Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 30. Aug. 2017 - AN 7 P 17.01350

30.08.2017

Tenor

Die am 7. und 8. Juli 2015 durchgeführte Wahl zum örtlichen Personalrat beim Sanitätsunterstützungszentrum Kümmersbruck wird hinsichtlich der Gruppe der Soldaten für ungültig erklärt.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die – teilweise – Anfechtung einer Personalratswahl (Gruppenwahl) durch den Dienststellenleiter.

Der am Verfahren beteiligte örtliche Personalrat ist laut Wahlausschreiben des zuständigen Wahlvorstandes vom 11. Mai 2015 errichtet beim Sanitätsunterstützungszentrum Kümmersbruck mit zugehörigen Sanitätsversorgungszentren, Facharztzentren und weiteren Organisationseinheiten, u.a. der Sanitätsstaffel Einsatz. Der Personalrat umfasst 13 Soldatenvertreter und 5 Arbeitnehmervertreter, dagegen keine Beamtenvertreter.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2015 legte der Dienststellenleiter (Antragsteller) Einspruch gegen das Wählerverzeichnis bezüglich der Aufnahme des Personals der Sanitätsstaffel Einsatz Kümmersbruck ein, der vom Wahlvorstand in seiner Sitzung vom 19. Mai 2015 unter Nennung konkreter rechtlicher Gesichtspunkte als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Laut Bekanntmachung des Wahlergebnisses vom 8. Juli 2015 wurden bei der am 7. und 8. Juli 2015 durchgeführten Wahl zum Personalrat u.a. auch drei Soldaten der Sanitätsstaffel Einsatz Kümmersbruck gewählt.

Mit am 20. Juli 2015 per Telefax unter dem Aktenzeichen AN 7 P 15.01150 bei der Fachkammer für Personalvertretungsrecht des Bundes beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums erklärte der Dienststellenleiter (Antragsteller) die Anfechtung der Wahl mit dem Antrag auf Feststellung, „dass die am 07. und 08.07.2015 durchgeführten Personalratswahlen zum örtlichen Personalrat beim Sanitätsunterstützungszentrum Kümmersbruck in der Gruppe der Soldaten ungültig sind.“

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Das Wählerverzeichnis habe auch Soldaten der Sanitätsstaffel Einsatz Kümmersbruck enthalten, die mitgewählt hätten und nicht wahlberechtigt gewesen seien. Die Sanitätsstaffeln Einsatz seien nämlich ausweislich der entsprechenden Organisationsgrundlagen keine personalratsfähigen Dienststellen, sondern vollbewegliche Einheiten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG a.F. mit klarem Auftrag der Wahrnehmung von Aufgaben im Einsatz. Diese hätten Vertrauenspersonen nach dem SBG zu wählen und nicht Personalräte nach dem BPersVG. Des Weiteren seien in den Dienststellen Sanitätsstaffel Einsatz keine zivilen Dienstposten ausgeworfen. Durch die Wahl von Kandidaten aus der Sanitätsstaffel Einsatz Kümmersbruck in den Personalrat des Sanitätsunterstützungszentraums Kümmersbruck sei gegen §§ 13, 14 BPersVG verstoßen worden. Daraus ergebe sich, dass die Personalratswahlen beim Sanitätsunterstützungszentrum Kümmersbruck in der Gruppe der Soldaten ungültig seien. Parallelverfahren seien u.a. anhängig für die Personalratswahlen beim Sanitätsunterstützungszentrum Köln-Wahn (Verwaltungsgericht Köln, Aktenzeichen 32 K 2955/15.PVB), beim Sanitätsunterstützungszentrum Cochem (Verwaltungsgericht Mainz, Aktenzeichen 2 K 599/15.MZ), beim Sanitätsunterstützungszentrum Berlin (Verwaltungsgericht Berlin, Aktenzeichen VG 72 K 5.15 PVB), beim Sanitätsunterstützungszentrum Augustdorf (Verwaltungsgericht Minden, Aktenzeichen 13 K 1350/15 PVB) sowie beim Sanitätsunterstützungszentrum Kiel (Verwaltungsgericht Schleswig, Aktenzeichen 18 A 3/15).

Mit Schriftsatz vom 14. August 2015 zeigte Rechtsanwalt … an, dass er den beteiligten Personalrat vertrete und dass beantragt werde, den Antrag des Dienststellenleiters zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 3. September 2015 zeigte der Leiter der Abteilung Verwaltung beim Kommando Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung D./L. … unter Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht an, dass er bevollmächtigt sei, den Dienststellenleiter im vorliegenden Verfahren zu vertreten. Gleichzeitig legte er einen Abdruck des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin, Fachkammer für Personalvertretungssachen des Bundes, vom 20. August 2015 – VG 72 K 5.15 PVB – juris, betreffend die Sanitätsstaffel Einsatz G., unterstellt dem Sanitätsunterstützungszentrum Berlin, vor.

Mit Schriftsätzen vom 7. September 2015 (für den Personalrat) und vom 15. September 2015 (für den Dienststellenleiter) wurde übereinstimmend beantragt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Verwaltungsgericht Berlin anhängig gemachten Verfahrens VG 72 K 5.15 PVB im hier beim Verwaltungsgericht Ansbach anhängigen Verfahren das Ruhen anzuordnen. Diesen übereinstimmenden Anträgen kam die erkennende Fachkammer mit Beschluss vom 16. September 2015 nach. In der Folgezeit wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 5. April 2016 – OVG 62 PV 9.15 – juris, die Beschwerde des Antragstellers in dortigem Ausgangsverfahren, einer in der betreffenden Sanitätsstaffel Einsatz und dem betreffenden Sanitätsunterstützungszentrum vertretenen Gewerkschaft, als unbegründet zurück und ließ die Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht nicht zu.

Sowohl das Verwaltungsgericht Berlin a.a.O. als auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg a.a.O. vertreten in ihren jeweiligen Entscheidungen mit näherer Begründung übereinstimmend die Auffassung, dass die Soldaten in der dem Sanitätsunterstützungszentrum Berlin unterstellten Sanitätsstaffel Einsatz G. Vertrauenspersonen und nicht Personalräte zu wählen hätten. Die Sanitätsstaffel Einsatz G. sei eine Einheit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG a.F., weil sie beweglich sei.

Die gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht seitens der Gewerkschaft erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Oktober 2015 – 6 PB 6.16 – juris, als unzulässig verworfen.

Mit Beschluss vom 17. Juli 2017 verfügte die erkennende Fachkammer das Wiederaufgreifen des Verfahrens und dessen Fortführung unter dem neuen Aktenzeichen AN 7 P 17.01350.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17. Juli 2017 ließ der beteiligte Personalrat den gestellten Antrag auf Zurückweisung des Wahlanfechtungsantrags des Dienststellenleiters begründen.

Die Beteiligten erklärten mit Schriftsätzen vom 21. April 2017 bzw. vom 8. August 2017 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der fristgerecht und auch sonst in zulässiger Weise nach § 25 BPersVG vom Dienststellenleiter gestellte – teilweise - Wahlanfechtungsantrag ist in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang begründet. Die streitgegenständliche Personalratswahl 2015 beim Sanitätsunterstützungszentrum Kümmersbruck war antragsgemäß hinsichtlich der Gruppe der Soldaten für ungültig zu erklären, weil an der angefochtenen Personalratswahl Soldaten der Sanitätsstaffel Einsatz Kümmersbruck teilgenommen haben und auch gewählt worden sind. Dadurch ist gegen wesentliche Wahlgrundsätze verstoßen worden (§§ 13, 14 BPersVG i.V.m. § 1 und §§ 48 ff. SBG a.F.). Den Soldaten der Sanitätsstaffel Einsatz Kümmersbruck (zivile Dienstposten sind für diesen Organisationsbereich unstrittig nicht ausgewiesen) stand weder das aktive noch das passive Wahlrecht zum örtlichen Personalrat beim Sanitätsunterstützungszentrum Kümmersbruck zu. Es liegt auf der Hand und wird von den Verfahrensbeteiligten auch nicht in Zweifel gezogen, dass durch die Teilnahme der Soldaten der Sanitätsstaffel Einsatz Kümmersbruck an der Personalratswahl 2015 beim Sanitätsunterstützungszentrum Kümmersbruck das Wahlergebnis im Sinne von § 25 BPersVG beeinflusst werden konnte.

Über den Wahlanfechtungsantrag des Dienststellenleiters konnte auf Grund des Einverständnisses beider Verfahrensbeteiligten gemäß § 59 SGB n.F., § 83 Abs. 2 BPersVG, § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

Der seinerzeitige Wahlvorstand beim Sanitätsunterstützungszentrum K., der den Einspruch des Dienststellenleiters gegen das Wählerverzeichnis vom 11. Mai 2015 in seiner Sitzung vom 19. Mai 2015 als unbegründet zurückgewiesen hat, ist nicht am vorliegenden Wahlanfechtungsverfahren beteiligt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, B.v. 18.4.1978 – 6 P 34/78 – juris).

Die erkennende Fachkammer schließt sich hinsichtlich der Frage der Wahlberechtigung der Soldaten der Sanitätsstaffel Einsatz K. den detaillierten und überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Branden-burg in seinen oben genannten jeweiligen Beschlüssen vom 20. August 2015 bzw. vom 5. April 2016 a.a.O. vollumfänglich an. Diese Ausführungen, die konkret die Sanitätsstaffel Einsatz G. beim Sanitätsunterstützungszentrum Berlin betreffen, sind auf die hier streitgegenständliche Sanitätsstaffel Einsatz K. beim Sanitätsunterstützungszentrum K. vollständig übertragbar. Eine inhaltliche Wiedergabe der vom Verwaltungsgericht Berlin und vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgestellten Rechtsgrundsätze, die den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bekannt sind, ist entbehrlich. Dass etwa zwischen dem Auftrag und der Organisationsstruktur der Sanitätsstaffel Einsatz G. und der Sanitätsstaffel Einsatz Kümmersbruck entscheidungsrelevante Unterschiede bestehen würden, ist weder seitens der Verfahrensbeteiligten dargetan noch sonst ersichtlich.

Auch die vom anwaltlichen Bevollmächtigten des beteiligten Personalrats mit Schriftsatz vom 17. Juli 2017 angeführten Argumente rechtfertigen und erfordern keine anderslautende Entscheidung im vorliegenden Fall. Es wird nicht überzeugend im Einzelnen dargelegt, dass bzw. weshalb die vom Verwaltungsgericht Berlin und vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg a.a.O. vertretene Rechtsauffassung etwa unzutreffend sein sollte. Vielmehr haben die beiden vorgenannten Gerichte ihre Rechtsauffassung detailliert und überzeugend begründet, die erkennende Fachkammer schließt sich, wie bereits ausgeführt, der von den beiden vorgenannten Gerichten vertretenen Rechtsauffassung an und macht sich diese zu eigen.

Insbesondere ist hervorzuheben, dass es gemäß Anlage 2 Ziffer 1 der im Verfahren vorgelegten Organisationsanweisung des Kommandos Sanitätsdienst der Bundeswehr für die Aufstellung der Sanitätsstaffel Einsatz Kümmersbruck vom 15. Dezember 2014 ausdrücklich zum Auftrag der genannten Sanitätsstaffel gehört (nachfolgende Hervorhebungen durch das Gericht), die umfassende sanitätsdienstliche Unterstützung von Truppenteilen, Dienststellen und Einrichtungen im Grundbetrieb einschließlich Ausbildungs- und Übungsvorhaben sowie „im Einsatz in der Rolle 1“ sicherzustellen und durchzuführen. Im Besonderen (vgl. Anlage 2 Ziffer 1.2.1 der erwähnten Organisationsanweisung) gehört es zum Auftrag der Sanitätsstaffel Einsatz Kümmersbruck auch, Kräfte der sanitätsdienstlichen „Einsatzunterstützung“ der Versorgungsebene 1 für die präklinische (Notfall-)Versorgung und zur anteiligen Unterstützung des luftfahrzeuggebundenen Verwundetentransports / Air Medical Evacua-tion / AirMedEvac im Verbund mit anderen Dienststellen des Sanitätsdienstes „im und für den Einsatz“ auf Befehl bereit zu halten und abzustellen sowie durch die Abstellung von Personal und Material insbesondere der Behandlungs- und Versorgungsebene 1 „für den Einsatz“ zu steuern und zu führen. Dementsprechend definiert Anlage 2 Ziffer 2 der erwähnten Organisationsanweisung den Grad der Beweglichkeit der Sanitätsstaffel Einsatz Kümmersbruck als „vollbeweglich“, wie es letztlich auch dem Zusatz „Einsatz“ in der offiziellen Bezeichnung der streitgegenständlichen Sanitätsstaffel entspricht. Die Mobilität der streitgegenständlichen Sanitätsstaffel Einsatz Kümmersbruck ist somit ebenso wie die Mobilität der Sanitätsstaffel Einsatz G., die Gegenstand der vorgenannten Verfahren beim Verwaltungsgericht Berlin und beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg war, entgegen der Rechtsauffassung des beteiligten Personalrats „militäreigentümlich“ und nicht lediglich „allenfalls militärbezogen“ (vgl. auch Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr, 7. Auflage 2012, SBG § 2 Rn. 13d, mit Verweis auf Bundesverwaltungsgericht, B.v. 16.302006 – 6 P 12.05 – juris, der jedoch ein „teilbewegliches“ Musikkorps der Marine betrifft, d.h. eine im Wesentlichen mit reinen Repräsentationsaufgaben, nicht mit militärischen Einsatz- oder Einsatzunterstützungsaufgaben im eigentlichen Sinn betraute Einheit).

Nach alledem hat die Wahlanfechtung im Umfang des gestellten Antrags Erfolg.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 Abs. 2 BPersVG, § 80 Abs. 1 i.V.m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG).

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(2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(1) In Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.

(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeordnet.

(1) Wahlberechtigt sind Beschäftigte, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie

1.
infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen,
2.
am Wahltag seit mehr als zwölf Monaten beurlaubt sind oder
3.
Altersteilzeit im Blockmodell ausüben und sich am Wahltag in der Freistellung befinden.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird dort wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, dass die oder der Beschäftigte binnen weiterer neun Monate zur bisherigen Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts in der bisherigen Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes, nach den tarifvertraglichen Bestimmungen oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.

(3) Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.

(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

(2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.

(2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.

(1) In Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.

(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeordnet.

(1) Wahlberechtigt sind Beschäftigte, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie

1.
infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen,
2.
am Wahltag seit mehr als zwölf Monaten beurlaubt sind oder
3.
Altersteilzeit im Blockmodell ausüben und sich am Wahltag in der Freistellung befinden.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird dort wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, dass die oder der Beschäftigte binnen weiterer neun Monate zur bisherigen Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts in der bisherigen Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes, nach den tarifvertraglichen Bestimmungen oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.

(3) Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.

(2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.

(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.

(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.

(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

(2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;
3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.

(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.