Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Jan. 2015 - AN 1 K 12.01968

21.01.2015

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... 1923 geborene Kläger bezieht seit ... 1983 Versorgungsbezüge vom Land Nordrhein-Westfalen. Am ... 1998 schloss er die Ehe mit der am ... 1928 geborenen und mit Ablauf des Monats ... 1992 wegen Erreichens der Altersgrenze (Art. 55 Abs. 1 Satz 2 BayBG) aus dem aktiven Dienst des Beklagten in den Ruhestand versetzten Volksschul-Oberlehrerin..., die am ... 2012 verstorben ist.

Im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Hinterbliebenenbezüge legte der Kläger eine Bezügemitteilung des Landesamts für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2012 vor, aus der sich unter Berücksichtigung des hälftigen Familienzuschlags der Stufe 1, einer Rente sowie eines Versorgungsausgleichs ein Netto-Einkommen von 1.342,36 EUR ergibt.

Mit Bescheid vom 14. März 2012, versandt am 2. April 2012, setzte das Landesamt für Finanzen - Dienststelle Ansbach - Bezügestelle Versorgung - für den Kläger Versorgungsbezüge in Höhe von 0,00 EUR fest.

In den Hinweisen und Bemerkungen zu diesem Bescheid wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nach den gesetzlichen Vorschriften keinen Anspruch auf Witwergeld habe, da er sich mit der verstorbenen Lehrerin a.D. ... erst nach deren Ruhestandsbeginn und nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für den Ruhestand verheiratet habe. Es sei ihm jedoch ein Unterhaltsbeitrag nach Art. 38 BayBeamtVG in Höhe des Witwergeldes zu gewähren. Kürzungen wegen großen Altersunterschiedes oder kurzer Ehedauer fänden nicht statt. Anzurechnendes Erwerbseinkommen erziele der Kläger nicht. Anzurechnendes Erwerbsersatzeinkommen erziele er in Form einer Altersversorgung vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen und einer Rente von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland. Der Versorgungsbezug aus Nordrhein-Westfalen sei mit dem vollen Familienzuschlag in Höhe von 116,82 EUR und daher in Höhe von monatlich 1.384,27 EUR zuzüglich eines Versorgungskürzungsbetrags in Höhe von 908,50 EUR (Versorgungsausgleich) abzüglich eines Freibetrages in Höhe von monatlich 300,00 EUR (= 1.992,72 EUR) angesetzt worden.

Mit Schreiben seiner früheren Bevollmächtigten, Rechtsanwälte ..., vom 3. Mai 2012 legte der Kläger Widerspruch ein.

Mit Schreiben seiner nunmehrigen Bevollmächtigten vom 8. Mai 2012 ließ er zur Begründung des Widerspruchs zusammengefasst folgendes vortragen:

Nach dem Wortlaut des Art. 38 BayBeamtVG dürfe eine vollständige Anrechnung des Erwerbs -bzw. Erwerbsersatzeinkommens nicht vorgenommen werden. Der Gesetzgeber spreche hier ausdrücklich davon, dass nur in einem angemessenen Umfang eine Anrechnung zu erfolgen habe. Aus dem Begriff „angemessen“ sei abzuleiten, dass eine Anrechnung mit dem Ergebnis, dass überhaupt kein Unterhaltsbeitrag gezahlt werde, vom Gesetzgeber nicht gewollt sei. Genau dies sei aber im angefochtenen Bescheid geschehen. Durch die Anrechnung sei der Unterhaltsbeitrag auf null reduziert worden. Aus dem Begriff „angemessen“ sei abzuleiten, dass von Seiten der Versorgungsstelle Ermessen zugunsten des Beamten ausgeübt werden müsse.

Es sei nicht erkennbar, dass Ermessen zur Anwendung gekommen sei. Auch sei ausweislich des Berechnungsbogens - wohl - von falschen Zahlen ausgegangen worden. Es sei jeweils ein Betrag in Höhe von 1.750,02 EUR ermittelt worden, der dann im Ergebnis den Unterhaltsbeitrag auf null reduziere. Wie dieser Betrag bei der Anrechnung nach Art. 38 BayBeamtVG ermittelt worden sei, sei nicht nachvollziehbar.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 25. Juli 2012 legte der Kläger eine Bezügemitteilung des Landesamts für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2012 vor, aus der sich ergibt, dass der Kläger rückwirkend ab 1. Februar 2012 den Familienzuschlag der Stufe 1 in voller Höhe (116,62 EUR) erhält.

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2012 wies das Landesamt für Finanzen - Dienststelle Ansbach - Bezügestelle Versorgung - den Widerspruch als unbegründet zurück, nahm die im Bescheid vom 14. März 2012 durchgeführte erste Berechnung des anzurechnenden Erwerbsersatzeinkommens nach zwischenzeitlich erfolgter Vorlage von Bezüge- und Rentenbescheiden des Klägers abschließend vor und setzte den Unterhaltsbeitrag ab 1. Februar 2012 wiederum auf 0,00 EUR fest.

Zur Begründung wurde u. a. dargelegt, dass bei der Ermittlung der Anrechnungsbeträge in analoger Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zu den Ruhensregelungen des Artikels 85 BayBeamtVG alle Auswirkungen vorgenommener Versorgungskürzungen aufgrund familiengerichtlicher Urteile über den Versorgungsausgleich unberücksichtigt blieben. Daher würden der Versorgungsbezug und die Rente des Klägers zur Anrechnung auf den Unterhaltsbeitrag ab 1. Februar 2012 in Höhe von 2.158,03 EUR, ab 1. Juli 2012 in Höhe von 2.159,58 EUR berücksichtigt und der Unterhaltsbeitrag mit 0,00 EUR festgesetzt.

Die Berechnung des Unterhaltsbeitrags entspreche der geltenden Rechtslage. Das Landesamt für Finanzen - Dienststelle Ansbach - als Pensionsfestsetzungsbehörde sei nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) an Gesetz und Recht gebunden. Dem Widerspruch könne daher nicht abgeholfen werden.

Hierauf erhob der Kläger mit einem am 25. Oktober 2012 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten Klage mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2015 dahingehend modifizierten Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14. März 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2012 zu verpflichten, dem Kläger einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich 399,00 EUR zu gewähren.

Zur Begründung der Klage wurde unter Übersendung vom Kläger gefertigter Listen monatlicher Ausgaben in Höhe von 1.368,64 EUR (Stand: 9.12.2012) bzw. 1.388,96 EUR (Stand: 14.3.2014) im Wesentlichen folgendes vorgetragen:

Streitgegenständlich sei die Quote eines „angemessenen“ Unterhaltsbeitrags nach Art. 38 BayBeamtVG. Diese Vorschrift sei dem Grunde nach einschlägig, weil die Eheschließung des Klägers mit seiner verstorbenen Ehefrau bereits im Zeitpunkt des Ruhestands i. S. d. Art. 35 Abs. 2 Nr. 3 BayBeamtVG erfolgt sei. Für diesen Fall sehe der Gesetzgeber zugunsten des Klägers eine Ermessensentscheidung vor. Es bestehe ein Anspruch auf einen „angemessenen“ Unterhaltsbeitrag.

Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtswidrig, weil Ermessen erkennbar nicht ausgeübt worden sei. Insbesondere sei im Rahmen der Amtsermittlung die tatsächliche Belastung des Klägers nicht abgeklärt worden. Der Kläger sei aufgrund seines labilen Gesundheitszustands auf eine Betreuung angewiesen. Insgesamt fielen mit Miete im Betreuten Wohnen Kosten in Höhe von monatlich 1.368,64 EUR an. Die Aufstellung des Klägers mache deutlich, dass ein Unterbedarf gegeben sei. Der Kläger könne sich aus seinen bisherigen Bezügen nicht mehr finanzieren. Infolgedessen sei es ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte die tatsächlichen Kosten des Klägers nicht in Ansatz gebracht und diese bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt habe.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben des Landesamts für Finanzen - Dienststelle Ansbach - vom 21. Januar 2013,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde zusammengefasst folgendes ausgeführt:

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrags.

Nach Art. 38 BayBeamtVG sei ein angemessener Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengelds zu gewähren, wenn der Versorgungsurheber - wie hier - sich im Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Ruhestand befunden und die Altersgrenze erreicht habe. Damit bestehe nach dem Wortlaut des Gesetzes bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf einen Unterhaltsbeitrag. Für Ermessenserwägungen bestehe im Gegensatz zur Auffassung der Klägerseite kein Raum. In welcher Höhe der Unterhaltsbeitrag angemessen sei, bestimme sich zunächst danach, ob gegebenenfalls Gründe vorlägen, die zu einer teilweisen oder gänzlichen Versagung eines Unterhaltsbeitrags führten. Mangels solcher Gründe sei im vorliegenden Fall ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengelds angemessen. Dies sei laut Bescheid vom 14. März 2012 mit 1.750,02 EUR ermittelt worden.

Auf den Unterhaltsbeitrag sei nach Art. 38 Satz 2 BayBeamtVG jedoch Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen in angemessenem Umfang anzurechnen. Der Unterhaltsbeitrag werde daher vom Gesetz von vornherein nur unter dem Vorbehalt der Anrechnung des eigenen Einkommens gewährt. Das ab 1. Februar 2012 maßgebliche Erwerbsersatzeinkommen betrage ausweislich des Widerspruchsbescheids unter Berücksichtigung der vom Kläger bis dahin vorgelegten Unterlagen 165,26 EUR aus einer Rente sowie 2.292,77 EUR aus eigenen Versorgungsbezügen, insgesamt 2.458,03 EUR. Bei dem Begriff der Angemessenheit handle es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Das gesetzliche Gebot der Angemessenheit lasse es im Allgemeinen nicht zu, die Einkünfte voll anzurechnen. Andererseits müsse die Anrechnungsregelung im Gesamtzusammenhang der beamtenrechtlichen Versorgung gesehen werden, innerhalb der dem Unterhaltsbeitrag eine nachrangige Stellung eingeräumt sei, die nicht zur verfassungsrechtlich gesicherten Alimentation des Beamten und seiner Familie zähle (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Erl. 7 Nr. 3 zu 22 BeamtVG m. w. N.).

Im Streitfall habe der Beklagte der Angemessenheit dadurch Rechnung getragen, dass er von dem anrechenbaren Einkommen gemäß Nr. 38.2.6.2 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht - BayVV-Versorgung - vom 20. September 2012 (FMBL. 2012, 394) einen Freibetrag in Höhe von 300,00 EUR in Abzug gebracht und folglich das angemessene Einkommen mit 2.158,03 EUR berücksichtigt habe. Für den Abzug weiterer Ausgaben bestehe kein Raum. Denn eine Berücksichtigung der höheren oder geringeren individuellen finanziellen Bedürftigkeit der Hinterbliebenen sei für die Bestimmung der Höhe der Versorgung dem Beamtenversorgungsrecht fremd (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.3.1989, 2 C 8/87).

Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass das niedrige Nettoeinkommen des Klägers dem Abzug eines Versorgungsausgleichs in Höhe von rund 908,00 EUR geschuldet sei. Diesen auszugleichen widerspräche jedoch Sinn und Zweck des Unterhaltsbeitrags. Ebenso übersteige für die Folgezeit das angemessene Einkommen ausweislich des Widerspruchsbescheids die Höhe des Unterhaltsbeitrags. Ein Zahlbetrag ergebe sich daher für den Kläger nicht.

In der mündlichen Verhandlung vom 1. April 2014 wurde die Entscheidung in der Verwaltungsstreitsache vertagt. Dem Kläger wurde aufgegeben, die Ruhensregelung (Anrechnung der Rente des Klägers) beim Land Nordrhein-Westfalen überprüfen zu lassen.

Mit Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten vom 27. Mai 2014 und 5. Juni 2014 trug der Kläger ergänzend vor, Anlass für die Klage und die bisher erfolgte Argumentation sei § 2 SGB XII.

Dort sei eines der Grundprinzipien des deutschen Sozialrechts verankert, nämlich der sogenannte „Nachrang der Sozialhilfe“. Insbesondere sehe § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB XII vor, dass Leistungen nicht mit Hinweis auf einen möglichen Sozialhilfeanspruch versagt werden könnten. Insoweit müsse bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Nachrang der Sozialleistung Berücksichtigung finden. Der Beklagte könne Kürzungen nicht zulasten des Klägers durchsetzen mit Hinweis darauf, dass dann Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden müssten.

Die Rente des Klägers sei nach § 55 BeamtVG NRW eingerechnet worden. Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen stehe weder ein Beurteilungs- noch ein Ermessensspielraum zu Seite. Folglich würden seitens des Klägers keine Erfolgsaussichten hinsichtlich einer möglichen Überprüfung der vorgenommenen Anrechnung eingeräumt. Vorsorglich werde die förmliche Beiladung des Landes Nordrhein-Westfalen beantragt.

Der Beklagte nahm hierzu mit Schreiben des Landesamts für Finanzen - Dienststelle Ansbach -vom 4. Juli 2014 hierzu im Wesentlichen abschließend wie folgt Stellung:

Es dürfe nochmals betont werden, dass der Unterhaltsbeitrag keine vorrangige Leistung im Sinne von § 2 SGB XII darstelle. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn der Beklagte zur Gewährung eines Unterhaltsbeitrags verpflichtet wäre, was jedoch mangels Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen nicht der Fall sei. Insbesondere werde seitens des Klägers verkannt, dass der Unterhaltsbeitrag nach seinem Sinn und Zweck lediglich gewährleisten solle, dass die nach dem Tod der Versorgungsberechtigten für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel wirtschaftlich nicht hinter der Höhe der Versorgungsbezüge zurückblieben, die der Kläger als Witwer mit Anspruch auf Witwengeld erhielte. Die über die allgemeine Anrechnungsregelung hinausgehende Anordnung der Anrechnung von Einkünften des nachgeheirateten Witwers bringe den Nachrang des Unterhaltsbeitrags zum Ausdruck. Dieser sei keine alimentationsrechtliche Versorgung. Der Dienstherr dürfe vielmehr seine Pflicht zur Gewährung eines Unterhaltsbeitrags durch eine bestimmte anderweitige wirtschaftliche Sicherung als erfüllt ansehen (st. Rspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999, 2 C 41/98 m. w. N.). Der Unterhaltsbeitrag habe lediglich Auffüllungsfunktion. Angesichts des eigenen Einkommens des Klägers bestehe hingegen kein Auffüllungsbedarf. Sollte der Kläger hingegen der Auffassung sein, er erhalte keine angemessene Alimentation, hätte er dies gegenüber seinem früheren Dienstherrn und nicht gegenüber dem Beklagten geltend zu machen.

Unabhängig davon sei fraglich, ob der Kläger überhaupt einen Leistungsanspruch nach dem SGB XII hätte, da danach nur ein Anspruch auf Deckung des notwendigen Bedarfs bestehe. Die Aufstellung des Klägers enthalte jedoch auch Ausgaben die darüber hinausgingen. Lasse man diese außer Acht, dürften die vorhandenen Mittel zur Bedarfsdeckung ausreichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Versorgungsakte des Landesamts für Finanzen - Dienststelle Ansbach - und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid des Landesamts für Finanzen - Dienststelle Ansbach - Bezügestelle Versorgung -

vom 14. März 2012 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 14. Oktober 2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte war nicht zu verpflichten, dem Kläger einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich 399,00 EUR zu gewähren (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die durch den Beklagten vorgenommene Berechnung des Unterhaltsbeitrags des Klägers erweist sich als rechtmäßig.

Unzweifelhaft besteht nach Art. 35 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG kein Anspruch des Klägers auf Witwergeld, da seine verstorbene Ehefrau, aus deren Rechtsstellung als Ruhestandsbeamtin er seine Rechte gegenüber dem Beklagten herleiten kann, sich zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Ruhestand befand und die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG erreicht hatte. Nach Art. 38 Abs. 1 BayBeamtVG ist jedoch in den Fällen des Art. 35 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG ein angemessener Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes zu gewähren, wobei Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen in angemessenem Umfang anzurechnen sind (Art. 38 Abs. 2 BayBeamtVG).

Bei dem Begriff der Angemessenheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag ist vom Gesetz von vornherein nur unter Vorbehalt der Anrechnung des eigenen Einkommens gewährt. Die Anrechnungsregelung muss im Gesamtzusammenhang der beamtenrechtlichen Versorgung gesehen werden, innerhalb derer dem Unterhaltsbeitrag eine nachrangige Stellung eingeräumt ist, die nicht zur verfassungsrechtlich gesicherten Alimentation des Beamten und seiner Familie zählt. Eine Berücksichtigung der höheren oder geringeren individuellen finanziellen Bedürfnisse der Witwe/des Witwers ist für die Bestimmung der Höhe der Versorgung dem Beamtenversorgungsrecht fremd (vgl. Kazmaier, BeamtenversorgungsR, Januar 2014, Rn. 40 zu § 22 BeamtVG m. w. N. zur Rechtsprechung des BVerwG).

Hiervon ausgehend hat der Beklagte dem unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit der Anrechnung von Erwerbsersatzeinkommen dadurch Rechnung getragen, dass er von dem anrechenbaren Erwerbsersatzeinkommen des Klägers gemäß Nr. 38.2 6.2 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht - BayVV-Versorgung - vom 20. September 2012 (FMBL. 20 12, 394) einen Freibetrag in Höhe von 300,00 EUR in Abzug gebracht hat. Für den Abzug weiterer Ausgaben bestand jedoch nach den oben dargelegten Rechtsgrundsätzen keine Veranlassung. Insbesondere war der Beklagte nicht gehalten, von dem aus einer Rente der Deutschen Rentenversicherung Rheinland sowie einer vom Bundesland Nordrhein-Westfalen gezahlten Beamtenpension zusammengesetzten Erwerbsersatzeinkommen des Klägers in Höhe von 2.159,58 EUR (ab 1.7.2012) den vom Kläger aufgrund einer Ehescheidung zu leistenden familienrechtlichen Versorgungsausgleich in Höhe von 908,00 EUR in Abzug zu bringen, so dass der vom Beklagten errechnete Unterhaltsbeitrag in Höhe von 1.750,02 EUR das Erwerbsersatzeinkommen des Klägers überstiegen hätte. Denn nach Art. 85 Abs. 1 Satz 4 BayBeamtVG bleiben Rentenminderungen, die auf einem nach § 1587b BGB durchgeführten Versorgungsausgleich beruhen, bei der Anrechnung auf den Unterhaltsbeitrag unberücksichtigt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 31.5.1990, 2 C 54/88, zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 7 BeamtVG).

Im Hinblick auf die Ersatzfunktion des nach Art.38 BayBeamtVG dem „nachgeheirateten Witwer“ zu gewährenden, nicht als alimentationsrechtliche Versorgung zu betrachtenden Unterhaltsbeitrag kann auch nicht die Rede davon sein, dass dieser Unterhaltsbeitrag, wie von der Klägerseite unsubstantiiert behauptet, eine gegenüber der Sozialhilfegewährung vorrangige Leistung i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB XII darstellt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Schreiben des Landesamts für Finanzen - Dienststelle Ansbach -vom 4. Juli 2014 verwiesen. Infolgedessen steht dem Kläger der geltend gemachte monatliche Unterhaltsbeitrag in Höhe von 399,00 EUR nicht zu.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenentscheidung aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

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Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 2 Nachrang der Sozialhilfe


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(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzure

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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.