I.
1. Die Antragstellerseite beantragt im Wege einer einstweiligen Anordnung sinngemäß die Verpflichtung des Freistaats Bayern auf Zulassung im 1. Fachsemester des Studiums der Zahnmedizin an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) ab dem Wintersemester 2014/2015, hilfsweise beschränkt auf einen Teilstudienplatz.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die FAU habe rechtswidrigerweise ihre Kapazität nicht voll ausgeschöpft. Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen.
2. Die FAU beantragt für den Freistaat Bayern sinngemäß, den Antrag abzulehnen, und teilt dazu unter Bezugnahme auf die vorgelegten Unterlagen zur Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2014/2015 mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2014 folgende Kapazitätsauslastung mit:
Semester 1
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NC
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56
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Studenten
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57
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Semester 2
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55
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56
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Semester 3
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54
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58
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Semester 4
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53
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54
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Semester 5
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52
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53
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Semester 6
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51
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51
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Semester 7
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50
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51
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Semester 8
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49
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46
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Semester 9
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48
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45
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Semester 10
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47
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46
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insgesamt
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515
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517
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3. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, insbesondere auf die Datenerhebungsformularsätze mit den Kapazitätsberechnungen der Universität für das Studienjahr 2014/2015 verwiesen.
II.
1. Der streitgegenständliche Antrag führt insgesamt mangels Begründetheit nicht zum Erfolg.
Das Gericht geht nach eingehender Prüfung im Rahmen des Eilverfahrens davon aus, dass an der FAU im Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 2014/2015 für das 1. Semester über die jeweils festgesetzte Zahl von 56 Studienplätzen hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen. Die ermittelten Studienplätze sind nach der glaubhaften Erklärung der FAU regulär besetzt (worden). Von Seiten der FAU ist mit dienstlicher Versicherung vom 13. November 2014 auch ausdrücklich eine Beurlaubung von Studenten im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin im Wintersemester 2014/2015 verneint worden; die Frage einer Beurlaubung von Studenten in höheren Semestern ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. zuletzt B.v. 22.04.2014 - 7 CE 14.10043 u.a. - juris Rn. 8ff.), der sich die Kammer weiterhin anschließt, insoweit nicht erheblich.
a) Der Ermittlung der Aufnahmekapazität der FAU im Studiengang Zahnmedizin für das Wintersemester 2014/2015 sind das Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (BayHZG) und die Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (HZV) zugrunde zu legen.
aa) Für die dabei erforderliche Ermittlung des Lehrangebots (vgl. §§ 45 ff. HZV) sind die Vorschriften der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (LUFV) maßgebend. Diesen hat die FAU entsprochen. Insoweit hat sich bei der Überprüfung kein Beanstandungsgrund hinsichtlich der Stellenstruktur oder der einzelnen Lehrdeputate ergeben. Eine von der FAU besonders zu begründende Stellenreduzierung oder zu belegende Deputatskürzung gegenüber den Verhältnissen im Studienjahr 2013/2014 (vgl. dazu die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 5.2.2013 - AN 2 E 12.10159 - juris) liegt nicht vor, vielmehr hat sich die Anzahl der Stellen gegenüber dem Vorjahr um 1 und die Summe der insgesamt zur Verfügung stehenden Semesterwochenstunden (SWS) um 5 SWS Lehrverpflichtung erhöht.
Soweit von Antragstellern teilweise auf eine Mitwirkung von im Lehrangebot nicht erfassten zahntechnischen Mitarbeitern abgehoben worden ist, hat die FAU dazu ausgeführt, dass zwar im zahntechnischen Labor zwei Mitarbeiter als Zahntechniker beschäftigt seien, dass diese jedoch keinerlei selbständige Aufgaben in der Lehre wahrnähmen und dass sich Kontakt mit Studierenden nur bei Gelegenheit bzw. aufgrund der räumlichen Nähe des zahntechnischen Labors zu einzelnen Lehrveranstaltungsorten ergebe. Weiter hat die FAU erläutert, dass im Fall der Anwesenheit während einzelner Lehrveranstaltungen oder der Berührung mit der Lehre dies lediglich aufgrund von auf Anordnung des Leitungspersonals durchzuführenden Sicherungsmaßnahmen für die eingesetzten Gerätschaften und Utensilien (Apparate, Pressen, Lötstellen etc.) geschehe bzw. sich um eine rein technische Unterstützung bei der Herstellung kieferorthopädischer Apparaturen handele.
Damit erbringen die zahntechnischen Mitarbeiter aber weder (selbständige) Lehre noch vermag das Gericht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 3.5.2013 - 7 CE 13.10053 u.a. - juris) zu erkennen, dass dadurch für das Lehrpersonal eine Entlastung von Lehraufgaben i.S.d. § 51 Abs. 3 Nr. 1 HZV eintreten kann. Die Eingruppierung der beiden Mitarbeiter in die Entgeltgruppen steht dem nicht entgegen; diese besagt weder etwas darüber, dass die Betreffenden überhaupt Tätigkeiten im Bereich der Lehre verrichten, noch insbesondere darüber, dass ihnen eine Entlastungsfunktion i.S.v. § 51 Abs. 3 HZV für die eingesetzten Lehrpersonen zukommt.
Danach verbleibt es an der FAU bei folgendem, für die Beurteilung der Verhältnisse bezüglich des Studienjahres 2013/2014 zugrunde zu legendem Lehrangebot:
Die Beschäftigung von Drittmittelbediensteten, denen keine dienstrechtliche Lehrverpflichtung obliegt, erhöht das der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Lehrangebot nicht (ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs: etwa B.v. 02.05.2012 - 7 CE 12.10010 - juris; B.v. 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 - juris; B.v. 22.08.2006 - 7 CE 06.10313 -juris). Dies gilt auch für Stellen, die aus Mittelzuweisungen der Krankenkassen und aus Eigenmitteln des Universitätsklinikums für Zwecke der Krankenversorgung finanziert werden und dementsprechend ausschließlich dafür gewidmet sind (vgl. BayVGH, B.v. 18.05.2012 - 7 CE 12.10005 u.a. - juris; B.v. 24.07.2008 - 7 CE 08.10122 - juris). Diese Stellen sind lediglich als den Personalbedarf für die Krankenversorgung mindernd anzusetzen (BayVGH, B.v. 01.10.2009 - 7 CE 09.10538 - juris).
Zusätzliche Mittel/Stellen im Hinblick auf den doppelten Abiturientenjahrgang in Bayern sind der FAU nach deren glaubwürdiger und unangefochtener Auskunft für den Studiengang Zahnmedizin nicht zugewiesen worden. Anhaltspunkte dafür, dass durch einen nicht vorgenommenen Ausbau des Studiengangs an der FAU das diesbezüglich sehr weite Ermessen bei der Gestaltung des Staatshaushalts auf Antragsgegnerseite verletzt wäre (die weitere Frage dahingestellt, ob damit hier ein Zulassungsanspruch begründet werden könnte), sind weder konkret geltend gemacht worden noch sonst dem Gericht ersichtlich. Einen einklagbaren Anspruch auf staatliche Zuwendungen zur Erhöhung der Ausbildungskapazität verneint grundsätzlich etwa auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. B.v. 14.06.2012 - 7 CE 12.10004 - juris; bezogen auf den Hochschulpakt 2020: B.v. 27.06.2011 - 7 CE 11.10501 u.a. - juris, m.w.N.).
bb) Das durchschnittliche Lehrdeputat beträgt danach 417 SWS : 63 Stellen = 6,6190 SWS (berechnete Zahlen hier und im Folgenden aus Vereinfachungsgründen wiedergegeben jeweils nur mit vier Nachkomma-Stellen und Rundung bei der vierten Nachkomma-Stelle).
cc) Die Berechnung des Krankenversorgungsabzugs an der FAU für das Studienjahr 2014/2015 ist gemäß den normativen Vorgaben (vgl. zu deren Verfassungsgemäßheit BayVGH, B.v. 22.06.2010 - 7 CE 10.10134 u.a. - juris, m. w. N. aus der Rechtsprechung des BayVGH; zuletzt bestätigend B.v. 14.5.2013 - 7 CE 13.10006 - juris Rn. 11ff.) nicht zu beanstanden:
1. Die FAU hat zunächst aus der errechneten Anzahl (20,3636) tagesbelegter, nicht privat genutzter Betten auf der Grundlage von § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b HZV einen Bedarf von 2,8283 Stellen für stationäre Krankenversorgung ermittelt.
2. Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung:
63,00 Stellen + 2,00 nur für Krankenversorgung gewidmete Stellen = 65,0000 Stellen;
65,00 Stellen ./. 2,8283 Stellen für stationäre Krankenversorgung = 62,1717 Stellen;
62,1717 Stellen x 30/100 (§ 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c HZV) = 18,6515 Stellen.
Der in dieser Berechnung enthaltene Pauschalabzug in Höhe von 30% gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 3 Buchst. c HZV ist unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dazu (vgl. zuletzt B.v. 14.5.2013 - 7 CE 13.10006 -juris Rn. 12f.; B.v. 02.05.2012 - 7 CE 12.10010 - juris) weiterhin nicht zu beanstanden.
3. Aus den vorstehenden Nummern 1. und 2. errechnet sich ein Personalgesamtbedarf für Krankenversorgung von
2,8283 Stellen (für stationäre Krankenversorgung)
+ 18,6515 Stellen (für ambulante Krankenversorgung)
21,4798 Stellen, der für die weitere Berechnung noch um die 2,0000 ausschließlich für Krankenversorgung gewidmeten Stellen auf 19,4798 Stellen zu vermindern ist.
dd) Dies schlägt sich auf die Lehrangebotsberechnung wie folgt nieder:
ee) In Einklang mit den rechtlichen Vorgaben hat die FAU nach Anlage 5 zu § 43 HZV aus dem bereinigten Lehrangebot, multipliziert mit 2 und dividiert durch den Curriculareigenanteil des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin, auf Grund der personellen Ausstattung eine jährliche Aufnahmekapazität von 102,6636 Plätzen im Jahresdurchschnitt errechnet. Dabei hat die FAU zwar mit 5,7968 einen etwas höheren Curriculareigenanteil als früher (5,7275) in die Berechnung eingestellt. Sie hat dies aber zum einen nachvollziehbar unter Auflistung der einzelnen Lehrveranstaltungen mit einem verringerten Dienstleistungsimport aus der Lehreinheit Vorklinische Medizin begründet. Zum anderen überschreitet die FAU - und dies ist in rechtlicher Hinsicht insbesondere maßgeblich (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2013 - 7 CE 13.10312 - juris Rn. 11) - dabei nicht den in der Hochschulzulassungsverordnung festgesetzten Curricularnormwert von 7,80 für den Studiengang Zahnmedizin.
ff) Gemäß § 53 HZV ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Die FAU hat die Schwundberechnung anhand des sog. Hamburger Modells durchgeführt, was nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 u.a. - juris; B.v. 27.7.2010 - 7 CE 10.10317 u.a. - juris; B.v. 21.7.2009 - 7 CE 09.10090 - juris) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Bei der Ermittlung der Zahl der Studierenden sind als Schwund systemgerecht auch nur dauerhafte Abgänge zu berücksichtigen, die zum Freiwerden von Studienplätzen führen (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2010 - 7 CE 10.10075 - juris), weshalb etwa beurlaubte Studierende nicht aus den Bestandszahlen herausgerechnet werden müssen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 22.4.2014 - 7 CE 14.10043 u.a. - juris Rn. 9; B.v. 14.5.2013 - 7 CE 13.10006 - juris Rn. 21, m.w.N.). Eine „Korrektur“ der so ermittelten Bestandszahlen kommt lediglich dann in Betracht, wenn außergewöhnliche Einflussfaktoren in atypischer Weise die Entwicklung der Studentenzahlen beeinflusst haben sollten (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 02.05.2012 - 7 CE 12.10010 - juris); dies wird nicht etwa bereits allein durch einzelne Semesterübergangsquoten, die den Wert von 1,0000 geringfügig überschreiten, indiziert.
Nach der derart fehlerfrei durchgeführten Berechnung beträgt der hier anzusetzende Schwundausgleichsfaktor 0,9191. Davon ausgehend ergeben sich für das Studienjahr 2014/2015 (102,6636 : 0,9191 =) 111,70, d.h. schließlich auf ganze Zahlen gerundet 112 Studienplätze für Studienanfänger, die auf das Wintersemester 2014/2015 und das Sommersemester aufzuteilen sind.
gg) Die ermittelte Kapazität für das Studienjahr 2014/2015 ist nach alledem nicht zu beanstanden und mit 57 zugelassenen Studienanfängern auch ausgeschöpft.
b) Eine Zulassung beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt oder bis zu einem kapazitätsbestimmenden Engpass scheidet ebenfalls aus, da die Kammer keine Engpässe erst im weiteren Verlauf dieses Studienganges an der FAU zu erkennen vermag. Ebenso wie die Antragstellerseite selbst von einer hinreichenden Substantiierung bezüglich irgendwelcher studienbegrenzender Engpässe absieht, beruft sich auch der Antragsgegner nicht auf ein Vorhandensein solcher bei der FAU. Im Übrigen verneint der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (zuletzt B.v. 18.5.2012 - 7 CE 12.10002 - juris) die Möglichkeit der Vergabe von Teilstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin.
c) Es ist daher insgesamt Antragsablehnung geboten.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 i.V.m § 52 Abs. 1 GKG. Eine Herabsetzung des Streitwertes ist auch nicht in den Fällen veranlasst, in denen Antragsteller nur die Durchführung eines Losverfahrens und/bzw. die Beteiligung an einem Losverfahren und die Zulassung, wenn sie einen entsprechenden Rangplatz erhalten, beantragt haben. Denn auch in diesen Fällen wird im Grunde die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin und die Zuteilung eines entsprechenden Studienplatzes begehrt.