Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Apr. 2014 - 2 K 11.02478

11.04.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger, der bei dem Auszubildenden ... die Kosten für dessen Unterbringung im Kinder- und Jugendwohnbereich ... der Diakonie ... (u. a.) in den Schuljahren 2006/2007 (1.8.2006 - 31.7.2007) und 2007/2008 (1.8.2007 - 31.7.2008) im Rahmen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übernommen hatte, begehrt vom Beklagten als Träger der Ausbildungsförderung Kostenerstattung über den Betrag dessen hinaus, was ihm bereits aufgrund zweier zwischenzeitlich bestandskräftig gewordener Ausbildungsförderungsbescheide des Beklagten für den genannten Zeitraum geleistet worden ist. Der die Förderung dieses Auszubildenden betreffende Rechtsstreit soll als ein Musterverfahren im Bereich des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach für vergleichbare Konstellationen in anderen Fällen geführt werden.

1.

Der 1989 geborene Auszubildende war bereits ab 1992 im Kinderheim ... des Diakoniewerks ... aufgrund einer körperlichen und geistigen, nicht nur vorübergehenden, wesentlichen Behinderung (vgl. das damalige Zeugnis des Gesundheitsamtes ... vom 30.6.1992, Bl. 14ff. der beigezogenen Verfahrensakte des Klägers: schwere Cerebralparese; gutachterlicher Vorschlag: Heimaufnahme ist wegen einer Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG notwendig, bei Heimaufnahme sind vor einer Aufnahme in die schulvorbereitende Einrichtung des Kinderheimes heilpädagogische Maßnahmen erforderlich) untergebracht worden. Dort verblieb er seitdem und besuchte von dort nach Besuch einer schulvorbereitenden Einrichtung einer Schule zur individuellen Lebensbewältigung ab 1996 die Förderschule ..., .... Dem Auszubildenden wurde fortlaufend Hilfe zum Lebensunterhalt und Eingliederungshilfe durch den Kläger gewährt.

Aus einem Gutachten des ... vom 20. Juli 2001 über den Auszubildenden (vgl. Bl. 171ff. der Verfahrensakte des Klägers) zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit nach SGB XI (Ergebnis: Pflegestufe III) geht hinsichtlich Krankheiten/Behinderungen und ihrer Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens u. a. hervor:

(Stütz- und Bewegungsapparat:) schwere Tetraspastik, keine Steh- und Gehfähigkeit, sitzt im Rollstuhl, Klumpfüße beidseits; die Arme werden überwiegend in Beugestellung gehalten, die Streckung ist nur inkomplett möglich, Spastik beider Hände; Unfähigkeit zur selbstständigen Aktivität hinsichtlich Bewegen, Waschen/Kleiden, Ernähren, Ausscheiden.

(Innere Organe:) chronische Bronchitis, Dauertherapie mit Antibiotika, rasselndes Atemgeräusch, starke Schleimbildung, Inhalationen erfolgen regelmäßig, Atemtherapie, Absaugen bei Bedarf; Schluckstörungen, die Nahrungsaufnahme erfolgt ausschließlich über PEG-Anlage; komplette Inkontinenz, trägt Windeln. Obstipationsneigung, Regulation durch Lactulose; Durchblutungsstörungen, livide Hautverfärbungen an den Extremitäten; phasenweise Lymphstauungen in den Extremitäten; sehr empfindliche Haut, bekommt leicht Druckstellen oder Hämatome.

(Nervensystem/Psyche:) Cerebrale Krampfbereitschaft, sichtbare Krampfanfälle treten zeitweise mehrmals wöchentlich auf; Tetraspastik, schwere geistige Behinderung; Unfähigkeit zur selbstständigen Aktivität hinsichtlich Bewegen, Waschen/Kleiden, Ausscheiden.

In einem psychiatrischen Gutachten vom 29. Juni 2006 zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen für eine Betreuung (vgl. Bl. 322ff. der Verfahrensakte des Klägers) heißt es über den Auszubildenden u. a.: Bei ihm bestehe eine schwerste Intelligenzminderung. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass er nach der Geburt einen Sauerstoffmangel erlitten habe, was als Ursache für die Behinderung angesehen werden müsse. Er sei sprachunfähig, eine verbale Kommunikation mit ihm sei nicht möglich. Er werde in seinem Bett liegend angetroffen. Von der anwesenden verantwortlichen Mitarbeiterin werde berichtet, dass der Zustand seit Jahren derselbe sei. Der Auszubildende könne nicht sprechen, müsse in allem intensiv versorgt werden. Es sei ihm keine eigenständige Leistung wie Ankleiden, Körperpflege möglich. Er könne nicht laufen, sich nicht ohne Hilfe fortbewegen, selbst essen im Sinne, dass er gefüttert werde, sei bei ihm nicht möglich. Er werde seit Jahren über eine Magensonde mit Sondennahrung ernährt. Tagsüber könne er in einen Rollstuhl herausgesetzt werden, sich in diesem aber nicht selbstständig fortbewegen. Der Auszubildende sei vollständig geschäftsunfähig im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB. Behandlungs- oder Rehamöglichkeiten mit Aussicht auf eine Besserung bestünden nicht. Die Behinderung werde zeitlebens bestehen bleiben. Der Auszubildende werde niemals in einen Zustand kommen können, nur Teile seiner Angelegenheiten selbst zu erledigen. Die Betreuung werde langfristig notwendig sein. Andere Hilfsmöglichkeiten seien nicht erkennbar. Eine Verständigung mit dem Auszubildenden sei nicht möglich.

In den Schuljahren 2006/2007 und 2007/2008 befand sich der Auszubildende im 11. bzw. 12. Schulbesuchsjahr an der Förderschule. Für diesen Zeitraum ergingen durch den Kläger Bewilligungsbescheide über Eingliederungshilfe gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII am 30. November 2005 und 16. Juli 2007; für die Einzelheiten der Bescheide wird auf Blatt 227 - 230 und Blatt 264 - 267 der Verfahrensakte des Klägers Bezug genommen.

2.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2006 bat der Kläger die Eltern des Auszubildenden, hinsichtlich der heiminternen Schulausbildung ihres Sohnes beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung einen Antrag auf Weitergewährung der vorrangigen Ausbildungsförderung zu stellen.

Gleichzeitig meldete der Kläger mit Schreiben vom 21. Juni 2006 an das Landratsamt Ansbach auf die von dort zu gewährenden BAföG-Leistungen für den Auszubildenden nach § 104 SGB X Erstattungsanspruch an. Der Pflegesatz in der Einrichtung betrage 147,98 EUR täglich; außerdem werde ein monatlicher Barbetrag von 34,05 EUR gewährt. Es werde gebeten, die Leistungen in der genannten Höhe monatlich an die Bezirkskasse Ansbach zu überweisen. Der Berechtigte bzw. dessen Betreuer seien aufgefordert worden, den Antrag auf BAföG-Leistungen zu stellen. Gleichzeitig gelte dieses Schreibens als Antrag für Gewährung von BAföG-Leistungen nach § 95 SGB XII.

Am 28. Juli 2006 ging beim Landratsamt Ansbach der vom Vater des Auszubildenden ausgefüllte Formularantrag auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 2006/2007 ein.

Mit Bescheid vom 28. August 2006 bewilligte das Landratsamt Ansbach für die Zeit von August 2006 bis Juli 2007 zunächst Ausbildungsförderung in Höhe von 316,00 EUR monatlich; mit weiterem Bescheid vom 13. September 2006 bewilligte das Landratsamt nach Abänderung des anrechenbaren elterlichen Einkommens auf Null schließlich den angesetzten Gesamtbedarf von 348,00 EUR monatlich als Förderungsbetrag. Die Bescheide waren jeweils an den Vater des Auszubildenden gerichtet, dem Kläger wurden jeweils Abdrucke zur Kenntnisnahme zugesandt. Die Ausbildungsförderung wurde an die Bezirkskasse überwiesen.

Für das nachfolgende Schuljahr 2007/2008 erfolgten von Seiten des Klägers unter dem Datum des 10. Juli 2007 die Bitte an die Eltern des Auszubildenden um Stellung des Antrags auf Weitergewährung der Ausbildungsförderung sowie das Schreiben an das Landratsamt, mit dem der Kläger den Erstattungsanspruch auf zu gewährende BAföG-Leistungen anmeldete und dieses Schreiben als gleichzeitigen Antrag auf Gewährung von BAföG-Leistungen nach § 95 SGB XII bezeichnete.

Auf den am 27. August 2007 vom Vater des Auszubildenden gestellten Ausbildungsförderungsformularantrag bewilligte das Landratsamt Ansbach mit Bescheid vom 26. Oktober 2007 für die Zeit von August 2007 bis Juli 2008 Ausbildungsförderung in Höhe von 348,00 EUR monatlich (wiederum entsprechend dem Gesamtbedarf = Grundbedarf). Der an den Vater des Auszubildenden gerichtete Bewilligungsbescheid wurde wiederum dem Kläger in Abdruck übersandt (dortiger Eingang: 22.10.2007).

Rechtsbehelfe gegen die Bewilligungsbescheide des Landratsamtes sind nach Aktenlage nicht eingelegt worden.

3.

Am 23. Dezember 2011 erhob der Kläger gegen den Beklagen Klage (Az. AN 2 K 11.02478) und beantragte:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, über die Ausbildungsförderung für das Schuljahr 2006/2007 bzw. 2007/2008 neu zu entscheiden und - gegebenenfalls über die bisher erbrachten Leistungen hinaus - bis zur Höhe der vom Kläger getragenen gesamten Aufwendungen der Internatsunterbringung Leistungen zur Ausbildungsförderung zu erbringen und dem Kläger zu erstatten.

2. Die Leistungen sind nach § 108 SGB X zu verzinsen.

Zur Begründung war ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Dezember 2009 festgestellt habe, dass die auswärtige Unterbringung und Betreuung eines behinderten Auszubildenden in einem Internat im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG in einem „unmittelbaren Zusammenhang“ mit der Ausbildung stehe, wenn erst sie den Besuch einer der Behinderung des Auszubildenden entsprechenden schulischen Ausbildungsstätte ermögliche. Die Notwendigkeit der Unterbringung sei nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bereits dann zu bejahen, wenn die Internatsunterbringung nicht ausschließlich wegen der Art und Schwere einer Behinderung notwendig werde. Dies treffe im vorliegenden Fall zu. Der Leistungsberechtigte habe damit gegen den Beklagten einen Anspruch auf volle Übernahme der Internatskosten nach § 14a BAföG i. V. m. §§ 6, 7 HärteV. Die Höhe der zu berücksichtigenden Aufwendungen sei strittig. Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst habe mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2011 die ursprünglich vertretene Auffassung, dass die Ansprüche erst am 31. Dezember 2013 verjähren, revidiert. Damit sei vor der angestrebten Durchführung von Musterstreitverfahren im Jahr 2012 Klage zur Fristwahrung und damit zur Vermeidung des Eintritts der Verjährung geboten.

Mit weiterem Schreiben vom 27. Juli 2012 stellte der Kläger sodann folgende Klageanträge (späteres Az. AN 2 K 12.01980):

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet war, ... für den (sc. Besuch) des Förderzentrums ... für die Schuljahre 2006/2007 und 2007/2008 Ausbildungsförderung in Höhe der tatsächlich entrichteten Kosten seiner Unterbringung im ... zu leisten.

2. Es wird festgestellt, dass die Bescheide des Beklagten vom 13. September 2006 und 6. Oktober 2007 rechtswidrig waren.

3. Die Leistungen sind nach § 44 SGB I zu verzinsen.

Dazu war ausgeführt, dass der genannte Auszubildende nicht nur vorübergehend wesentlich behindert im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gewesen sei und vom Kläger vom 12. Oktober 1992 bis 31. August 2009 Eingliederungshilfe in Form von Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung gemäß § 54 Abs.1 Nr. 1 SGB XII erhalten habe, wobei u. a. auch die Kosten der Unterbringung im ... übernommen worden seien. Die internatsmäßige Unterbringung im Zeitraum vom 12. Oktober 1992 bis zum 31. August 2009 sei notwendig gewesen, um das Förderzentrum ... besuchen zu können und so das angestrebte Ausbildungsziel mit dem Abschluss der Berufsschulstufe zu erreichen. Der Beklagte habe aufgrund der Anträge des Klägers gemäß § 95 SGB XII mit den streitgegenständlichen Bescheiden vom 13. September 2006 und 6. Oktober 2007 zwar über die Höhe der Ausbildungsförderung entschieden, die Kosten des Internatsaufenthaltes dabei aber nicht berücksichtigt. Mit Serienbrief vom 8. November 2011 sei ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt worden; es sei keine Reaktion des Landratsamtes Ansbach erfolgt.

4.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 erklärte der Kläger, dass die im Schriftsatz vom Juli 2012 gestellten Anträge die ursprünglich gestellten Anträge des Klageschriftsatzes vom Dezember 2011 ersetzen sollten.

Im gerichtlichen Erörterungstermin vom 18. Oktober 2012 erklärten die Klägervertreter, dass nunmehr doch sowohl der Erstattungsklageantrag als auch die Feststellungsklageanträge nach § 95 SGB XII kumulativ nebeneinander gestellt würden.

Die Beklagtenvertreter erklärten vorsorglich ihre Zustimmung zu dieser Klageantragstellung.

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2012 hat das erkennende Gericht das Verfahren hinsichtlich der mit dem Schreiben vom 27. Juli 2012 gestellten Klageanträge abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen AN 2 K 12.01980 geführt.

5.

Mit Schreiben vom 29. November 2012 legte der Kläger einen Entwicklungsbericht der Diakonie ... vom 30. August 2012 bezüglich des zwischenzeitlich am ... 2010 verstorbenen Auszubildenden ... vor. Dieser habe vom ... 1992 bis zu seinem Tod im Kinder- und Jugendwohnbereich ... der Diakonie ... gelebt. Er habe während seiner Schulzeit das Förderzentrum ..., Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, in ... besucht. Im Sommer 2009 sei seine Schulzeit mit dem Abschluss des 13. Schulbesuchsjahres beendet gewesen. Der Auszubildende sei aufgrund seiner Schwerstbehinderung in allen Bereichen des täglichen Lebens vollständig auf umfassende Hilfe und Unterstützung durch die Mitarbeitenden der Wohngruppe angewiesen gewesen. Er sei aufgrund seiner Schwerbehinderung nicht in der Lage gewesen, sich selbstständig im Rollstuhl fortzubewegen. Er habe nicht sprechen können und mittels Sonde ernährt werden müssen. Die Mitarbeitenden hätten den täglichen Schulbesuch unterstützt, indem sie den Auszubildenden morgens z. B. aus dem Bett geholt hätten, die Körperpflege bei ihm übernommen hätten und ihn für den Schulbesuch fertig gemacht hätten. Sie hätten ihn zu den Unterrichtsräumen gebracht und ihn nach Schulende von dort wieder abgeholt, weil er sich nicht selbst habe fortbewegen können. Ein intensiver Austausch zwischen den Lehrkräften der Schule und dem Wohngruppenpersonal habe insbesondere mittels täglicher Übergabegespräche sowie zusätzlicher Telefonate stattgefunden, um möglichst einen auf die jeweilige körperliche und psychische Verfassung abgestimmten Unterricht zu gewährleisten und die in der Schule angeregten Förderprozesse aufzugreifen und in der Wohngruppe fortzuführen. Aufgrund der Art und Schwere seiner Behinderung habe die Schule dem Auszubildenden keine Hausaufgaben gegeben. Am Nachmittag sei der Auszubildende in der Wohngruppe seinen Möglichkeiten entsprechend gefördert worden, u. a. um ein möglichst aktives Umwelterleben und eine Teilnahme am sozialen Geschehen zu gewährleisten. Mit zeitweiligen Einzelbetreuungen seien Förderungen ermöglicht worden. Sowohl im Wohnbereich als auch in der Schule sei der Auszubildende stets auf intensive Hilfen, Betreuung und Förderung angewiesen gewesen. Eine vollstationäre Unterbringung sei deshalb erforderlich gewesen.

Unter Bezugnahme auf diesen Entwicklungsbericht führte der Kläger zur weiteren Klagebegründung aus, dass die Unterbringung des Auszubildenden im Kinder- und Jugendwohnbereich ... im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG notwendig gewesen sei. Sie habe im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung im Förderzentrum ... gestanden. Aus diesem Entwicklungsbericht werde deutlich, dass ohne Unterbringung des Auszubildenden im ... der Schulbesuch am Förderzentrum aus schulischen Gründen zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig gewesen sei. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass ein intensiver Austausch zwischen den Lehrkräften der Schule und dem Wohngruppenpersonal täglich in Form von Übergabegesprächen und zusätzlichen Telefonaten stattgefunden habe. Der Schulunterricht des Auszubildenden sei auf dessen jeweilige körperliche und psychische Verfassung abgestimmt gewesen, nur durch den intensiven Kontakt zwischen Wohngruppenpersonal und den Lehrkräften der Schule sei es in der Schule überhaupt möglich gewesen, Förderprozesse aufzugreifen und in der Wohngruppe fortzuführen. Die Unterbringung im Wohnbereich ... und die intensive Förderung in der Wohngruppe hätten die schulische Entwicklung und Betreuung des Auszubildenden nachweislich gefördert. Ohne die Wohnheimunterbringung wäre das Ausbildungsziel nicht erreichbar gewesen. Hierfür sprächen auch die „kurzen Wege“ zwischen Wohnbereich und Schule sowie die direkte Kommunikation zwischen Wohnheim und Schule. Ohne diese Verbindung wäre die Förderung und Ausbildung des Auszubildenden nicht möglich gewesen.

Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 ergänzte der Kläger, dass gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen sei, soweit sich im Einzelfall ergebe, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden sei und somit Sozialleistungen nicht erbracht worden seien. Bei den streitgegenständlichen Bescheiden vom 13. September 2006 und 6. Oktober 2007 handele es sich um bestandskräftige Verwaltungsakte, bei deren Erlass das Recht vom Beklagten unrichtig angewandt worden sei, wie vom Bundesverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Fall mit Urteil vom 2. Dezember 2009 festgestellt worden sei. Auch im vorliegenden Fall sei die Unterbringung im Kinder- und Jugendbereich ... im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG notwendig gewesen. Die streitgegenständlichen Bescheide seien deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen und es seien für die Schuljahre 2006/2007 und 2007/2008 Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe der Heimkosten zu bewilligen.

6.

Für den Beklagten beantragte das Landratsamt Ansbach mit Schreiben vom 24. Juni 2013

Klageabweisung.

Die Feststellungsklage sei nicht zulässig, weil die Subsidiarität der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO nicht beachtet werde.

Die Klagen seien des Weiteren nicht begründet.

Zwar könne der Kläger grundsätzlich die Ansprüche der Leistungsempfänger gemäß § 44 Abs. 1 und 4 SGB X nach § 95 SGB XII im eigenen Namen geltend machen. Er könne sich allerdings hier nicht auf die Unrichtigkeit der Entscheidung im ursprünglichen Verwaltungsverfahren berufen, weil er bereits das zugrunde liegende Antragsverfahren auf Ausbildungsförderung für die Leistungsempfänger betrieben und die Rechtsbehelfe gegen die teilweise ablehnenden Bescheide nicht erschöpfend genutzt habe (für weitere Einzelheiten dieser Argumentation wird auf die Klageerwiderung in der Gerichtsakte verwiesen).

Darüber hinaus gelte: Förderungsvoraussetzung für Ausbildungsförderung sei, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Grunde nach in den Bereich des § 2 BAföG einbezogen ist. Das Förderzentrum ... entspreche einer Form der beruflichen Grundbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG als förderungsfähige Ausbildung. Nach § 2 Abs. 1a BAföG sei Ausbildungsförderung nur zu leisten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Von der Wohnung der Eltern in ... aus sei eine entsprechende Ausbildungsstätte, die „...“, ..., erreichbar. Es sei jedoch davon ausgegangen worden, dass eine den Bedürfnissen der Behinderung des Auszubildenden entsprechende Ausbildungsstätte vom Wohnort der Eltern aus nicht zumutbar erreichbar gewesen sei. Denn dem Hilfeempfänger sei der Weg aufgrund seiner Behinderung, demnach aus einem in seiner Person liegenden Grund, nicht zuzumuten gewesen. Demnach sei, da die besuchte Ausbildungsstätte dem Grunde nach förderungsfähig sei, für die beiden Schuljahre ein monatlicher Bedarf von 348,00 EUR gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG zu gewähren gewesen. Über diese Beträge hinaus könnten gemäß § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG Kosten für die Unterbringung (nur) bewilligt werden, wenn diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und diese besonderen Aufwendungen zur Erreichung des Ausbildungsziels notwendig sind. Im vorliegenden Fall sei der Kläger bereits im Alter von drei Jahren im Kinder- und Jugendwohnbereich ... der Diakonie ... untergebracht worden. Seine Unterbringung im Internat bereits in diesem jungen Alter sei auch aus heutiger Sicht wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig gewesen. Diese Tatsache habe auch bei der Beurteilung, ob diese Unterbringungskosten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erreichung des Ausbildungszieles notwendig sind, zu einer negativen Entscheidung geführt. Nach Auffassung des Beklagten fehle es hier am Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Ausbildung und der Internatsunterbringung. Bei diesem Auszubildenden sei die auswärtige Unterbringung im Kinder- und Jugendwohnbereich ... gerade nicht aus Entfernungsgründen, sondern allein wegen der Behinderung notwendig gewesen, wie die Unterbringung bereits mit drei Jahren zeige. Insofern liege hier ein atypischer Fall vor, die geltend gemachten Aufwendungen hätten ihre unmittelbare Ursache allein in der Behinderung gehabt und die vorliegende Fallkonstellation weiche von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Für den Auszubildenden sei hier grundsätzlich von der Wohnung der Eltern aus ein Förderzentrum mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung in ... erreichbar gewesen. Es lägen gerade keine Aufwendungen vor, die für einen Menschen mit Behinderung als Folge der zufälligen - von seiner Behinderung unabhängigen - örtlichen Lage der behinderungsgerechten Ausbildungsstätten entstehen.

7.

Von Klägerseite wurde u. a. noch erwidert:

Soweit der Beklagte einwende, dass von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende Ausbildungsstätte erreichbar gewesen sei, sei festzustellen, dass der Besuch des Auszubildenden im Förderzentrum ... und die Unterbringung während seiner Ausbildung im ... sachgerecht gewesen seien. Die Förderungsvoraussetzungen seien erfüllt gewesen, der Kläger hätte den Auszubildenden nicht an die Förderschule in ... verweisen dürfen. Der spätere Auszubildende habe bereits seit ... 1992 im Kinder- und Jugendwohnbereich ... der Diakonie in ... gelebt. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Ausbildung und der Internatsunterbringung in ... habe vorgelegen. Ein Verweis an die Förderschule in ... sei für den Auszubildenden weder zumutbar noch begründbar gewesen.

8.

In der mündlichen Verhandlung am 11. April 2014 nahm der Kläger die Klage im abgetrennten Verfahren Az. AN 2 K 12.01980 zurück, das daraufhin eingestellt worden ist. Im Verfahren Az. AN 2 K 11.02478 formulierte der Kläger nunmehr den Klageantrag dahingehend, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die in den Schuljahren 2006/2007 und 2007/2008 für die Heimunterbringung des Kindes ... aufge wendeten Kosten der Heimunterbringung in Höhe von 99.144,09 EUR zu erstatten.

9.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte samt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung und auf die beigezogene Verfahrensakte des Klägers zum Fall des Leistungsempfängers ... sowie auf die beigezogene Ausbildungsförderungsakte des Landratsamtes Ansbach für diesen Fall Bezug genommen.

Gründe

Die hier noch zur Entscheidung stehende Klage, mit der der Kläger gemäß der in der mündlichen Verhandlung dem Klageantrag gegebenen Fassung die Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der in den Schuljahren 2006/2007 und 2007/2008 für die Heimunterbringung des Leistungsempfängers ...im Kinder- und Jugendwohnbereich ... der Diakonie ... aufgewendeten Kosten in Höhe von 99.144,09 EUR begehrt, ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zur Seite.

Maßgeblich ist insoweit § 104 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch

(SGB X). Danach ist dann, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat; der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

Der hier vom Kläger geltend gemachte Erstattungsanspruch für die von ihm im Rahmen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)übernommenen Heimunterbringungskosten des Auszubildenden ... in den Schuljahren 2006/2007 und 2007/2008 scheitert jedenfalls daran, dass der Auszubildende keinen entsprechenden Förderanspruch gegen den Beklagten als Träger der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hatte.

Ein derartiger Förderanspruch kommt hier im Rahmen von § 14a BAföG i. V. m. §§ 6 und 7 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (HärteV) vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), zuletzt geändert durch Art. 7 des Ausbildungsförderungsreformgesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390), infrage.

Nach § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG ist die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates ermächtigt, durch Rechtsverordnung über die Beträge nach § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 13a BAföG hinaus Leistungen zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden für seine Ausbildung vorzusehen, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist. Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung hinsichtlich der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder einer gleichartigen Einrichtung durch §§ 6 und 7 HärteV Gebrauch gemacht. Aufgrund der Anbindung von § 6 HärteV an § 14a Satz 1 BAföG ist aber stets Grundvoraussetzung die Vorgabe aus der dortigen Nr. 1, dass die besonderen Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung stehen (vgl. BVerwG, U. v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310, m. w. N.).

An diesem unmittelbaren Zusammenhang fehlt es jedoch im vorliegenden Fall.

In dem Urteil vom 2. Dezember 2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310 (ebenso zwei weitere Urteile vom 2.12.2009 - 5 C 21/08 und 5 C 31/08 - jeweils juris), das von der nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung übernommen worden ist und dem sich auch die hier entscheidende Kammer anschließt, hat das Bundesverwaltungsgericht zum Begriff des „unmittelbaren Zusammenhangs“ im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG ausgeführt:

„Der Begriff des „unmittelbaren“ Zusammenhangs ist auslegungsbedürftig und auslegungsfähig. Ein „unmittelbarer“ Zusammenhang mit der Ausbildung erfordert jedenfalls nicht, dass es sich in dem Sinne um Aufwendungen „für die“ Ausbildung handelt, dass allein Kosten für die ausbildungsbedingte Wissensvermittlung (z. B. Schulgeld) erfasst wären. Bei dieser Auslegung hätte § 6 HärteV keinen Anwendungsbereich. Denn die Internatskosten sind (ungeachtet des Erfordernisses der pädagogischen Betreuung) gerade nicht solche unmittelbar auf die Wissensvermittlung bezogene Kosten. Ein nach § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG hinreichender unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer Ausbildung und der Internatsunterbringung besteht vielmehr schon dann, wenn ohne die auswärtige Unterbringung eine der Behinderung entsprechende Ausbildungsstätte nicht besucht werden könnte, weil sie vom Wohnort der Eltern aus nicht täglich erreichbar ist, und die Internatsbetreuung nicht ausschließlich oder vorrangig wegen der Art und Schwere einer Behinderung oder sonst zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig wird. Bei einer derart aus Entfernungsgründen erforderlichen auswärtigen Unterbringung entfällt der unmittelbare Zusammenhang mit der Ausbildung nicht schon deswegen, weil die Behinderung für die Wahl der speziellen Ausbildungsstätte (…) maßgebend ist und ohne die Behinderung eine wohnortnahe allgemeine Ausbildungsstätte (…) besucht werden könnte. Zahl und Standorte von Ausbildungsstätten, die für die schulische oder berufliche Ausbildung von Menschen mit Behinderung geeignet sind, sind von den Auszubildenden nicht zu beeinflussen und vom System der Ausbildungsförderung hinzunehmen. Die Internatsunterbringung hängt in diesen Fällen zwar mit der Behinderung zusammen, welche die Wahl des Standortes der Ausbildungsstätte prägt; für die Unterbringung in einem Wohnheim bzw. Internat, die bei einem Schulbesuch am Wohnort der Eltern nicht erforderlich gewesen wäre, ist dann aber unmittelbar die Ausbildung an einem bestimmten Ort und nicht - gar überwiegend - die pflegerische, medizinische und soziale Betreuung des Behinderten maßgebend (…).“.

Dementsprechend greifen die gemäß § 14a BAföG ansetzbaren Aufwendungen zwar über den Bereich der unmittelbar auf die Wissensvermittlung bezogenen Kosten hinaus und es genügt zunächst, dass wegen der Entfernung vom Wohnort der Eltern eine der Behinderung entsprechende Ausbildungsstätte ohne die auswärtige Unterbringung nicht besucht werden könnte, jedoch gilt dies nur dann, wenn die Internatsbetreuung nicht ausschließlich oder vorrangig wegen der Art und Schwere einer Behinderung oder sonst zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig wird.

Im Fall des Auszubildenden ... lässt die Massivität der körperlichen und geistigen Behinderung des bereits im Alter von drei Jahren in dem Heim „...“ der Diakonie ... aufgenommenen Auszubildenden, wie dies den im Tatbestand zitierten ärztlichen Gutachten exemplarisch zu entnehmen ist, aber nur den Schluss zu, dass dieser (auch) in den Schuljahren 2006/2007 und 2007/2008 dort vorrangig aus Gründen der pflegerischen, medizinischen und sozialen Betreuung - also wegen der Art und Schwere seiner Behinderung oder sonst zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe - untergebracht war. Auch in dem auf Veranlassung des Klägers im Klageverfahren abgegebenen Entwicklungsbericht der Diakonie ... vom 30. August 2012 heißt es, dass der Auszubildende aufgrund seiner Schwerstbehinderung in allen Bereichen des täglichen Lebens vollständig auf umfassende Hilfe und Unterstützung durch die Mitarbeitenden der Wohngruppe angewiesen gewesen sei, er sei aufgrund seiner Schwerbehinderung nicht in der Lage gewesen, sich selbstständig im Rollstuhl fortzubewegen, er habe nicht sprechen können und mittels Sonde ernährt werden müssen. Das, was dann dort weiter als Hilfestellung zum Schulbesuch aufgeführt wird, stellt sich so lediglich als untergeordnetes Beiwerk der bereits aufgrund der körperlichen und geistigen Defizite des Auszubildenden nötigen Heimunterbringung und -betreuung dar. Ein Leben des Auszubildenden außerhalb der Heimunterbringung ist schlichtweg nicht vorstellbar, er war auch dort nach Abschluss seiner Schulzeit bis zu seinem Tod untergebracht.

Mithin besteht mangels unmittelbaren Zusammenhangs i. S. v. § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG materiell schon kein Ausbildungsförderungsanspruch des Auszubildenden für die hier streitgegenständlichen Heimunterbringungskosten und es kommt auf die weiter strittige Frage der Wirkung der Bestandskraft der teilablehnenden Bescheide vom 13. September 2006 und 26. Oktober 2007 nicht an. Die Klage ist bereits ungeachtet dessen abzuweisen.

In der Folge beruht die Kostenlastentscheidung hier auf § 161 Abs. 1 i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Aussprüche zur vorläufigen Vollstreckbarkeit sind bei der vorliegenden Konstellation nicht veranlasst; diesbezügliche Anträge sind auch von den Beteiligten nicht gestellt worden.

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Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 2 Ausbildungsstätten


(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von1.weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen,

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 104 Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers


(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 103 Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist


(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbs

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 104 Geschäftsunfähigkeit


Geschäftsunfähig ist:1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorüberge

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 44 Verzinsung


(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. (2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sech

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 13 Bedarf für Studierende


(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in 1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro. (2) Die Bed

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 12 Bedarf für Schüler


(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler 1. von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachobe

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 108 Erstattung in Geld, Verzinsung


(1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgern 1. für die Dauer des Erstattun

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 95 Feststellung der Sozialleistungen


Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die V

Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - HärteV | § 6 Voraussetzungen der Internatsunterbringung


(1) Ausbildungsförderung wird einem Auszubildenden geleistet, dessen Bedarf sich nach § 12 Abs. 2 oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes bemißt, zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder einer

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 13a Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag


(1) Für Auszubildende, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, erhöht sich der Bedarf um 94 Euro monatlich für ihren Krankenversicherungsbeitrag. Für ihren Ve

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 14a Zusatzleistungen in Härtefällen


Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur D

Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - HärteV | § 7 Leistung bei Internatsunterbringung


(1) Kosten der Unterbringung sind die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld (Heimkosten). (2) Als Ausbildungsförderung wird der den maßgeblichen Bedarfssatz übersteigende Betrag geleistet, der sich aus der Teilun

Referenzen

Geschäftsunfähig ist:

1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgern

1.
für die Dauer des Erstattungszeitraumes und
2.
für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrages beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung
auf Antrag mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages des Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrages nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. § 44 Abs. 3 des Ersten Buches findet Anwendung; § 16 des Ersten Buches gilt nicht.

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden

1.
für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
2.
für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
1.
die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,
2.
die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,
3.
die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,
4.
die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
5.
die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.

(1) Ausbildungsförderung wird einem Auszubildenden geleistet, dessen Bedarf sich nach § 12 Abs. 2 oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes bemißt, zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder einer gleichartigen Einrichtung, soweit sie den nach diesen Bestimmungen des Gesetzes maßgeblichen Bedarfssatz übersteigen.

(2) Internat im Sinne des Absatzes 1 ist ein der besuchten Ausbildungsstätte angegliedertes Wohnheim, in dem der Auszubildende außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut wird und in Gemeinschaft mit anderen Auszubildenden Verpflegung und Unterkunft erhält. Einem Internat gleichgestellt ist ein selbständiges, keiner Ausbildungsstätte zugeordnetes Wohnheim, das einem gleichartigen Zweck dient.

(3) Als Internat oder einem Internat gleichgestellt gelten nur Wohnheime, die nach landesrechtlichen Vorschriften der Schulaufsicht oder nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Betriebserlaubnispflicht unterliegen.

(1) Kosten der Unterbringung sind die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld (Heimkosten).

(2) Als Ausbildungsförderung wird der den maßgeblichen Bedarfssatz übersteigende Betrag geleistet, der sich aus der Teilung des Heimkostenbetrages nach Absatz 1 durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums ergibt. Dem so errechneten Monatsbedarf sind 41 Euro als Bedarf für die Ferienzeit, die der Auszubildende nicht im Internat verbringt, hinzuzurechnen.

(3) Heimkosten werden nur berücksichtigt, wenn eine erheblich preisgünstigere Unterbringung in einem zumutbaren Internat (§ 6 Abs. 2 Satz 1) oder Wohnheim (§ 6 Abs. 2 Satz 2) mit im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen ausgeschlossen ist. Das Amt für Ausbildungsförderung kann die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen nur verweigern, wenn es die Möglichkeit einer erheblich preisgünstigeren Unterbringung bei im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen nachweist.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden

1.
für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
2.
für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
1.
die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,
2.
die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,
3.
die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,
4.
die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
5.
die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden

1.
für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
2.
für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
1.
die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,
2.
die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,
3.
die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,
4.
die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
5.
die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden

1.
für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
2.
für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
1.
die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,
2.
die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,
3.
die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,
4.
die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
5.
die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden

1.
für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
2.
für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
1.
die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,
2.
die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,
3.
die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,
4.
die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
5.
die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Für Auszubildende, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, erhöht sich der Bedarf um 94 Euro monatlich für ihren Krankenversicherungsbeitrag. Für ihren Versicherungsbeitrag als Pflichtmitglied in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhöht sich der Bedarf um weitere 28 Euro monatlich. Für Auszubildende, die als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig versichert sind und deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 240 Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 57 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch berechnet werden, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Für Auszubildende, die – außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 – als freiwilliges Mitglied oder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig versichert sind, erhöht sich der Bedarf um 168 Euro monatlich. Für ihren Versicherungsbeitrag als Pflichtmitglied in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Nummer 12 oder Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 – erhöht sich der Bedarf um 38 Euro monatlich.

(3) Für Auszubildende, die ausschließlich

1.
beitragspflichtig bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das die in § 257 Absatz 2a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, und
2.
aus dieser Versicherung Leistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Kranken- und Mutterschaftsgeldes entsprechen,
erhöht sich der Bedarf um 94 Euro monatlich. Sind die in Satz 1 Nummer 2 genannten Leistungen auf einen bestimmten Anteil der erstattungsfähigen Kosten begrenzt, erhöht sich der Bedarf stattdessen um die nachgewiesenen Krankenversicherungsbeiträge, höchstens aber um den in Satz 1 genannten Betrag. Für Auszubildende, die nach § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beitragspflichtig bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind, das die in § 61 Absatz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, erhöht sich der Bedarf um weitere 28 Euro monatlich. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gilt für Auszubildende, die die Altersgrenze des § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder Nummer 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschreiten, Absatz 2 entsprechend.

(1) Ausbildungsförderung wird einem Auszubildenden geleistet, dessen Bedarf sich nach § 12 Abs. 2 oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes bemißt, zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder einer gleichartigen Einrichtung, soweit sie den nach diesen Bestimmungen des Gesetzes maßgeblichen Bedarfssatz übersteigen.

(2) Internat im Sinne des Absatzes 1 ist ein der besuchten Ausbildungsstätte angegliedertes Wohnheim, in dem der Auszubildende außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut wird und in Gemeinschaft mit anderen Auszubildenden Verpflegung und Unterkunft erhält. Einem Internat gleichgestellt ist ein selbständiges, keiner Ausbildungsstätte zugeordnetes Wohnheim, das einem gleichartigen Zweck dient.

(3) Als Internat oder einem Internat gleichgestellt gelten nur Wohnheime, die nach landesrechtlichen Vorschriften der Schulaufsicht oder nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Betriebserlaubnispflicht unterliegen.

(1) Kosten der Unterbringung sind die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld (Heimkosten).

(2) Als Ausbildungsförderung wird der den maßgeblichen Bedarfssatz übersteigende Betrag geleistet, der sich aus der Teilung des Heimkostenbetrages nach Absatz 1 durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums ergibt. Dem so errechneten Monatsbedarf sind 41 Euro als Bedarf für die Ferienzeit, die der Auszubildende nicht im Internat verbringt, hinzuzurechnen.

(3) Heimkosten werden nur berücksichtigt, wenn eine erheblich preisgünstigere Unterbringung in einem zumutbaren Internat (§ 6 Abs. 2 Satz 1) oder Wohnheim (§ 6 Abs. 2 Satz 2) mit im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen ausgeschlossen ist. Das Amt für Ausbildungsförderung kann die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen nur verweigern, wenn es die Möglichkeit einer erheblich preisgünstigeren Unterbringung bei im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen nachweist.

(1) Ausbildungsförderung wird einem Auszubildenden geleistet, dessen Bedarf sich nach § 12 Abs. 2 oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes bemißt, zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder einer gleichartigen Einrichtung, soweit sie den nach diesen Bestimmungen des Gesetzes maßgeblichen Bedarfssatz übersteigen.

(2) Internat im Sinne des Absatzes 1 ist ein der besuchten Ausbildungsstätte angegliedertes Wohnheim, in dem der Auszubildende außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut wird und in Gemeinschaft mit anderen Auszubildenden Verpflegung und Unterkunft erhält. Einem Internat gleichgestellt ist ein selbständiges, keiner Ausbildungsstätte zugeordnetes Wohnheim, das einem gleichartigen Zweck dient.

(3) Als Internat oder einem Internat gleichgestellt gelten nur Wohnheime, die nach landesrechtlichen Vorschriften der Schulaufsicht oder nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Betriebserlaubnispflicht unterliegen.

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden

1.
für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
2.
für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
1.
die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,
2.
die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,
3.
die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,
4.
die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
5.
die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.

(1) Ausbildungsförderung wird einem Auszubildenden geleistet, dessen Bedarf sich nach § 12 Abs. 2 oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes bemißt, zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder einer gleichartigen Einrichtung, soweit sie den nach diesen Bestimmungen des Gesetzes maßgeblichen Bedarfssatz übersteigen.

(2) Internat im Sinne des Absatzes 1 ist ein der besuchten Ausbildungsstätte angegliedertes Wohnheim, in dem der Auszubildende außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut wird und in Gemeinschaft mit anderen Auszubildenden Verpflegung und Unterkunft erhält. Einem Internat gleichgestellt ist ein selbständiges, keiner Ausbildungsstätte zugeordnetes Wohnheim, das einem gleichartigen Zweck dient.

(3) Als Internat oder einem Internat gleichgestellt gelten nur Wohnheime, die nach landesrechtlichen Vorschriften der Schulaufsicht oder nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Betriebserlaubnispflicht unterliegen.

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden

1.
für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
2.
für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
1.
die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,
2.
die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,
3.
die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,
4.
die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
5.
die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.