Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 21. Dez. 2015 - AN 4 S 15.02459, AN 4 E 15.02523

published on 21/12/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 21. Dez. 2015 - AN 4 S 15.02459, AN 4 E 15.02523
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Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten der Verfahren zu tragen. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Bestellung des Beigeladenen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk N... durch den Antragsgegner, sowie den Erlass einer einstweiligen Anordnung, um vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache seine eigene Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu erreichen.

1.

Der im Jahre 1971 geborene Antragsteller ist seit 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2015 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den streitgegenständlichen Kehrbezirk bestellt.

Nach Ausbildung zum Schornsteinfeger legte er im Jahre 1990 die Gesellenprüfung und im Jahre 1995 die Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk ab (Gesamtnote 3,0). Vom 1. Januar 1991 war der Antragsteller bis 31. März 2001 als Schornsteinfeger im Angestelltenverhältnis tätig. Aufgrund eines Arbeitsunfalls war der Antragsteller daraufhin vorübergehend berufsunfähig. In den Jahren 2001 bis 2003 erfolgte die Umschulung zum staatlich geprüften Umweltschutztechniker (Abschlusszeugnis der LGA vom 25.7.2003 mit der Prüfungsgesamtnote 1,95). Gleichzeitig erhielt er u. a. eine Bescheinigung über den Nachweis der Fachkunde des Immissionsschutzbeauftragten gem. 5. BImSchV, §§ 7,8.

In einem Aktenvermerk des Antragsgegners vom 28. März 2001 (Bl. 27 der Akten) wurde festgehalten, dass der Antragsteller zunächst wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit aus der Bewerberliste zu streichen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 VOSch). Nach Eintritt der Berufsfähigkeit und unverzüglichem Antrag auf Wiedereintragung gelte der bisherige Rangstichtag des Antragstellers fort. Die vorübergehende Berufsunfähigkeit habe der Antragsteller nicht zu vertreten. Von der Bestellungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 SchfG (mindestens zwei Jahre praktische Tätigkeit innerhalb der letzten drei Jahre vor Bestellung) solle keine Ausnahme gemacht werden.

Durch Bescheid vom 3. Dezember 2008 wurde der Antragsteller in die Bewerberlistung bei der Regierung von Mittelfranken erneut eingetragen. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2008 erfolgte ab Januar 2009 die Bestellung als Schornsteinfegermeister.

2.

Der im Jahre 1980 geborene Beigeladene hat im Jahre 1998 seine Lehre im Schornsteinfegerhandwerk mit der Gesellenprüfung abgeschlossen und legte die Meisterprüfung im November 2004 ab (Gesamtnote 4). Seit September 2005 ist der Beigeladene als angestellter Schornsteinfegermeister im Kehrbezirk N... tätig.

3.

Mit Ausschreibung vom 29. September 2015 gab die Regierung von Mittelfranken bekannt, dass für den Kehrbezirk N... die Stelle eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zum 1. Januar 2016 zu besetzen ist. Sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene bewarben sich fristgerecht für den ausgeschriebenen Kehrbezirk.

Nach den vom Antragsgegner für die Bewerber erstellten Beurteilungsbogen ergaben sich folgende Bewertungen:

max. erreichbare Punktezahl

Antragsteller

Beigeladener

Befähigung

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

davon:

a) Gesellen-/Meisterprüfung

b) Berufsbezogene Fortbildungen und absolvierte Weiterbildungen, z. B. Breitenschulungen

c)sonstige berufsbezogene Zusatzqualifikationen mit Abschluss

27,00

- - - - - - - - - - -

12,00

12,00

3,00

10,00

- - - - - - - - -

5,00

3,6

1,4

(davon Umweltschutztechniker 1,0)

15,10

- - - - - - - - - - -

2,5

10,8

1,8

Fachliche Leistung

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

davon:

a)Berufserfahrung in den letzten 14 Jahren

aa) Tätigkeiten im Schornsteinfegerhandwerk (1,1 Punkte/Jahr)

bb) Wahrnehmung von hoheitlichen Tätigkeiten (1,5 Punkte/Jahr)

b) Qualitätsmanagementsystem

c) Kehrbezirksüberprüfung

27,00

- - - - - - - - - -

21,00

1,00

5,00

14,00

- - - - - - - - - -

10,00 (zu bb)

1,00

3,00

16,40

- - - - - - - - - - -

15,40 (zu aa)

1,00

Summe:

54,00

24,00

31,50

Während sich beim Beigeladenen für seine nichthoheitliche Tätigkeit über den vollständigen Zeitraum hinweg (1.9.2001 bis 31.8.2015) die Höchstpunktzahl errechnet hat, wurde für den Antragsteller seine hoheitliche Tätigkeit ab 1.1.2009 bis 31.8.2015 berücksichtigt.

4.

Mit Schreiben vom 10. November 2015 bestellte der Antragsgegner den Beigeladenen mit Wirkung vom 1. Januar 2016 befristet bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 als bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk N...

Mit Schreiben vom 10. November 2015 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk N... zum 1. Januar 2016 der Beigeladene bestellt worden sei. Dem Beigeladenen sei mit 31,5 Punkten der Zuschlag erteilt worden. Die Bewerbung des Antragstellers sei nicht erfolgreich gewesen, weil er bei der Bewertung seiner Unterlagen nur 24 Punkte erreicht habe. Bei der Bewertung der Berufserfahrung habe nur seine Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger seit 1. Januar 2009 angerechnet werden können. In der davor liegenden Zeit seit 1. September 2001 sei er nicht als Schornsteinfeger tätig gewesen. Der Aktenvermerk zur Eintragung in die Bewerberliste vom 28. März 2001 könne nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Er habe sich ausschließlich auf die Wiedereintragung in die Bewerberliste nach altem Recht bezogen und könne auch nicht analog herangezogen werden. Am Rande sei angemerkt, dass auch im letzten Absatz des Aktenvermerks erklärt worden sei, dass keinesfalls von den Voraussetzungen der Mindestbeschäftigungsdauer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 SchfG in der bis 28. November 2008 gültigen Fassung abgesehen werden könne. Die Tatsache, dass der Antragsteller dennoch bestellt worden sei, sei darin begründet, dass diese Mindestbeschäftigungsdauer bei der Novellierung zum 29. November 2008 gestrichen worden sei. Der Bescheid wurde per Einschreiben am 10. November 2015 zur Post gegeben.

5.

Am 7. Dezember 2015 erhob der Antragsteller Anfechtungsklage gegen die Bestellung des Beigeladenen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk N... und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Zugleich erhob er gegen den Bescheid vom 10. November 2015 Versagungsgegenklage (AN 4 K 15.02458).

Zur Begründung ließ der Antragsteller ausführen: Die getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners sei fehlerhaft. Unter Nr. 2.4 des Bewertungsbogens sei dem Antragsteller die Ausbildung als Umweltschutztechniker mit nur einem Punkt angerechnet worden. Ziel des Schornsteinfegerrechts sei insbesondere die Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes mit dem Ziel der Energieeinsparung und dem Klimaschutz. Bei der Ausbildung zum Umweltschutztechniker handele es sich nicht um eine Zusatzqualifikation im Sinne der Nr. 2.4, sondern um eine gleichwertige Qualifikation zur Meisterprüfung gemäß Nr. 2.2 des Bewertungsprotokolls. Der Antragsteller habe die Ausbildung zum Umweltschutztechniker mit einer Abschlussnote von 1,9 beendet. Ihm wäre diese Ausbildung als gleichwertige Qualifikation zur Meisterprüfung mit 7 Punkten statt mit 4 Punkten anzurechnen gewesen.

Die Bewertung sei auch fehlerhaft, weil die Dauer der Berufstätigkeit nicht zutreffend berücksichtigt worden sei. Die Regierung von Mittelfranken habe mit Aktenvermerk vom 28. März 2001 bereits verbindlich entschieden, dass dem Antragsteller aufgrund seiner Erkrankung kein beruflicher Nachteil entstehen dürfe. Diese Entscheidung gelte auch für die Bewertung im Rahmen der streitgegenständlichen Bewerberauswahl. Der Antragsteller habe somit auch aufgrund der verbindlichen Zusicherung der Regierung von Mittelfranken einen Anspruch auf volle Berücksichtigung der Dauer seiner Berufstätigkeit bzw. Anspruch darauf, dass die Dauer der Berufsunfähigkeit nicht berücksichtigt werde.

Das Bewertungsformular verstoße im Hinblick auf Nr. 3.1.1 zudem gegen das Willkürverbot. Unter Nr. 3.1 werde die fachliche Leistung des Bewerbers abgefragt und bewertet. Zu beanstanden sei die willkürliche Festlegung des Zeitraums von 14 Jahren vor dem Bewährungsstichtag.

Weiter liege deshalb ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, da gesetzlich begünstigte Ausfallzeiten (wie Grundwehrdienst, ziviler Ersatzdienst, Mutterschutz, Elternzeit oder Pflegeurlaub) - anders als eine festgestellte Berufsunfähigkeit - gleichwohl als Berufserfahrung gewertet würden. Tatsächlich liege jedoch kein Unterschied vor, ob eine Ausfallzeit durch eine gesetzliche Begünstigung oder eine tatsächlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit begründet sei. In beiden Fällen sei jedenfalls das Sammeln von Berufserfahrung und damit eine Steigerung der fachlichen Leistung nicht möglich. Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung liege damit nicht vor. Damit sei auch die nachgewiesene Berufsunfähigkeit des Antragstellers während der letzten 14 Jahre vor dem Bewerbungsstichtag jedenfalls als Berufserfahrung zu werten und die fehlende Berücksichtigung des Zeitraums somit rechtswidrig.

Der Antragsgegner habe insoweit die Berufstätigkeit des Antragstellers in den Jahren 1991 bis 2001 rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen.

Rechtswidrig unberücksichtigt gelassen habe die Behörde zudem, dass der Antragsteller den streitgegenständlichen Kehrbezirk bereits seit sieben Jahren beanstandungsfrei bedient habe. Die besonderen Kenntnisse der Strukturen des ausgeschriebenen Kehrbezirks könnten gerade bei die Anlagen betreffenden Schadensfällen oder beim Ausbruch von Bränden im Interesse der Feuersicherheit vorteilhaft sein. Wer über derartige Kenntnisse verfüge, habe mithin grundsätzlich einen Leistungsvorsprung vor allen anderen Bewerbern.

Der Antragsteller beantragt (sinngemäß) gem. § 80 Abs. 5 VwGO (AN 4 S 15.02459),

die aufschiebende Wirkung seiner (Anfechtungs-) Klage (AN 4 K 15.02458) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. November 2015 (Bestellung des Beigeladenen) anzuordnen.

Weiter beantragt der Antragsteller gem. § 123 VwGO (AN 4 E 15.02523),

den Antragsgegner einstweilen zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk N... zu bestellen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ausbildung zum staatlich geprüften Umweltschutztechniker sei nur eine „Zusatzqualifikation“ im Sinne der Bewertungsrichtlinien. Dies ergebe sich schon allein daraus, dass die bestandene Prüfung zum Umweltschutztechniker allein nicht zur Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks berechtige. Unter Zusatzqualifikationen seien Prüfungen zu verstehen, die zur Ausübung der Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger zwar nicht notwendig, aber hilfreich seien. Der Rahmen hierfür sei jedoch eng zu setzen. Aus heutiger Praxis der bayerischen Bestellungsbehörden würden in der Regel nur noch die Prüfung zum Energieberater, zum Brandschutztechniker bzw. Brandschutzbeauftragten und die Asbestsachkundeprüfung gewertet. Nachdem zu den Aufgaben des Schornsteinfegers auch Prüfungspflichten im Bereich des Immissionsschutzes (1. BImSchV) gehörten, habe der Antragsgegner auch die Prüfung des Antragstellers zum Umweltschutztechniker mit einem Punkt bewertet. Dies sei unter Zurückstellung von Bedenken erfolgt, weil der Antragsteller diese Prüfung in der Fachrichtung „Labortechnik“ abgelegt habe. Nachdem die oben genannten Zusatzqualifikationen gerade nicht zwingend erforderlich für die Ausübung der Tätigkeit als Bezirksschornsteinfeger seien, sei es auch nicht notwendig, eine differenzierte Wertung hinsichtlich der Prüfungsnoten zu treffen. Die Entscheidung, ob dies erfolgen solle oder - wie in der derzeitigen Praxis - nicht, liege im Beurteilungsermessen der Regierung. Zum Aktenvermerk der Regierung von Mittelfranken vom 28. März 2001 sei auszuführen, dass sich dieser auf das seinerzeit geltende Recht (SchfG) beziehe. Mit Inkrafttreten des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes sei die zitierte Aussage obsolet geworden. Da die Auswahlkriterien „Befähigung“ und „fachliche Leistung“ so in die Bewertung eingehen sollen, dass beide Kriterien angemessen Berücksichtigung finden, seien sowohl für die anzurechnenden Fortbildungen als auch für die anzurechnende Berufserfahrung die erreichbaren Punktezahlen gedeckelt. Es liege auf der Hand, dass aktuelle Berufserfahrung und Fortbildungen wertvoller seien als weiter zurückliegende. Daher sei es sachgerecht, nicht nur eine Höchstpunktzahl festzulegen, sondern auch eine zeitliche Begrenzung der Anrechenbarkeit. In Anlehnung an die Bestellungsdauer seien dabei für die Berufserfahrung die letzten 14 Jahre (zwei Bestellungsperioden) und für die Anrechnung der Fortbildungen das Jahr der Ausschreibung und die davorliegenden sieben Jahre festgelegt. Diese Festlegung entspreche dem nicht nachprüfbaren Beurteilungsspielraum der Regierung und sei jedenfalls sachgerecht. Grundsätzlich gelte, dass nur eine tatsächlich nachgewiesene Berufserfahrung in die Bewertung einfließen könne. Nur in sehr engen Grenzen könnten Zeiten angerechnet werden, in welchen ein Bewerber zwar Berufserfahrung hätte sammeln können, dies aber nicht getan habe. Diese Tatbestände seien gesetzlich geregelt und nur dafür komme selbstredend eine Anrechnung in Frage. Es sei bereits gerichtlich entschieden, dass eine Anrechnung von „Strukturkenntnissen“ im ausgeschriebenen Kehrbezirk unzulässig sei. Eine vor mehr als 14 Jahren erworbene Berufserfahrung möge zwar noch für die Ausführung reiner Kaminkehrarbeiten ausreichend sein, hinsichtlich der modernen Heizungstechnik im Bereich aller Energiequellen und der aktuellen gesetzlichen Vorschriften im Bereich des Immissionsschutzes, der Energieeinsparung und des Baurechts sei sie mit Sicherheit nicht mehr genügend. Die vor dem Wertungszeitraum der letzten 14 Jahre des Antragstellers liegende Berufserfahrung könne daher angesichts der steten und manchmal geradezu rasanten Entwicklung sowohl der technischen Gegebenheiten als auch der gesetzlichen Grundlage im Schornsteinfegerhandwerk nicht mehr berücksichtigt werden.

Mit Beschlüssen vom 7. und 17. Dezember 2015 wurde der Beigeladene dem jeweiligen Verfahren beigeladen (§ 65 Abs. 2 VwGO).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

1.

Der Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat keinen Erfolg.

Die vom Antragsteller dargelegten Gründe rechtfertigen es nicht, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Bestellung des Beigeladenen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk N... anzuordnen. Die Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse und das private Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Bestellungsbescheids vom 10. November 2015 das Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegen, zumal die Erfolgsaussichten der Hauptsache als offen anzusehen sind.

§ 10 Abs. 4 SchfHWG (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Bestellung) enthält die gesetzliche Wertung, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Bestellung gerade bei offenem Prozessausgang regelmäßig erhebliches Gewicht hat und es besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BayVGH, B. v. 2.8.2010 - 22 CS 10.1572; B. v. 1.6.2011 - 22 CS 12.710 -juris).

In den Gesetzesmaterialen (BT-Drs. 16/9237, S.33) ist zu § 10 Abs. 4 SchfHwG folgendes ausgeführt: Wegen der feuerpolizeilichen Aufgaben der Bezirksbevollmächtigten müsse sichergestellt sein, dass ein Bezirk nicht unbesetzt sei. Die Bestellung solle nicht durch abgewiesene Bewerber/-innen „blockiert“ werden können. Die Vorschrift ordne deshalb den Entfall der aufschiebenden Wirkung einer gegen die Bestellung gerichteten Anfechtungsklage an.

Aus Gründen der Feuersicherheit besteht daher ein öffentliches Interesse daran, dass ein Kehrbezirk nicht unbesetzt bleibt, auch nicht vorübergehend. Eine Möglichkeit für die zuständige Behörde nach § 11 SchfHwG bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen, dürfte nicht bestehen. § 11 SchfHwG setzt nach seinem Wortlaut einen bereits auf den betroffenen Kehrbezirk bestellten Bezirksschornsteinfeger voraus, woran es vorliegend gerade fehlt. Eine derartige Regelung enthält die in § 10 Abs. 4 SchfHwG enthaltene gesetzliche Wertung, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Regelung gerade bei offenem Prozessausgang regelmäßig erhebliches Gewicht hat und es besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (BayVGH, B. v. 2.8.2010 - 22 CS 10.1572 - juris Rn. 17).

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller keine Gründe dargelegt, die die Prognose des Verwaltungsgerichts, dass die Erfolgsaussichten seiner Anfechtungsklage offen sind, zu seinen Gunsten verändern könnten oder auf besondere Umstände zu seinen Gunsten schließen lassen würden.

1.1

Im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens lässt sich nach derzeitigem Erkenntnisstand unter Würdigung des Vorbringens der Beteiligten noch keine gesicherte Prognose über die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs des Antragstellers treffen. Es ist daher von offenen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren auszugehen:

Nach summarischer Prüfung bestehen zwar gewisse Bedenken an der Rechtmäßigkeit der gem. § 9 Abs. 4 SchfHwG getroffenen Auswahlentscheidung des Antragsgegners, die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung tritt aber jedenfalls nicht offen zutage. Auch ist der Punkteabstand zwischen den Bewertungsergebnissen des Beigeladenen und des Antragsstellers (7,5 Punkte) nicht unerheblich, so dass auch ein möglicher Anspruch des Antragstellers auf Aufhebung der Bestellung unter dem Gesichtspunkt einer mangelnden Kausalität eines ggf. unterlaufenen materiellen Fehlers für die streitgegenständliche Behördenentscheidung einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann jedenfalls nicht geklärt werden, ob die Punktebewertungen für die Bewerbungen des Antragstellers und des Beigeladenen rechtmäßig sind.

§ 9 SchfHwG regelt Anforderungen und Verfahren der Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger. Die Auswahl zwischen den Bewerbern ist nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen (§ 9 Abs. 4 SchfHwG). Die zuständige Behörde hat ein objektives Auswahlverfahren einzurichten (s. die Gesetzesbegründung in BT-Drucksache 16/9237, S.32).

Da der Antragsgegner eine von ihm erstellte Kriterienliste als Bewertungsgrundlage im Auswahlverfahren angewandt hat, ist - orientiert am Grundsatz der Bestenauslese - sowohl die Sachgerechtigkeit der Auswahlkriterien selbst als auch ihre willkürfreie Anwendung zu prüfen.

1.1.1

Bedenken an der Auswahlentscheidung haben sich nach überschlägiger Prüfung des Streitstoffs ergeben, weil der Antragsgegner zulasten des Antragstellers Zeiten der Berufsunfähigkeit beim Kriterium Berufserfahrung nicht berücksichtigt hat, obwohl der Kriterienkatalog auch eine Berücksichtigung nicht nur von gesetzlich begünstigten Ausfallzeiten enthält (z. B. Erziehungszeiten).

In den Hinweisen zur Punktevergabe für das Bewertungsformular (Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen) ist zu den Punkten Nrn. 3.1 und 3.2 „Fachliche Leistung im Schornsteinfegerhandwerk - Berufserfahrung“ ausgeführt: Der berücksichtigungsfähige Zeitraum belaufe sich auf die letzten 14 Jahre vor dem Bewerbungsstichtag. Dies gelte auch für geleistete bzw. in Anspruch genommene gesetzlich begünstigte Ausfallzeiten (Grundwehrdienst, ziviler Ersatzdienst, Mutterschutz, Elternzeit, Pflegeurlaub). Nach dem Urteil des VG Stade vom 15. Juli 2015 - 6 A 975/14 - juris Rn. 86), dessen Ausführungen nach summarischer Prüfung zu folgen sein dürfte, fehlt für die Verwaltungspraxis in Bayern, Elternzeiten als gesetzlich begünstigte Ausfallzeiten innerhalb von Befähigungszeiten anzurechnen eine gesetzliche Grundlage. Die Anrechnung von in Anspruch genommener Elternzeit auf die berufspraktische Tätigkeit ist vielmehr nicht gesetzlich vorgeschrieben (vgl. VG Stade, a. a. O. Rn. 77ff).

Wird demnach - in Anwendung der Hinweise - auch eine gesetzlich nicht begünstigte Ausfallzeit (Elternzeit) als Zeit der Berufserfahrung angerechnet, dürfte zumindest mit der Begründung, bei Zeiten der Berufsunfähigkeit handele es sich um keine gesetzlich begünstigte Ausfallzeit und damit (automatisch) um keine anrechenbare Zeit, eine sachgerechte Anwendung des Kriterienkatalogs fraglich sein. Ob und wie die Bestellungsbehörde den ihr insoweit zustehenden Beurteilungsspielraum sachgerecht ausfüllen wird, ist eine derzeit nicht ohne Weiteres zu beantwortende Frage. Gegebenenfalls ist nicht abzusehen, welche Anwendungspraxis die Bestellungsbehörde in Ausübung ihres Beurteilungsspielraumes zum Leistungsmerkmal der Berufserfahrung und zur Thematik Ausfallzeiten bei Anwendung der aufgestellten Kriterien (Deckelung von 14 Jahren) als sachgerecht heranziehen wird. Dementsprechend ist auch nicht abzusehen, ob der Antragsteller, der - um das Bewertungsergebnis des Beigeladenen zu übertreffen - eine Anrechnung von nahezu 7 Jahren nichthoheitlicher Tätigkeit (insgesamt 7,7 Punkte) während des Zeitraums seiner Berufsunfähigkeit bedürfte, schließlich durch eine ggf. an einem Fehler leidende Auswahlentscheidung überhaupt in seinen Rechten verletzt sein könnte, oder ob ggf. der Anspruch des Antragstellers auf Aufhebung der Bestellung wegen mangelnder Kausalität entfallen würde.

Jedenfalls ist entgegen der Ausführungen der Antragstellerseite eine grundsätzliche Deckelung der Zeiten der Berufserfahrung auf 14 Jahre nicht zu beanstanden. Eine Berufserfahrung ist vielmehr nicht unbegrenzt zu berücksichtigen, sondern es ist davon auszugehen, dass einer Berufserfahrung von etwa 10 bzw. 14 Jahren keine weiteren relevanten Erfahrungen hinzukommen können. Mit einer entsprechenden Deckelung wird der Ungleichbehandlung zwischen jüngeren und älteren Mitbewerbern und damit dem Gesetzeszweck, dass Nichtkehrbezirksinhaber künftig schneller als früher einen Kehrbezirk erhalten können (BT-Drucksache 16/9237, S.32, S.22) künftig Rechnung getragen (BayVGH U. v.22.4.2013 - 22BV 12.1722 - juris). Ob - unabhängig vom genannten Gesetzeszweck - das Kriterium der Berufserfahrung entsprechend seinem Gewicht ausreichend berücksichtigt wird, wenn - wie vorliegend - Zeiten der Berufsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden, so dass der vor dem 14-Jahreszeitraum liegenden Berufserfahrung überhaupt kein Gewicht zukommt, sondern der Bewerber vielmehr so gestellt wird, als hätte er überhaupt nur in dem Zeitraum, in dem er tatsächlich tätig gewesen ist, Berufserfahrung sammeln können, kann hier dahingestellt bleiben. Zwar ist dem Antragsgegner darin zuzustimmen, dass viele Neuerungen im Schornsteinfegerhandwerk eine zu früherer Zeit erworbene Berufserfahrung zum Teil überholen. Andererseits dürfte aber gerade durch eine Tätigkeit in jüngster Zeit, die auf Tätigkeiten aus früherer Zeit aufbaut und die früher erworbenen Kenntnisse aktualisiert, für das Kriterium der Berufserfahrung eines Bewerbers von nicht ganz unerheblichem Gewicht sein.

1.1.2

Die Übrigen von der Antragstellerseite gegen die Auswahlentscheidung vorgetragenen Bedenken sind nach summarischer Prüfung nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bestellung hervorzurufen:

Da die Ausbildung zum Umweltschutztechniker nicht unter Nr. 2.3 des Prüfkatalogs als berufsbezogene Fortbildung und absolvierte Weiterbildungen für die Funktion „bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger“ einzuordnen ist, sondern vielmehr - entsprechend der Ausführungen des Antragsgegners - als sonstige berufsbezogene Zusatzqualifikation mit Abschluss unter Nr. 2.4, könnte der Antragsteller, selbst wenn ihm der Nachweis von weiteren berufsbezogenen Ausbildungsinhalten gelänge, bis zum Erreichen der maximalen Punktzahl von 3 Punkten höchstens 2,6 Punkte für den Abschluss des Umweltschutztechnikers erlangen (wobei er einen Punkt bereits erhalten hat). Selbst bei zusätzlichen 1,6 Punkten läge der Antragsteller im Ergebnis noch 5,9 Punkte hinter dem Beigeladenen. Die Ausführungen des Antragsgegners zum anzuwendenden engen Rahmen beim Bewertungspunkt Zusatzqualifikationen und die Berücksichtigung der Ausbildung des Klägers mit einem Punkt wegen der vermittelten Kenntnisse im Bereich des Immissionsschutzes erscheinen - überschlägig geprüft - nachvollziehbar. Eine eingehendere Prüfung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Der Einwand des Antragstellers, dass es sich bei der Ausbildung zum Umweltschutztechniker um eine gleichwertige Qualifikation zur Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk handelt, greift nicht, da - wie der Antragsgegner ausgeführt hat - nur die Meisterprüfung überhaupt zur Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks berechtigt.

Auch auf die frühere Rechtslage, wonach die Bestellung nach dem Rang der Eintragung in die Bewerberliste erfolgt ist (§ 6 SchfG) und hierzu ergangene Ausführungshinweise (vgl. Aktenvermerk vom 28.3.2001) kann sich der Antragsteller nicht berufen. Die Vorschrift des § 9 SchfHwG wurde bereits durch Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S.2242), in Kraft getreten am 29. November 2008, verabschiedet, und trat am 1. Januar 2013 in Kraft. Während einer Übergangszeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012 galten die §§ 9 und 10 SchfHwG entsprechend (§ 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG).

1.2

Besondere Umstände, die geeignet wären eine von der gesetzlichen Wertung des § 10 Abs. 4 SchfHwG, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Regelung gerade bei offenem Prozessausgang regelmäßig erhebliches Gewicht hat, abweichende Entscheidung zu rechtfertigen, wurden weder dargelegt, noch sind sie sonst ersichtlich.

Die Tatsache allein, dass der Antragsteller bis 31. Dezember 2015 Kehrbezirksinhaber ist und aus diesem Grunde für den „vorübergehenden Zeitraum“ bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die hoheitlichen Tätigkeiten allein durch spezielle Kenntnisse des Bezirks, die er als Kehrbezirksinhaber seit 1. Januar 2009 dort erworben hat, weiterhin vielleicht effektiver wahrnehmen könnte als der Beigeladene, reicht nicht aus, um solche besonderen Umstände zu begründen. „Vorhandene Ortskenntnisse“ sind vielmehr auch im Rahmen von § 9 Abs. 4 SchfHwG grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig (BayVGH, U. v. 21.5.2013 - 22 BV 12.1739 - juris). Nachweisbare strukturelle Besonderheiten der örtlichen Feuerungsanlagen im streitgegenständlichen Kehrbezirk wurden nicht vorgetragen.

2.

Der Antrag gem. § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat ebenfalls keinen Erfolg.

Nachdem der Anfechtungsklage des Antragsgegners gegen die Bestellung des Beigeladenen keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 10 Abs.4 SchfHwG) und die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht vorliegen (s.o. Nr. 1), besteht bereits kein Bedürfnis an einer Regelung mit dem Gegenstand einer vorläufigen Bestellung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters im streitgegenständlichen Kehrbezirk ab 1. Januar 2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Der Kehrbezirk ist nicht vorübergehend unbesetzt, sondern die Bestellung des Beigeladenen bleibt vielmehr auch im Falle der Anfechtung zunächst vollziehbar, so dass die hoheitlichen Aufgaben während des noch schwebenden Anfechtungsverfahrens vom bestellten Bewerber wahrgenommen werden.

Es besteht mithin weder ein Anordnungsanspruch, noch ein Anordnungsgrund i. S. des § 123 VwGO.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3 VwGO. Die außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.

(2) Die Bestellung ist durch die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitzuteilen.

(3) Hat sich keine geeignete Person für den ausgeschriebenen Bezirk beworben, hat die zuständige Behörde für die Dauer von längstens drei Jahren einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks mit einer kommissarischen Verwaltung des unbesetzten Bezirks zu beauftragen. § 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Unverzüglich und spätestens drei Jahre nach der letzten Ausschreibung ist der Bezirk erneut auszuschreiben.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Bestellung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach seiner Bestellung mindestens einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks im Zuständigkeitsbereich der Behörde als Vertreter zu benennen.

(2) Ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger voraussichtlich weniger als einen Monat verhindert, hat er eine Vertretung durch eine der nach Absatz 1 benannten Personen eigenständig zu veranlassen.

(3) Ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger voraussichtlich länger als einen Monat verhindert, hat er seine Verhinderung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Wenn die Vertretung durch eine nach Absatz 1 benannte Person möglich ist, hat die zuständige Behörde die Vertretung durch diese anzuordnen. Anderenfalls hat die Behörde einen Vertreter zu bestimmen. Dabei soll es sich um einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks im Zuständigkeitsbereich der Behörde handeln. Die Wahrnehmung der Vertretung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.

(4) Der von der Behörde nach Absatz 3 Satz 2 bestimmte Vertreter hat seine Aufgaben in eigenem Namen und auf eigene Rechnung wahrzunehmen. Die Kapitel 3 und 4 dieses Teils sind auf die Vertretung entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde kann den Bezirk, in dem eine Vertretung erforderlich ist, für die Dauer der Vertretung aufteilen.

(5) Der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem von der Behörde nach Absatz 3 Satz 2 bestimmten Vertreter die Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Vertretung erforderlich sind. Nach Beendigung der Vertretung hat der Vertreter

1.
dem vertretenen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Daten und Unterlagen zurückzugeben und neu gewonnene Daten und neue Unterlagen zu übergeben,
2.
sämtliche bei ihm verbliebene Daten zu löschen, soweit nicht andere Vorschriften entgegenstehen, und
3.
den vertretenen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger über die durchgeführten Arbeiten zu unterrichten.

(1) Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.

(2) Die Bestellung ist durch die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitzuteilen.

(3) Hat sich keine geeignete Person für den ausgeschriebenen Bezirk beworben, hat die zuständige Behörde für die Dauer von längstens drei Jahren einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks mit einer kommissarischen Verwaltung des unbesetzten Bezirks zu beauftragen. § 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Unverzüglich und spätestens drei Jahre nach der letzten Ausschreibung ist der Bezirk erneut auszuschreiben.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Bestellung haben keine aufschiebende Wirkung.

Die zuständige Behörde hat die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffentlich auszuschreiben. Sie kann

1.
die Bestellung für einen oder mehrere bestimmte Bezirke oder
2.
das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ausschreiben.
Im Falle der Ausschreibung des Statusamtes nach Satz 2 Nummer 2 weist die zuständige Behörde dem ausgewählten Bewerber einen Bezirk zu.

(1) Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.

(2) Die Bestellung ist durch die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitzuteilen.

(3) Hat sich keine geeignete Person für den ausgeschriebenen Bezirk beworben, hat die zuständige Behörde für die Dauer von längstens drei Jahren einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks mit einer kommissarischen Verwaltung des unbesetzten Bezirks zu beauftragen. § 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Unverzüglich und spätestens drei Jahre nach der letzten Ausschreibung ist der Bezirk erneut auszuschreiben.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Bestellung haben keine aufschiebende Wirkung.

Die zuständige Behörde hat die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffentlich auszuschreiben. Sie kann

1.
die Bestellung für einen oder mehrere bestimmte Bezirke oder
2.
das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ausschreiben.
Im Falle der Ausschreibung des Statusamtes nach Satz 2 Nummer 2 weist die zuständige Behörde dem ausgewählten Bewerber einen Bezirk zu.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.

(2) Die Bestellung ist durch die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitzuteilen.

(3) Hat sich keine geeignete Person für den ausgeschriebenen Bezirk beworben, hat die zuständige Behörde für die Dauer von längstens drei Jahren einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks mit einer kommissarischen Verwaltung des unbesetzten Bezirks zu beauftragen. § 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Unverzüglich und spätestens drei Jahre nach der letzten Ausschreibung ist der Bezirk erneut auszuschreiben.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Bestellung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.