Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 30. Juni 2016 - AN 2 E 16.10043


Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Semester 1
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NC
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55
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Studenten
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56
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Semester 2
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55
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55
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Semester 3
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53
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56
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Semester 4
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54
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55
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Semester 5
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52
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55
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Semester 6
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52
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54
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Semester 7
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50
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45
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Semester 8
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51
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48
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Semester 9
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49
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46
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Semester 10
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49
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46
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insgesamt
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520
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516
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II.
7 Stellen W3, W2 mit je 9 SWS
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= 63 SWS
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1 Stelle W3 mit 7 SWS (Deputatsverminderung Studienfachberater, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LUFV) |
= 7 SWS
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29 Stellen A13 aZ mit je 5 SWS
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= 145 SWS
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19 Stellen A 16/A 15/A 14/A 13 mit je 9 SWS angesetzt
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= 171 SWS
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2 Stellen A 16/A 14 mit je 8 SWS angesetzt
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= 16 SWS
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2 Stellen A 14 mit je 0 SWS angesetzt
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= 0 SWS
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2 Stellen wissenschaftl. Angestellte mit je 9 SWS angesetzt
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= 18 SWS
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62 Stellen wissenschaftliches Lehrpersonal
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= 420 SWS
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62,00 Stellen + 2,00 nur für Krankenversorgung gewidmete Stellen = 64,0000 Stellen;
65,00 Stellen ./. 2,9461 Stellen für stationäre Krankenversorgung = 61,0539 Stellen;
61,0539 Stellen x 30/100 (§ 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c HZV) = 18,3162 Stellen.
2,9461 Stellen (für stationäre Krankenversorgung)
+ 18,3162 Stellen (für ambulante Krankenversorgung)
21,2623 Stellen, der für die weitere Berechnung noch um die 2,0000 ausschließlich für Krankenversorgung gewidmeten Stellen auf 19,2623 Stellen zu vermindern ist.
Stellen mit Lehrverpflichtung: 62,0000 Stellen
./.19,2623 Stellen
verbleibende Zahl von 42,7377 Stellen, multipliziert mit der durchschnittlichen Lehrverpflichtung (6,7742 SWS) ergibt Angebot an Deputatsstunden: 289,5137 SWS
+ Lehrauftragsstunden/Titellehre (gegenüber 2014/2015 um 2,0 erhöht) 11,5000 SWS
bereinigtes Lehrangebot: 301,0137 SWS.


Annotations
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.