Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Juni 2014 - 10 K 14.00014

bei uns veröffentlicht am23.06.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Bescheid der Stadt ... vom 9. Dezember 2013 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagte zu 5/6 und die Klägerin zu 1/6 zu tragen.

Tatbestand

Die Klägerin, eine Firma für Altkleider- und Altschuhrecycling, wendet sich gegen einen Bescheid, durch den ihr im Wesentlichen die Beseitigung dreier von ihr aufgestellter Alttextiliencontainer an zwei Standorten im Stadtgebiet der Beklagten auferlegt worden ist.

Zum ersten Mal wurde die Aufstellung von Altkleidercontainern durch die Klägerin im Stadtgebiet der Beklagten auf öffentlichen Verkehrsflächen im Februar 2012 aktenkundig, wobei die Beklagte seinerzeit die Klägerin darauf hinwies, dass es sich insoweit um unerlaubte Sondernutzungen handele und deren Genehmigung nicht möglich sei. Derartige unerlaubte Sondernutzungen seien bis spätestens 2. März 2012 zu beenden und künftig weitere unerlaubte Sondernutzungen zu unterlassen, widrigenfalls die Entfernung der Altkleidercontainer mittels kostenpflichtigen Bescheids angeordnet werde. Dem entsprechenden Schreiben der Beklagten setzte die Klägerin seinerzeit ein von einer Anwaltskanzlei im Januar 2011 erstelltes Rechtsgutachten entgegen.

Soweit seinerzeit Standorte von Altkleidercontainern auf öffentlich-rechtlich gewidmeten Flächen in Rede standen, wurden die Verfahren zur Beseitigung offenbar anderweitig weitergeführt. Bezüglich der beiden gegenständlichen Standorte an der ... erachtete die Beklagte zunächst intern das Liegenschaftsamt als zuständig, da es sich insoweit um fiskalische Flächen handele.

Am 7. Oktober 2013 ließ die Beklagte durch ihren Eigenbetrieb drei Altkleidercontainer der Klägerin entfernen, die angeblich auf öffentlich-rechtlicher Fläche aufgestellt waren bzw. nur von dieser aus betrieben werden konnten. Deren Herausgabe nur gegen Erstattung der insoweit entstandenen Kosten wurde der Klägerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 angekündigt. Hierauf meldete sich ein Vertreter der Klägerin und erfragte telefonisch die Standorte dieser Container, wozu ihm (unter anderem) die ... mitgeteilt wurde. Der Anrufer der Klägerin teilte dabei mit, dass die Container wieder aufgestellt werden sollten. Durch die Beklagte wurde der Anrufer darauf hingewiesen, dass die Wiederaufstellung nicht auf öffentlichem Grund und auch nicht auf Privatgrund mit einziger Zugangsmöglichkeit über öffentlichen Grund erfolgen dürfe. Der Anrufer erklärte, dass er das Urteil des Verwaltungsgerichts ... (gemeint offensichtlich der Beschluss des VG Neustadt/Weinstraße vom 27.2.2013 - 4 L 90/13.NW) kenne und dass diesbezüglich die Stadt ... eine Zusage erteilt habe, dass ein Container mit mindestens 1 m Abstand zum öffentlichen Grund aufgestellt werden dürfe, da dann das genannte Urteil nicht mehr greife. Der Anrufer teilte außerdem mit, dass die Klägerin deshalb die Container mit ca. 1,5 bis 2 m Abstand zur öffentlichen Fläche aufstellen werde. Im Nachgang und schriftlich teilte die Klägerin mit, dass sie bereits im September 2012 vom Amt für Umweltschutz und Energiefragen eine Bestätigung über ihre Anzeige nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz erhalten habe. Die Altkleidercontainer stünden auf privaten Flächen und benötigten keine Sondernutzungserlaubnis. Eine etwa andere Auffassung hierzu solle schriftlich mitgeteilt werden.

Am 5. November 2013 bat ein Vertreter der Klägerin telefonisch bei der Beklagten darum, bei Feststellung etwa rechtswidrig aufgestellter Container die Klägerin telefonisch oder schriftlich zu kontaktieren. Hierzu wies die Beklagte darauf hin, dass Container entweder auf öffentlich-rechtlicher Fläche oder auf direkt an solche Fläche angrenzender Privatfläche rechtswidrig aufgestellt wären und ohne weitere vorherige Ankündigung abgezogen würden. Der Firma sei die Rechtslage bekannt und die Beklagte zu entsprechenden Handlungen berechtigt. Die Firma habe dafür Sorge zu tragen, dass alle Container so auf Privatflächen stünden, dass diese nur von Privatflächen benutzt werden könnten. Die Meldung eventuell rechtswidriger Standorte sei nicht Aufgabe der Beklagten. Die originäre Kontrollpflicht treffe die Klägerin. Am selben Tag erkundigte sich auch eine Rechtsanwältin der Klägerin, wie die Beklagte das „Urteil“ des Verwaltungsgerichts ... auslege, welchen Mindestabstand in Metern also die Container zu öffentlich-rechtlichen Flächen einhalten müssten. Die Beklagte erteilte dazu Auskunft, dass die Klägerin hierüber eine Mitteilung noch erhalten werde. Seitens der anrufenden Rechtsanwältin wurde in diesem Zusammenhang auch erklärt, dass die Leerungen der Container wöchentlich, gegebenenfalls auch häufiger erfolgen würden.

Schriftlich äußerte sich die Beklagte zu den aufgeworfenen Fragen gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 19. November 2013. Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts ... bedürfe es auch dann einer Sondernutzungserlaubnis, wenn Alttextiliencontainer so aufgestellt seien, dass die Benutzer zum Befüllen öffentlichen Straßenraum betreten müssten, da diese Handlungen dem Gewerbebetrieb zuzurechnen seien. Nach Rechtsauffassung der Beklagten sei auch die regelmäßige (wöchentliche) Leerung der Container dem Gewerbebetrieb zuzurechnen. Die Straße werde vom Aufsteller nicht zum Zweck des Verkehrs, sondern für den Gewerbebetrieb benutzt und dies zudem in einer Form, die zu einer Störung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs führen könne. Es liege kein gesteigerter Gemeingebrauch oder zulassungsfreier Sondergebrauch vor. Das öffentliche Interesse an Verwertungsmöglichkeiten für Alttextilien sei durch eine ausreichende Anzahl von bereits vorhandenen Containern im Stadtgebiet umfassend berücksichtigt. Wegen fehlenden öffentlichen Interesses und unter Berücksichtigung der straßenrechtlichen und stadtplanerischen Belange könnten weitere Sondernutzungserlaubnisse derzeit nicht erteilt werden. Wegen Zurechnung der regelmäßigen Leerung zum Gewerbebetrieb sei aus den genannten Punkten keine Ausnahmegenehmigung möglich und die Container seien so aufzustellen, dass sowohl die Benutzung als auch die Anlieferung bzw. die regelmäßigen Leerungen ausschließlich von den Privatflächen aus erfolgten. Künftige Aufstellungen, die nicht ausschließlich von Privatflächen (aus) betrieben würden, würden als unerlaubte Sondernutzungen geahndet.

Wohl ebenfalls im November 2013 gefertigte Fotos von den Standorten ... und ... in den Behördenakten belegen die Standorte der gegenständlichen drei Container, deren Erschließung jeweils über einen öffentlichen Gehweg erfolgt und die - nach grober Schätzung - etwa 1 bis 1,5 m von der befestigten Gehwegfläche entfernt aufgestellt sind.

Mit der Klägerin förmlich zugestelltem Schreiben vom 20. November 2013 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass nach ihren Feststellungen an den Standorten ... bei den Hausnummern ... und ... Privatflächen zur Aufstellung von Altkleidercontainern genutzt würden. Die regelmäßigen Leerungen könnten nur über den öffentlichen Gehweg erfolgen und seien dem Gewerbetrieb zuzurechnen. Sie unterlägen nicht dem Gemeingebrauch und stellten damit erlaubnispflichtige Sondernutzungen dar, für die eine Genehmigung nicht erteilt worden sei. Hierdurch könne die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs gestört werden. Entsprechend bereits dem Schreiben vom 19. November 2013 seien die Container so aufzustellen, dass sowohl die Benutzung als auch die regelmäßigen Leerungen ausschließlich von den Privatflächen aus erfolgten. Die drei genannten Container seien bis zum 29. November 2013 so zu stellen, dass alle gewerblichen Handlungen ausschließlich von Privatflächen aus erfolgten. Bei Nichtabzug innerhalb der 49. Kalenderwoche würden die Container kostenpflichtig vom Eigenbetrieb der Beklagten abgezogen werden und zukünftige unerlaubt aufgestellte Alttextiliencontainer ohne vorherige Ankündigung.

Den Ausführungen der Beklagten setzte die Klägerin mit Schreiben vom 25. November 2013 entgegen, dass die Beklagte im Bewusstsein fehlender Handlungsbefugnisse bei Containern auf Privatgrund eine unerlaubte Sondernutzung zu konstruieren versuche. Die von der Beklagten aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts ... gezogenen Schlüsse ließen sich aus dessen Begründung nicht ableiten. Auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 1999 werde hingewiesen. Die Auslegung der Beklagten, welche auch auf die Leerung der Container durch Fahrzeuge des Aufstellers abstelle, finde hierin keine Stütze. Es sei allein darauf abzustellen, ob die Benutzer des Containers auch beim Einwerfen von Altkleidern auf öffentlicher Fläche stünden bzw. stehen müssten. In die gleiche Richtung gehe auch die Argumentation der Verwaltungsgerichte bei auf privatem Grundstück aufgestellten Warenautomaten.

Mit vom 9. Dezember 2013 datierenden Bescheid der Beklagten wurde die Klägerin aufgefordert, die drei von ihr neben den Anwesen ... und ... aufgestellten Alttextiliencontainer bis spätestens 16. Dezember 2013 zu entfernen (Nr. 1 des Bescheids). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 2). Für den Fall der Nichterfüllung der Pflichten aus Nr. 1 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR fällig gestellt (Nr. 3). Unter Auferlegung der Kosten des Verfahrens (Nr. 4) wurde für den Bescheid eine Gebühr von 40,00 EUR festgesetzt und weiterhin Auslagen in Höhe von 2,63 EUR (Nr. 5). In der Begründung dieses, der Klägerin gegen Postzustellungsurkunde am 11. Dezember 2013 zugestellten Bescheids wurde unter anderem ausgeführt, dass es sich bei den genannten Flächen um fiskalische Wegeflächen der Beklagten handele, welche im Weg des Erbbaurechts abgegeben worden seien. Die von der Beklagten dort aufgestellten Container seien derart zum öffentlich-rechtlichen Gehweg angrenzend aufgestellt worden, dass die wöchentlichen Leerungen nur über den öffentlichen Grund im Sinn des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes erfolgen könnten. Die Leerungen könnten nur durch Querung eines Radwegs, eines Grünstreifens und eines Fußwegs erfolgen bzw. werden diese Flächen von den Transportern oder Lkws genutzt bzw. versperrt. Am zweiten Standort befinde sich der Container im Kreuzungsbereich und die Leerungen könnten nur über die dortigen öffentlichen Fuß- und Radwege erfolgen. Diese Containerleerungen könnten die Sicherheit und die Leichtigkeit des Fuß- und Radwegs bzw. des Straßenverkehrs stören. Die regelmäßigen Containerleerungen stellten ebenso wie die Benutzungen der Container keinen Gemeingebrauch mehr dar, sondern dem Gewerbebetrieb zuzurechnende gewerbliche Handlungen. Die Sondernutzungen könnten auch nicht nachträglich erlaubt werden, wegen im Stadtgebiet bereits befindlicher ca. 100 sogenannter „Wertstoffinseln“ mit ca. 105 Alttextiliencontainern. Auf die weitere Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Gegen den vorgenannten Bescheid erhob die Klägerin mit durch Telefax am 3. Januar 2014 eingegangenem Schriftsatz vom 2. Januar 2014 Klage mit insoweit zunächst dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2013 aufzuheben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die in dem Bescheid behauptete unerlaubte Sondernutzung nicht gegeben sei, weil ausschließlich private Grundstücksflächen betroffen seien. Die Begründung einer Sondernutzung aufgrund des Umstandes, dass auf privater Fläche aufgestellte Sammelcontainer geleert würden und die betreffenden Fahrzeuge hierbei im öffentlichen Straßenbereich stünden, stelle eine unzulässige Ausdehnung des Begriffs der Sondernutzung dar und entspreche auch nicht der Rechtsprechung.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und führte dazu im Wesentlichen an, dass sie die notwendigen Anordnungen gemäß Art. 18 a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG getroffen habe. Mit dem Schreiben vom 20. November 2013 sei den Anforderungen des Art. 28 BayVwVfG Genüge getan. Die Altkleidercontainer seien zwar nicht unmittelbar auf öffentlichen Straßen aufgestellt, sondern auf fiskalischen Flächen der Beklagten, jedoch so, dass neben der Anlieferung vor allem das regelmäßige Leeren zwangsläufig über öffentlichen Straßenraum erfolge. Entsprechend den Lichtbildern in der Akte stünden die Container jeweils in unmittelbarer Nähe zu öffentlichen Gehwegen und Straßen. Die Lage bedinge, dass zwar die Benutzer zum Einwerfen der Altkleider den öffentlichen Straßenraum verließen und im Moment des Einwurfs auf der fiskalischen Fläche stünden. Die Leerung könne jedoch ausschließlich in der Art und Weise erfolgen, dass die hierfür verwendeten Fahrzeuge im öffentlichen Straßenraum anhielten, die Kleider entnommen und mit den Fahrzeugen abtransportiert würden. Daher seien die Container als nicht erlaubte Sondernutzung zu werten, welche auch nicht erteilt werden könne. Die Vorgänge dienten nicht überwiegend dem Verkehr, sondern gehörten zur gewerblichen Betätigung. Nach der Rechtsprechung würden selbst die Handlungen der Benutzer von Altkleidercontainern wie das Öffnen der Klappe und das Einwerfen der Kleider dem Gewerbebetrieb zugerechnet, auch bei Aufstellung auf Privatflächen, wenn die Benutzer zum Befüllen öffentlichen Straßenraum betreten müssten (unter Hinweis auf VG Neustadt/Weinstraße vom 27.2.2013). Wenn die Container für die Benutzer nur über Straßenrand und Grünstreifen per Pkw erreichbar seien, dort aber das Parken verboten sei, werde auch dieses Parken dem Container zugerechnet und werde somit von einer (unerlaubten) Sondernutzung ausgegangen (unter Hinweis auf VG Augsburg vom 19.8.2013 - AU 6 K 13.716). Diese Grundsätze gälten erst recht für die vorliegende Konstellation, bei welcher nicht nur die Benutzer den öffentlichen Straßenraum nutzten, sondern der Gewerbetreibende selbst. Hier müssten Handlungen nicht erst dem Gewerbe zugerechnet werden, sondern es gehe um Tätigkeiten, die vom Gewerbetreibenden selbst unmittelbar in Ausübung seines Gewerbes vorgenommen würden. Die Klägerin müsse in einem Fall einen Radweg, einen Grünstreifen und einen Fußweg queren und dort anhalten, um die Container leeren zu können. Im anderen Fall müssten hierfür Fuß- und Radwege im Kreuzungsbereich genutzt werden. Diese Tätigkeiten ausschließlich in Ausübung des Gewerbes seien nicht mehr vom Gemeingebrauch erfasst. Wegen der Störung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs angesichts der besonderen örtlichen Situationen beeinträchtigten diese Benutzungen den Gemeingebrauch. Ermessensfehler seien weder ersichtlich noch behauptet. Dargelegt worden sei bereits, dass die Anordnung das geeignete, erforderliche und angemessene Mittel sei, um die von den unerlaubten Sondernutzungen ausgehenden Störungen des Straßenverkehrs zu unterbinden. Die Erteilung einer Erlaubnis sei auch nicht möglich, wegen bereits im Stadtgebiet existierender über 100 rechtmäßiger Altkleidercontainer und angesichts der Einwohnerzahl und deswegen fehlenden Bedürfnisses für weitere Container. Auch die Beseitigungsfrist sei ausreichend bemessen gewesen und die Klägerin habe nach dem vorhergehenden Schriftverkehr davon ausgehen müssen, dass sie die Container zu entfernen habe. Hierfür habe sie vorliegend fünf Tage Zeit gehabt.

Mit vom 14. Januar 2014 datierenden und der Klägerin am Tag darauf förmlich zugestelltem Schreiben stellte die Beklagte fest, dass das angedrohte Zwangsgeld nunmehr zur Zahlung fällig geworden sei und eingezogen und beigetrieben werden könne, da sich die Altkleidercontainer weiterhin auf den besagten Flächen befänden. Um Überweisung innerhalb von 14 Tagen wurde gebeten.

Daraufhin wurden von der Klägerin mit beim Gericht am 7. Februar 2014 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Anträge gemäß §§ 80 Abs. 5 und 123 VwGO gestellt und außerdem die Klage mit dem Antrag dahingehend erweitert,

den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 14. Januar 2014 aufzuheben.

In den Eilverfahren wurde eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt und außerdem eine Verpflichtung der Beklagten, die Zwangsvollstreckung einzustellen und eine Beitreibung des Zwangsgeldes einstweilen zu unterlassen.

Die Eilanträge waren im Wesentlichen darauf gestützt, dass - entsprechend den Ausführungen im Hauptsacheverfahren - eine unerlaubte Sondernutzung vorliegend nicht gegeben sei. Ungeachtet des Klageverfahrens betreibe die Beklagte die Vollziehung ihres Bescheides durch die Festsetzung und Ankündigung der Beitreibung eines Zwangsgeldes. Aufgrund der Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids könne auch keine rechtmäßige Zwangsvollstreckung erfolgen, so dass diese - zumindest bis zu einer Entscheidung im Eilverfahren - einzustellen sei.

Zu ihren Abweisungsanträgen in den Eilverfahren wies die Beklagte darauf hin, dass ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorliegend vorher nicht gestellt gewesen sei. Weitere Schritte der Zwangsvollstreckung - außer dem Schreiben vom 14. Januar 2014 - seien nicht erfolgt. Der Sofortvollzug der Beseitigungsanordnung sei seinerzeit hinreichend begründet worden und die Beseitigung der streitgegenständlichen Container sei auch zu Recht angeordnet worden, entsprechend den Ausführungen bereits in der Klageerwiderung. Der Antrag zum Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Einstellung der Zwangsvollstreckung und Beitreibung des Zwangsgeldes sei nicht statthaft und deshalb unzulässig, wegen Vorrangs eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO im Hinblick auf § 123 Abs. 5 VwGO.

Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2014 wies die Klägerin nochmals darauf hin, dass Benutzer der Container zu deren Befüllung eben nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen verweilen müssten und die Beklagte den Begriff der Sondernutzung unzulässig ausdehne. Logistische Vorgänge wie An- und Abfahrt zwecks Belieferung seien Vorgänge im Rahmen des Gemeingebrauchs. Die mit dem Befahren einer Straße oder Halten darauf verbundenen Absichten seien straßenrechtlich unbeachtlich. Bei der Anordnung des Zwangsgelds sei Art. 36 Abs. 1 BayVwZVG nicht beachtet worden, da Nr. 3 des angegriffenen Bescheids eine Frist für die Vollstreckung nicht enthalte.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen und des Weiteren auf die beigezogenen Behördenakten sowie auf die über die mündliche Verhandlung gefertigte Niederschrift.

Gründe

Die Klage ist im Wesentlichen zulässig und insoweit auch begründet.

Zulässig und auch begründet ist die Klage insoweit, als die Klägerin die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 9. Dezember 2013 begehrt, da dieser Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerin auch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nicht zulässig ist die Klage hingegen insoweit, als mit ihr die Aufhebung des von der Klägerin als „Zwangsfestsetzungsbescheid“ bezeichneten Schreibens der Beklagten vom 14. Januar 2014 begehrt wird.

Die Rechtswidrigkeit des Bescheids der Beklagten vom 9. Dezember 2013 ergibt sich daraus, dass der Klägerin zu Unrecht die Entfernung der drei von ihr im Bereich der Anwesen ... und ... in ... aufgestellten Alttextiliencontainer aufgegeben wurde, womit sie dadurch auch in ihren Rechten verletzt wurde. Damit können auch die in diesem Zusammenhang getroffenen Annex-Entscheidungen (sofortige Vollziehung, Androhung eines Zwangsgelds und Auferlegung der Kosten; Nrn. 2 bis 4) keinen Bestand behalten.

Die Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur fristbewehrten Entfernung der Alttextiliencontainer ergibt sich daraus, dass die Benutzung der ... (zu den Bestandteilen einer Straße siehe Art. 2 BayStrWG) durch die Klägerin im Rahmen des Gemeingebrauchs (Art. 14 BayStrWG) liegt und also eine Sondernutzung (Art. 18 Abs. 1 BayStrWG) nicht vorliegt, weswegen die Anordnung der Beklagten nicht auf Art. 18 a Abs. 1 BayStrWG gestützt werden konnte. Kein Gemeingebrauch (mehr) ist anzunehmen, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG). Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Dem Gewerbebetrieb der Klägerin ist es zuzurechnen, wenn Fahrzeuge den Bereich in der Umgebung der aufgestellten Container anfahren oder auch Passanten auf dem Gehweg diesen Bereich in der Absicht ansteuern, die aufgestellten Container mit Altkleidern oder auch Altschuhen zu befüllen. Hierin liegt jedoch ganz eindeutig keine Sondernutzung, da insoweit eindeutig der Verkehrszweck überwiegt. Dies gilt wohl insoweit nicht mehr, wenn die Benutzer der Container beim Befüllen auf der öffentlichen Verkehrsfläche verweilen müssen (in diese Richtung OVG Münster, Beschluss vom 15.7.1999 - 23 B 334/99 - juris Rn. 11; ebenso VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 27.2.2013 - 4 L 90/13.NW - juris Rn. 9). Nach dieser Auffassung ist der Befüllvorgang dem Gewerbebetrieb des Container-Aufstellers zuzurechnen, weil bei Aufstellung eines Containers unmittelbar am Rand der öffentlichen Verkehrsfläche der Geschäftsvorgang, nämlich das Einsammeln von Altkleidern deswegen teilweise auf der Straße bzw. der öffentlichen Verkehrsfläche stattfindet, weil die Benutzer hierzu die öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch nehmen müssen. So verhält es sich indes nicht im Fall der Klägerin, weswegen die Richtigkeit der vorstehend dargelegten Auffassung letztlich dahinstehen kann. Vorliegend sind die gegenständlichen Container nämlich tatsächlich so weit entfernt von der öffentlichen bzw. gewidmeten Verkehrsfläche aufgestellt, dass die Befüllvorgänge außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche bzw. auf Privatgrund stattfinden können. Dies hat sich so bereits aus den Behördenakten ergeben und wurde letztlich auch durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auch nicht von einer erlaubnispflichtigen bzw. im Weg von Art. 18 a Abs. 1 BayStrWG untersagbaren Sondernutzung ist hinsichtlich der regelmäßigen Entleerung der Container durch die Beklagte auszugehen. Insoweit wird offenbar mit Kraftfahrzeugen jedenfalls der Umgriff der Aufstellungsorte angefahren und - auf nicht näher bekannte Weise - werden die Container geleert bzw. der Inhalt wird aufgeladen. Die sozusagen „Entsorgung“ des Containerinhalts durch Aufladen und Wegfahren gehört zwar zum Gewerbebetrieb der Klägerin, wobei es sich jedoch um eine logistische Tätigkeit handelt, die ganz typischer Inhalt des jedermann gestatteten Gemeingebrauchs (Art. 14 Abs. 1 BayStrWG) ist. Selbst bei Lage eines Betriebs unmittelbar am Rand öffentlicher Verkehrsfläche wäre die Benutzung der Straße einschließlich eines etwa zu überquerenden Gehwegs als im Rahmen des Gemeingebrauchs liegend zu erachten. Das würde insbesondere auch dafür gelten, dass ein hierfür benötigtes Fahrzeug (in straßenverkehrsrechtlich nicht zu beanstandender Weise) vor dem Betrieb hält und Ware oder zu entsorgendes Material von dem jeweiligen Betrieb über z. B. und insbesondere einen Gehweg hinweg auf ein Fahrzeug aufgeladen wird. Nichts anderes kann in dem Fall gelten, wo die zu entleerenden Container abseits bzw. einwärts von der öffentlichen Verkehrsfläche stehen wie im Fall der Klägerin. Erst recht also in ihrem Fall liegt auch bezüglich der Entleerungsvorgänge keine Sondernutzung vor bzw. es sind geradezu typische Verkehrszwecke gegeben, auch wenn diese als Ausfluss der gewerblichen Tätigkeit anzusehen sind.

Abzuweisen war die Klage insoweit, als die Klägerin im Weg einer nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässigen Klageänderung bzw. -erweiterung begehrt hat, das von ihr als „Zwangsgeldfestsetzungsbescheid“ bezeichnete Schreiben der Beklagten vom 14. Januar 2014 aufzuheben. Insoweit ist die Klage bereits unzulässig.

Angedroht wurde das Zwangsgeld für den Fall der Nichterfüllung der Pflicht aus Nr. 1 des angegriffenen Bescheids bereits durch dessen Nr. 3 (Art. 36 BayVwZVG). Wenn die Beklagte dann durch ihr Schreiben vom 14. Januar 2014 die Fälligkeit des Zwangsgelds festgestellt hat, so liegt hierin kein mittels Anfechtungsklage angreifbarer, selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt. Eine besondere Festsetzung eines Zwangsgelds nach dessen Androhung gibt es nicht und angreifbar ist es auch nicht, wenn eine Behörde gleichwohl formell eine Zwangsgeldfestsetzung ausspricht. Bereits nämlich die Androhung des Zwangsgelds - hier durch den Bescheid vom 9. Dezember 2013 - stellt den - durch fruchtlosen Fristablauf bedingten - Leistungsbescheid dar (Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BayVwZVG; siehe Engelhardt/App, VwVG-VwZG, 5./2001, Rn. 7 zu § 14 VwVG und BayVGH, Urteil vom 5.7.1973 - 60 II 72 - BayVBl 1973, 611). Dazu kommt, dass förmliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde bei der Anwendung eines Zwangsmittels (nur) insoweit zulässig sind, als geltend gemacht werden kann, dass diese Maßnahmen eine selbstständige Rechtsverletzung darstellen (Art. 38 Abs. 3 VwZVG), wohingegen gegenständlich gegen das Schreiben der Beklagten vom 14. Januar 2014 diesbezüglich nur die Einwendungen geltend gemacht worden sind, die den Grundverwaltungsakt, die Androhung des Zwangsgelds betreffen. Damit hätte auch eine Aufhebung des Schreibens der Beklagten vom 14. Januar 2014 an der Fälligkeit des Zwangsgelds nichts zu ändern vermocht. Im Übrigen wäre dieses Schreiben auch als rechtmäßig zu erachten gewesen, weil die Klägerin die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbare Beseitigungsanordnung binnen gesetzter Frist nicht befolgt hatte, womit die Fälligkeit des Zwangsgelds tatsächlich eingetreten war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 14 Festsetzung der Zwangsmittel


Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest. Bei sofortigem Vollzug (§ 6 Abs. 2) fällt die Festsetzung weg.

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 27. Feb. 2013 - 4 L 90/13.NW

bei uns veröffentlicht am 27.02.2013

weitere Fundstellen ... Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig aber unbegründet.

2

Soweit ihr Antrag die Verfügung in Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 28. Januar 2013 betrifft, die unter Ziffer 5 für sofort vollziehbar erklärt wurde und mit der ihr die Entfernung von acht Kleidercontainern aufgegeben wurde, ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO statthaft, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

3

Zunächst hat die Antragsgegnerin in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Hierzu hat sie ausgeführt, dass die alsbaldige Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes im öffentlichen Interesse liege. Andere Aufsteller von Kleidercontainern würden nämlich diese ordnungsgemäß anmelden und für das Aufstellen auch Sondernutzungsgebühren bezahlen. Diese Gesichtspunkte hat die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 22. Februar 2013 ergänzt und vertieft. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor, indem die Antragsgegnerin auf die negativen Auswirkungen hinweist, die mit einem weiteren Verbleib der Container bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens verbunden wären.

4

Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 des Bescheids vom 28. Januar 2013 rechtlich nicht zu beanstanden.

5

Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 581). Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 240; OVG Schleswig-Holstein, NordÖR 2007, 452; s. auch Finkelnburg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 975).

6

Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der in Ziffer 1 angeordneten Maßnahme. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass diese straßenrechtliche Maßnahme rechtmäßig ist und mit ihrer Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann.

7

Die Aufforderung an die Antragstellerin, die acht ohne Sondernutzungserlaubnis im Gebiet der Antragsgegnerin aufgestellten Kleidercontainer zu entfernen, hat ihre Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 8 Satz 1 LStrG. Nach dieser Vorschrift kann die Antragsgegnerin als Straßenbaubehörde dann, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird, die notwendigen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

8

Die Anordnung ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin entsprechend § 1 LVwVfG i.V.m. § 28 VwVfG mit Schreiben vom 21. November 2012 angehört.

9

Die Beseitigungsanordnung ist auch materiell rechtmäßig. Die Antragstellerin nutzt mit den fraglichen acht Kleidercontainern öffentliche Straßenflächen ohne die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis. Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten nachvollziehbar ergibt, sind drei der Container unmittelbar auf öffentlichen Straßen abgestellt, wobei gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 LStrG auch Seiten- Rand- und Sicherheitsstreifen zu den öffentlichen Straßen gehören. Aber auch die anderen fünf Container bedürfen einer Sondernutzungserlaubnis. Zwar befinden diese sich auf Privatgelände. Sie sind aber so aufgestellt, dass die Benutzer zum Befüllen der Container öffentlichen Straßenraum betreten müssen. Damit führen auch diese Kleidercontainer zu einer – bislang unerlaubten – Sondernutzung öffentlicher Straßen. Personen, die vom öffentlichen Straßenraum aus Container nutzen, die auf benachbartem Privatgelände aufgestellt sind, handeln gemäß § 34 Abs. 3 LStrG nämlich nicht mehr im Rahmen des zugelassenen Gemeingebrauchs. Die damit verbundenen Handlungen - Lektüre einer Gebrauchsanweisung, Öffnen einer Klappe, Einwerfen von Kleidern - sind nämlich keine Vorgänge, die überwiegend dem Verkehr dienen, sondern der gewerblichen Tätigkeit des Aufstellers zuzurechnen (ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juli 1999 – 23 B 334/99 - ; Juris).

10

Die Beseitigung der Container ist auch die geeignete Maßnahme, um die unerlaubte und damit rechtswidrige Sondernutzung zu beenden. Daher überwiegt nach Auffassung der Kammer das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der ersichtlich rechtmäßigen Beseitigungsanordnung das Interesse der Antragstellerin, die rechtswidrige Nutzung öffentlichen Straßenraums bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens fortführen zu können, insbesondere auch mit Blick auf die finanziellen Nachteile für die Antragstellerin und die ungerechtfertigte Bevorteilung der Antragstellerin gegenüber anderen Aufstellern von Kleidercontainern.

11

Soweit der Antrag der Antragstellerin die Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 2 des Bescheids vom 28. Januar 2013 betrifft, ist das Begehren gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO, denn diese Androhung ist gemäß § 20 AGVwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbar. Auch dieser Antrag bleibt jedoch ohne Erfolg, denn die Androhung der Ersatzvornahme ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Sie hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 66, 63 Abs. 1 LVwVG, wobei die Antragsgegnerin in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids auch § 66 Abs. 4 LVwVG Rechnung getragen hat, wonach im Falle der Androhung der Ersatzvornahme die voraussichtlichen Kosten angegeben werden sollen.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig aber unbegründet.

2

Soweit ihr Antrag die Verfügung in Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 28. Januar 2013 betrifft, die unter Ziffer 5 für sofort vollziehbar erklärt wurde und mit der ihr die Entfernung von acht Kleidercontainern aufgegeben wurde, ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO statthaft, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

3

Zunächst hat die Antragsgegnerin in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Hierzu hat sie ausgeführt, dass die alsbaldige Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes im öffentlichen Interesse liege. Andere Aufsteller von Kleidercontainern würden nämlich diese ordnungsgemäß anmelden und für das Aufstellen auch Sondernutzungsgebühren bezahlen. Diese Gesichtspunkte hat die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 22. Februar 2013 ergänzt und vertieft. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor, indem die Antragsgegnerin auf die negativen Auswirkungen hinweist, die mit einem weiteren Verbleib der Container bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens verbunden wären.

4

Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 des Bescheids vom 28. Januar 2013 rechtlich nicht zu beanstanden.

5

Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 581). Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 240; OVG Schleswig-Holstein, NordÖR 2007, 452; s. auch Finkelnburg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 975).

6

Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der in Ziffer 1 angeordneten Maßnahme. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass diese straßenrechtliche Maßnahme rechtmäßig ist und mit ihrer Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann.

7

Die Aufforderung an die Antragstellerin, die acht ohne Sondernutzungserlaubnis im Gebiet der Antragsgegnerin aufgestellten Kleidercontainer zu entfernen, hat ihre Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 8 Satz 1 LStrG. Nach dieser Vorschrift kann die Antragsgegnerin als Straßenbaubehörde dann, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird, die notwendigen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

8

Die Anordnung ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin entsprechend § 1 LVwVfG i.V.m. § 28 VwVfG mit Schreiben vom 21. November 2012 angehört.

9

Die Beseitigungsanordnung ist auch materiell rechtmäßig. Die Antragstellerin nutzt mit den fraglichen acht Kleidercontainern öffentliche Straßenflächen ohne die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis. Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten nachvollziehbar ergibt, sind drei der Container unmittelbar auf öffentlichen Straßen abgestellt, wobei gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 LStrG auch Seiten- Rand- und Sicherheitsstreifen zu den öffentlichen Straßen gehören. Aber auch die anderen fünf Container bedürfen einer Sondernutzungserlaubnis. Zwar befinden diese sich auf Privatgelände. Sie sind aber so aufgestellt, dass die Benutzer zum Befüllen der Container öffentlichen Straßenraum betreten müssen. Damit führen auch diese Kleidercontainer zu einer – bislang unerlaubten – Sondernutzung öffentlicher Straßen. Personen, die vom öffentlichen Straßenraum aus Container nutzen, die auf benachbartem Privatgelände aufgestellt sind, handeln gemäß § 34 Abs. 3 LStrG nämlich nicht mehr im Rahmen des zugelassenen Gemeingebrauchs. Die damit verbundenen Handlungen - Lektüre einer Gebrauchsanweisung, Öffnen einer Klappe, Einwerfen von Kleidern - sind nämlich keine Vorgänge, die überwiegend dem Verkehr dienen, sondern der gewerblichen Tätigkeit des Aufstellers zuzurechnen (ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juli 1999 – 23 B 334/99 - ; Juris).

10

Die Beseitigung der Container ist auch die geeignete Maßnahme, um die unerlaubte und damit rechtswidrige Sondernutzung zu beenden. Daher überwiegt nach Auffassung der Kammer das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der ersichtlich rechtmäßigen Beseitigungsanordnung das Interesse der Antragstellerin, die rechtswidrige Nutzung öffentlichen Straßenraums bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens fortführen zu können, insbesondere auch mit Blick auf die finanziellen Nachteile für die Antragstellerin und die ungerechtfertigte Bevorteilung der Antragstellerin gegenüber anderen Aufstellern von Kleidercontainern.

11

Soweit der Antrag der Antragstellerin die Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 2 des Bescheids vom 28. Januar 2013 betrifft, ist das Begehren gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO, denn diese Androhung ist gemäß § 20 AGVwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbar. Auch dieser Antrag bleibt jedoch ohne Erfolg, denn die Androhung der Ersatzvornahme ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Sie hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 66, 63 Abs. 1 LVwVG, wobei die Antragsgegnerin in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids auch § 66 Abs. 4 LVwVG Rechnung getragen hat, wonach im Falle der Androhung der Ersatzvornahme die voraussichtlichen Kosten angegeben werden sollen.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest. Bei sofortigem Vollzug (§ 6 Abs. 2) fällt die Festsetzung weg.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.