Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 31. Aug. 2016 - AN 3 S 16.01618

published on 31.08.2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 31. Aug. 2016 - AN 3 S 16.01618
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit vorliegendem Eilverfahren gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung ihres Geschäftsbetriebs durch Bescheid des Antragsgegners vom 18. Juli 2016.

Die Antragstellerin ist Mieterin zumindest des Erdgeschosses des Hauses auf der FlNr. ..., Gemarkung ... (...).

Eigentümer des Erdgeschosses des Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. ..., Gemarkung ..., ist Herr ...

Die Antragstellerin nutzt die genannte Erdgeschossetage zur gewerblichen Nutzung mittels Herstellung von Keramikerzeugnissen für Kleinaquarien. Die Herstellung erfolgt durch zwei Gasbrennöfen, die im Erdgeschoss des Hauses untergebracht sind und dort betrieben werden.

Am 21. April 2016 brannte es im Dach des Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. ..., Gemarkung ...

Eine Ortseinsicht am 12. Juli 2016 durch das Landratsamt ... ergab, dass in dem genannten Gebäude ein Werkstattbetrieb vorhanden war. Angetroffen wurden drei bis vier Bedienstete. Betrieben wurden zwei gasbetriebene Keramikbrennöfen mit einem Kubikmeter Rauminhalt. Nach Aussage der Angetroffenen würden die Öfen nur alternierend betrieben, es würden ca. zwei bis drei Brände pro Woche gefahren und es würde eine Besatzdichte von 50 bis 60 kg nicht überschritten.

Eine Gewerbeanmeldung für die Herstellung von Keramikerzeugnissen mit dem Schwerpunkt Aquaristik der Antragstellerin datiert vom 20. Juni 2016.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 erließ der Antragsgegner folgenden Bescheid:

1. Die ... GmbH, ... in ..., vertreten durch Herrn ..., hat dafür Sorge zu tragen, dass die derzeit bestehende gewerbliche Nutzung (Herstellung von Keramikerzeugnissen) im Erdgeschoss (siehe Kennzeichnung im beiliegenden Erdgeschossgrundriss) des Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... (... in ...) unterlassen wird.

2. Herr ..., wohnhaft in ... Straße ... in ..., hat als Eigentümer des Erdgeschosses des Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... die Nutzungsuntersagung der gewerblichen Nutzung ab sofort zu dulden.

3. Die ... GmbH hat einen Bauantrag für die bereits

ohne Baugenehmigung durchgeführten baulichen Änderungen (Entfernen von Wänden, Erneuerung und Erhöhung des Daches) im und am Gebäude auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... 3fach über die Stadt ... einzureichen.

4. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1) und 2) dieses Bescheides wird angeordnet.

5. Wird die unter Ziffer 1) genannte Nutzung durch die ... GmbH bis zum 25. Juli 2016 nicht unterlassen, so wird ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 EUR zur Zahlung fällig.

6. Für den Fall, dass Herr ..., wohnhaft in ... Straße ... in ..., der Duldungspflicht der Ziffer 2) dieses Bescheides zuwiderhandelt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 EUR zur Zahlung fällig.

7. Werden die unter Ziffer 3) geforderten Unterlagen nicht bis zum 29. August 2016 - bei Klageerhebung spätestens sechs Wochen nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides - eingereicht, so wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 EUR zur Zahlung fällig.

8. Die ... GmbH trägt die Kosten des Verfahrens, sowie die entstandenen Gebühren.

9. Für diesen Bescheid werden folgende Gebühren festgesetzt:

Für die Anordnung nach Ziffer 1): 200,00 EUR

für die Anordnung nach Ziffer 3): 100,00 EUR

die Auslagen betragen: 3,50 EUR.

Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

Durch eine Ortsbesichtigung des zuständigen Baukontrolleurs am 12. Juli 2016 sei festgestellt worden, dass eine gewerbliche Nutzung zur Herstellung von Keramikerzeugnissen durch zwei Gaskeramikbrennöfen vorhanden sei. Die Brennöfen seien in Nutzung. Ferner sei festgestellt worden, dass neben der erfolgten Nutzungsänderung auch bauliche Änderungen durchgeführt worden seien. So seien etwa Wände entfernt und das Dach nach dem am 21. April 2016 ausgebrochenen Brand erneuert und geringfügig erhöht worden. Eine Baugenehmigung für die erfolgten baulichen Änderungen und die Nutzungsänderung lägen nicht vor.

Es sei festgestellt worden, dass einer der beiden Gaskeramiköfen in Betrieb gewesen sei. Der zweite Gaskeramikofen solle nach Aussage eines Mitarbeiters vor Ort zeitnah angeschlossen und in Betrieb genommen werden.

Nach telefonischer Rücksprache mit dem zuständigen Bezirkskaminkehrermeister sei keine Abnahme des Keramikofens durch den Bezirkskaminkehrermeister erfolgt.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass aufgrund der bestehenden festgestellten Brandschutzmängel und der Inbetriebnahme einer der beiden Gaskeramiköfen erhebliche Gefahr bestehe und daher auf die Anhörung für die Ziffern 1) und 2) dieses Bescheides habe verzichtet werden können (Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 BayVwVfG). Unabhängig hiervon sei Herrn ... telefonisch am 18. Juli 2016 die Möglichkeit gegeben worden, sich zu der beabsichtigten Nutzungsuntersagung sowie zur Duldungsanordnung zu äußern. Hinsichtlich der Anordnung der Ziffer 3) des Bescheids sei Herrn ... am 18. Juli 2016 telefonisch die Möglichkeit gegeben worden, sich zur Einreichung des erforderlichen Bauantrags zu äußern.

Nach Art. 9 LStVG habe die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl des Störers zu treffen. In Ausübung dieses Ermessens habe sich das Landratsamt zur Heranziehung der ... GmbH entschieden. Da die GmbH, vertreten durch Herrn ..., nicht Eigentümer dieses Gebäudes auf der FlNr. ..., Gemarkung ..., sei, sei sie als Verursacherin des rechtswidrigen Zustandes Verhaltensstörerin (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG).

Herr ... sei als Eigentümer des Gebäudes Zustandsstörer (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 LStVG). Art. 76 Satz 2 BayBO räume auch die Befugnis ein, eine entsprechende Duldungsanordnung zu erlassen.

Rechtsgrundlage für Nutzungsuntersagung sei Art. 76 Satz 2 BayBO.

Es liege ein Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften insbesondere vor, da sowohl eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung als auch eine Änderung von baulichen Anlagen durchgeführt worden sei.

Es sei im Rahmen einer Ortsbesichtigung durch den Baukontrolleur und den zuständigen Immissionsschutzingenieur festgestellt worden, dass sich im Erdgeschoss des Gebäudes auf der FlNr. ... der Gemarkung ... mehrere Fertigungsmaschinen und zwei Gaskeramiköfen befänden. In diesen Öfen würden Gegenstände bzw. Produkte für den Aquaristikbedarf gebrannt bzw. erhitzt. Durch das Aufstellen und den Betrieb der beiden Gaskeramiköfen werde die Variationsbreite der genehmigten Nutzung überschritten, so dass die aktuelle Nutzung nicht mehr von den vorliegenden Baugenehmigungen gedeckt sei.

Es handele sich daher um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung von einem Laden zu einer Fertigung und Produktion von Aquaristikbedarf. Für diese genehmigungspflichtige Nutzungsänderung liege keine Baugenehmigung vor.

Eine nachträgliche Genehmigung der momentanen Nutzung komme nicht in Betracht. Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht werde davon ausgegangen, dass sich ein entsprechender Brennbetrieb typisierend nicht in ein allgemeines Wohngebiet einfüge, weshalb die Nutzung des Erdgeschosses als Fertigung und Produktion von Aquaristikbedarf mit Brennöfen in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig sei. Deshalb könnten rechtmäßige Zustände nicht auf andere Weise (durch eine nachträgliche Baugenehmigung) als durch die Untersagung der Nutzung hergestellt werden.

Zudem gingen von der derzeit vorhandenen Nutzung Gefahren aus. Bei dem Gebäude auf dem Grundstück FlNr. ..., Gemarkung ..., handele es sich nach den vorliegenden Bestandsplänen aus den Jahren 1954 bis 1973 um ein Gebäude der Gebäudeklasse 3. Gemäß Art. 25 BayBO und Art. 29 BayBO seien für die hier vorliegende Gebäudeklasse tragende Wände und Decken mindestens feuerhemmend auszuführen. Im Rahmen der Baukontrolle sei jedoch festgestellt worden, dass die Wände und Decken nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden seien.

Wie bereits ausgeführt, befänden sich im Erdgeschoss des Gebäudes zwei Gaskeramiköfen, von denen einer bereits ohne Abnahme durch den Bezirkskaminkehrermeister in Betrieb genommen worden sei und genutzt werde. Durch die nicht abgenommene Nutzung des Gaskeramikofens könne nicht ausgeschlossen werden, dass von diesem Gefahren ausgehen, die insbesondere die schon bestehenden Brandschutzmängel (Wände und Decken) weiter verstärkten. Zudem sei bereits am 12. Juli 2016 ein Brand ausgebrochen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Ereignis im Zusammenhang mit dem Betrieb der nicht abgenommenen Gaskeramiköfen stehe.

Die Untersagung sei das mildeste Mittel, welches zur sofortigen Gefahrenabwehr führe und somit erforderlich.

Die Bauaufsichtsbehörde könne verlangen, dass ein Bauantrag gestellt werde (Art. 76 BayBO).

Im und am Gebäude auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... seien bauliche Änderungen ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung, also im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften vorgenommen worden. So seien etwa Wände entfernt und das Dach nach dem Brand erneuert und geringfügig erhöht worden. Die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) seien vorzulegen, damit die nachträgliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens überprüft werden könne.

Eine die ... GmbH weniger belastende Maßnahme sei nicht ersichtlich.

Die Androhung des Zwangsgeldes sei insbesondere verhältnismäßig.

Die sofortige Vollziehbarkeit sei ermessensgerecht angeordnet worden. Nur durch dieses geeignete Mittel könne der Abwendung der Gefahren für Leib und Leben Geltung verschafft werden. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass insbesondere die Nutzer der darüber liegenden Wohnungen in dem Gebäude bei einem Brand zu Schaden kämen. Das öffentliche Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sei insbesondere gegeben, da es bereits am 21. April 2016 zu einem Brand in diesem Gebäude gekommen sei, der offensichtlich durch einen der beiden nicht abgenommenen Gaskeramiköfen verursacht worden sei. Zudem liege ein öffentliches Interesse dahingehend vor, weil bei einer illegalen Nutzung die Vorbildwirkung dieser Maßnahme die Nachahmung vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und damit eine Verfestigung baurechtswidriger Zustände befürchten lasse. Die öffentlichen Interessen sowie die Interessen der beteiligten Nutzer an der Erhaltung hochrangiger Rechtsgüter überwögen in diesem Fall gegenüber den persönlichen und finanziellen Interessen des Eigentümers am Suspensiveffekt eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO.

Gemäß eines Aktenvermerks in der behördlichen Akte (Seite 76) zeigte sich Herr ... im Rahmen eines Telefonats am 18. Juli 2016 mit dem Landratsamt ... einsichtig hinsichtlich der ausgesprochenen Nutzungsuntersagung und habe insbesondere angegeben, dass die Nutzungsversagung kein Problem sei, da derzeit ohnehin eine Art „Nutzungsunterbrechung“ aufgrund des Brandschadens bestehe.

Gemäß dem Zustellungsnachweis (Seite 82 der Behördenakte) ist der Bescheid des Antragsgegners vom 18. Juli 2016 Herrn ... an die Adresse: ... Straße ..., ..., zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 17. August 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach am 17. August 2016 per Telefax, erhoben die Antragstellerin und Herr ... Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes ... vom 18. Juli 2016 (AN 3 K 16.01619 und AN 3 K 16.01711).

Zugleich stellte die Antragstellerin Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO des Herrn... wurde abgetrennt und in dem Verfahren AN 3 S 16.01710 fortgeführt.

Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen Folgendes vor:

Das Grundstück bzw. Gebäude, in welchem der Brennbetrieb stattfinde, liege in einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO. Auf der einen Seite des Anwesens befände sich eine größere Gärtnerei mit angeschlossenem Verkaufsbetrieb, auf der anderen Seite ein Heizungsbaubetrieb, beides jeweils in einem Abstand von ca. 20 m.

In dem streitgegenständlichen Bescheid sei keine ausreichende Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Bescheid wiederhole im Wesentlichen nur den Gesetzestext.

Die Nutzungsuntersagung sei offensichtlich rechtswidrig, so dass am sofortigen Vollzug kein öffentliches Interesse bestehe.

Aufgrund fehlerhafter Zustellung des Bescheides bzw. der Duldungsverfügung an Herrn ... könne auch nicht gegen die Antragstellerin vollstreckt werden. Die Duldungsanordnung sei rechtswidrig.

Art. 76 BayBO sei eine Ermessensentscheidung. Die Anordnung lasse nicht erkennen, dass die Behörde ihr Ermessen überhaupt ausgeübt habe. Es werde lediglich lapidar behauptet, dass durch das Aufstellen und den Betrieb der Gaskeramiköfen die Variationsbreite der genehmigten Nutzung überschritten werde und dass eine nachträgliche Genehmigung nicht in Betracht komme. Es liege daher ein Ermessensausfall vor.

Dies werde von Seiten des Antragsgegners damit begründet, dass „davon ausgegangen werde“, dass sich ein Brennbetrieb typisierend nicht in ein allgemeines Wohngebiet einfüge. Der Umstand allein, dass ein Brennbetrieb durchgeführt werde, sei zur Benennung und Definition einer Gefahr ungeeignet. Ob und inwiefern die erforderlichen Genehmigungen von Seiten der zuständigen Abteilungen zeitnah vorlägen bzw. welche der solchen durch die Antragstellerin bereits beantragt worden seien, habe der Antragsgegner vor Erlass des Bescheids nicht mit in seine Erwägungen einbezogen.

Die erforderliche Nutzungsänderung werde beantragt und befinde sich bei dem beauftragten Architekturbüro ... in Bearbeitung. Der Antrag beachte auch die relevanten Nebenaspekte des Brandschutzes und Baurechts.

Es sei auch darauf hingewiesen, dass es für den Betrieb der Antragstellerin im konkreten Anwesen drei Gewerbeanmeldungen gebe.

Jedenfalls aus der Gewerbeanmeldung 2016 gehe hervor, dass im gegenständlichen Anwesen Keramikerzeugnisse für den Schwerpunkt Aquaristik hergestellt würden. Die Gewerbeanmeldung führe dazu, dass der Behörde die Tatsache des Produktionsbetriebs bekannt gewesen sei, so dass später hin zumindest keine Entscheidung mit Sofortvollzug mehr getroffen werden könne, die nur für eilbedürftige Fälle gedacht sei.

In diesem Zusammenhang sei auch gerügt, dass der Bescheid vom 18. Juli 2016 stamme, gleichzeitig aber mit einer Frist zum 25. Juli 2016 verbunden werde.

Die Entscheidung sei auch unverhältnismäßig. Dem Antragsgegner hätten mildere Mittel zur Verfügung gestanden. Auf Seiten der Antragstellerin bestehe grundsätzlich die Bereitschaft, über die bereits beantragte Nutzungsänderung rechtmäßige Zustände herzustellen, sollten solche verletzt sein. Eine Abwägung zwischen den Verwaltungsinteressen einerseits und der faktischen, von einem Tag auf den andern angeordneten Betriebsschließung mit den daraus entstehenden Folgen, dass der Antragstellerin ihre Existenzgrundlage entzogen werde, lasse der Bescheid ebenfalls vermissen.

In dem Kontext solle erwähnt werden, dass der von Seiten des Antragsgegners erwähnte Brand am 21. April 2016 seinen Ursprung nicht im Betrieb der Brennöfen habe, sondern in einer falschen Montage der Kaminrohre. Dies sei im Zuge der kriminaltechnischen Ermittlungen festgestellt worden.

Eine sofortige Einstellung des Betriebs vor Ort hätte für die Antragstellerin einschneidende wirtschaftliche Folgen, was auch die Notwendigkeit von Entlassungen von Mitarbeitern nach sich ziehen würde.

Das Grundstück liege in einem allgemeinen Wohngebiet, in dem in unmittelbarer Nachbarschaft auch andere Gewerbe betrieben würden. Maßgeblich sei § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, wonach nichtstörende Gewerbebetriebe zugelassen werden könnten. Dass der Betrieb emissionsfrei erfolge, sei dargelegt worden. Publikumsverkehr finde ebenfalls nicht statt, so dass der Betrieb praktisch unmerklich erfolge. Der erwähnte Heizungsbetrieb und die Gärtnerei seien ersichtlich gemäß § 4 BauNVO genehmigt worden.

Der Bescheid führe zur vollständigen Beendigung der seit Jahren in der ... beanstandungslos durchgeführten Produktion, von der keinerlei Emissionen in irgendeiner Art, insbesondere nicht durch Rauch/Dämpfe oder Lärm ausgingen. Das Unternehmen der Antragstellerin werde durch den Bescheid faktisch stillgelegt, der Bescheid führe zu Gewinnausfällen im sechsstelligen Bereich. Letztlich müssten zwölf Mitarbeiter entlassen werden.

Eine Abwägung zwischen den privaten Aussetzungsinteressen und dem öffentlichen Vollzugsinteresse müsse zugunsten der Antragstellerin ausgehen.

Der Bescheid sei rechtswidrig, da er zum einen auf nicht bzw. falsch ausgeübtem Verwaltungsermessen beruhe, zum anderen infolge der seit Jahren genehmigten durchgeführten Gewerbeausübung einen begünstigenden Verwaltungsakt aufhebe, ohne dass die insofern zu beachtenden Vorschriften des Art. 48 BayVwVfG vorlägen.

Die Antragstellerin beantragt:

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes ... vom 18. Juli 2016, Az. ..., gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wird wieder hergestellt.

Mit Schriftsatz vom 24. August 2016 beantragt der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Datiert auf den 24. August 2016 erlässt der Antragsgegner folgenden Änderungsbescheid:

1. Der bauaufsichtliche Bescheid vom 18. Juli 2016 mit dem Aktenzeichen ... (Nutzungsuntersagung) wird geändert - die Nr. 5 des Tenors erhält mit Wirkung für die Vergangenheit folgende Fassung:

5. Wird die unter Ziffer 1) genannte Nutzung durch die ... GmbH bis zum 18. August 2016 nicht unter lassen, so wird ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 EUR zur Zahlung fällig.

2. Im Übrigen bleibt der Bescheid vom 18. Juli 2016 mit dem Aktenzeichen ... in vollem Umfang aufrechterhalten.

In der Klageerwiderung vom 24. August 2016 führt der Antragsgegner im Wesentlichen Folgendes aus:

Um die verfahrensgegenständliche Anlage herum befänden sich in einem Umkreis von 10 m bis 20 m mehrere Gebäude. Darunter seien selbstverständlich auch Wohngebäude (es handele sich um ein WA). Nicht nur die von der Antragstellerseite angesprochenen Gewerbebetriebe seien vorhanden. Bestritten werde, dass der angefochtene Bescheid Herrn ... nicht zugestellt worden sei.

Per Änderungsbescheid vom 24. August 2016 sei die Frist im Tenor Nr. 5 rückwirkend auf den 18. August 2016 gesetzt worden.

Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig, die Klage habe daher keine Aussicht auf Erfolg und damit sei auch dem Eilverfahren kein Erfolg beschieden.

Zunächst sei die Duldungsanordnung keine Rechtsmäßigkeits- und auch keine Vollzugsvoraussetzung für die Nutzungsuntersagung.

Die Nutzungsuntersagung sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO lägen vor. Ausreichend sei die formelle Illegalität der Anlage. Eine Baugenehmigung hierfür läge nicht vor. Zum einen werde die Anlage nunmehr als Fertigungs- und Produktionsstätte und nicht mehr als „Laden“ genutzt (bereits die Anzahl der erforderlichen Stellplätze habe sich dadurch verändert), andererseits sei die bauliche Ausführung (Brandschutz) von keiner Genehmigung gedeckt. Der Vorwurf der Antragstellerin, ein Ermessensausfall läge vor, sei angesichts der sich über eine halbe Seite erstreckenden Ermessensbegründung auf Seite 4 des Bescheides nicht haltbar. Art. 76 BayBO beinhalte ein intendiertes Ermessen. Existiere kein besonderer Ausnahmefall, sei die Verfügung einer Nutzungsuntersagung gerade geboten. Ein solcher Ausnahmefall sei nicht ersichtlich, selbst wenn, würde die Brandschutzproblematik dennoch für eine Nutzungsuntersagung zur Gefahrenprävention genügen. Auf die Begründung des Bescheids komme es betreffend die Ausführungen zur materiellen Genehmigungsfähigkeit der Anlage folglich nicht einmal an.

Soweit der Antragstellervertreter moniere, es seien bei der Ermessensausübung nicht die behaupteten existenzgefährdenden Folgen der Nutzungsuntersagung beachtet worden, sei auf Folgendes hingewiesen:

Wer Aufwendungen zur Ermöglichung oder zum Erhalt einer illegalen Nutzung mache, sei grundsätzlich nicht schutzwürdig und trage das Risiko der baurechtswidrigen Ausführung selbst. Zudem seien hier die erheblichen Belange der Öffentlichkeit zu berücksichtigen. Die direkt umliegenden Gebäude und ihre Bewohner müssten vor der erheblichen Gefahr geschützt werden, die durch den Brennbetrieb ausgehe, der sich in einem Gebäude befinde, welches die einschlägigen Brandschutzbestimmungen nicht einhalte.

Die Frist zur Beachtung der Nutzungsuntersagung sei rückwirkend auf den 18. August 2016 gesetzt worden - damit ergäben sich keine Bedenken mehr gegen deren Länge. Jedoch sei auch die ursprünglich gesetzte Frist zum 25. Juli 2016 verhältnismäßig. Zur Beachtung der Nutzungsuntersagung bedürfe es eines bloßen Unterlassens, besondere Vorkehrungen wie das Ausräumen von Gerätschaften oder ähnliches sei nicht notwendig. Zudem habe Herr ... während der telefonischen Anhörung am 18. Juli 2016 die Aussage gemacht, dass eine Nutzungsuntersagung aufgrund des brandbedingten Betriebsstillstandes kein Problem sei. Folglich habe davon ausgegangen werden können, dass die Nutzungsuntersagung keinerlei aktives Tun erfordere und damit eine Fristsetzung sogar gänzlich hätte unterbleiben können.

Betreffend den Sofortvollzug habe eine ordnungsgemäße Begründung stattgefunden, insbesondere sei auf die Besonderheiten des Einzelfalls eingegangen worden, so dass keine formelhafte Begründung vorliege. Es sei ausgeführt worden, dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in Anbetracht der vorherrschenden Gefahrenlage und der damit drohenden Verletzung von Rechtsgütern nicht tragbar gewesen sei; das Suspensivinteresse der Antragstellerin habe zurückstehen müssen.

Beachtlich sei zudem, dass allein aufgrund der Vorbildwirkung von illegalen Nutzungen regelmäßig die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt sei.

Die Gewerbeanmeldung der Antragstellerin vom 20. Juni 2016 habe keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs. Einerseits sei eine diesbezügliche „Wissenszurechnung“ zwischen verschiedenen Dienststellen nicht möglich. Zudem bedeute der Erhalt einer Gewerbeanmeldung keine Duldung gegenüber dem Bürger dergestalt, dass der Sofortvollzug nicht mehr gerechtfertigt wäre. Es fehle bereits an einem Vertrauenstatbestand.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der behördlichen Akte und der Gerichtsakte.

II.

Streitgegenstand des Antrags ist der Bescheid des Antragsgegners vom 18. Juli 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 24. August 2016 insoweit, als er für sofort vollziehbar erklärt wurde.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nur in den in § 80 Abs. 2 VwGO genannten Fällen, beispielsweise, wenn wie im vorliegenden Fall die Behörde die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anordnet. Bei einer solchen Anordnung des Sofortvollzugs ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen.

Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nach § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzugs prüft das Gericht zunächst, ob diese formell rechtmäßig war. Im Übrigen trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung: Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Gemessen an diesen Grundsätzen kommt vorliegend keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage vom 17. August 2016 in Betracht: Die Anordnung des Sofortvollzugs ist formell rechtmäßig (nachfolgend Ziffer 1). Die Interessenabwägung geht zulasten der Antragstellerin aus, weil ihre Anfechtungsklage bei summarischer Prüfung erfolglos bleiben wird (nachfolgend Ziffer 2).

1.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit begegnet keinen formellen Bedenken.

a)

Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bedarf grundsätzlich keiner vorherigen Anhörung (vgl. BayVGH, B. v. 16.3.2016 - 9 CS 16.191). Im Übrigen wurde der Antragstellerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn ..., am 18. Juli 2016 telefonisch die Möglichkeit gegeben, sich zu dem beabsichtigten Bescheid zu äußern. Eine Aufhebung der Sofortvollzugsanordnung alleine wegen fehlender Anhörung kommt ohnehin nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 16.3.2016, a. a. O.).

b)

Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit wird auch dem in § 80 Abs. 3 VwGO normierten Begründungserfordernis gerecht.

Es liegt nicht lediglich eine Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder eine floskelhafte Begründung vor.

Um der Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu genügen, bedarf es einer schlüssigen, konkreten Auseinandersetzung im Einzelfall unter substantiierter Darlegung der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, wieso gerade im konkreten Fall ein Aufschub der Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht hingenommen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 6.10.2000 - 2 CS 98.2373). Es sind somit die Gründe, die zur Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung und damit zum Gebrauch der Anordnungsmöglichkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO geführt haben, darzulegen (vgl. Decker, in: Simon/Busse, BayBO, 122. EL Januar 2016, Art. 76, Rn. 329). Das Landratsamt hat unter Ziffer 7 der Gründe des Bescheids vom 18. Juli 2016 ausführlich und ausreichend dargelegt, weshalb die Anordnung des Sofortvollzugs geboten erscheint.

Es wurde auf den vorliegenden konkreten Einzelfall abgestellt, indem dargelegt wird, dass die Gefahr bestünde, dass die Nutzer der darüber liegenden Wohnungen in dem Gebäude, in welchem die Antragstellerin die Keramikbrände durchführt, bei einem Brand zu Schaden kommen. Dabei hat die Behörde zu Recht berücksichtigt, dass es bereits zu einem Brand in diesem Gebäude kam. In diesem Rahmen kann offenbleiben, ob der Brand direkt durch den Gasbrennofen oder durch ein unterdimensioniertes bzw. falsch installiertes Abzugsrohr verursacht wurde. Beides ist der Antragstellerin und ihrem Betrieb zuzurechnen. Nach Darstellung des Sachverhalts ist das Kaminrohr nicht ordnungsgemäß durch einen Kaminkehrermeister abgenommen worden. Zu Recht stellt die Behörde zudem darauf ab, dass es bei dieser voraussichtlich illegalen Nutzung zu einer Vorbildwirkung für andere und zu einer entsprechenden Nachahmung kommen könnte.

Die Begründung ist daher nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ausreichend.

2.

Die vorzunehmende Interessenabwägung geht zulasten der Antragstellerin.

Der Bescheid vom 18. Juli 2016 in der Fassung vom 24. August 2016 erweist sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO als Befugnisnorm sind mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Die Klage vom 17. August 2016 wird, nach Vornahme der gebotenen summarischen Prüfung im Eilverfahren, voraussichtlich erfolglos bleiben.

a)

Nach der im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung ist vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO für eine Nutzungsuntersagung auszugehen.

Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde für den Fall, dass Anlagen im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften genutzt werden, diese Nutzung untersagen. Bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben ist dies schon dann der Fall, wenn die Nutzung formell illegal ist, mithin ohne Baugenehmigung ausgeführt wird.

Die Nutzungsuntersagung hat, insoweit einer Baueinstellung entsprechend, die Funktion, den Bauherrn auf das Baugenehmigungsverfahren zu verweisen. Es muss daher in der Regel nicht geprüft werden, ob das Vorhaben gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formelle rechtswidrige Nutzung grundsätzlich nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist. Eine offensichtlich materiell rechtmäßige Nutzung zu untersagen, wäre unverhältnismäßig (vgl. BayVGH, B. v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300).

Für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagungsverfügung kommt es deshalb nicht darauf an, ob die Bauaufsichtsbehörde das Vorhaben für genehmigungsfähig hält, sondern darauf, ob das Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, B. v. 19.5.2016, a. a. O.).

Es liegt derzeit keine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung oder die baulichen Änderungen vor, welche die Antragstellerin vorgenommen hat. Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung liegt es auch nicht auf der Hand, dass das Vorhaben genehmigungsfähig ist. Vielmehr muss gerade diese Genehmigungsfähigkeit in einem Baugenehmigungsverfahren noch geklärt werden.

aa)

Die derzeitige Nutzung des Gebäudes durch die Antragstellerin ist formell illegal. Eine Baugenehmigung liegt nicht vor.

Die bisherige Nutzung des Erdgeschosses auf dem streitgegenständlichen Grundstück ist derzeit als Laden genehmigt. Im Rahmen einer Ortseinsicht wurde festgestellt, dass die Antragstellerin dort zwei Gaskeramiköfen aufgestellt hat und auch betreibt. Zudem wurden Wände entfernt sowie das Dach erneuert und erhöht. Sowohl die baulichen Maßnahmen als auch insbesondere die Nutzungsänderung bedürfen einer Baugenehmigung. Eine Verfahrensfreiheit ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist dann zu prüfen, ob sich dieser Gewerbebetrieb seiner Art nach in die dortige Umgebung einfügt, und ob die baulichen Änderungen den Brandschutzvorschriften im Zusammenhang mit der gegebenen Nutzung genügen.

Die Umnutzung von einem Laden zu einem Keramikbrennbetrieb stellt eine derartige Veränderung dar, dass der jetzige Betrieb der Antragstellerin nicht von der ursprünglichen Genehmigung erfasst ist.

bb)

Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der Nutzung liegt nach summarischer Prüfung nicht vor.

Nach den vorliegenden Erkenntnissen des Gerichts existiert für das Gebiet, in welchem sich das streitgegenständliche Grundstück befindet, kein Bebauungsplan. Die Zulässigkeit der Nutzung/Bebauung richtet sich daher nach § 34 BauGB, da von einem unbeplanten Innenbereich auszugehen ist.

Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten und den Erkenntnissen des Gerichts (googlemaps) entspricht die Umgebungsbebauung voraussichtlich einem allgemeinen Wohngebiet (WA). Die Umgebung ist vornehmlich von Wohnbebauung geprägt. Zudem befinden sich in der unmittelbaren Umgebung ein Heizungsbaubetrieb sowie eine größere Gärtnerei mit angeschlossenem Verkaufsbetrieb. Die letztgenannten Betriebe sind wohl als nichtstörend einzuschätzen. Insofern kann offenbleiben, ob es sich um einen beplanten oder unbeplanten Bereich handelt. Die Zulässigkeit richtet sich nach § 4 BauNVO (gegebenenfalls i. V. m. § 34 Abs. 2 BauGB).

Selbst wenn man von den Angaben der Antragstellerin ausgeht, dass der Betrieb der Antragstellerin quasi emissionsfrei ist, stellt dieser Betrieb dennoch einen, wenn auch evtl. nicht störenden, Gewerbebetrieb dar. Dieser ist zunächst in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 BauNVO unzulässig. Lediglich kann ein solcher Betrieb ausnahmsweise gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO zugelassen werden. Gerade diese ausnahmsweise Zulassung zeigt bereits, dass von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit nicht auszugehen ist. Denn der Grundsatz ist gerade die Unzulässigkeit solcher Betriebe, während die zuständige Baubehörde im Rahmen ihres Ermessens, in welches viele verschiedene Faktoren einzustellen sind, für eine ausnahmsweise Zulassung sorgen kann. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit liegt bereits aus diesem Grund nicht vor.

Zudem wäre die Baubehörde auch dann, wenn eine Baugenehmigung gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist (Art. 59 BayBO), nicht gehindert, den Bauantrag abzulehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften verstößt, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO. Auch in diesem Zusammenhang wird die Genehmigungsbehörde zu prüfen haben, ob die baulichen Änderungen, die mit der Nutzung des Gebäudes eng zusammenhängen, den Maßstäben der BayBO und weiteren öffentlichrechtlichen Sicherheitsvorschriften entsprechen. Insbesondere wird dabei zu prüfen sein, ob der Einbau des Abzugsrohres für die Gasbrennöfen sowie der Umbau von Wänden und des Daches de lege artis ausgeführt wurde und, gerade im Hinblick auf die Brand- und Feuerfestigkeit, gesetzmäßig ausgeführt wurde.

Da auch dies eine eingehende Prüfung durch die Behörde erfordert, ist auch deshalb nicht von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit auszugehen.

b)

Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Das dem Antragsgegner eingeräumte Eingriffsermessen wird in erster Linie entsprechend dem mit der Befugnisnorm verfolgten Ziel, rechtmäßige Zustände herzustellen, durch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte bestimmt. Die Bauaufsichtsbehörde muss in einer Weise vorgehen, mit der die ihr obliegende Aufgabe, für die Einhaltung der öffentlichrechtlichen Vorschriften zu sorgen, möglichst effektiv erfüllt wird; liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor, muss im Regelfall nicht näher begründet werden, weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (sogenanntes intendiertes Ermessen), vgl. BayVGH, B. v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300.

Das Landratsamt hat in dem streitgegenständlichen Bescheid auf Seite 4 sein Ermessen erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt.

Korrekterweise wurde dargestellt, dass eine derzeitige Genehmigung, insbesondere ohne Vorlage von Bauvorlagen, nicht in Betracht kommt. Deshalb könnten rechtmäßige Zustände auch nicht auf andere Weise als durch die Nutzungsuntersagung hergestellt werden.

Zu Recht stellte die Behörde darauf ab, dass von der derzeit vorhandenen Nutzung Gefahren ausgehen. Der Abzug der Gasbrennöfen wurde nicht ordnungsgemäß von einem Kaminkehrermeister abgenommen. Veränderungen an den Wänden entsprechen aller Voraussicht nach nicht Brandschutzvorschriften; Wände und Decken wurden nicht feuerhemmend ausgeführt.

Vor allem aber ist es bereits zu einem Brand im Dach des Gebäudes des streitgegenständlichen Grundstücks gekommen. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob der Brand direkt von Gasbrennöfen ausgelöst wurde oder durch eine Falschmontage der Kaminrohre, wie die Antragstellerin vorträgt. Denn jedenfalls ist zum einen auch die Falschmontage der Kaminrohre der Antragstellerin zuzurechnen. Zum anderen ist es lebensfremd anzunehmen, dass alleine die Falschmontage der Kaminrohre zu einem Brand führt, sondern es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Erhitzung der Rohre durch die Gasbrennöfen in Verbindung mit der Falschmontage der Kaminrohre zu dem Brand geführt haben. Trotz Falschmontage der Kaminrohre ist daher letztlich der Betrieb der Gasbrennöfen wohl für den Brand ursächlich.

Da nach dem Vortrag der Beteiligten auch oberhalb des gewerblich genutzten Erdgeschosses Wohnnutzung besteht und auch in unmittelbarer Umgebung des streitgegenständlichen Grundstücks, hat die Öffentlichkeit ein starkes und überwiegendes Interesse daran, dass insbesondere auch Personen nicht an Leib und Leben gefährdet werden. Der Schutz dieser hochrangigen Rechtsgüter überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Ausführung ihres Betriebes.

c)

Die Nutzungsuntersagung sowie auch der Sofortvollzug derselben ist verhältnismäßig und verstößt nicht gegen das Übermaßverbot.

Die Nutzungsuntersagung ist zum einen geeignet, um erheblichen Gefahren, wie oben beschrieben, durch den Brennbetrieb der Antragstellerin vorzubeugen. Ein milderes Mittel ist derzeit nicht ersichtlich. Insbesondere ist es nach den obigen Ausführungen der Behörde nicht möglich, die Baugenehmigung zu erteilen, um rechtmäßige Zustände herbeizuführen. Die Untersagung ist auch angemessen. Es wird nicht verkannt, dass durch die Nutzungsuntersagung der Betrieb in Gänze eingestellt wird und damit Arbeitsplätze bedroht werden sowie ein Gewinnausfall in Betracht kommt. Dennoch ist zu sehen, dass es vorliegend nicht alleine um die formelle Illegalität aufgrund der fehlenden Genehmigung geht. Vielmehr droht hochrangigen Rechtsgütern wie Leib und Leben aufgrund der reellen Gefahr eines Ausbruchs von Bränden die Schädigung.

Die Anordnung des Sofortvollzugs ist auch nicht deswegen unverhältnismäßig, da das Gewerbe angemeldet war. Eine solche gewerbliche Genehmigung steht neben einer baurechtlichen Genehmigung. Es werden völlig unterschiedliche Schutzzwecke verfolgt. Eine Art Wissenszurechnung des Gewerbeamtes zur Baubehörde kommt nicht in Betracht. Aufgrund der völlig unterschiedlichen Schutzzwecke der gewerblichen Genehmigung und der Baugenehmigung ist dies jedoch auch unbeachtlich.

d)

Der Antragsgegner hat im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens die Antragstellerin als Störerin herangezogen. Durch den Betrieb der Brennöfen ist sie als Verhaltensstörerin heranzuziehen. Die Störerauswahl hat grundsätzlich danach zu erfolgen, dass eine möglichst effektive Gefahrenabwehr ermöglicht wird und derjenige herangezogen wird, der der Störung am nächsten liegt. Ohne Ermessensfehler hat daher das Landratsamt zu Recht die Antragstellerin herangezogen.

e)

Ob eine rechtmäßige Duldungsanordnung an Herrn ... als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks vorliegt, kann im Rahmen des Verfahrens der Antragstellerin dahinstehen.

Die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung würde selbst bei Vorliegen einer rechtswidrigen Duldungsanordnung nicht berührt (vgl. BayVGH, B. v. 1.2.2012 - 2 ZB 11.489; VG München, B. v. 9.8.2016 - M 1 S 16.2596).

f)

Auch gegen die Zwangsgeldandrohung bestehen keine Bedenken.

Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 18 ff. und Art. 29 ff. VwZVG) liegen vor.

Insbesondere ist auch Art. 36 VwZVG erfüllt. Hinsichtlich der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes sind keine Fehler erkennbar.

Auch die Frist zur Erfüllung der Verpflichtung wurde ordnungsgemäß bestimmt. Konkrete Vorgaben sieht das Gesetz hierzu nicht vor (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Der Einzelfall ist maßgeblich. Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid vom 18. Juli 2016 der Antragstellerin am 20. Juli 2016 zugestellt. Jedenfalls mit der Fristverlängerung durch Änderungsbescheid vom 24. August 2016 bis zum 18. August 2016 ist die Frist als billig und angemessen anzusehen.

Im Übrigen bestünden auch hinsichtlich der ursprünglichen Frist der Nutzungsuntersagung bis zum 25. Juli 2016 im Rahmen der vorliegenden summarischen Prüfung keine erheblichen Bedenken. Zum einen wurde der Antragstellerin bereits in dem Telefonat mit ihrem Geschäftsführer am 18. Juli 2016 bekannt, dass eine entsprechende Nutzungsuntersagung durch den Antragsgegner erfolgen wird. Zudem hat in diesem Rahmen die Antragstellerin durch ihren Geschäftsführer mitgeteilt, dass eine solche zu diesem Zeitpunkt kein Problem darstelle, da aufgrund des ausgebrochenen Brandes im Dach eine Nutzungsunterbrechung ohnehin vorliege. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass von dem Betrieb der Gasbrennöfen eine erhebliche Gefahr ausgeht. Dies zeigt bereits der schon ausgebrochene Brand im April 2016. Auf der anderen Seite sind die Rechtsgüter Leib und Leben der in demselben Gebäude lebenden Bewohner sowie der umliegenden Bewohner zu berücksichtigen. Da auch nur eine Nutzungsuntersagung angeordnet wurde und keine Beseitigung oder vergleichbare Maßnahmen, ist es der Antragstellerin wohl in sehr kurzer Zeit möglich, die Brennöfen abzustellen.

Nach alldem erweist sich der angegriffene Bescheid voraussichtlich als rechtmäßig.

Der Antrag war daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 19.05.2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründ
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe
published on 09.08.2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich ge
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Testamentsvollstrecker gegen die Verpflichtung zur teilweisen Abtragung einer Grenzmauer auf einem zum Nachlass gehörenden Grundstück.

Auf dem Grundstück FlNr. 242/65 Gemarkung E. befindet sich entlang der östlichen Grenze zum Nachbargrundstück FlNr. 233 Gemarkung E. eine aus Sicht des Nachbargrundstücks ca. 2,5 m hohe Mauer. Im Rahmen eines Ortstermins am 25. August 2015 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Mauer durch Risse und herausgefallene Steine stark geschädigt ist und sich zum Nachbargrundstück hin neigt. Mit Schreiben vom 27. August 2015 wurde daher die Hausverwaltung aufgefordert, die Mauer überprüfen und ggf. fachgerecht in Stand setzen zu lassen. Der Antragsteller teilte daraufhin mit, dass die Beschädigungen der Mauer vom Nachbarn verursacht worden seien.

Im weiteren Verlauf wurde der Antragsgegnerin vom Eigentümer der FlNr. 233 Gemarkung E. ein Sachverständigengutachten vom 24. Februar 2014 vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass das Mauergefüge im Sockelbereich durch langjährige Wassereinwirkung in Verbindung mit Frost geschädigt ist und die Grenzmauer nicht mehr standsicher ist. Der Sachverständige empfiehlt, die Mauer unverzüglich kontrolliert abzutragen, um zunächst sichere Verhältnisse zu schaffen. Der Antragsteller wurde daraufhin mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 27. September 2015 und 12. Oktober 2015 jeweils unter Fristsetzung aufgefordert, die Mauer kontrolliert abtragen bzw. die Wand ordnungsgemäß abzustützen und sanieren zu lassen. Nachdem der Antragsteller untätig blieb, verfügte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17. November 2015, dass für die Grenzmauer binnen einer Woche ab Zustellung des Bescheids auf beiden Seiten eine Absperrung bis zur Sicherung der Grenzmauer zu errichten sei (Nr. 1) und die Grenzmauer binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheids kontrolliert bis zur Hälfte abzutragen sei (Nr. 2). Diese Verfügungen wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 4); zudem enthielt der Bescheid eine Zwangsgeldandrohung (Nr. 3).

Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach (AN 9 K 15.02461), über die noch nicht entschieden ist. Seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Januar 2016 ab. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes weiter.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch die Antragsgegnerin im Bescheid vom 17. November 2015 ist zunächst formell ordnungsgemäß.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen bedarf es für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO grundsätzlich keiner vorherigen Anhörung (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 41). Gründe, die ausnahmsweise eine vorherige Anhörung erforderlich erscheinen lassen könnten (vgl. dazu: Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Okt. 2015, § 80 Rn. 259), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Unabhängig davon kommt eine Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung allein wegen fehlender Anhörung nicht in Betracht (BayVGH, B. v. 14.5.2013 - 20 CS 13.768 - juris Rn. 13), zumal die Antragsgegnerin hier auch bereits über den Antrag des Antragstellers vom 3. Dezember 2015 nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 entschieden hat (vgl. BayVGH, B. v. 19.3.1996 - 21 CS 95.3505 - BayVBl 1996, 534/535).

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung trägt auch dem formellen Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend Rechnung. Durch den Hinweis auf den sicherheitsgefährdenden Zustand der Mauer, eine Einsturzgefahr und daraus resultierenden Gefahren für Leib und Leben von Personen im angefochtenen Bescheid wurde ausreichend dargelegt, warum die sofortige Vollziehung der Verfügung für geboten gehalten wird. Darüber hinaus kann sich die Antragsgegnerin hier ausnahmsweise auch auf die den Verwaltungsakt tragenden Erwägungen stützen, da die Gefährdung von Leben und Gesundheit einen Fall darstellt, indem das besondere Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig mit dem allgemeinen öffentlichen Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfällt (Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Eisenreich, Die neue BayBO, Stand Mai 2014, Art. 54 Rn. 229; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Sept. 2015, Art. 54 Rn. 186).

2. Im Übrigen kommt der Senat unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zu der Auffassung, dass das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung der Anordnung vom 17. November 2015 nicht überwiegt, weil der angefochtene Bescheid voraussichtlich rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Antragsgegnerin nicht gegen die Pflicht zur vorherigen Anhörung verstoßen.

Im Beschwerdevorbringen wendet der Antragsteller ein, er sei vor Erlass des angefochtenen Bescheides nicht ordnungsgemäß angehört worden (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG), da er nicht konkret damit rechnen musste, die Grenzmauer bis zur Hälfte abtragen zu müssen. Dem ist nicht zu folgen, denn der Antragsteller übersieht, dass in den Schreiben der Antragsgegnerin vom 25. September 2015 und vom 12. Oktober 2015 die Möglichkeit, die Mauer (vollständig) abzutragen genannt und ihm zudem das Sachverständigengutachten vom 24. Februar 2014, in dem der vollständige Abtrag der Grenzmauer empfohlen wird, mit übersandt wurde. Die Anordnung eines nur teilweisen Abtrags der Grenzmauer stellt sich demgegenüber als Minus dar, zu dem nicht eigenständig angehört werden musste. Es besteht darüber hinaus grundsätzlich keine Pflicht der Behörde, vorher mitzuteilen, welche Entscheidung aufgrund des ermittelten Sachverhalts konkret getroffen werden soll (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 28 Rn. 15), soweit - wie hier - der Inhalt der geplanten Entscheidung erkennbar und dem Betroffenen klar ist, weshalb und wozu eine Äußerung erfolgen soll (vgl. Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 28 Rn. 4). Zwar mag der Detaillierungsgrad der zu erwartenden Anordnung zum Zeitpunkt der behördlichen Anhörungsschreiben noch nicht im Einzelnen festgestanden haben, der Antragsteller musste jedoch nach dem Wortlaut und Inhalt dieser Schreiben jedenfalls mit einer Anordnung zum Mauerabtrag rechnen. Der Zweck der Anhörung, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen äußern zu können (vgl. BVerwG, U. v. 22.3.2012 - 3 C 16/11 - BVerwGE 142, 205 = juris Rn. 12), war erfüllt, da die Tatsachengrundlagen und die Grundzüge der angekündigten Entscheidung eindeutig ersichtlich waren.

b) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der angefochtene Bescheid voraussichtlich materiell rechtmäßig ist.

aa) Nach Art. 54 Abs. 4 BayBO können bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen durch die Bauaufsichtsbehörde Anforderungen gestellt werden, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist. Von einer erheblichen Gefahr ist dann auszugehen, wenn die Gefahr oder der Nachteil nach objektiven Gegebenheiten schwerwiegend und nachhaltig ist. Hierbei muss es sich um eine konkrete Gefahr handeln, d. h. um eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führt. Maßstab für die Eingriffsschwelle ist der allgemeine sicherheitsrechtliche Grundsatz, wonach an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 54 Rn. 49). Da es sich bei den Rechtsgütern Leben und Gesundheit um hochwertige Rechtsgüter handelt, zu deren Schutz der Staat gemäß Art. 2 Abs. 2 GG auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist, sind an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH, B. v. 21.6.2011 - 14 CS 11.790 - juris Rn. 24).

Im vorliegenden Fall ist die entsprechende Prognose der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Zwar weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 27. August 2015 ausführt, dass „ein gefahrdrohender Zustand (…) augenscheinlich noch nicht zu konstatieren“ sei. Die Antragsgegnerin hat aber ausdrücklich angeführt, dass ihre Feststellungen lediglich augenscheinlich keinen gefahrdrohenden Zustand zeigten, gleichwohl aber mittelfristig nicht ausgeschlossen werden könne, dass im Falle von weiteren Verschlechterungen der Bausubstanz eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Bewohner bestehe. Zudem lag der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt dieser Feststellungen am 25. August 2015 das Sachverständigengutachten vom 24. Februar 2014 noch nicht vor. Aus diesem ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar, dass die Grenzmauer aufgrund der horizontalen und vertikalen Risse sowie der weiteren Schädigungen nicht mehr die erforderliche Standsicherheit aufweist. Die Schädigungen sowie die Neigung der Grenzmauer zum Nachbargrundstück hin werden eindeutig durch die - auch vom Antragsteller - vorgelegten Lichtbilder belegt. Aufgrund der massiven und 2,5 m hohen Kalksandsteinwand mit partiell aufgesetzten Betonriegeln ist bei einem Umstürzen auch ohne weiteres von einer Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen auszugehen. Der Antragsteller ist dem im Beschwerdevorbringen nicht substantiiert entgegengetreten.

Soweit der Antragsteller rügt, Behörde und Gericht hätten nicht ohne weitere eigene Ermittlungen auf das Sachverständigengutachten vom 24. Februar 2014 abstellen dürfen, ist dem nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass es bereits keine Verletzung der Amtsermittlungspflicht darstellt, wenn die Antragsgegnerin auf ein plausibles und nachvollziehbares vorhandenes Sachverständigengutachten Bezug nimmt, ist die Behörde nicht verpflichtet im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nachzuweisen, dass bei einer baulichen Anlage Einsturzgefahr besteht; vielmehr hat der verantwortliche Störer die Standsicherheit nachzuweisen (vgl. BayVGH, B. v. 29.11.2011 - 14 CS 11.2426 - juris Rn. 21). Ebenso wenig besteht für das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Pflicht, in eine Beweisaufnahme einzutreten (vgl. BayVGH, B. v. 30.3.2015 - 20 CS 15.00088 - juris Rn. 3). Allein der Hinweis, die Mauer stehe seit mehreren Jahren, kann die Standsicherheit für die Zukunft nicht belegen, weil aufgrund der tatsächlich vorhandenen Risse durch eindringendes Wasser und der Einwirkung von Frost ohne weiteres nachvollziehbar mit einer weiteren Schädigung und einer Zustandsverschlechterung sowie einer daraus resultierenden Risikoerhöhung zu rechnen ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.11.2011 - 14 CS 11.2426 - juris Rn. 20). Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es bei der Beurteilung der Gefahr auch nicht auf die Ursache für den Gefahrenzustand, den Entstehungszeitpunkt oder eventuelle zivilrechtliche Entschädigungsansprüche an (BayVGH, B. v. 30.7.1992 - 15 CS 92.1935 - S. 6 n. v.). Ebenso ist für die Beurteilung der konkreten Gefahr im Bereich der Grenze zur FlNr. 233 Gemarkung E. eine fehlende Beschädigung oder die Standsicherheit der Grenzmauer in anderen Grundstücksabschnitten unerheblich.

bb) Die vom Antragsteller vorrangig angegriffene und im angefochtenen Bescheid unter Nr. 2 angeordnete Maßnahme, die Grenzmauer zum Nachbargrundstück FlNr. 233 Gemarkung E. kontrolliert bis zur Hälfte abzutragen, verstößt hier nach summarischer Prüfung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Art. 8 LStVG). Danach muss die Maßnahme zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand Dez. 2015, Art. 54 Rn. 88; Dirnberger in Simon/Busse, a. a. O., Art. 54 Rn. 181). Zwar stellt eine Maßnahme der Instandsetzung oder Sanierung - wie sie alternativ auch in den behördlichen Schreiben vom 27. August, 25. September und 12. Oktober 2015 genannt wurde - in der Regel gegenüber einer Beseitigung das mildere Mittel dar (Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, a. a. O., Art. 54 Rn. 90; Dirnberger in Simon/Busse, a. a. O., Art. 54 Rn. 66, 181). Hier hat sich jedoch der Antragsteller im Rahmen seiner Stellungnahmen vom 16. September 2015 und 7. Oktober 2015 zu den von der Antragsgegnerin im Rahmen der Anhörung bezeichneten Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung nicht näher geäußert, obwohl ihm spätestens nach Übersendung des Sachverständigengutachtens vom 24. Februar 2014 mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2015 klar sein musste, dass von Seiten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schäden an Gebäuden die Beseitigung der Grenzmauer vorgeschlagen war. Insoweit konnte die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Untätigkeit des Antragstellers und seine ursprüngliche Anfrage im Schreiben vom 16. September 2015, ob die Grenzmauer durch einen Maschendrahtzaun ersetzt werden könne, nicht davon ausgehen, dass der Antragsteller ein Interesse am vollständigen Erhalt der Mauer hat (vgl. BayVGH, B. v. 30.7.1992 - 15 CS 92.1935 - KommPrax BY 1992, 439). Den Hinweis des Antragstellers, zur Sanierung bereit zu sein, soweit der Nachbar die Hälfte der Kosten übernehme, brauchte die Antragsgegnerin im Hinblick auf die eintretende Zeitverzögerung durch damit verbundene streitige zivilrechtliche Fragestellungen und Auseinandersetzungen nicht zu berücksichtigen. Ferner dürfte ein Teilabtrag gegenüber der vollständigen Beseitigung, wie er im Sachverständigengutachten vom 24. Februar 2014 vorgeschlagen war, weniger gravierend sein. Anhaltspunkte dafür, dass andere Maßnahmen, wie beispielsweise eine (dauerhafte) Abstützung oder Instandsetzung angesichts der dokumentierten Mauerschäden und auch im Hinblick auf eine notwendige Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks gleich geeignet und weniger belastend sind, wurden vom Antragsteller nicht vorgetragen. Angesichts der drohenden Schäden, der zivilrechtlichen Streitigkeiten und der vorliegenden Sachlage, wie sie sich aus den Behördenakten und den Schriftsätzen des Antragstellers ergibt, dürfte hier der kontrollierte Abtrag der Grenzmauer bis zur Hälfte verhältnismäßig gewesen sein. Gleiches gilt für die Fristsetzungen, da eine kurze Frist für die Gefahrbeseitigung bei Vorliegen einer erheblichen Gefahr für hochwertige Schutzgüter regelmäßig erforderlich ist (vgl. BayVGH, B. v. 20.5.2009 - 14 CS 09.478 - juris Rn. 21). Fristen von einer Woche für eine Absperrung und von vier Wochen für den kontrollierten Abtrag bis zur Hälfte dürften insoweit hier nicht zu beanstanden sein.

cc) Der Antragsteller ist zu Recht auch als verantwortlicher Störer in Anspruch genommen worden.

Für die Störerauswahl im Rahmen des Art. 54 Abs. 4 BayBO sind die Grundsätze des allgemeinen Sicherheitsrechts maßgebend (Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, a. a. O., Art. 54 Rn. 57; vgl. Decker in Simon/Busse, Art. 76 Rn. 152). Soweit mehrere Störer in Betracht kommen, besteht grundsätzlich ein Auswahlermessen, dessen Ausübung die Behörde auch tatsächlich zum Ausdruck bringen muss (vgl. BayVGH, B. v. 24.7.2015 - 9 ZB 14.1291 - juris Rn. 10). Der Antragsteller wendet insoweit ein, dass die Nachbarn als Verursacher der Schäden an der Grenzmauer im Zuge ihres Wohnbauvorhabens vorrangig als Störer in Anspruch zu nehmen gewesen wären. Dies trifft hier jedoch nicht zu, da die Verursachung der Mauerschäden zwischen dem Kläger und seinen Nachbarn streitig ist und Ansprüche zwischen dem Antragsteller und den Nachbarn auch Gegenstand eines Zivilrechtsstreits sind. Bei einer solchen Sachlage ist die Behörde nicht verpflichtet, quasi als Vorstufe zu einer Auswahlentscheidung weitere, zeitraubende Untersuchungen zur Störerauswahl zu machen und alle möglichen Störer zu ermitteln (vgl. BayVGH, B. v. 16.12.1981 - 15 B 81 A.896 - BayVBl 1982, 435/437). Raum für eine Auswahlentscheidung bleibt vielmehr nur, wenn bekannt oder ohne weiteres feststellbar ist, dass mehrere Personen und gegebenenfalls welche Personen als Störer in Betracht kommen (Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, a. a. O., Art. 54 Rn. 70; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Eisenreich, a. a. O., Art. 76 Rn. 278). Hier war - entgegen der Ansicht des Antragstellers - weder aus den Bauakten noch aus den vorliegenden Fotos zweifelsfrei eine Verursachung oder ein Verursachungsbeitrag der Nachbarn ersichtlich. Soweit der Antragsteller die Beseitigung eines an die Grenzmauer angebauten Nebengebäudes durch die Nachbarn anführt, übersieht er auch, dass jede bauliche Anlage für sich allein, also nicht etwa nur „angesetzt“ an eine andere, gemäß Art. 10 Satz 1 BayBO standsicher zu sein hat.

Da der Antragsteller nach mehreren Kriterien als Störer in Betracht kommt, dürfte nach dem Grundsatz effektiver Gefahrenabwehr sogar eine Ermessensreduktion auf Null zu seinen Lasten vorliegen. Zunächst ist Adressat der Maßnahmen nach Art. 54 Abs. 4 i. V. m. Art. 10 Satz 1 BayBO nach Beendigung der Bauphase grundsätzlich der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte (vgl. Bauer in Jäde/Dirnberger/Bauer/Eisenreich, a. a. O., Art. 10 Rn. 5); gleiches dürfte für die von der Antragsgegnerin ebenfalls angeführten Art. 3 Abs. 1 und Art. 11 BayBO gelten. Der Antragsteller ist weiter als Testamentsvollstrecker nicht nur als Inhaber der tatsächlichen Gewalt und Vertreter des Eigentümers /der Eigentümer Störer i. S. d. Art. 9 Abs. 2 LStVG, sondern im Hinblick auf das Unterlassen von Sicherungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auch Handlungsstörer i. S. d. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG (Schwarzer/König, a. a. O., Art. 54 Rn. 28). Diese Doppelstörereigenschaft rechtfertigt es ebenfalls, den Antragsteller vorrangig gegenüber den Nachbarn als eventuell bloße Handlungsstörer in Anspruch zu nehmen (vgl. Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 181; Schwarzer/König, a. a. O., Art. 54 Rn. 27). Zudem obliegen dauerhafte Maßnahmen zur Herstellung der Standsicherheit, d. h. im vorliegenden Fall auch eine dauerhafte Beseitigung der Einsturzgefahr durch einen Teilabtrag der Grenzmauer, dem Verantwortungsbereich des Eigentümers (vgl. OVG RP, B. v. 4.11.2011 - 8 A 10888/11 - juris Rn. 6). Eine Handlungsstörereigenschaft der Nachbarn wäre außerdem - wie bereits ausgeführt - hier wohl aufgrund der zivilrechtlichen Auseinandersetzungen nur mit erheblichem Aufwand vorab zu ermitteln. Bei Streit über die in Betracht kommenden Handlungsstörer können deshalb grundsätzlich dem Grundstückseigentümer die notwendigen Maßnahmen auferlegt werden (BayVGH, B. v. 11.2.1999 - 2 ZS 99.453 - juris Rn. 3).

Schließlich ergibt sich - unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache - ein überwiegendes Interesse am Vollzug des angefochtenen Bescheids auch daraus, dass ein Zuwarten bis zur Klärung einer eventuellen Verantwortlichkeit im Hinblick auf die betroffenen Rechtsgüter Leben und Gesundheit von Personen aufgrund der Einsturzgefährdung der Grenzmauer nicht zu verantworten ist (vgl. BayVGH, B. v. 11.2.1999 - 2 ZS 99.453 - juris Rn. 3). Auch bei offenen Erfolgsaussichten wiegen aber jedenfalls die bedrohten Rechtsgüter Leben und Gesundheit unvergleichlich schwerer als die durch die aufgegebene Maßnahme betroffenen Rechtsgüter Eigentum und Vermögen (vgl. BayVGH, B. v. 28.8.1995 - 14 CS 95.2577 - S. 7 n. v.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (wie Verwaltungsgericht).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine zwangsgeldbewehrte und für sofort vollziehbar erklärte bauordnungsrechtliche Verfügung zur Unterbindung der Nutzung einer Räumlichkeit als Wettlokal für Sportwetten in Form einer Vergnügungsstätte.

Im Erdgeschoss des nach dem zweiten Weltkrieg wieder in Stand gesetzten Anwesens FlNr. ... Gemarkung A. (= W.) befinden sich Räumlichkeiten, die in der Vergangenheit als Ladengeschäft genutzt worden sind (vgl. u. a. den auf Umbaumaßnahmen eines Schuhgeschäfts bezogenen Baugenehmigungsbescheid vom 3. Juni 1982).

Mit Bescheid vom 10. September 2012 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des vormaligen Betreibers /Pächters auf baurechtliche Genehmigung der Nutzungsänderung des im Erdgeschoss des vorgenannten Anwesen befindlichen Ladens in ein - schon damals tatsächlich bereits betriebenes - Büro für Sportwetten unter Hinweis auf eine am 3. August 2012 in Kraft getretene Veränderungssperre ab. Mit Urteil vom 26. September 2013 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die gegen die Ver-sagung der Nutzungsänderungsgenehmigung gerichtete Verpflichtungsklage ab (Au 5 K 12.1307). Mit Beschluss vom 23. April 2015 lehnte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Zulassung der Berufung ab (15 ZB 13.2377).

Unter dem 29. Januar 2013 untersagte die Antragsgegnerin dem vormaligen Betreiber /Pächter, die ehemalige Ladeneinheit im Erdgeschoss des Anwesens als Wettlokal für Sportwetten zu betreiben bzw. durch Dritte betreiben zu lassen. Mit Urteil vom 26. September 2013 hob das Verwaltungsgericht Augsburg die in Nr. 2 des Tenors des Bescheids vom 29. Januar 2013 verfügte Zwangsgeldandrohung auf und wies die Anfechtungsklage gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung im Übrigen ab (Au 5 K 13.225). Mit Beschluss vom 23. April 2015 lehnte der Verwaltungsgerichtshof den (gegen die Klageabweisung im Übrigen gerichteten) Antrag auf Zulassung der Berufung ab (15 ZB 13.2378).

Laut einer in den Behördenakten befindlichen Gewerbeanmeldung vom 1. September 2014 nahm die Antragstellerin unter der Adresse W., ... folgende gewerbliche Tätigkeit auf:

„Weitergabe von Sportinformationen, Annahme von Kundenaufträgen zur Abgabe und Vermittlung von Sport- und Oddsetwetten an staatliche Konzessionslotterien auch mittels Online-Kurierdienste, Vermietung von Internetanschlüssen, Getränkeausschank (…).“

Die Antragsgegnerin führte ab Juni 2015 mehrere Baukontrollen durch. In einem Aktenvermerk vom 19. November 2015 über eine Ortsbesichtigung desselben Tages im Wettbüro „T...“ in der W. - als Betreiber wird im Aktenvermerk die Antragstellerin aufgeführt - hielt der Bauaufseher der Antragsgegnerin fest:

„Das Wettbüro war in Betrieb. In der Spielhalle befanden sich 5 Wettautomaten (Wett-Terminals), alle waren in Betrieb, auf insgesamt 6 Bildschirmen wurden die aktuellen Wettquoten angezeigt. Den Besuchern steht ein WC zur Verfügung. Die Gäste haben Zugriff auf einen Getränkeautomat. Ein Briefkasten für das Wettbüro ist nicht vorhanden.

Nach Inspektion und Stellungnahme von Herrn B... und Herrn R... vor Ort können auch die 5 Wett-Terminals als Bildschirm verwendet werden, um sich - ähnlich wie auf den 6 zusätzlich vorhandenen Bildschirmen - die Live-Wetten anzeigen zu lassen. (…)“

Mit dem streitgegenständlichen, am 2. Dezember 2015 zur Post gegebenen Bescheid vom 30. November 2015 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin - unter Anordnung des Sofortvollzugs (Nr. 2), unter Androhung eines Zwangsgeldes i.H. von 2.000,- € (Nr. 3) sowie unter gleichzeitiger (ebenfalls sofort vollziehbarer) Duldungsanordnung gegenüber den Grundstückseigentümern (Nr. 4, mit Zwangsgeldandrohung unter Nr. 5) - mit Nr. 1 Satz 1, die ehemalige Ladeneinheit im Erdgeschoss des betroffenen Anwesens als Wettlokal für Sportwetten in Form einer Vergnügungsstätte zu betreiben bzw. durch Dritte betreiben zu lassen. Zu diesem Zweck seien sämtliche (sechs) Bildschirme und (fünf) Wett-Terminals zu beseitigen (Nr. 1 Satz 2). Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Nutzungsänderung nicht genehmigungsfähig sei. Mit der den Besuchern über die Wett-Terminals eingeräumten Möglichkeit, das Spiel- bzw. Wettgeschehen live zu verfolgen und an Sportwetten teilzunehmen, sowie aufgrund des Vorhandenseins eines Getränkeautomaten und von drei Stehtischen bestehe zu einem Verweilen ausreichend Gelegenheit, so dass das Wettlokal mit einer Gesamtnutzfläche von 127 m² als kerngebietstypische Vergnügungsstätte einzuordnen sei. Dies sei im hier gegebenen faktischen Mischgebiet gem. § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V. mit § 6 der Baunutzungs-verordnung (BauNVO) bauplanungsrechtlich unzulässig, zumal zur Sicherung der Planung eine am 3. August 2012 in Kraft getretene Veränderungssperre erlassen worden sei. Ein vormals gestellter Antrag auf Nutzungsänderung in ein Büro für Sportwetten sei mit Bescheid vom 10. September 2012 abgelehnt worden. In Ausübung ihrer Planungshoheit lehne die Antragsgegnerin eine Ausnahme von der Veränderungssperre ab. Infolge des festgestellten Sachverhalts könne die Nutzungsuntersagung, zu deren Umsetzung die Bildschirme und Wett-Terminals zu beseitigen seien, gestützt auf Art. 76 Abs. 2 BayBO in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ausgesprochen werden. Hierfür genüge bereits die formelle Rechtswidrigkeit, d. h. die Nutzung ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung. Die Nutzungsuntersagung stehe im öffentlichen Interesse und sei auch verhältnismäßig. Aufgrund einer negativen Vorbildwirkung liege die angeordnete sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse.

Am 8. Dezember 2015 erhob die Antragstellerin Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg mit dem Antrag, den Bescheid vom 30. November 2015 aufzuheben. Über die Klage ist - soweit nach Aktenlage ersichtlich ist - bislang nicht entschieden. Ebenfalls am 8. Dezember 2015 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Die Antragstellerin wies im erstinstanzlichen Verfahren u. a. darauf hin, dass die Sitzgelegenheiten und der vormalige Getränkeautomat entfernt worden seien. Außerdem betrage die Nutzfläche des Ladens nur noch ca. 40 m².

Mit Beschluss vom 15. Januar 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die unter Nr. 1 Satz 1 des Bescheides ausgesprochene Nutzungsuntersagung sei gemäß Art. 76 Satz 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) voraussichtlich rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die hier vorliegende genehmigungspflichtige Nutzungsänderung, die die Vermittlung von Live-Wetten umfasse, überschreite die Schwelle zur Vergnügungsstätte. Da sich die Nutzung der Betriebsstätte nicht mehr im Rahmen der Variationsbreite der genehmigten gewerblichen Nutzung als Ladengeschäft bewege, sei die untersagte Nutzung formell rechtswidrig. Die untersagte Nutzung als Vergnügungsstätte sei - mit Blick auf die erst im Hauptsacheverfahren zu klärenden genauen Verhältnisse im betroffenen unbeplanten Ortsteil - auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin sei nicht zu beanstanden. Nr. 1 Satz 2 des Bescheides sei ebenfalls von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt, weil sich vorliegend die rechtswidrige Nutzung gerade im Vorhandensein der zu beseitigenden Gegenstände manifestiere. Die Zwangsgeldandrohung (Nr. 3) sei hinreichend bestimmt und halte sich hinsichtlich Fristsetzung und Höhe im Rahmen des Angemessenen.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

Sie beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2016 abzuändern und die aufschiebende Wirkung gegen Nr. 1 des Bescheides vom 30. November 2015 wiederherzustellen sowie gegen Nr. 3 des Bescheides anzuordnen.

Die Antragsgegnerin hat sich im laufenden Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von der Antragstellerin innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin nach der im Verfahren gem. Art. 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung zu Recht abgelehnt. Die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen Nr. 1 des Bescheides vom 30. November 2015 sowie gegen Nr. 3 dieses Bescheides wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Der Bescheid vom 30. November 2015 ist aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO als Befugnisnorm sind mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt; Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine andere Beurteilung.

1. Nach der im Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung ist von den tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO für eine Nutzungsuntersagung auszugehen.

In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinn von Art. 76 Satz 2 BayBO‚ der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt‚ bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich schon dann vorliegt‚ wenn das Vorhaben - wie hier - ohne Baugenehmigung ausgeführt wird. Die Nutzungsuntersagung hat - insoweit einer Baueinstellung entsprechend - die Funktion‚ den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen; es muss daher in der Regel nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung grundsätzlich nicht untersagt werden‚ wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist. Eine offensichtlich materiell rechtmäßige Nutzung zu untersagen‚ ohne den Bauherrn vorher vergeblich nach Art. 76 Satz 3 BayBO aufgefordert zu haben‚ einen Bauantrag zu stellen‚ wäre unverhältnismäßig (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - BayVBl. 2012, 86 = juris Rn. 30 ff.; U. v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - NVwZ-RR 2015, 607 = juris Rn. 22; B. v. 23.04.2015 - 15 ZB 13.2378 - juris Rn. 5 f.; B. v. 8.6.2015 - 2 ZB 15.61 - juris Rn. 3; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand September 2015, Art. 76 Rn. 282 m. w. N.).

Für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagungsverfügung kommt es deshalb nicht darauf an, ob die Bauaufsichtsbehörde das Vorhaben für genehmigungsfähig hält, sondern darauf, ob das Vorhaben o f f e n s i c h t l i c h genehmigungsfähig ist. Der Betrieb der Antragstellerin ist derzeit weder als Wettannahmestelle noch als Wettvermittlungsstelle, Wettbüro oder als Vergnügungsstätte genehmigt. Es liegt nach summarischer Prüfung auch nicht auf der Hand, dass das Vorhaben genehmigungsfähig ist. Vielmehr muss die Genehmigungsfähigkeit im laufenden Baugenehmigungsverfahren noch geklärt werden.

a) Der Betrieb von Wettvermittlungsstellen kommt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht seiner Art nach als Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte in Betracht (gegen die Einstufung als Laden i. S. v. §§ 2 bis 4a BauNVO vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4a Rn. 23.69). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwischen sog. „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen (BayVGH, B. v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 15; B. v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 5 f.; B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14; B. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7; OVG Berlin-Bbg, U. v. 6.10.2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 42; OVG Rh-Pf., B. v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635 = juris Rn. 11; OVG Saarl, B. v. 24.4.2009 - 2 B 265/09 - BauR 2010, 449 = juris Rn. 13; HessVGH, B. v. 25.8.2008 - 3 UZ 2566/07 - NVwZ-RR 2009, 143 = juris Rn. 5; vgl. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand November 2015, § 6 BauNVO Rn. 43; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 4a Rn. 23.69; Mitschang, ZfBR 2012, 419 ff. - jeweils m. w. N.).

Nach der im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung stellt die tatsächlich betriebene Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin eine Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros dar. Unter Wettbüros in diesem Sinn fallen nach der Rechtsprechung des Senats - die entgegen den Darlegungen der Beschwerdebegrünung nicht singulär geblieben ist - Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mit zu verfolgen (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14; ebenso: BayVGH, B. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7; vgl. auch OVG Berlin-Bbg, U. v. 6.10.2015 - 10 B 1.14 - juris Rn. 42; OVG NW, B. v. 14.2.2014 - 2 A 1181/13 - juris Rn. 14 m. w. N.). Mit der Installation von Monitoren und dem Bereithalten von Wett-Terminals, auf denen die Sportereignisse, auf die aktuell gewettet werden kann, sowie die Wettarten und Wettquoten aufgelistet sind, hat die Antragstellerin eine nicht genehmigte Nutzung als Vergnügungsstätte aufgenommen. Allein die Vermittlung von Live-Wetten in einer - wie vorliegend - Wettvermittlungsstelle mit Monitoren, die ein Verfolgen aktueller Spielstände o.ä., auf die gewettet werden kann, ermöglicht, überschreitet nach der Rechtsprechung des Senats schon die Schwelle zur Vergnügungsstätte. Denn Live-Wetten bieten anders als Sportwetten, bei denen lediglich auf das Eintreffen eines Sportergebnisses zu festen Gewinnquoten gesetzt wird, eine rasche Aufeinanderfolge der Wettmöglichkeiten und verleiten den Kunden damit zu einem Verweilen bis zum Eintritt der jeweiligen Wettergebnisse, während dessen der Kunde die aktuellen Quoten und die Ergebnisse der Wettkämpfe auf Monitoren verfolgen und ggf. seine weiteren Wetten danach ausrichten kann. Die hier durch das Anbringen der Monitore zum Ausdruck kommende Bereitschaft zur Vermittlung von Live-Wetten dient daher, anders als eine bloße Wettannahmestelle, überwiegend der kommerziellen Unterhaltung. Dass es nach dem Vorbringen der Antragstellerin an Sitzgelegenheiten oder TV-Bildschirmen zur Übertragung von Sportereignissen fehle, keine Getränke ausgeschenkt oder Speisen verkauft würden und es keine Unterhaltungsspiele gebe, hindert grundsätzlich nicht die Annahme einer Vergnügungsstätte. Die Ausstattung eines Wettbüros mit Sitzgruppen oder TV-Bildschirmen, das Bereitstellen von Getränken und Speisen oder das Vorhalten von Unterhaltungsspielen sind lediglich (weitere) Indizien für das Vorliegen einer Vergnügungsstätte (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 15, 20; B. v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 5; B. v. 8.6.2015 - 2 ZB 15.61 - juris Rn. 3; OVG Berlin-Bbg, U. v. 6.10.2015 - 10 B 1.14 - juris Rn. 42; VGH BW, B. v. 1.2.2007 - 8 S 2606/06 - BauR 2007, 1217 = juris Rn. 4; VG München, U. v. 17.2.2014 - M 8 K 13.1878 - juris Rn. 31 f.; VG Minden, B. v. 10.2.2006 - 1 L 69/06 - juris Rn. 17), aber keine unabdingbare Voraussetzung hierfür. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Größe des Betriebs. Diese ist ein Kriterium zur Unter-scheidung von kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungs-stätten (exemplarisch VG Ansbach, U. v. 21.10.2015 - AN 9 K 14.00663 - m. w. N.). Eine Vergnügungsstätte liegt aber nicht erst ab einer bestimmten Flächengröße vor. Der „Verweilcharakter“, den die Antragstellerin dem Vorhaben abzusprechen sucht, folgt demnach vorliegend nicht aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (zum Ganzen: BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 12 ff.; ebenso: BayVGH, B. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 8; VG Saarl., U. v. 19.11.2014 - 5 K 2185/13 - juris Rn. 51 ff., 55; VG Gelsenkirchen, B. v. 30.9.2015 - 10 L 1877/15 - juris Rn. 28; VG Göttingen, U. v. 8.10.2015 - 2 A 231/14 - juris Rn. 49; abweichend: VG München, U. v. 24.6.2013 - M 8 K 12.4195 - juris Rn. 28 f.; VG Neustadt/Weinstr., B. v. 9.2.2011 - 3 L 59/11.NW - juris Rn. 11 ff., 24 ff.; VG Schleswig, B. v. 9.5.2014 - 8 B 10/14 - juris Rn. 14 ff.; enger als hier wohl auch OVG Rh-Pf., B. v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635 = juris Rn. 11).

Der Wechsel von der (bislang genehmigten) Ladennutzung in eine Nutzung als Wettbüro /Vergnügungsstätte ist gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO baugenehmigungspflichtig. Eine verfahrensfreie Nutzungsänderung i. S. von § 57 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO kommt nicht in Betracht, weil eine Vergnügungsstätte in bauplanungsrechtlicher Hinsicht anders zu beurteilen ist als eine bislang genehmigte schlicht gewerbliche Nutzung als Ladenlokal. Bei diesem Nutzungswechsel ist zudem von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit, die der Einschlägigkeit der Befugnisnorm des Art. 76 Satz 2 BayBO entgegenstünde (s.o.), nicht auszugehen.

Dem Verwaltungsgerichtshof sind im Beschwerdeverfahren die aktuellen Genehmigungsunterlagen, aus denen sich die Begrenzung der Nutzfläche ergeben soll, nicht vorgelegt worden. Auch kann ohne Inaugenscheinnahme der Räumlichkeiten nicht beurteilt werden, inwiefern der gegenwärtige Betrieb des Wettbüros tatsächlich auf einer begrenzten Nutzfläche stattfindet. Nach Aktenlage kann der Senat mithin nicht einschätzen, ob die Wettvermittlungsstätte aufgrund ihrer Größe oder ihrer besonderen - einen größeren Einzugsbereich ansprechenden - Attraktivität bereits die Schwelle zu einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte erreicht (vgl. BVerwG, B. v. 19.11.1990 - 4 B 162/90 - juris Rn. 8; B. v. 29.10.1992 - 4 B 103/92 - NVwZ-RR 1993, 287 = juris Rn. 4; BayVGH, U. v. 24.3.2011 - 2 B 11.59 - BauR 2011, 1785 = juris Rn. 27, 28; VG Ansbach, U. v. 1.7.2015 - AN 9 K 14.01543 - juris Rn. 33; VG Ansbach, U. v. 21.10.2015 - AN 9 K 14.00663 - juris Rn. 28 ff.; VG Saarl., U. v. 19.11.2014 - 5 K 2185/13 - juris Rn. 58 ff.; VG Göttingen, U. v. 8.10.2015 - 2 A 231/14 - juris Rn. 52; Stock in König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 3. Aufl. 2014, § 4a Rn. 36; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand November 2015, § 6 BauNVO Rn. 43). Insofern ist dem Senat im Eilverfahren keine abschließende Bewertung möglich, ob es sich vorliegend um eine Vergnügungsstätte handelt, die wegen ihrer Zweckbestimmung oder wegen ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig wäre (vgl. § 4a Abs. 3 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Hierauf kommt es aber letztlich nicht an.

Die genehmigungspflichtige Änderung der Nutzung in eine Vergnügungsstätte (s.o.) ist auch dann nicht offensichtlich genehmigungsfähig,

- wenn nach Maßgabe der im Baugenehmigungsverfahren eingereichten und zu prüfenden Bauvorlagen, insbesondere nach Maßgabe der Planzeichnung und der gemäß § 3 Nr. 3, § 9 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV) mit einzureichenden Betriebsbeschreibung (vgl. für eine Wettvermittlungsstelle BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 17) von einer nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auszugehen sein sollte,

- wenn der baurechtlichen Zulassung der Nutzungsänderung die vormals erlassene Veränderungssperre wegen Zeitablaufs nicht mehr entgegenstehen sollte und die Antragsgegnerin immer noch keinen Bebauungsplan, dessen Festsetzungen dem Vorhaben entgegenstünden, erlassen hat sowie

- wenn - wovon offenbar beide Parteien ausgehen (vgl. Seite 3 des streitgegenständlichen Bescheides vom 30. November 2015; Seite 2 der erstinstanzlichen Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2015, Bl. 191 der Gerichtsakte Au 5 S 15.1788) - das Vorhaben in einem faktischen Mischgebiet i. S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 6 BauNVO liegen sollte.

Innerhalb eines (faktischen) Mischgebiets sind Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur in den Teilen des Gebiets zulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO). Dass diese Voraussetzung am Standort des Vorhabens ohne Weiteres gegeben wäre, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich und wird auch von der Antragstellerin nicht substanziiert dargelegt (zur wertenden Gesamtbetrachtung bei der Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO: VG Ansbach, U. v. 1.7.2015 - AN 9 K 14.01543 - juris Rn. 45; VG Göttingen, U. v. 8.10.2015 - 2 A 231/14 - juris Rn. 64 ff. m. w. N.). Sollte das Vorhaben aber alternativ nur ausnahmsweise zulassungsfähig sein (§ 6 Abs. 3 BauNVO), kann von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit nicht die Rede sein (BayVGH, B. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 13; VG Saarl., U. v. 19.11.2014 - 5 K 2185/13 - juris Rn. 61). Welche Alternative hier einschlägig ist, lässt sich - ebenso wie die Frage, ob von einer nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auszugehen ist - für den Senat nicht ohne weiteres anhand der Akten klären. Dies würde - zumal die Antragsgegnerin eine Situierung in einem durch Wohnnutzung geprägten Bereich vorgetragen hat (vgl. Seite 4 der Antragserwiderung vom 21. Dezember 2015) - entsprechende Ermittlungen abverlangen. Diese müssen zunächst im laufenden Baugenehmigungsverfahren erfolgen. Von einer Offensichtlichkeit der Zulässigkeit der streitgegenständlichen Nutzung des (bisherigen) Ladenlokals als Wettannahmestelle kann mithin nicht die Rede sein.

b) Der Wechsel von der (bislang genehmigten) Ladennutzung in die vorliegende Nutzung als Wettvermittlungsstelle ist gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO im Übrigen auch dann baugenehmigungspflichtig, wenn sich im Baugenehmigungsverfahren herausstellen sollte, dass - entgegen der vorher unter a) erfolgten (summarischen) Einordnung als Vergnügungsstätte - die Nutzungsänderung lediglich eine Wettannahmestelle im Sinne eines bloßen sonstigen Gewerbebetriebs zum Gegenstand hat. Aus Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO ergibt sich, dass eine Nutzungsänderung genehmigungspflichtig ist, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer jeden Art von Nutzung eigene „Variationsbreite“ verlassen wird - nur dann handelt es sich um eine Nutzungsänderung im baurechtlichen Sinn - und wenn für die neue Nutzung andere bauordnungs- oder bauplanungsrechtliche Anforderungen in Betracht kommen als für die bisherige Nutzung (BayVGH, U. v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - BayVBl. 2012, 86 = juris Rn. 31; B. v. 10.6.2010 - 1 ZB 09.1971 - juris Rn. 15). Von einer genehmigungsfreien Nutzungsänderung gem. Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO ist bereits dann schon nicht mehr auszugehen, wenn die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens i. S. von Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO anders beurteilt werden kann; ob das tatsächlich der Fall ist, ist im Genehmigungsverfahren erst zu prüfen (Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: Dez. 2015, Art. 57 Rn. 224 m. w. N.; nach nordrhein-westfälischem Landesrecht vgl. VG Gelsenkirchen, B. v. 30.9.2015 - 10 L 1877/15 - juris Rn. 13 f. m. w. N.). Entscheidend für die Genehmigungspflicht ist im vorliegenden Fall allein schon der Umstand, dass den vormals als Ladengeschäft genehmigten Räumlichkeiten eine völlig neue Zweckbestimmung gegeben wurde, deren Zuordnung je nach Einordnung als schlichte Wettannahmestelle oder als Wettbüro sowie je nach dem Ergebnis der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren als schlichter Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte in Betracht kommt, die jeweils anderen planungsrechtlichen Anforderungen unterliegen (im faktischen Mischgebiet vgl. etwa § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO einerseits, § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO andererseits).

Allein schon die unter a) aufgezeigte rechtliche Kontroverse, wann eine Wettvermittlungsstelle die Schwelle zu einer Vergnügungsstätte überschreitet (vgl. die oben zitierten Gegenansichten zur Haltung des Senats; zusammenfassend zum Streitstand: VG Saarl., U. v. 19.11.2014 - 5 K 2185/13 - juris Rn. 51 ff.) zeigt, dass schon in rechtlicher Hinsicht jedenfalls nicht von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit auszugehen ist. Dasselbe gilt hinsichtlich des Einwands der Antragstellerin, dass jedenfalls im vorliegenden Fall gegen den „Verweilcharakter“ und damit gegen die Vergnügungsstättenqualität ihrer Wettvermittlungsstelle spreche, dass - wie die Erhebungen des Personals in der Zeit vom 8. Dezember 2015 bis zum 11. Dezember 2015 zeigten - sich die Kunden grundsätzlich nicht länger als wenige Minuten in ihrem Laden aufhielten. Unabhängig von der Frage, ob bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise allein aus tatsächlich erhobenen Daten überhaupt die Zweckbestimmung als Vergnügungsstätte in Frage gestellt werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 20), unabhängig davon, dass die Erhebung von Dienstag bis Freitag (und damit nicht an den für Sportevents womöglich interessanteren Wochenendtagen) stattfand, und unabhängig von der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erhebung über einen Zeitraum von lediglich vier Tagen bereits repräsentativ sein kann, zeigt auch die von der Antragstellerin erstellte Auflistung, dass es auch Kundenbesuche von 30 Minuten und länger gab (so etwa am Abend des 8. Dezember 2015: 18:00 Uhr bis 18:45 Uhr; 18:02 Uhr bis 18:40 Uhr; 18:07 Uhr bis 18:37 Uhr; 18:56 Uhr bis 19:25 Uhr; 18:56 Uhr bis 19:50 Uhr; 19:56 Uhr bis 20:30 Uhr; 20:09 Uhr bis 20:45 Uhr; 2 x 20:50 Uhr bis 21:40 Uhr; 2 x 21:25 Uhr bis 21:50 Uhr). Zudem wäre es auch insofern zunächst Sache der Baugenehmigungsbehörde, dem im Baugenehmigungsverfahren im Einzelnen nachzugehen, so dass jedenfalls allein die Behauptung, die Kundenbesuche bei der Antragstellerin dauerten grundsätzlich nur wenige Augenblicke oder Minuten, nicht genügt, um die Offensichtlichkeit der Genehmigungsfähigkeit zu begründen.

Soweit die Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung weiter ausführt, dass auch Monitore und Terminals mit Anzeigen von Quoten und Liveergebnissen mittlerweile zur Standardausstattung von Lotto-Annahmestellen gehörten, ist dies für die Beurteilung des vorliegenden Falles irrelevant. Bei jeder - bundesweit betroffenen - Wettvermittlungsstelle hinge die Zulässigkeit von den jeweiligen baurechtlichen Genehmigungen ab. Soweit als solche genehmigte bloße Wettannahmestellen ihren Betrieb wesentlich ändern und nunmehr über Monitore und Terminals mit aktueller Spielstandanzeige und aktuellen Wettquoten Live-Wetten anbieten, handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Das folgt allein schon aus einer - möglichen - Einordnung des Wettbüros als Vergnügungsstätte (s.o.; ebenso: VG Gelsenkirchen, B. v. 30.9.2015 - 10 L 1877/15 - juris Rn. 33).

c) Im Übrigen können sich im Fall der Umnutzung eines bisherigen Ladenlokals in ein Wettbüro bzw. in eine Wettannahmestelle - ggf. neben der Stellplatzfrage - auch mit Blick auf das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot modifizierte, im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Anforderungen ergeben (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 9). Laut den von der Antragstellerin vorgelegten Erhebungen des Personals über Kundenbesuche in der Zeit vom 8. Dezember 2015 bis zum 11. Dezember 2015 hatte die Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin - anders als eine herkömmliches Ladengeschäft - jedenfalls auch bis weit nach 22:00 Uhr geöffnet. Auch insofern kann sich die Zulässigkeit des Vorhabens mit Blick auf die Lärmbelastung der Nachbarschaft nach geänderten Maßstäben i. S. von Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO richten, so dass auch in dieser Hinsicht nach Aktenlage bzw. nach summarischer Prüfung von einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung - unabhängig von der Einordnung als Wettannahmestelle oder als Wettbüro bzw. als herkömmlicher Gewerbebetrieb oder Vergnügungsstätte - auszugehen ist. Selbst wenn mithin lediglich eine Wettannahmestelle als sonstiger Gewerbebetrieb (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) ohne Vergnügungsstättenqualität vorläge, wäre das Vorhaben aus den genannten Gründen nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Aufgrund der sich durch die neue Nutzung und die neuen Öffnungszeiten ändernden Emissionsverhältnisse und der damit ggf. einhergehenden neuen und erhöhten Belastungen für die Nachbarschaft kann die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen werden, so dass auch aus diesem Grund von einer genehmigungspflichtigen und jedenfalls nicht ohne Weiteres - d. h. nicht offensichtlich - genehmigungsfähigen Nutzungsänderung auszugehen ist (BayVGH, B. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 13; ebenso OVG Rh-Pf., B. v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635 = juris Rn. 12 ff.; VG Gelsenkirchen, B. v. 30.9.2015 - 10 L 1877/15 - juris Rn. 34).

2. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Das der Antragsgegnerin eingeräumte Eingriffsermessen wird in erster Linie entsprechend dem mit der Befugnisnorm verfolgten Ziel, rechtmäßige Zustände herzustellen, durch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte bestimmt. Die Bauaufsichtsbehörde muss in einer Weise vorgehen‚ mit der die ihr obliegende Aufgabe‚ für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen‚ möglichst effektiv erfüllt wird; liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor‚ muss im Regelfall nicht näher begründet werden‚ weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (sog. intendiertes Ermessen; vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 20; BayVGH, U. v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - NVwZ-RR 2015, 607 = juris Rn. 35 m. w. N.; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand September 2015, Art. 76 Rn. 301 m. w. N.). Die Antragsgegnerin hat jedenfalls ihr Ermessen erkannt, indem sie im Bescheid vom 30. November 2015 (Seite 4) darauf abgestellt hat, dass eine Nutzungsuntersagung bei dem festgestellten Sachverhalt gestützt auf Art. 76 Abs. 2 BayBO in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens habe ausgesprochen werden dürfen und dass insofern bereits die formelle Rechtswidrigkeit, d. h. die Nutzung ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung, genüge. Insofern spielt es auch keine Rolle, dass - selbst wenn die Veränderungssperre ausgelaufen und nicht erneuert worden sein sollte - die Antragstellerin im Rahmen ihrer Erwägungen im Bescheid ergänzend darauf verwiesen hat, eine Ausnahme von der Veränderungssperre abzulehnen.

Es hält sich ferner im Rahmen des von Art. 76 Satz 2 BayBO eröffneten Ermessens, dass die Antragsgegnerin neben der (inhaltlich beschränkten) Betriebsuntersagung in Nr. 1 Satz 2 des Bescheides vom 30. November 2015 auch die Beseitigung sämtlicher (sechs) Bildschirme und (fünf) Wett-Terminals angeordnet hat. Gegen die auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Bezug nehmenden begründenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Rn. 32 ff. der Ausfertigung des Beschlusses vom 15. Januar 2016), wonach eine Nutzungsuntersagung die Verpflichtung zum Entfernen von Gegenständen beinhalte, wenn sich die rechtswidrige Nutzung gerade im Vorhandensein bestimmter Gegenstände - wie vorliegend die Monitore und die Wett-Terminals - manifestiere (vgl. BayVGH, U. v. 19.11.2007 - 25 B 05.12 - BayVBl. 2008, 629 = juris Rn. 24; ebenso z. B.: VG Regensburg, U. v. 24.7.2012 - RO 6 K 12.428 - juris Rn. 60; VG Aachen, B. v. 1.2.2012 - 3 L 280/11 - juris Rn. 72 f.), hat die Antragstellerin keine substanziierten Einwände i. S. von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO erhoben.

3. Gegen die Beseitigung der Wett-Terminals und Monitore bestehen auch mit Blick auf das Übermaßverbot keine Bedenken. Insbesondere steht die Geeignetheit der Beseitigungsverpflichtung nicht in Frage. Die schlichte Untersagung, Live-Wetten anzubieten, wäre schon kein gleich effektives Mittel. Es gelten - auch hinsichtlich der sonstigen Elemente der Verhältnismäßigkeit - insofern vergleichbare Erwägungen, die der Senat bereits in seinem Beschluss vom 21. Mai 2015 zugrunde gelegt hat (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 23). Soweit nach Aktenlage ersichtlich ist, können die Monitore und Wett-Terminals aus den Betriebsräumen der Antragstellerin entfernt werden, ohne dass ein Substanzverlust eintritt oder besondere Kosten hierfür anfallen. Der Antragstellerin geht es um die Vermittlung von Live-Wetten und ein zu diesem Zweck erforderliches und ständig aktualisiertes Informationsangebot über Ergebnisse, Ereignisse und Quoten zu laufenden Sportveranstaltungen. Es ist der Antragsgegnerin im Vollzug der Nutzungsuntersagung deshalb nicht zuzumuten, die Räume der Antragstellerin ständig daraufhin zu überprüfen, ob die Monitore eingeschaltet sind oder waren oder welche Inhalte auf ihnen dargestellt werden. Angesichts der unschwer vorzunehmenden Entfernung der Monitore und Wett-Terminals ist die Beseitigungsanordnung deshalb geeignet und auch verhältnismäßig, um die Nutzungsuntersagung durchzusetzen. Das Interesse der Antragstellerin an der wirtschaftlichen Führung ihres Betriebs, der ohne Informationsangebot über die zur Verfügung stehenden Wetten nicht funktionieren könne, ist nicht schutzwürdig.

Das gilt auch und gerade im vorliegenden Fall, zumal - anders als im Sachverhalt, der dem Beschluss des Senats vom 21. Mai 2015 (15 CS 15.9) zugrunde lag - die Antragstellerin hier noch nicht einmal über eine Baugenehmigung zur Nutzung der Räumlichkeiten als Wettannahmestelle verfügt und damit derzeit jede Form der Wettvermittlung - sei es unter rechtlicher Einordnung als Vergnügungsstätte, sei es als sonstiger Gewerbebetrieb - mangels erforderlicher Baugenehmigung formell illegal ist. Es lag in der Verantwortung der Antragstellerin, rechtzeitig vor Aufnahme der geänderten Nutzung einen vollständigen Änderungsbauantrag zu stellen, um sich über eine entsprechende Betriebsbeschreibung als Bestandteil der Bauvorlagen eine Wettannahmestelle bzw. ein Wettbüro mit einem aus ihrer Sicht erforderlichen Informationsangebot zur Vermittlung von Live-Wetten legalisieren zu lassen.

4. Gegen die Zwangsgeldandrohung sind im Beschwerdeverfahren keine substanziierten Einwendungen erhoben worden. Aufgrund der Prüfungsbeschränkung im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bedarf es insofern keiner weiteren Ausführungen des Senats.

5. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrer Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine zwangsgeldbewehrte und für sofort vollziehbar erklärte bauordnungsrechtliche Verfügung zur Unterbindung der Nutzung einer Räumlichkeit als Wettlokal für Sportwetten in Form einer Vergnügungsstätte.

Im Erdgeschoss des nach dem zweiten Weltkrieg wieder in Stand gesetzten Anwesens FlNr. ... Gemarkung A. (= W.) befinden sich Räumlichkeiten, die in der Vergangenheit als Ladengeschäft genutzt worden sind (vgl. u. a. den auf Umbaumaßnahmen eines Schuhgeschäfts bezogenen Baugenehmigungsbescheid vom 3. Juni 1982).

Mit Bescheid vom 10. September 2012 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des vormaligen Betreibers /Pächters auf baurechtliche Genehmigung der Nutzungsänderung des im Erdgeschoss des vorgenannten Anwesen befindlichen Ladens in ein - schon damals tatsächlich bereits betriebenes - Büro für Sportwetten unter Hinweis auf eine am 3. August 2012 in Kraft getretene Veränderungssperre ab. Mit Urteil vom 26. September 2013 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die gegen die Ver-sagung der Nutzungsänderungsgenehmigung gerichtete Verpflichtungsklage ab (Au 5 K 12.1307). Mit Beschluss vom 23. April 2015 lehnte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Zulassung der Berufung ab (15 ZB 13.2377).

Unter dem 29. Januar 2013 untersagte die Antragsgegnerin dem vormaligen Betreiber /Pächter, die ehemalige Ladeneinheit im Erdgeschoss des Anwesens als Wettlokal für Sportwetten zu betreiben bzw. durch Dritte betreiben zu lassen. Mit Urteil vom 26. September 2013 hob das Verwaltungsgericht Augsburg die in Nr. 2 des Tenors des Bescheids vom 29. Januar 2013 verfügte Zwangsgeldandrohung auf und wies die Anfechtungsklage gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung im Übrigen ab (Au 5 K 13.225). Mit Beschluss vom 23. April 2015 lehnte der Verwaltungsgerichtshof den (gegen die Klageabweisung im Übrigen gerichteten) Antrag auf Zulassung der Berufung ab (15 ZB 13.2378).

Laut einer in den Behördenakten befindlichen Gewerbeanmeldung vom 1. September 2014 nahm die Antragstellerin unter der Adresse W., ... folgende gewerbliche Tätigkeit auf:

„Weitergabe von Sportinformationen, Annahme von Kundenaufträgen zur Abgabe und Vermittlung von Sport- und Oddsetwetten an staatliche Konzessionslotterien auch mittels Online-Kurierdienste, Vermietung von Internetanschlüssen, Getränkeausschank (…).“

Die Antragsgegnerin führte ab Juni 2015 mehrere Baukontrollen durch. In einem Aktenvermerk vom 19. November 2015 über eine Ortsbesichtigung desselben Tages im Wettbüro „T...“ in der W. - als Betreiber wird im Aktenvermerk die Antragstellerin aufgeführt - hielt der Bauaufseher der Antragsgegnerin fest:

„Das Wettbüro war in Betrieb. In der Spielhalle befanden sich 5 Wettautomaten (Wett-Terminals), alle waren in Betrieb, auf insgesamt 6 Bildschirmen wurden die aktuellen Wettquoten angezeigt. Den Besuchern steht ein WC zur Verfügung. Die Gäste haben Zugriff auf einen Getränkeautomat. Ein Briefkasten für das Wettbüro ist nicht vorhanden.

Nach Inspektion und Stellungnahme von Herrn B... und Herrn R... vor Ort können auch die 5 Wett-Terminals als Bildschirm verwendet werden, um sich - ähnlich wie auf den 6 zusätzlich vorhandenen Bildschirmen - die Live-Wetten anzeigen zu lassen. (…)“

Mit dem streitgegenständlichen, am 2. Dezember 2015 zur Post gegebenen Bescheid vom 30. November 2015 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin - unter Anordnung des Sofortvollzugs (Nr. 2), unter Androhung eines Zwangsgeldes i.H. von 2.000,- € (Nr. 3) sowie unter gleichzeitiger (ebenfalls sofort vollziehbarer) Duldungsanordnung gegenüber den Grundstückseigentümern (Nr. 4, mit Zwangsgeldandrohung unter Nr. 5) - mit Nr. 1 Satz 1, die ehemalige Ladeneinheit im Erdgeschoss des betroffenen Anwesens als Wettlokal für Sportwetten in Form einer Vergnügungsstätte zu betreiben bzw. durch Dritte betreiben zu lassen. Zu diesem Zweck seien sämtliche (sechs) Bildschirme und (fünf) Wett-Terminals zu beseitigen (Nr. 1 Satz 2). Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Nutzungsänderung nicht genehmigungsfähig sei. Mit der den Besuchern über die Wett-Terminals eingeräumten Möglichkeit, das Spiel- bzw. Wettgeschehen live zu verfolgen und an Sportwetten teilzunehmen, sowie aufgrund des Vorhandenseins eines Getränkeautomaten und von drei Stehtischen bestehe zu einem Verweilen ausreichend Gelegenheit, so dass das Wettlokal mit einer Gesamtnutzfläche von 127 m² als kerngebietstypische Vergnügungsstätte einzuordnen sei. Dies sei im hier gegebenen faktischen Mischgebiet gem. § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V. mit § 6 der Baunutzungs-verordnung (BauNVO) bauplanungsrechtlich unzulässig, zumal zur Sicherung der Planung eine am 3. August 2012 in Kraft getretene Veränderungssperre erlassen worden sei. Ein vormals gestellter Antrag auf Nutzungsänderung in ein Büro für Sportwetten sei mit Bescheid vom 10. September 2012 abgelehnt worden. In Ausübung ihrer Planungshoheit lehne die Antragsgegnerin eine Ausnahme von der Veränderungssperre ab. Infolge des festgestellten Sachverhalts könne die Nutzungsuntersagung, zu deren Umsetzung die Bildschirme und Wett-Terminals zu beseitigen seien, gestützt auf Art. 76 Abs. 2 BayBO in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ausgesprochen werden. Hierfür genüge bereits die formelle Rechtswidrigkeit, d. h. die Nutzung ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung. Die Nutzungsuntersagung stehe im öffentlichen Interesse und sei auch verhältnismäßig. Aufgrund einer negativen Vorbildwirkung liege die angeordnete sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse.

Am 8. Dezember 2015 erhob die Antragstellerin Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg mit dem Antrag, den Bescheid vom 30. November 2015 aufzuheben. Über die Klage ist - soweit nach Aktenlage ersichtlich ist - bislang nicht entschieden. Ebenfalls am 8. Dezember 2015 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Die Antragstellerin wies im erstinstanzlichen Verfahren u. a. darauf hin, dass die Sitzgelegenheiten und der vormalige Getränkeautomat entfernt worden seien. Außerdem betrage die Nutzfläche des Ladens nur noch ca. 40 m².

Mit Beschluss vom 15. Januar 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die unter Nr. 1 Satz 1 des Bescheides ausgesprochene Nutzungsuntersagung sei gemäß Art. 76 Satz 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) voraussichtlich rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die hier vorliegende genehmigungspflichtige Nutzungsänderung, die die Vermittlung von Live-Wetten umfasse, überschreite die Schwelle zur Vergnügungsstätte. Da sich die Nutzung der Betriebsstätte nicht mehr im Rahmen der Variationsbreite der genehmigten gewerblichen Nutzung als Ladengeschäft bewege, sei die untersagte Nutzung formell rechtswidrig. Die untersagte Nutzung als Vergnügungsstätte sei - mit Blick auf die erst im Hauptsacheverfahren zu klärenden genauen Verhältnisse im betroffenen unbeplanten Ortsteil - auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin sei nicht zu beanstanden. Nr. 1 Satz 2 des Bescheides sei ebenfalls von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt, weil sich vorliegend die rechtswidrige Nutzung gerade im Vorhandensein der zu beseitigenden Gegenstände manifestiere. Die Zwangsgeldandrohung (Nr. 3) sei hinreichend bestimmt und halte sich hinsichtlich Fristsetzung und Höhe im Rahmen des Angemessenen.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

Sie beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2016 abzuändern und die aufschiebende Wirkung gegen Nr. 1 des Bescheides vom 30. November 2015 wiederherzustellen sowie gegen Nr. 3 des Bescheides anzuordnen.

Die Antragsgegnerin hat sich im laufenden Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von der Antragstellerin innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin nach der im Verfahren gem. Art. 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung zu Recht abgelehnt. Die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen Nr. 1 des Bescheides vom 30. November 2015 sowie gegen Nr. 3 dieses Bescheides wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Der Bescheid vom 30. November 2015 ist aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO als Befugnisnorm sind mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt; Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine andere Beurteilung.

1. Nach der im Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung ist von den tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO für eine Nutzungsuntersagung auszugehen.

In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinn von Art. 76 Satz 2 BayBO‚ der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt‚ bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich schon dann vorliegt‚ wenn das Vorhaben - wie hier - ohne Baugenehmigung ausgeführt wird. Die Nutzungsuntersagung hat - insoweit einer Baueinstellung entsprechend - die Funktion‚ den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen; es muss daher in der Regel nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung grundsätzlich nicht untersagt werden‚ wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist. Eine offensichtlich materiell rechtmäßige Nutzung zu untersagen‚ ohne den Bauherrn vorher vergeblich nach Art. 76 Satz 3 BayBO aufgefordert zu haben‚ einen Bauantrag zu stellen‚ wäre unverhältnismäßig (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - BayVBl. 2012, 86 = juris Rn. 30 ff.; U. v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - NVwZ-RR 2015, 607 = juris Rn. 22; B. v. 23.04.2015 - 15 ZB 13.2378 - juris Rn. 5 f.; B. v. 8.6.2015 - 2 ZB 15.61 - juris Rn. 3; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand September 2015, Art. 76 Rn. 282 m. w. N.).

Für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagungsverfügung kommt es deshalb nicht darauf an, ob die Bauaufsichtsbehörde das Vorhaben für genehmigungsfähig hält, sondern darauf, ob das Vorhaben o f f e n s i c h t l i c h genehmigungsfähig ist. Der Betrieb der Antragstellerin ist derzeit weder als Wettannahmestelle noch als Wettvermittlungsstelle, Wettbüro oder als Vergnügungsstätte genehmigt. Es liegt nach summarischer Prüfung auch nicht auf der Hand, dass das Vorhaben genehmigungsfähig ist. Vielmehr muss die Genehmigungsfähigkeit im laufenden Baugenehmigungsverfahren noch geklärt werden.

a) Der Betrieb von Wettvermittlungsstellen kommt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht seiner Art nach als Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte in Betracht (gegen die Einstufung als Laden i. S. v. §§ 2 bis 4a BauNVO vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4a Rn. 23.69). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwischen sog. „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen (BayVGH, B. v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 15; B. v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 5 f.; B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14; B. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7; OVG Berlin-Bbg, U. v. 6.10.2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 42; OVG Rh-Pf., B. v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635 = juris Rn. 11; OVG Saarl, B. v. 24.4.2009 - 2 B 265/09 - BauR 2010, 449 = juris Rn. 13; HessVGH, B. v. 25.8.2008 - 3 UZ 2566/07 - NVwZ-RR 2009, 143 = juris Rn. 5; vgl. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand November 2015, § 6 BauNVO Rn. 43; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 4a Rn. 23.69; Mitschang, ZfBR 2012, 419 ff. - jeweils m. w. N.).

Nach der im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung stellt die tatsächlich betriebene Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin eine Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros dar. Unter Wettbüros in diesem Sinn fallen nach der Rechtsprechung des Senats - die entgegen den Darlegungen der Beschwerdebegrünung nicht singulär geblieben ist - Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mit zu verfolgen (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14; ebenso: BayVGH, B. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7; vgl. auch OVG Berlin-Bbg, U. v. 6.10.2015 - 10 B 1.14 - juris Rn. 42; OVG NW, B. v. 14.2.2014 - 2 A 1181/13 - juris Rn. 14 m. w. N.). Mit der Installation von Monitoren und dem Bereithalten von Wett-Terminals, auf denen die Sportereignisse, auf die aktuell gewettet werden kann, sowie die Wettarten und Wettquoten aufgelistet sind, hat die Antragstellerin eine nicht genehmigte Nutzung als Vergnügungsstätte aufgenommen. Allein die Vermittlung von Live-Wetten in einer - wie vorliegend - Wettvermittlungsstelle mit Monitoren, die ein Verfolgen aktueller Spielstände o.ä., auf die gewettet werden kann, ermöglicht, überschreitet nach der Rechtsprechung des Senats schon die Schwelle zur Vergnügungsstätte. Denn Live-Wetten bieten anders als Sportwetten, bei denen lediglich auf das Eintreffen eines Sportergebnisses zu festen Gewinnquoten gesetzt wird, eine rasche Aufeinanderfolge der Wettmöglichkeiten und verleiten den Kunden damit zu einem Verweilen bis zum Eintritt der jeweiligen Wettergebnisse, während dessen der Kunde die aktuellen Quoten und die Ergebnisse der Wettkämpfe auf Monitoren verfolgen und ggf. seine weiteren Wetten danach ausrichten kann. Die hier durch das Anbringen der Monitore zum Ausdruck kommende Bereitschaft zur Vermittlung von Live-Wetten dient daher, anders als eine bloße Wettannahmestelle, überwiegend der kommerziellen Unterhaltung. Dass es nach dem Vorbringen der Antragstellerin an Sitzgelegenheiten oder TV-Bildschirmen zur Übertragung von Sportereignissen fehle, keine Getränke ausgeschenkt oder Speisen verkauft würden und es keine Unterhaltungsspiele gebe, hindert grundsätzlich nicht die Annahme einer Vergnügungsstätte. Die Ausstattung eines Wettbüros mit Sitzgruppen oder TV-Bildschirmen, das Bereitstellen von Getränken und Speisen oder das Vorhalten von Unterhaltungsspielen sind lediglich (weitere) Indizien für das Vorliegen einer Vergnügungsstätte (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 15, 20; B. v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 5; B. v. 8.6.2015 - 2 ZB 15.61 - juris Rn. 3; OVG Berlin-Bbg, U. v. 6.10.2015 - 10 B 1.14 - juris Rn. 42; VGH BW, B. v. 1.2.2007 - 8 S 2606/06 - BauR 2007, 1217 = juris Rn. 4; VG München, U. v. 17.2.2014 - M 8 K 13.1878 - juris Rn. 31 f.; VG Minden, B. v. 10.2.2006 - 1 L 69/06 - juris Rn. 17), aber keine unabdingbare Voraussetzung hierfür. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Größe des Betriebs. Diese ist ein Kriterium zur Unter-scheidung von kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungs-stätten (exemplarisch VG Ansbach, U. v. 21.10.2015 - AN 9 K 14.00663 - m. w. N.). Eine Vergnügungsstätte liegt aber nicht erst ab einer bestimmten Flächengröße vor. Der „Verweilcharakter“, den die Antragstellerin dem Vorhaben abzusprechen sucht, folgt demnach vorliegend nicht aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (zum Ganzen: BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 12 ff.; ebenso: BayVGH, B. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 8; VG Saarl., U. v. 19.11.2014 - 5 K 2185/13 - juris Rn. 51 ff., 55; VG Gelsenkirchen, B. v. 30.9.2015 - 10 L 1877/15 - juris Rn. 28; VG Göttingen, U. v. 8.10.2015 - 2 A 231/14 - juris Rn. 49; abweichend: VG München, U. v. 24.6.2013 - M 8 K 12.4195 - juris Rn. 28 f.; VG Neustadt/Weinstr., B. v. 9.2.2011 - 3 L 59/11.NW - juris Rn. 11 ff., 24 ff.; VG Schleswig, B. v. 9.5.2014 - 8 B 10/14 - juris Rn. 14 ff.; enger als hier wohl auch OVG Rh-Pf., B. v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635 = juris Rn. 11).

Der Wechsel von der (bislang genehmigten) Ladennutzung in eine Nutzung als Wettbüro /Vergnügungsstätte ist gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO baugenehmigungspflichtig. Eine verfahrensfreie Nutzungsänderung i. S. von § 57 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO kommt nicht in Betracht, weil eine Vergnügungsstätte in bauplanungsrechtlicher Hinsicht anders zu beurteilen ist als eine bislang genehmigte schlicht gewerbliche Nutzung als Ladenlokal. Bei diesem Nutzungswechsel ist zudem von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit, die der Einschlägigkeit der Befugnisnorm des Art. 76 Satz 2 BayBO entgegenstünde (s.o.), nicht auszugehen.

Dem Verwaltungsgerichtshof sind im Beschwerdeverfahren die aktuellen Genehmigungsunterlagen, aus denen sich die Begrenzung der Nutzfläche ergeben soll, nicht vorgelegt worden. Auch kann ohne Inaugenscheinnahme der Räumlichkeiten nicht beurteilt werden, inwiefern der gegenwärtige Betrieb des Wettbüros tatsächlich auf einer begrenzten Nutzfläche stattfindet. Nach Aktenlage kann der Senat mithin nicht einschätzen, ob die Wettvermittlungsstätte aufgrund ihrer Größe oder ihrer besonderen - einen größeren Einzugsbereich ansprechenden - Attraktivität bereits die Schwelle zu einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte erreicht (vgl. BVerwG, B. v. 19.11.1990 - 4 B 162/90 - juris Rn. 8; B. v. 29.10.1992 - 4 B 103/92 - NVwZ-RR 1993, 287 = juris Rn. 4; BayVGH, U. v. 24.3.2011 - 2 B 11.59 - BauR 2011, 1785 = juris Rn. 27, 28; VG Ansbach, U. v. 1.7.2015 - AN 9 K 14.01543 - juris Rn. 33; VG Ansbach, U. v. 21.10.2015 - AN 9 K 14.00663 - juris Rn. 28 ff.; VG Saarl., U. v. 19.11.2014 - 5 K 2185/13 - juris Rn. 58 ff.; VG Göttingen, U. v. 8.10.2015 - 2 A 231/14 - juris Rn. 52; Stock in König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 3. Aufl. 2014, § 4a Rn. 36; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand November 2015, § 6 BauNVO Rn. 43). Insofern ist dem Senat im Eilverfahren keine abschließende Bewertung möglich, ob es sich vorliegend um eine Vergnügungsstätte handelt, die wegen ihrer Zweckbestimmung oder wegen ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig wäre (vgl. § 4a Abs. 3 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Hierauf kommt es aber letztlich nicht an.

Die genehmigungspflichtige Änderung der Nutzung in eine Vergnügungsstätte (s.o.) ist auch dann nicht offensichtlich genehmigungsfähig,

- wenn nach Maßgabe der im Baugenehmigungsverfahren eingereichten und zu prüfenden Bauvorlagen, insbesondere nach Maßgabe der Planzeichnung und der gemäß § 3 Nr. 3, § 9 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV) mit einzureichenden Betriebsbeschreibung (vgl. für eine Wettvermittlungsstelle BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 17) von einer nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auszugehen sein sollte,

- wenn der baurechtlichen Zulassung der Nutzungsänderung die vormals erlassene Veränderungssperre wegen Zeitablaufs nicht mehr entgegenstehen sollte und die Antragsgegnerin immer noch keinen Bebauungsplan, dessen Festsetzungen dem Vorhaben entgegenstünden, erlassen hat sowie

- wenn - wovon offenbar beide Parteien ausgehen (vgl. Seite 3 des streitgegenständlichen Bescheides vom 30. November 2015; Seite 2 der erstinstanzlichen Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2015, Bl. 191 der Gerichtsakte Au 5 S 15.1788) - das Vorhaben in einem faktischen Mischgebiet i. S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 6 BauNVO liegen sollte.

Innerhalb eines (faktischen) Mischgebiets sind Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur in den Teilen des Gebiets zulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO). Dass diese Voraussetzung am Standort des Vorhabens ohne Weiteres gegeben wäre, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich und wird auch von der Antragstellerin nicht substanziiert dargelegt (zur wertenden Gesamtbetrachtung bei der Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO: VG Ansbach, U. v. 1.7.2015 - AN 9 K 14.01543 - juris Rn. 45; VG Göttingen, U. v. 8.10.2015 - 2 A 231/14 - juris Rn. 64 ff. m. w. N.). Sollte das Vorhaben aber alternativ nur ausnahmsweise zulassungsfähig sein (§ 6 Abs. 3 BauNVO), kann von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit nicht die Rede sein (BayVGH, B. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 13; VG Saarl., U. v. 19.11.2014 - 5 K 2185/13 - juris Rn. 61). Welche Alternative hier einschlägig ist, lässt sich - ebenso wie die Frage, ob von einer nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auszugehen ist - für den Senat nicht ohne weiteres anhand der Akten klären. Dies würde - zumal die Antragsgegnerin eine Situierung in einem durch Wohnnutzung geprägten Bereich vorgetragen hat (vgl. Seite 4 der Antragserwiderung vom 21. Dezember 2015) - entsprechende Ermittlungen abverlangen. Diese müssen zunächst im laufenden Baugenehmigungsverfahren erfolgen. Von einer Offensichtlichkeit der Zulässigkeit der streitgegenständlichen Nutzung des (bisherigen) Ladenlokals als Wettannahmestelle kann mithin nicht die Rede sein.

b) Der Wechsel von der (bislang genehmigten) Ladennutzung in die vorliegende Nutzung als Wettvermittlungsstelle ist gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO im Übrigen auch dann baugenehmigungspflichtig, wenn sich im Baugenehmigungsverfahren herausstellen sollte, dass - entgegen der vorher unter a) erfolgten (summarischen) Einordnung als Vergnügungsstätte - die Nutzungsänderung lediglich eine Wettannahmestelle im Sinne eines bloßen sonstigen Gewerbebetriebs zum Gegenstand hat. Aus Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO ergibt sich, dass eine Nutzungsänderung genehmigungspflichtig ist, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer jeden Art von Nutzung eigene „Variationsbreite“ verlassen wird - nur dann handelt es sich um eine Nutzungsänderung im baurechtlichen Sinn - und wenn für die neue Nutzung andere bauordnungs- oder bauplanungsrechtliche Anforderungen in Betracht kommen als für die bisherige Nutzung (BayVGH, U. v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - BayVBl. 2012, 86 = juris Rn. 31; B. v. 10.6.2010 - 1 ZB 09.1971 - juris Rn. 15). Von einer genehmigungsfreien Nutzungsänderung gem. Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO ist bereits dann schon nicht mehr auszugehen, wenn die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens i. S. von Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO anders beurteilt werden kann; ob das tatsächlich der Fall ist, ist im Genehmigungsverfahren erst zu prüfen (Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: Dez. 2015, Art. 57 Rn. 224 m. w. N.; nach nordrhein-westfälischem Landesrecht vgl. VG Gelsenkirchen, B. v. 30.9.2015 - 10 L 1877/15 - juris Rn. 13 f. m. w. N.). Entscheidend für die Genehmigungspflicht ist im vorliegenden Fall allein schon der Umstand, dass den vormals als Ladengeschäft genehmigten Räumlichkeiten eine völlig neue Zweckbestimmung gegeben wurde, deren Zuordnung je nach Einordnung als schlichte Wettannahmestelle oder als Wettbüro sowie je nach dem Ergebnis der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren als schlichter Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte in Betracht kommt, die jeweils anderen planungsrechtlichen Anforderungen unterliegen (im faktischen Mischgebiet vgl. etwa § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO einerseits, § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO andererseits).

Allein schon die unter a) aufgezeigte rechtliche Kontroverse, wann eine Wettvermittlungsstelle die Schwelle zu einer Vergnügungsstätte überschreitet (vgl. die oben zitierten Gegenansichten zur Haltung des Senats; zusammenfassend zum Streitstand: VG Saarl., U. v. 19.11.2014 - 5 K 2185/13 - juris Rn. 51 ff.) zeigt, dass schon in rechtlicher Hinsicht jedenfalls nicht von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit auszugehen ist. Dasselbe gilt hinsichtlich des Einwands der Antragstellerin, dass jedenfalls im vorliegenden Fall gegen den „Verweilcharakter“ und damit gegen die Vergnügungsstättenqualität ihrer Wettvermittlungsstelle spreche, dass - wie die Erhebungen des Personals in der Zeit vom 8. Dezember 2015 bis zum 11. Dezember 2015 zeigten - sich die Kunden grundsätzlich nicht länger als wenige Minuten in ihrem Laden aufhielten. Unabhängig von der Frage, ob bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise allein aus tatsächlich erhobenen Daten überhaupt die Zweckbestimmung als Vergnügungsstätte in Frage gestellt werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 20), unabhängig davon, dass die Erhebung von Dienstag bis Freitag (und damit nicht an den für Sportevents womöglich interessanteren Wochenendtagen) stattfand, und unabhängig von der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erhebung über einen Zeitraum von lediglich vier Tagen bereits repräsentativ sein kann, zeigt auch die von der Antragstellerin erstellte Auflistung, dass es auch Kundenbesuche von 30 Minuten und länger gab (so etwa am Abend des 8. Dezember 2015: 18:00 Uhr bis 18:45 Uhr; 18:02 Uhr bis 18:40 Uhr; 18:07 Uhr bis 18:37 Uhr; 18:56 Uhr bis 19:25 Uhr; 18:56 Uhr bis 19:50 Uhr; 19:56 Uhr bis 20:30 Uhr; 20:09 Uhr bis 20:45 Uhr; 2 x 20:50 Uhr bis 21:40 Uhr; 2 x 21:25 Uhr bis 21:50 Uhr). Zudem wäre es auch insofern zunächst Sache der Baugenehmigungsbehörde, dem im Baugenehmigungsverfahren im Einzelnen nachzugehen, so dass jedenfalls allein die Behauptung, die Kundenbesuche bei der Antragstellerin dauerten grundsätzlich nur wenige Augenblicke oder Minuten, nicht genügt, um die Offensichtlichkeit der Genehmigungsfähigkeit zu begründen.

Soweit die Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung weiter ausführt, dass auch Monitore und Terminals mit Anzeigen von Quoten und Liveergebnissen mittlerweile zur Standardausstattung von Lotto-Annahmestellen gehörten, ist dies für die Beurteilung des vorliegenden Falles irrelevant. Bei jeder - bundesweit betroffenen - Wettvermittlungsstelle hinge die Zulässigkeit von den jeweiligen baurechtlichen Genehmigungen ab. Soweit als solche genehmigte bloße Wettannahmestellen ihren Betrieb wesentlich ändern und nunmehr über Monitore und Terminals mit aktueller Spielstandanzeige und aktuellen Wettquoten Live-Wetten anbieten, handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Das folgt allein schon aus einer - möglichen - Einordnung des Wettbüros als Vergnügungsstätte (s.o.; ebenso: VG Gelsenkirchen, B. v. 30.9.2015 - 10 L 1877/15 - juris Rn. 33).

c) Im Übrigen können sich im Fall der Umnutzung eines bisherigen Ladenlokals in ein Wettbüro bzw. in eine Wettannahmestelle - ggf. neben der Stellplatzfrage - auch mit Blick auf das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot modifizierte, im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Anforderungen ergeben (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 9). Laut den von der Antragstellerin vorgelegten Erhebungen des Personals über Kundenbesuche in der Zeit vom 8. Dezember 2015 bis zum 11. Dezember 2015 hatte die Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin - anders als eine herkömmliches Ladengeschäft - jedenfalls auch bis weit nach 22:00 Uhr geöffnet. Auch insofern kann sich die Zulässigkeit des Vorhabens mit Blick auf die Lärmbelastung der Nachbarschaft nach geänderten Maßstäben i. S. von Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO richten, so dass auch in dieser Hinsicht nach Aktenlage bzw. nach summarischer Prüfung von einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung - unabhängig von der Einordnung als Wettannahmestelle oder als Wettbüro bzw. als herkömmlicher Gewerbebetrieb oder Vergnügungsstätte - auszugehen ist. Selbst wenn mithin lediglich eine Wettannahmestelle als sonstiger Gewerbebetrieb (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) ohne Vergnügungsstättenqualität vorläge, wäre das Vorhaben aus den genannten Gründen nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Aufgrund der sich durch die neue Nutzung und die neuen Öffnungszeiten ändernden Emissionsverhältnisse und der damit ggf. einhergehenden neuen und erhöhten Belastungen für die Nachbarschaft kann die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen werden, so dass auch aus diesem Grund von einer genehmigungspflichtigen und jedenfalls nicht ohne Weiteres - d. h. nicht offensichtlich - genehmigungsfähigen Nutzungsänderung auszugehen ist (BayVGH, B. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 13; ebenso OVG Rh-Pf., B. v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635 = juris Rn. 12 ff.; VG Gelsenkirchen, B. v. 30.9.2015 - 10 L 1877/15 - juris Rn. 34).

2. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Das der Antragsgegnerin eingeräumte Eingriffsermessen wird in erster Linie entsprechend dem mit der Befugnisnorm verfolgten Ziel, rechtmäßige Zustände herzustellen, durch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte bestimmt. Die Bauaufsichtsbehörde muss in einer Weise vorgehen‚ mit der die ihr obliegende Aufgabe‚ für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen‚ möglichst effektiv erfüllt wird; liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor‚ muss im Regelfall nicht näher begründet werden‚ weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (sog. intendiertes Ermessen; vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 20; BayVGH, U. v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - NVwZ-RR 2015, 607 = juris Rn. 35 m. w. N.; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand September 2015, Art. 76 Rn. 301 m. w. N.). Die Antragsgegnerin hat jedenfalls ihr Ermessen erkannt, indem sie im Bescheid vom 30. November 2015 (Seite 4) darauf abgestellt hat, dass eine Nutzungsuntersagung bei dem festgestellten Sachverhalt gestützt auf Art. 76 Abs. 2 BayBO in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens habe ausgesprochen werden dürfen und dass insofern bereits die formelle Rechtswidrigkeit, d. h. die Nutzung ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung, genüge. Insofern spielt es auch keine Rolle, dass - selbst wenn die Veränderungssperre ausgelaufen und nicht erneuert worden sein sollte - die Antragstellerin im Rahmen ihrer Erwägungen im Bescheid ergänzend darauf verwiesen hat, eine Ausnahme von der Veränderungssperre abzulehnen.

Es hält sich ferner im Rahmen des von Art. 76 Satz 2 BayBO eröffneten Ermessens, dass die Antragsgegnerin neben der (inhaltlich beschränkten) Betriebsuntersagung in Nr. 1 Satz 2 des Bescheides vom 30. November 2015 auch die Beseitigung sämtlicher (sechs) Bildschirme und (fünf) Wett-Terminals angeordnet hat. Gegen die auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Bezug nehmenden begründenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Rn. 32 ff. der Ausfertigung des Beschlusses vom 15. Januar 2016), wonach eine Nutzungsuntersagung die Verpflichtung zum Entfernen von Gegenständen beinhalte, wenn sich die rechtswidrige Nutzung gerade im Vorhandensein bestimmter Gegenstände - wie vorliegend die Monitore und die Wett-Terminals - manifestiere (vgl. BayVGH, U. v. 19.11.2007 - 25 B 05.12 - BayVBl. 2008, 629 = juris Rn. 24; ebenso z. B.: VG Regensburg, U. v. 24.7.2012 - RO 6 K 12.428 - juris Rn. 60; VG Aachen, B. v. 1.2.2012 - 3 L 280/11 - juris Rn. 72 f.), hat die Antragstellerin keine substanziierten Einwände i. S. von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO erhoben.

3. Gegen die Beseitigung der Wett-Terminals und Monitore bestehen auch mit Blick auf das Übermaßverbot keine Bedenken. Insbesondere steht die Geeignetheit der Beseitigungsverpflichtung nicht in Frage. Die schlichte Untersagung, Live-Wetten anzubieten, wäre schon kein gleich effektives Mittel. Es gelten - auch hinsichtlich der sonstigen Elemente der Verhältnismäßigkeit - insofern vergleichbare Erwägungen, die der Senat bereits in seinem Beschluss vom 21. Mai 2015 zugrunde gelegt hat (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 23). Soweit nach Aktenlage ersichtlich ist, können die Monitore und Wett-Terminals aus den Betriebsräumen der Antragstellerin entfernt werden, ohne dass ein Substanzverlust eintritt oder besondere Kosten hierfür anfallen. Der Antragstellerin geht es um die Vermittlung von Live-Wetten und ein zu diesem Zweck erforderliches und ständig aktualisiertes Informationsangebot über Ergebnisse, Ereignisse und Quoten zu laufenden Sportveranstaltungen. Es ist der Antragsgegnerin im Vollzug der Nutzungsuntersagung deshalb nicht zuzumuten, die Räume der Antragstellerin ständig daraufhin zu überprüfen, ob die Monitore eingeschaltet sind oder waren oder welche Inhalte auf ihnen dargestellt werden. Angesichts der unschwer vorzunehmenden Entfernung der Monitore und Wett-Terminals ist die Beseitigungsanordnung deshalb geeignet und auch verhältnismäßig, um die Nutzungsuntersagung durchzusetzen. Das Interesse der Antragstellerin an der wirtschaftlichen Führung ihres Betriebs, der ohne Informationsangebot über die zur Verfügung stehenden Wetten nicht funktionieren könne, ist nicht schutzwürdig.

Das gilt auch und gerade im vorliegenden Fall, zumal - anders als im Sachverhalt, der dem Beschluss des Senats vom 21. Mai 2015 (15 CS 15.9) zugrunde lag - die Antragstellerin hier noch nicht einmal über eine Baugenehmigung zur Nutzung der Räumlichkeiten als Wettannahmestelle verfügt und damit derzeit jede Form der Wettvermittlung - sei es unter rechtlicher Einordnung als Vergnügungsstätte, sei es als sonstiger Gewerbebetrieb - mangels erforderlicher Baugenehmigung formell illegal ist. Es lag in der Verantwortung der Antragstellerin, rechtzeitig vor Aufnahme der geänderten Nutzung einen vollständigen Änderungsbauantrag zu stellen, um sich über eine entsprechende Betriebsbeschreibung als Bestandteil der Bauvorlagen eine Wettannahmestelle bzw. ein Wettbüro mit einem aus ihrer Sicht erforderlichen Informationsangebot zur Vermittlung von Live-Wetten legalisieren zu lassen.

4. Gegen die Zwangsgeldandrohung sind im Beschwerdeverfahren keine substanziierten Einwendungen erhoben worden. Aufgrund der Prüfungsbeschränkung im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bedarf es insofern keiner weiteren Ausführungen des Senats.

5. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrer Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der ihm gegenüber verfügten Untersagung der Nutzung der Räume im 1. Obergeschoß seines Anwesens zur Unterbringung von Personen durch den Antragsgegner (Landratsamt Berchtesgadener Land, im Folgenden Landratsamt).

Der Antragsteller ist Eigentümer des Anwesens Fl. Nr. 146 Gemarkung …, …, dessen Nutzung als Gastwirtschaft (im Erdgeschoss) mit Gäste-/Personalzimmern (im 1. Obergeschoss) mit Bescheid vom … 1959 genehmigt wurde. Für einen im Jahre 2006 vom Antragsgegner festgestellten Umbau von bisher landwirtschaftlich genutzten Teilen des Anwesens hat der Antragsteller eine Baugenehmigung beantragt; diese wurde ihm allerdings nicht erteilt.

Am 15. September 2015 führte die Gemeinde … eine Feuerbeschau am Anwesen des Antragstellers durch. Dabei wurden verschiedene Mängel der Rettungswegsituation festgestellt. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die Nutzung des Gebäudes zwar aufgrund der Genehmigungssituation einen gewissen Bestandsschutz genieße, jedoch bezüglich des vorbeugenden Brandschutzes wohl Ertüchtigungsmaßnahmen notwendig sein dürften. Vor diesem Hintergrund empfahl das Landratsamt, möglichst frühzeitig einen Brandschutzplaner mit der brandschutzmäßigen Ertüchtigung des Gebäudes in Form eines Bauantrags zu beauftragen und ersuchte den Antragsteller, diesen Antrag bis spätestens 28. Februar 2016 über die Gemeinde … einzureichen. Zwischen den Beteiligten fanden in der Folge Gespräche zum Inhalt der Brandschutzsanierung statt, die allerdings nicht zu einem abschließenden Ergebnis führten. Vor diesem Hintergrund wiederholte der Antragsgegner mit Schreiben vom 4. April 2016 seine Empfehlung und erinnerte gleichzeitig an die Einreichung des Bauantrags.

Nachdem der Antragsteller telefonisch am 18. Mai 2016 mitgeteilt hatte, dass er Empfehlung und Aufforderung des Landratsamts nicht Folge leiste, untersagte der Antragsgegner mit Bescheid vom 24. Mai 2016 ab spätestens 30. Mai 2016, im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage spätestens ab einer Woche nach Bestandskraft des Bescheids, die Räume im 1. Obergeschoss des Anwesens … zur Unterbringung von Personen zu nutzen (Nr. 1), ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an (Nr. 2) und drohte für den Fall, dass der Antragsteller der Verpflichtung zur Nutzungsuntersagung nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro an (Nr. 3).

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, es lägen die Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor. Bezüglich der genehmigten Baupläne bestehe hinsichtlich der Nutzung der Zimmer im 1. Obergeschoss ein gewisser Bestandsschutz. Dieser Bestandsschutz ende durch die ungenehmigte Baumaßnahme im Bereich des ehemaligen landwirtschaftlichen Teils des Anwesens und dem damit verbundenen Eingriff in die Rettungswegsituation. Das gesamte Gebäude sei aufgrund seiner Art der Nutzung als Sonderbau anzusehen. Auch wenn die Zimmervermietung an sich Bestandsschutz genieße, bestehe bereits nach den Feststellungen der Feuerbeschau zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit die Notwendigkeit, den Brandschutz zu ertüchtigen. Es liege eine unklare Rettungswegsituation und allenfalls ein nicht abgeschlossenes Treppenhaus vor. Die Kompensation durch die örtliche Feuerwehr sei ebenfalls unklar. Sonach stehe der Erlass der Nutzungsuntersagung im pflichtgemäßen Ermessen. In Anbetracht der Gefahrenlage und aufgrund der Verweigerungshaltung des Antragstellers sei die teilweise Nutzungsuntersagung zur Unterbringung von Personen im 1. Obergeschoss erforderlich und angemessen, um die verfassungsmäßig hochrangigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen ausreichend zu schützen. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Rein wirtschaftliche Interessen am Belassen des baurechtswidrigen Zustandes würden weniger schwer wiegen als der Schutz von Personen vor Brandgefahren. Es könne somit auch nicht bis zur Einreichung des Bauantrags und Umsetzung der Baumaßnahmen zugewartet werden. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Beseitigung der Gefahr bereits vor Unanfechtbarkeit des Bescheids.

Gegen den Bescheid vom 24. Mai 2016, dem Antragsteller zugestellt am 27. Mai 2016, ließ er mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom ... Juni 2016, bei Gericht eingegangen am gleichen Tage, Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben, die unter dem Az. M 1 K 16.2595 geführt wird und über die noch nicht entschieden ist. Ebenfalls mit Schriftsatz vom ... Mai 2016, bei Gericht eingegangen am selben Tage, suchte er um einstweiligen Rechtsschutz nach und beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des Bescheids vom 24. Mai 2016 wiederherzustellen, soweit dem Antragsteller untersagt wird, die in Anlage ASt 3 zum Antragsschriftsatz farblich blau dargestellten Räume im 1. Obergeschoss des Anwesens ... zur Unterbringung von Personen zu nutzen.

Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, die farblich blau gekennzeichneten Räume würden von einem Ehepaar bewohnt, das in dem im Anwesen vorhandenen Gasthaus beschäftigt sei. Die Räume seien an sie langfristig für diese Saison (ca. sechs Monate) vermietet. Diese Räume seien mit Baugenehmigung vom … 1959 zur entsprechenden Nutzung zugelassen. Mit Bescheid vom … 1962 bestehe für die Nutzung im Übrigen auch eine gaststättenrechtliche Erlaubnis. Der erste und zweite Rettungsweg seien sichergestellt, wobei der zweite Rettungsweg durch Anleitern der örtlichen Feuerwehr erfolge. Dies sei in den letzten Monaten auch durch Feuerwehrübungen nachgewiesen worden. Zudem habe er an der Fensteröffnung des in Anlage ASt 3 blau gekennzeichneten Personalwohnraums provisorisch eine handelsübliche Leiter angebracht. Das Ehepaar, welches dort wohne, kenne die örtliche Situation bestens. Auch fehle es an einer Duldungsanordnung ihnen gegenüber. Eine Vermietung an Fremde bzw. an Dritte unterbleibe. Er habe einen Tekturantrag eingereicht, der neben der Ertüchtigung der Zimmer im Bereich der ehemaligen landwirtschaftlichen Nutzung, für die die Nutzungsuntersagung hingenommen werde, auch die der streitgegenständlichen Räumlichkeiten im 1. Obergeschoss vorsehe.

Das Landratsamt tritt dem Vortrag des Antragstellers in seiner Erwiderung für den Antragsgegner vom 8. August 2016 im Einzelnen entgegen und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakte und auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie im Klageverfahren Az. M 1 K 16.2595 Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf (teilweise) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die in Nr. 1 des Bescheids des Antragsgegners vom 24. Mai 2016 verfügte Nutzungsuntersagung ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, da der Klage wegen der insoweit behördlich angeordneten sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (vgl. Nr. 2 des Bescheids) keine aufschiebende Wirkung zukommt.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung wiederherstellen bzw. anordnen. Soweit die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), muss das Gericht zunächst überprüfen, ob die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt (vgl. 1.). Falls dies der Fall ist, trifft das Gericht des Weiteren eine eigene, originäre Ermessensentscheidung (vgl. 2.). Bei dieser Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung und dem Aussetzungsinteresse des Antragsstellers kommt der summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache besondere Bedeutung zu. Wenn der Hauptsacherechtsbehelf - hier also die Klage des Antragstellers vom ... Juni 2016 - nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung offensichtlich keine Aussichten auf Erfolg hat, weil sich der angefochtene Bescheid in seiner streitbefangenen Nutzungsuntersagungsverfügung voraussichtlich als rechtmäßig erweist, so ist der Antrag regelfällig abzulehnen.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 2 des streitbefangenen Bescheids ist formell rechtmäßig.

Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs erfüllt die Voraussetzungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie muss nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf den konkreten Einzelfall abstellen und darf sich nicht mit „formelhaften“ Erwägungen begnügen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 30.10.2009 - 7 CS 09.2606 - juris Rn. 17). Die Begründung soll den Betroffenen einerseits in die Lage versetzen, seine Rechte wirksam wahrnehmen zu können. Andererseits soll sie der Behörde den Ausnahmecharakter vor Augen führen und sie veranlassen, genau zu prüfen, ob und warum ausnahmsweise der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen durchbrochen werden soll (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 84 ff.).

Dies zugrunde gelegt, erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 2 des streitbefangenen Bescheids als formell rechtmäßig. Der Antragsgegner hat in einer knappen, aber auch noch ausreichenden Begründung (vgl. Bescheid v. 24.5.2016, Seite 3) zutreffend darauf abgestellt, dass es mit Blick auf eine effektive Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit unvereinbar wäre, wenn aufgrund der unklaren Rettungswegsituation mit der Nutzungsuntersagung bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids zugewartet würde. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Beseitigung der Gefahr für Leben und Gesundheit von Gästen und Personal. Zwar enthält die im Bescheid gegebene (knappe) Begründung der sofortigen Vollziehung auch „formelhafte“ Erwägungen. Diese sind aber unschädlich, weil die Anordnung der Nutzungsuntersagung eine Sachverhaltskonstellation betrifft, die in der Verwaltungspraxis durchaus häufiger auftritt und deshalb auch eine „gruppentypisierte“ Begründung ausreichend ist. Zudem ist zu beachten, dass angesichts der hohen Bedeutung, die der Gesetzgeber in Art. 31 ff. Bayerische Bauordnung (BayBO) dem baulichen Brandschutz mit Blick auf die betroffenen Schutzgüter nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Grundgesetz (GG) beimisst, an die Begründung für den Sofortvollzug einer entsprechenden Untersagungsverfügung keine hohen Anforderungen zu stellen sind.

2. Inwieweit die Nutzung des Anwesens des Antragstellers als Gaststätte und Beherbergungsbetrieb, insbesondere der in Anlage ASt 3 zum Schriftsatz vom *. Juni 2016 blau gekennzeichneten Räume im 1. Obergeschoß des Anwesens, vom Bestandsschutz der Baugenehmigung vom ... 1959 (sowie einer weiteren solchen aus dem Jahre 1978, die sich aber nicht bei den Akten befindet) erfasst wird, kann dahinstehen, denn zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit können gemäß Art. 54 Abs. 4 BayBO notwendige Anforderungen auch bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen - und erst recht dann, wenn es am Bestandsschutz fehlt (vgl. Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO) - gestellt werden. So liegt der Fall auch hier.

a. Eine erhebliche Gefahr i. S. v. Art. 54 Abs. 4 BayBO ist anzunehmen, wenn die Gefahr oder der Nachteil schwerwiegend und nachhaltig ist, wobei es auf die objektiven Gegebenheiten und nicht auf subjektive übermäßige Empfindlichkeiten ankommt. Es muss sich dabei um eine konkrete Gefahr handeln (BayVGH, B. v. 20.5.2009 - 14 CS 09.478 - juris; B. v. 21.6.2011 - 14 CS 11.790 - juris). Von einer konkreten Gefahr ist auszugehen, wenn in einem zu beurteilenden Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden muss, wobei an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der Schaden ist (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 21.6.2011 a. a. O.). Es müssen hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss auf den drohenden Eintritt von Gefahren rechtfertigen.

Soweit Maßnahmen zur Verbesserung des Brandschutzes betroffen sind, ist zu berücksichtigen, dass mit der Entstehung eines Brandes jederzeit gerechnet werden muss. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich und damit eine erhebliche Gefahr zu bejahen ist, ist nicht primär darauf abzustellen, ob ein Brandereignis mehr oder weniger wahrscheinlich erscheint, sondern ob für den Fall, dass es dazu kommt, die bestehenden Mängel zu einer relevanten Gefahrerhöhung führen können, die auf der Grundlage einer an den Schutzgütern Leben und Gesundheit orientierten und damit die Erheblichkeitsschwelle niedrig ansetzenden Risikobewertung als nicht mehr hinnehmbar erscheint (vgl. z. B. VG Ansbach, B. v. 7.11.2013 - AN 9 S 13.01814 - juris)

Durch die Feststellungen im Rahmen der Feuerbeschau vom 15. September 2015 (vgl. Protokoll v. 20.9.2015) wird belegt, dass das 1. Obergeschoß des Anwesens des Antragstellers brandschutztechnischen Anforderungen nicht genügt und die angeordnete Nutzungsuntersagung deshalb der Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit dient. Denn nach den im streitbefangenen Bescheid sowie in den Behördenakten nachvollziehbar dargelegten Feststellungen erweist sich die Rettungswegsituation dort als erheblich unklar.

Art. 31 Abs. 1 BayBO bestimmt, dass für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein müssen; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur (vgl. Art. 34 BayBO) führen. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBO muss für Nutzungseinheiten nach Abs. 1, die nicht zu ebener Erde liegen, der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe (vgl. Art. 32, 33 BayBO) führen. Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBO lässt es im Übrigen zu, dass der zweite Rettungsweg auch eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein kann.

Es erweist sich vorliegend als unklar, ob die Treppe und der Treppenraum im derzeitigen Bestand des streitbefangenen Anwesens als notwendige solche i. S. d. Art. 32 Abs. 1, 33 Abs. 1 BayBO ausgestaltet sind. Gleiches gilt im Lichte von Art. 34 Abs. 1 BayBO für den Flur im 1. Obergeschoss. Mit Blick auf den als Anlage 1 zum Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes vom 10. März 2016 vom Antragsteller vorgelegten Plan(-entwurf) bestehen daran bei summarischer Prüfung erhebliche Zweifel. Es ist somit bereits offen, ob der erste Rettungsweg im 1. Obergeschoss ausreichend sichergestellt ist. Dies umso mehr deswegen, weil es ausweislich der Feststellungen im Rahmen der Feuerbeschau an entsprechenden Fluchtwegkennzeichnungen im gesamten Anwesen gänzlich fehlt, der Brandschutznachweis für die zum Treppenraum und zum Flur im 1. Obergeschoss führenden Türen (vgl. Art. 33 Abs. 6, 34 Abs. 3 BayBO) nicht erbracht wurde und im Treppenraum zudem nicht unerhebliche Brandlasten vorhanden sind.

Auch hinsichtlich des Nachweises des zweiten Rettungswegs nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BayBO bestehen erhebliche Zweifel. Dies vor dem Hintergrund des Umstands, dass die Hilfsfrist der Feuerwehr am Anwesen des Antragstellers voraussichtlich nicht eingehalten werden kann (vgl. Stellungnahme der Feuerwehr ..., Bl. 21 d. A.). Zwar kann vorliegend wohl von der grundsätzlichen Zulässigkeit des zweiten Rettungswegs über Rettungsgeräte der Feuerwehr ausgegangen werden, da insoweit voraussichtlich keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen dürften (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BayBO); auch mag ein Anleitern, wie der Antragsteller ausführt, an seinem Anwesen möglich sein. Dies allein ist aber für einen zweiten Rettungsweg, der mit Rettungsgeräten der Feuerwehr an erreichbarer Stelle sichergestellt werden soll, nicht ausreichend. Auch wenn es sich bei der zehnminütigen Hilfsfrist nur um eine Maßgabe in der einschlägigen Verwaltungsvorschrift (vgl. Nr. 1.2 der Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz), nicht aber um eine gesetzlich geregelte Frist handelt, ist gleichwohl bei der Auslegung des Begriffes „Zweiter Rettungsweg“ im Sinne des Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBO, nämlich „eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit“, maßgeblich Sinn und Zweck der Vorschrift - möglichst effektive und verlässliche Abwehr von Brandgefahren - zu berücksichtigen (vgl. z. B. aktuell VG Ansbach, U. v. 24.11.2015 - AN 9 K 15.00956 - juris Rn. 63). Die Hilfsfrist von zehn Minuten beruht auf Erfahrungswerten der Feuerwehr, wonach in dieser Zeit bei einem Brand eine Rettung der Personen normalerweise rechtzeitig möglich ist. Sie soll gewährleisten, dass die Feuerwehr möglichst schnell vor Ort ist und damit eine Rettung aus den betroffenen Räumen rechtzeitig erfolgen kann. Somit kann darin eine fachliche Orientierungshilfe auch zur Auslegung von Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BayBO gesehen werden (vgl. VG Ansbach a. a. O.). Nachdem es in den Pflichtenkreis des Bauherren fällt, den notwendigen Brandschutznachweis (vgl. Art. 62 BayBO) zu erbringen, ist hier auch für das Vorliegen des erforderlichen zweiten Rettungsweges kein ausreichender Nachweis erbracht.

Soweit der Antragsteller des Weiteren auf das Anbringen einer handelsüblichen Leiter an der Fensteröffnung des in ASt 3 zum Schriftsatz vom ... Juni 2016 blau gekennzeichneten Personalwohnraums verweist, kann er damit nach summarischer Prüfung auch mit Blick auf Art. 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBO nicht durchdringen. Nach dieser Bestimmung sind notwendige Treppen ohne eigenen Treppenraum als Außentreppe zulässig, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann. Der Antragsteller hat nichts dazu vorgetragen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Weder hat er den Nachweis erbracht, dass die Treppe für den ihr hier zugemessenen Einsatzzweck ausreichend verkehrssicher ist, noch, dass die Leiter wie auch die Außenwand, an der sie sich befindet, eine ausreichende Feuerwiderstandsfähigkeit (vgl. Art. 32 Abs. 4, Art. 33 Abs. 4 BayBO) aufweisen. Auch fehlt schließlich jeder Vortrag und Nachweis, dass die betreffende Fensteröffnung in ihrem Maß ausreichend groß dimensioniert ist, um als Rettungsweg zu dienen (vgl. Art. 35 Abs. 4 Satz 1 BayBO).

Sonach konnte der Antragsgegner die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung nach summarischer Überprüfung tatbestandlich auf Art. 54 Abs. 4 BayBO stützen. Da die erforderlichen Rettungswege nicht den Anforderungen des baulichen Brandschutzes nach Art. 31 ff. BayBO entsprechen, ist das Vorliegen einer erheblichen Gefahr zu bejahen, weil sich im Brandfall die Gefahr für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit dadurch wesentlich erhöht. Der ungeklärte Brandschutznachweis im Anwesen des Antragstellers bedingt erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit von Gästen und Personal, die dort verkehren bzw. untergebracht sind. Dies gilt jedenfalls für das 1. Obergeschoss.

b. Der Antragsgegner hat bei summarischer Prüfung auch das ihm zustehende Ermessen (vgl. Art. 40 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG) unter Wahrung der gesetzlichen Grenzen und in der dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt. Insbesondere hat er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet.

Die Ermessensausübung im Bescheid vom 24. Mai 2016 begegnet sonach keinen durchgreifenden Bedenken. Im Hinblick auf die anlässlich der Feuerbeschau vom 15. September 2015 festgestellten erheblichen brandschutzrechtlichen Mängel ist eine ebenso geeignete und weniger belastende Maßnahme als die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung nicht erkennbar. Zu Recht ist das Landratsamt davon ausgegangen, dass die brandschutzmäßige Ertüchtigung des Gebäudes angesichts der bestehenden konkreten Gefahr nicht abgewartet werden kann. Dies gilt auch für den Personalwohnraum nebst WC und Bad im 1. Obergeschoss, wie er zum Gegenstand des Antrags vom *. Juni 2016 auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemacht worden ist. Auch wenn die dortigen Bewohner ortskundig sein mögen, wird damit kein Umstand aufgezeigt, der die Gefährdungssituation durch mangelnden baulichen Brandschutz kompensieren würde. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch solche Personen, die ein Gebäude gut kennen, im Brandfall ohne ausreichende Rettungswege zu Schaden kommen können. Die Frage, ob bestehende Mängel des baulichen Brandschutzes zu einer relevanten Gefahrerhöhung führen können, entscheidet sich allein objektiv nach den normierten Voraussetzungen, hier also nach denen der Art. 31 ff. BayBO und des Art. 54 Abs. 4 BayBO. Dabei kann es auch offen bleiben, ob den Mietern gegenüber eine Duldungsanordnung ergangen ist. Fehlt es an einer solchen Duldungsanordnung, so ist die Nutzungsuntersagung nicht vollziehbar. Die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung als solcher, die vorliegend allein streitgegenständlich ist, wird hierdurch allerdings nicht berührt (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand 122. EL Januar 2016, Art. 76 Rn. 437 m. w. N.).

c. Im Übrigen führt auch - unabhängig von einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - eine Abwägung der widerstreitenden Interessen dazu, dass der Sofortvollzug der Nutzungsuntersagung gerechtfertigt ist. Auch wenn unterstellt wird, dass der Antragsteller als Gastwirt aus Gründen der Betriebsorganisation auf die Unterbringung seines Personals im eigenen Haus in einem gewissen Umfang angewiesen sein mag, ist es aus Sicht des Gerichts erforderlich und daher nicht zu beanstanden, dass die Nutzung bis zur Entscheidung in der Hauptsache untersagt wird, weil sich die insoweit gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit gegenüber den wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers im Rahmen der Interessenabwägung durchsetzen. Bloße finanzielle Interessen müssen gegenüber dem Interesse der Vermeidung von Schäden an Leib und Leben sowie an einer Minimierung der Brandschutzrisiken regelmäßig - wie auch hier - bereits aus grundsätzlichen Erwägungen zurücktreten (vgl. z. B. OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 8.5.2007 - 10 B 2555.06 - juris).

3. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz und Nr. 1.5 und 9.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.