

Selbst wenn man von der Möglichkeit des Wechsels der Gebührenfinanzierung der genannten Sachanlagen zur Beitragsfinanzierung ausginge, durfte jedenfalls der Sachanlagenwert nicht ungeschmälert in der Summe der Herstellungskosten einfließen und damit der Berechnung der BGS-WAS zugrunde gelegt werden. Denn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der BGS-WAS vom 19. März 2015 bestand dieser Wert schon nicht mehr fort, da bereits zum Teil eine Gegenfinanzierung über Gebühren erfolgt war, was sich auch in den um die Abschreibungen reduzierten Buchwerten der Sachanlagen widerspiegelt.

Damit kam es auch nicht mehr auf die Frage an, ob die Gebührenkalkulation nach Inkrafttreten der neuen BGS-WAS insofern angepasst wurde, dass jetzt keine Finanzierung der Sachanlagen durch Gebühren mehr erfolgt.

Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Hinnehmbarkeit einer unbewussten Überdeckung bis zu einer Grenze von 12% (vgl. BayVGH, U. v.10.11.1998, 23 B 97.439) ergibt sich nichts anderes. Vorliegend spricht nämlich einiges dafür, dass keine kalkulatorische Überdeckung der Gesamteinrichtung erfolgte, sondern sogar eine Unterdeckung vorliegen könnte. Hingegen kann diese Rechtsprechung nicht entsprechend für den Fall einer Ungleichbehandlung von Alt- und Neuanschließern herangezogen werden. Darüber hinaus wäre hier keinesfalls von einer unbewussten Einstellung in die Kalkulation auszugehen, nachdem der Beklagte den Finanzierungswechsel von Gebühren- zu Beitragseinnahmen bewusst vorgenommen und damit auch bewusst nur die Neuanschließer mit Beiträgen belastet und die fraglichen Investitionskosten aus den Jahren 2001 bis 2010 in Höhe von immerhin 1.367.802,65 EUR nicht auch zumindest teilweise über Verbesserungsbeiträge auch auf die Altanschließer umgelegt hat.

Eine Ungleichbehandlung von Alt- und Neuanschließern ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Altanschließer über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren durch eventuell höhere Gebühren möglicherweise für eine den Neuanschließern vergleichbare Gegenfinanzierung der Investitionskosten gesorgt haben. Denn wie vom Ersteller der Globalkalkulation vom 28. Februar 2015 (Bl. 57 der Gerichtsakte), ... in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2016 vorgetragen wurde, erfolgt eine Kalkulation der Gebührenelemente für Investitionen über einen Zeitraum von ca. 50 Jahren, weshalb auch nicht von einer auch nur annähernden Gleichbelastung von (zu Gebühren herangezogenen) Altanschließern und (mit Beiträgen belasteten) Neuanschließern ausgegangen werden kann.

Infolge der oben dargelegten Nichtigkeit des der Beitragserhebung zugrunde liegenden Satzungswerks kam es entscheidungserheblich nicht mehr darauf an, ob die mit Bescheid für das Grundstück FlNr. ... abgerechnete Geschoßfläche der Lagerhalle zu einem Verbesserungsbeitrag herangezogen werden konnte.

Insoweit dürfte sich aber zum einen aus der Anlage zum Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts ... vom 20. September 1996, in der die Zahl der in der Lagerhalle Beschäftigten auf 8 bis 10 männliche Personen und die Art der gewerblichen Tätigkeit auf die „Auslagerung, Sortierung und Demontage von Kunststoffteilen“ festgelegt wurde, ergeben, dass die Halle zum längeren Aufenthalt von Personen dient und bei typisierender Betrachtungsweise nach objektiven Gesichtspunkten einen Anschlussbedarf und damit eine Beitragspflicht auslöst, auch wenn die Halle keinen tatsächlichen Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten besitzt (vgl. BayVGH, U. v. 4.8.2010, 20 B 09.2830; B. v. 10.1.2012, 20 ZB 11.2816). Darüber hinaus hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2016 erstmals vorgetragen, dass diese Auffassung jedenfalls nunmehr zutreffend sei, da sie beabsichtige, Teile der Produktion in die hier relevante Betriebshalle zu verlagern.

Nach alledem war daher der Klage stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 162 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es der Klägerin nach ihren persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden konnte, das Vorverfahren ohne rechtskundigen Beistand alleine zu betreiben (vgl. Eyermann/Schmidt, VwGO, 11. Auflage, Rn. 13 zu § 162).

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 09/12/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.529,33 Euro festgesetzt. Gr
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.