Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Okt. 2016 - AN 1 K 15.01391


Gericht
Tenor
1. Die Verbesserungsbeitragsbescheide des Beklagten vom
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.800 EUR vorläufig vollstreckbar.
4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke FlNrn. ... und ... (Gesamtfläche: 16.216 m²) der Gemarkung ... im Versorgungsgebiet des Beklagten.
Der Beklagte betreibt eine Wasserversorgungsanlage als öffentliche Einrichtung, an welche die oben genannten Grundstücke angeschlossen sind.
Die Grundstücke sind grenzüberschreitend mit gewerblich genutzten Gebäuden bebaut bzw. werden grenzüberschreitend gewerblich genutzt. Auf dem Grundstück FlNr. ... befindet sich ein zweigeschossiges Verwaltungsgebäude mit einer Grundfläche von 71 m². Daran schließt sich eine eingeschossige Produktionshalle mit einer Grundfläche von 890,95 m² an. Bei dem sich über die angrenzenden Grundstücke FlNrn. ... und ... erstreckenden hinteren Gebäudeteil, handelt es sich um eine Lagerhalle mit einer Grundfläche von 1.883,59 m². Die Halle ist vom Produktionsbereich baulich abgetrennt und mit diesem durch eine Brandschutztür verbunden. Sie verfügt nicht über einen Anschluss an die Wasserversorgungsanlage. Im entsprechenden Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts ... vom 20. September 1996 ist die Zahl der in der Lagerhalle Beschäftigten auf 8 bis 10 männliche Personen und die Art der gewerblichen Tätigkeit auf die „Auslagerung, Sortierung und Demontage von Kunststoffteilen“ festgelegt. In der Lagerhalle befindet sich ein mit Fertigbetonteilen umwandetes, baulich abgetrenntes und durch eine Brandschutztür mit der Halle verbundenes Waagebüro mit einer Grundfläche von 12 m². In diesem Büro ist ein Wasseranschluss mit einem Waschbecken angebracht.
Mit Beitragsbescheiden jeweils vom
- 1.660,96 EUR für das Grundstück FlNr. ... (Grundstücksfläche: 4.085,87 m²)
- 877,85 EUR für das Grundstück FlNr. ... (Grundstücksfläche: 2.159 m²)
- 6.986,48 EUR für das Grundstück FlNr. ... (Grundstücksfläche: 3.831 m², Geschossfläche: 2.882,78 m²)
- 592,01 EUR für das Grundstück FlNr. ... (Grundstücksfläche: 1.456 m²),
insgesamt 10.117,30 EUR.
Hierbei wurde gemäß § 6 VES-WAS vom
Nach § 6 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) des Antragsgegners vom
Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom
deren Vollziehung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchverfahrens und eines gegebenenfalls nachfolgenden Klageverfahrens gemäß § 80 Abs. 4 VwGO auszusetzen, soweit insgesamt ein 3.506,75 EUR übersteigender Verbesserungsbeitrag für die Grundstücke FlNrn. ... und ... festgesetzt worden sei.
Mit Schreiben der Verwaltungsgemeinschaft ...
Hierauf beantragte die Klägerin mit einem am
die aufschiebende Wirkung des gegen die Verbesserungsbeitragsbescheide vom
Mit
Mit
Am
Nach § 6 BGS-WAS vom
Gemäß § 6 VES-WAS vom
Mit Widerspruchsbescheid vom
Hierauf erhob die Klägerin mit einem am
die Verbesserungsbescheide des Beklagten vom
Zur Klagebegründung trugen die Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom
Den angefochtenen Verbesserungsbeitragsbescheiden fehle es nach wie vor an einer wirksamen Rechtsgrundlage, da der Berechnungsteil in der BGS-WAS weiterhin unzutreffend sei und die Lagerhalle keine Beitragspflicht auslöse.
Die Addition der jeweiligen Beitragssätze aus § 6 BGS-WAS vom
Durch den Neuerlass der BGS-WAS sei der von der erkennenden Kammer und dem Verwaltungsgerichtshof gerügte Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen das Äquivalenzprinzip somit nicht geheilt. Es fehle nach wie vor an einer Gleichbelastung zwischen Alt- und Neuanschließern bei der Durchführung der Verbesserungsmaßnahmen. Die Neuanschließer würden in Bezug auf den erhöhten Herstellungsbeitrag, welcher über den Verbesserungsaufwand hinausgehe, benachteiligt.
Da der Beitragsteil der BGS-WAS unrichtig sei, fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Eine im Beitragsteil nichtige Satzung könne nicht durch die bloße Änderung der die Nichtigkeit verursachenden Regelungen geheilt werden. Die Satzung bedürfe vielmehr eines Neuerlasses insgesamt (vgl. BayVGH, B. v. 6.6.2000, 23 CS 00.796).
Zwar habe der Beklagte während des Widerspruchsverfahrens die beiden Satzungen neu erlassen. Die Beitragsbescheide seien dadurch allerdings nicht rechtmäßig geworden, da die BGS-WAS immer noch unwirksam sei. Ausweislich des im Widerspruchsbescheid zitierten Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juli 2014 könne ein nicht bestandskräftiger Bescheid, der aufgrund einer nichtigen Satzung zunächst rechtswidrig sei, durch eine wirksame neue Satzung, auch wenn dieser keine Rückwirkung zukomme, rechtmäßig werden. Da es an einer wirksamen neuen Satzung fehle, greife diese Rechtsprechung vorliegend allerdings nicht. Die angefochtenen Verbesserungsbeitragsbescheide seien mangels wirksamer Rechtsgrundlage weiterhin rechtswidrig.
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
die Klage abzuweisen.
Die Kalkulation der Verbesserungsbeiträge sowie der Herstellungsbeiträge (neu) sei anhand der nach Maßgabe der Rechtsprechung geänderten Grundstücks- und Geschossflächen vorgenommen worden. Im Ergebnis seien die Verbesserungsbeitragssätze unverändert geblieben. Bei der Kalkulation der Herstellungsbeitragssätze (neu) seien dieselben Flächen wie bei der Kalkulation der Verbesserungsbeitragssätze angesetzt worden. Damit sei der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Rechnung getragen worden, dass dieselben Grundstücks- und Geschossflächen in beiden Satzungen zugrunde gelegt werden müssten. In der Verbandsversammlung des Beklagten am 19. März 2015 seien die Satzungen beschlossen worden.
Die BGS-WAS sowie die VBS-WAS des Beklagten vom 19. März 2015 seien nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die Beitragssätze nicht aus der Addition von Verbesserungsbeiträgen und Herstellungsbeiträgen (alt) zu bilden. Allein maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Beitragssätze sei die zugrunde liegende Globalkalkulation. Dieser seien insbesondere nach den Vorgaben der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dieselben Grundstücks- und Geschossflächen zugrunde gelegt worden. Im Übrigen werde die Globalkalkulation durch die Klägerin nicht substantiiert infrage gestellt. Die pauschale Behauptung der Fehlerhaftigkeit sei insoweit unbeachtlich.
In der mündlichen Verhandlung vom
Mit Schreiben vom
Hierzu nahm der Beklagte mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
Die unter Ziff. I.1.2 der Anlage zur Globalkalkulation vom
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
Die Investitionen in Höhe von insgesamt 1.367.802,65 EUR (gemäß Ziff. I.1.3., Anlage 1 zur Globalberechnung vom
Klarzustellen sei insoweit, dass eine Finanzierung dieses gesamten Investitionsvolumens über Gebühren nicht erfolgt sei, sondern allenfalls ein minimaler Anteil der Ausgaben durch die vereinnahmten Gebühren. Zum 31. Dezember 2015 seien die Investitionen insoweit mit einem Buchwert von immer noch 1.034.517,00 EUR zu veranschlagen gewesen. Diese Investitionskosten seien zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen BGS-WAS bei weitem nicht abfinanziert gewiesen. Insbesondere liege keine Überdeckung vor, da die Beitragssätze auf einen mehrjährigen Zeitraum kalkuliert seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlungen auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die angefochtenen Verbesserungsbeitragsbescheide des Beklagten vom
Die Bescheide finden in Art. 5 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und in den
Bestimmungen der Beitragssatzung des Beklagten für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung (VES-WAS)
Gemäß Art. 5 Abs. 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch öffentlich betriebene Wasserversorgungseinrichtungen. Der Beklagte betreibt eine derartige Einrichtung für sein Versorgungsgebiet (§ 1 Abs. 1 der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungsanlage - Wasserabgabesatzung - WAS - vom 18.12.2001).
Der Beklagte hat von der ihm durch Art. 5 Abs. 1 KAG i. V. m. Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit - KommZG - eingeräumten Ermächtigung durch den Erlass der VES-WAS vom
Zwar bestehen gegen das formell-ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung keine Bedenken. Jedoch bietet die VES-WAS des Beklagten vom
Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl.
Denn die BGS-WAS des Beklagten vom
Zwar steht es dem Betreiber einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage, wie hier dem Beklagten, offen, die Investitionskosten für derartige Sachanlagen über Gebühren oder über Beiträge oder gemischt über Gebühren und Beiträge zu finanzieren (vgl. Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Ziff. 4.1.3.1.; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Teil IV Frage 3.; Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, Rn. 1.3 zu Art. 5 KAG; BayVGH B. v. 17.9.1993, 23 CS 92.655).
Dem Beklagten ist es dabei jedoch aus Gründen der Gleichbehandlung von Alt- und Neuanschließern nicht erlaubt, die fraglichen Sachanlagen über einen Zeitraum von 10 Jahren über Gebühren zu finanzieren und die Gesamtkosten nach dieser Zeit einer neuen Beitragskalkulation zugrunde zu legen, um damit einen Wechsel von der Gebühren- zur Beitragsfinanzierung zu erreichen.
Trotz der insoweit widersprüchlichen und teilweise schwer nachzuvollziehenden Angaben des Beklagten zur Kalkulation der Gesamtkosten geht die Kammer davon aus, dass zumindest bei den vom Beklagten in den Jahren bis 2010 getätigten Sachanlagen zunächst eine Gebührenfinanzierung erfolgt ist. Maßgeblich sind hierfür insbesondere die Angaben der Bevollmächtigten des Beklagten aus ihrem Schriftsatz vom 14. Juli 2016, aber auch der Hinweis, dass keine Anpassung der Beiträge stattgefunden habe, vielmehr die „Anschaffungs- und Herstellungskosten in die kalkulatorischen Kosten = Gebühren eingeflossen“ seien. (vgl. Anlage B4 zum Schriftsatz vom 14.7.2016, Bl. 77 der Gerichtsakte).
Selbst wenn man von der Möglichkeit des Wechsels der Gebührenfinanzierung der genannten Sachanlagen zur Beitragsfinanzierung ausginge, durfte jedenfalls der Sachanlagenwert nicht ungeschmälert in der Summe der Herstellungskosten einfließen und damit der Berechnung der BGS-WAS zugrunde gelegt werden. Denn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der BGS-WAS vom 19. März 2015 bestand dieser Wert schon nicht mehr fort, da bereits zum Teil eine Gegenfinanzierung über Gebühren erfolgt war, was sich auch in den um die Abschreibungen reduzierten Buchwerten der Sachanlagen widerspiegelt.
Damit kam es auch nicht mehr auf die Frage an, ob die Gebührenkalkulation nach Inkrafttreten der neuen BGS-WAS insofern angepasst wurde, dass jetzt keine Finanzierung der Sachanlagen durch Gebühren mehr erfolgt.
Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Hinnehmbarkeit einer unbewussten Überdeckung bis zu einer Grenze von 12% (vgl. BayVGH, U. v.
Eine Ungleichbehandlung von Alt- und Neuanschließern ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Altanschließer über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren durch eventuell höhere Gebühren möglicherweise für eine den Neuanschließern vergleichbare Gegenfinanzierung der Investitionskosten gesorgt haben. Denn wie vom Ersteller der Globalkalkulation vom 28. Februar 2015 (Bl. 57 der Gerichtsakte), ... in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2016 vorgetragen wurde, erfolgt eine Kalkulation der Gebührenelemente für Investitionen über einen Zeitraum von ca. 50 Jahren, weshalb auch nicht von einer auch nur annähernden Gleichbelastung von (zu Gebühren herangezogenen) Altanschließern und (mit Beiträgen belasteten) Neuanschließern ausgegangen werden kann.
Infolge der oben dargelegten Nichtigkeit des der Beitragserhebung zugrunde liegenden Satzungswerks kam es entscheidungserheblich nicht mehr darauf an, ob die mit Bescheid für das Grundstück FlNr. ... abgerechnete Geschoßfläche der Lagerhalle zu einem Verbesserungsbeitrag herangezogen werden konnte.
Insoweit dürfte sich aber zum einen aus der Anlage zum Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts ... vom 20. September 1996, in der die Zahl der in der Lagerhalle Beschäftigten auf 8 bis 10 männliche Personen und die Art der gewerblichen Tätigkeit auf die „Auslagerung, Sortierung und Demontage von Kunststoffteilen“ festgelegt wurde, ergeben, dass die Halle zum längeren Aufenthalt von Personen dient und bei typisierender Betrachtungsweise nach objektiven Gesichtspunkten einen Anschlussbedarf und damit eine Beitragspflicht auslöst, auch wenn die Halle keinen tatsächlichen Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten besitzt (vgl. BayVGH, U. v. 4.8.2010, 20 B 09.2830;
Nach alledem war daher der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 162 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es der Klägerin nach ihren persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden konnte, das Vorverfahren ohne rechtskundigen Beistand alleine zu betreiben (vgl. Eyermann/Schmidt, VwGO, 11. Auflage, Rn. 13 zu § 162).
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

moreResultsText

Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.