Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 11. Feb. 2019 - AN 3 S 19.00127

published on 11/02/2019 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 11. Feb. 2019 - AN 3 S 19.00127
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Gericht

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Tenor

1. Die Verfahren AN 3 S 19.00127 (den Erschließungsbeitragsbescheid bezüglich des Grundstücks FlNr. … betreffend) und AN 3 S 19.00128 (den Erschließungsbeitragsbescheid bezüglich des Grundstücks FlNr. … betreffend) werden miteinander verbunden und die Anträge abgelehnt.

2. Die Antragsteller haben die Verfahrenskosten zu tragen.

3. Der Streitwert wird vor Verbindung im Verfahren AN 3 S 19.00127 auf 39,73 EUR und im Verfahren AN 3 S 19.00128 auf 54,24 EUR und nach Verbindung auf insgesamt 93,97 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Miteigentümer der Grundstücke FlNrn. … (1/16 Anteil) und … der Gemarkung … Mit Bescheiden der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2018 wurde der Antragsteller zu 1) für die erstmalige Herstellung der …straße bezüglich des Grundstücks FlNr. … (1/16 Anteil) zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 158,95 EUR und bezüglich des Grundstücks FlNr. … zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 216,97 EUR herangezogen.

Mit Schreiben vom 3. Januar 2019, handschriftlich unterschrieben durch den Antragsteller zu 1), legten die Antragsteller Widerspruch gegen diese Erschließungsbeitragsbescheide ein.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Kaufvertrag zwischen der Firma … … und ihnen sei vereinbart, dass der Kaufpreis Bau- und Baunebenkosten sowie Erschließungsbeiträge beinhalte. Diese seien von der …bei Bezug des Hauses (Dezember 1993) entrichtet worden.

Des Weiteren hätten sie, die Antragsteller, in den letzten Jahren keine Vorankündigung über bauliche Erfordernisse bezüglich der …straße erhalten. Es sei auch keine bauliche Tätigkeit erfolgt.

Des Weiteren werde die Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über den Widerspruch beantragt.

Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2019 wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.

Mit bei Gericht am 22. Januar 2019 eingegangenem Schreiben ließen die Antragsteller Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bzw. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs stellen.

Zur Begründung wird das Widerspruchsvorbringen wiederholt.

Sinngemäß wird beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 3. Januar 2019 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2018 betreffend das Grundstück FlNr. … (1/16 Anteil) und … anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt

Antragsablehnung.

Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, der Antragsgegnerin sei durch die … auf Grund einer Verpflichtungserklärung vom 7. August 1992 eine Vorausleistung für die Erschließung jedenfalls des Grundstücks der Antragsteller mit der FlNr. … der Gemarkung … gezahlt worden, welche offenbar zur Verrechnung mit den Erschließungsbeiträgen vorgesehen gewesen sei. Ob die Antragsgegnerin verpflichtet sei, eine solche Verrechnung auch nach einem Eigentümerwechsel und wenn es sich um eine freiwillige Vorausleistung handele, vorzunehmen, sei rechtlich nicht eindeutig geklärt. Deshalb habe die Antragsgegnerin zunächst Rücksprache mit der …genommen. Diese habe die Auszahlung des Geldes an sich statt einer Verrechnung mit den Erschließungsbeiträgen gefordert. Nachdem die Antragsgegnerin hingegen die Ansicht vertrete, dass eine Verrechnung stattfinden müsse, finde ein Verwaltungsstreitverfahren unter dem Aktenzeichen AN 3 K 18.02462 statt.

Falls in dem vorliegenden Eilverfahren das Gericht erkenne, dass eine Verrechnung, entgegen dem Widerstand der Vorausleistenden, rechtmäßig sei, werde die Antragsgegnerin selbstverständlich die Verrechnung vornehmen, so dass der Erschließungsbeitrag für das Grundstück FlNr. … in Höhe von 1.525,16 EUR vollständig an die Antragsteller zurückbezahlt werden könne.

Jedoch stehe weder die Verpflichtungsvereinbarung der Antragsgegnerin mit der … noch der Kaufvertrag der … mit den Antragstellern der Tatsache entgegen, dass die Antragsteller gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB beitragspflichtig geworden seien und die jeweilige Beitragsfestsetzung in den Bescheiden vom 20. Dezember 2018 rechtmäßig sei.

Bei den Grundstücken der Antragsteller mit den FlNrn. … und … (1/16 Anteil) handele es sich um einen etwas abseits liegenden Garagenhof und eine dortige Garage. Diese sei von den Antragstellern erst 2005, also zehn Jahre später als das Hausgrundstück und wahrscheinlich von einem anderen Voreigentümer, gekauft worden. Sie dürften daher mit der geleisteten Vorauszahlung nichts zu tun haben. So ergebe es sich auch aus dem der Verpflichtungserklärung beiliegenden Planblatt.

Die diesbezüglichen Bescheide seien daher jedenfalls nicht mit der Vorauszahlung zu verrechnen und unabhängig vom Ausgang des Klageverfahrens AN 3 K 18.02462 rechtmäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

II.

Streitgegenstand vorliegender Anträge ist die auf Grund Gesetzes gegebene sofortige Vollziehbarkeit der Erschließungsbeitragsbescheide der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2018 bezüglich der Grundstücke FlNrn. … (1/16 Anteil) und … Die Anträge der Antragstellerin zu 2) erweisen sich bereits als unzulässig, denn sie ist nicht Adressatin der streitgegenständlichen Bescheide.

Die Anträge des Antragstellers zu 1), gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 3. Januar 2019 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2018 anzuordnen, sind zulässig.

Die Anträge sind statthaft, denn gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben. Erschließungsbeiträge fallen unter diese Bestimmung (BVerwG, NVwZ 1983, 472).

Die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 VwGO ist erfüllt, da die Vollstreckung droht (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO). Denn die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 9. Januar 2019 mitgeteilt, dass der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung abgelehnt wird.

Die Anträge sind jedoch unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 durch Beschluss anordnen. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll dies dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist, wie ein Misserfolg. Bloße Bedenken sind noch keine ernsthaften Zweifel (Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 116 zu § 80).

Im vorliegenden Fall bestehen bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. A., RdNr. 125 zu § 80) keine solchen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Beitragsbescheide der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2018.

Bei summarischer Prüfung sind die angefochtenen Bescheide der Antragsgegnerin formell und materiell rechtmäßig.

Sie finden, soweit sich dies im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beurteilten lässt, in Art. 5a KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Antragsgegnerin vom 12. Juli 1989, zuletzt geändert am 3. Dezember 2018, ihre Rechtsgrundlage.

In einem Eilverfahren, in dem - wie bereits ausgeführt - nur eine überschlägige Prüfung der Sach- und Rechtslage stattfinden kann, ist von der Gültigkeit einer Norm auszugehen, wenn nicht ausnahmsweise Gründe, die die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigen, offen zu Tage treten (ständige Rechtsprechung des BayVGH, z.B. Beschluss vom 4.6.1997- 6 ZS 97.1305; vom 15.2.1999 - 6 ZS 99.84; so auch der 23. Senat, vgl. Beschluss vom 6.7.1999 - 23 ZS 99.1852 und vom 25.1.1995, GK 1995, Nr. 138).

Vorliegend bestehen keine Zweifel an der Rechtswirksamkeit der EBS der Antragsgegnerin.

Auch im Übrigen sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht erkennbar.

Bei den abgerechneten Maßnahmen handelt es sich um die erstmalige Herstellung der …straße, einer zum Anbau bestimmten Straße im Sinne des Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG.

Diese erstmalige Herstellung erfolgte ab dem Jahre 1992.

Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht setzt u.a. die Herstellung gemäß der in der jeweils gültigen Erschließungsbeitragssatzung enthaltenen Merkmale voraus.

Im Hinblick darauf, dass in der nunmehr gültigen Erschließungsbeitragssatzung verschiedene Merkmale der endgültigen Herstellung herausgenommen wurden, konnte die sachliche Beitragspflicht, welche nach der vorhergehenden Satzung mangels Erfüllung dieser Merkmale noch nicht entstehen konnte, nunmehr - mit Inkrafttreten der geänderten Satzung vom 3. Dezember 2018 - infolge der damit gegebenen endgültigen Herstellung entstehen.

Der Geltendmachung der Erschließungsbeitragsforderungen steht aller Voraussicht nach auch nicht die an den Eintritt der Vorteilslage im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4b bb Spiegelstrich 1 KAG anknüpfende 20jährige Ausschlussfrist entgegen.

Die in diesem Zusammenhang relevante „Vorteilslage“ tritt grundsätzlich dann ein, wenn die Erschließungsanlage insgesamt betriebsfertig ist, d.h. technisch endgültig fertiggestellt (vgl. z.B. BayVGH v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - juris).

Die Anlage muss unter Berücksichtigung der Vorgaben des konkreten Bauprogramms, der in der Satzung benannten baulichen Merkmale der endgültigen Herstellung sowie der Erwartungen eines objektiven Betrachters den Eindruck der Abrechenbarkeit erwecken.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt dazu z.B. im Beschluss vom 16. November 2018 - 6 B V 18.445 - juris, Folgendes aus:

„Denn der Begriff „Eintritt der Vorteilslage“ knüpft an rein tatsächliche, für den möglichen Beitragsschuldner erkennbare Gegebenheiten an und lässt rechtliche Entstehungsvoraussetzungen für die Beitragsschuld, wie insbesondere den vollständigen Grunderwerb als Merkmal der endgültigen Herstellung, außen vor (BayVGH v. 24.2.2017 - 6 BV 15.1000 - BayVBl. 2017, 522 Rn. 30). Die Vorteilslage tritt bei einer Anbaustraße, wie der Senat wiederholt entschieden hat, dann (und erst dann) ein, wenn sie endgültig technisch fertiggestellt ist, d.h. dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht (vgl. BayVGH, U.v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl. 2014, 241 Rn. 22; B.v. 30.3.2016 - 6 ZB 15.2426 - juris Rn. 9; B.v. 29.6.2016 - 6 ZB 15.2786 - juris Rn. 15).“

Davon kann bezüglich der …straße jedoch erst ab Herausnahme bestimmter, noch nicht erfüllter Herstellungsmerkmale aus der Erschließungsbeitragssatzung vom 12. Juli 1989 in der Fassung vom 10. November 2016 durch Änderung dieser (vgl. Satzung in der Fassung vom 3.12.2018) die Rede sein, so dass trotz Beginns des technischen Ausbaus der …straße im Jahre 1992 die Geltendmachung der Erschließungsbeitragsforderungen durch die streitgegenständlichen Bescheide aller Voraussicht nach nicht nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b bb Spiegelstrich 1 KAG ausgeschlossen war.

Überdies sind die letzten im Bauprogramm vorgesehenen Straßenbäume erst im Jahre 2012 gesetzt worden, so dass auch unabhängig von der erfolgten Satzungsänderung insoweit jedenfalls nicht vom Eintritt der Vorteilslage vor dem Jahre 2012 die Rede sein könnte.

Somit ist auf Grund der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung festzustellen, dass die streitgegenständlichen Bescheide hinsichtlich des in ihnen enthaltenen Zahlungsgebotes vollumfänglich rechtmäßig sind.

Jedoch auch bezüglich des Leistungsgebotes ergeben sich keine Rechtmäßigkeitsbedenken, insbesondere kommt vorliegend voraussichtlich keine Herabsetzung der festgesetzten Beträge wegen (von Dritten erbrachten) anrechenbaren Vorausleistungen in Betracht.

Die infolge der vom Rechtsvorgänger der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin mit Datum 7. August 1992 abgegebenen Verpflichtungserklärung getätigte Überweisung eines Betrages von 40.000,00 DM an die Antragsgegnerin kommt schon deshalb nicht als (eine Art) Vorausleistung, welche den Antragstellern zu Gute kommen könnte, in Betracht, weil ausweislich jener Verpflichtungserklärung sich eine mögliche Leistungspflicht der Rechtsvorgängerin der Antragsteller, bezogen auf die erstmalige Herstellung der …straße, allenfalls für das damals noch ungeteilte Grundstück FlNr. …, aus welchem das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Antragsteller FlNr. … herausgemessen wurde, nicht aber für die jener Verpflichtungserklärung nicht unterfallenden Grundstücke FlNrn. … (1/16 Anteil) und … ergeben könnte.

Auch das Antragstellervorbringen, die hier inmitten stehende Beitragserhebung scheitere daran, dass die Erschließungskosten kaufvertraglich gegenüber der Firma … beglichen worden seien, vermag vorliegenden Anträgen nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Die auf Grund zivilrechtlicher Vertragsgestaltung zwischen dem Verkäufer und den Antragstellern als Käufer getroffenen Vereinbarungen insbesondere darüber, welche Kosten durch den an die Firma … zu erbringenden Kaufpreis abgegolten sein sollten, berühren die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen öffentlich-rechtlichen Beitragsbescheide nicht; insoweit überlagert das öffentliche Recht das Privatrecht.

Nachdem sonstige, zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Bescheide führende Gesichtspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, waren auf Grund der in den vorliegenden Eilverfahren nur vorzunehmenden summarischen Überprüfung die Anträge abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 GKG, wobei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Viertel der Beitragshöhe anzusetzen ist.

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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.