Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 29. Nov. 2018 - AN 3 S 18.02282

bei uns veröffentlicht am29.11.2018

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit streitgegenständlichen Bescheid vom 15. November 2018 verpflichtete der Antragsgegner den Antragsteller in Ziffer 1, das Betreten seines Grundstücks FlNr. … der Gemarkung … am 6. Dezember 2018 von 9:00 Uhr bis längstens 11:00 Uhr durch beauftragte Vertreter des Landratsamts … zum Zwecke der Durchführung einer Baukontrolle zu dulden. In Ziffer 2 wurde die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffer 1 angeordnet.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, bei Ortsbesichtigungen sei vom Antragsgegner festgestellt worden, dass Baumaßnahmen auf dem im Eigentum des Antragstellers befindlichen Grundstücks stattfänden. Diese seien per sofort vollziehbaren Bescheid eingestellt worden, gegen den der Antragsteller Klage erhoben hat (AN 3 K 18.01998). Ferner sei erkannt worden, dass das Hauptgebäude eine Dimension aufweise, aufgrund derer erhöhte Brandschutzanforderungen für Aufenthaltsräume in den oberen Geschossen bestehen könnten, Bestandsgenehmigungen seien keine vorgelegt worden.

Der Antragsteller als Hausrechtsinhaber hätte dem zuständigen Baukontrolleur in dessen amtlicher Tätigkeit ein Hausverbot für das verfahrensgegenständliche Grundstück erteilt. Eine Baukontrolle sei deshalb zurzeit nicht möglich. Bisher könnten die Anlagen auf dem Grundstück nur von außerhalb der Grundstücksgrenzen kontrolliert werden. Die Kontrollen seien einerseits nicht umfassend und andererseits sei eine Einsichtnahme der Anlage aktiv verhindert worden, in dem Autos und Planen verwendet worden sein, um die Sicht zu versperren.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 sei eine Anhörung zum beabsichtigten Erlass einer Duldungsverfügung hinsichtlich der Ausübung des behördlichen Betretungsrechts ergangen. Insbesondere sei mitgeteilt worden, dass eine Duldungsverfügung bezüglich des Grundstücks „auch sämtliche Gebäude mit sämtlichen Räumen“ meine. Außerdem sei explizit angekündigt worden, dass - sollte keine freiwillige Duldung erfolgen - eine einseitige Terminbestimmung durch das Landratsamt stattfinden werde.

Der Antragstellervertreter habe in seiner Stellungnahme vom 8. November 2018 erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Duldungsverfügung nicht vorlägen, da die hierfür notwendige konkrete Gefahr nicht existiere. Ferner sei die Formulierung „sämtliche Gebäude mit sämtlichen Räumen“ so zu verstehen, als beabsichtige das Landratsamt eine unzulässige „Nachschau“ (also eine Durchsuchung) statt einer Baukontrolle. Insofern sei vorgeschlagen worden, einen gemeinsamen Besprechungstermin am Landratsamt zu vereinbaren, um die Bedenken beim Thema Brandschutz auszuräumen. Zu diesem Zweck sollten Pläne und Bilder des Gebäudes mitgebracht werden, die eine Prüfung des Brandschutzes zuließen.

In rechtlicher Hinsicht basiere die Duldungsverfügung auf Art. 54 Abs. 2 Satz 4 BayBO. Danach seien die mit dem Vollzug der BayBO beauftragten Personen berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Auf Tatbestandsebene setze die Duldungsverfügung voraus, dass der Pflichtige den Zutritt verweigere und - da gegebenenfalls auch Wohnungen betreten werden sollen - eine dringende Gefahr i.S.d. Art. 13 Abs. 7 GG vorliege.

Der Antragsteller habe als Hausrechtsinhaber dem zuständigen Baukontrolleur ein Hausverbot erteilt und so, zumindest konkludent, deutlich gemacht, dass kein Amtsträger der Bauaufsichtsbehörde sein Grundstück betreten dürfe. Dies sei durch die Stellungnahme vom 8. November 2018 nochmals bestätigt worden. Der Antragsteller verweigere den Zutritt zum Grundstück und dessen wesentlichen Bestandteilen.

Eine dringende Gefahr liege vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten ohne Einschreiten der Behörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut schädige. Es sei also eine Gefahrenprognose anhand der Istsituation vorzunehmen. Die Einhaltung der formellen und materiellen Anforderungen des Baurechts stelle in aller Regel ein wichtiges Rechtsgut dar. Bei der Gefahrenprognose sei zu beachten: je höherwertiger die in Rede stehenden Rechtsgüter seien, desto geringer seien die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Realisierung der Gefahr. Unter Anlegung dieser Maßstäbe sei festzuhalten, dass der Antragsteller einen Freisitz errichtet hätte, bei dem Genehmigungspflichtigkeit und materielle Legalität fraglich seien. Bereits dadurch bestehe eine dringende Gefahr für das Rechtsgut „Anforderungen des Baurechts“, d.h. schon auf dieser Tatsachengrundlage lägen die Voraussetzungen für das Betretungsrecht vor. Unabhängig davon habe das Hauptgebäude wahrscheinlich eine Gebäudeklasse, bei der erhöhte Brandschutzanforderungen für Aufenthaltsräume in den oberen Geschossen bestehen könnten. Von außerhalb des Grundstücks seien Dachflächenfenster wahrgenommen worden, welche auf Aufenthaltsräume in den oberen Geschossen hindeuten würden. Würden die Brandschutzbestimmungen der BayBO nicht eingehalten, so stehe eine Verletzung der Rechtsgüter Leben und Gesundheit von Bewohnern und Passanten im Raum. Bei diesen hochrangigen Rechtsgütern sei nur eine geringe Eintrittswahrscheinlichkeit der Gefahrenrealisierung notwendig. Allerdings sei mit Brandereignissen stets zu rechnen. Es sei nicht nur von einer dringenden Gefahr auszugehen, welche die Eingriffsgrundlage als Voraussetzung fordere, sondern sogar von einer erheblichen Gefahr.

Die genannten gefährdeten Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entsprächen in ihrer Wichtigkeit denen, die Art. 13 Abs. 7 GG beispielhaft aufzähle.

Ferner sei die Duldungsverfügung geeignet, erforderlich und angemessen.

Insbesondere wäre, wie vom Antragsteller vorgeschlagen, ein Besprechungstermin nicht gleich effektiv. Lichtbildbilder und Planskizzen könnten niemals ein vollständiges Bild der baulichen Anlage, wie sie in Wirklichkeit existiere, so umfangreich vermitteln, wie eine Ortsbesichtigung. Gerade in Anbetracht des Grundsatzes der Effektivität der Gefahrenabwehr sei aber ein vollständiger Gesamteindruck der baulichen Anlage unumgänglich. Aus demselben Grund sei eine Beschränkung der Duldungspflicht auf das Betreten nur einzelne Räume nicht möglich gewesen. Gerade Fragen des Brandschutzes, um die es gehe, könnten nämlich nur im Sinne eines Gesamtkonzepts, welches die vollständigen baulichen Anlagen betreffen würde, beantwortet werden. Darüber hinaus liege keine Bestandsgenehmigung vor. Der Antragsgegner kenne das Gebäude nicht von innen, sodass eine Beschränkung auf einzelne Räume oder Geschosse nicht möglich gewesen sei. Es sei zudem nicht ein milderes Mittel, den Pflichtigen den Betretungstermin auswählen zu lassen. Zum einen sei ihm hierzu bereits die Möglichkeit eingeräumt worden, die er nicht wahrgenommen habe. Zum anderen erfordere der verwaltungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz die Formulierung einer eindeutigen Anordnung.

Schließlich sei die Duldungsverfügung auch angemessen. Da es um die Betretung von Wohnungen gehe, sei eine notwendige Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Anordnung und dem privaten Interesse an der Unverletzlichkeit der Wohnung vorzunehmen. Es sei zu berücksichtigen, dass nur ein vergleichsweise milder Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung stattfinde: es werde lediglich die Nutzung einzelner Räume dokumentiert und die Brandschutzvorschriften überprüft. Es solle gerade keine Durchsuchung stattfinden. Ferner habe der Antragsteller aufgrund der zeitlichen Dauer ab Bekanntgabe des Bescheides bis zur Durchführung der Baukontrolle die Möglichkeit, sich auf dieses Ereignis vorzubereiten. Darüber hinaus sei die Duldungspflicht zeitlich begrenzt.

Eine Abwägung zwischen obigen Interessen ergebe jedoch, dass das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr höher wiege als das private Interesse an der Unverletzlichkeit der Wohnung. Als Maßnahmeadressat komme hier nur der Antragsteller als Hausrechtsinhaber und damit Handlungsstörer in Betracht. Gleichzeitig sei er Zustandsstörer, da er Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks sei. Auf ausdrückliche Nachfrage in der Anhörung von 24. Oktober 2018, ob ein Miet- oder Pachtverhältnis bestehe, habe der Antragsteller, der im Übrigen Rechtsanwalt sei, nicht geantwortet. Als Organ der Rechtspflege dürfte diese Aussage als wahr eingeschätzt werden.

Bezüglich der Ziffer 2 des Bescheides wiege das öffentliche Interesse an einem Entfallen der aufschiebenden Wirkung im konkreten Fall höher als das Suspensivinteresse des Antragstellers. Für das Entfallen der aufschiebenden Wirkung spreche, dass, müsste erst das Gerichtsverfahren abgewartet werden, bevor das Betretungsrecht durchsetzbar sei, zwischenzeitlich eine Realisierung der oben beschriebenen Gefahren (Entstehung eines Brandes mit Verletzung der Rechtsgüter Leib und Leben; Verfestigung etwaiger baurechtswidriger Zustände) eintreten könnten. Je länger das Betretungsrecht nicht umgesetzt werde, desto höher sei das Risiko, dass eine Rechtsgutsverletzung eintrete. Diese Rechtsgutverletzungen seien endgültig und unumkehrbar.

Mit Schriftsatz vom 23. November 2018 ließ der Antragsteller Klage erheben (AN 3 K 18.02283) und zugleich Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, es sei bemerkenswert, dass der Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid erlassen habe, obwohl der Antragsteller mit Schreiben vom 8. November 2018 zur Sach- und Rechtslage ausführlich Stellung genommen habe und insbesondere zur Klärung offener Fragen eine gemeinsame Besprechung angeregt hätte.

In rechtlicher Hinsicht sei der Bescheid zum einen zu unbestimmt.

So sei in Ziffer 1 des Bescheids nur die Rede vom „Grundstück“ des Antragstellers. Die Gründe ließen jedoch erkennen, dass gegebenenfalls auch Wohnungen betreten werden sollen. Da die Wohnung jedoch laut Bundesverfassungsgericht ein privater Rückzugsbereich sei, in dem der betroffene Bürger nur im Ausnahmefall ein staatliches Eindringen dulden müsse, sei der Bescheid nicht bestimmt genug.

Dabei übersehe der Antragsgegner, dass auch die Lebensgefährtin des Antragstellers in ihren Grundrechten verletzt sei, die mit in dem Haus wohne. Es liege damit ein echtes Vollstreckungshindernis vor.

Bedenklich erscheine weiterhin, dass der Antragsgegner noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist sein Betretungsrecht durchsetzen wolle. Dies erscheine vor allem mit Blick darauf unzumutbar, dass Art. 13 GG immerhin unter Richtervorbehalt stehe. Dies gelte erst recht mit Blick auf den vorliegenden Fall, da es um ein Anwesen gehe, dass mehr als 80 Jahre alt sei, so dass das Vorliegen einer dringenden Gefahr doch einigermaßen erklärungsbedürftig erscheine.

Im Übrigen lägen bereits die Voraussetzungen von Art. 54 Abs. 2 Satz 4 BayBO nicht vor.

Es handele sich dabei um eine Unterstellung, soweit der Antragsteller dem Landratsamt zufolge konkludent deutlich gemacht hätte, dass kein Amtsträger der Aufsichtsbehörde sein Grundstück betreten dürfe. Der Antragsteller habe sich gerade gegen die Betätigung durch den Baukontrolleur … verwehrt, mit dem es seit langem persönliche Probleme und Schwierigkeiten gäbe. Dies bestätige jedoch nicht, dass kein Amtsträger bei der Aufsichtsbehörde das Grundstück betreten dürfe. Lediglich dem Baukontrolleur … sei der Zutritt verweigert worden.

Es liege weiterhin keine dringende Gefahr vor. Zum einen könne die etwaige Errichtung eines Freisitzes nicht zum Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung berechtigen. Soweit es um den brandschutzrechtlich gebotenen Rettungsweg gehe, reiche der Nachweis des Antragstellers, dem durch entsprechende Vorkehrungen zu genügen.

Die Duldungsverfügung verletze insbesondere auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Zum einen mache der kurzfristig anberaumte Termin die gerichtliche Überprüfung unzumutbar. Diesbezüglich erscheine die fehlende Beschränkung des Betretungsrechts grundrechtswidrig, dass nicht zwischen Wohn- und sonstige Räume differenziert werde. Insbesondere sei ein milderes Mittel denkbar, nämlich die Beschränkung auf das Grundstück selbst. So zeige die vom Antragstellervertreter eingesehen Akte, dass bei einer Nutzung des Spitzbodens als Aufenthaltsraum die Feuerwehrzufahrt und ein anleiterbares Fenster zu prüfen seien. Dies ließe sich aber einigermaßen einfach durch äußere Feststellungen nachvollziehen. Im Grunde hätte aber das Landratsamt bereits festgestellt, dass die Feuerwehr entsprechend anleitern könne. Taugliches Mittel wäre hier eine Anleiterprobe mit der Feuerwehr gewesen, jedoch keine Nachschau im Haus des Antragstellers. Abgesehen hiervon fehle es freilich völlig an jedweder Mittel/Zweck-Relation. Nehme man nämlich nicht den Brandschutz, sondern die allgemeinen Anforderungen des Baurechts als Ziel der Anordnung, rechtfertige jedwede planabweichende Ausführung immer sogleich zu einem Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung. Das gleichnamige Grundrecht würde dann zur Disposition des Baukontrolleurs gestellt.

Die Vorschrift des Art. 54 Abs. 2 Satz 4 BayBO berechtige nur, Wohnungen zu betreten, nicht zu Durchsuchen. Soweit also das Landratsamt unverhohlen eine uneingeschränkte „Nachschau“ bezwecke und erklärtermaßen nicht zwischen Wohnräumen und sonstigen Räumen differenziere, überschreite es die Grenze der Zulässigkeit einer entsprechenden Duldungsverfügung. Beim Betreten von Orten, die dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz unterlägen, sei eine strengere Prüfung der dringenden Gefahr als sonst vorzunehmen. Dies verkenne das Landratsamt völlig, als es den Eingriff als „mild“ qualifiziere.

Letztlich habe der Antragsteller eine aktuelle Bauvoranfrage gestellt, um der Legalisierung seines Anwesens Raum zu geben. Auch hiermit setze sich das Landratsamt nicht ansatzweise auseinander.

Es wird beantragt,

Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts …vom 15. November 2018 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner beantragt,

Der Antrag wird abgelehnt.

Auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 29. November 2018 wird verwiesen.

Mit Bescheid vom 28. November 2018, per Amtsbote am selben Tag zugestellt, erging eine Duldungsverfügung an die im Wohnhaus des Antragstellers zur Miete lebende Lebensgefährtin.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nur in den in § 80 Abs. 2 VwGO genannten Fällen, beispielsweise, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Behörde die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anordnet. Bei einer solchen Anordnung des Sofortvollzugs ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen.

Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nach § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzugs prüft das Gericht zunächst, ob diese formell rechtmäßig war. Im Übrigen trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung: Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse der Antragsteller regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Gemessen an diesen Grundsätzen kommt vorliegend keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage vom 23. November 2018 in Betracht: Die Anordnung des Sofortvollzugs ist formell rechtmäßig (nachfolgend Ziffer 1). Die Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus, weil seine Anfechtungsklage bei summarischer Prüfung erfolglos bleiben wird (nachfolgend Ziffer 2).

1. Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage - wie oben ausgeführt - grundsätzlich aufschiebende Wirkung; ein Fall des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO ist vorliegend nicht gegeben. Die Behörde hat allerdings nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die Möglichkeit, die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts anzuordnen, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies stellt aber die Ausnahme vom Regelfall dar und bedarf nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO einer schriftlichen Begründung, wenn nicht bei Gefahr im Verzug eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme von der Behörde im öffentlichen Interesse getroffen wird. Diese schriftliche Begründung, in der das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts dargelegt sein muss, fordert eine auf den konkreten Einzelfall abgestimmte Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist, sie darf nicht lediglich formelhaft ausfallen und soll den Betroffenen in die Lage versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollzugsanordnung veranlasst haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels abzuschätzen.

Diesen Anforderungen wird die Begründung im Bescheid vom 15. November 2018 gerecht, indem der Antragsgegner darlegt, dass ohne sofortige Umsetzung des Betretungsrechts eine zwischenzeitliche Realisierung von Gefahren stattfinden kann (Entstehung von Bränden etc.) sowie die Verfestigung baurechtswidriger Zustände. Damit hat die Begründung auf den konkreten Einzelfall ausreichend Bezug genommen.

2. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage erscheint die Klage in der Hauptsache zum vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als offensichtlich nicht erfolgsversprechend.

Die Duldungsanordnungen in Ziffer 1 des Bescheides vom 15. November 2018 beruht auf Art. 54 Abs. 2 Satz 4 BayBO.

Nach dieser Vorschrift können die mit dem Vollzug der Bayerischen Bauordnung beauftragten Personen in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen einschließlich der Wohnungen betreten. Insofern ist das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt. Unter Berücksichtigung des Art. 13 Abs. 7 GG ist es jedoch Voraussetzung, dass eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht, die das Betreten erforderlich macht. Eine solche Gefahr liegt regelmäßig vor, wenn ohne Einschreiten der Bauaufsichtsbehörden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut geschädigt wird. In aller Regel stellt die Einhaltung der formellen und materiellen Anforderungen des Baurechts ein derartiges Rechtsgut dar (BayVGH, B.v. 9.12.2015 - 1 ZB 14.1937, B.v. 26.3.2012 - 9 ZB 08.1359). Es müssen aber die allgemeinen Grundsätze des Sicherheitsrechts gewahrt sein, insbesondere muss das Betreten des Grundstückes und der baulichen Anlagen geeignet, notwendig und verhältnismäßig sein (VerfGH vom 30.1.2006 - Vf.5-VII-05).

Unter Berücksichtigung der dargelegten Vorgaben erweist sich die Duldungsanordnung zur Durchsetzung des Betretungsrechts voraussichtlich als rechtmäßig.

a. Zunächst bestehen wohl keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Nr. 1 des Bescheides.

Der Entscheidungsinhalt muss für den Adressaten nach Art und Umfang aus sich heraus verständlich sein und ihn in die Lage versetzen zu erkennen, was von ihm genau gefordert wird. Nicht erforderlich ist, dass der vollstreckbare Inhalt der Regelung getrennt von den übrigen Teilen des Verwaltungsaktes, insbesondere auch von der Begründung, in einem besonderen Entscheidungssatz zusammengefasst ist, der alle wesentlichen Punkte vollständig und aus sich allein heraus verständlich wiedergibt. Es genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsaktes und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der von der Behörde gegebenen Begründung im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (BVerwG, U.v. 3. 12. 2003 - 6 C 20/02; Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens VwVfG § 37 Rn. 3).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich der Bescheid voraussichtlich nicht als zu unbestimmt. Auch wenn in Ziffer 1 des Bescheids nur vom „Betreten des Grundstücks“ die Rede ist, so ergibt sich an mehreren Stellen der Begründung unzweifelhaft und leicht erkennbar, dass sich die Duldungspflicht auch auf das Betreten der Wohnung erstreckt.

b. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 54 Abs. 2 Satz 4 BayBO liegen voraussichtlich vor.

Die für das Betreten der Wohnung notwendige dringende Gefahr ergibt sich zum einen schon daraus, dass der Antragsteller ausweislich der Akten wohl einen Wintergarten errichtet und keinen Freisitz, da auf den Lichtbildern eindeutig erkennbar ist (Behördenakte Bl. 32ff.), dass das im Bau befindliche Vorhaben mit Fenstern verschlossen wird. Der Antragsteller hat für ein solches Vorhaben keine Baugenehmigung vorgelegt bzw. erst beantragt und es ist auch nicht von einer Bestandsgenehmigung umfasst ist. Mithin verstößt es zumindest gegen formelle Anforderungen des Baurechts. Schon allein dies begründet nach der Rechtsprechung eine dringende Gefahr im Sinne des Art. 13 Abs. 7 GG (BayVGH, B.v. 9.12.2015 a.a.O.). Darüber hinaus hat sich durch eine Ortsbesichtigung von außerhalb des Grundstücks ergeben (Behördenakte Bl. 43), dass im oberen Geschoss des Wohnhauses des Antragstellers Dachflächenfenstern vorzufinden sind, die auf eine Nutzung als Aufenthaltsräume hindeuten. Dies würde wohl neue Anforderungen an den Brandschutz stellen, woraus sich eine dringende Gefahr dahingehend ergibt, dass bei einer Nichteinhaltung der erforderlichen Brandschutzvorschriften eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben besteht.

c. Die angeordnete Duldung bzw. Zulassung der Grundstücks- und Wohnungsbesichtigung durch die Bediensteten des Landratsamtes ist voraussichtlich auch geeignet, erforderlich und angemessen, um die erforderlichen bauaufsichtlichen Maßnahmen vorzubereiten.

Die Besichtigung ist geeignet um festzustellen, welche Bereiche des Gebäudes, insbesondere des Dachgeschosses, als Aufenthaltsräume genutzt werden und um was für ein Vorhaben es sich beim gerade im Bau befindlichen handelt.

Die Anordnung war darüber hinaus auch erforderlich. Das Vorbringen des Antragstellers, eine Besichtigung des Grundstücks sei nicht erforderlich, weil ebenso gut eine Besprechung im Landratsamt stattfinden könne unter Vorlage von Lichtbildern und Planskizzen, greift nicht durch. Im Hinblick auf die Frage, ob es sich im Dachgeschoss um Aufenthaltsräume handelt und welche Anforderungen an den Brandschutz gestellt werden müssen, ist ein Betreten der Räumlichkeiten unerlässlich. Zudem geht aus den Akten hervor, dass der Antragsteller den Blick auf die Baustelle des Wintergartens wohl aktiv durch Planen und Zustellen durch PKWs verhindert hat, somit eine Einsicht von außerhalb des Grundstücks noch erheblich erschwert wurde, was ebenfalls ein Betreten der Baustelle erforderlich macht.

Bei dieser Sachlage ist es sachgerecht, dass sich die Behörde durch eine Begehung genaue Kenntnisse über die auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandenen baulichen und sonstigen Anlagen verschafft. Dies dient letztlich auch dem Schutz des Betroffenen vor möglicherweise ungerechtfertigten behördlichen Maßnahmen (VGH München, B. v. 9.1.1996 - 2 CS 95.3895). Auf eine Einsicht von Außen bzw. lediglich durch die Fenster muss sich die Behörde regelmäßig nicht verweisen lassen (BayVGH, B.v. 9.12.2015 - 1 ZB 14.1937, B.v. 26.3.2012 - 9 ZB 08.1359).

Die Erforderlichkeit der Duldungsverpflichtung entfällt nicht deshalb, weil der Antragsteller nach eigenen Angaben nur den Baukontrolleur … aufgrund persönlicher Differenzen nicht auf das Grundstück lassen will, da die Baukontrolleure als Amtsträger tätig sind und sich ihr Verhalten auch nur auf die Baukontrolle beschränkt. Persönliche Animositäten gegen einzelne Personen sind daher ohne Belang.

Letztlich ist die Anordnung auch angemessen. Insbesondere führt der Antragsgegner in den Bescheidgründen explizit auf, dass er die Wohnräume ausschließlich zur Dokumentation und der Überprüfung des Brandschutzes betritt. Eine Durchsuchung, wie sie der Antragsteller befürchtet, wird eindeutig ausgeschlossen. Ferner ist der Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung beschränkt auf maximal 2 Stunden und dem Antragsteller unter Abwägung des öffentlichen Interesses an der Gefahrenabwehr auch deshalb zumutbar.

Im Übrigen wird auf die zutreffende Begründung des Bescheids entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen.

d. Die Anordnung des Betretens und die Besichtigung durch das Landratsamt zu dulden, richtet sich auch gegen den Antragsteller als richtigen Adressaten. Richtiger Adressat einer Betretensanordnung nach Art. 54 Abs. 2 Satz 4 BayBO ist der Inhaber der tatsächlichen Gewalt und damit des Hausrechts an dem Objekt (Simon/Busse, BayBO, 130. EL 2018, Art. 54 Rn. 130). Hierzu gehört grundsätzlich der Eigentümer (Simon/Busse, a.a.O.). Aus dem in den Akten befindlichen Grundbuchauszug (Behördenakte Bl. 7) geht hervor, dass der Antragsteller alleiniger Eigentümer des Grundstücks ist und in dem streitgegenständlichen Haus wohnt. Zudem hat der Antragsgegner mittlerweile auch eine Duldungsverfügung gegen die mit im Wohnhaus lebende Lebensgefährtin des Antragstellers erlassen, so dass ein Vollstreckungshindernis aus diesem Grund ausscheidet.

Der Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Beklagten vom 15. November 2018 war daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung bezüglich der Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 13


(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begrü

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2015 - 1 ZB 14.1937

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Str

Referenzen

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Kläger gegen die Anordnung, den zuständigen Bediensteten des Landratsamts den Zutritt zu allen Räumen des Wochenendhauses auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung G. zu gewähren bzw. dies zu dulden, und die daran anknüpfenden Zwangsgeldandrohungen zu Recht abgewiesen. Das Landratsamt hat von der ihm in Art. 54 Abs. 2 Satz 4 BayBO eingeräumten Befugnis rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht.

Nach Art. 54 Abs. 2 Satz 4 BayBO i. V. m. Art. 13 Abs. 7 GG sind die mit dem Vollzug der Bayerischen Bauordnung beauftragten Personen berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten, wenn eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Nutzung einer Wohnung gegen die Vorschriften über die Baugenehmigungspflicht verstoßen wird (vgl. Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 54 Rn. 41; BayVGH, B.v. 26.3.2012 - 9 ZB 08.1359 - juris Rn. 15). Davon ist das Verwaltungsgericht im Hinblick auf das im Miteigentum der Kläger stehende Wochenendhaus zutreffend ausgegangen. Auch ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, hat es dabei der Sache nach auf die Erkenntnisse abgestellt, die bei den Ortsbesichtigungen des Landratsamts am 2. August 2013, 17. März 2014 und 15. April 2014 sowie bei dem gerichtlichen Augenschein am 9. Juli 2014 gewonnen wurden (vgl. die Fotos auf Bl. 41, 131, 142 ff. der Bauakte BVNr. 1-39-2006-X und S. 2 der Niederschrift, Bl. 125 der VG-Akte). Mehrere Fotos zeigen, dass die äußere Gestaltung des Gebäudes in wesentlichen Punkten den genehmigten Plänen nicht entspricht. So sind auf der Nordseite des Dachgeschosses sowohl bei dem Haupt- als auch dem Nebengebäude jeweils zwei Dachflächenfenster zu sehen, obwohl jeweils nur eines genehmigt wurde. Auf der Nordseite des Erdgeschosses des Nebengebäudes befinden sich abweichend von den genehmigten Plänen zwei Glastüren, die die Belichtung des genehmigten Abstellraums deutlich verbessern. Weitere Fotos zeigen einen Raum im Keller, der wie eine Wohnung mit Bett, Küchenzeile, Esstisch, Wohnzimmertisch, zwei Ledersesseln, Fernseher, Gardinen sowie Bildern an den Wänden möbliert ist. Zudem lässt die außen angebrachte Beschilderung (u. a. App03, App04) darauf schließen, dass inzwischen im Haupt- und Nebengebäude insgesamt vier Wohneinheiten geschaffen wurden. Nach alledem besteht der begründete Verdacht, dass abweichend von der erteilten Baugenehmigung das Dachgeschoss ausgebaut wurde, der Keller bewohnt und darüber hinaus in dem gesamten Gebäude dauerhaft gewohnt wird. Angesichts der Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans (§ 2: Wochenend- bzw. Ferienhausgebiet, § 3 i. V. m. § 17 Abs. 1 BauNVO 1968: Zahl der Vollgeschosse „1“, § 6 Abs. 4: Verbot des Dachgeschossausbaus) würde bei einer Bestätigung dieses Verdachts die Genehmigungsfrage insgesamt neu aufgeworfen, so dass die mutmaßlichen Nutzungsänderungen nicht nachArt. 57 Abs. 4 BayBO verfahrensfrei sind.

Soweit die Kläger wiederholt „Fehler in der Tatsachenfeststellung und in der Sachverhaltswürdigung“ rügen, verkennen sie, dass das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Es ist dabei selbstverständlich nicht an die Sichtweise und Sachverhaltswürdigung einer Prozesspartei gebunden. Besteht - wie hier - aufgrund konkreter Anhaltspunkte der begründete Verdacht, dass Räume abweichend von der erteilten Baugenehmigung genutzt werden, so ist die geforderte Zutrittsgewährung grundsätzlich auch verhältnismäßig. Auf eine Einsicht von außen durch die Fenster muss sich die Aufsichtsbehörde weder beschränken noch verweisen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2012 - 9 ZB 08.1359 - juris Rn. 16).

Soweit die Kläger geltend machen, sie seien nicht die richtigen Bescheidsadressaten, folgt der Senat der Argumenation des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der an sich zutreffende Hinweis, dass Mietverträge nicht der Schriftform bedürfen (vgl. § 550 BGB), besagt nicht, dass mit dem (angeblichen) Mieter nur ein mündlicher Mietvertrag abgeschlossen wurde. Zudem sind die Kläger ggf. gehalten, den Inhalt eines solchen Mietvertrages mitzuteilen und glaubhaft zu machen (z. B. durch Vorlage von Nachweisen über geleistete Mietzahlungen).

2. Auch die geltend gemachten Verfahrensfehler rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Dadurch, dass das Verwaltungsgericht den angeblichen Mieter nicht als Zeugen vernommen hat, hat es seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt. Eine solche Beweiserhebung drängte sich schon deshalb nicht auf, weil aufgrund der unzureichenden Mitwirkung der Kläger im Verfahren ungewiss geblieben ist, ob es sich bei der genannten Person tatsächlich um den Mieter des den Klägern gehörenden Wochenendhauses handelt. Im Übrigen haben die Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht an dem gerichtlichen Augenschein und der mündlichen Verhandlung teilgenommen und sich damit selbst die Möglichkeit genommen, noch im erstinstanzlichen Verfahren auf eine aus ihrer Sicht gebotene weitere Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Es ist nicht Sinn und Zweck des Zulassungsverfahrens, Gelegenheit zur Nachholung von Prozesshandlungen zu geben, die in erster Instanz versäumt wurden.

Weitere Verfahrensfehler wurden von den Klägern bereits nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzurechnen (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - juris Rn. 7).

3. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2,§ 159 Satz 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1,§ 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Kläger gegen die Anordnung, den zuständigen Bediensteten des Landratsamts den Zutritt zu allen Räumen des Wochenendhauses auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung G. zu gewähren bzw. dies zu dulden, und die daran anknüpfenden Zwangsgeldandrohungen zu Recht abgewiesen. Das Landratsamt hat von der ihm in Art. 54 Abs. 2 Satz 4 BayBO eingeräumten Befugnis rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht.

Nach Art. 54 Abs. 2 Satz 4 BayBO i. V. m. Art. 13 Abs. 7 GG sind die mit dem Vollzug der Bayerischen Bauordnung beauftragten Personen berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten, wenn eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Nutzung einer Wohnung gegen die Vorschriften über die Baugenehmigungspflicht verstoßen wird (vgl. Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 54 Rn. 41; BayVGH, B.v. 26.3.2012 - 9 ZB 08.1359 - juris Rn. 15). Davon ist das Verwaltungsgericht im Hinblick auf das im Miteigentum der Kläger stehende Wochenendhaus zutreffend ausgegangen. Auch ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, hat es dabei der Sache nach auf die Erkenntnisse abgestellt, die bei den Ortsbesichtigungen des Landratsamts am 2. August 2013, 17. März 2014 und 15. April 2014 sowie bei dem gerichtlichen Augenschein am 9. Juli 2014 gewonnen wurden (vgl. die Fotos auf Bl. 41, 131, 142 ff. der Bauakte BVNr. 1-39-2006-X und S. 2 der Niederschrift, Bl. 125 der VG-Akte). Mehrere Fotos zeigen, dass die äußere Gestaltung des Gebäudes in wesentlichen Punkten den genehmigten Plänen nicht entspricht. So sind auf der Nordseite des Dachgeschosses sowohl bei dem Haupt- als auch dem Nebengebäude jeweils zwei Dachflächenfenster zu sehen, obwohl jeweils nur eines genehmigt wurde. Auf der Nordseite des Erdgeschosses des Nebengebäudes befinden sich abweichend von den genehmigten Plänen zwei Glastüren, die die Belichtung des genehmigten Abstellraums deutlich verbessern. Weitere Fotos zeigen einen Raum im Keller, der wie eine Wohnung mit Bett, Küchenzeile, Esstisch, Wohnzimmertisch, zwei Ledersesseln, Fernseher, Gardinen sowie Bildern an den Wänden möbliert ist. Zudem lässt die außen angebrachte Beschilderung (u. a. App03, App04) darauf schließen, dass inzwischen im Haupt- und Nebengebäude insgesamt vier Wohneinheiten geschaffen wurden. Nach alledem besteht der begründete Verdacht, dass abweichend von der erteilten Baugenehmigung das Dachgeschoss ausgebaut wurde, der Keller bewohnt und darüber hinaus in dem gesamten Gebäude dauerhaft gewohnt wird. Angesichts der Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans (§ 2: Wochenend- bzw. Ferienhausgebiet, § 3 i. V. m. § 17 Abs. 1 BauNVO 1968: Zahl der Vollgeschosse „1“, § 6 Abs. 4: Verbot des Dachgeschossausbaus) würde bei einer Bestätigung dieses Verdachts die Genehmigungsfrage insgesamt neu aufgeworfen, so dass die mutmaßlichen Nutzungsänderungen nicht nachArt. 57 Abs. 4 BayBO verfahrensfrei sind.

Soweit die Kläger wiederholt „Fehler in der Tatsachenfeststellung und in der Sachverhaltswürdigung“ rügen, verkennen sie, dass das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Es ist dabei selbstverständlich nicht an die Sichtweise und Sachverhaltswürdigung einer Prozesspartei gebunden. Besteht - wie hier - aufgrund konkreter Anhaltspunkte der begründete Verdacht, dass Räume abweichend von der erteilten Baugenehmigung genutzt werden, so ist die geforderte Zutrittsgewährung grundsätzlich auch verhältnismäßig. Auf eine Einsicht von außen durch die Fenster muss sich die Aufsichtsbehörde weder beschränken noch verweisen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2012 - 9 ZB 08.1359 - juris Rn. 16).

Soweit die Kläger geltend machen, sie seien nicht die richtigen Bescheidsadressaten, folgt der Senat der Argumenation des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der an sich zutreffende Hinweis, dass Mietverträge nicht der Schriftform bedürfen (vgl. § 550 BGB), besagt nicht, dass mit dem (angeblichen) Mieter nur ein mündlicher Mietvertrag abgeschlossen wurde. Zudem sind die Kläger ggf. gehalten, den Inhalt eines solchen Mietvertrages mitzuteilen und glaubhaft zu machen (z. B. durch Vorlage von Nachweisen über geleistete Mietzahlungen).

2. Auch die geltend gemachten Verfahrensfehler rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Dadurch, dass das Verwaltungsgericht den angeblichen Mieter nicht als Zeugen vernommen hat, hat es seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt. Eine solche Beweiserhebung drängte sich schon deshalb nicht auf, weil aufgrund der unzureichenden Mitwirkung der Kläger im Verfahren ungewiss geblieben ist, ob es sich bei der genannten Person tatsächlich um den Mieter des den Klägern gehörenden Wochenendhauses handelt. Im Übrigen haben die Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht an dem gerichtlichen Augenschein und der mündlichen Verhandlung teilgenommen und sich damit selbst die Möglichkeit genommen, noch im erstinstanzlichen Verfahren auf eine aus ihrer Sicht gebotene weitere Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Es ist nicht Sinn und Zweck des Zulassungsverfahrens, Gelegenheit zur Nachholung von Prozesshandlungen zu geben, die in erster Instanz versäumt wurden.

Weitere Verfahrensfehler wurden von den Klägern bereits nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzurechnen (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - juris Rn. 7).

3. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2,§ 159 Satz 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1,§ 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.