Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 11. Sept. 2017 - AN 9 S 17.01709

bei uns veröffentlicht am11.09.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen.

3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wollen im vorliegenden Verfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Baugenehmigung für ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück erreichen.

Die Antragsteller sind nach Angabe ihrer Bevollmächtigten Eigentümer des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung …, … in … Das Grundstück ist, soweit aus den Bauakten und den aktuellen Luftbildern ersichtlich, mit einem U-förmigen Doppelhaus bebaut, der Hauptbaukörper verläuft parallel zur …, die nördlich des Grundstücks verläuft, im Westen und Osten verfügt das Gebäude über nach Süden vorspringende Anbauten, der Abstand der südlichen Außenwand des Wohngebäudes zur Grundstücksgrenze im Süden beträgt im Westen 10 m und im Osten 12 m. Für das Doppelhaus wurde die Baugenehmigung mit Bescheid der Antragsgegnerin jeweils vom 7. Dezember 1978 erteilt, das Grundstück der Antragsteller verfügt über eine Größe von ca. 33 x 33 m und grenzt im Westen an die …, im Süden an das Baugrundstück. Auf dem Grundstück der Antragsteller ist an der Südgrenze eine Einzelgarage vorhanden, deren Außenwand auf Grund Baugenehmigung vom 4. Januar 1988 nach Westen verlängert wurde.

Mit Bescheid vom 23. Januar 1994 wurde für das Grundstück der Antragsteller noch die Baugenehmigung für eine Lärmschutzwand entlang der gesamten Nordgrenze in einer Höhe von 2,20 m sowie an der Ostgrenze bis zu einer dort befindlichen weiteren Garage in einer Höhe von 1,80 m erteilt.

Das Baugrundstück bestehend aus den Grundstücken FlNrn. … und … steht im Eigentum der Beigeladenen und ist bisher auf dem nördlich gelegenen Grundstück FlNr. … mit einem größeren Wohnhaus sowie an der nördlichen Grundstücksgrenze auf Höhe der vorhandenen Garage auf dem Grundstück der Antragsteller mit einer Doppelgarage bebaut. Der südliche Teil des Baugrundstücks FlNrn. … ist ebenfalls mit einem größeren Wohnhaus bebaut.

Das Grundstück der Antragsteller wie das Baugrundstück liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2003, der hier als Art der Nutzung ein reines Wohngebiet festsetzt sowie Baugrenzen für die jeweiligen Grundstücke und u.a. ein Verbot der Errichtung einer Tiefgarage außerhalb der Baugrenzen.

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2016 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen auf deren Antrag hin einen Vorbescheid, in dem auf entsprechende Fragen hin Befreiung erteilt wurde nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … wegen Überschreitung der Baugrenzen nach Norden und wegen Unterbauung durch die Tiefgarage und sonstigen Räumen. Auf den Inhalt des Bescheids und der dazugehörigen Akte wird verwiesen.

Am 25. Januar 2017 ließen die Antragsteller durch ihre Prozessbevollmächtigten Klage gegen die Stadt … erheben und die Aufhebung des Vorbescheids beantragen (AN 9 K 17.00171), die Akte, auf deren Inhalt verwiesen wird, wird zum vorliegenden Verfahren beigezogen.

Mit am 7. Dezember 2016 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Bauantrag beantragte die Beigeladene die Erteilung der Baugenehmigung für das Vorhaben „Erweiterung …“. Mit planungsrechtlicher Stellungnahme vom 19. Dezember 2016 erteilte die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen und befürwortete die Erteilung der notwendigen Befreiungen.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 nahm das Umweltamt der Antragsgegnerin zu den naturschutzfachlichen Fragen hinsichtlich der auf dem Grundstück vorhandenen Bäume Stellung.

Mit Bescheid vom 31. Juli 2017 erteilte die Antragsgegnerin die Baugenehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen (Nr. 1). In Nr. 2 wurde festgestellt, dass die Baugenehmigung die Genehmigung nach der Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin ersetzt und die Genehmigung zum Rückschnitt und/oder Wurzeleingriff in verschiedene Bestandsbäume erteilt. In Nr. 3 wurde Befreiung erteilt gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 4428 wegen Überschreitung der Baugrenze nach Norden und wegen Überschreitung der festgesetzten Geschossigkeit um ein Geschoss sowie wegen Unterbauung durch die Tiefgarage und sonstige Räume außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen.

Gegen die Baugenehmigung ließen die Antragsteller am 22. August 2017 Klage erheben (AN 9 K 17.01704). Mit ebenfalls am 22. August 2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ließen die Antragsteller weiter beantragen,

die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei zulässig und begründet, die Hauptsacheklage werde mit Sicherheit erfolgreich sein, auch die Interessenabwägung falle zu Gunsten der Antragsteller aus. Die Entscheidung sei eilbedürftig, weil die Schaffung baurechtlicher Fakten drohe. Die Grundzüge der Planung seien verletzt, weil es sich hier um eine atypische Bebauung handele, das Bauvorhaben stelle weder ein Einfamilienhaus noch ein Doppelhaus dar, es füge sich nicht ins Ortsbild ein, es verstoße gegen den parkähnlichen Charakter, die Baugrenzen würden unzulässigerweise überschritten, die erteilten Befreiungen seien rechtswidrig, insgesamt würden die Grundzüge der Planung in verschiedener Weise verletzt. Der Gebietserhaltungsanspruch werde verletzt, insbesondere wegen der Kubatur, wegen der Baugrenzenüberschreitung und wegen der anzunehmenden gewerblichen Nutzung des Vorhabens. Das Vorhaben füge sich nicht ein und habe eine erdrückende Wirkung, auch seien die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen befreit worden sei und gegen die verstoßen werde, drittschützend. Die festgesetzten Baugrenzen würden verletzt, das Gebot der Rücksichtnahme werde zu Lasten der Antragsteller verletzt, da die Vielzahl der Befreiungen rücksichtslos sei, da das Vorhaben eine erdrückende Wirkung habe und auch durch die Tiefgaragenzufahrt, die zu unzulässigem Lärm auf dem Grundstück der Antragsteller führe, zu einer Einmauerung dieses Grundstücks und die wegen ihrer Lage an der Grenze unzumutbar sei. Im Übrigen erstrecke sich die geplante unzulässige Nutzung auch auf die Tiefgarage. Die Abstandsflächen würden verletzt durch die Tiefgaragenausfahrt, im Übrigen entstehe an dieser Ausfahrt so viel Lärm, weil das Vorhaben zu viele Stellplätze aufweise.

Mit Schriftsatz vom 1. September 2017 führte der Beigeladenenvertreter aus, die Befreiungen seien hier bezüglich Festsetzungen des Bebauungsplans erfolgt, die nach dessen Begründung nicht nachbarschützend seien, zudem seien die Befreiungen rechtmäßig ergangen. Die geplanten Stellplätze sollten überwiegend für die Lagerung und Ausstellung von Fahrzeugen dienen, nur zwei bis drei davon sollten in Gebrauch sein für die Fahrzeuge der vierköpfigen Familie, die das Haus bewohnen solle. Daneben wäre aber selbst eine Nutzung aller Stellplätze nicht rücksichtslos im Hinblick auf den in der Umgebung ohnehin vorhandenen Verkehrslärm. Auch sei hier keine gewerbliche Nutzung geplant, es handele sich um ein großzügiges Einfamilienhaus, insofern wurde auch die Kopie einer eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Beigeladenen vorgelegt. Die Baumschutzverordnung sei nicht nachbarschützend. Das bisherige Wohnhaus habe 606 m2 Fläche aufgewiesen, nunmehr seien 770 m2 geplant, damit bleibe es ein Einfamilienhaus, im Übrigen liege hier ein großes Grundstück vor, auf dem auch große Baufenster durch den Bebauungsplan festgesetzt würden. Das Vorhaben habe keine erdrückende Wirkung auf das Anwesen der Antragsteller, da dieses versetzt zum Hauptgebäude und westlich davon liege. Die Tiefgaragenausfahrt sei tatsächlich nur 3 m hoch, und dies nur auf einer Länge von 4,5 m, zudem entstehe diese an Stelle der bisher dort vorhandenen Doppelgarage. Es liege deshalb keine Einmauerung vor, auch im Übrigen wäre eine Grenzwand von 2 m zulässig, die hier mit Ausnahme der Tiefgaragenausfahrt mit 4,5 m Länge auch von der Höhe her nicht überschritten werde. Zudem befinde sich auch die Garage der Antragsteller dort. Der Gebietserhaltungsanspruch werde nicht verletzt, da dieser nur die Art der Nutzung betreffe, eine gewerbliche Nutzung, wie von den Antragstellern befürchtet, werde aber weder betrieben noch sei dies beabsichtigt. Im Übrigen würde der Beigeladenen ein hoher Schaden bei einer Verzögerung des Baus entstehen.

Mit Schreiben vom 4. September 2017 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führte sie aus, die Antragsteller könnten sich auf keinen Gebietserhaltungsanspruch berufen, da hier nur ein Einfamilienhaus genehmigt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 6. September 2017 stellten die Antragstellervertreter Antrag auf Erlass eines „Hängebeschlusses“, weil bereits auf dem Baugrundstück mit Betonarbeiten begonnen worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, auch in den beigezogenen Verfahren einschließlich der Verfahren AN 9 K 17.01704 und AN 9 K 17.00171, verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Die Kammer sieht nach einer einem Eilverfahren – wie hier – nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO angemessenen summarischen Prüfung, die umso eingehender sein muss, als die angegriffene Maßnahme Unabänderliches bewirkt, im Rahmen der von ihr eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklagen der Antragsteller.

Nach § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte Baugenehmigung Anfechtungsklage, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung Streitenden. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Fällt die Erfolgsprognose zu Gunsten des Nachbarn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung nach summarischer Prüfung also als rechtswidrig im Hinblick auf nachbarschützende Vorschriften, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen. Hat dagegen die Anfechtungsklage des Nachbarn mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der Interessenabwägung ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 – 14 CS 11.535 – juris Rn. 18). Bei offenen Erfolgsaussichten verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung verletzt der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2017 die Antragsteller nicht in ihren Rechten, so dass ihnen voraussichtlich kein Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigung zusteht.

Die Antragsteller können die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch dem nachbarlichen Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach summarischer Prüfung wird die Klage der Antragsteller voraussichtlich keinen Erfolg haben, da die angefochtene Baugenehmigung keine nachbarschützenden Rechte der Antragsteller verletzt.

Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Baugenehmigung vom 7. April 2017, Prüfungsmaßstab sind nach Art. 59 Abs. 1 BayBO die dort aufgeführten Normen, das Vorhaben wurde zu recht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren behandelt, da es sich bei dem Vorhaben nicht um einen Sonderbau gemäß Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt.

Soweit sich die Antragsteller auf die Verletzung eines Gebietserhaltungsanspruchs berufen, da sich das Baugrundstück und ihr Grundstück im selben Baugebiet befinden, so ergibt sich daraus keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung. Denn ein solcher nachbarrechtlicher Abwehranspruch wäre hier nur für eine gebietsfremde Nutzung denkbar, da aber mit der angefochtenen Baugenehmigung ein Wohnhaus genehmigt wurde und der Bebauungsplan für das maßgebliche Gebiet ein reines Wohngebiet festsetzt, in dem nach § 3 BauNVO Wohnhäuser ausdrücklich zulässig sind, entspricht das Bauvorhaben insofern dem Bebauungsplan. Soweit die Antragsteller auf eine von ihnen vermutete oder befürchtete gewerbliche Nutzung abstellen, so enthält die Baugenehmigung ebenso wenig wie die von ihr einbezogenen Bauvorlagen die Zulassung einer solchen Nutzung, eine solche ist nach dem Vortrag der Beigeladenen auch nicht beabsichtigt. Sollte eine solche Nutzung entgegen der Genehmigung erfolgen, so führte dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung, sondern wäre bauordnungsrechtlich zu behandeln.

Soweit die Antragsteller vortragen, das Vorhaben verstoße wegen seines Umfangs, seiner Kubatur, seiner Lage, oder anderer Dinge gegen die Grundzüge der Planung, so kann sich dies nur auf die Rechtmäßigkeit der erteilten Befreiungen beziehen, aber nicht im Rahmen eines Gebietserhaltungsanspruchs vorgebracht werden.

Soweit der Bebauungsplan hier Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche festsetzt, von denen in der Baugenehmigung Befreiungen erteilt werden, so handelt es sich dabei nach Überzeugung der Kammer nicht um nachbarschützende Festsetzungen. Aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ist ebenso wenig wie aus seiner Begründung ersichtlich, dass der Satzungsgeber bei Erlass des Bebauungsplans hier beabsichtigt hatte, den genannten Festsetzungen nachbarschützenden Charakter zu verleihen; vielmehr erfolgten diese ersichtlich aus städtebaulichen Gründen. Damit können sich aber die Antragsteller im Hinblick auf die erteilten Befreiungen nur auf das Nachbarschutz vermittelnde planungsrechtliche Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme berufen, die Frage, ob die Befreiungen an sich rechtmäßig erteilt wurden oder nicht, ist demgegenüber nicht entscheidend für das Verfahren.

Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu Lasten der Antragsteller ist hier im Hinblick auf das Bauvorhaben für die Kammer nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellervertreter vortragen, das Bauvorhaben führe zu einer Einmauerung, entfalte eine Riegelwirkung oder eine erdrückende Wirkung durch das Hauptgebäude, so scheidet dies allein schon deshalb aus, weil das genehmigte Hauptgebäude seitlich versetzt zum Wohnhaus der Antragsteller errichtet werden soll, so dass eine entsprechende erdrückende Wirkung keinesfalls für dieses ausgelöst werden kann. Im Übrigen scheidet eine erdrückende Wirkung wie eine Riegelwirkung hier auch im Hinblick auf den Abstand der Gebäude voneinander und deren jeweilige Kubatur aus.

Eine Einmauerung oder Riegelwirkung oder erdrückende Wirkung wird nach Ansicht der Kammer auch nicht durch die Tiefgaragenausfahrt als Baukörper noch durch die sonstige geplante und genehmigte Grenzbebauung im Hinblick auf das Grundstück der Antragsteller ausgelöst. Die Tiefgaragenausfahrt als grenzständischer Baukörper wirkt sich auf das Grundstück der Antragsteller nicht anders aus als eine zulässige Grenzgarage, wobei die Frage, ob die Wandhöhe 3 m oder 3,20 m beträgt, für die Frage einer erdrückenden Wirkung ersichtlich irrelevant ist. Hinzu kommt, dass auf dem Grundstück der Antragsteller ebenfalls eine grenzständische Garage vorhanden ist, deren Außenwand sogar nach Westen durch eine Lärmschutzwand in Höhe der Garagenwand verlängert wurde. Im Übrigen sind zwar die Abstandsflächen nicht Prüfgegenstand, allerdings spricht der vorgelegte Abstandsflächenplan in Verbindung mit den weiteren genehmigten Plänen dafür, dass die Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller durch das Hauptgebäude selbst in jedem Fall eingehalten werden, entsprechendes gilt für die Tiefgaragenausfahrt. Selbst wenn die Tiefgaragenausfahrt aber eine Höhe von 3,20 m über der natürlichen Geländeoberfläche aufweisen würde, könnte dies nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Antragsteller und damit zur Anordnung eines Baustopps für das Vorhaben führen.

Das Gebot der Rücksichtnahme wird nach Auffassung der Kammer auch nicht durch die Situierung oder durch den abzusehenden Nutzungsumfang der Tiefgaragenausfahrt zu Lasten der Antragsteller verletzt. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass auch diese unmittelbar an der Grenze zum Baugrundstück über eine Garage verfügen, ansonsten ist im Hinblick auf die Zahl der genehmigten Stellplätze nicht davon auszugehen, dass es hier durch die zu erwartenden Fahrzeugbewegungen zu unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Lärm und Abgase auf dem Grundstück der Antragsteller kommen wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach § 12 BauNVO die von der genehmigten Nutzung ausgelösten notwendigen Stellplätze ohnehin vom Nachbarn hinzunehmen sind, hier aber werden die Stellplätze gerade durch die Lage in der Tiefgarage und die Einhausung der Tiefgaragenausfahrt vom Grundstück der Antragsteller in erheblichem Umfange abgeschirmt, was bei einer oberirdischen Errichtung der Stellplätze nicht der Fall wäre. Schließlich ist auch auf die vorhandene Grenzbebauung auf dem Grundstück der Antragsteller in diesem Bereich hinzuweisen, die ebenfalls zu einer weitgehenden Abschirmung eventuellen Fahrzeuglärms führen dürfte. Dass die Tiefgaragenausfahrt an der nördlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstücks errichtet wurde, erweist sich somit auch nicht als rücksichtslos, wobei es hier wie immer dem Bauherrn obliegt, sein Grundstück, soweit rechtlich zulässig, nach seinen Wünschen zu beplanen und zu bebauen.

Soweit sich die Antragsteller auf behauptete Verstöße gegen Naturschutzvorschriften, etwa die Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin, berufen, so sind diese Vorschriften ersichtlich nicht nachbarschützend. Da auch ein sonstiger Verstoß gegen im vorliegenden Verfahren prüfpflichtiges, nachbarschützendes Baurecht nicht ersichtlich ist, wird die Klage aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Damit spricht aber auch die Interessenabwägung hier gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, zumal der Beigeladene dargetan hat, dass ein Baustopp zum jetzigen Zeitpunkt erhebliche Kosten verursachen würde, während andererseits die Er-folgsaussichten der Hauptsacheklage äußerst gering erscheinen. Soweit sich die Antragsteller im Übrigen auf von der Nutzung des Vorhabens ausgelöste unzumutbare Beeinträchtigungen berufen, könnten diese, soweit es etwa um die Zahl und die Nutzung der Stellplätze geht, auch durch nachträgliche Auflagen geregelt werden, falls tatsächlich eine Rechtsverletzung der Antragsteller sonst zu besorgen wäre.

Damit war der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf die Antragsteller war hier recht und billig, da diese zwar keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat, aber ansonsten sich am Verfahren beteiligt und dieses wesentlich gefördert hat durch ihre schriftsätzlichen Äußerungen und die vorgelegten Unterlagen.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 11. Sept. 2017 - AN 9 S 17.01709 zitiert 8 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

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Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 12 Stellplätze und Garagen


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Referenzen

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.