Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 30. Juni 2016 - AN 2 E 16.10043

published on 30/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 30. Juni 2016 - AN 2 E 16.10043
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerseite beantragt im Wege einer einstweiligen Anordnung sinngemäß die Verpflichtung des Freistaats Bayern auf Zulassung im 1. Fachsemester des Studiums der Zahnmedizin an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) ab dem Sommersemester 2016, hilfsweise beschränkt auf einen Teilstudien Platz.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die FAU habe rechtswidrigerweise ihre Kapazität nicht voll ausgeschöpft. Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen.

Die FAU beantragt für den Freistaat Bayern sinngemäß, den Antrag abzulehnen, und teilt dazu unter Bezugnahme auf die vorgelegten Unterlagen zur Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2015/2016 mit Schriftsatz vom 9. Mai 2016 folgende Kapazitätsauslastung mit:

Semester 1

NC

55

Studenten

56

Semester 2

55

55

Semester 3

53

56

Semester 4

54

55

Semester 5

52

55

Semester 6

52

54

Semester 7

50

45

Semester 8

51

48

Semester 9

49

46

Semester 10

49

46

insgesamt

520

516

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, insbesondere auf die Datenerhebungsformularsätze mit den Kapazitätsberechnungen der Universität für das Studienjahr 2015/2016 Bezug genommen.

II.

1. Der streitgegenständliche Antrag ist zulässig, aber nicht begründet und deshalb abzulehnen.

Das Gericht geht nach eingehender Prüfung im Rahmen des Eilverfahrens davon aus, dass an der FAU im Studiengang Zahnmedizin im Sommersemester 2016 für das 1. Semester über die jeweils festgesetzte Zahl von 55 Studienplätzen hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen. Die ermittelten Studienplätze sind nach der glaubhaften Erklärung der FAU regulär besetzt (worden). Von Seiten der FAU ist mit Schriftsatz vom 9. Mai 2016 auch ausdrücklich mitgeteilt worden, dass eine Beurlaubung von Studenten im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin im Sommersemester 2016 nicht vorliegt; die Frage einer Beurlaubung von Studenten in höheren Semestern ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 22.4.2014 - 7 CE 14.10043 u.a. - juris Rn. 8ff.), der sich die Kammer weiterhin anschließt, insoweit nicht erheblich.

a) Der Ermittlung der Aufnahmekapazität der FAU im Studiengang Zahnmedizin für das Sommersemester 2016 sind das Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (BayHZG) und die Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (HZV) zugrunde zu legen.

aa) Für die dabei erforderliche Ermittlung des Lehrangebots (vgl. §§ 45 ff. HZV) sind die Vorschriften der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (LUFV) maßgebend. Diesen hat die FAU entsprochen. Insoweit hat sich bei der Überprüfung kein Beanstandungsgrund hinsichtlich der Stellenstruktur oder der einzelnen Lehrdeputate ergeben. Das Lehrangebot wurde von der FAU im Vergleich zum Vorjahr um 3 SWS leicht erhöht, wobei zwei mit je 5 SWS eingesetzte befristete Stellen durch eine unbefristete Stelle mit 9 SWS im Bereich der Zahnklinik 1 getauscht wurden und 4 zusätzliche SWS auf eine Stundenerhöhung eines wissenschaftlichen Angestellten zurückzuführen sind. Dass im Zusammenhang mit der Schaffung einer Dauerstelle kapazitätsbegünstigende Ermessenserwägungen angestellt wurden, liegt entgegen den Rügen einzelner Antragsteller auf der Hand. Der dennoch im Vergleich zum Vorjahr zu verzeichnende, aber geringfügige Rückgang um einen Studienplatz ergibt sich hauptsächlich auf Grund eines insoweit leicht nachteilig geänderten Schwundausgleichfaktors.

Wie vom Gericht bereits für das vorausgegangene Studienjahr entschieden und vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde, wirken sich die beiden als Zahntechniker im zahntechnischen Labor der FAU beschäftigten Mitarbeiter nicht auf die Kapazitätsberechnung aus, da diese keinerlei selbständige Aufgaben in der Lehre wahrnehmen und zu keiner gemäß § 51 Abs. 3 Nr. 1 HZV relevanten Entlastung des Lehrpersonals führen (vgl. VG Ansbach, B.v. 10.2.2015, AN 2 E 14.10170, BayVGH, B.v. 26.5.2015 - 7 CE 15.10110).

Danach ergibt sich als zugrunde zu legendes Lehrangebot:

7 Stellen W3, W2 mit je 9 SWS

= 63 SWS

1 Stelle W3 mit 7 SWS (Deputatsverminderung Studienfachberater, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LUFV)

= 7 SWS

29 Stellen A13 aZ mit je 5 SWS

= 145 SWS

19 Stellen A 16/A 15/A 14/A 13 mit je 9 SWS angesetzt

= 171 SWS

2 Stellen A 16/A 14 mit je 8 SWS angesetzt

= 16 SWS

2 Stellen A 14 mit je 0 SWS angesetzt

= 0 SWS

2 Stellen wissenschaftl. Angestellte mit je 9 SWS angesetzt

= 18 SWS

62 Stellen wissenschaftliches Lehrpersonal

= 420 SWS

Die Hochschule hat auf Anfrage mitgeteilt, dass die Deputatsverminderung der Stelle W3 mit 7 SWS darauf beruht, dass Professor … neben der Fachberatung auch noch als Studiengangvertreter inhaltlich Aufgaben eines Studiendekans wahrnimmt, obwohl dieses Amt nicht förmlich übertragen wurde, da es an der Medizinischen Fakultät nur einen Studiendekan gibt.

Die Beschäftigung von Drittmittelbediensteten, denen keine dienstrechtliche Lehrverpflichtung obliegt, erhöht das der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Lehrangebot nicht (ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs: etwa B.v. 2.5.2012 - 7 CE 12.10010 - juris; B.v. 11.3.2010 - 7 CE 10.10075 - juris; B.v. 22.8.2006 - 7 CE 06.10313 - juris). Dies gilt auch für Stellen, die aus Mittelzuweisungen der Krankenkassen und aus Eigenmitteln des Universitätsklinikums für Zwecke der Krankenversorgung finanziert werden und dementsprechend ausschließlich dafür gewidmet sind (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2012 - 7 CE 12.10005 u.a. - juris; B.v. 24.7.2008 - 7 CE 08.10122 - juris). Diese Stellen sind lediglich als den Personalbedarf für die Krankenversorgung mindernd anzusetzen (BayVGH, B.v. 1.10.2009 - 7 CE 09.10538 - juris).

Zusätzliche Mittel/Stellen im Hinblick auf den doppelten Abiturientenjahrgang 2011 in Bayern sind der FAU nach deren früherer Auskunft für den Studiengang Zahnmedizin schon in den vergangenen Studienjahren nicht zugewiesen worden. Anhaltspunkte dafür, dass durch einen nicht vorgenommenen Ausbau des Studiengangs an der FAU das diesbezüglich sehr weite Ermessen bei der Gestaltung des Staatshaushalts auf Antragsgegnerseite verletzt wäre (die weitere Frage dahingestellt, ob damit hier ein Zulassungsanspruch begründet werden könnte), sind weder konkret geltend gemacht worden noch sonst für das Gericht ersichtlich. Einen einklagbaren Anspruch auf staatliche Zuwendungen zur Erhöhung der Ausbildungskapazität verneint grundsätzlich etwa auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. B.v. 14.6.2012 - 7 CE 12.10004 - juris; bezogen auf den Hochschulpakt 2020: B.v. 27.6.2011 - 7 CE 11.10501 u.a. - juris, m.w.N.). Für das Studienjahr 2015/2016 kann der doppelte Abiturjahrgang in tatsächlicher Hinsicht ohnehin kaum noch eine Rolle spielen.

bb) Das durchschnittliche Lehrdeputat beträgt danach 420 SWS : 62 Stellen = 6,7742 SWS (berechnete Zahlen hier und im Folgenden aus Vereinfachungsgründen wiedergegeben jeweils nur mit vier Nachkomma-Stellen und Rundung bei der vierten Nachkomma-Stelle).

cc) Die Berechnung des Krankenversorgungsabzugs an der FAU für das Studienjahr 2015/2016 ist gemäß den normativen Vorgaben (vgl. zu deren Verfassungsgemäßheit BayVGH, B.v. 22.6.2010 - 7 CE 10.10134 u.a. - juris, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BayVGH; zuletzt bestätigend B.v. 14.5.2013 - 7 CE 13.10006 - juris Rn. 11ff.) nicht zu beanstanden:

1. Die FAU hat zunächst aus der errechneten Anzahl (21,21) tagesbelegter, nicht privat genutzter Betten auf der Grundlage von § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b HZV einen Bedarf von 2,9461 Stellen für stationäre Krankenversorgung ermittelt.

2. Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung:

62,00 Stellen + 2,00 nur für Krankenversorgung gewidmete Stellen = 64,0000 Stellen;

65,00 Stellen ./. 2,9461 Stellen für stationäre Krankenversorgung = 61,0539 Stellen;

61,0539 Stellen x 30/100 (§ 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c HZV) = 18,3162 Stellen.

Der in dieser Berechnung enthaltene Pauschalabzug in Höhe von 30% gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 3 Buchst. c HZV ist unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dazu (vgl. zuletzt B.v. 14.5.2013 - 7 CE 13.10006 - juris Rn. 12f.; B.v. 2.5.2012 - 7 CE 12.10010 - juris) weiterhin nicht zu beanstanden.

3. Aus den vorstehenden Nummern 1. und 2. errechnet sich ein Personalgesamtbedarf für Krankenversorgung von

2,9461 Stellen (für stationäre Krankenversorgung)

+ 18,3162 Stellen (für ambulante Krankenversorgung)

21,2623 Stellen, der für die weitere Berechnung noch um die 2,0000 ausschließlich für Krankenversorgung gewidmeten Stellen auf 19,2623 Stellen zu vermindern ist.

dd) Dies schlägt sich auf die Lehrangebotsberechnung wie folgt nieder:

Stellen mit Lehrverpflichtung: 62,0000 Stellen

./.19,2623 Stellen

verbleibende Zahl von 42,7377 Stellen, multipliziert mit der durchschnittlichen Lehrverpflichtung (6,7742 SWS) ergibt Angebot an Deputatsstunden: 289,5137 SWS

+ Lehrauftragsstunden/Titellehre (gegenüber 2014/2015 um 2,0 erhöht) 11,5000 SWS

bereinigtes Lehrangebot: 301,0137 SWS.

Die geringfügige Abweichung in der 4. Nachkommastelle bei der Berechnung der FAU - Angebot an Deputatstellen 289,5135, bereinigtes Lehrangebot 301,0135 - wirkt sich auf das Ergebnis, d.h. die Studienplatzzahl, nicht aus - siehe im Weiteren - und bedarf deshalb keiner weiteren Aufklärung.

ee) Nach Anlage 5 zu § 43 HZV errechnet sich aus dem bereinigten Lehrangebot, multipliziert mit 2 (= 602,0274) und dividiert durch den Curriculareigenanteil des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin (5,7968), auf Grund der personellen Ausstattung eine jährliche Aufnahmekapazität von 103,8551 Plätzen im Jahresdurchschnitt (Berechnung der FAU: 103,8559). Der Curriculareigenanteil entspricht dabei dem Wert des Vorjahres und überschreitet - und dies ist in rechtlicher Hinsicht maßgeblich (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2013 - 7 CE 13.10312 - juris Rn. 11) - nicht den in Anlage 7 I Hochschulzulassungsverordnung festgesetzten Curricularnormwert von 7,80 für den Studiengang Zahnmedizin.

ff) Gemäß § 53 HZV ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Die FAU hat die Schwundberechnung anhand des sog. Hamburger Modells durchgeführt, was nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 u.a. - juris; B.v. 27.7.2010 - 7 CE 10.10317 u.a. - juris; B.v. 21.7.2009 - 7 CE 09.10090 - juris) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Bei der Ermittlung der Zahl der Studierenden sind als Schwund systemgerecht auch nur dauerhafte Abgänge zu berücksichtigen, die zum Freiwerden von Studienplätzen führen (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2010 - 7 CE 10.10075 - juris), weshalb etwa beurlaubte Studierende nicht aus den Bestandszahlen herausgerechnet werden müssen (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 26.5.2015 - 7 CE 15.10110 u.a. - juris Rn. 6; B.v. 14.5.2013 - 7 CE 13.10006 - juris Rn. 21, m.w.N.). Eine „Korrektur“ der so ermittelten Bestandszahlen kommt lediglich dann in Betracht, wenn außergewöhnliche Einflussfaktoren in atypischer Weise die Entwicklung der Studentenzahlen beeinflusst haben sollten (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 2.5.2012 - 7 CE 12.10010 - juris); dies wird nicht etwa bereits allein durch einzelne Semesterübergangsquoten, die den Wert von 1,0000 geringfügig überschreiten, indiziert.

Nach der derart fehlerfrei durchgeführten Berechnung beträgt der hier anzusetzende Schwundausgleichsfaktor 0,9372. Davon ausgehend ergeben sich für das Studienjahr 2015/2016 (103,8551 : 0,9372 =) 110,81, d.h. schließlich auf ganze Zahlen gerundet 111 Studienplätze für Studienanfänger, die auf das Wintersemester 2015/2016 mit 56 und das Sommersemester 2016 mit 55 aufgeteilt wurden.

gg) Die ermittelte Kapazität für das Sommersemester 2016 ist nach alledem nicht zu beanstanden und mit 56 zugelassenen Studienanfängern auch ausgeschöpft.

b) Eine Zulassung beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt oder bis zu einem kapazitätsbestimmenden Engpass scheidet ebenfalls aus, da die Kammer keine Engpässe erst im weiteren Verlauf dieses Studienganges an der FAU zu erkennen vermag. Ebenso wie die Antragstellerseite selbst von einer hinreichenden Substantiierung bezüglich irgendwelcher studienbegrenzender Engpässe absieht, beruft sich auch der Antragsgegner nicht auf ein Vorhandensein solcher bei der FAU. Im Übrigen verneint der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (zuletzt B.v. 18.5.2012 - 7 CE 12.10002 - juris) die Möglichkeit der Vergabe von Teilstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin.

c) Der Antrag war daher abzulehnen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Eine Herabsetzung des Streitwertes ist auch nicht in den Fällen veranlasst, in denen Antragsteller nur die Durchführung eines Losverfahrens und/bzw. die Beteiligung an einem Losverfahren und die Zulassung, wenn sie einen entsprechenden Rang Platz erhalten, beantragt haben. Denn auch in diesen Fällen wird im Grunde die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin und die Zuteilung eines entsprechenden Studienplatzes begehrt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

4 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 26/05/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe
published on 10/02/2015 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1. Die Antragstellerseite beantragt im W
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.