Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 10. Feb. 2015 - AN 2 E 14.10170

bei uns veröffentlicht am10.02.2015

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Antragstellerseite beantragt im Wege einer einstweiligen Anordnung sinngemäß die Verpflichtung des Freistaats Bayern auf Zulassung im 1. Fachsemester des Studiums der Zahnmedizin an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) ab dem Wintersemester 2014/2015, hilfsweise beschränkt auf einen Teilstudienplatz.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die FAU habe rechtswidrigerweise ihre Kapazität nicht voll ausgeschöpft. Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen.

2. Die FAU beantragt für den Freistaat Bayern sinngemäß, den Antrag abzulehnen, und teilt dazu unter Bezugnahme auf die vorgelegten Unterlagen zur Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2014/2015 mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2014 folgende Kapazitätsauslastung mit:

Semester 1

NC

56

Studenten

57

Semester 2

55

56

Semester 3

54

58

Semester 4

53

54

Semester 5

52

53

Semester 6

51

51

Semester 7

50

51

Semester 8

49

46

Semester 9

48

45

Semester 10

47

46

insgesamt

515

517

3. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, insbesondere auf die Datenerhebungsformularsätze mit den Kapazitätsberechnungen der Universität für das Studienjahr 2014/2015 verwiesen.

II.

1. Der streitgegenständliche Antrag führt insgesamt mangels Begründetheit nicht zum Erfolg.

Das Gericht geht nach eingehender Prüfung im Rahmen des Eilverfahrens davon aus, dass an der FAU im Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 2014/2015 für das 1. Semester über die jeweils festgesetzte Zahl von 56 Studienplätzen hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen. Die ermittelten Studienplätze sind nach der glaubhaften Erklärung der FAU regulär besetzt (worden). Von Seiten der FAU ist mit dienstlicher Versicherung vom 13. November 2014 auch ausdrücklich eine Beurlaubung von Studenten im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin im Wintersemester 2014/2015 verneint worden; die Frage einer Beurlaubung von Studenten in höheren Semestern ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. zuletzt B.v. 22.04.2014 - 7 CE 14.10043 u.a. - juris Rn. 8ff.), der sich die Kammer weiterhin anschließt, insoweit nicht erheblich.

a) Der Ermittlung der Aufnahmekapazität der FAU im Studiengang Zahnmedizin für das Wintersemester 2014/2015 sind das Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (BayHZG) und die Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (HZV) zugrunde zu legen.

aa) Für die dabei erforderliche Ermittlung des Lehrangebots (vgl. §§ 45 ff. HZV) sind die Vorschriften der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (LUFV) maßgebend. Diesen hat die FAU entsprochen. Insoweit hat sich bei der Überprüfung kein Beanstandungsgrund hinsichtlich der Stellenstruktur oder der einzelnen Lehrdeputate ergeben. Eine von der FAU besonders zu begründende Stellenreduzierung oder zu belegende Deputatskürzung gegenüber den Verhältnissen im Studienjahr 2013/2014 (vgl. dazu die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 5.2.2013 - AN 2 E 12.10159 - juris) liegt nicht vor, vielmehr hat sich die Anzahl der Stellen gegenüber dem Vorjahr um 1 und die Summe der insgesamt zur Verfügung stehenden Semesterwochenstunden (SWS) um 5 SWS Lehrverpflichtung erhöht.

Soweit von Antragstellern teilweise auf eine Mitwirkung von im Lehrangebot nicht erfassten zahntechnischen Mitarbeitern abgehoben worden ist, hat die FAU dazu ausgeführt, dass zwar im zahntechnischen Labor zwei Mitarbeiter als Zahntechniker beschäftigt seien, dass diese jedoch keinerlei selbständige Aufgaben in der Lehre wahrnähmen und dass sich Kontakt mit Studierenden nur bei Gelegenheit bzw. aufgrund der räumlichen Nähe des zahntechnischen Labors zu einzelnen Lehrveranstaltungsorten ergebe. Weiter hat die FAU erläutert, dass im Fall der Anwesenheit während einzelner Lehrveranstaltungen oder der Berührung mit der Lehre dies lediglich aufgrund von auf Anordnung des Leitungspersonals durchzuführenden Sicherungsmaßnahmen für die eingesetzten Gerätschaften und Utensilien (Apparate, Pressen, Lötstellen etc.) geschehe bzw. sich um eine rein technische Unterstützung bei der Herstellung kieferorthopädischer Apparaturen handele.

Damit erbringen die zahntechnischen Mitarbeiter aber weder (selbständige) Lehre noch vermag das Gericht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 3.5.2013 - 7 CE 13.10053 u.a. - juris) zu erkennen, dass dadurch für das Lehrpersonal eine Entlastung von Lehraufgaben i.S.d. § 51 Abs. 3 Nr. 1 HZV eintreten kann. Die Eingruppierung der beiden Mitarbeiter in die Entgeltgruppen steht dem nicht entgegen; diese besagt weder etwas darüber, dass die Betreffenden überhaupt Tätigkeiten im Bereich der Lehre verrichten, noch insbesondere darüber, dass ihnen eine Entlastungsfunktion i.S.v. § 51 Abs. 3 HZV für die eingesetzten Lehrpersonen zukommt.

Danach verbleibt es an der FAU bei folgendem, für die Beurteilung der Verhältnisse bezüglich des Studienjahres 2013/2014 zugrunde zu legendem Lehrangebot:

 

Die Beschäftigung von Drittmittelbediensteten, denen keine dienstrechtliche Lehrverpflichtung obliegt, erhöht das der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Lehrangebot nicht (ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs: etwa B.v. 02.05.2012 - 7 CE 12.10010 - juris; B.v. 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 - juris; B.v. 22.08.2006 - 7 CE 06.10313 -juris). Dies gilt auch für Stellen, die aus Mittelzuweisungen der Krankenkassen und aus Eigenmitteln des Universitätsklinikums für Zwecke der Krankenversorgung finanziert werden und dementsprechend ausschließlich dafür gewidmet sind (vgl. BayVGH, B.v. 18.05.2012 - 7 CE 12.10005 u.a. - juris; B.v. 24.07.2008 - 7 CE 08.10122 - juris). Diese Stellen sind lediglich als den Personalbedarf für die Krankenversorgung mindernd anzusetzen (BayVGH, B.v. 01.10.2009 - 7 CE 09.10538 - juris).

Zusätzliche Mittel/Stellen im Hinblick auf den doppelten Abiturientenjahrgang in Bayern sind der FAU nach deren glaubwürdiger und unangefochtener Auskunft für den Studiengang Zahnmedizin nicht zugewiesen worden. Anhaltspunkte dafür, dass durch einen nicht vorgenommenen Ausbau des Studiengangs an der FAU das diesbezüglich sehr weite Ermessen bei der Gestaltung des Staatshaushalts auf Antragsgegnerseite verletzt wäre (die weitere Frage dahingestellt, ob damit hier ein Zulassungsanspruch begründet werden könnte), sind weder konkret geltend gemacht worden noch sonst dem Gericht ersichtlich. Einen einklagbaren Anspruch auf staatliche Zuwendungen zur Erhöhung der Ausbildungskapazität verneint grundsätzlich etwa auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. B.v. 14.06.2012 - 7 CE 12.10004 - juris; bezogen auf den Hochschulpakt 2020: B.v. 27.06.2011 - 7 CE 11.10501 u.a. - juris, m.w.N.).

bb) Das durchschnittliche Lehrdeputat beträgt danach 417 SWS : 63 Stellen = 6,6190 SWS (berechnete Zahlen hier und im Folgenden aus Vereinfachungsgründen wiedergegeben jeweils nur mit vier Nachkomma-Stellen und Rundung bei der vierten Nachkomma-Stelle).

cc) Die Berechnung des Krankenversorgungsabzugs an der FAU für das Studienjahr 2014/2015 ist gemäß den normativen Vorgaben (vgl. zu deren Verfassungsgemäßheit BayVGH, B.v. 22.06.2010 - 7 CE 10.10134 u.a. - juris, m. w. N. aus der Rechtsprechung des BayVGH; zuletzt bestätigend B.v. 14.5.2013 - 7 CE 13.10006 - juris Rn. 11ff.) nicht zu beanstanden:

1. Die FAU hat zunächst aus der errechneten Anzahl (20,3636) tagesbelegter, nicht privat genutzter Betten auf der Grundlage von § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b HZV einen Bedarf von 2,8283 Stellen für stationäre Krankenversorgung ermittelt.

2. Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung:

63,00 Stellen + 2,00 nur für Krankenversorgung gewidmete Stellen = 65,0000 Stellen;

65,00 Stellen ./. 2,8283 Stellen für stationäre Krankenversorgung = 62,1717 Stellen;

62,1717 Stellen x 30/100 (§ 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c HZV) = 18,6515 Stellen.

Der in dieser Berechnung enthaltene Pauschalabzug in Höhe von 30% gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 3 Buchst. c HZV ist unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dazu (vgl. zuletzt B.v. 14.5.2013 - 7 CE 13.10006 -juris Rn. 12f.; B.v. 02.05.2012 - 7 CE 12.10010 - juris) weiterhin nicht zu beanstanden.

3. Aus den vorstehenden Nummern 1. und 2. errechnet sich ein Personalgesamtbedarf für Krankenversorgung von

2,8283 Stellen (für stationäre Krankenversorgung)

+ 18,6515 Stellen (für ambulante Krankenversorgung)

21,4798 Stellen, der für die weitere Berechnung noch um die 2,0000 ausschließlich für Krankenversorgung gewidmeten Stellen auf 19,4798 Stellen zu vermindern ist.

dd) Dies schlägt sich auf die Lehrangebotsberechnung wie folgt nieder:

 

ee) In Einklang mit den rechtlichen Vorgaben hat die FAU nach Anlage 5 zu § 43 HZV aus dem bereinigten Lehrangebot, multipliziert mit 2 und dividiert durch den Curriculareigenanteil des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin, auf Grund der personellen Ausstattung eine jährliche Aufnahmekapazität von 102,6636 Plätzen im Jahresdurchschnitt errechnet. Dabei hat die FAU zwar mit 5,7968 einen etwas höheren Curriculareigenanteil als früher (5,7275) in die Berechnung eingestellt. Sie hat dies aber zum einen nachvollziehbar unter Auflistung der einzelnen Lehrveranstaltungen mit einem verringerten Dienstleistungsimport aus der Lehreinheit Vorklinische Medizin begründet. Zum anderen überschreitet die FAU - und dies ist in rechtlicher Hinsicht insbesondere maßgeblich (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2013 - 7 CE 13.10312 - juris Rn. 11) - dabei nicht den in der Hochschulzulassungsverordnung festgesetzten Curricularnormwert von 7,80 für den Studiengang Zahnmedizin.

ff) Gemäß § 53 HZV ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Die FAU hat die Schwundberechnung anhand des sog. Hamburger Modells durchgeführt, was nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 u.a. - juris; B.v. 27.7.2010 - 7 CE 10.10317 u.a. - juris; B.v. 21.7.2009 - 7 CE 09.10090 - juris) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Bei der Ermittlung der Zahl der Studierenden sind als Schwund systemgerecht auch nur dauerhafte Abgänge zu berücksichtigen, die zum Freiwerden von Studienplätzen führen (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2010 - 7 CE 10.10075 - juris), weshalb etwa beurlaubte Studierende nicht aus den Bestandszahlen herausgerechnet werden müssen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 22.4.2014 - 7 CE 14.10043 u.a. - juris Rn. 9; B.v. 14.5.2013 - 7 CE 13.10006 - juris Rn. 21, m.w.N.). Eine „Korrektur“ der so ermittelten Bestandszahlen kommt lediglich dann in Betracht, wenn außergewöhnliche Einflussfaktoren in atypischer Weise die Entwicklung der Studentenzahlen beeinflusst haben sollten (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 02.05.2012 - 7 CE 12.10010 - juris); dies wird nicht etwa bereits allein durch einzelne Semesterübergangsquoten, die den Wert von 1,0000 geringfügig überschreiten, indiziert.

Nach der derart fehlerfrei durchgeführten Berechnung beträgt der hier anzusetzende Schwundausgleichsfaktor 0,9191. Davon ausgehend ergeben sich für das Studienjahr 2014/2015 (102,6636 : 0,9191 =) 111,70, d.h. schließlich auf ganze Zahlen gerundet 112 Studienplätze für Studienanfänger, die auf das Wintersemester 2014/2015 und das Sommersemester aufzuteilen sind.

gg) Die ermittelte Kapazität für das Studienjahr 2014/2015 ist nach alledem nicht zu beanstanden und mit 57 zugelassenen Studienanfängern auch ausgeschöpft.

b) Eine Zulassung beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt oder bis zu einem kapazitätsbestimmenden Engpass scheidet ebenfalls aus, da die Kammer keine Engpässe erst im weiteren Verlauf dieses Studienganges an der FAU zu erkennen vermag. Ebenso wie die Antragstellerseite selbst von einer hinreichenden Substantiierung bezüglich irgendwelcher studienbegrenzender Engpässe absieht, beruft sich auch der Antragsgegner nicht auf ein Vorhandensein solcher bei der FAU. Im Übrigen verneint der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (zuletzt B.v. 18.5.2012 - 7 CE 12.10002 - juris) die Möglichkeit der Vergabe von Teilstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin.

c) Es ist daher insgesamt Antragsablehnung geboten.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 i.V.m § 52 Abs. 1 GKG. Eine Herabsetzung des Streitwertes ist auch nicht in den Fällen veranlasst, in denen Antragsteller nur die Durchführung eines Losverfahrens und/bzw. die Beteiligung an einem Losverfahren und die Zulassung, wenn sie einen entsprechenden Rangplatz erhalten, beantragt haben. Denn auch in diesen Fällen wird im Grunde die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin und die Zuteilung eines entsprechenden Studienplatzes begehrt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2014 - 7 CE 14.10043

bei uns veröffentlicht am 22.04.2014

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren. III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 2.500,- Euro festgesetzt.
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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 09. Jan. 2017 - AN 2 E 16.10140

bei uns veröffentlicht am 09.01.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerseite beantragt im Wege e

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 30. Juni 2016 - AN 2 E 16.10043

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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerseite beantragt im Wege

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 16. Dez. 2015 - AN 2 E 15.10270

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 11. Juli 2017 - AN 2 E 17.10100

bei uns veröffentlicht am 11.07.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerseite beantragt im Wege

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Tenor

I.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren.

III.

Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im dritten bzw. zweiten (hilfsweise: niedrigeren) Fachsemester an der L.-Ma.-Universität M. (LMU) für das Wintersemester 2013/2014. Sie machen geltend, die LMU habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Mit Beschlüssen vom 27. Januar 2014 hat das Bayerische Verwaltungsgericht München die Anträge abgelehnt. Auf die Gründe der Beschlüsse wird Bezug genommen.

Mit den vorliegenden Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie machen geltend, bei der Zulassung für ein höheres Semester seien aus der Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden diejenigen Studierenden herauszurechnen, die beurlaubt seien und „mehrfach“ gezählt würden. Die Entscheidung des Senats vom 21. Oktober 2013 (Az. 7 CE 13.10252 u. a.) sei insoweit entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sei, wenn das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - eine höhere Ausbildungskapazität als in den Kapazitätsberechnungen der LMU angenommen, ermittle, bei Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV nicht mehr von den „festgesetzten“, sondern von den vom Verwaltungsgericht ermittelten Zulassungszahlen auszugehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 17. Februar 2014 und 4. April 2014 verwiesen.

Der Antragsgegner widersetzt sich den Beschwerden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragsteller nicht.

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die LMU ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Zahnmedizin ausgeschöpft hat und eine Zulassung der Antragsteller im höheren Fachsemester (§ 35 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.12.2013 [GVBl S. 674]) oder einem niedrigeren Fachsemester nicht möglich ist. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:

a) Der Einwand der Antragsteller, bei der Zulassung für ein höheres Semester seien aus der Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden diejenigen Studierenden herauszurechnen, die beurlaubt seien und „mehrfach“ gezählt würden, greift nicht durch.

In seiner von den Antragstellern in Bezug genommenen Entscheidung vom 21. Oktober 2013 - 7 CE 13.10252 u. a. - juris Rn. 15 hat der Senat ausgeführt, dass es bei der Beurteilung der kapazitätsdeckenden Vergabe von Studienplätzen grundsätzlich - ebenso wie bei der Berechnung der Schwundquote (§ 53 HZV) oder bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Aufnahme in ein höheres Fachsemester (§ 35 Abs. 1 HZV) - auf den Bestand der im betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden ankommt, zu dem auch Studierende gehören, die beurlaubt sind (= auf Antrag aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit sind; Art. 48 Abs. 2 BayHSchG). Er hat von diesem Grundsatz jedoch im Hinblick auf Studienanfänger dann eine Ausnahme gemacht, wenn sich Studierende bereits im Vorsemester im ersten Fachsemester immatrikuliert haben und beurlauben ließen. Solche Studierenden, die sich anschließend für das Folgesemester erneut beurlauben lassen, werden von der LMU lediglich aus verwaltungstechnischen Gründen erneut zum Bestand des ersten Fachsemesters gerechnet. Der Senat hat entschieden, dass eine solche „Mehrfachzählung“ von Studierenden als Studienanfänger im ersten Fachsemester mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten unvereinbar ist, da sie zur Folge hätte, dass diese Studierenden ohne sachlichen Grund wiederholt die für Studienanfänger vorgesehenen und neu zu vergebenden Studienplätze im ersten Fachsemester „blockieren“ würden.

Diese Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall, in dem die Antragsteller die Zulassung für ein höheres Fachsemester begehren, nicht einschlägig, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2013 - 7 CE 13.10312 - juris Rn. 14 f. klargestellt hat. Danach sind - der Regelung des § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV entsprechend, welche (unter anderem) auf die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden abstellt - einzelne beurlaubte Studenten aus den Bestandszahlen der eingeschriebenen Studierenden deshalb nicht „herauszurechnen“, weil diese Studenten auch während ihrer Beurlaubung immatrikuliert (eingeschrieben) bleiben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Studierenden seit längerer Zeit (mehreren Semestern) beurlaubt sind oder nicht. Denn beurlaubte Studenten erschöpfen ebenso wie andere Studierende die Gesamtausbildungskapazität der Hochschule, weil sie das Lehrangebot der Hochschule nicht dauerhaft entlasten, sondern nach Ende ihrer (regelmäßig zwei Semester nicht überschreitenden) Beurlaubung (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG) dieses Lehrangebot weiterhin nachfragen. Diese Studierenden werden bei Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV auch nicht „mehrfach“ gezählt. Sie werden vielmehr bei der Ermittlung der Gesamtzahl der in dem Studiengang Zahnmedizin eingeschriebenen Studierenden nur einmal berücksichtigt.

b) Auf die Frage, ob bei Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV nicht mehr von den „festgesetzten“, sondern von den vom Verwaltungsgericht ermittelten (höheren) Zulassungszahlen auszugehen ist, kommt es vorliegend deshalb nicht mehr an, weil - wie das Verwaltungsgericht ausführt und von den Antragstellern nicht angegriffen wird - auch im letzteren Fall die Gesamtzahl der in dem Studiengang Zahnmedizin eingeschriebenen Studierenden nicht unter die vom Verwaltungsgericht ermittelten Zulassungszahlen gesunken ist.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.