Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 03. Mai 2018 - AN 1 S 17.01208

bei uns veröffentlicht am03.05.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Verfahren AN 1 S 17.01208 und AN 1 S 18.00240 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die Anträge werden abgelehnt.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Streitwert wird auf 1.578,70 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Anwesens FlNr. … und … der Gemarkung … mit einer Gesamtfläche von 1.816 qm. Die Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich. Der Antragsteller hat den Grundbesitz mit Kaufvertrag vom 6. September 1991 erworben.

Die Grundstücke FlNr. … und … des Antragstellers sind in den Jahren 1975 bzw. 1976 erstmals zu Herstellungsbeiträgen herangezogen worden (Bl. 76-84 GA). Bei Erhebung des Herstellungsbeitrags für den Wasseranschluss war eine Grundstücksfläche von 1.139,24 qm zugrunde gelegt worden, wobei auf die Grundstücke FlNr. … und … eine Grundstücksfläche von 901,24 qm und auf FlNr. … eine Grundstücksfläche von 238 qm entfielen. Zudem war eine Geschossfläche von 501,55 qm zugrunde gelegt worden, wobei davon auf die FlNr. …199,31 qm entfielen, auf die FlNr. … und …somit 302,24 qm, wovon 93,64 qm auf Nebengebäude, Keller und Garagen entfielen (Bl. 76 – 81 GA). Aus dem amtlichen Lageplan vom 7. Oktober 1976 ist ersichtlich, dass der nördliche Grundstücksbereich der Grundstücke FlNr. …und …zu diesem Zeitpunkt Acker bzw. Wiese war (Bl. 86 GA).

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2016 setzte die Antragsgegnerin für das Anwesen …, Fl.Nr. …, … (wirtschaftliche Einheit) der Gemarkung … einen Kanalherstellungsbeitrag in Höhe von 4.686,34 EUR fest. Dabei stützte sie sich ausweislich des Bescheides auf ihre „Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) in der Fassung vom 16.07.2012“. Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Grundstücks- und tatsächlichen Geschossflächen abgerechnet würden, für die bisher keine Beiträge geleistet worden seien, § 5 Abs. 4 BGS-EWS. Beitragsauslösend sei vorliegend: „Nacherhebung beitragspflichtige Grundstücks- und Geschossflächen (Ausbau Scheune, Wohnhausanbau, Dachgeschossanbau) laut Aufmaß 2012.“ Im Übrigen wird auf den Bescheid Bezug genommen (Bl. 12 f. GA).

Mit Bescheid vom gleichen Tag setzte die Antragsgegnerin für dieses Anwesen ebenfalls einen Wasserherstellungsbeitrag für die Wasserversorgungseinrichtung in Höhe von 1.628,44 EUR fest. Dabei stützte sie sich auf ihre Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) in der Fassung vom 10. Oktober 2013. Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Grundstücks- und tatsächlichen Geschossflächen abgerechnet würden, für die bisher keine Beiträge geleistet worden seien, § 5 Abs. 4 BGS-WAS. Beitragsauslösend sei vorliegend: „Nacherhebung beitragspflichtige Grundstücks- und Geschossflächen (Ausbau Scheune, Wohnhausanbau, Dachgeschossanbau) laut Aufmaß 2012.“ Im Übrigen wird auf den Bescheid Bezug genommen (Bl. 29 f. GA).

Mit Schreiben vom 15. Januar 2017 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Bescheide. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Mai 2017 ließ er zudem beantragen, die Vollziehung der Herstellungsbeiträge bis zum rechtskräftigen Abschluss der Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls nachfolgenden Klageverfahren gemäß § 80 Abs. 4 VwGO auszusetzen.

Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 9. Februar 2017 wurde der Antragsteller gebeten, zur Klärung des Sachverhaltes alle vorhandenen genehmigten Baupläne vorzulegen, was bis heute nicht geschehen ist.

Mit Bescheid vom 17. Mai 2017 wies die Antragsgegnerin die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung zurück. Dies begründete sie für den Kanalherstellungsbeitrag unter anderem wie folgt: „Gemäß § 16 BGS-EWS (Übergangsvorschrift) sind Beitragstatbestände die von den Satzungen bis einschließlich der Beitrags- und Gebührensatzung vom 30.11.2000 nicht oder nicht vollständig veranlagt worden, werden solche Beitragstatbestände nach der o.g. Satzung berechnet. Es werden auch die noch nicht veranlagten Grundstücksflächen mit der Änderung der Geschossfläche veranlagt. Eine Verjährung ist aufgrund der fehlenden Mitwirkungspflicht des Eigentümers nicht eingetreten.“ Und weiter: „Die Vollziehung der o.g. Bescheide stellt keine unbillige Härte für den Beitragspflichten dar, da er schon seit längerer Zeit mit den Herstellungsbeiträgen für das Anwesen rechnen musste.“ (Bl. 18 GA).

Die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung betreffend den Wasserherstellungsbeitrag begründete sie unter anderem so: „Gemäß § 16 BGS-WAS (Übergangsvorschrift) sind Beitragstatbestände die von den Satzungen bis einschließlich der Beitrags- und Gebührensatzung vom 26.04.2006 nicht oder nicht vollständig veranlagt worden, werden solche Beitragstatbestände nach der o.g. Satzung berechnet. Es werden auch die noch nicht veranlagten Grundstücksflächen mit der Änderung der Geschossfläche veranlagt. Eine Verjährung ist aufgrund der fehlenden Mitwirkungspflicht des Eigentümers nicht eingetreten.“ Und weiter: „Die Vollziehung der o.g. Bescheide stellt keine unbillige Härte für den Beitragspflichten dar, da er schon seit längerer Zeit mit den Herstellungsbeiträgen für das Anwesen rechnen musste.“ (Bl. 36 GA).

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2017, bei Gericht per Telefax eingegangen am selben Tag, ließ der Antragsteller beantragen,

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Herstellungsbeitragsbescheid des Antragsgegners (BGS-EWS) vom 15.12.2016 wird angeordnet.

Mit weiterem Schreiben vom 30. Juni 2017, bei Gericht eingegangen am 4. Juli 2017, ließ der Antragsteller zudem beantragen,

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Herstellungsbeitragsbescheid des Antragsgegners (BGS-WAS) vom 15.12.2016 wird angeordnet.

Den Anträgen lag eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers bei, in der er versichert, dass er unmittelbar nach dem Erwerb des Anwesens Ausbaumaßnahmen im Dachgeschoss sowie im Wohnhaus durchgeführt habe. Die Maßnahmen, die zu einer Geschossflächenmehrung geführt haben könnten, seien vor dem Jahr 1992 zum Abschluss gebracht worden.

Zur Begründung seines Antrags ließ der Antragsteller ausführen, dass einer Nacherhebung für eine Grundstücks- und Geschossflächenmehrung der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegenstünde. Nach Art. 13 Abs. 2 Nr. 4b bb erster Spiegelstrich BayKAG i.V. mit § 169 AO sei die Beitragsfestsetzung ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig. Bei einem Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach Art. 5 Abs. 2a BayKAG betrage diese Frist 25 Jahre. Die Maßnahmen, die zur beitragspflichtigen Geschossflächenmehrung geführt hätten, seien schon vor dem Jahr 1992 abgeschlossen worden. Demzufolge sei Festsetzungsverjährung eingetreten, was das Erlöschen der Beitragsforderung zur Folge habe.

Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 trug die Antragsgegnerin vor, dass alle Satzungen vor 2012 in nichtöffentlicher Sitzung vom Verwaltungsrat der Antragsgegnerin beschlossen worden und daher unwirksam seien. Voraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht sei unter anderem gültiges Satzungsrecht, das erstmals mit den Satzungen vom 16. Juli 2012 geschaffen worden sei, die am 19. Juli 2012 in Kraft getreten seien.

Im Jahre 1995 habe die Antragsgegnerin das Aufmessen der Gebäude innerhalb des Ortsteiles … beauftragt. Bei der Aufmessung seien die damaligen Gebäudedaten mit Stand 03.1995 festgehalten worden (Bl. 1 f. BA). Im Jahre 2012 sei erneut ein Büro mit der Feststellung der Gebäudedaten beauftragt worden. Dabei seien erhebliche Unterschiede auf dem antragstellerischen Grundstück festgestellt worden (Bl. 3 f. BA). Diese seien mit Bescheiden vom 15. Dezember 2016 nacherhoben worden. Nach früherem Satzungsrecht seien im Jahr 1976 1.139,24 qm Grundstücksfläche für den Wasserherstellungsbeitrag veranlagt worden. Die im Jahre 1993 erworbene Teilfläche von 66 qm aus der Fl.Nr. …sei damals aufgrund des damaligen Satzungsrechtes (Tiefenbegrenzung bis hinter Bebauung) nicht nachveranlagt worden. Mit den Bescheiden vom 15. Dezember 2016 sei die Differenz der beitragspflichtigen Geschossflächen aufgrund des Aufmaßes von 2012 zu den Aufmaßen von 1995 nacherhoben worden. Aufgrund der Differenz zwischen der Geschossflächenermittlung von 1995 zu der von 2012 ergebe sich nicht die Einrede der Verjährung. Eine Verjährung sei auch daher nicht eingetreten, da die Nutzungsänderung der ehemals beitragsfreien Scheune für gewerbliche Flächen, der Wohnhausanbau und der Dachgeschossausbau dem Antragsgegner nicht gemeldet worden sei. Ebenfalls lägen für die An-, Aus- und Umbauten keine genehmigten Pläne vor. Vielmehr habe der Antragsteller gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 ließ die Antragsgegnerin bezüglich des Kanalherstellungsbeitrags beantragen,

Der Antrag wird abgewiesen.

Mit Schreiben vom 29. September 2017 ließ die Antragsgegnerin bezüglich des Wasserherstellungsbeitrags beantragen,

Der Antrag wird abgewiesen.

Zur Begründung wurde jeweils unter anderem ausgeführt, dass die Beitragsschuld noch nicht verjährt sei. Gemäß § 170 AO i.V. mit Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b cc KAG beginne die Festsetzungsfrist erst dann, wenn die Beitragsschuld berechnet werden könne. Die sei erst dann möglich, wenn der Träger der öffentlichen Einrichtung von einer Änderung maßgeblicher Grundstücks- oder Geschossflächen Kenntnis erlange. Eine entsprechende Meldung sei nie ergangen, so dass die Festsetzungsverjährung nicht habe beginnen können. Zudem sei die Beitragsschuld erst nach 1995 entstanden, dies belegten die durch die im Jahr 1995 vorgenommenen Aufmaße. Nachdem ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach Art. 5 Abs. 2a KAG vorliege, betrage die Festsetzungsfrist 25 Jahre ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld, Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b bb KAG.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 führte der Vertreter des Antragstellers aus, dass sich seit dem Erwerb der Grundstücke deren Fläche nicht verändert habe und nach § 5 Abs. 5 Satz 2 1. Spiegelstrich BGS-EWS bzw. § 5 Abs. 4 Satz 2 1. Spiegelstrich BGS-WAS ein zusätzlicher Beitrag nur im Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen entstehen könne.

Zudem bleibe der Antragsteller dabei, dass die Baumaßnahmen, die zu einer Geschossflächenmehrung geführt haben könnten, schon vor dem Jahr 1992 zum Abschluss gebracht worden seien. Es greife auch deshalb die Festsetzungsverjährung. Soweit die Antragsgegnerin auf unterschiedliche Gebäudedaten in den Aufmaßen aus den Jahren 1995 und 2012 verweise, könne sich dies der Antragsteller nicht erklären. Gegebenenfalls seien hier den Ingenieuren Fehler unterlaufen, da sich auch Gebäudedaten bei Gebäudeteilen unterschieden, die nicht von den Baumaßnahmen betroffen gewesen seien. Zudem falle auf, dass teilweise die im Aufmaß vom 30. Juni 2012 enthaltenden Gebäudedaten nicht mit den veranlagten Geschossflächen übereinstimmten. Die Richtigkeit der Aufmaße und der Abrechnung werde daher vollumfänglich bestritten.

Mit Beschluss des BayVGH vom 29. Januar 2018 – 20 CS 17.1824 – stellte dieser fest, dass die Antragsgegnerin erstmals mit der BGS-EWS vom 10. Oktober 2013 und der BGS-WAS vom 16. Juli 2012 über gültiges Satzungsrecht verfüge.

Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2018 ließ die Antragsgegnerin auf Frage des Gerichts vortragen, dass bei der Veranlagung der Grundstücke in den Jahren 1975/1976 eine Erschließung der Grundstücke über das Straßengrundstück FlNr. … zugrunde gelegt worden sei. Der nördliche Bereich des Anwesens des Antragstellers habe damals im Außenbereich gelegen. In den Jahren 2003 bzw. 2004 seien die Grundstücke Fl.Nr. …und … bebaut worden (vgl. Bl. 87-94), wodurch die Grundstücke des Antragstellers nunmehr dem Innenbereich zuzuordnen seien.

Nach Auskunft des Grundbuchamtes habe das Grundstück FlNr. … im Jahr 1980 eine Größe von 1223 qm und FlNr. … eine Größe von 500 qm aufgewiesen. Seitdem hätten sich die beitragspflichtigen Grundstücksflächen verändert. Im Jahr 1993 sei eine Flächenmehrung von 66 qm erfolgt (Bl. 95-100 GA). Eine Nachveranlagung sei im Jahr 1993 wegen der geltenden Tiefenbegrenzung nicht erfolgt. Im Jahr 2001 habe der Antragsteller zuerst weitere 27 qm (Bl. 101-109) und im Zuge der Flurbereinigung weitere 3 qm zu Grundstück FlNr. … sowie weitere 14 qm zu FlNr. … hinzugewonnen (Bl. 110-117 GA).

Bei Nachveranlagung der Grundstücke des Antragstellers seien zum einen die bislang nicht veranlagten Restflächen der Grundstücke zugrunde gelegt worden. Zudem seien die Flächenmehrungen berücksichtigt worden.

Die Antragsgegnerin ließ weiter vortragen, dass auch die Erhebung der Geschossfläche rechtmäßig sei. Geschossflächen in Höhe von 1002,66 qm seien nach Aufmaß 1996 nicht erhoben worden, da es sich um beitragsfreie Gebäude wie Scheunen gehandelt habe, in denen ein Anschluss an eine öffentliche Einrichtung nicht gegeben gewesen sei. Zwischenzeitlich festgestellte Geschossflächenmehrungen seien vom Antragsteller nicht angezeigt worden. Dem Antragsgegner sei erst im Jahr 2012 bekannt geworden, dass sich bauliche Veränderungen auf den Grundstücken des Antragstellers ergeben hätten, als für alle Grundstücke im Einrichtungsgebiet neue Aufmaße genommen worden seien. Dem Schreiben lag der Berechnungsbogen zur Beitragsabrechnung, geprüft am 12. Dezember 2016, bei. Auf diesen wird Bezug genommen (Bl. 118 -120 GA).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Die Verbindung der Verfahren nach § 93 VwGO ist wegen des sachlichen Zusammenhangs geboten.

Die grundsätzlich mit dem Widerspruch verbundene aufschiebende Wirkung tritt kraft Gesetzes nicht ein, wenn ein Verwaltungsakt die Anforderungen von öffentlichen Abgaben und Kosten betrifft, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag jedoch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen, was in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dann zu geschehen hat, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen und deshalb seine Aufhebung oder Änderung im Hauptsacheverfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, oder wenn dessen sofortige Vollziehung für den Abgabenschuldner eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte und außerdem die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO vorliegen.

Die Voraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist erfüllt, da die Antragsgegnerin jeweils mit Schreiben vom 17. Mai 2017 die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über den Kanalherstellungsbeitrags sowie über den Wasserherstellungsbeitrag abgelehnt hat.

Gründe dafür, dass die Vollziehung des Abgabenbescheids für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Somit ist ausschließlich darauf abzustellen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide bestehen.

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich gebotenen summarischen Überprüfung sind die Bescheide rechtlich nicht zu beanstanden.

Grundsätzlich ist in einem Eilverfahren, in dem nur eine überschlägige Überprüfung der Sach- und Rechtslage stattfinden kann, von der Gültigkeit einer Norm auszugehen, wenn nicht ausnahmsweise Gründe, die die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigen, offen zu Tage treten. Derartige formelle oder materiell-rechtliche Mängel, die eine Nichtigkeit der Satzungen bedingen könnten, lassen sich bei der lediglich gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellen.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch öffentlich betriebene Entwässerungsanlagen sowie öffentlich betriebene Wasserversorgungsanlagen. Von dieser Ermächtigung hat die Antragsgegnerin durch den Erlass ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) vom 10. Oktober 2013 sowie ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) vom 16. Juli 2012 (dazu unter B) Gebrauch gemacht.

A. Zur BGS-EWS hat die erkennende Kammer mit Urteil vom 25. Juli 2017 (AN 1 K 15.01781) festgestellt, dass die Antragsgegnerin gültiges Herstellungsbeitragsrecht für die Entwässerungseinrichtung erstmals mit Erlass der BGS-EWS vom 10. Oktober 2013 (Inkrafttreten zum 1. Oktober 2013) geschaffen hat, was mit Beschluss des BayVGH vom 29.01.2018 (20 CS 17.1824) bestätigt worden ist. In ihrem Urteil vom 25. Juli 2017 führt die Kammer aus:

„a) Die „Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung der Gemeindewerke … (VES-EWS) vom 09.08.2012“ (nachfolgend: VES-EWS 2012) ist unwirksam.

i. Die Nichtigkeit der Satzung ergibt sich bereits aus dem nicht ordnungsgemäßen textlichen Beschrieb der Verbesserungsmaßnahme. Die VES-EWS 2012 entsprach nicht den Anforderungen, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof an diesen Beschrieb einer Verbesserungsmaßnahme in einer Verbesserungsbeitragssatzung stellt. So fehlten vorliegend Angaben zur Länge der verlegten Kanäle (vgl. BayVGH, U.v. 16.3.1988 - 23 CS 87.04228, GK 1989/9). Ein ausführlicher Beschrieb ist nicht nur bei Satzungen mit vorläufigen Beitragssätzen (Art. 5 Abs. 4 KAG) erforderlich, sondern bei Verbesserungsbeitragssatzungen auch deshalb unerlässlich, weil nur so der Zeitpunkt, wann alle bezeichneten Maßnahmen abgeschlossen sind, also wann mit ihrer tatsächlichen Beendigung die Verbesserungsbeitragsschuld entsteht, bestimmt werden kann (vgl. § 3 Abs. 1 VES-EWS; vgl. Thimet, Gemeindliches Satzungs- und Unternehmensrecht, Teil IV Frage 20, Rn. 6.3 und 8).

Hieran knüpft zum einen der Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung an, zum anderen muss zum Zeitpunkt des Entstehens eines Verbesserungsbeitrags mit Benutzbarkeit der verbesserten Einrichtung nach Beendigung der Verbesserungsmaßnahme nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs der Einrichtungsträger nicht nur über eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung, sondern gleichzeitig auch über eine Herstellungsbeitragssatzung mit neu kalkulierten, entsprechend erhöhten Beitragssätzen für Neuanschließer verfügen, weil anderenfalls weder eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung noch eine wirksame Herstellungsbeitragssatzung vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2007 - 23 CS 07.833; großzügiger: BayVGH, B.v. 4.8.2015 - 20 ZB 15.1082, juris Rn. 3).

ii. Darüber hinaus ist die VES-EWS 2012 auch deshalb nicht rechtswirksam, weil sie im unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang (9.8.2012) zur „Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeindewerke … vom 16.07.2012“ (nachfolgend: BGS-EWS 2012) erlassen wurde, welche den Aufwand für die Verbesserungsmaßnahme noch nicht einkalkuliert hatte. Stehen nach nichtigem vorherigem Satzungsrecht eine Beitragssatzung und eine Verbesserungsbeitragssatzung in solcher zeitlicher Nähe, führt dies auch zur Unwirksamkeit der VES-EWS (vgl. zu einem Abstand von 4 Tagen BayVGH, U.v. 14.4.2011 – 20 BV 11.133, Rn. 34, juris).

(b) Mit der „Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeindewerke … vom 10. Oktober 2013“ (nachfolgend: BGS-EWS 2013) hat die Beklagte erstmals gültiges Herstellungsbeitragsrecht geschaffen.

i. Alle Satzungen vor 2012 sind dabei bereits aus dem Grund rechtswidrig und nichtig, weil sie in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen worden waren. Nach Art. 52 Abs. 2 BayGO sind die Sitzungen eines Gemeinderats öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen. Nichts anderes kann für die Sitzungen des Verwaltungsrats der Beklagten gelten, wenn ihr von der Gemeinde das Recht zum Satzungserlass eingeräumt wird.

Unter Wohl der Allgemeinheit sind gemeindliche oder staatliche Interessen zu verstehen (z.B. an der Wahrung von Sicherheit und Ordnung, der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, Belange der Landesverteidigung). Diese stehen einer öffentlichen Behandlung entgegen, wenn schon die Möglichkeit ihrer Beeinträchtigung besteht. Die Erwartung, dass bei Zulassung der Öffentlichkeit eine ruhige und sachliche Diskussion erschwert wird, genügt nicht für den Ausschluss der Öffentlichkeit. Ein Ermessensspielraum bei der Auslegung des Begriffs „Wohl der Allgemeinheit“ besteht nicht. Bei der Prüfung ob die genannten Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit vorliegen, ist zu beachten, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit dient und die Transparenz der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit gewährleisten soll. Er trägt dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip Rechnung, weil er die Kontrolle der Verwaltung durch die Bürger ermöglicht.

Hiervon ausgehend sind keine Gesichtspunkte erkennbar, dass das Wohl der Allgemeinheit der Anwesenheit der Öffentlichkeit bei einer Entscheidung des Verwaltungsrats über die Beitragssatzungen entgegenstünde. Entgegenstehende Interessen einzelner sind ebenso wenig ersichtlich. Wird die Öffentlichkeit zu Unrecht von der Sitzung ausgeschlossen, stellt dies nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs „einen gravierenden Verstoß gegen tragende Verfahrensprinzipien der Kommunalverfassung dar“ und führt zur Unwirksamkeit des betreffenden Beschlusses (vgl. BayVGH, U.v. 26.1.2009 – 2 N 08.124, Rn. 8, juris; Bau-er/Böhle/Hecker, Bayerische Kommunalgesetze, Rn. 9 zu Art. 52 GO; Prandl/Zimmermann/ Büchner/ Pahlke, Kommunalrecht in Bayern, Rn. 10 zu Art. 52 GO).

ii. Auch die BGS-EWS 2012 erweist sich im Beitragsteil als rechtswidrig und nichtig.

aa. Mit der BGS-EWS 2012 konnte die Beklagte nicht erstmals gültiges Herstellungsbeitragsrecht schaffen, weil in den Beitragssätzen nicht das Investitionsvolumen berücksichtigt war, das in der nachfolgend erlassenen VES-EWS 2012 unter § 1 lit. A als Verbesserungsaufwand erfasst war. Nachdem der weit überwiegende Anteil der in der Verbesserungsbeitragssatzung genannten Maßnahmen bereits lange vor Erlass der beiden Satzungen abgeschlossen war und ganz offensichtlich nur noch wenige Aufwendungen auf die Zeit nach Erlass der BGS-EWS 2012 entfielen, deren Fertigstellung auch offensichtlich weniger als zwei Monate nach Erlass dieser Satzung zu erwarten war, stellen diese Maßnahmen sich als weiterer Investitionsaufwand dar, der bei der Kalkulation der Herstellungsbeiträge hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. BayVGH, U.v. 14.4.2011, a.a.O., Rn. 34, juris). Insbesondere ist bei einer Bauzeit der Einzelmaßnahmen von 2007 bis September 2012 davon auszugehen gewesen, dass zum Zeitpunkt des Satzungserlasses im Juli 2012 der endgültige Investitionsaufwand leicht absehbar war.

bb. Dieser Fehler konnte auch nicht durch die durch „Satzung der Gemeindewerke … zur 1. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung (BGW-EWS) der Gemeindewerke … vom 16.07.2012 Vom 13.09.2012“ (nachfolgend: Änderungssatzung 2012) offenbar kurz nach Abschluss der Baumaßnahmen erfolgte Erhöhung der Beitragssätze geheilt werden. Nachdem die Ausgangs-BGS-EWS 2012 bereits im gesamten Beitragsteil nichtig war, konnte nicht ohne Inkrafttreten einer vollständig neu beschlossenen Beitragssatzung ein rechtswirksames Herstellungsbeitragsrecht geschaffen werden (vgl. BayVGH, U.v. 31.1.2013 – 20 N 12.1060).“

Gründe die gegen die Rechtswirksamkeit der BGS-EWS 2013 bzw. deren Änderung vom 12. September 2014 (Inkrafttreten am 1. Oktober 2014) sprechen, wurden nicht vorgetragen noch sind solche ersichtlich.

Die Antragsgegnerin hat dem Herstellungsbeitragsbescheid für die Entwässerungseinrichtung zwar die nichtige BGS-ESW 2012 zugrunde gelegt. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Bescheides. Vielmehr kann der Bescheid der Antragsgegnerin trotz insoweit falscher Begründung mit der Bezugnahme auf die nichtige BGS-EWS 2012 auf die BGS-EWS 2013 gestützt werden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein nicht bestandskräftiger Beitragsbescheid, der wegen nichtiger Satzung zunächst rechtswidrig ist, durch eine wirksame neue Satzung, der keine Rückwirkung zukommt, rechtmäßig werden kann (vgl. BayVGH U.v. 1.3.2007 - 23 B 06.1668; B.v. 04.02.2010 - 20 ZB 09.3224). Nicht maßgeblich ist nämlich, ob der festgesetzte Beitrag aufgrund der BGS-EWS 2012 oder aufgrund einer anderen Satzung erhoben werden konnte, insoweit kommt es nur darauf an, ob das objektive Recht eine Beitragsschuld in dieser Höhe rechtfertigt (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2012 – 20 ZB 11.1948). Die von der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid zugrunde gelegten Beitragssätze bleiben mit einem Beitragssatz von 1,10 pro qm Grundstücksfläche und 10,49 EUR pro qm Geschossfläche hinter den Beträgen der BGS-EWS 2013 zurück. Auch unter Anrechnung aller früherer geleisteter Beitragszahlungen in Höhe von 5.429,20 DM (= 2.775,91 EUR, vgl. Bescheid vom 11. Mai 2001) ist der mit Bescheid vom 10. September 2015 festgesetzte Beitrag nach den Beitragssätzen der BGS-EWS 2013 rechtmäßig, da die Summe aus bereits geleisteten Zahlungen und nunmehr festgesetztem Beitrag die Höhe eines neuen Herstellungsbeitrags nach der BGS-EWS 2013 nicht erreicht.

B. Auch bezüglich der Rechtmäßigkeit der hier relevanten BGS-WAS vom 16. Juli 2012 bestehen keine Zweifel. So hat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 24. August 2017 (AN 1 S 17.00855) ausgeführt, dass alle Satzungen der Antragsgegnerin vor 2012 wegen Beschlusses in nichtöffentlicher Sitzung nichtig waren, da die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes einen gravierenden Verstoß gegen tragende Verfahrensprinzipien der Kommunalverfassung darstellen, der die Ungültigkeit des Satzungsbeschlusses und damit die Nichtigkeit der Satzung zur Folge hat (vgl. auch BayVGH, U.v. 26.1.2009 – 2 N 08.124). Somit wurde mit der BGS-WAS vom 16. Juli 2012 erstmals gültiges Herstellungsbeitragsrecht geschaffen. Die BGS-WAS vom 10. Oktober 2013 (Inkrafttreten zum 1. Oktober 2013) ersetzt die Satzung vom 16. Juli 2012. Gründe, die gegen die Wirksamkeit dieser Satzung sprechen sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

C. Gegen die Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücks- und Geschossfläche bestehen keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 5 Abs. 4 BGS-EWS 2013 bzw. BGS-WAS 2013.

Entgegen dem Vortrag des Antragstellers hat sich die Grundstücksfläche seit der erstmaligen Erhebung der Herstellungsbeiträge geändert. So geht aus den Akten hervor, dass für das Anwesen des Antragstellers ursprünglich nur eine Grundstücksfläche von 901,24 qm zugrunde gelegt worden ist, weil ein Teil der Grundstücksfläche Acker bzw. Wiese war und als im Außenbereich liegend nicht bebaubar war und damit keinem Beitragstatbestand unterfiel. Nunmehr beträgt die Grundstücksfläche unstreitig 1816 qm, was zum einen aus Zukäufen von 66 qm im Jahr 1993 und insgesamt 27 qm im Jahr 2001 – und nicht wie von der Antragsgegnerseite vorgetragen im Jahr 2001 27 qm und zusätzlich weitere 3 qm und 14 qm - resultiert sowie der seit 2003 erfolgten Zurechnung der ursprünglichen Ackerfläche von 821,76 qm dem Innenbereich aufgrund der Bebauung der angrenzenden Grundstücke. Dadurch, dass das gesamte Grundstück nunmehr dem Innenbereich zuzuordnen ist, ist auch für den nunmehr dem Innenbereich zuzuordnenden Teil eine neue Vorteilslage im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b bb Sp Straße 1 KAG eingetreten. Der Beitragstatbestand des § 2 BGS-EWS 2013 bzw. BGS-WAS, wonach der Betrag für bebaubare Grundstücke erhoben wird, ist erfüllt.

Die ursprünglich nicht berechneten 821,76 qm + 66 qm + 27 qm = 914,76 qm Grundstückfläche sind nunmehr rechtmäßig für den Herstellungsbeitrag herangezogen worden.

D. Auch gegen die Geschossflächenberechnung bestehen keine Bedenken. Zwar hat der Antragsteller vorgetragen, dass er Maßnahmen, die zu einer Geschossflächenmehrung geführt haben könnten, schon vor dem Jahr 1992 abgeschlossen habe. Er hat jedoch keinerlei Belege, wie Baugenehmigungen oder ähnliches vorgelegt, die diese Aussage stützen. Daher geht das Gericht davon aus, dass die Erweiterungen erst nach der Erhebung Stand 3/1995 vorgenommen wurden, da keinerlei substantiierten Argumente vorgetragen worden sind, weshalb diese Erhebung unrichtig sein sollte. Allein das einfache Bestreiten deren Richtigkeit genügt nicht, um Zweifel an einer von einem Ingenieurbüro im Auftrag der Antragsgegnerin vorgenommenen Ausmessung der vorhandenen Gebäude zu wecken. Gleiches gilt für die Erhebung aus dem Jahr 2012, die die Geschossflächen aus diesem Jahr wiedergibt. In dem angegriffenen Bescheid ist richtiger Weise die Mehrung der Geschossflächen von 1995 bis 2012 zugrunde gelegt worden, indem die bereits im Jahr 1995 gemessenen Geschossflächen von den im Jahr 2012 festgestellten zum Abzug gebracht wurden.

E. Die Erhebung des Herstellungsbeitrages war auch zulässig. Ein Beitragstatbestand, der einmal verwirklicht wurde und damit eine Beitragspflicht begründet hat, führt so lange zur Beitragserhebung bis entweder die Festsetzungsverjährung eingetreten ist oder die Erhebung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) i.V.m. Art. 19 Abs. 2 KAG ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 bzw. 30 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat (Ausschlussfrist), nicht mehr zulässig ist. Das erstmals 2012 bzw. 2013 wirksam geschaffene Satzungsrecht wirkt auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses zurück, auch wenn diese neue Satzung nicht ausdrücklich rückwirkend erlassen wurde (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2010 – 20 ZB 09.3224 m.w.N.).

Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme war die Beitragsschuld nicht verjährt, vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) bb) 3. Spiegelstrich KAG i.V.m. § 169 AO, weil der Bescheid vor Ablauf der Vierjahresfrist erlassen wurde. Eine Festsetzungsverjährung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) bb) 1. Spiegelstrich KAG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Vorliegend sind die 25 Jahre anzuwenden, da der Antragsteller der Antragsgegnerin abweichend von Art. 5 Abs. 2a KAG die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände nicht mitgeteilt hat. Zwischen dem Jahr 1995 und der Beitragserhebung im Jahr 2016 sind jedoch erst 21 Jahre vergangen, so dass die Festsetzungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten war.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2013, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ein Viertel des im Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes angesetzt wurde.

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(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn1.eine Steuererklärung od

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Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennt

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 25. Juli 2017 - AN 1 K 15.01781

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2018 - 20 CS 17.1824

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.307,53 EUR festgesetzt. Gründe
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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 03. Mai 2018 - AN 1 S 17.01208

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Tenor 1. Die Verfahren AN 1 S 17.01208 und AN 1 S 18.00240 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die Anträge werden abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Streitwert wird auf

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.307,53 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung durch das Verwaltungsgericht.

Die Antragstellerin war bis zum 17. September 2013 Eigentümerin des Grundstücks Flurnummer 920 der Gemarkung ... im Geltungsbereich des am 6. April 2011 in Kraft getretenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans „S...“.

Die Antragsgegnerin betreibt als selbständiges Kommunalunternehmen eine öffentliche Entwässerungseinrichtung, an die auch das Grundstück Flurnummer 920 der Gemarkung ... angeschlossen ist.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2016 zog die Antragsgegnerin die Antragstellerin u.a. zu einem Herstellungsbeitrag für die von ihr betriebene Entwässerungseinrichtung in Höhe von 5.230,11 EUR heran.

Hiergegen ließ die Antragstellerin am 20. Januar 2017 Widerspruch erheben, über den noch nicht entschieden ist.

Den zugleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 3. Februar 2017 ab.

Am 8. Mai 2017 beantragte die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs u.a. gegen den Herstellungsbeitrag (Kanal).

Mit Beschluss vom 24. August 2017 (Az. AN 1 S 17.00855) ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung an und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides über den Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung, weil die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des erstmals gültigen Herstellungsbeitragsrechts nicht mehr Eigentümerin des genannten Grundstücks und damit Beitragsschuldnerin gewesen sei. Wie die Kammer in ihrem (zwischen anderen Beteiligten ergangenen) Urteil vom 25. Juli 2017 (Az. AN 1 K 15.01781) festgestellt habe, habe die Antragsgegnerin gültiges Herstellungsbeitragsrecht für die Entwässerungseinrichtung erstmals mit Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) vom 10. Oktober 2013 (in Kraft getreten zum 1. Oktober 2013, im Folgenden: BGS-EWS 2013) geschaffen. Wie das Gericht bereits im vorgenannten Urteil ausgeführt habe, sei die Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung vom 9. August 2012 (VES-EWS 2012) unwirksam. Dies ergebe sich bereits aus dem nicht ordnungsgemäßen textlichen Beschrieb der Verbesserungsmaßnahme, weil Angaben zur Länge der verlegten Kanäle fehlten. An den Zeitpunkt des tatsächlichen Abschlusses der Verbesserungsmaßnahme knüpfe zum einen der Beginn der Festsetzungsfrist an, zum anderen müsse der Einrichtungsträger nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Zeitpunkt des Entstehens des Verbesserungsbeitrags mit Benutzbarkeit der verbesserten Einrichtung nach Beendigung der Verbesserungsmaßnahme nicht nur über eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung, sondern gleichzeitig auch über eine Herstellungsbeitragssatzung mit neu kalkulierten, entsprechend erhöhten Beitragssätzen für Neuanschließer verfügen. Anderenfalls liege weder eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung noch eine wirksame Herstellungsbeitragssatzung vor. Darüber hinaus sei die VES-EWS 2012 auch deshalb nicht rechtswirksam, weil sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang (9.8.2012) zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 16. Juli 2012 (BGS-EWS 2012) erlassen worden sei, welche den Aufwand für die Verbesserungsmaßnahme noch nicht einkalkuliert habe. Stünden nach nichtigem vorherigen Satzungsrecht eine Beitragssatzung und eine Verbesserungsbeitragssatzung in solcher zeitlicher Nähe, führe dies auch zur Unwirksamkeit der VES-EWS (unter Verweis auf BayVGH, U.v. 14.4.2011 – 20 BV 11.133 – juris Rn. 34). Alle Satzungen, die vor 2012 erlassen worden seien, seien schon deshalb rechtswidrig und nichtig, weil sie entgegen Art. 52 Abs. 2 GO in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen worden seien (unter Verweis auf BayVGH, U.v. 26.1.2009 – 2 N 08.124 – juris Rn. 8 u.a.). Auch die BGS-EWS 2012 erweise sich im Beitragsteil als nichtig, weil in den Beitragssätzen nicht das Investitionsvolumen berücksichtigt sei, das in der nachfolgend erlassenen VES-EWS 2012 unter § 1 lit. A als Verbesserungsaufwand erfasst sei. Nachdem der weit überwiegende Teil der Verbesserungsmaßnahme bereits lange Zeit vor dem Erlass der beiden Satzungen abgeschlossen gewesen und ganz offensichtlich nur noch wenige Aufwendungen auf die Zeit nach Erlass der BGS-EWS 2012 entfallen seien, deren Fertigstellung auch offensichtlich weniger als zwei Monate nach Erlass dieser Satzung zu erwarten gewesen sei, stellten sich diese Maßnahmen als weiterer Investitionsaufwand dar, der bei der Kalkulation der Herstellungsbeiträge hätte berücksichtigt werden müssen (unter Verweis auf BayVGH, U.v. 14.4.2011 a.a.O., Rn. 34). Insbesondere sei bei einer Bauzeit von 2007 bis September 2012 davon auszugehen gewesen, dass zum Zeitpunkt des Satzungserlasses im Juli 2012 der endgültige Investitionsaufwand leicht absehbar gewesen sei. Dieser Fehler habe auch nicht durch die mit der 1. Änderungssatzung zur BGS-EWS 2012 vom 13. September 2012 (Änderungssatzung 2012) offenbar kurz nach dem Abschluss der Baumaßnahmen erfolgte Erhöhung der Beitragssätze geheilt werden können, weil die Ausgangs-BGS-EWS 2012 bereits im gesamten Beitragsteil nichtig sei (unter Verweis auf BayVGH, U.v. 31.1.2013 – 20 N 12.1060). Gegen die Rechtswirksamkeit der BGS-EWS 2013 seien Gründe weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 12. September 2017 erhobenen Beschwerde.

Sie beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. August 2017, Az. AN 1 S 17.00855, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 20. Januar 2017 gegen den Herstellungsbeitragsbescheid der Antragsgegnerin für die Entwässerungseinrichtung vom 20. Dezember 2016 abzulehnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei fehlerhaft. Der Widerspruch der Antragstellerin habe keine Aussicht auf Erfolg, da die Antragstellerin im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümerin des veranlagten Grundstücks gewesen sei. Zwar seien die bis zum Jahr 2012 erlassenen Satzungen jeweils in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen worden und deshalb wegen Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO nichtig. Mit der BGS-EWS vom 16. Juli 2012 sei jedoch wirksames Satzungsrecht geschaffen worden, das somit eine rechtmäßige Grundlage für die Heranziehung der Antragstellerin zu Herstellungsbeiträgen darstelle. Der Investitionsaufwand für die Verbesserungsmaßnahmen sei nicht in die Globalkalkulation der Herstellungsbeiträge 2012 einzustellen gewesen. Maßgebend sei allein, dass die Beitragssätze objektiv richtig, d.h. nicht zu hoch seien und zu keiner unzulässigen Aufwandsüberdeckung führten (unter Verweis auf BayVGH vom 9.10.2001, BayVBl. 2002, 86; vom 7.5.1982, BayVBl. 1983, 305; vom 27.2.1987, GK 1988 Nr. 52), wobei eine Schätzung des im Zeitpunkt der Feststellung der Beitragssätze noch nicht genau feststehenden Investitionsaufwandes zulässig sei (unter Verweis auf BayVGH, U.v. 29.4.2010, 20 BV 09.2024 – juris Rn. 56). Nur eine Überdeckung könne zu einer Unwirksamkeit der Beitragssätze führen. Dies gelte jedoch nicht für eine etwaige Unterdeckung, die allenfalls angenommen werden könne. Hierdurch würden Beitragspflichtige nicht benachteiligt. Die Antragsgegnerin sei auch nicht verpflichtet gewesen, eine Neukalkulation der Herstellungsbeitragssätze im Hinblick auf noch nicht angeschlossene Verbesserungsmaßnahmen vorzunehmen. Es sei insoweit unschädlich gewesen, bei der Kalkulation der Beitragssätze der BGS-EWS 2012 noch nicht abgeschlossene Investitionen zunächst unberücksichtigt zu lassen. Zwar seien alle beitragsfähigen Aufwendungen nach dem Kostendeckungsprinzip in die Berechnung einzustellen, Zukunftsinvestitionen müssten jedoch nicht berücksichtigt werden. Diesen Vorgaben entspreche die der BGS-EWS 2012 zugrundeliegende Kalkulation der Antragsgegnerin. Maßgeblich sei bei der Erhebung von Herstellungsbeiträgen, dass gegenwärtige und künftige Benutzer einer öffentlichen Einrichtung gleichermaßen zu Beitragszahlungen herangezogen würden. Durch die Globalkalkulation der Beitragssätze der BGS-EWS 2012 werde sichergestellt, dass alle Beitragsschuldner im Einrichtungsgebiet gleichermaßen mit Beitragszahlungen belastet würden. Durch den Erlass der 1. Änderungssatzung im September 2012 (zur BGS-EWS 2012) sei sichergestellt worden, dass auch zu diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verbesserungsmaßnahmen auf Alt- und Neuanschließer gleichermaßen umgelegt würden. Die BGS-EWS 2012 entspreche damit auch insoweit vollumfänglich der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Auch aus dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. April 2011, Az. 20 BV 11.133 lasse sich Gegenteiliges nicht begründen. Im dortigen Verfahren habe die Beklagte nach Erlass einer Verbesserungsbeitragssatzung Verbesserungsmaßnahmen nicht in die Globalkalkulation der Beitrags- und Gebührensatzung eingestellt und damit eine Ungleichbehandlung von Alt- und Neuanschließern begründet. Dies sei jedoch vorliegend gerade nicht der Fall. Im Hinblick auf die Kalkulationszeiträume von Beiträgen und Gebühren sei weder vorgetragen noch festgestellt, dass die Investitionen der Antragsgegnerin nicht bei einer nachfolgenden Kalkulation der Beiträge oder auch einer Neukalkulation von Gebühren auf Abgabenpflichtige im Einrichtungsgebiet umgelegt werden sollten und würden, wie dies schließlich auch durch Erlass der 1. Änderungssatzung geschehen sei. Es habe damit eine gültige Herstellungsbeitragssatzung für die Entwässerungseinrichtung der Antragsgegnerin vorgelegen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. Juli 2017, Az. AN 1 K 15.01781 sei nicht bindend. In Rechtskraft erwachse nur der Tenor eines Urteils, nicht jedoch die Entscheidungsgründe.

Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtssowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin (§§ 146, 147 VwGO) ist nicht begründet. Dabei ist der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Grundsatz auf die Prüfung der vorgetragenen Beschwerdegründe beschränkt. Gleichwohl kann die Beschwerde auch dann keinen Erfolg haben, wenn sich die angegriffene Entscheidung aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig darstellt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 27).

Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2016 über den Herstellungsbeitrag für die Entwässerungsanlage zu Recht angeordnet. Denn der Bescheid ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage objektiv rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es spricht viel dafür, dass die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2012 (BGS-EWS 2012) sowie die Verbesserungsbeitragssatzung vom 9. August 2012 (VES 2012) unwirksam sind und daher keine Beitragspflicht der Antragstellerin begründen konnten (1.). Eine solche Beitragspflicht konnte auch nicht auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 10. Oktober 2013 (BGS-EWS 2013) entstehen, weil die Antragstellerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung nicht mehr der persönlichen Beitragspflicht unterlag (2.).

1. Der angefochtene Beitragsbescheid findet keine wirksame Rechtsgrundlage in der BGS-EWS 2012 der Antragsgegnerin. Zwar war die Antragstellerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung am 19. Juli 2012 noch Grundstückseigentümerin und wäre damit im Falle der Wirksamkeit dieser Satzung beitragspflichtig (Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 4 BGS-EWS 2012). Da die sachliche Beitragspflicht neben dem Erschlossensein des Grundstücks durch eine im Wesentlichen betriebsfertige Einrichtung auch das Vorhandensein einer wirksamen Abgabesatzung voraussetzt, ist insoweit auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens erstmals wirksamen Satzungsrechtes abzustellen.

a) Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die vor dem Jahr 2012 erlassenen Beitragssatzungen der Antragsgegnerin in nicht-öffentlichen Sitzungen und damit unter Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO erlassen wurden. Diese Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes stellt einen gravierenden Verstoß gegen tragende Verfahrensprinzipien der Kommunalverfassung dar, der die Ungültigkeit des Satzungsbeschlusses und damit die Nichtigkeit der Satzung zur Folge hat (BayVGH, U.v. 26.1.2009 – 2 N 08.124 – juris Rn. 8).

b) Jedoch sind auch die BGS-EWS 2012 sowie die VES 2012 unwirksam. Der Grundsatz der Gleichbehandlung, d.h. der gleichmäßigen Belastung aller Abgabepflichtigen verlangt, dass der Investitionsaufwand für Verbesserungsmaßnahmen an einer bestehenden öffentlichen Einrichtung gleichmäßig auf Alt- und Neuanschließer verteilt wird. Während der Verbesserungsaufwand für Neuanschließer als Gesamtaufwand in eine Herstellungsbeitragssatzung mit erhöhten Beitragssätzen einfließt, ist er auf Altanschließer im Wege eines Verbesserungsbeitrags umzulegen. Denn der Verbesserungsbeitrag beruht auf dem Prinzip der Einmaligkeit der Beitragserhebung und stellt die Differenz zwischen dem von Altanschließern geforderten Beitrag für die erstmalige Herstellung einer öffentlichen Einrichtung und dem von Neuanschließern zu fordernden (höheren) Herstellungsbeitrag für eine bereits hergestellte, mittlerweile verbesserte Einrichtung dar (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2024 – juris Rn. 52; B.v. 7.5.2007 – 23 CS 07.833 – juris Rn. 6; B.v. 26.2.2007 – 23 ZB 06.3286 – juris Rn. 13 ff.; U.v. 27.2.2003 – 23 B 02.1032 – juris Rn. 22; siehe auch BayVerfGH, E.v. 6.11.1991 – Vf. 9-VII-90 – VerfGHE 44, 124 = BayVBl. 1992, 80, juris [Leitsatz]). Deshalb muss im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verbesserungsbeitragssatzung eine Herstellungsbeitragssatzung mit erhöhten Herstellungsbeitragssätzen für Neuanschließer vorliegen; anderenfalls liegt weder eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung noch eine wirksame Herstellungsbeitragssatzung vor (st.Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2015 – 20 ZB 15.1082 – juris Rn. 3; U.v. 14.4.2011 – 20 BV 11.133 – juris Rn. 34; B.v. 7.5.2007 – 23 CS 07.833 – juris Rn. 6; U.v. 27.2.2003 – 23 B 02.1032 – juris Rn. 23).

c) Diese Grundsätze beanspruchen auch dann Geltung, wenn – wie hier – die Herstellungsbeitragssatzung (ohne erhöhte Beitragssätze für Neuanschließer) nur kurze Zeit vor der Verbesserungsbeitragssatzung erlassen wurde, weil beide Satzungen in einem so engen zeitlichen Zusammenhang stehen, dass sie im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Beitragspflichtigen als Einheit betrachtet werden müssen. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht aus dem Urteil des Senats vom 14. April 2011 (Az. 20 BV 11.133 – juris). Dort wird im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, auch des vormaligen 23. Senats, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erhebung von Verbesserungsbeiträgen unzulässig ist, wenn bisher wirksames Satzungsrecht zur Erhebung von Herstellungsbeiträgen nicht vorhanden war (BayVGH, U.v. 14.4.2011 a.a.O., Rn. 34 m.w.N.). Auch im dort entschiedenen Fall sah die – am 20. März 2006 und damit nur einen Tag vor der Verbesserungsbeitragssatzung vom 21. März 2006 erlassene – Herstellungsbeitragssatzung Beitragssätze vor, aufgrund welcher nur der bis zur Einleitung der Verbesserungsmaßnahmen angefallene Investitionsaufwand auf die Altanschließer verteilt werden sollte. Dazu hat der Senat ausgeführt: „Mangels bisher vorhandener gültiger Herstellungsbeitragssatzung(en) stellt sich die Verbesserungsmaßnahme aber als weiterer Investitionsaufwand für die Herstellung der gemeindlichen Wasserversorgungseinrichtung dar“ (BayVGH, U.v. 14.4.2011 a.a.O.). Diese einheitliche Betrachtung von Herstellungs- und absehbarem Verbesserungsaufwand erscheint auch im vorliegenden Falle, in welchem die Herstellungsbeitragssatzung vom 16. Juli 2012 (ohne erhöhte Beitragssätze) wenige Wochen vor der Verbesserungsbeitragssatzung vom 9. August 2012 erlassen wurde und in Kraft getreten ist, als angemessen. Nach alledem war die Antragsgegnerin gehalten, eine neue, erstmals wirksame Herstellungsbeitragssatzung zu erlassen, die ihren Beitragssätzen den gesamten bisherigen Investitionsaufwand zugrunde legt, darunter auch den von der VES 2012 erfassten Verbesserungsaufwand, weil dieser als weiterer Herstellungsaufwand in den gesamten Investitionsaufwand einzubeziehen ist (BayVGH, U.v. 14.4.2011 – 20 BV 11.133 – juris Rn. 34; U.v. 1.3.2007 – 23 B 06.1668 – juris Rn. 37). Da dieser Mangel zur Nichtigkeit der BGS-EWS 2012 im gesamten Beitragsteil führt, konnte auch durch den Erlass der Änderungssatzung vom 13. September 2012 keine Heilung herbeigeführt werden.

d) Hinsichtlich der vorhandenen Altanschließer, die bereits aufgrund fehlgeschlagenen, weil nichtigen Satzungsrechtes zu Herstellungsbeiträgen herangezogen wurden, stehen dem Einrichtungsträger grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung. So kann er einerseits in der (erstmals) wirksamen Herstellungsbeitragssatzung bestimmen, dass Altanschließer erneut zu einem (hier: erhöhten) Herstellungsbeitrag heranzuziehen sind, jedoch nur unter Anrechnung bereits geleisteter Beiträge als Vorleistung (BayVGH, U.v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2024 – juris Rn. 70; Kraheberger in Driehaus, § 8 Rn. 727 m.w.N.). Andererseits darf er aber auch eine Herstellungsbeitragssatzung mit einer Übergangsregelung für Altanschließer erlassen. In beiden Fällen ist hier der Grundsatz der Gleichbehandlung von Alt- und Neuanschließern zu beachten. Scheitert die Erhebung eines Verbesserungsbeitrags daran, dass der Einrichtungsträger zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verbesserungsmaßnahme noch nie über wirksames Satzungsrecht verfügt hatte, so ist er berechtigt und ggf. verpflichtet, in einer Übergangsregelung die Erhebung des erstmals auf einer rechtmäßigen Satzung beruhenden Herstellungsbeitrages in der Höhe auf einen „fiktiven“ Verbesserungsbeitrag zu beschränken (BayVGH, U.v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2024 – juris Rn. 70; U.v. 1.3.2007 – 23 B 06.1668 – juris Rn. 38 ff.; U.v. 26.10.2006 – 23 B 06.1672 – juris Rn. 24; Kraheberger in Driehaus, § 8 Rn. 727). Dem gegenüber sieht die im vorliegenden Falle getroffene Übergangsregelung in § 16 Satz 1 BGS-EWS 2012 – die sich übrigens in § 16 Satz 1 BGS-EWS 2013 wiederfindet – keine Heranziehung der Altanschließer zu einem Beitrag für die verbesserte Einrichtung vor. Vielmehr werden nach der Übergangsregelung in § 16 Satz 1 BGS-EWS 2012 Beitragstatbestände, die von den Satzungen bis einschließlich der Beitrags- und Gebührensatzung vom 30. November 2000, zuletzt geändert mit Satzung vom 9. Juni 2004, erfasst werden sollten, als abgeschlossen behandelt, soweit bestandskräftige Veranlagungen vorliegen. Lediglich für die Fälle, in denen solche Beitragstatbestände nach den vorgenannten Satzungen nicht oder nicht vollständig veranlagt wurden oder in denen Beitragstatbestände noch nicht bestandskräftig sind, soll sich der Beitrag nach den Regelungen der BGS-EWS 2012 bemessen (§ 16 Satz 2 BGS-EWS 2012). Darin liegt aber eine nicht gerechtfertigte Privilegierung bestimmter Altanschließer gegenüber anderen Beitragspflichtigen, weil der Verbesserungsaufwand gleichmäßig auf Alt- und Neuanschließer verteilt werden muss (vgl. oben b)).

2. War danach auch auf der Grundlage der BGS-EWS 2012 keine Beitragspflicht der Antragstellerin entstanden, so konnte eine solche, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, schon mangels persönlicher Beitragspflicht nicht auf der Grundlage der BGS-EWS 2013 – deren Wirksamkeit unterstellt – entstehen. Denn die persönliche Beitragspflicht trifft nur diejenigen, die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BGS-EWS 2013 war die Antragstellerin jedoch nicht mehr Grundstückseigentümerin.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

1. Die Beklagte wird verpflichtet, die vom Kläger auf die Festsetzung des Verbesserungsbeitrags mit Bescheid vom 17. August 2012 geleisteten Zahlungen in Höhe von 904,53 EUR bis einschließlich 31. März 2014 mit einem Zinssatz von 6% p.a. zu verzinsen und die Differenz zum bereits gezahlten Zins zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flurnummer …, Gemarkung … (…). Die Beklagte betreibt eine gemeinsame öffentliche Einrichtung (Entwässerungseinrichtung) für das Gebiet des Marktes …

Mit Bescheid der Beklagten vom 17. August 2012 setzte die Beklagte für das Grundstück des Klägers einen Verbesserungsbeitrag fest. Diesem liegt folgende Berechnung zugrunde:

Beitragsanteil auf Grundstücksfläche 1039 m² à 0,27 EUR = 280,53 EUR

Beitragsanteil auf vorhandene Geschossflächen

Keller 179,20 m²

Erdgeschoss 179,20 m²

Garage 42,25 m²

insgesamt 400 m² à 1,56 EUR = 624,00 EUR

gesamter Verbesserungsbeitrag: 904,53 EUR

Der Bescheid wurde gestützt auf die Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung (VES-EWS) vom 9. August 2012.

Der Kläger legte mit Schreiben vom 10. September 2012 hiergegen Widerspruch ein, dem seitens der Gemeinde nicht abgeholfen wurde. Zu einem späterem Zeitpunkt überwies er den festgesetzten Beitrag in 2 Raten. Mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts … … vom 6. Oktober 2014 wurde der Verbesserungsbeitragsbescheid vom 17. August 2012 aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach § 3 Abs. 1 VES-EWS die Beitragsschuld mit Beendigung der tatsächlichen Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen entstehe, die abgerechneten Verbesserungsmaßnahmen jedoch laut Globalberechnung und Aussage der Gemeindewerke tatsächlich erst im September 2012 abgeschlossen gewesen seien.

Mit Schreiben an die Gemeindewerke vom 1. Dezember 2014 forderte der Kläger diese zur Rücküberweisung des gezahlten Verbesserungsbeitrags mit Zinsen in Höhe von 6% auf. Zudem stellte er die Selbstbeteiligung seiner Rechtsschutzversicherung in Höhe von 102 EUR und Auslagen für Fahrtkosten pauschal in Höhe von 50 EUR in Rechnung.

Ausweislich einer Zinsberechnung (Blatt 42 der Verfahrensakte) wurden dem Kläger am 15. Dezember 2014 935,03 EUR erstattet. Als Berechnungsgrundlage dienten die Raten von 452,00 EUR (Zahlung 30. September 2012) und von 452,53 EUR (Zahlung 30. November 2012) mit einer Zinsberechnung in Höhe von jeweils 2,00 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 teilte der Kläger den Gemeindewerken mit, er sei mit der Abrechnung der Rückzahlung nicht einverstanden. Die Beträge seien mit 6% p.a. zu verzinsen ab dem Zeitpunkt der Zahlung, wie sich aus § 238 AO ergebe. Er forderte daher eine weitere Überweisung (inklusive der bereits genannten Selbstbeteiligung und der pauschalen Fahrtkosten) in Höhe von 204,71 EUR.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Februar 2015 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung:) mit, gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 lit. dd) KAG finde § 238 AO mit der Maßgabe Anwendung, dass die Höhe der Zinsen zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach§ 247 BGB jährlich betrage.

Zudem seien pauschale Aufwendungen eines Widerspruchsführers nicht zu erstatten. Rechtsanwaltskosten seien einzig bei tatsächlicher Beauftragung eines Rechtsanwalts erstattungsfähig. Deshalb könnten die Rechtsanwaltskosten nicht übernommen werden, zumal diese im Vertretungsfalle bei erfolgreichem Widerspruch auch nicht angefallen wären.

Ausweislich einer in der Verfahrensakte enthaltenen E-Mail-Korrespondenz beschäftigte sich die Beklagte im Juli 2015 mit der Frage, ob eine erneute Veranlagung erfolgen könne. Auf Nachfrage äußerte sich Frau Dr. … (Bay. Gemeindetag) dahingehend, dass eine erneute Veranlagung nach Abschluss der Maßnahmen nicht ausgeschlossen sei (Blatt. 50-53 d.A.).

Daraufhin erließ die Beklagte am 10. September 2015 gegenüber dem Kläger einen inhaltlich gleichlautenden Verbesserungsbeitragsbescheid wie vom 17. August 2012. Hiergegen legte der Kläger mit zwei Schreiben jeweils vom 14. September 2015 an das Landratsamt … … und an die Beklagte Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015, beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen am 9. Oktober 2015, legte der Kläger gegen den Verbesserungsbeitragsbescheid vom 10. September 2015 „Klage – Widerspruch“ ein.

Er beantragte,

„die einstweilige Verfügung den Bescheid außer Vollzug zu setzen“,

„die Nichtigkeit der ‚Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung (VES-EWS) vom 9.8.2012‘ festzustellen“ und

„die Prüfung der von mir gezahlten Zinsen für den zurückerstatteten Betrag aus obiger Satzung.“

Für den Fall der Nichtigkeit der Satzung beantrage er,

dass auch die Beiträge für das Grundstück 37/5 Gemarkung Neidhardswinden zurückerstattet werden.

Zur Begründung führte er aus, der Bescheid vom 10. September 2015 sei identisch mit dem Bescheid vom 17. August 2012, der rechtswidrig gewesen und deshalb vom Landratsamt … am 6. Oktober 2014 aufgehoben worden sei.

Der Bescheid vom 17. August 2012 sei vom Landratsamt aufgehoben worden, weil noch nicht alle Baumaßnahmen zum Zeitpunkt der Erstellung des Bescheides abgeschlossen gewesen seien. Also sei ein nicht heilbarer Fehler begangen worden, der so schwerwiegend sei, dass zwingend die Nichtigkeit der Satzung hieraus folgen müsse.

Es sei keiner der von ihm angeführten Widerspruchsgründe geprüft worden. Deshalb beantrage er, dies von Gerichts wegen zu prüfen. Art. 5 KAG spreche explizit vom Investitionsaufwand und nicht von einem Aufwands- oder Unterhaltungsaufwand.

Hinsichtlich der Zinsen seien ihm für den Betrag von 904,53 EUR Zinsen nach § 247 BGB in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erstattet worden, also 1,27%. Er halte den Zinssatz nach § 288 BGB (4,27% als Verbraucher) für angemessen, insbesondere, da die Gemeindewerke aktuell im neuen Verbesserungsbeitragsbescheid einen Säumniszuschlag von einem Prozentpunkt pro Monat verlangten, also 12% Zinsen pro Jahr. Im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs würden ihm hingegen nur 1,17% Zinsen zurückerstattet.

Hinsichtlich des Grundstücks … Gemarkung … führe er aus, dass die Teilfläche von 279 m² aus Flurstück Nr. … von ihm am 29. November 2012 gekauft worden sei. Die Beiträge seien noch vom Vorbesitzer an die Gemeindewerke bezahlt worden.

Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2015 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Vielzahl von Schriftstücken des Klägers an unterschiedliche Stellen (Beklagte, Landratsamt …, Verwaltungsgericht Ansbach) vertrete die Beklagte den Standpunkt, dass die Klage bereits aus formalen Gründen unzulässig sei.

Mittlerweile sei die Verbesserungsmaßnahme abgeschlossen, weshalb gegenüber dem Kläger der Bescheid vom 10. September 2015 erlassen habe werden können.

Aus Sicht der Beklagten könne es auch nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens sein, ob die von der Beklagten an den Kläger überwiesenen Zinsen in Höhe von 30,50 EUR richtig ermittelt worden seien. Insofern werde eine weitergehende Stellungnahme für entbehrlich erachtet.

Nachdem das Gericht den Kläger mit Schreiben vom 12. November 2015 darauf hingewiesen hatte, dass im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen nicht durchgeführten behördlichen Vorverfahrens keine Aussicht auf Erfolg bestehe, teilte der Kläger gegenüber dem Gericht per E-Mail vom 7. Januar 2016 mit, dass er seine Ausführungen ergänzen wolle. Er äußerte sich in diesem Zusammenhang kritisch zur Art der unternehmerischen Führung der Gemeindewerke und deren wirtschaftlichen Entscheidungen. Anbei übermittelte er eine von ihm verfasste Strafanzeige gegen die Geschäftsführung des Kommunalunternehmens Gemeindewerke … an die Staatsanwaltschaft … wegen Untreue und Verstoßes gegen Satzungen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. Januar 2016 (AN 1 S. 15.01780) wurde der Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen nicht erfolgten vorherigen Antrags nach§ 80 Abs. 6 VwGO abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2016 zeigte sich der zwischenzeitige Bevollmächtigte als Vertreter der Beklagten an und beantragte für diese nochmals,

die Klage abzuweisen.

Nach erfolgter Einsicht in die Gerichtsakte bat der Bevollmächtigte darum, den für den 25. August 2016 angesetzten Termin abzusetzen. Wegen der offensichtlich nur lückenhaft vorliegenden Akten mache eine Durchführung der Verhandlung wenig Sinn. Schließlich wolle sich die Beklagte offen halten, den Rechtsstreit durch Abgabe einer verfahrensbeendigenden Erklärung zur Einstellung zu bringen.

Nach mehrfacher Aufforderung durch das Gericht legte der Bevollmächtigte am 16. Dezember 2016 eine Stellungnahme vor. Es wurde vorgetragen, die Klage sei bezüglich der Anträge zu 2. und zu 4. bereits unzulässig. Statthaft könne nur eine Anfechtungsklage sein. Darüber hinaus sei die Klage unbegründet, weil die zugrundeliegenden Satzungen rechtmäßig seien. Auch hinsichtlich des Klageantrags zu 3. (Zinsen) könne die Klage keinen Erfolg haben, weil es keinen Grundsatz gebe, dass die Zahlungen überhaupt verzinst werden müssten. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 lit. b. aa. KAG i.V.m. §§ 233 Abs. 1, 37 Abs. 1 und 2 AO werde eben nicht auf§ 233a AO verwiesen. Auch hinsichtlich des Nachbargrundstücks sei keine Rückzahlung geboten, da auch hinsichtlich dieses (nur bedingt gestellten) Antrags keine Erfolgsaussichten bestünden, da auch der zugrunde liegende Bescheid nicht aufgehoben worden sei.

Nach mehrfacher Anmahnung legte der Bevollmächtigte der Beklagten erstmals am 6. März 2017 die angeforderten Satzungen vor. Zugleich wurde eine weitere Stellungnahme innerhalb der Wochenfrist angekündigt.

Das Landratsamt … legte am 22. Mai 2017 einen Abdruck des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2017 vor, in dem der Widerspruch des Klägers vom 14. September 2015 gegen den Verbesserungsbeitragsbescheid vom 10. September 2015 zurückgewiesen wurde.

Nach Auffassung des Landratsamtes sei die zugrundeliegende Verbesserungsbeitragssatzung zwar rechtswidrig und nichtig, mangels Normverwerfungskompetenz habe der Widerspruch dennoch zurückgewiesen werden müssen. Auf den Bescheid wird Bezug genommen.

Nach erneuter Terminierung einer mündlichen Verhandlung für den 11. Juli 2017 legte der Bevollmächtigte der Beklagten am 14. Juni 2017 die mit Schriftsatz vom 6. März 2017 angekündigte und vom Gericht mehrfach angemahnte weitere Stellungnahme vor. Es werde Bezug auf den Widerspruchsbescheid genommen. Mit der gleichzeitigen Einlegung des Widerspruchs und der Erhebung der Klage gegen den jeweils identischen Verbesserungsbeitragsbescheid erweise sich die Klage bereits als unzulässig. Auch sei die Anfechtungsklage nicht in der Form einer Untätigkeitsklage statthaft, da die Klage am 9. Oktober 2015 und damit noch nicht einmal nach Ablauf eines Monats eingegangen sei.

Am 23. Juni 2017 zeigte sich die nunmehrige Bevollmächtigte als neue Vertreterin für die Beklagte an und beantragte Terminsverlegung und Akteneinsicht. Mit weiterem Schriftsatz vom 18. Juli 2017 wurde ausgeführt, dass die Klage bereits unzulässig sei, hilfsweise jedoch auch unbegründet.

Der Kläger beantragte in der mündlichen Verhandlung:

1. Der Bescheid der Beklagten über die Festsetzung eines Verbesserungsbeitrages für die Entwässerungseinrichtung vom 10. September 2015 i.d.F. des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes …vom 16. Mai 2017 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, die vom Kläger auf die Festsetzung des Verbesserungsbeitrags mit Bescheid vom 17. August 2012 geleisteten Zahlungen in Höhe von 6% p.a. bis einschließlich 31. März 2014 zu verzinsen und die Differenz zum bereits gezahlten Zins zu erstatten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakte verwiesen, hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift.

Gründe

Die zulässige (A) Klage ist überwiegend unbegründet (B).

A.

Die anfangs teilweise unzulässige Klage ist vollumfänglich zulässig geworden.

1. Die Anfechtungsklage (Ziffer 1. des Klageantrags) war zwar zum Zeitpunkt der Einreichung am 9. Oktober 2015 noch nicht als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, da der Kläger mit Schreiben vom 14. September 2015 gegen den Beitragsbescheid vom 10. September 2015 Widerspruch eingelegt hatte und deshalb die in § 75 Satz 2 VwGO bestimmte Frist zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen war.

Die führt jedoch nicht zur Abweisung der Klage als unzulässig, da die Widerspruchsbehörde erst am 16. Mai 2017, also weit nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO entschieden hat und somit nunmehr die Voraussetzungen des§ 75 VwGO erfüllt sind (vgl. BVerwG, U.v. 20.1.1966 – I C 24.63, juris; Kopp/Schenke, VwGO, Rn. 16 f. zu § 75; Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, 32. EL Oktober 2016, Rn. 7 zu § 75).

Der Kläger hat auch in zulässiger Weise den Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2017 in das Klageverfahren einbezogen. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO gilt für diese Einbeziehung nicht, da die Klage bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides nach§ 75 VwGO zulässig geworden war und ihm die später ergangene Behördenentscheidung diese Rechtsposition nicht mehr nehmen konnte (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn. 12).

Keine Bedenken bestehen gegen die Modifikation der Klageanträge in der mündlichen Verhandlung. Hierbei handelt es sich aus Sicht der Kammer auch um keine Klageänderung, da der unvertretene Kläger bereits in seiner Klageschrift seine entsprechende Absicht deutlich gemacht hat, die Beitragserhebung als rechtswidrig anzusehen mit der Folge der Aufhebung und Erstattung. Insbesondere wäre es bereits vor der Konkretisierung der Anträge durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung möglich gewesen, die Anträge des Klägers sachdienlich auszulegen (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO).

2. Hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs ist die Klage als Versagungsgegenklage zulässig. Aus dem Wortlaut des Schreibens der Beklagten vom 16. Februar 2015 ergibt sich, dass damit behördenseits eine endgültige Entscheidung in der Angelegenheit beabsichtigt war. Nachdem das Schreiben nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehen war, ist die Klage fristgerecht binnen eines Jahres (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) erhoben worden.

B.

Die Klage ist überwiegend unbegründet (1.) und hat nur hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs Erfolg (2.).

1. Soweit sich die Klage gegen den Bescheid der Beklagten über die Festsetzung eines Verbesserungsbeitrags für die Entwässerungseinrichtung vom 10. September 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landratsamts …vom 16. Mai 2017 richtet, ist die Klage unbegründet. Die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zwar konnten die Bescheide nicht auf die Verbesserungsbeitragssatzung der Beklagten vom 9. August 2012 gestützt werden, weil sich diese Satzung als nichtig erweist (a). Allerdings liegt mit der Herstellungsbeitragssatzung der Beklagten vom 10. Oktober 2013 erstmals wirksames Herstellungsbeitragsrecht vor (b) und die Voraussetzungen für einen Austausch der Rechtsgrundlage für den Beitragsbescheid vom 10. September 2015 sind gegeben (c).

(a) Die „Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung der Gemeindewerke … (VES-EWS) vom 09.08.2012“ (nachfolgend: VES-EWS 2012) ist unwirksam.

i. Die Nichtigkeit der Satzung ergibt sich bereits aus dem nicht ordnungsgemäßen textlichen Beschrieb der Verbesserungsmaßnahme. Die VES-EWS 2012 entsprach nicht den Anforderungen, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof an diesen Beschrieb einer Verbesserungsmaßnahme in einer Verbesserungsbeitragssatzung stellt. So fehlten vorliegend Angaben zur Länge der verlegten Kanäle (vgl. BayVGH, U.v. 16.3.1988 - 23 CS 87.04228, GK 1989/9). Ein ausführlicher Beschrieb ist nicht nur bei Satzungen mit vorläufigen Beitragssätzen (Art. 5 Abs. 4 KAG) erforderlich, sondern bei Verbesserungsbeitragssatzungen auch deshalb unerlässlich, weil nur so der Zeitpunkt, wann alle bezeichneten Maßnahmen abgeschlossen sind, also wann mit ihrer tatsächlichen Beendigung die Verbesserungsbeitragsschuld entsteht, bestimmt werden kann (vgl. § 3 Abs. 1 VES-EWS; vgl. Thimet, Gemeindliches Satzungs- und Unternehmensrecht, Teil IV Frage 20, Rn. 6.3 und 8).

Hieran knüpft zum einen der Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung an, zum anderen muss zum Zeitpunkt des Entstehens eines Verbesserungsbeitrags mit Benutzbarkeit der verbesserten Einrichtung nach Beendigung der Verbesserungsmaßnahme nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs der Einrichtungsträger nicht nur über eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung, sondern gleichzeitig auch über eine Herstellungsbeitragssatzung mit neu kalkulierten, entsprechend erhöhten Beitragssätzen für Neuanschließer verfügen, weil anderenfalls weder eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung noch eine wirksame Herstellungsbeitragssatzung vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2007 - 23 CS 07.833; großzügiger: BayVGH, B.v. 4.8.2015 - 20 ZB 15.1082, juris Rn. 3).

ii. Darüber hinaus ist die VES-EWS 2012 auch deshalb nicht rechtswirksam, weil sie im unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang (9.8.2012) zur „Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeindewerke … vom 16.07.2012“ (nachfolgend: BGS-EWS 2012) erlassen wurde, welche den Aufwand für die Verbesserungsmaßnahme noch nicht einkalkuliert hatte. Stehen nach nichtigem vorherigem Satzungsrecht eine Beitragssatzung und eine Verbesserungsbeitragssatzung in solcher zeitlicher Nähe, führt dies auch zur Unwirksamkeit der VES-EWS (vgl. zu einem Abstand von 4 Tagen BayVGH, U.v. 14.4.2011 – 20 BV 11.133, Rn. 34, juris).

(b) Mit der „Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeindewerke … vom 10.10.2013“ (nachfolgend: BGS-EWS 2013) hat die Beklagte erstmals gültiges Herstellungsbeitragsrecht geschaffen.

I.

Alle Satzungen vor 2012 sind dabei bereits aus dem Grund rechtswidrig und nichtig, weil sie in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen worden waren. Nach Art. 52 Abs. 2 BayGO sind die Sitzungen eines Gemeinderats öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen. Nichts anderes kann für die Sitzungen des Verwaltungsrats der Beklagten gelten, wenn ihr von der Gemeinde das Recht zum Satzungserlass eingeräumt wird.

Unter Wohl der Allgemeinheit sind gemeindliche oder staatliche Interessen zu verstehen (z.B. an der Wahrung von Sicherheit und Ordnung, der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, Belange der Landesverteidigung). Diese stehen einer öffentlichen Behandlung entgegen, wenn schon die Möglichkeit ihrer Beeinträchtigung besteht. Die Erwartung, dass bei Zulassung der Öffentlichkeit eine ruhige und sachliche Diskussion erschwert wird, genügt nicht für den Ausschluss der Öffentlichkeit. Ein Ermessensspielraum bei der Auslegung des Begriffs „Wohl der Allgemeinheit“ besteht nicht. Bei der Prüfung ob die genannten Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit vorliegen, ist zu beachten, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit dient und die Transparenz der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit gewährleisten soll. Er trägt dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip Rechnung, weil er die Kontrolle der Verwaltung durch die Bürger ermöglicht.

Hiervon ausgehend sind keine Gesichtspunkte erkennbar, dass das Wohl der Allgemeinheit der Anwesenheit der Öffentlichkeit bei einer Entscheidung des Verwaltungsrats über die Beitragssatzungen entgegenstünde. Entgegenstehende Interessen einzelner sind ebenso wenig ersichtlich. Wird die Öffentlichkeit zu Unrecht von der Sitzung ausgeschlossen, stellt dies nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs „einen gravierenden Verstoß gegen tragende Verfahrensprinzipien der Kommunalverfassung dar“ und führt zur Unwirksamkeit des betreffenden Beschlusses (vgl. BayVGH, U.v. 26.1.2009 – 2 N 08.124, Rn. 8, juris; Bauer/Böhle/Hecker, Bayerische Kommunalgesetze, Rn. 9 zu Art. 52 GO; Prandl/Zimmermann/ Büchner/ Pahlke, Kommunalrecht in Bayern, Rn. 10 zu Art. 52 GO).

II.

Auch die BGS-EWS 2012 erweist sich im Beitragsteil als rechtswidrig und nichtig.

aa. Mit der BGS-EWS 2012 konnte die Beklagte nicht erstmals gültiges Herstellungsbeitragsrecht schaffen, weil in den Beitragssätzen nicht das Investitionsvolumen berücksichtigt war, das in der nachfolgend erlassenen VES-EWS 2012 unter § 1 lit. A als Verbesserungsaufwand erfasst war. Nachdem der weit überwiegende Anteil der in der Verbesserungsbeitragssatzung genannten Maßnahmen bereits lange vor Erlass der beiden Satzungen abgeschlossen war und ganz offensichtlich nur noch wenige Aufwendungen auf die Zeit nach Erlass der BGS-EWS 2012 entfielen, deren Fertigstellung auch offensichtlich weniger als zwei Monate nach Erlass dieser Satzung zu erwarten war, stellen diese Maßnahmen sich als weiterer Investitionsaufwand dar, der bei der Kalkulation der Herstellungsbeiträge hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. BayVGH, U.v. 14.4.2011, a.a.O., Rn. 34, juris). Insbesondere ist bei einer Bauzeit der Einzelmaßnahmen von 2007 bis September 2012 davon auszugehen gewesen, dass zum Zeitpunkt des Satzungserlasses im Juli 2012 der endgültige Investitionsaufwand leicht absehbar war.

bb. Dieser Fehler konnte auch nicht durch die durch „Satzung der Gemeindewerke … zur 1. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung (BGW-EWS) der Gemeindewerke … vom 16.07.2012 Vom 13.09.2012“ (nachfolgend: Änderungssatzung 2012) offenbar kurz nach Abschluss der Baumaßnahmen erfolgte Erhöhung der Beitragssätze geheilt werden. Nachdem die Ausgangs-BGS-EWS 2012 bereits im gesamten Beitragsteil nichtig war, konnte nicht ohne Inkrafttreten einer vollständig neu beschlossenen Beitragssatzung ein rechtswirksames Herstellungsbeitragsrecht geschaffen werden (vgl. BayVGH, U.v. 31.1.2013 – 20 N 12.1060).

III.

Gegen die Rechtswirksamkeit der BGS-EWS 2013 wurde nichts vorgetragen; derartige Gründe sind auch anderweitig für das Gericht nicht ersichtlich. Insbesondere bestand kein Anlass für das Gericht, die zugrunde gelegte Globalkalkulation zu überprüfen, weil diese von klägerischer Seite nicht substantiiert angegriffen wurde.

(c) Der Bescheid der Beklagten vom 10. September 2015 konnte auch trotz insoweit falscher Begründung mit der Bezugnahme auf die nichtige VES-EWS 2012 auf die BGS-EWS 2013 gestützt werden. Nicht maßgeblich ist nämlich, ob der festgesetzte Beitrag aufgrund der VES-EWS 2012 oder aufgrund einer anderen Satzung erhoben werden konnte, insoweit kommt es nur darauf an, ob das objektive Recht eine Beitragsschuld in dieser Höhe rechtfertigt (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2012 – 20 ZB 11.1948, Rn. 3, juris). Auch unter Anrechnung aller früherer geleisteter Beitragszahlungen in Höhe von 5.429,20 DM (= 2.775,91 EUR, vgl. Bescheid vom 11. Mai 2001) ist der mit Bescheid vom 10. September 2015 festgesetzte Beitrag nach den Beitragssätzen der BGS-EWS 2013 rechtmäßig, da die Summe aus bereits geleisteten Zahlungen und nunmehr festgesetztem Beitrag die Höhe eines neuen Herstellungsbeitrags nach der BGS-EWS 2013 nicht erreicht.

2. Hinsichtlich des Zinsanspruches ist die Klage begründet, weil die Ablehnung der Forderung mit Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2015 rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verzinsung der von ihm auf den Verbesserungsbeitragsbescheid vom 17. August 2012 geleisteten Zahlungen bis einschließlich 31. März 2014 mit einem Zinssatz von 6% p.a. (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die ablehnende Entscheidung ist rechtswidrig, weil die Beklagte für den gesamten Verzinsungszeitraum die durch „Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes. Vom 11. März 2014 (GVBl. Nr. 5/2014, S. 70)“ geänderte Fassung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 lit. b. dd KAG zugrunde gelegt hat, nach der § 238 AO mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Höhe der Zinsen zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach§ 247 BGB jährlich beträgt. In der bis einschließlich 31. März 2014 geltenden Fassung dieser Vorschrift war jedoch § 238 AO ohne diese Maßgabe anzuwenden, weshalb der Kläger bis zu diesem Zeitraum einen Anspruch auf eine Verzinsung in Höhe von 0,5% pro Monat (also 6% p.a.) hat. Nachdem der Zinsanspruch teilweise (in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz) bereits erfüllt wurde, hat der Kläger noch einen Anspruch auf Erstattung der Differenz zum höheren Zins.

3. Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 161 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und berücksichtigt, dass die Klage nur hinsichtlich eines untergeordneten Teils (weniger als 3%) Erfolg hatte.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

5. Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.307,53 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung durch das Verwaltungsgericht.

Die Antragstellerin war bis zum 17. September 2013 Eigentümerin des Grundstücks Flurnummer 920 der Gemarkung ... im Geltungsbereich des am 6. April 2011 in Kraft getretenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans „S...“.

Die Antragsgegnerin betreibt als selbständiges Kommunalunternehmen eine öffentliche Entwässerungseinrichtung, an die auch das Grundstück Flurnummer 920 der Gemarkung ... angeschlossen ist.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2016 zog die Antragsgegnerin die Antragstellerin u.a. zu einem Herstellungsbeitrag für die von ihr betriebene Entwässerungseinrichtung in Höhe von 5.230,11 EUR heran.

Hiergegen ließ die Antragstellerin am 20. Januar 2017 Widerspruch erheben, über den noch nicht entschieden ist.

Den zugleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 3. Februar 2017 ab.

Am 8. Mai 2017 beantragte die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs u.a. gegen den Herstellungsbeitrag (Kanal).

Mit Beschluss vom 24. August 2017 (Az. AN 1 S 17.00855) ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung an und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides über den Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung, weil die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des erstmals gültigen Herstellungsbeitragsrechts nicht mehr Eigentümerin des genannten Grundstücks und damit Beitragsschuldnerin gewesen sei. Wie die Kammer in ihrem (zwischen anderen Beteiligten ergangenen) Urteil vom 25. Juli 2017 (Az. AN 1 K 15.01781) festgestellt habe, habe die Antragsgegnerin gültiges Herstellungsbeitragsrecht für die Entwässerungseinrichtung erstmals mit Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) vom 10. Oktober 2013 (in Kraft getreten zum 1. Oktober 2013, im Folgenden: BGS-EWS 2013) geschaffen. Wie das Gericht bereits im vorgenannten Urteil ausgeführt habe, sei die Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung vom 9. August 2012 (VES-EWS 2012) unwirksam. Dies ergebe sich bereits aus dem nicht ordnungsgemäßen textlichen Beschrieb der Verbesserungsmaßnahme, weil Angaben zur Länge der verlegten Kanäle fehlten. An den Zeitpunkt des tatsächlichen Abschlusses der Verbesserungsmaßnahme knüpfe zum einen der Beginn der Festsetzungsfrist an, zum anderen müsse der Einrichtungsträger nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Zeitpunkt des Entstehens des Verbesserungsbeitrags mit Benutzbarkeit der verbesserten Einrichtung nach Beendigung der Verbesserungsmaßnahme nicht nur über eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung, sondern gleichzeitig auch über eine Herstellungsbeitragssatzung mit neu kalkulierten, entsprechend erhöhten Beitragssätzen für Neuanschließer verfügen. Anderenfalls liege weder eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung noch eine wirksame Herstellungsbeitragssatzung vor. Darüber hinaus sei die VES-EWS 2012 auch deshalb nicht rechtswirksam, weil sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang (9.8.2012) zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 16. Juli 2012 (BGS-EWS 2012) erlassen worden sei, welche den Aufwand für die Verbesserungsmaßnahme noch nicht einkalkuliert habe. Stünden nach nichtigem vorherigen Satzungsrecht eine Beitragssatzung und eine Verbesserungsbeitragssatzung in solcher zeitlicher Nähe, führe dies auch zur Unwirksamkeit der VES-EWS (unter Verweis auf BayVGH, U.v. 14.4.2011 – 20 BV 11.133 – juris Rn. 34). Alle Satzungen, die vor 2012 erlassen worden seien, seien schon deshalb rechtswidrig und nichtig, weil sie entgegen Art. 52 Abs. 2 GO in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen worden seien (unter Verweis auf BayVGH, U.v. 26.1.2009 – 2 N 08.124 – juris Rn. 8 u.a.). Auch die BGS-EWS 2012 erweise sich im Beitragsteil als nichtig, weil in den Beitragssätzen nicht das Investitionsvolumen berücksichtigt sei, das in der nachfolgend erlassenen VES-EWS 2012 unter § 1 lit. A als Verbesserungsaufwand erfasst sei. Nachdem der weit überwiegende Teil der Verbesserungsmaßnahme bereits lange Zeit vor dem Erlass der beiden Satzungen abgeschlossen gewesen und ganz offensichtlich nur noch wenige Aufwendungen auf die Zeit nach Erlass der BGS-EWS 2012 entfallen seien, deren Fertigstellung auch offensichtlich weniger als zwei Monate nach Erlass dieser Satzung zu erwarten gewesen sei, stellten sich diese Maßnahmen als weiterer Investitionsaufwand dar, der bei der Kalkulation der Herstellungsbeiträge hätte berücksichtigt werden müssen (unter Verweis auf BayVGH, U.v. 14.4.2011 a.a.O., Rn. 34). Insbesondere sei bei einer Bauzeit von 2007 bis September 2012 davon auszugehen gewesen, dass zum Zeitpunkt des Satzungserlasses im Juli 2012 der endgültige Investitionsaufwand leicht absehbar gewesen sei. Dieser Fehler habe auch nicht durch die mit der 1. Änderungssatzung zur BGS-EWS 2012 vom 13. September 2012 (Änderungssatzung 2012) offenbar kurz nach dem Abschluss der Baumaßnahmen erfolgte Erhöhung der Beitragssätze geheilt werden können, weil die Ausgangs-BGS-EWS 2012 bereits im gesamten Beitragsteil nichtig sei (unter Verweis auf BayVGH, U.v. 31.1.2013 – 20 N 12.1060). Gegen die Rechtswirksamkeit der BGS-EWS 2013 seien Gründe weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 12. September 2017 erhobenen Beschwerde.

Sie beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. August 2017, Az. AN 1 S 17.00855, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 20. Januar 2017 gegen den Herstellungsbeitragsbescheid der Antragsgegnerin für die Entwässerungseinrichtung vom 20. Dezember 2016 abzulehnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei fehlerhaft. Der Widerspruch der Antragstellerin habe keine Aussicht auf Erfolg, da die Antragstellerin im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümerin des veranlagten Grundstücks gewesen sei. Zwar seien die bis zum Jahr 2012 erlassenen Satzungen jeweils in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen worden und deshalb wegen Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO nichtig. Mit der BGS-EWS vom 16. Juli 2012 sei jedoch wirksames Satzungsrecht geschaffen worden, das somit eine rechtmäßige Grundlage für die Heranziehung der Antragstellerin zu Herstellungsbeiträgen darstelle. Der Investitionsaufwand für die Verbesserungsmaßnahmen sei nicht in die Globalkalkulation der Herstellungsbeiträge 2012 einzustellen gewesen. Maßgebend sei allein, dass die Beitragssätze objektiv richtig, d.h. nicht zu hoch seien und zu keiner unzulässigen Aufwandsüberdeckung führten (unter Verweis auf BayVGH vom 9.10.2001, BayVBl. 2002, 86; vom 7.5.1982, BayVBl. 1983, 305; vom 27.2.1987, GK 1988 Nr. 52), wobei eine Schätzung des im Zeitpunkt der Feststellung der Beitragssätze noch nicht genau feststehenden Investitionsaufwandes zulässig sei (unter Verweis auf BayVGH, U.v. 29.4.2010, 20 BV 09.2024 – juris Rn. 56). Nur eine Überdeckung könne zu einer Unwirksamkeit der Beitragssätze führen. Dies gelte jedoch nicht für eine etwaige Unterdeckung, die allenfalls angenommen werden könne. Hierdurch würden Beitragspflichtige nicht benachteiligt. Die Antragsgegnerin sei auch nicht verpflichtet gewesen, eine Neukalkulation der Herstellungsbeitragssätze im Hinblick auf noch nicht angeschlossene Verbesserungsmaßnahmen vorzunehmen. Es sei insoweit unschädlich gewesen, bei der Kalkulation der Beitragssätze der BGS-EWS 2012 noch nicht abgeschlossene Investitionen zunächst unberücksichtigt zu lassen. Zwar seien alle beitragsfähigen Aufwendungen nach dem Kostendeckungsprinzip in die Berechnung einzustellen, Zukunftsinvestitionen müssten jedoch nicht berücksichtigt werden. Diesen Vorgaben entspreche die der BGS-EWS 2012 zugrundeliegende Kalkulation der Antragsgegnerin. Maßgeblich sei bei der Erhebung von Herstellungsbeiträgen, dass gegenwärtige und künftige Benutzer einer öffentlichen Einrichtung gleichermaßen zu Beitragszahlungen herangezogen würden. Durch die Globalkalkulation der Beitragssätze der BGS-EWS 2012 werde sichergestellt, dass alle Beitragsschuldner im Einrichtungsgebiet gleichermaßen mit Beitragszahlungen belastet würden. Durch den Erlass der 1. Änderungssatzung im September 2012 (zur BGS-EWS 2012) sei sichergestellt worden, dass auch zu diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verbesserungsmaßnahmen auf Alt- und Neuanschließer gleichermaßen umgelegt würden. Die BGS-EWS 2012 entspreche damit auch insoweit vollumfänglich der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Auch aus dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. April 2011, Az. 20 BV 11.133 lasse sich Gegenteiliges nicht begründen. Im dortigen Verfahren habe die Beklagte nach Erlass einer Verbesserungsbeitragssatzung Verbesserungsmaßnahmen nicht in die Globalkalkulation der Beitrags- und Gebührensatzung eingestellt und damit eine Ungleichbehandlung von Alt- und Neuanschließern begründet. Dies sei jedoch vorliegend gerade nicht der Fall. Im Hinblick auf die Kalkulationszeiträume von Beiträgen und Gebühren sei weder vorgetragen noch festgestellt, dass die Investitionen der Antragsgegnerin nicht bei einer nachfolgenden Kalkulation der Beiträge oder auch einer Neukalkulation von Gebühren auf Abgabenpflichtige im Einrichtungsgebiet umgelegt werden sollten und würden, wie dies schließlich auch durch Erlass der 1. Änderungssatzung geschehen sei. Es habe damit eine gültige Herstellungsbeitragssatzung für die Entwässerungseinrichtung der Antragsgegnerin vorgelegen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. Juli 2017, Az. AN 1 K 15.01781 sei nicht bindend. In Rechtskraft erwachse nur der Tenor eines Urteils, nicht jedoch die Entscheidungsgründe.

Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtssowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin (§§ 146, 147 VwGO) ist nicht begründet. Dabei ist der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Grundsatz auf die Prüfung der vorgetragenen Beschwerdegründe beschränkt. Gleichwohl kann die Beschwerde auch dann keinen Erfolg haben, wenn sich die angegriffene Entscheidung aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig darstellt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 27).

Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2016 über den Herstellungsbeitrag für die Entwässerungsanlage zu Recht angeordnet. Denn der Bescheid ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage objektiv rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es spricht viel dafür, dass die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2012 (BGS-EWS 2012) sowie die Verbesserungsbeitragssatzung vom 9. August 2012 (VES 2012) unwirksam sind und daher keine Beitragspflicht der Antragstellerin begründen konnten (1.). Eine solche Beitragspflicht konnte auch nicht auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 10. Oktober 2013 (BGS-EWS 2013) entstehen, weil die Antragstellerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung nicht mehr der persönlichen Beitragspflicht unterlag (2.).

1. Der angefochtene Beitragsbescheid findet keine wirksame Rechtsgrundlage in der BGS-EWS 2012 der Antragsgegnerin. Zwar war die Antragstellerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung am 19. Juli 2012 noch Grundstückseigentümerin und wäre damit im Falle der Wirksamkeit dieser Satzung beitragspflichtig (Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 4 BGS-EWS 2012). Da die sachliche Beitragspflicht neben dem Erschlossensein des Grundstücks durch eine im Wesentlichen betriebsfertige Einrichtung auch das Vorhandensein einer wirksamen Abgabesatzung voraussetzt, ist insoweit auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens erstmals wirksamen Satzungsrechtes abzustellen.

a) Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die vor dem Jahr 2012 erlassenen Beitragssatzungen der Antragsgegnerin in nicht-öffentlichen Sitzungen und damit unter Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO erlassen wurden. Diese Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes stellt einen gravierenden Verstoß gegen tragende Verfahrensprinzipien der Kommunalverfassung dar, der die Ungültigkeit des Satzungsbeschlusses und damit die Nichtigkeit der Satzung zur Folge hat (BayVGH, U.v. 26.1.2009 – 2 N 08.124 – juris Rn. 8).

b) Jedoch sind auch die BGS-EWS 2012 sowie die VES 2012 unwirksam. Der Grundsatz der Gleichbehandlung, d.h. der gleichmäßigen Belastung aller Abgabepflichtigen verlangt, dass der Investitionsaufwand für Verbesserungsmaßnahmen an einer bestehenden öffentlichen Einrichtung gleichmäßig auf Alt- und Neuanschließer verteilt wird. Während der Verbesserungsaufwand für Neuanschließer als Gesamtaufwand in eine Herstellungsbeitragssatzung mit erhöhten Beitragssätzen einfließt, ist er auf Altanschließer im Wege eines Verbesserungsbeitrags umzulegen. Denn der Verbesserungsbeitrag beruht auf dem Prinzip der Einmaligkeit der Beitragserhebung und stellt die Differenz zwischen dem von Altanschließern geforderten Beitrag für die erstmalige Herstellung einer öffentlichen Einrichtung und dem von Neuanschließern zu fordernden (höheren) Herstellungsbeitrag für eine bereits hergestellte, mittlerweile verbesserte Einrichtung dar (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2024 – juris Rn. 52; B.v. 7.5.2007 – 23 CS 07.833 – juris Rn. 6; B.v. 26.2.2007 – 23 ZB 06.3286 – juris Rn. 13 ff.; U.v. 27.2.2003 – 23 B 02.1032 – juris Rn. 22; siehe auch BayVerfGH, E.v. 6.11.1991 – Vf. 9-VII-90 – VerfGHE 44, 124 = BayVBl. 1992, 80, juris [Leitsatz]). Deshalb muss im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verbesserungsbeitragssatzung eine Herstellungsbeitragssatzung mit erhöhten Herstellungsbeitragssätzen für Neuanschließer vorliegen; anderenfalls liegt weder eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung noch eine wirksame Herstellungsbeitragssatzung vor (st.Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2015 – 20 ZB 15.1082 – juris Rn. 3; U.v. 14.4.2011 – 20 BV 11.133 – juris Rn. 34; B.v. 7.5.2007 – 23 CS 07.833 – juris Rn. 6; U.v. 27.2.2003 – 23 B 02.1032 – juris Rn. 23).

c) Diese Grundsätze beanspruchen auch dann Geltung, wenn – wie hier – die Herstellungsbeitragssatzung (ohne erhöhte Beitragssätze für Neuanschließer) nur kurze Zeit vor der Verbesserungsbeitragssatzung erlassen wurde, weil beide Satzungen in einem so engen zeitlichen Zusammenhang stehen, dass sie im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Beitragspflichtigen als Einheit betrachtet werden müssen. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht aus dem Urteil des Senats vom 14. April 2011 (Az. 20 BV 11.133 – juris). Dort wird im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, auch des vormaligen 23. Senats, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erhebung von Verbesserungsbeiträgen unzulässig ist, wenn bisher wirksames Satzungsrecht zur Erhebung von Herstellungsbeiträgen nicht vorhanden war (BayVGH, U.v. 14.4.2011 a.a.O., Rn. 34 m.w.N.). Auch im dort entschiedenen Fall sah die – am 20. März 2006 und damit nur einen Tag vor der Verbesserungsbeitragssatzung vom 21. März 2006 erlassene – Herstellungsbeitragssatzung Beitragssätze vor, aufgrund welcher nur der bis zur Einleitung der Verbesserungsmaßnahmen angefallene Investitionsaufwand auf die Altanschließer verteilt werden sollte. Dazu hat der Senat ausgeführt: „Mangels bisher vorhandener gültiger Herstellungsbeitragssatzung(en) stellt sich die Verbesserungsmaßnahme aber als weiterer Investitionsaufwand für die Herstellung der gemeindlichen Wasserversorgungseinrichtung dar“ (BayVGH, U.v. 14.4.2011 a.a.O.). Diese einheitliche Betrachtung von Herstellungs- und absehbarem Verbesserungsaufwand erscheint auch im vorliegenden Falle, in welchem die Herstellungsbeitragssatzung vom 16. Juli 2012 (ohne erhöhte Beitragssätze) wenige Wochen vor der Verbesserungsbeitragssatzung vom 9. August 2012 erlassen wurde und in Kraft getreten ist, als angemessen. Nach alledem war die Antragsgegnerin gehalten, eine neue, erstmals wirksame Herstellungsbeitragssatzung zu erlassen, die ihren Beitragssätzen den gesamten bisherigen Investitionsaufwand zugrunde legt, darunter auch den von der VES 2012 erfassten Verbesserungsaufwand, weil dieser als weiterer Herstellungsaufwand in den gesamten Investitionsaufwand einzubeziehen ist (BayVGH, U.v. 14.4.2011 – 20 BV 11.133 – juris Rn. 34; U.v. 1.3.2007 – 23 B 06.1668 – juris Rn. 37). Da dieser Mangel zur Nichtigkeit der BGS-EWS 2012 im gesamten Beitragsteil führt, konnte auch durch den Erlass der Änderungssatzung vom 13. September 2012 keine Heilung herbeigeführt werden.

d) Hinsichtlich der vorhandenen Altanschließer, die bereits aufgrund fehlgeschlagenen, weil nichtigen Satzungsrechtes zu Herstellungsbeiträgen herangezogen wurden, stehen dem Einrichtungsträger grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung. So kann er einerseits in der (erstmals) wirksamen Herstellungsbeitragssatzung bestimmen, dass Altanschließer erneut zu einem (hier: erhöhten) Herstellungsbeitrag heranzuziehen sind, jedoch nur unter Anrechnung bereits geleisteter Beiträge als Vorleistung (BayVGH, U.v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2024 – juris Rn. 70; Kraheberger in Driehaus, § 8 Rn. 727 m.w.N.). Andererseits darf er aber auch eine Herstellungsbeitragssatzung mit einer Übergangsregelung für Altanschließer erlassen. In beiden Fällen ist hier der Grundsatz der Gleichbehandlung von Alt- und Neuanschließern zu beachten. Scheitert die Erhebung eines Verbesserungsbeitrags daran, dass der Einrichtungsträger zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verbesserungsmaßnahme noch nie über wirksames Satzungsrecht verfügt hatte, so ist er berechtigt und ggf. verpflichtet, in einer Übergangsregelung die Erhebung des erstmals auf einer rechtmäßigen Satzung beruhenden Herstellungsbeitrages in der Höhe auf einen „fiktiven“ Verbesserungsbeitrag zu beschränken (BayVGH, U.v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2024 – juris Rn. 70; U.v. 1.3.2007 – 23 B 06.1668 – juris Rn. 38 ff.; U.v. 26.10.2006 – 23 B 06.1672 – juris Rn. 24; Kraheberger in Driehaus, § 8 Rn. 727). Dem gegenüber sieht die im vorliegenden Falle getroffene Übergangsregelung in § 16 Satz 1 BGS-EWS 2012 – die sich übrigens in § 16 Satz 1 BGS-EWS 2013 wiederfindet – keine Heranziehung der Altanschließer zu einem Beitrag für die verbesserte Einrichtung vor. Vielmehr werden nach der Übergangsregelung in § 16 Satz 1 BGS-EWS 2012 Beitragstatbestände, die von den Satzungen bis einschließlich der Beitrags- und Gebührensatzung vom 30. November 2000, zuletzt geändert mit Satzung vom 9. Juni 2004, erfasst werden sollten, als abgeschlossen behandelt, soweit bestandskräftige Veranlagungen vorliegen. Lediglich für die Fälle, in denen solche Beitragstatbestände nach den vorgenannten Satzungen nicht oder nicht vollständig veranlagt wurden oder in denen Beitragstatbestände noch nicht bestandskräftig sind, soll sich der Beitrag nach den Regelungen der BGS-EWS 2012 bemessen (§ 16 Satz 2 BGS-EWS 2012). Darin liegt aber eine nicht gerechtfertigte Privilegierung bestimmter Altanschließer gegenüber anderen Beitragspflichtigen, weil der Verbesserungsaufwand gleichmäßig auf Alt- und Neuanschließer verteilt werden muss (vgl. oben b)).

2. War danach auch auf der Grundlage der BGS-EWS 2012 keine Beitragspflicht der Antragstellerin entstanden, so konnte eine solche, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, schon mangels persönlicher Beitragspflicht nicht auf der Grundlage der BGS-EWS 2013 – deren Wirksamkeit unterstellt – entstehen. Denn die persönliche Beitragspflicht trifft nur diejenigen, die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BGS-EWS 2013 war die Antragstellerin jedoch nicht mehr Grundstückseigentümerin.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 991,68 Euro festgesetzt.

Gründe

Der gemäß § 124a Abs. 4 Sätze 1 bis 5 VwGO zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Beklagte hat keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils dargelegt. Vielmehr stellen die Einlassungen der Beklagten den tragenden Standpunkt des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, wonach die Beitragspflicht des Klägers für sein Grundstück FlNr. 517 der Gemarkung ... aufgrund der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Pemfling vom 1. April 2009 (BGS/EWS 2009) in Höhe von 7.262,95 Euro (401,49 m² tatsächliche Geschossfläche x 18,09 Euro pro m² gemäß § 6 Abs. 1 Buchst. b BGS/EWS 2009) besteht und für einen demgegenüber um 991,68 Euro erhöhten Beitrag keine Rechtsgrundlage gegeben ist.

Das Verwaltungsgericht ist von der ursprünglichen Wirksamkeit der BGS/EWS 2009 ausgegangen. Das stellt die Beklagte nicht in Frage, meint aber, dass die BGS/EWS 2009 mit dem technischen Abschluss der Verbesserungsmaßnahme, nämlich am 18. Oktober 2011 „unwirksam/nichtig“ geworden sei. Damit ist einerseits noch nicht gesagt, dass eine Beitragspflicht des Klägers für das besagte Grundstück gemäß § 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Buchst. b BGS/EWS 2009, § 4 der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde Pemfling vom 1. April 2009 (EWS 2009) bereits vor dem 18. Oktober 2011 noch nicht feststehend entstanden war und andererseits besteht weder ein Regelsatz noch ein Grund im Einzelfall zu der Annahme, dass die Fertigstellung einer Verbesserungsmaßnahme eine wirksame Beitragssatzung der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit preisgibt. Ganz offensichtlich kommt das schon nicht in den Fällen in Betracht, in denen der Träger der Einrichtung von der Möglichkeit Gebrauch macht oder beabsichtigt, den Investitionsaufwand für die Verbesserungsmaßnahme gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 KAG über Gebühren zu finanzieren. Aber auch dann, wenn der Träger Beiträge für die Verbesserungsmaßnahme und erhöhte Beiträge für die Neuanschließer einführen möchte, brauchen derartige Regelungen keineswegs genau zu jenem Zeitpunkt erlassen werden, in dem die Verbesserungsmaßnahmen technisch abgeschlossen werden. Hierfür gibt es keine tragfähige Erwägung und erst recht keine Notwendigkeit, und insbesondere hat der Senat mit den von der Beklagten angeführten Beschlüssen vom 9. Dezember 2003 23 CS 03.2903, GK 2004 Rn. 118 und vom 26. Februar 2007 23 ZB 06.3286 - juris keine derartige Aussage getroffen. Vielmehr ist a. a. O.en. lediglich ausgesagt, dass nach Abschluss einer Verbesserungsmaßnahme zur Erhebung von Beiträgen hierfür sowohl eine Beitragssatzung für die Verbesserung der Anlage als auch eine Beitragssatzung für die Herstellung der Anlage (mit gegenüber vorher erhöhten Beiträgen) vorhanden sein muss. Nichts anderes besagt auch die inhaltlich zutreffende Wiedergabe der Senatsrechtsprechung auf Seite 2 des Beklagtenschriftsatzes vom 11. Juni 2015 (Bl. 28 der VGH-Akte). Entsprechende Satzungen sind hiernach eine Voraussetzung für die Erhebung eines Herstellungs- bzw. Verbesserungsbeitrags. Hieraus folgt aber weder eine zeitliche Vorgabe für deren Erlass, wie sich unmittelbar aus Art. 5 Abs. 8 KAG ergibt, noch erst recht eine gleichsam automatisch eintretende Nichtigkeit oder Unwirksamkeit satzungsmäßig bestehender Beitragsregelungen.

Bei dem von der Beklagten beabsichtigten Inkrafttreten der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Pemfling vom 3. Dezember 2013 (BGS/EWS 2014) am 1. Januar 2014 war der Beitrag in Höhe von 2.262,95 Euro bereits entstanden, so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob die BGS/EWS 2014 wirksam ist.

Schließlich kann auch die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Pemfling vom 27. Mai 2015 (BGS/EWS 2015) den aufgrund der BGS/EWS 2009 entstandenen Beitrag nicht ändern, denn für deren Rückwirkung auf den 18. Oktober 2011 (vgl. § 17 Abs. 1 BGS/EWS 2015) ist kein Raum, weil zu diesem Zeitpunkt aufgrund der BGS/EWS 2009 gültiges Satzungsrecht bestand, das nachträglich nicht - jedenfalls nicht beliebig und ohne ganz besonderen Grund -geändert werden kann.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Mit diesem Beschluss wird das angegriffene Urteil gemäß § 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.