Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 09. Jan. 2017 - AN 2 E 16.10140

bei uns veröffentlicht am09.01.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerseite beantragt im Wege einer einstweiligen Anordnung sinngemäß

die Verpflichtung des Antragsgegners auf Zulassung im 1. Fachsemester des Studiums der Zahnmedizin an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) ab dem Wintersemester 2016/2017, hilfsweise beschränkt auf einen Teilstudienplatz.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die FAU habe rechtswidrigerweise ihre Kapazität nicht voll ausgeschöpft. Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen.

Die FAU beantragt für den Antragsgegner sinngemäß,

den Antrag abzulehnen

und teilt dazu unter Bezugnahme auf die vorgelegten Unterlagen zur Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2016/2017 mit Schriftsatz vom 2. November 2016 folgende Kapazitätsauslastung mit:

Fachsemester

Zulassungszahl

Aktiv Studierende

1

55

57

2

54

54

3

54

55

4

53

56

5

53

55

6

52

53

7

51

52

8

51

45

9

50

47

10

50

47

insgesamt

523

521

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen, insbesondere auf die Datenerhebungsformularsätze mit Kapazitätsberechnung Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, aber mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches nicht begründet und deshalb abzulehnen.

Nach eingehender Prüfung der Berechnungsgrundlagen der FAU unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerseite geht das Gericht davon aus, dass an der FAU im Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 2016/2017 für das 1. Fachsemester über die festgesetzte Zahl von 55 Studienplätzen hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen. Die ermittelten Studienplätze sind nach der glaubhaften Erklärung der FAU vom 2. November 2016 regulär mit 57 aktiv Studierenden (Studierende ohne Beurlaubungen) besetzt.

Für die Beurteilung der Kapazitätsauslastung im 1. Fachsemester kommt es dabei lediglich auf die Ausschöpfung der Plätze des 1. Fachsemesters an, nicht auf einen Vergleich der Zulassungszahlen im Studiengang Zahnmedizin und der dort Studierenden insgesamt, so dass die ohnehin nur sehr geringfügige Kapazitätsunterschreitung von zwei Plätzen (Zulassungszahl insgesamt 523, aktiv Studierende insgesamt 521) nicht entscheidend ist.

Die Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen richtet sich nach dem Gesetz für die Hochschulzulassung in Bayern (BayHZG) und nach der Verordnung über die Hochschulzulassung an den Staatlichen Hochschulen in Bayern (HZV).

a) Danach ist zunächst das Lehrangebot im Studiengang Zahnmedizin gemäß §§ 45 ff. HZV zu ermitteln. Gemäß § 46 Abs. 2 HZV ist hierfür die Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunstschulen und Fachhochschulen (LUFV) maßgebend. Das Lehrangebot hat die Antragsgegnerin - nach gerichtlicher Überprüfung korrekt - wie folgt zugrunde gelegt:

Anzahl

Art der Stelle

Semesterwochenstunden (SWS)

Gesamtzahl der SWS

3

W3

9

27

1

W3

7

7

4

W2

9

36

29

A13zA

5

145

8

A13

9

72

6

A14

9

54

2

A14

0

0

1

A14

8

8

4

A15

9

36

1

A16

8

8

1

A16

9

9

1

E14

9

9

1

E15

9

9

62

420

Das Lehrangebot an der FAU ist damit im Vergleich zum Vorjahr in der Summe und auch was die SWS pro Stelle betrifft, gleich geblieben. Auch in den Vorjahren wurde keine Reduzierung vorgenommen, für das Studienjahr 2015/2016 das Lehrangebot im Vergleich zum Studienjahr 2014/2015 vielmehr leicht erhöht.

Die Beschäftigung von Drittmittel-Bediensteten, denen keine dienstrechtliche Lehrverpflichtung obliegt, erhöht das der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Lehrangebot nicht (ständige Rechtsprechung des BayVGH: etwa B.v. 2.5.2012, 7 CE 12.10010 oder B.v. 22. 8.2006, 7 CE 06.10313 - jeweils juris). Dies gilt auch für Stellen, die aus Mittelzuweisungen der Krankenkassen und aus Eigenmitteln des Universitätsklinikums für Zwecke der Krankenversorgung finanziert werden und entsprechend ausschließlich dafür gewidmet sind (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2012, 7 CE 12.10005 oder B.v. 24.7.2008, 7 CE 08.10122 - jeweils juris). Diese Stellen sind lediglich im Rahmen von § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 HZV am Krankenversorgungsabzug zu berücksichtigen und mindern diesen (BayVGH, B.v. 1.10.2009, 7 CE 09.10538 - juris).

Bereits für die vorausgegangenen Studienjahre hat das Gericht entschieden, dass sich dementsprechend auch die beiden als Zahntechniker im zahntechnischen Labor der FAU beschäftigten Mitarbeiter nicht auf die Kapazitätsberechnung auswirken, da diese keinerlei selbstständige Aufgaben in der Lehre wahrnehmen und zu keiner gemäß § 51 Abs. 3 Nr. 1 HZV relevanten Entlastung des Lehrpersonals führen (vgl. VG Ansbach, B.v. 10.2.2015, AN 2 E 14.10170; B.v. 16.12.2015, AN 2 E 15.10270 - jeweils juris). Dies wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof so bestätigt (BayVGH, B.v. 26.5.2016, 7 CE 15.10110 - juris).

Auf die Aufnahmekapazität im Studiengang Zahnmedizin der FAU im Ergebnis ohne Auswirkung bleibt nach einer Vergleichsrechnung durch das Gericht der Ansatz mit nur 8 SWS von zwei Lehrenden anstatt mit dem regelmäßig gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 LUFV anzusetzenden Deputat von 9 SWS, so dass insoweit von einer Klärung der Hintergründe der geringfügigen Stundenreduzierung abgesehen werden konnte. Weil es ohne Auswirkung bleibt, musste insbesondere nicht überprüft werden, ob die vom Gericht anerkannten Gründe der Deputatsreduzierung der vergangenen Jahre fortbestehen.

Keine Bedenken bestehen nach wie vor am Ansatz von zwei Lehrenden mit 0 SWS. Insoweit wird auf die Beschlüsse des VG Ansbach aus den vergangenen Jahren verwiesen (B.v. 4.3.2012, AN 2 E 12.10307; B.v. 2.2.2006, AN 2 E 05.10459; B.v. 16.12.2008, AN 2 E 08.10210 - jeweils juris).

b) Das durchschnittliche Lehrdeputat beträgt für den Studiengang Zahnmedizin im Studiengang 2016/2017 demnach - wie im vorausgegangenen Studienjahr - 420 SWS : 62 Stellen = 6,7742 SWS (berechnete Zahlen hier und im Folgenden aus Vereinfachungsgründen wiedergegeben jeweils nur mit vier Nachkommastellen und Rundung bei der vierten Nachkommastelle).

c) Im Weiteren ist der Krankenversorgungsabzug zu berechnen. Nach § 46 Abs. 3 Nr. 3 b HZV ist dabei ein Abzug von einer Stelle je 7,2 tagesbelegter Betten zu berücksichtigen und gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 3 c HZV ein pauschaler Abzug von 30% der verminderten Gesamtstellenzahl vorzunehmen. Die von der FAU vorgenommene Berechnung ist dabei nicht zu beanstanden.

Die FAU ist, ohne dass dies angegriffen wäre oder Rechtsbedenken dagegen bestünden, von einer um 0,85 zurückgegangenen Anzahl tagesbelegter, nicht privat genutzter Betten in Höhe von 20,36 ausgegangen (Vorjahr 21,21). Daraus errechnet sich ein Abzug von 2,8278 Stellen für die stationäre Krankenversorgung und ein Abzug von 18,3517 Stellen für die ambulante Krankenversorgung. Die Berechnung stellt sich im Einzelnen wie folgt dar:

62,00 Stellen + 2,00 Stellen (Stellen, die der Krankenversorgung gewidmet sind) = 64,0000 Stellen

64,00 Stellen ./. 2,8278 Stellen für die stationäre Krankenversorgung = 61,1722 Stellen

61,1722 Stellen x 30% = 18,3517 Stellen

Gesamtpersonal für die Krankenversorgung damit:

2,8278 Stellen (stationäre Krankenversorgung)

+ 18,3517 Stellen (ambulante Krankenversorgung)

= 21,1795 Stellen,

bei Reduzierung um die 2,0000 Stellen, die ausschließlich der Krankenversorgung gewidmet sind:

19,1795 Stellen

Das Lehrangebot beträgt damit: 62,0000 Stellen

./. 19,1795 Stellen

42,8205 Stellen

d) Unter Multiplikation mit der sich errechnenden durchschnittlichen Lehrverpflichtung (6,7742 SWS) ergibt sich damit das Angebot an Deputatstunden von 290,0746. Dies bedeutet eine Erhöhung um ca. 0,56 SWS im Vergleich zum Vorjahr.

Hierzu sind die Lehrauftragsstunden in Höhe von 12,50 SWS zu addieren. Die Lehrauftragsstunden wurden dabei im Vergleich zum Vorjahr um 1 SWS kapazitätsgünstig erhöht.

Es ergibt sich somit ein bereinigtes Lehrangebot in Höhe von 302,5746 SWS, mithin ein im Vergleich zum Vorjahr um ca. 1,5 Stellen erhöhtes Lehrangebot. Die geringfügigen Abweichungen in der dritten und vierten Nachkommastelle bei der Berechnung des FAU - Angebot an Deputatstellen 290,0723, bereinigtes Lehrangebot 302,5723 - wirkt sich auf das Ergebnis, d. h. die Studienplatzzahl, nicht aus - siehe im Weiteren - und bedarf deshalb keiner weiteren Aufklärung.

e) Nach Anlage 5 zu § 43 HZV errechnet sich aus diesem bereinigten Lehrangebot, multipliziert mit 2 (= 605,1492) und dividiert durch den Curricular-Anteil des Curricular-Normwertes für den Studiengang Zahnmedizin (5,7968) eine jährliche Aufnahmekapazität von 104,3937 Plätzen im Jahresdurchschnitt (Berechnung der FAU: 104,3938). Der Curricular-Eigenanteil entspricht dabei dem Wert des Vorjahres und übersteigt - und dies ist in rechtlicher Hinsicht maßgeblich (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2013 - 7 CE 13.10315 - juris) - nicht den in Anlage 7 unter I festgesetzten Curricular-Normwert von 7,80 für den Studiengang Zahnmedizin.

f) Gemäß § 53 HZV ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachrichtungswechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Die FAU hat die Schwundberechnung anhand des sogenannten Hamburger Modells durchgeführt, was nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 11.4.2011, 7 CE 11.10004 oder B.v. 21.7.2009, 7 CE 09.10090 - beide juris) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Bei der Ermittlung der Zahl der Studierenden sind als Schwund systemgerecht nur dauerhafte Abgänge zu berücksichtigen, die zum Freiwerden von Studienplätzen führen (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2010, 7 CE 10.10075 - juris), weshalb beurlaubte Studierende nicht aus den Bestandszahlen heraus gerechnet werden müssen (vgl. BayVGH, B.v. 26.5.2015, 7 CE 15.10110 - juris).

Nach der aufgezeigten und nicht zu beanstandenden Berechnung beträgt der angesetzte Schwundausgleichsfaktor 0,9512. Er ist im Vergleich zum Vorjahr (0,9372) leicht gestiegen, was sich insbesondere aus höheren, nahezu vollständigen Übergangsquoten in den ersten Studiensemestern (v.a. von Fachsemester 3 nach 4 und Fachsemester 4 nach 5) ergibt. Der geringere Schwund wirkt sich dementsprechend leicht nachteilig auf die Festsetzung der Kapazitätszahlen aus. Für das Studienjahr 2016/2017 ergeben sich somit 110 Studienplätze (104,3937 : 0,9512 = 109,7495, gerundet 110). Verteilt auf das Wintersemester 2016/2017 und das Sommersemester 2017 ergeben sich somit jeweils 55 Studienplätze für das 1. Fachsemester.

g) Die ermittelte Kapazität ist damit für das Wintersemester 2016/2017 mit 57 zugelassenen, aktiv Studierenden ausgeschöpft.

Die Vergabe eines Teilstudienplatzes nur bis zu einem bestimmten Fachsemester scheidet nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. B.v. 18.5.2012, 7 CE 12.10002 - juris) für das Studium der Zahnmedizin aus. Das Gericht vermag auch keinen Engpass erst im weiteren Verlauf des Studiengangs Zahnmedizin an der FAU zu erkennen.

Der Antrag war daher abzulehnen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. 52 Abs. 1 GKG. Eine Herabsetzung des Streitwertes ist auch nicht in den Fällen veranlasst, in denen die Antragsteller nur die Durchführung eines Losverfahrens bzw. die Beteiligung an einem solchen und die Zulassung, wenn ein entsprechender Platz verlost wird, beantragt haben. Denn auch in diesen Fällen wird im Grunde die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin und die Zuteilung eines entsprechenden Studienplatzes begehrt.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerseite beantragt im Wege

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Antragstellerseite beantragt im Wege einer einstweiligen Anordnung sinngemäß die Verpflichtung des Freistaats Bayern auf Zulassung im 1. Fachsemester des Studiums der Zahnmedizin an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) ab dem Wintersemester 2014/2015, hilfsweise beschränkt auf einen Teilstudienplatz.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die FAU habe rechtswidrigerweise ihre Kapazität nicht voll ausgeschöpft. Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen.

2. Die FAU beantragt für den Freistaat Bayern sinngemäß, den Antrag abzulehnen, und teilt dazu unter Bezugnahme auf die vorgelegten Unterlagen zur Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2014/2015 mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2014 folgende Kapazitätsauslastung mit:

Semester 1

NC

56

Studenten

57

Semester 2

55

56

Semester 3

54

58

Semester 4

53

54

Semester 5

52

53

Semester 6

51

51

Semester 7

50

51

Semester 8

49

46

Semester 9

48

45

Semester 10

47

46

insgesamt

515

517

3. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, insbesondere auf die Datenerhebungsformularsätze mit den Kapazitätsberechnungen der Universität für das Studienjahr 2014/2015 verwiesen.

II.

1. Der streitgegenständliche Antrag führt insgesamt mangels Begründetheit nicht zum Erfolg.

Das Gericht geht nach eingehender Prüfung im Rahmen des Eilverfahrens davon aus, dass an der FAU im Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 2014/2015 für das 1. Semester über die jeweils festgesetzte Zahl von 56 Studienplätzen hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen. Die ermittelten Studienplätze sind nach der glaubhaften Erklärung der FAU regulär besetzt (worden). Von Seiten der FAU ist mit dienstlicher Versicherung vom 13. November 2014 auch ausdrücklich eine Beurlaubung von Studenten im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin im Wintersemester 2014/2015 verneint worden; die Frage einer Beurlaubung von Studenten in höheren Semestern ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. zuletzt B.v. 22.04.2014 - 7 CE 14.10043 u.a. - juris Rn. 8ff.), der sich die Kammer weiterhin anschließt, insoweit nicht erheblich.

a) Der Ermittlung der Aufnahmekapazität der FAU im Studiengang Zahnmedizin für das Wintersemester 2014/2015 sind das Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (BayHZG) und die Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (HZV) zugrunde zu legen.

aa) Für die dabei erforderliche Ermittlung des Lehrangebots (vgl. §§ 45 ff. HZV) sind die Vorschriften der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (LUFV) maßgebend. Diesen hat die FAU entsprochen. Insoweit hat sich bei der Überprüfung kein Beanstandungsgrund hinsichtlich der Stellenstruktur oder der einzelnen Lehrdeputate ergeben. Eine von der FAU besonders zu begründende Stellenreduzierung oder zu belegende Deputatskürzung gegenüber den Verhältnissen im Studienjahr 2013/2014 (vgl. dazu die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 5.2.2013 - AN 2 E 12.10159 - juris) liegt nicht vor, vielmehr hat sich die Anzahl der Stellen gegenüber dem Vorjahr um 1 und die Summe der insgesamt zur Verfügung stehenden Semesterwochenstunden (SWS) um 5 SWS Lehrverpflichtung erhöht.

Soweit von Antragstellern teilweise auf eine Mitwirkung von im Lehrangebot nicht erfassten zahntechnischen Mitarbeitern abgehoben worden ist, hat die FAU dazu ausgeführt, dass zwar im zahntechnischen Labor zwei Mitarbeiter als Zahntechniker beschäftigt seien, dass diese jedoch keinerlei selbständige Aufgaben in der Lehre wahrnähmen und dass sich Kontakt mit Studierenden nur bei Gelegenheit bzw. aufgrund der räumlichen Nähe des zahntechnischen Labors zu einzelnen Lehrveranstaltungsorten ergebe. Weiter hat die FAU erläutert, dass im Fall der Anwesenheit während einzelner Lehrveranstaltungen oder der Berührung mit der Lehre dies lediglich aufgrund von auf Anordnung des Leitungspersonals durchzuführenden Sicherungsmaßnahmen für die eingesetzten Gerätschaften und Utensilien (Apparate, Pressen, Lötstellen etc.) geschehe bzw. sich um eine rein technische Unterstützung bei der Herstellung kieferorthopädischer Apparaturen handele.

Damit erbringen die zahntechnischen Mitarbeiter aber weder (selbständige) Lehre noch vermag das Gericht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 3.5.2013 - 7 CE 13.10053 u.a. - juris) zu erkennen, dass dadurch für das Lehrpersonal eine Entlastung von Lehraufgaben i.S.d. § 51 Abs. 3 Nr. 1 HZV eintreten kann. Die Eingruppierung der beiden Mitarbeiter in die Entgeltgruppen steht dem nicht entgegen; diese besagt weder etwas darüber, dass die Betreffenden überhaupt Tätigkeiten im Bereich der Lehre verrichten, noch insbesondere darüber, dass ihnen eine Entlastungsfunktion i.S.v. § 51 Abs. 3 HZV für die eingesetzten Lehrpersonen zukommt.

Danach verbleibt es an der FAU bei folgendem, für die Beurteilung der Verhältnisse bezüglich des Studienjahres 2013/2014 zugrunde zu legendem Lehrangebot:

 

Die Beschäftigung von Drittmittelbediensteten, denen keine dienstrechtliche Lehrverpflichtung obliegt, erhöht das der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Lehrangebot nicht (ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs: etwa B.v. 02.05.2012 - 7 CE 12.10010 - juris; B.v. 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 - juris; B.v. 22.08.2006 - 7 CE 06.10313 -juris). Dies gilt auch für Stellen, die aus Mittelzuweisungen der Krankenkassen und aus Eigenmitteln des Universitätsklinikums für Zwecke der Krankenversorgung finanziert werden und dementsprechend ausschließlich dafür gewidmet sind (vgl. BayVGH, B.v. 18.05.2012 - 7 CE 12.10005 u.a. - juris; B.v. 24.07.2008 - 7 CE 08.10122 - juris). Diese Stellen sind lediglich als den Personalbedarf für die Krankenversorgung mindernd anzusetzen (BayVGH, B.v. 01.10.2009 - 7 CE 09.10538 - juris).

Zusätzliche Mittel/Stellen im Hinblick auf den doppelten Abiturientenjahrgang in Bayern sind der FAU nach deren glaubwürdiger und unangefochtener Auskunft für den Studiengang Zahnmedizin nicht zugewiesen worden. Anhaltspunkte dafür, dass durch einen nicht vorgenommenen Ausbau des Studiengangs an der FAU das diesbezüglich sehr weite Ermessen bei der Gestaltung des Staatshaushalts auf Antragsgegnerseite verletzt wäre (die weitere Frage dahingestellt, ob damit hier ein Zulassungsanspruch begründet werden könnte), sind weder konkret geltend gemacht worden noch sonst dem Gericht ersichtlich. Einen einklagbaren Anspruch auf staatliche Zuwendungen zur Erhöhung der Ausbildungskapazität verneint grundsätzlich etwa auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. B.v. 14.06.2012 - 7 CE 12.10004 - juris; bezogen auf den Hochschulpakt 2020: B.v. 27.06.2011 - 7 CE 11.10501 u.a. - juris, m.w.N.).

bb) Das durchschnittliche Lehrdeputat beträgt danach 417 SWS : 63 Stellen = 6,6190 SWS (berechnete Zahlen hier und im Folgenden aus Vereinfachungsgründen wiedergegeben jeweils nur mit vier Nachkomma-Stellen und Rundung bei der vierten Nachkomma-Stelle).

cc) Die Berechnung des Krankenversorgungsabzugs an der FAU für das Studienjahr 2014/2015 ist gemäß den normativen Vorgaben (vgl. zu deren Verfassungsgemäßheit BayVGH, B.v. 22.06.2010 - 7 CE 10.10134 u.a. - juris, m. w. N. aus der Rechtsprechung des BayVGH; zuletzt bestätigend B.v. 14.5.2013 - 7 CE 13.10006 - juris Rn. 11ff.) nicht zu beanstanden:

1. Die FAU hat zunächst aus der errechneten Anzahl (20,3636) tagesbelegter, nicht privat genutzter Betten auf der Grundlage von § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b HZV einen Bedarf von 2,8283 Stellen für stationäre Krankenversorgung ermittelt.

2. Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung:

63,00 Stellen + 2,00 nur für Krankenversorgung gewidmete Stellen = 65,0000 Stellen;

65,00 Stellen ./. 2,8283 Stellen für stationäre Krankenversorgung = 62,1717 Stellen;

62,1717 Stellen x 30/100 (§ 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c HZV) = 18,6515 Stellen.

Der in dieser Berechnung enthaltene Pauschalabzug in Höhe von 30% gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 3 Buchst. c HZV ist unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dazu (vgl. zuletzt B.v. 14.5.2013 - 7 CE 13.10006 -juris Rn. 12f.; B.v. 02.05.2012 - 7 CE 12.10010 - juris) weiterhin nicht zu beanstanden.

3. Aus den vorstehenden Nummern 1. und 2. errechnet sich ein Personalgesamtbedarf für Krankenversorgung von

2,8283 Stellen (für stationäre Krankenversorgung)

+ 18,6515 Stellen (für ambulante Krankenversorgung)

21,4798 Stellen, der für die weitere Berechnung noch um die 2,0000 ausschließlich für Krankenversorgung gewidmeten Stellen auf 19,4798 Stellen zu vermindern ist.

dd) Dies schlägt sich auf die Lehrangebotsberechnung wie folgt nieder:

 

ee) In Einklang mit den rechtlichen Vorgaben hat die FAU nach Anlage 5 zu § 43 HZV aus dem bereinigten Lehrangebot, multipliziert mit 2 und dividiert durch den Curriculareigenanteil des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin, auf Grund der personellen Ausstattung eine jährliche Aufnahmekapazität von 102,6636 Plätzen im Jahresdurchschnitt errechnet. Dabei hat die FAU zwar mit 5,7968 einen etwas höheren Curriculareigenanteil als früher (5,7275) in die Berechnung eingestellt. Sie hat dies aber zum einen nachvollziehbar unter Auflistung der einzelnen Lehrveranstaltungen mit einem verringerten Dienstleistungsimport aus der Lehreinheit Vorklinische Medizin begründet. Zum anderen überschreitet die FAU - und dies ist in rechtlicher Hinsicht insbesondere maßgeblich (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2013 - 7 CE 13.10312 - juris Rn. 11) - dabei nicht den in der Hochschulzulassungsverordnung festgesetzten Curricularnormwert von 7,80 für den Studiengang Zahnmedizin.

ff) Gemäß § 53 HZV ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Die FAU hat die Schwundberechnung anhand des sog. Hamburger Modells durchgeführt, was nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 u.a. - juris; B.v. 27.7.2010 - 7 CE 10.10317 u.a. - juris; B.v. 21.7.2009 - 7 CE 09.10090 - juris) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Bei der Ermittlung der Zahl der Studierenden sind als Schwund systemgerecht auch nur dauerhafte Abgänge zu berücksichtigen, die zum Freiwerden von Studienplätzen führen (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2010 - 7 CE 10.10075 - juris), weshalb etwa beurlaubte Studierende nicht aus den Bestandszahlen herausgerechnet werden müssen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 22.4.2014 - 7 CE 14.10043 u.a. - juris Rn. 9; B.v. 14.5.2013 - 7 CE 13.10006 - juris Rn. 21, m.w.N.). Eine „Korrektur“ der so ermittelten Bestandszahlen kommt lediglich dann in Betracht, wenn außergewöhnliche Einflussfaktoren in atypischer Weise die Entwicklung der Studentenzahlen beeinflusst haben sollten (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 02.05.2012 - 7 CE 12.10010 - juris); dies wird nicht etwa bereits allein durch einzelne Semesterübergangsquoten, die den Wert von 1,0000 geringfügig überschreiten, indiziert.

Nach der derart fehlerfrei durchgeführten Berechnung beträgt der hier anzusetzende Schwundausgleichsfaktor 0,9191. Davon ausgehend ergeben sich für das Studienjahr 2014/2015 (102,6636 : 0,9191 =) 111,70, d.h. schließlich auf ganze Zahlen gerundet 112 Studienplätze für Studienanfänger, die auf das Wintersemester 2014/2015 und das Sommersemester aufzuteilen sind.

gg) Die ermittelte Kapazität für das Studienjahr 2014/2015 ist nach alledem nicht zu beanstanden und mit 57 zugelassenen Studienanfängern auch ausgeschöpft.

b) Eine Zulassung beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt oder bis zu einem kapazitätsbestimmenden Engpass scheidet ebenfalls aus, da die Kammer keine Engpässe erst im weiteren Verlauf dieses Studienganges an der FAU zu erkennen vermag. Ebenso wie die Antragstellerseite selbst von einer hinreichenden Substantiierung bezüglich irgendwelcher studienbegrenzender Engpässe absieht, beruft sich auch der Antragsgegner nicht auf ein Vorhandensein solcher bei der FAU. Im Übrigen verneint der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (zuletzt B.v. 18.5.2012 - 7 CE 12.10002 - juris) die Möglichkeit der Vergabe von Teilstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin.

c) Es ist daher insgesamt Antragsablehnung geboten.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 i.V.m § 52 Abs. 1 GKG. Eine Herabsetzung des Streitwertes ist auch nicht in den Fällen veranlasst, in denen Antragsteller nur die Durchführung eines Losverfahrens und/bzw. die Beteiligung an einem Losverfahren und die Zulassung, wenn sie einen entsprechenden Rangplatz erhalten, beantragt haben. Denn auch in diesen Fällen wird im Grunde die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin und die Zuteilung eines entsprechenden Studienplatzes begehrt.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1.

Die Antragstellerseite beantragt im Wege einer einstweiligen Anordnung sinngemäß

die Verpflichtung des Freistaats Bayern auf Zulassung im 1. Fachsemester des Studiums der Zahnmedizin an der F.-A.-Universität E.-N. (FAU) ab dem Wintersemester 2015/2016, hilfsweise beschränkt auf einen Teilstudienplatz.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die FAU habe rechtswidrigerweise ihre Kapazität nicht voll ausgeschöpft. Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen.

2.

Die FAU beantragt für den Freistaat Bayern sinngemäß,

den Antrag abzulehnen,

und teilt dazu unter Bezugnahme auf die vorgelegten Unterlagen zur Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2015/2016 mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2015 folgende Kapazitätsauslastung mit:

Semester 1

NC

56

Studenten

56

Semester 2

54

56

Semester 3

54

56

Semester 4

53

56

Semester 5

53

56

Semester 6

51

49

Semester 7

51

51

Semester 8

50

48

Semester 9

50

48

Semester 10

48

43

insgesamt

520

519

3.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, insbesondere auf die Datenerhebungsformularsätze mit den Kapazitätsberechnungen der Universität für das Studienjahr 2015/2016 Bezug genommen.

II.

1.

Der streitgegenständliche Antrag ist zulässig, aber nicht begründet und deshalb abzulehnen.

Das Gericht geht nach eingehender Prüfung im Rahmen des Eilverfahrens davon aus, dass an der FAU im Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 2015/2016 für das 1. Semester über die jeweils festgesetzte Zahl von 56 Studienplätzen hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen. Die ermittelten Studienplätze sind nach der glaubhaften Erklärung der FAU regulär besetzt (worden). Von Seiten der FAU ist mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2015 auch ausdrücklich mitgeteilt worden, dass eine Beurlaubung von Studenten im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin im Wintersemester 2014/2015 nicht vorliegt; die Frage einer Beurlaubung von Studenten in höheren Semestern ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B. v. 22.04.2014 - 7 CE 14.10043 u. a. - juris Rn. 8ff.), der sich die Kammer weiterhin anschließt, insoweit nicht erheblich.

a)

Der Ermittlung der Aufnahmekapazität der FAU im Studiengang Zahnmedizin für das Wintersemester 2015/2016 sind das Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (BayHZG) und die Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (HZV) zugrunde zu legen.

aa)

Für die dabei erforderliche Ermittlung des Lehrangebots (vgl. §§ 45 ff. HZV) sind die Vorschriften der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (LUFV) maßgebend. Diesen hat die FAU entsprochen. Insoweit hat sich bei der Überprüfung kein Beanstandungsgrund hinsichtlich der Stellenstruktur oder der einzelnen Lehrdeputate ergeben. Das Lehrangebot wurde von der FAU im Vergleich zum Vorjahr um 3 SWS leicht erhöht, wobei zwei mit je 5 SWS eingesetzte befristete Stellen durch eine unbefristete Stelle mit 9 SWS im Bereich der Zahnklinik 1 getauscht wurden und 4 zusätzliche SWS auf eine Stundenerhöhung eines wissenschaftlichen Angestellten zurückzuführen sind. Der dennoch im Vergleich zum Vorjahr zu verzeichnende, aber geringfügige Rückgang um einen Studienplatz ergibt sich hauptsächlich aufgrund eines insoweit leicht nachteilig geänderten Schwundausgleichfaktors.

Wie vom Gericht bereits für das vorausgegangene Studienjahr entschieden und vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde, wirken sich die beiden als Zahntechniker im zahntechnischen Labor der FAU beschäftigten Mitarbeiter nicht auf die Kapazitätsberechnung aus, da diese keinerlei selbstständige Aufgaben in der Lehre wahrnehmen und zu keiner gemäß § 51 Abs. 3 Nr. 1 HZV relevanten Entlastung des Lehrpersonals führen (vgl. VG Ansbach, B. v. 10.2.2015, AN 2 E 14.10170, BayVGH, B. v. 26.5.2015, 7 CE 15.10110).

Danach ergibt sich als zugrunde zu legendes Lehrangebot:

7 Stellen W3, W2 mit je 9 SWS

= 63 SWS

1 Stelle W3 mit 7 SWS (Deputatsverminderung Studienfachberater,

§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LUFV)

= 7 SWS

29 Stellen A13 aZ mit je 5 SWS

= 145 SWS

19 Stellen A 16/A 15/A 14/A 13 mit je 9 SWS angesetzt

= 171 SWS

2 Stellen A 16/A 14 mit je 8 SWS angesetzt

= 16 SWS

2 Stellen A 14 mit je 0 SWS angesetzt

= 0 SWS

2 Stellen wissenschaftl. Angestellte mit je 9 SWS angesetzt

= 18 SWS

62 Stellen wissenschaftliches Lehrpersonal

= 420 SWS

Die Beschäftigung von Drittmittelbediensteten, denen keine dienstrechtliche Lehrverpflichtung obliegt, erhöht das der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Lehrangebot nicht (ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs: etwa B. v. 02.05.2012 - 7 CE 12.10010 - juris; B. v. 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 - juris; B. v. 22.08.2006 - 7 CE 06.10313 - juris). Dies gilt auch für Stellen, die aus Mittelzuweisungen der Krankenkassen und aus Eigenmitteln des Universitätsklinikums für Zwecke der Krankenversorgung finanziert werden und dementsprechend ausschließlich dafür gewidmet sind (vgl. BayVGH, B. v. 18.05.2012 - 7 CE 12.10005 u. a. - juris; B. v. 24.07.2008 - 7 CE 08.10122 - juris). Diese Stellen sind lediglich als den Personalbedarf für die Krankenversorgung mindernd anzusetzen (BayVGH, B. v. 01.10.2009 - 7 CE 09.10538 - juris).

Zusätzliche Mittel/Stellen im Hinblick auf den doppelten Abiturientenjahrgang 2011 in Bayern sind der FAU nach deren früherer Auskunft für den Studiengang Zahnmedizin schon in den vergangenen Studienjahren nicht zugewiesen worden. Anhaltspunkte dafür, dass durch einen nicht vorgenommenen Ausbau des Studiengangs an der FAU das diesbezüglich sehr weite Ermessen bei der Gestaltung des Staatshaushalts auf Antragsgegnerseite verletzt wäre (die weitere Frage dahingestellt, ob damit hier ein Zulassungsanspruch begründet werden könnte), sind weder konkret geltend gemacht worden noch sonst für das Gericht ersichtlich. Einen einklagbaren Anspruch auf staatliche Zuwendungen zur Erhöhung der Ausbildungskapazität verneint grundsätzlich etwa auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. B. v. 14.6.2012 - 7 CE 12.10004 - juris; bezogen auf den Hochschulpakt 2020: B. v. 27.06.2011 - 7 CE 11.10501 u. a. - juris, m. w. N.). Für das Studienjahr 2015/2015 kann der doppelte Abiturjahrgang in tatsächlicher Hinsicht ohnehin kaum noch eine Rolle spielen.

bb)

Das durchschnittliche Lehrdeputat beträgt danach 420 SWS : 62 Stellen = 6,7742 SWS (berechnete Zahlen hier und im Folgenden aus Vereinfachungsgründen wiedergegeben jeweils nur mit vier Nachkomma-Stellen und Rundung bei der vierten Nachkomma-Stelle).

cc)

Die Berechnung des Krankenversorgungsabzugs an der FAU für das Studienjahr 2015/2016 ist gemäß den normativen Vorgaben (vgl. zu deren Verfassungsgemäßheit BayVGH, B. v. 22.06.2010 - 7 CE 10.10134 u. a. - juris, m. w. N. aus der Rechtsprechung des BayVGH; zuletzt bestätigend B. v. 14.5.2013 - 7 CE 13.10006 - juris Rn. 11ff.) nicht zu beanstanden:

1. Die FAU hat zunächst aus der errechneten Anzahl (21,21) tagesbelegter, nicht privat genutzter Betten auf der Grundlage von § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b HZV einen Bedarf von 2,9461 Stellen für stationäre Krankenversorgung ermittelt.

2. Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung:

62,00 Stellen + 2,00 nur für Krankenversorgung gewidmete Stellen = 64,0000 Stellen;

65,00 Stellen ./. 2,9461 Stellen für stationäre Krankenversorgung = 61,0539 Stellen;

61,0539 Stellen x 30/100 (§ 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c HZV) = 18,3162 Stellen.

Der in dieser Berechnung enthaltene Pauschalabzug in Höhe von 30% gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 3 Buchst. c HZV ist unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dazu (vgl. zuletzt B. v. 14.5.2013 - 7 CE 13.10006 - juris Rn. 12f.; B. v. 02.05.2012 - 7 CE 12.10010 - juris) weiterhin nicht zu beanstanden.

3. Aus den vorstehenden Nummern 1. und 2. errechnet sich ein Personalgesamtbedarf für Krankenversorgung von

2,9461 Stellen (für stationäre Krankenversorgung)

+ 18,3162 Stellen (für ambulante Krankenversorgung)

21,2623 Stellen, der für die weitere Berechnung noch um die 2,0000 ausschließlich für Krankenversorgung gewidmeten Stellen auf 19,2623 Stellen zu vermindern ist.

dd)

Dies schlägt sich auf die Lehrangebotsberechnung wie folgt nieder:

Stellen mit Lehrverpflichtung: 62,0000 Stellen

./.19,2623 Stellen

verbleibende Zahl von 42,7377 Stellen, multipliziert mit der durchschnittlichen Lehrverpflichtung (6,7742 SWS) ergibt

Angebot an Deputatsstunden: 289,5137 SWS

+ Lehrauftragsstunden/Titellehre (gegenüber 2014/2015 um 2,0 erhöht) 11,5000 SWS

bereinigtes Lehrangebot: 301,0137 SWS.

Die geringfügige Abweichung in der 4. Nachkommastelle bei der Berechnung der FAU - Angebot an Deputatstellen 289,5135, bereinigtes Lehrangebot 301,0135 - wirkt sich auf das Ergebnis, d. h. die Studienplatzzahl, nicht aus - siehe im Weiteren - und bedarf deshalb keiner weiteren Aufklärung.

ee)

Nach Anlage 5 zu § 43 HZV errechnet sich aus dem bereinigten Lehrangebot, multipliziert mit 2 (= 602,0274) und dividiert durch den Curriculareigenanteil des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin (5,7968), aufgrund der personellen Ausstattung eine jährliche Aufnahmekapazität von 103,8551 Plätzen im Jahresdurchschnitt (Berechnung der FAU: 103,8559). Der Curriculareigenanteil entspricht dabei dem Wert des Vorjahres und überschreitet - und dies ist in rechtlicher Hinsicht maßgeblich (vgl. BayVGH, B. v. 31.10.2013 - 7 CE 13.10312 - juris Rn. 11) - nicht den in Anlage 7 I Hochschulzulassungsverordnung festgesetzten Curricularnormwert von 7,80 für den Studiengang Zahnmedizin.

ff)

Gemäß § 53 HZV ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Die FAU hat die Schwundberechnung anhand des sog. Hamburger Modells durchgeführt, was nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B. v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 u. a. - juris; B. v. 27.7.2010 - 7 CE 10.10317 u. a. - juris; B. v. 21.7.2009 - 7 CE 09.10090 - juris) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Bei der Ermittlung der Zahl der Studierenden sind als Schwund systemgerecht auch nur dauerhafte Abgänge zu berücksichtigen, die zum Freiwerden von Studienplätzen führen (vgl. BayVGH, B. v. 11.3.2010 - 7 CE 10.10075 - juris), weshalb etwa beurlaubte Studierende nicht aus den Bestandszahlen herausgerechnet werden müssen (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 26.5.2015 - 7 CE 15.10110 u. a. - juris Rn. 6; B. v. 14.5.2013 - 7 CE 13.10006 - juris Rn. 21, m. w. N.). Eine „Korrektur“ der so ermittelten Bestandszahlen kommt lediglich dann in Betracht, wenn außergewöhnliche Einflussfaktoren in atypischer Weise die Entwicklung der Studentenzahlen beeinflusst haben sollten (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 02.05.2012 - 7 CE 12.10010 - juris); dies wird nicht etwa bereits allein durch einzelne Semesterübergangsquoten, die den Wert von 1,0000 geringfügig überschreiten, indiziert.

Nach der derart fehlerfrei durchgeführten Berechnung beträgt der hier anzusetzende Schwundausgleichsfaktor 0,9372. Davon ausgehend ergeben sich für das Studienjahr 2015/2016 (103,8551 : 0,9372 =) 110,81, d. h. schließlich auf ganze Zahlen gerundet 111 Studienplätze für Studienanfänger, die auf das Wintersemester 2015/2016 mit 56 und das Sommersemester 2016 mit 55 aufgeteilt wurden.

gg)

Die ermittelte Kapazität für das Studienjahr 2015/2016 ist nach alledem nicht zu beanstanden und mit 56 zugelassenen Studienanfängern auch ausgeschöpft.

b)

Eine Zulassung beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt oder bis zu einem kapazitätsbestimmenden Engpass scheidet ebenfalls aus, da die Kammer keine Engpässe erst im weiteren Verlauf dieses Studienganges an der FAU zu erkennen vermag. Ebenso wie die Antragstellerseite selbst von einer hinreichenden Substantiierung bezüglich irgendwelcher studienbegrenzender Engpässe absieht, beruft sich auch der Antragsgegner nicht auf ein Vorhandensein solcher bei der FAU. Im Übrigen verneint der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (zuletzt B. v. 18.5.2012 - 7 CE 12.10002 - juris) die Möglichkeit der Vergabe von Teilstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin.

c)

Der Antrag war daher abzulehnen.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO.

3.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m § 52 Abs. 1 GKG. Eine Herabsetzung des Streitwertes ist auch nicht in den Fällen veranlasst, in denen Antragsteller nur die Durchführung eines Losverfahrens und/bzw. die Beteiligung an einem Losverfahren und die Zulassung, wenn sie einen entsprechenden Rangplatz erhalten, beantragt haben. Denn auch in diesen Fällen wird im Grunde die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin und die Zuteilung eines entsprechenden Studienplatzes begehrt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für das Wintersemester 2014/2015 die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) im ersten Fachsemester, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt. Sie ist der Meinung, mit der für das betreffende Semester festgesetzten Zulassungszahl von 56 Studienplätzen sei die vorhandene Aufnahmekapazität nicht erschöpft.

Mit Beschluss vom 10. Februar 2015 lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag ab. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der vorliegenden Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht. Der Senat folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt darauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen noch folgendes auszuführen:

1. Der gerügte Verstoß der FAU gegen aus dem sog. „Zukunftsvertrag II“ - angeblich - erwachsende Verpflichtungen, der es als angemessen erscheinen lasse, das bereinigte Lehrangebot um einen Sicherheitsaufschlag von 15% zu erhöhen, liegt bereits deshalb nicht vor, weil es sich bei diesem Vertrag um eine zwischen dem Land Niedersachsen und den dortigen Hochschulen geschlossene Vereinbarung handelt, die in Bayern nicht gültig ist.

2. Die Berechnung der Schwundquote (§ 51 Abs. 3, § 53 HZV) durch die FAU ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere müssen beurlaubte Studierende nicht aus den Bestandszahlen herausgerechnet werden, da sie nicht „schwinden“, sondern die Ausbildungskapazität lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen und das Lehrpersonal im Unterschied zu Studienabbrechern somit nicht dauerhaft entlasten (st. Rspr. des Senats, z. B. B.v. 14.5.2013 - 7 CE 13.10006 - juris m. w. N.). Ebensowenig ist es rechtlich geboten, diesbezüglich nach dem Studienverhalten der eingeschriebenen Studierenden im vorklinischen und klinischen Abschnitt der Ausbildung zu differenzieren: Studierende, die an der zahnärztlichen Vorprüfung scheitern oder diese nicht absolvieren und deshalb an den praktischen Lehrveranstaltungen des klinischen Studienabschnitts nicht teilnehmen können, werden im Rahmen der Schwundberechnung berücksichtigt, wenn sie ihr Studium abbrechen. Eine darüber hinausgehende, gesonderte Berücksichtigung sehen die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 3 Nr. 3, 53 HZV nicht vor (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2013 - 7 CE 13.10006 - m. w. N.).

3. Schließlich konnte das Verwaltungsgericht auch von einer Vorlage der Arbeitsverträge der beiden als Zahntechniker beschäftigten Mitarbeiter absehen. Zwar werden diese Mitarbeiter von dem Lehrangebot nicht erfasst, doch hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zutreffend (und insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, vgl. B.v. 3.5.2013 - 7 CE 13.10053u. a.) darauf hingewiesen, dass ihnen auch keine Entlastungsfunktion im Sinne von § 51 Abs. 3 HZV zukommt. Anhaltspunkte dafür, dass die diesbezüglichen tatsächlichen Angaben der FAU fehlerhaft sein könnten, liegen nicht vor; insbesondere erlaubt auch die jeweilige tarifliche Entgeltgruppe, in die die Mitarbeiter eingestuft sind, keine Rückschlüsse auf die Art ihrer Aufgaben.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt bei Eyermann VwGO, 14. Aufl. 2014).

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.