Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. März 2014 - 11 K 13.01618

bei uns veröffentlicht am12.03.2014

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Ereignisses als Dienstunfall und einer Verletzung seiner rechten Schulter als Folge desselben.

Der am ... geborene Kläger ist Beamter der Bundespolizei. Ausweislich seiner vom 14. August 2012 datierenden Unfallmeldung ereignete sich am 17. Juli 2012 gegen 19:10 Uhr im Sportzentrum ..., im KravMaga Trainingsraum ein Unfall während des Trainings. Als eingetretener Körperschaden wurde „Bänderriss in der rechten Schulter“ angegeben. Die erste ärztliche Untersuchung und gegebenenfalls Behandlung sei am 17. Juli 2012 durch Frau Dr. ... im Krankenhaus ... durchgeführt worden. Unter „Erläuterung zu Krankenhausbericht“ wurde ausgeführt, dass der Kläger am 11. Juli 2012 einen Mountainbike Radunfall erlitten habe. Dieser sei ohne Probleme und Komplikationen gewesen. Er habe keine bleibenden körperlichen Schäden dadurch gehabt. Der Unfall, der zur Verletzung der rechten Schulter geführt habe, habe sich definitiv am 17. Juli 2012 im KravMaga Training ereignet.

Ausweislich einer in der Dienstunfallakte befindlichen zeitlichen Aufstellung war der Kläger nach der Notfallaufnahme im Kreiskrankenhaus ... noch am 18. Juli 2012 in Behandlung bei dem Orthopäden Dr. S. K., .... Am 20. Juli 2012 sei eine MRT durchgeführt worden. Am 26. Juli 2012 habe der Kläger Herrn Dr. M. K. (Facharzt für Schulter), ..., aufgesucht. Dieser habe geraten, die Schulter zu schonen, vielleicht vernarbe es wieder positiv. Der Kläger solle sechs bis acht Wochen abwarten. In der Folgezeit seien die Schmerzen schlimmer geworden und ein Folgetermin sei aufgrund Urlaubs Dr. M. K. erst Ende September machbar gewesen. Der Kläger sei am 22. August 2012 bei Dr. A., Kliniken ... (Facharzt für Schulter) gewesen. Dieser habe zu einer Operation der rechten Schulter geraten. Am 14. September 2012 sei die Operation der rechten Schulter durch Dr. A. in der Klinik ... erfolgt. Im Anschluss sei der Kläger bis 19. September 2012 im Krankenhaus gewesen. Vom 1. Oktober 2012 bis zum 20. Oktober 2012 habe er eine ambulante Reha im Reha-Zentrum ... durchgeführt. Seit 29. Oktober 2012 sei er wieder im Dienst.

Aus dem in der Dienstunfallakte befindlichen Notfallbericht der Krankenhäuser ... vom 17. Juli 2012 geht hervor, dass der Kläger laut Anamnese am 11. Juli mit dem Mountainbike gestürzt sei, danach leichte Schmerzen gehabt habe, die mit Diclofenac gut therapierbar gewesen seien. Heute habe er im Kraftsport ein Knacken in der rechten Schulter gehabt, seit dem Bewegungsschmerzen. Als Befund wurde ausgeführt: Äußerlich keine Verletzungszeichen, aktives Anheben der rechten Schulter schmerzbedingt nahezu aufgehoben, maximal 70°, DS über der vorderen Rotatorenmanschette. Ein Röntgen der rechten Schulter habe keinen pathologischen Befund erbracht. Als Diagnose wurde angegeben, „Läsionen der Rotatorenmanschette, M 75.1 rechts“. Aus einem Schreiben des RNZ-Radiologisch-Nuklearme-dizinisches Zentrum, ..., vom 23. Juli 2012 an Dr. S. K.,..., geht hervor, dass am 20. Juli 2012 eine MRT der rechten Schulter durchgeführt wurde. Auf den Befund wird Bezug genommen. Aus einem Schreiben der Kliniken ... vom 28. August 2012 über einen Besuch des Klägers am 22. August 2012 in der ambulanten Sprechstunde geht als Diagnose hervor „Ruptur des Ligamentum gleno-humerale mediale mit Subluxation der Bizepssehne bei SLAP-Läsion“. Daneben befindet sich in der Dienstunfallakte auch ein Bericht über die am 14. September 2012 beim Kläger durchgeführte Operation der rechten Schulter. Hierauf wird ebenfalls Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 23. November 2012 forderte der Arbeitsmedizinische Dienst ... der Beklagten von den Krankenhäusern ... eine Stellungnahme zu der Frage an, ob es während der Behandlung des Klägers am 17. Juli 2012 Anhaltspunkte gegeben habe, dass der Radsportunfall ursächlich für die vorliegende Verletzung sei. Die Krankenhäuser ...antworteten hierauf mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 dahingehend, dass der Kläger am 17. Juli 2012 erzählt habe, am 11. Juli 2012 mit dem Mountainbike gestürzt zu sein. Danach habe er nur leichte Schmerzen im Bereich der rechten Schulter gehabt, heute im Kraftsport lediglich ein Knacken im Bereich der rechten Schulter gehabt und seitdem habe er Bewegungsschmerzen. Es sei die Durchführung eines MRT empfohlen worden, wobei sich eine geringe Arthrose im Bereich des rechten AC-Gelenks mit diskreter Einengung des Subakromialraumesgezeigt habe. Die alleinige Aussage des Klägers, auf einmal ein Knacken im Bereich der rechten Schulter bemerkt zu haben, sei primär laut Definition kein Unfall im Sinne des Gesetzes. Der Arbeitsmedizinische Dienst ... der Beklagten nahm daraufhin mit Schreiben vom 24. Januar 2013 gutachterlich dahingehend Stellung, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Befund aufgrund des ärztlichen Berichtes vom 17. Juli 2012 und 19. Dezember 2012 und den behaupteten Unfall unwahrscheinlich sei. Der geschilderte Verletzungshergang sei primär laut Definition kein Unfall im Sinne des Gesetzes. Es sei davon auszugehen, dass ein degenerativer Vorschaden bestanden habe, der bei entsprechender Bewegung symptomatisch geworden sei.

Mit Bescheid vom 13. Februar 2013teilte die Bundespolizeidirektion ... dem Kläger mit, dass der von ihm gemeldete Unfall vom 17. Juli 2012 nicht als Dienstunfall anerkannt werden könne. Die Voraussetzungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)seien nicht erfüllt. Herr Medizinaloberrat Dr. L. vom Arbeitsmedizinischen Dienst ... verweise in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 24. Januar 2013 auf die ärztlichen Berichte vom 17. Juli 2012 und 19. Dezember 2012. Demnach sei davon auszugehen, dass beim Kläger ein degenerativer Vorschaden bestanden habe, der bei entsprechender Bewegung symptomatisch geworden sei. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem festgestellten Befund und dem behaupteten Unfall sei unwahrscheinlich. Das angegebene Unfallereignis sei insofern nicht ursächlich für den eingetretenen Körperschaden. Der Bescheid wurde dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 21. März 2013 zugestellt.

Dagegen legte der Kläger mit am 9. April 2013 bei der Bundespolizeidirektion ... eingegangenem Schreiben Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass es im Verlauf der Trainingseinheit zu folgender Situation gekommen sei: Nach der Abwehr eines Würgeangriffs in der Bodenrückenlage habe er sich auf dem Boden liegend in der Rückenlage befunden. Um ihm beim Aufstehen behilflich zu sein, habe ihm sein Trainingspartner die Hand gereicht. Als er sich in die stehende Position habe ziehen wollen, habe es ein knallendes Geräusch in seiner rechten Schulter gegeben. Er habe es so empfunden, als wenn man ein Blatt Papier durchreiße. Daraufhin habe er sofort sehr starke Schmerzen in der Schulter verspürt und habe massive Bewegungseinschränkungen gehabt. Er habe das Training sofort abgebrochen. Auf die durchgeführten Untersuchungen und Arztberichte wurde verwiesen. Der Arbeitsmedizinische Dienst Bayreuth nahm hierzu mit Schreiben vom 11. Juli 2013 dahingehend Stellung, dass sich nach der Gesamtschau nun aller vorliegenden Befunde und der ausführlichen Beschreibung des Verletzungshergangs an der gutachterlichen Stellungnahme vom 24. Januar 2013 nichts ändere. Die substantielle Schädigung von Teilen des Gelenkes und der Rotatorenmanschette (siehe MRT-Befund der rechten Schulter vom 20.7.2012, OP-Bericht vom 14.9.2012) setze entweder eine entsprechende Entstehungsgewalt oder eine längerfristige Entstehungsgeschichte voraus. Das geplante Heraufziehen aus der Horizontalen sei hierfür nicht geeignet. Es bestehe der dringende Verdacht auf eine degenerative Vorschädigung der Rotatorenmanschette. Das dafür verantwortlich gemachte Trauma vom 17. Juli 2012 reiche für die vorliegende komplexe Schädigung nicht aus. Die Bundespolizeidirektion ... wies daraufhin mit Schreiben vom 14. August 2013 den Widerspruch des Klägers zurück. Auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid wird Bezug genommen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 14. August 2013 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt.

Hiergegen ließ der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 2. September 2013, das am 4. September 2013 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach einging, die vorliegende Klage erheben. Im Streit sei wohl die Ereignisqualität als Dienstunfall. Am 17. Juli 2012 habe sich der Kläger beim Sport im Umfeld der Rotatorenmanschette verletzt. Die Verletzung werde bezeichnet als SLAP-Läsion. Ausweislich des Widerspruchsbescheides habe die Beklagte bereits eine unfallanalytische Untersuchung durchgeführt. Das Ergebnis des Gutachters sei wohl, dass die betroffene Sehne degenerativ vorgeschädigt sei. Dies werde allein aus dem Unfallhergang abgeleitet. Die Beklagte habe jedoch bei richtiger Diagnostik eine Arthroskopie durchführen müssen und durch Gewebeproben darstellen können, dass die Sehne tatsächlich nicht degenerativ vorgeschädigt sei. Dies habe sie nicht getan, sie mutmaße. Infolgedessen sei die Beweisführung nicht schlüssig. Hier hätte ein unfallanalytisches Gutachten eingeholt werden müssen unter Berücksichtigung der vorliegenden Gewebeproben. In diesem Zusammenhang müsse darauf hingewiesen werden, dass der Kläger zum Zeitpunkt des angeschuldigten Ereignisses 41 Jahre alt gewesen sei. Es handele sich dabei um ein Alter, das es nicht wahrscheinlich sein lasse, dass die Sehnen im Rotatorenmanschettenapparat bereits degenerativ vorgeschädigt seien. Nachdem die Diagnostik des Beklagten insoweit nicht zielführend gewesen sei, sei auch die Argumentation der Beklagten nicht nachvollziehbar. Der Kläger beantragt:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2013 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, das Ereignis vom 17. Juli 2012 als Dienstunfall anzuerkennen und die SLAP-Läsion als Folge dieses Dienstunfalles anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage wird abgewiesen.

Sie verweist bezüglich des Sachverhalts und der Gründe auf die Ausführungen im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst angegeben habe, wenige Tage vor dem Unfallereignis am 11. Juli 2012 einen Fahrradsturz mit dem Mountainbike gehabt zu haben. Im Bericht der Krankenhäuser ... finde sich diese Angabe wieder, verbunden mit der weiteren Angabe, dass der Kläger danach leichte Schmerzen gehabt habe und am 17. Juli 2012 ein Knacken in der rechten Schulter beim Kraftsport verspürt habe. Dies bestätige die Annahme, dass bei Entstehung der Verletzung am 17. Juli 2012 bereits ein Vorschaden in der rechten Schulter bestanden habe, der wesentliche Teilursache für das Entstehen der konkreten Unfallfolge gewesen sei. Die vom Kläger beschriebene Bewegung, bei welcher ein knallendes Geräusch in der rechten Schulter entstanden sei, sei aus medizinischer Sicht nicht geeignet, bei einer gesunden, nicht vorgeschädigten Schulter eine SLAP-Läsion auszulösen.

Der Bevollmächtigte des Klägers hat die Ladung des Polizeiarztes des arbeitsmedizinischen Dienstes ... der Beklagten als Sachverständigen nach § 98 ‚VwGO, § 411 Abs. 3 ZPO beantragt. Das Gericht hat diesen zur mündlichen Verhandlung geladen und den Klägerbevollmächtigten gemäß § 98 VwGO, § 411 Abs. 4 ZPO aufgefordert, bis zum 24. Februar 2014 abschließend seine Einwendungen und Ergänzungsfragen zur gutachterlichen Stellungnahme vom 11. Juli 2013 vorzulegen. Dies erfolgte mit Schriftsatz vom 18. Februar 2014, auf den hinsichtlich der im Einzelnen gestellten Fragen Bezug genommen wird. In der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2014 wurde der Sachverständige ausführlich durch das Gericht und den Klägerbevollmächtigten befragt, hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. März 2014 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 17. Juli 2012 als Dienstunfall. Dementsprechend hat er auch keinen Anspruch auf die im Klageantrag 2. noch separat begehrte Anerkennung der SLAP-Läsion als Dienstunfallfolge. Die Klage ist daher nach dem Maßstab des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO vollumfänglich als unbegründet abzuweisen.

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) ist Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Voraussetzung dafür, dass ein Dienstunfall im Sinne der genannten Definition vorliegt, ist danach zunächst ein Unfallereignis. Ein solches stellt nach der genannten Definition ein „auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis“ dar. Insoweit, also für die Frage ob überhaupt ein Unfallereignis vorliegt, sind keine besonderen Anforderungen an die Kausalität zwischen dem Ereignis und dem Körperschaden zu stellen. Das vorliegende Ereignis vom 17. Juli 2012 stellt daher zweifellos ein Unfallereignis dar. Denn nach den nicht von der Beklagten bestrittenen Angaben des Klägers in der Unfallmeldung und in der diese konkretisierenden Begründung seines Widerspruchs (Blatt 79/80 der Unfallakte) trat die Verletzung in der rechten Schulter des Klägers am 17. Juli 2012 nach dem Hochziehen aus der Rückenlage durch einen Kollegen des Klägers zutage. Dies war damit ursächlich im Sinne der weiten conditio-sine-qua-non-Formel (Äquivalenztheorie). Insoweit ist auch die Stellungnahme der Krankenhäuser... vom 19. Dezember 2012 und die Äußerung des Arbeitsmedizinischen Dienstes der Beklagten vom 24. Januar 2013, die sich darauf bezog, missverständlich, als darin ausgeführt wird, dass „kein Unfall im Sinne des Gesetzes“ vorliege. Vermutlich bezogen sich die Krankenhäuser... hier auf die Definition des „Unfalls“ in den Versicherungsbedingungen der privaten Unfallversicherung. Ob diese Definition im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist jedoch unerheblich, da es sich hier um eine andere Rechtsmaterie handelt. Jedenfalls ging die Beklagte aber im streitgegenständlichen Bescheid und im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom Vorliegen eines Unfalls aus. Dies ergibt sich daraus, dass beide Bescheide maßgeblich auf den nicht nachgewiesenen Ursachenzusammenhang (siehe unten) abstellten und im letzten Satz auf Seite 2 bzw. im ersten Satz auf Seite 3 des streitgegenständlichen Bescheides ausdrücklich von einem Unfall bzw. von einem Unfallereignis die Rede ist.

Damit ein Dienstunfall im Sinne der Definition des § 31 Abs. 1 BeamtVG vorliegt, muss ein ursächlicher Zusammenhang in zweifacher Hinsicht bestehen: Einmal muss das Unfallereignis mit dem Dienst in ursächlichem Zusammenhang stehen (sogenannte haftungsbegründende Kausalität), zum anderen muss das Unfallereignis bei dem Beamten einen Körperschaden verursacht haben (sogenannte haftungsausfüllende Kausalität). In beider Hinsicht muss der Ursachenzusammenhang gegeben sein (Wilhelm in GKÖD, § 31 BeamtVG, Rn. 16 unter Bezugnahme auf BSGE 6, 120, 122). Diese Kausalität bemisst sich in der Beamtenunfallsorge ebenso wie in der gesetzlichen Unfallversicherung nach der sogenannten Theorie der wesentlich mitwirkenden Teilursache. Danach ist beim Zusammentreffen von mehreren Ursachen nur die wesentlichste von ihnen Ursache im Rechtssinne, und zwar diejenige, die den anderen gegenüber von überragender Bedeutung ist und die den Schadenseintritt entscheidend geprägt hat (Wilhelm in GKÖD a. a. O., Rn. 19 m. w. N.). Vorliegen muss eine besondere Beziehung des Unfallereignisses zum geltend gemachten Körperschaden, um eine sachgerechte Risikozuordnung entsprechend dem Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge zu erreichen. Ein Ursachenzusammenhang besteht zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden nicht mehr, wenn für diesen eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung hatte (BVerwG, U. v. 1.3.2007, 2 A 9.04, juris; Wilhelm in GKÖD a. a. O. § 31 Rn. 19). Bei dem in § 31 Abs. 1 BeamtVG genannten Körperschaden handelt es sich auch nicht um ein zusätzlich qualifizierendes Merkmal, sondern um ein Definitionsmerkmal des Dienstunfalls. Ein Vermögens- oder sonstiger Schaden reicht bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht aus, um einen Dienstunfall im Sinne des Unfallfürsorgerechts begründen zu können (Plog/Wiedow, BeamtVG, § 31, Rn. 44). Lässt sich also eine Kausalitätsbeziehung im dargestellten Sinne zwischen dem Körperschaden und dem Unfallgeschehen nicht feststellen, dann liegt ein Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 1 BeamtVG nicht vor. Dabei ist noch zu beachten, dass die (materielle) Beweislast für das Vorliegen eines Dienstunfalls und damit auch der Kausalität beim Beamten liegt (allgemeine Meinung, vgl. Plog/Wiedow a. a. O., Rn. 225; Wilhelm in GKÖD a. a. O. § 31, Rn. 70; OVG Lüneburg, B. v. 20.2.2009, 5 LA 155/07, juris Rn. 4, 14).

Nach diesen Maßstäben ist zur Überzeugung des Gerichts nicht nachgewiesen, dass das vom Kläger als alleinige Ursache der SLAP-Läsion in seiner rechten Schulter geltend gemachte Hochziehen aus der Rückenlage im Sinne der o. g. Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache kausal war für die beim Kläger diagnostizierte SLAP-Läsion. Denn die gutachterlichen Stellungnahmen des Dr. L. vom 24. Januar und vom 11. Juli 2013 haben zusammen mit der umfangreichen zusätzlichen Befragung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2014 ergeben, dass das bloße Heraufziehen aus der Horizontalen für den reklamierten Körperschaden bei einer nicht vorgeschädigten Schulter nicht geeignet war. Die genannten Ausführungen des Gutachters waren schlüssig und nachvollziehbar; etwaige aufgrund der schriftlichen Äußerungen noch bestehende Unklarheiten wurden jedenfalls aufgrund der umfangreichen Befragung in der mündlichen Verhandlung beseitigt.

Diese Feststellungen des Gutachters wurden durch den Klägerbevollmächtigten nicht ansatzweise erschüttert. Weder wurde von diesem vorgetragen, dass aufgrund einer besonderen Situation tatsächlich eine stärkere Kraft bei dem Unfallereignis aufgetreten wäre, die im Einzelfall geeignet gewesen wäre, auch bei einer nicht vorgeschädigten Schulter eine derartige Verletzung zu verursachen, noch wurden etwa ärztliche Stellungnahmen vorgelegt, nach denen eine SLAP-Läsion auch bei einer gesunden Schulter bei einem derartigen Vorgang entstehen könne. Der Bevollmächtigte des Klägers hat mithin die Ausführungen des Sachverständigen nicht substantiiert infrage gestellt.

Soweit von ihm dahingehend argumentiert wird, dass die vom Gutachter genannte Vorschädigung der Schulter nicht ausreichend nachgewiesen sei (z. B. durch Gewebeproben oder eine Arthroskopie), verkennt der Klägerbevollmächtigte (trotz wiederholter Hinweise des Vorsitzenden Richters in der mündlichen Verhandlung) die Verteilung der materiellen Beweislast: Denn diese liegt beim Kläger als dem Beamten, der das Vorliegen eines Dienstunfalls behauptet (siehe oben). Die Beklagte kann sich aufgrund der Verteilung der materiellen Beweislast darauf beschränken zu prüfen, ob für den geltend gemachten Unfallhergang die notwendige Kausalität und damit das Vorliegen eines Dienstunfalls zu bejahen ist. Die in den Stellungnahmen des Sachverständigen Dr. L. gemachte Angabe, dass der dringende Verdacht auf eine degenerative Vorschädigung der Rotatorenmanschette bestehe, diente daher allein der Plausibilisierung der gutachterlichen Stellungnahme. Streng genommen hätte diese Aussage aufgrund der Beweislastverteilung auch unterbleiben können. Ob im Falle des Klägers tatsächlich eine Vorschädigung vorgelegen hat, ist daher hier aus Rechtsgründen unerheblich. Gleiches gilt für die Frage, ob der Sturz des Klägers vom Mountainbike am 11. Juli 2012 zu einer Vorschädigung der Schulter des Klägers geführt hat.

Ebenso verhält es sich mit der vom Klägerbevollmächtigten bemängelten Art des Gutachtens. Die Erstellung eines Zusammenhangsgutachtens war hier bereits aus dem Grunde konkret überflüssig, da der vom Kläger geschilderte Unfallhergang von vornherein nicht geeignet war, den geltend gemachten Schaden zu verursachen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung wurden vom Klägerbevollmächtigten nicht ansatzweise, geschweige denn substantiiert in Frage gestellt. Wieso hier ein Zusammenhangsgutachten zu einem anderen Ergebnis kommen sollte, wurde von ihm nicht erläutert. Auch insoweit wurden die Ausführungen des Sachverständigen also nicht erschüttert.

Eine weitere Sachverhaltsermittlung durch das Gericht ist angesichts dieser Sachlage nicht veranlasst. Wurde bereits im behördlichen Verfahren durch die Beklagte ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, so liegt die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (§ 98 VwGO i. V. m. § 412 ZPO). Eine Veranlassung hierzu ist grundsätzlich nur gegeben, wenn die bereits vorliegende Begutachtung auch für den nicht Sachkundigen erkennbare grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht, wenn ein anderer Sachverständiger über bessere Forschungsmittel verfügt oder wenn es sich um besonders schwierige (medizinische) Fragen handelt, die umstritten sind oder zu denen einander widersprechende Gutachten vorliegen (Wilhelm in GKÖD, a. a. O. § 31, Rn. 70 unter Bezugnahme auf BVerwG, ZBR 1980, 180 ff. m. w. N.; VGH München, U. v. 7.12.1994, 3 B 94400, 3 B 94403, juris, m. w. N.). Derartige Aspekte wurden klägerseits nicht vorgebracht. Daher ist die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens gerichtlich nicht veranlasst.

Was die in der mündlichen Verhandlung hilfsweise (d. h. offenbar für den Fall des Unterliegens in der Hauptsache, vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 86 Rn. 91) gestellten „Beweisanträge“ angeht, so waren diese sämtlich abzulehnen. Hinsichtlich der Anträge 1 und 2 ist bereits darauf hinzuweisen, dass weder aus deren Wortlaut, noch aus den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten zu ihrer Begründung ersichtlich ist, zum Beweis welcher Tatsache der Arthroskopiebericht beizuziehen (Hilfsbeweisantrag Nr. 1) bzw. ein Zusammenhangsgutachten einzuholen (Hilfsbeweisantrag Nr. 2) sein soll. Die Beweisanträge sind daher bereits nicht substantiiert gestellt (Schoch/Schneider/Bier a. a. O., § 86 Rn. 89), so dass ihnen bereits aus diesem Grunde nicht nachzugehen war. Dessen ungeachtet handelt es sich beim Hilfsbeweisantrag Nr. 1, auch wenn man großzügig unterstellt, dass die damit unter Beweis gestellte Tatsache die Kausalität des Ereignisses vom 11. Juli 2012 für die Verletzung des Klägers sein soll, um einen bloßen Beweisermittlungsantrag. Denn weder aus den im Verfahren klägerseits vorgelegten Unterlagen, noch aus sonstigen Umständen ist erkennbar, dass tatsächlich vor der Operation des Klägers und damit, wie der Klägerbevollmächtigte formuliert hat, „anlässlich der Operation durch Dr. A. ein Arthroskopiebericht“ eingeholt wurde. Dass anlässlich der Operation, welche nach dem Operationsbericht vom 14. September 2012 (Blatt 36 der Unfallakte) als Arthroskopie durchgeführt wurde, kein histologischer Befund der Sehne erstellt wurde, hat die Beweisaufnahme bereits ergeben. So erklärte der befragte Sachverständige, dass ein histologischer Befund während der Operation nicht gefertigt worden sei, dies sei ihm vom Kläger persönlich mitgeteilt worden (Seite 5 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. März 2014). Von Seiten des Klägerbevollmächtigten wurde diese Aussage nicht bestritten. Dass ein derartiger Arthroskopiebericht existiert, stellt damit eine aus der Luft gegriffene Behauptung, für die keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dar. Der Antrag war damit als Beweisermittlungsantrag abzulehnen (vgl. Breunig in: Beck‘scher Online-Kommentar VwGO, § 86 Rn. 65). Der Hilfsbeweisantrag Nr. 2 konnte, auch wenn man unterstellt, dass das beantragte Zusammenhangsgutachten dem Nachweis der Kausalität dienen soll, aus Ermessensgründen abgelehnt werden. Liegt bereits ein Sachverständigengutachten vor, wie hier, so ist nach § 98 VwGO i. V. m. § 412 ZPO die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ins pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt (s. o.). Diese konnte aus den bereits oben dargestellten Gründen abgelehnt werden, da eine Veranlassung für ein weiteres Gutachten nicht besteht. Was den „Beweisantrag“ unter 3 angeht, so handelt es sich dabei bereits nicht um einen Beweisantrag, da damit nur die „Gewährung rechtlichen Gehörs“ beantragt wurde (vgl. hierzu Schoch/Schneider/Bier a. a. O. Rn. 89 ff.). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, wieso dem Klägerbevollmächtigten eine Stellungnahme zu dem Aspekt, ob ein „Unfall“ vorlag, in der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen sein sollte. Letztlich ist dies aber egal, da das Gericht nach den obigen Ausführungen ebenfalls davon ausgeht, dass ein „Unfall“ als solcher vorliegt. Lediglich ein Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 1 BeamtVG liegt hier nicht vor.

Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. März 2014 - 11 K 13.01618 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 412 Neues Gutachten


(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein S

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Zivilprozessordnung - ZPO | § 411 Schriftliches Gutachten


(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat. (2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverst

Referenzen

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.