Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 25. Sept. 2014 - 6 K 13.02157

published on 25/09/2014 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 25. Sept. 2014 - 6 K 13.02157
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Tenor

1. Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 7. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2013 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Zuwendungsantrag des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat 1/4 der Kosten des Verfahrens zu tragen, der Kläger 3/4.

Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und der Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Zuwendungen anlässlich der Durchführung des Projektes: Förderung der Arbeitsmarktintegration von besonders benachteiligten Drittstaatsangehörigen in Berlin aus dem Europäischen Integrationsfonds (EIF) für das Förderjahr 2009 (...). Die Laufzeit des Projekts ist mit 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 angegeben. Nach einem Zuwendungsantrag des Klägers wurde mit Zuwendungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. März 2010 eine Anteilfinanzierung zur Projektförderung für das Förderjahr 2009 in Höhe einer nicht rückzahlbaren Zuwendung von maximal 75 Prozent der förderfähigen Projektkosten, höchstens jedoch von 46.253,00 EUR bewilligt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Zuwendungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, vorbehaltlich des Ergebnisses des Verwendungsnachweisverfahrens und der noch durchzuführenden Kontrollbesuche ausgezahlt werden. Als Projektpartnerschaft wurde eine Partnerschaft mit der ..., ... in ... genannt. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Zuwendungsbescheid nebst Nebenbestimmungen gleichermaßen für die Projektpartner gelte. Diese unterlägen in gleichem Maße den einschlägigen EU-Regularien und nationalen Bestimmungen. Die Antragstellerin übernehme die Federführung im Projekt, sie sei alleiniger Ansprechpartner für die EU-Zuständige Behörde. In Abschnitt VII.4 wurde auf das Besserstellungsverbot hingewiesen, wonach die zuwendungsfähigen Personalkosten die vergleichbaren Tarifsätze des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD-Bund) nicht übersteigen dürfen.

Der Kläger wurde verpflichtet, einen Zwischenbericht und einen Abschlussbericht vorzulegen. Auf den Zuwendungsbescheid im Übrigen wird Bezug genommen.

Den Abschlussbericht erhielt die Beklagte am 12. Juli 2011. Daraufhin wurde mit Änderungsbescheid vom 7. August 2012 der maximal auszuzahlende Zuwendungsbetrag auf 36.174,62 EUR neu festgesetzt.

Mit Widerspruch vom 23. August 2012 wandte sich der Kläger gegen den Änderungsbescheid und brachte unter anderem vor, dass er die geringeren berücksichtigungsfähigen Ausgaben für Herrn ... und Herrn ... nicht nachvollziehen könnte. Nach seiner Berechnung bestehe keine Besserstellung. Die Auszahlung an ... gehöre zu den direkten Personalkosten. Der Mitarbeiter von ... sei deutlich in der Anlage 1 zum Finanzplan mit Vergütungsgruppe BAT 4b angegeben worden. Zudem sei mit ... eine Kooperationsvereinbarung unterschrieben worden. Die Ausgaben seien auch durch Kontoauszüge nachgewiesen worden. Im Laufe des Projekts seien Änderungen zum Finanzplan vorgenommen worden, diese seien angemeldet und vom zuständigen Mitarbeiter der Beklagten bewilligt worden. Nachweise des Zahlungsflusses bezüglich von Unterverträgen seien nachgereicht worden, in der Anlage zum Widerspruch werde dies nochmals nachgereicht. Zu den Ausrüstungsgegenständen sei anzumerken, dass die AfA berücksichtigt worden sei. Hinsichtlich der Immobilien und hinsichtlich von Kosten, die sich unmittelbar aus den mit der EU-Finanzierung verbundenen Auflagen ergäben, sei der Nachweis des Zahlungsflusses bereits eingereicht worden, werde in der Anlage aber nochmals nachgewiesen. Die Begründung zu den Sachverständigenhonoraren sei nicht nachvollziehbar.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2013 wurden Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 7. August 2012 aufgehoben und der Zuwendungsbetrag neu auf 38.244,61 EUR festgelegt. Dem Widerspruch wurde teilweise abgeholfen. So seien bei der Position Immobilien bislang fehlende Nachweise über den Zahlungsfluss in Höhe von 1.800,00 EUR nachgereicht worden. Bei der Position Unterverträge sei ein Zahlendreher geschehen, so dass statt 12.375,00 EUR nunmehr 12.735,00 EUR anerkannt werden könnten. Keinen Erfolg hätten die Einwendungen hinsichtlich der unberücksichtigt gebliebenen Personalausgaben in Höhe von 9.474,83 EUR. Gemäß § 14 Abs. 3 der Richtlinie des Bundesministeriums des Innern vom 20. Dezember 2007 zur Entscheidung des Europäischen Rates vom 25. Juni 2007 (2007/435/EG) über die Einrichtung eines Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum von 2007 bis 2013 dürfen die Personalkosten nur Gehälter und Lohnnebenkosten umfassen, die vom Zuwendungsempfänger üblicherweise zu tragen sind und die die durchschnittlichen Sätze auf dem Arbeitsmarkt nicht überschreiten. Als durchschnittliche Sätze werden danach Personalkosten nach dem Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) zugrunde gelegt. Höhere Vergütungen seien nicht berücksichtigungsfähig. Für den Projektmitarbeiter ... betrage die nach TVöD förderfähige Summe für sieben Monate 9.717,82 EUR. In sechs Fällen lägen die monatlichen Gehaltszahlungen an Herrn ... über dem nach dem TVöD errechneten förderfähigen Monatsbetrag von 1.244,14 EUR. Unter Berücksichtigung dieses Umstands ergäben sich somit für Herrn ... förderfähige Personalausgaben in Höhe von 8.992,42 EUR. Für Herrn ... würden Personalausgaben in Höhe von 1.466,79 EUR geltend gemacht. Diese tatsächlichen Ausgaben überstiegen den sich nach dem TVöD ergebenden Betrag von 1.328,08 EUR und seien daher nur in der errechneten Höhe förderfähig. Die tatsächlichen Personalausgaben für Herrn ... betragen 15.417,96 EUR und lägen über dem gesamten Auszahlungszeitraum unter dem errechneten fiktiven Betrag von 33.360,24 EUR. Die förderfähigen Personalausgaben für diese drei Projektmitarbeiter ergäben den Betrag von 25.738,46 EUR, der genau dem entspreche, der auch im Änderungsbescheid als förderfähig anerkannt worden sei.

Nicht zu beanstanden sei die Ablehnung der bei der Position Personalausgaben geltend gemachten Ausgaben für Herrn ... in Höhe von 6.800,00 EUR und für Frau ... in Höhe von 600,00 EUR. Diese Ausgaben zählten nicht zu den Personalausgaben im Sinne der Förderfähigkeitsbestimmungen. Für Herrn ... liege ein als Mitarbeitervertrag bezeichneter Vertrag vor, bei dem es sich nicht um einen Vertrag handle, der auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses abziele. Vielmehr lege die inhaltliche Ausgestaltung des Vertrages den zwingenden Schluss nahe, dass ein Honorarvertrag abgeschlossen worden sei, der kein Arbeitsverhältnis begründe. Dementsprechend könnten Ausgaben, die auf der Grundlage dieses Vertrages entstanden seien, nur in der Position Unterverträge geltend gemacht werden. Für Frau ... liege weder ein Honorarvertrag noch ein Arbeitsvertrag vor. Unabhängig davon seien die Ausgaben nach den Förderfähigkeitsbestimmungen nur dann förderfähig, wenn sie durch offizielle Rechnungen, oder wenn dies nicht möglich sei, durch Buchungsnachweise oder Belege von gleichem Beweiswert nachgewiesen würden. Ein Nachweis, dass für Herrn ... ein Honoraranspruch in Höhe von 6.800,00 EUR und für Frau ... ein irgendwie gearteter Zahlungsanspruch in Höhe von 600,00 EUR entstanden sei und entsprechende Zahlungen an beide Personen geleistet worden seien, sei auch im Widerspruchsverfahren nicht erbracht worden. Es fehle dazu an entsprechenden zahlungsbegründenden Unterlagen in Form von Honorarrechnungen dieser beiden Personen an den Kooperationspartner sowie an Unterlagen, die belegten, dass derartige Honorarforderungen vom Kooperationspartner beglichen worden seien und ein Zahlungsfluss an die Personen stattgefunden habe. Die vorgelegten Honorarrechnungen seien als Nachweis ungeeignet. Sie seien vom Kooperationspartner für Herrn ... und Frau ... gestellt worden und wiesen somit den falschen Aussteller auf. Durch Kontoauszüge sei nur eine Zahlung von 7.400,00 EUR vom Projektträger an den Kooperationspartner belegt, eine Weiterleitung der überwiesenen Summen oder Teilsummen an Herrn ... oder Frau ... sei dadurch nicht dokumentiert.

Bei der Position Ausrüstungsgegenstände sei zu berücksichtigen, dass nach den Förderfähigkeitsbestimmungen bei Ausrüstungsgegenständen, die während der Projektlaufzeit erworben worden seien, nur der ihrer Nutzungsdauer für das Projekt sowie der tatsächlichen Quote ihrer tatsächlichen Nutzung für das Projekt entsprechende Anteil der Abschreibung förderfähig sei. Danach sei bei den am 7. Mai 2010 zum Preis von 1.099,00 EUR bzw. 999,00 EUR angeschafften zwei Personalcomputern nicht der nach AfA Abschreibungstabelle auf ein Jahr entfallende Anteil von einem Drittel des Anschaffungspreises förderfähig, sondern wegen der verkürzten ab dem Anschaffungszeitpunkt beginnenden Nutzungsdauer von acht Monaten im Förderjahr 2010 nur ein Anteil von zwei Dritteln des jährlichen Abschreibungsbetrages. Dies ergebe Beträge von 244,24 EUR bzw. 222,00 EUR.

Nicht förderfähig sei außerdem die Ausgabe in Höhe von 98,00 EUR für finanzielle Beratung bei der Position Sachverständigenhonorare. Eine Ausgabe sei nur dann notwendig, wenn die Durchführung des Projektes nur mit dieser Ausgabe möglich sei. Dass diese Bedingung bei dem vorliegenden Projekt gegeben sei und eine Projektdurchführung ohne die geltend gemachte finanzielle Beratung unmöglich gewesen wäre, sei nicht zu erkennen, zumal, da die Ausgabe erst am 4. Oktober 2010, also gegen Ende der Projektlaufzeit angefallen sei.

Bei der Position indirekte Kosten sei darauf hinzuweisen, dass nach Anhang XI Ziffer 1.5.2 zu der Entscheidung 2008/475/EG vom 8. März 2008 Ausgaben durch offizielle Rechnungen oder wenn dies nicht möglich sei, durch Buchungsnachweise oder Belege von gleichem Beweiswert nachgewiesen werden. Dieser Nachweis sei für die geltend gemachten Ausgaben in Höhe von 990,00 EUR für die Reinigung von Projekträumen durch Frau ... nicht erbracht worden. Es sei nicht erkennbar, auf welcher rechtlichen Grundlage diese Ausgaben beruhten. Der mit Frau ... geschlossene Honorarvertrag vom 29. Juni 2010 sei als Rechtsgrundlage dafür ungeeignet, denn er umfasse als Aufgabenbereiche nur die Teilnehmerinnenakquise und die Gruppenbetreuung auch in türkischer Sprache. Andere Dokumente zum Beleg einer Vereinbarung über die Reinigung von Projekträumen seien nicht vorgelegt worden.

Außerdem sei auch die Nichtberücksichtigung der Ausgaben in Höhe von 5,20 EUR für Kontoabrechnungen nicht zu beanstanden. Die Kosten seien erst am 13. Januar 2011 und damit außerhalb des Förderzeitraumes angefallen.

Es sei somit eine Gesamtzuwendung in Höhe von 38.244,61 EUR zu errechnen.

Gegen diese Feststellungen richtet sich die Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach vom 17. Dezember 2013 mit dem Antrag,

den Änderungsbescheid der Beklagten zum Az. ... vom 7. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 18. November 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.008,39 EUR zu zahlen.

Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass von dem ursprünglich zugestandenen Zuwendungsbetrag lediglich 32.126,50 EUR ausgezahlt wurden, und im Änderungsbescheid nach Festsetzung des maximalen Zuwendungsbetrages auf 36.174,62 EUR lediglich eine Restrate von 2.069,99 EUR ausgezahlt werden sollte. Über die Behauptung, 10.797,13 EUR seien nicht zuwendungsfähig, bestehe Streit. Die Beklagte sei daher zu verurteilen, noch 8.008,39 EUR auszuzahlen.

Im Hinblick auf die nicht anerkannten indirekten Kosten für Reinigungsarbeiten werde auf einen Honorarvertrag mit ... vom 29. Juni 2010 hingewiesen, in welchem als Aufgabenbereich in § 1 die Reinigung der Projekträume und sonstige Hilfsarbeiten aufgeführt seien. Der Honorarvertrag werde als Anlage K10 der Klage beigefügt.

Hinsichtlich des geltend gemachten Sachverständigenhonorars sei die Beratungsleistung eines Steuerberaters gemeint, wobei es um projektbezogene Beratung hinsichtlich der etwaigen Abrechnungen aus Honorarverträgen das Projekt betreffend gegangen sei. Die Ausgabe sei für das Projekt notwendig gewesen. Im Widerspruchsbescheid habe die Beklagte erkannt, dass eine Ausgabe für das Projekt förderfähig sei, wenn sie für die Durchführung des Projekts notwendig sei. Dies sei hier der Fall.

Hinsichtlich der Berücksichtigung der Abschreibung für Abnutzung (AfA) in Bezug auf Ausrüstungsgegenstände teile der Kläger die Auffassung der Beklagten nicht, dass wegen der Anschaffung der Computer im Mai 2010 bei einem Ende des Projekts im Dezember 2010 nur zwei Drittel des jährlichen Abschreibungsbetrages maßgeblich seien. Die Anschaffung habe noch in der ersten Hälfte der Laufzeit des geförderten Projekts gelegen.

Im Hinblick auf Projektausgaben im Zusammenhang mit dem Einsatz von Herrn ... und Frau ... teile der Kläger nicht die Auffassung, die Ausgaben beruhten auf einem Mitarbeitervertrag zwischen den Genannten und dem Projektpartner. Rechtsgrund für die Zahlung des Klägers sei nicht ein Arbeitsvertrag mit Herrn ... oder Frau ..., sondern die Kooperationsvereinbarung mit ... Die Ausgaben seien daher in der Position „Vergabe von Unterverträgen“ zu berücksichtigen. Diese Berücksichtigung scheitere auch nicht an der Begrenzung auf 40 Prozent der zuschussfähigen direkten Kosten.

Soweit die Beklagte von einer Besserstellung der Mitarbeiter ... und ... ausgehe, sei dies nicht nachvollziehbar. Der Begründung des Widerspruchsbescheides sei nicht zu entnehmen, welche Eingruppierung sich für die vorgenannten Mitarbeiter gemäß TVöD-Bund ergeben hätte.

Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2014 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der AfA für Ausrüstungsgegenstände wurde auf die Durchführungsbestimmungen der Europäischen Kommission 2008/457/EG vom 5. März 2008 und auf die Richtlinie des Bundesministeriums des Innern vom 20. Dezember 2007 Bezug genommen. Danach sei zu der Förderfähigkeit von Ausrüstungsgegenständen in Anhang XI, Ziffer II.1.3.1. der Durchführungsbestimmungen ausgeführt, dass bei Ausrüstungsgegenständen, die vor oder während der Projektlaufzeit erworben würden, nur der ihrer Nutzungsdauer für das Projekt sowie der Quote ihrer tatsächlichen Nutzung für das Projekt entsprechende Teil der Abschreibungskosten förderfähig sei. § 14 Abs. 2 der BMI-Richtlinie besage, dass beim Erwerb von Ausrüstungsgegenständen nur die anteilige Abnutzung entsprechend der nachgewiesenen Nutzungsdauer förderfähig sei und § 6 Abs. 2 und § 7 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) Anwendung fänden.

Die Projektausgaben in Höhe von 7.400,00 EUR für den Einsatz von Herrn ... und Frau ... seien nicht förderfähig. Es sei nicht nachgewiesen, dass bei dem Kläger oder dem Kooperationspartner Ausgaben für Herrn ... und Frau ... in Höhe von 7.400,00 EUR entstanden seien. Zwischen dem Kläger und den Genannten bestehe keine Rechtsbeziehung, die als Rechtsgrund für Ausgaben angesehen werden könnte. Nur eine von den genannten Personen ausgestellte, an den Kooperationspartner gerichtete Honorarrechnung könne einen Rechtsgrund für Ausgaben für von ihm geleistete Projektarbeit darstellen. Eine derartige Honorarrechnung liege nicht vor, ebenso wenig wie ein Nachweis, dass vom Projektpartner Zahlungen an Herrn ... für Projekttätigkeiten geleistet worden seien. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass Herr ... in seinem eigenen EU-Projekt von ... unter dem Az. ... der EU-Zuständigen Behörde per Mail am 28. Juli 2010 mitgeteilt hat, dass er sich zurzeit in ... befinde, wo er ein eigenes Projekt betreue und erst wieder am 6. September 2010 in ... sein werde. Durch den eingeräumten Auslandsaufenthalt von Herrn ... sei somit nachgewiesen, dass die vorgetragenen Projektaktivitäten für die Monate Juli, August und September 2010 nicht richtig sein könnten. Somit sei auch die für den Monat Juli 2010 vorgelegte Honorarabrechnung für die Tätigkeiten von Herrn ... in Höhe von 1.000,00 EUR nicht wahrheitsgemäß.

Für Frau ... sei weder ein Honorarvertrag noch ein sonstiger Vertrag vorgelegt worden. Honorarrechnungen seien vom Kooperationspartner ausgestellt worden und seien daher als Nachweis für die in Rede stehenden Ausgaben ungeeignet. Zudem würden sie keinen Zahlungsfluss vom Projektpartner an Frau ... belegen.

Die Ausgaben für die Steuerberatung seien nicht förderfähig. Notwendig seien Ausgaben, wenn ohne diese das Projekt nicht durchgeführt werden könne. Hinsichtlich der Kosten für eine steuerliche Beratung wegen möglicher Abrechnungen aus Honorarverträgen sei ein derartiger Zusammenhang nicht erkennbar.

Im Hinblick auf geltend gemachte Kosten für Reinigungsarbeiten von Frau ... in Höhe von 990,00 EUR sei festzustellen, dass zwar die Begründung im Widerspruchsbescheid unzutreffend sei, wonach kein entsprechender Honorarvertrag vorliege. Allerdings seien berücksichtigungsfähige Honorarrechnungen nicht vorhanden. Die zum Beleg der Ausgaben eingereichten sechs Rechnungen mit unterschiedlichen Erstellungsdaten träfen alle den Leistungszeitraum 1. Juli bis 31. Juli 2010 und die Einzelrechnungsbeträge von 165,00 EUR und 235,00 EUR seien fehlerhaft. Wegen dieser gravierenden Mängel könnten die Rechnungen, zumal sie nicht unterschrieben seien, den Zahlungsfluss nicht nachweisen. Auch durch die Kontoauszüge, die einen Zahlungsfluss in Höhe von 990,00 EUR an Frau ... nachwiesen, könnten diese Mängel nicht ausgeräumt werden.

Mit Schriftsatz vom 24. März 2014 ließ der Kläger ausführen, im Hinblick auf die Förderfähigkeit des Einsatzes von Herrn ... und der Zeugin ... seien Ausgaben durch Buchungsnachweise oder Belege von gleichem Beweiswert nachgewiesen worden. Im Hinblick auf die angeblich fehlende unmittelbare Rechtsbeziehung des Klägers zu den genannten Personen werde auf Seite 6 Ziffer VI des Zuwendungsbescheides Bezug genommen, wo es unter anderem heiße: „Die Projektpartnerschaft sei durch eine Kooperationsvereinbarung zu regeln und nachzuweisen“. Der Kooperationsvertrag sei der Beklagten bekannt gewesen. Der Umstand der Reise des Herrn ... ins Ausland alleine stelle keine Ungereimtheit dar. Der Kläger, und für diesen der Zeuge ..., habe sich hierzu und wegen der sich daraus ergebenden Problematik bereits im Vorfeld an die Beklagte telefonisch gewandt. Dass Herr ... nach dem in Rede stehenden Projekt eine mehrjährige Gefängnisstrafe verbüße, habe auch der Kläger mit Befremden zur Kenntnis genommen.

In der mündlichen Verhandlung legte der Klägervertreter zum Nachweis dafür, dass an den Kooperationspartner ...für den Mitarbeiter ... und die Mitarbeiterin ... Honorare geflossen sind, eine Rechnung des ... an ... in Höhe von 1.000,00 EUR, den Mitarbeiter ... betreffend, vor sowie gleiche Honorarabrechnungen für Herrn ... für September, Oktober und November, jedoch mit einem Honorarbetrag von jeweils 600,00 EUR. Für die Mitarbeiterin ... wurde eine an die ... gerichtete Rechnung des Klägers für die Monate August und Dezember 2010 mit einem Betrag von jeweils 300,00 EUR vorgelegt.

Auf Frage des Gerichts erklärte der Vertreter der Beklagten, dass eine Synapse zwischen den Mitarbeitergehältern und den Gehältern zahlbar nach dem TVöD nicht erstellt worden sei. Der Beklagtenvertreter erklärte nach einem Rechtsgespräch, dass die geltend gemachten Kosten für die steuerliche Beratung anerkannt würden.

Der Bevollmächtigte des Klägers wiederholte den Antrag aus dem Klageschriftsatz vom 17. Dezember 2013 unter Berücksichtigung des Anerkenntnisses der Beklagtenseite.

Der Vertreter der Beklagten beantragte, die Klage abzuweisen, soweit ihr nicht abgeholfen wurde.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von der Beklagten beigezogenen Zuwendungsakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung sich über die geltend gemachten Kosten für die steuerliche Beratung geeinigt haben, ist diese Frage nicht mehr Streitgegenstand der gerichtlichen Entscheidung.

Die Verpflichtungsklage des Klägers führt nicht zum Erfolg, insoweit war die Klage abzuweisen. Bei den beantragten und dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Zuwendungen aus dem Europäischen Integrationsfonds handelt es sich um Leistungen, auf die der Kläger keinen Rechtsanspruch hat, die vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten liegen. Gemäß Art. 9 und Art. 10 der Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 2007/435/EG trifft die Beklagte als zuständige Behörde zunächst eine Vergabeentscheidung und schließt danach eine Finanzhilfevereinbarung mit dem Endbegünstigten. Diese Finanzhilfevereinbarung beinhaltet einen Zuwendungsbescheid als verbindliche Förderzusage dem Grunde nach in Höhe einer bestimmten Maximalförderung auf der Grundlage der Art und des Umfangs der Finanzansätze im Gesamtfinanzierungsplan, die ausdrücklich unter dem Vorbehalt der noch ausstehenden korrekten Schlussabrechnung steht.

Der Subventionsbewerber hat aus Art. 3 Abs. 1 GG lediglich einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Rahmen der durch die jeweiligen Förderrichtlinien gelenkten Vergabepraxis (BVerwG, Beschluss vom 17.8.2011 - 3 PKH 15.11 -).

Das durch die Förderrichtlinien festgelegte Förderprogramm kann aber ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus sachfremden Gründen jederzeit aufgehoben oder geändert werden. Davon unberührt bleiben lediglich bereits ausgesprochene Bewilligungen oder etwa Zusicherungen im Sinne des § 38 VwVfG (Urteil des BVerwGvom 11.5.2006 - 5 C 10.05 -).

Für eine Entscheidung des Gerichts über die vorliegende Verpflichtungsklage fehlt die Spruchreife, jedoch enthält der Klageantrag als „Minus“ den Antrag auf Neubescheidung des Zuwendungsantrages des Klägers. Diese Klage ist zulässig und begründet. Bereits aus der Zusicherung vom 21. Dezember 2009 lässt sich entnehmen, dass hiernach das Projekt ... wie beantragt dem Grunde nach genehmigt wurde, allerdings unter dem Vorbehalt der Schlussabrechnung. Daraus ergibt sich auch, dass der Kläger zwar keinen Anspruch auf eine bestimmte Förderhöhe hat, jedoch Art und Umfang der Finanzansätze im Gesamtfinanzierungsplan dem Grunde nach anerkannt wurden und Korrekturen nur noch im Hinblick auf die Höhe erfolgen können. Auch im Zuwendungsbescheid vom 18. März 2010, der die mit Bescheid vom 21. Dezember 2009 ausgesprochene Zusicherung bestätigte, wurde ausgeführt, dass die Zuwendung vorbehaltlich des Ergebnisses des Verwendungsnachweisverfahrens und durchzuführender Kontrollbesuche ausbezahlt werde. Die Auszahlung erfolge jedoch unter Vorbehalt und Zweckbindung.

Auch hieraus wird deutlich, dass sich die Höhe der Zuwendung durchaus anhand der tatsächlich vorzulegenden Verwendungsnachweise ändern kann, wenn z. B. im Antrag angegebene Kosten überhaupt nicht oder nicht in der angegebenen Höhe angefallen sind. Das bedeutet aber auch, dass dem Grunde nach als förderfähig anerkannte Kosten, so wie sie der Beklagten bekannt gewesen und von dieser genehmigt worden sind, im Nachhinein nicht für nicht förderfähig angesehen werden dürfen. Der Zuwendungsbescheid vom 18. März 2010 erging auf der Grundlage der Bestimmungen des Europäischen Integrationsfonds (Entscheidung des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen vom 25.6.2007 (2007/435/EG), Richtlinie des Bundesministeriums des Innern vom 20.12.2007 zur Umsetzung der Richtlinie 2007/435/EG, Entscheidung der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 2007/435/EG, Entscheidung der Kommission zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen sowie zur Förderfähigkeit der aus dem EIF kofinanzierten Maßnahmen (2008/457/EG)), der nationalen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO (VV zu § 44 BHO) und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie unter dem Vorbehalt des Ergebnisses des Verwendungsnachweisverfahrens und durchzuführender Kontrollbesuche. Bei dieser Nebenbestimmung handelt es sich um eine auflösende Bedingung mit der Folge, dass mit ihrem Eintritt der Zuwendungsbescheid insoweit seine Wirkung verliert und der ohne Rechtsgrund bewilligte Teil der Leistung nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG zurückzuerstatten ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 28.7.2005 - 4 B 01.2536, zur gleichlautenden Vorschrift des Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG). Darin liegt keine unzulässige Umgehung der Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten, da § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG bei Verwaltungsakten, deren Erlass - wie hier - im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht, ausdrücklich das Setzen aufschiebender oder auflösender Bedingungen erlaubt. Dabei erfasst die Klausel nicht nur den Fall, dass die für das geförderte Vorhaben tatsächlich aufgewandten Kosten geringer ausfallen als im Zuwendungsbescheid prognostiziert (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29.12.1999 - 4 B 99.526), sondern greift auch dann ein, wenn sich im Nachhinein ergibt, dass bestimmte Kosten des Vorhabens bereits ihrer Art nach nicht oder jedenfalls nicht in der ursprünglich angenommenen Höhe zuwendungsfähig waren (BayVGH, Urteil vom 28.7.2005 - 4 B 01.2536). Von einer solchen rechtswidrigen Mittelvergabe kann jedoch nur die Rede sein, wenn die Behörde die zum Zeitpunkt ihrer Vergabeentscheidung geltenden Förderrichtlinien „unrichtig“, d. h. abweichend von der bestehenden damaligen Vollzugspraxis angewandt und dadurch dem Empfänger in gleichheitswidriger Weise zu viel an Fördermitteln zugesprochen hat. Grundsätzlich ist auf die zum Förderzeitpunkt bestehende Verwaltungspraxis abzustellen (vgl. BayVGH, Urteil vom 6.11.2013 - 4 B 13.1268). Andernfalls müsste der Zuwendungsempfänger jederzeit mit einem Wegfall der Mittelbewilligung und entsprechenden Erstattungs- und Verzinsungspflichten rechnen, was dem primären Regelungsgehalt des Zuwendungsbescheids zuwiderlaufen würde, der, vorbehaltlich der Schlussabrechnung, als eine verbindliche Zusage der Leistungsgewährung für das antragsgemäß ausgeführte Vorhaben zu verstehen ist. Auch wenn eine jahrelang gewährte Förderung keine objektivrechtliche Verpflichtung und keinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Weiterförderung vermittelt (BVerwG, Urteil vom 17.7.2009 - 5 C 25.08), weil dem schon das Jährlichkeitsprinzip des Haushaltsrechts entgegensteht (§ 4 BHO), so muss sich der Zuwendungsempfänger jedoch grundsätzlich auf den genehmigten Inhalt des Zuwendungsbescheids verlassen können. Die „Inaussichtstellung“ von Fördermitteln im Zuwendungsbescheid bedeutet nicht, dass die Entscheidung darüber - und inwieweit ein Vorhaben als zuwendungsfähig anerkannt wird - bis zum Erlass des Schlussbescheids offen bliebe. Denn mit dem Zuwendungsbescheid wird dem Zuwendungsempfänger verbindlich zugesagt, dass der Staat ihm - sofern dafür ausreichende Haushalts- und Betriebsmittel bereitgestellt sind - Zuwendungen in der in Aussicht gestellten Höhe leisten wird, wenn das Vorhaben entsprechend dem geprüften Antrag verwirklicht wird (vgl. BayVGH, Urteil vom 6.11.2013 - 4 B 13.1268). Auf dieser Grundlage erfolgt dann die endgültige Festsetzung der Zuwendungen, wobei sich deren genaue Höhe nach den vom Zuwendungsempfänger vorzulegenden Verwendungsnachweisen bestimmt. Nur wenn sich aus diesen ergibt, dass die im Finanzierungsplan veranschlagten und im Zuwendungsbescheid anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben tatsächlich unterschritten wurden, kann der Schlussbescheid einen geringeren als den in Aussicht gestellten Zuwendungsbetrag festsetzen, wobei dann nicht nochmals zu prüfen ist, ob die Förderung auch den nunmehr geltenden Richtlinien bzw. der aktuellen Vollzugspraxis entspricht, d. h. ob der gleiche Zuwendungsbescheid auch nach der späteren Sach- und Rechtslage noch ergehen könnte (vgl. BayVGH, Urteil vom 6.11.2013 - 4 B 13.1268).

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen besteht hinsichtlich von Zuwendungsbescheiden nach den Bestimmungen für die Förderung von Projekten über den Europäischen Integrationsfonds bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen grundsätzlich auch die Möglichkeit der Rücknahme (§ 48 VwVfG) und des Widerrufs (§ 49 VwVfG) der Bescheide. Diese Möglichkeiten hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge jedoch weder im Änderungsbescheid vom 7. August 2012 noch im Widerspruchsbescheid vom 18. November 2013 in Anspruch genommen. Auch wenn beide Bescheide - wobei der Änderungsbescheid vom 7. August 2012 seine Gestalt gemäß §§ 79 Abs. 1 Nr. 12, 68 Abs. 2 VwGO im Widerspruchsbescheid vom 18. November 2013 gefunden hat - weder die Vorschriften der §§ 36 Abs. 2 Nr. 2, 49a VwVfG einerseits noch die der §§ 48, 49 VwVfG andererseits benennen, geht die Kammer deshalb, weil die angefochtenen Bescheide auf Abweichungen der endgültigen Kosten von den Antragsunterlagen abstellen, davon aus, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unausgesprochen von einem teilweisen Eintritt der aufschiebenden Bedingung wie vorstehend dargelegt ausgeht.

Gemessen an diesen Darlegungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. November 2013 rechtswidrig.

Der streitgegenständliche Bescheid erweist sich schon deshalb als rechtswidrig, weil die Kosten für Reinigungsarbeiten für die im Finanzplan aufgeführte Mitarbeiterin ... keine Berücksichtigung gefunden haben. Entgegen der Angaben im Widerspruchsbescheid wurde zu Unrecht davon ausgegangen, dass für die benannte Mitarbeiterin kein entsprechender Honorarvertrag, Reinigungsarbeiten betreffend, vorliege. Tatsächlich wurde im Rahmen des Finanzplans sowohl ein Honorarvertrag für die Mitarbeiterin vorgelegt und genehmigt, der die Teilnehmerinnenaquise und die Gruppenbetreuung auch in türkischer Sprache umfasst (hier wurde ein Honorar von 15,00 EUR pro geleisteter Stunde vereinbart) als auch ein Honorarvertrag, der Reinigungsarbeiten der Projekträume und sonstige Hilfsarbeiten im Rahmen des Projekts umfasst (hier 10,00 EUR pro geleisteter Stunde). Die Beklagte selbst hat in einem Prüfungsvermerk zum Widerspruch vom 23. August 2012 (Bl. 291 der Akte) festgehalten, dass die Ausgaben in Höhe von 990,00 EUR (Belege 20 bis 25) für die benannte Mitarbeiterin nachträglich förderfähig seien. Insgesamt seien 2.400,00 EUR durch Kontoauszüge belegt, dies entspreche den insgesamt bei den Positionen Unterverträge und indirekte Kosten für ... geltend gemachten Ausgaben.

Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Tatsächlich sind auf Blatt 203 bis 206 der von der Beklagten übersandten Akte Überweisungen auf das Konto der Mitarbeiterin von jeweils 400,00 EUR pro Monat nachgewiesen. Da die Honorarverträge neben der Höhe des Honorars auch den Umfang der monatlichen Verpflichtung benennt und dies im Hinblick auf die Reinigungsarbeiten 16,5 Stunden und im Hinblick auf die Tätigkeiten zur Teilnehmerinnenakquise auf 16 Stunden pro Monat festgesetzt wurden, ergeben sich bei einem Honorar von 10,00 EUR bzw. 15,00 EUR unter Berücksichtigung von § 4 des Honorarvertrages (nur tatsächlich geleistete Stunden werden vergütet) die in den Überweisungsträgern festgehaltenen Beträge von 400,00 EUR bei einer Dauer der Reinigungsarbeiten von 16 Stunden/Monat. Damit sind jedoch die Zahlungen an die Mitarbeiterin ... in Höhe der in den Honorarverträgen vereinbarten Honorare nachgewiesen, mit der Folge, dass die Beklagte diese Zahlungen zu berücksichtigen hatte.

Nicht zum Erfolg führt die Klage jedoch hinsichtlich der geltend gemachten Honoraransprüche für die Mitarbeiter des Projektpartners ... (Herr ... und Frau ... für das Jahr 2010). Zwar liegt auch für Herrn ... ein Mitarbeitervertrag des Projektpartners ... vor. Dort ist ein monatliches Honorar in Höhe von 1.000,00 EUR vereinbart, das einem Stundensatz von 25,00 EUR bei 10 Wochenstunden entspricht. Auch liegt ein Kooperationsvertrag zwischen dem Kläger und ... vom 20. März 2009 vor, jedoch fehlt der Nachweis, dass tatsächlich Honorarzahlungen an die Mitarbeiter des Projektpartners, Herrn ... und Frau ..., geflossen sind. Auch die in der mündlichen Verhandlung übergebene Bescheinigung bzw. die dem Gericht vorgelegten Bescheinigungen über Honorarzahlungen für verschiedene Monate an Herrn ... und Frau ... sind nicht geeignet, die Zahlung an die Mitarbeiter des Projektpartners nachzuweisen. Es handelt sich dabei vielmehr um Rechnungen des Projektpartners an den Kläger, die keinen Nachweis dafür darstellen, dass diese Zahlungen auch tatsächlich an die Mitarbeiter geflossen sind. Für diesen Nachweis wäre es erforderlich gewesen, entweder entsprechend den Verhältnissen bei der Mitarbeiterin ... Überweisungsnachweise auf ein Konto der Mitarbeiter vorzulegen oder Gehaltsbescheinigungen dieser Mitarbeiter. Dies ist im Verfahren jedoch nicht geschehen. Im Zuwendungsbescheid vom 18. März 2010 wurde auch ausdrücklich festgehalten, dass die ... zwar als Partner am Projekt beteiligt ist, dass aber der Kläger als Zuwendungsempfänger die Federführung im Projekt übernimmt und für die inhaltliche Durchführung sowie für die Gesamtfinanzierung des Projekts verantwortlich ist. Er ist auch alleiniger Ansprechpartner für die Beklagte. Dies bedeutet, dass der Kläger sicherzustellen hatte, dass der Projektpartner für von ihm projektbezogen getätigte Ausnahmen auch entsprechende Nachweise erbringt und sich nicht nur darauf beschränkt, diese Ausgaben gegenüber dem Kläger geltend zu machen. Die Beklagte konnte daher vom Kläger verlangen, dass sowohl die Projektbezogenheit der Ausgaben, die vom Projektpartner geltend gemacht wurden, als auch die tatsächliche Weiterleitung in vollem Umfang an den benannten Mitarbeiter nachgewiesen werden. Dies gilt umso mehr, als sich im Verfahren erhebliche Zweifel an einer durchgehenden Mitwirkung von Herrn ... am Projekt ergeben haben, da dieser sich wohl über einen längeren Zeitraum während des Projekts in ... aufgehalten haben soll. Insoweit wird Bezug genommen auf eine Darstellung des Klägers im Rahmen des Widerspruchs vom 23. August 2012 über die von Herrn ... geleistete Projektarbeit. Darin heißt es unter anderem, dass Herr ... von August 2010 bis zum Ende seiner Mitarbeit im Dezember 2010 hauptsächlich Klientinnentermine durchführte, in denen er die Frauen mit Migrationshintergrund beriet, ihnen bei der Berufswegeplanung half und Bewerbungen mit ihnen anfertigte. Daneben führte er immerwährend Explorationen durch, um geeignete Bildungsangebote zu finden. In der ersten Phase dieser Zeit wurde er vom Projektteam unterstützt und begleitet. Anschließend führte er diese Arbeiten selbstständig aus. Demgegenüber hat die Beklagte eine E-Mail von Herrn ... vom 28. Juli 2010 übermittelt, wonach er sich derzeit in ... aufhalte, wo sie seit 2007 ein Projekt für Straßenkinder unterhielten. Er teilte auch mit, er könne leider von ... aus nicht auf seinen Computer zugreifen, auf dem die Projektunterlagen und die meisten Mails gespeichert seien. Über weitergehende Unterlagen verfüge er hier zurzeit nicht. Er halte sich den ganzen August im Projektgebiet in ... auf und lande erst am 6. September in ... Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung für August 2010 eine Rechnung des Projektpartners ... für Herrn ... im Rahmen des Projekts über 1.000,00 EUR vorgelegt hat, durfte die Beklagte erhebliche Zweifel haben, ob diese Zahlung tatsächlich an Herrn ... geflossen ist, da dieser im maßgeblichen Zeitraum sich nach eigenen Angaben in ... aufgehalten hat und keinerlei Möglichkeit hatte, über seinen Computer am Projekt mitzuarbeiten. Da auch für die übrigen Monate Nachweise über die Auszahlung des Honoraranspruchs an Herrn ... fehlen, durfte die Beklagte insoweit den Auszahlungsbetrag der Zuwendung reduzieren. Gleiches gilt für die Mitarbeiterin ..., für die nicht einmal ein Honorarvertrag in den Akten auffindbar ist.

Soweit die Kürzungen der Personalkosten unter Zugrundelegung der Vergütungen nach dem TVöD gerügt werden, ist festzustellen, dass im Widerspruchsbescheid die Kürzungen hinsichtlich der Personalausgaben nicht nachvollziehbar dargelegt wurden. Grundsätzlich beruft sich die Beklagte zu Recht auf § 14 Abs. 2 der Richtlinie des Bundesministeriums des Innern vom 20. Dezember 2007 zur Entscheidung des Europäischen Rates vom 25. Juni 2007 (2007/435/EG). Dort heißt es, dass die Personalkosten nur die Gehälter und Lohnnebenkosten umfassen dürfen, die vom Zuwendungsempfänger üblicherweise zu tragen sind und die die durchschnittlichen Sätze auf dem Arbeitsmarkt nicht übersteigen. Als durchschnittliche Sätze für Personalkosten werden in dieser Richtlinie die Vergütungen nach dem TVöD zugrunde gelegt. Es wird festgestellt, dass höhere Vergütungen sowie sonstige über- oder außertarifliche Leistungen, wie Zulagen, Prämien und Gewinnbeteiligungen nicht berücksichtigungsfähig sind. Auch wenn sich durch die Richtlinie des Bundesministeriums des Innern zur Umsetzung der Entscheidung des Rates 2007/435/EG vom 29. Juni 2012 mit Wirkung ab dem Projektjahr 2011 diese Anforderungen verändert haben (ab diesem Zeitraum sind Personalkosten förderfähig, sofern dabei nicht die Durchschnittssätze der üblichen Entgeltpolitik des Endbegünstigten überschritten werden), war im streitgegenständlichen Zeitraum (Projektjahr 2010) aufgrund der Richtlinie zur Umsetzung der Entscheidung des Rates 2007/435/EG über die Einrichtung eines Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013 vom 20. Dezember 2007 eine Vollzugspraxis im Zuwendungsverfahren vorhanden, die eine Kürzung der Personalausgaben auf die Richtwerte des TVöD zugelassen hat. Da davon auszugehen ist, dass im maßgeblichen Zeitraum diese Zuwendungspraxis auf alle Zuwendungsempfänger gleichmäßig angewendet wurde, besteht gegen eine solche Verwaltungspraxis kein rechtlicher Einwand.

Allerdings sind die Kürzungen im Personalbereich für Herrn ..., Herrn ... und für Herrn ... nicht nachvollziehbar dargestellt. Insbesondere ist nicht erkennbar, welche Beschäftigungsdauer und Eingruppierung bei der Berechnung nach dem TVöD zugrunde gelegt wurde. Aus diesem Grund ist es nicht möglich, die genannten Kürzungen zu überprüfen. Die Beklagte wird daher unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Kürzungsbeträge weiter zu erläutern haben.

So wird beispielsweise aus dem Prüfungsvermerk zum Widerspruch vom 23. August 2012 auf Blatt 291 der Beklagtenakten ersichtlich, dass die Beklagte der Auffassung war, dass eine Eingruppierung in Entgeltgruppe Stufe 2 für Herrn ... nicht in Frage komme, da bei ihm keine ununterbrochene Tätigkeit ab November 2009 bis Projektende am 31. Dezember 2010 vorliege. Diese Begründung wird im Widerspruchsbescheid nicht erwähnt und lediglich die von der Beklagten errechnete förderfähige Personalausgabe in Höhe von 8.992,42 EUR angegeben. Die Entscheidung, die Personalausgaben zu kürzen, ist daher nicht ausreichend begründet, die erforderliche Begründung, die zweckmäßigerweise in Form einer Synapse erfolgen könnte, ist unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nachzuholen.

Nicht zum Erfolg führt die Klage auch hinsichtlich der Kürzung der Abschreibung für Abnutzung (AfA) für die Ausrüstungsgegenstände (zwei Personalcomputer zum Preis von 1.099,00 EUR bzw. 999,00 EUR). Die Personalcomputer wurden erst im Mai 2010 angeschafft und mutmaßlich bis zum Ende des Projekts im Dezember 2010 verwendet. Die Beteiligten streiten insoweit um die Frage, ob unter Berücksichtigung einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von Personalcomputern von drei Jahren für das Jahr 2010 zusätzlich eine Kürzung des gedrittelten Abschreibungsbetrages zu erfolgen hat, da die Personalcomputer erst im Verlauf des Projekts im Mai 2010 angeschafft wurden und damit nur acht Monate dem Projekt zur Verfügung gestanden haben. Insoweit kann sich die Beklagte auf § 16 der Richtlinie zur Umsetzung der Entscheidung des Rates 2007/435/EG vom 20. Dezember 2007 des Bundesministeriums des Innern berufen. Dort heißt es, dass beim Erwerb von neuen Ausrüstungsgegenständen nur die anteilige Abnutzung förderfähig entsprechend der nachgewiesenen Nutzungsdauer ist. § 6 Abs. 2 und § 7 des Einkommenssteuergesetzes finden Anwendung, nur Ausrüstungsgegenstände bis zu einer Höhe von 410,00 EUR zuzüglich 19 Prozent Mehrwertsteuer können als sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) mit ihrem gesamten Kaufpreis in den Finanzplan aufgenommen und während eines Projektjahres abgeschrieben werden. Diese Richtlinie korrespondiert mit der Entscheidung der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 2007/435/EG (dort: Anhang XI Ziffer II.1.3.3.1.). Unter dem Stichwort Erwerb ist dort geregelt, dass nur der ihrer Nutzungsdauer für das Projekt sowie der Quote ihrer tatsächlichen Nutzung für das Projekt entsprechende Teil der Abschreibungskosten förderfähig ist, wenn Ausrüstungsgegenstände vor oder während der Projektlaufzeit erworben werden. Auch der Anhang XI Ziffer II.1.3.3.4. steht nicht entgegen, da insoweit zwar eine Ausnahme bei Wirtschaftsgütern, die weniger als 1.000,00 EUR Kosten gemacht wird, diese Ausnahme jedoch nur greift, sofern die Ausrüstungsgegenstände während der ersten drei Monate der Projektlaufzeit erworben wurden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung auf 222,00 EUR bzw. 244,24 EUR begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.

Schließlich ist auch die Nichtberücksichtigung der Ausgaben in Höhe von 5,20 EUR für Kontoabrechnungen nicht zu beanstanden. Nach Anhang XI Ziffer I.4.1 zur Entscheidung 2008/475/EG der Europäischen Kommission vom 8. März 2008 müssen Kosten nach dem 1. Januar des Jahres, auf das sich die Finanzierungsentscheidung zur Bewilligung der Jahresprogramme der Mitgliedstaaten bezieht, angefallen sein bzw. getätigt worden sein. Im vorliegenden Fall erstreckt sich der Projektzeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010, so dass die geltend gemachten Kosten für Kontoabrechnung vom 13. Januar 2011 außerhalb des Förderzeitraums angefallen sind und daher nicht förderfähig sind.

Nach alledem ist die von der Beklagten erfolgte Reduzierung des in Aussicht gestellten Zuwendungsbetrages in dem von ihr durchgeführten Umfang jedenfalls teilweise zu Unrecht erfolgt, der geltend gemachte Erstattungsanspruch steht ihr jedenfalls in der geltend gemachten Höhe nicht zu, so dass sie zu verpflichten war, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag des Klägers neu zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Bundesrechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof erlassen.

(2) Sollen Bundesmittel oder Vermögensgegenstände des Bundes von Stellen außerhalb der Bundesverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen dem zuständigen Bundesministerium; im Falle der Verleihung ist das Bundesministerium der Finanzen zu unterrichten. Die Beliehene unterliegt der Aufsicht des zuständigen Bundesministeriums; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen. Im Falle der Staatshaftung wegen Ansprüchen Dritter kann der Bund gegenüber einer beliehenen juristischen Person des Privatrechts bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Das Bundesministerium der Finanzen kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.