Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Aug. 2014 - 1 K 14.50026

published on 19.08.2014 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Aug. 2014 - 1 K 14.50026
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der am ...1990 geborene, ledige Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo albanischer Volkszugehörigkeit.

Er beantragte am ...2014 im Bundesgebiet politisches Asyl.

Im Rahmen der Befragung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens trug der Kläger am ... 2014 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vor, er habe bereits im Juli 2013 in ... (Frankreich) einen Asylantrag gestellt. Der Asylantrag sei schriftlich abgelehnt worden. Nach zwei Monaten sei er aufgefordert worden, Frankreich zu verlassen. Im September 2013 sei er in die Republik Kosovo zurückgekehrt.

Am ... Januar 2014 habe er die Republik Kosovo wieder verlassen. Er sei auf dem Landweg über Serbien, Ungarn und Österreich nach Deutschland eingereist. Der Schleuser habe ihn direkt nach ... gebracht. Dies sei am 7. Januar 2014 gewesen.

Am ... 2014 wurde der Kläger vom Bundesamt gemäß § 25 AsylVfG zu seinen Asylgründen angehört.

Nachdem eine EURODAC-Anfrage am ... Februar 2014 einen Treffer für Frankreich ergeben hatte, richtete das Bundesamt am ... März 2014 an Frankreich ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 16 Abs. 1 c Dublin-II-VO. Der Kläger habe am ... 2013 in Frankreich Asyl beantragt. Da es keine Beweise für ein Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten gebe, werde um die Übernahme des Klägers gebeten.

Unter dem ... März 2014 erklärte die Französische Republik die Übernahme des Klägers auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 d) der Verordnung 604/2013/EG (Dublin-III-VO).

Mit Bescheid vom 27. März 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Frankreich an.

Der Bescheid wurde dem Kläger am 11. April 2014 zugestellt.

Der Kläger ließ mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 22. April 2014, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tag, Klage erheben und beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. März 2014 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass bei Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

Zugleich wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Klage und der Antrag wurden nicht begründet.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 28. April 2014,

die Klage abzuweisen.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss vom 5. Mai 2014 - AN 1 S 14.50025 abgelehnt.

Mit Schriftsätzen vom ...2014 und ...2014 erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Die in Ziffer 2. und 3. des Klageschriftsatzes erhobene Verpflichtungsklage ist unzulässig.

Der Kläger hat vorliegend nur die Möglichkeit, den streitgegenständlichen Bescheid vom 27. März 2014 mit einer (isolierten) Anfechtungsklage anzugreifen (Ziffer 1. des Klageantrags).

Ein Verpflichtungsausspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus kommt im Dublin-II-Verfahren bzw. Dublin-III-Verfahren nicht in Betracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Urteilen vom 7. März 1995 - 9 C 264/94, NVwZ 1996, 80, und vom 5. September 2013 - 10 C 1.13, NVwZ 2014, 158, entschieden, dass in Bezug auf eine Einstellungsentscheidung nach einer Antragsrücknahme (§ 32 AsylVfG) bzw. nach einem Nichtbetreiben des Verfahrens (vgl. § 33 Abs. 1 AsylVfG) nur das Anfechtungsbegehren statthaft und die Sachentscheidung zunächst dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorbehalten ist. Damit ist insbesondere ein Durchentscheiden, wie es das Bundesverwaltungsgericht im Folgeantragsverfahren noch für richtig gehalten hat, ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 10.02.1998 - 9 C 28.97, NVwZ 1998, 861; vgl. hierzu GK-AsylVfG § 71Rn. 295 ff.). Dieses muss gleichermaßen in der hier gegebenen Fallkonstellation gelten, in der das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ebenfalls noch keine Sachentscheidung getroffen hat (vgl. OVG Münster, Urteil vom 7.3.2014 - 1 A 21/12.A; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.2014 - A 11 S 1721/13).

Nur die in Ziffer 1. des Klageschriftsatzes erhobene Anfechtungsklage ist demnach zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht nach § 27 a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und auf der Grundlage des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung des Klägers nach Frankreich angeordnet.

Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Für die Prüfung des vom Kläger am ... 2014 in Deutschland gestellten Asylantrags sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-III-Verordnung), maßgebend (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO).

Der Kläger hat im Rahmen der Befragung durch das Bundesamt angegeben, im Juli 2013 erfolglos in Frankreich Asyl beantragt zu haben. Eine EURODAC-Anfrage des Bundeamtes verlief positiv (Treffer für Frankreich).

Die Republik Frankreich gab dem Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes vom ... März 2014 mit Schreiben vom ... März 2014 auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 d) Dublin-III-VO statt.

Es kann offenbleiben, ob das Bundesamt und nachfolgend die Republik Frankreich im Rahmen der Erklärung zur Übernahme des Klägers zu Recht davon ausgegangen sind, dass Frankreich zur Wiederaufnahme des Klägers verpflichtet ist, oder ob diese Verpflichtung aus Art. 18 Abs. 1 d) Dublin-III-VO gemäß Art. 19 Abs. 2 oder 3 Dublin-III-VO erloschen ist. Denn es ist davon auszugehen, dass die Republik Frankreich im Rahmen der nach Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO durchzuführenden Prüfung, ob dem Wiederaufnahmegesuch, das seine Rechtsgrundlage in Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO findet, stattzugeben ist, auch die Erlöschensgründe der Art. 19 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO geprüft und deren Vorliegen verneint hat.

Ob die Behauptung des Klägers, er sei im September 2013 in die Republik Kosovo zurückgereist und habe sich dort bis zum ... Januar 2014 aufgehalten (womit er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen hätte), zutrifft, kann dahinstehen. Gegen die Richtigkeit der Behauptung spricht, dass der Kläger trotz der behaupteten Einreise aus Österreich in ... Asyl beantragt hat, was eher für eine Einreise aus Frankreich sprechen dürfte.

Denn maßgeblich ist allein, dass Frankreich sich unter dem ... März 2014 zum (noch) zuständigen Mitgliedsstaat erklärt und hieraus folgend auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 d) Dublin-III-VO der Wiederaufnahme des Klägers in sein Hoheitsgebiet zugestimmt hat. Ob Frankreich nach den Kriterien der Art. 5 ff. Dublin-II-VO für den im August 2013 gestellten ersten Asylantrag des Klägers zuständig war, ist unerheblich. Denn durch die sachliche abschließende Prüfung des ersten Asylantrags hat Frankreich bewusst oder unbewusst jedenfalls von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht (Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand: November 2013, Rn. 240 zu § 27 a; Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO; Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO).

Die Dublin-III-Verordnung gewährt dem Kläger keinen subjektiven, einklagbaren Rechtsanspruch darauf, dass die Zustimmung des anderen Mitgliedstaates (vorliegend Frankreich) zur Wiederaufnahme des Asylbewerbers objektiv mit dem Zuständigkeitssystem der Dublin-III-Verordnung in Einklang steht (Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, a. a. O., Rn. 55 zu § 27 a).

Aus der Formulierung des Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO, wonach u. a. eine Person im Sinne des Art. 18 Abs. 1 d) Dublin-III-VO, also auch der Kläger, das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht hat, lässt sich nicht herleiten, dass die Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung dem Betroffenen ein subjektives Recht auf fehlerfreie Einhaltung des Zuständigkeitssystems der Verordnung einräumen.

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 10.12.2013 - C-394/12 entschieden, dass Art. 19 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung (Regelung zum Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eines Mitgliedstaates, den Asylantrag nicht zu prüfen; nunmehr: Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO) dahin auszulegen ist, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden (ebenso: BVerwG, Beschluss vom 19.3.2014 - 10 B 6/14; vgl. nunmehr Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

Der Europäische Gerichtshof hebt in seiner Entscheidung den Aspekt hervor, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen.

Gerade aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 343/2003 (Dublin-II-VO) erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Klägers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem „forumshopping“ zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen. Zum anderen wurden die für Asylanträge geltenden Regelungen in weitem Umfang auf Unionsebene harmonisiert, so insbesondere jüngst durch die Richtlinien 2011/95 und 2013/32.Der von einem Asylbewerber gestellte Antrag wird daher weitgehend nach den gleichen Regelungen geprüft werden, welcher Mitgliedstaat auch immer für seine Prüfung nach der Verordnung Nr. 343/2003 (nunmehr: Verordnung Nr. 604/2013) zuständig ist.

Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken, die Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs auch auf die vergleichbare Konstellation der Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Asylbewerbers nach Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO und das Rechtsmittelverfahren nach Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO zu übertragen.

Es ist dem Kläger deshalb verwehrt, sich darauf zu berufen, dass Frankreich nicht für die Wiederaufnahme zuständig sei.

Die Bundesrepublik Deutschland hat durch die Anhörung des Klägers zu seinen Asylgründen nach § 25 AsylVfG auch nicht konkludent von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch gemacht.

Ob eine Anhörung des Asylbewerbers zu den Gründen der Verfolgungsfurcht hinreichend zweifelsfrei die Ausübung des Selbsteintrittsrechts zum Ausdruck bringt, lässt sich nicht grundsätzlich klären, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei auch eine „konkludente“ Ausübung des Rechts denkbar ist (BayVGH, Beschluss vom 3.3.2010 - 15 ZB 10.30005; vgl. auch Marx, Änderungen im Dublin-Verfahren nach der Dublin III-Verordnung, ZAR 2014, 5). Vorliegend lässt sich dem Verfahrensablauf nicht entnehmen, die Bundesrepublik Deutschland habe mit der am ... 2014 erfolgten Anhörung des Klägers zu seinen Asylgründen bereits den Entschluss gefasst, von ihrem Recht Gebrauch zu machen, das Asylverfahren abweichend vom Regelfall in seiner "Gesamtheit" in eigener Verantwortung durchzuführen. Denn diese Anhörung erfolgte bereits am ... 2014, also nur wenige Tage nach dem Gespräch mit dem Kläger zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und noch vor der Einleitung des Dublin-III-Verfahrens. Die Anhörung erfolgte somit rein vorsorglich für den Fall, dass keine Übernahme des Klägers durch einen Mitgliedstaat möglich sein würde. Nach der Anhörung zu den Asylgründen erfolgte auch keine Sachentscheidung. Vielmehr wurde umgehend das Dublin-III-Verfahren durchgeführt und nach einem positiven EURODAC-Treffer ein Wiederaufnahmegesuch an Frankreich gerichtet. In der Anhörung nach § 25 AsylVfG kann deshalb nach den Gesamtumständen nicht die konkludente Ausübung des Selbsteintrittsrechts gesehen werden (a.A. wohl Marx, a. a. O.).

Dem Kläger steht auch kein subjektiver Rechtsanspruch zu, dass die Bundesrepublik Deutschland von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch macht (vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - C-4/11).

Das in dieser Verordnung (wie bereits in der Dublin-II-VO) und in weiteren Rechtsakten geregelte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) stützt sich - ähnlich wie das deutsche Konzept der „normativen Vergewisserung“ hinsichtlich der Sicherheit von Drittstaaten (BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49) - auf die Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und der Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist, ferner dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10, C-493/10, NVwZ 2012, 417; vgl. Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406). Auf der Grundlage dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 604/2013 erlassen, die wie die Vorgängerverordnung Nr. 343/2003 davon ausgeht, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 14. Dezember 2007 (ABl. C 303, S. 1) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12. 2011 - C-411/10 und C-493/10 - Slg. 2011, I-13905; EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - Pui, C-4/11; EuGH, Urteil vom 10.12.2013, C-394/12; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6.8.2013 - 12 S 675/13).

Die Rechtsprechung lässt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen Abweichungen von diesem Konzept zu. Das Konzept der normativen Vergewisserung wird danach insbesondere dann durchbrochen, wenn - wie oben ausgeführt - ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Zielstaat der Abschiebung systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Asylbewerbers i. S. von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechts-Charta) implizieren (vgl. EuGH vom 21.12.2011 - C 411/10, C 393/10, NVwZ 2012, 417 und vom 10.12.2013 - C-394/12; BVerwG, Beschluss vom 19.3.2014 - 10 B 6/14).

Es liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte vor, dass in Frankreich derartige systemische Mängel bestehen, die einer Wiederaufnahme des Klägers entgegenstünden (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 14.3.2014 - AN 4 S 14.30390). Solche werden vom Kläger auch nicht behauptet.

Frankreich gilt außerdem als sicherer Drittstaat im Sinn des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylVfG. Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen sicheren Drittstaat ergeben sich nur ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle konkrete Gefährdungstatbestände geltend machen kann, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassungs und Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vorneherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Dies ist - bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat - etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgebenden Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalls sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen (BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93, BVerfGE 94, 49).

Die Sonderfälle in diesem Sinn entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln, die zu einer Gefahr für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylsuchenden führen, im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Solche Sonderfälle liegen im Falle Frankreichs nicht vor.

Ist eine Rückführung des Klägers nach Frankreich aufgrund der Übernahmeerklärung vom ... März 2014 demnach möglich, durfte das Bundesamt auf der Grundlage des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung des Klägers nach Frankreich anordnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1
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published on 16.04.2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2013 (A 12 K 331/13) geändert.Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.Die Revisio
published on 19.03.2014 00:00

Gründe I. 1 Der Kläger, ein malischer Staatsangehöriger, reiste im Mai 2009 über den Se
published on 07.03.2014 00:00

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläg
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.