Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 04. Juni 2018 - AN 1 E 17.02691

published on 04.06.2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 04. Juni 2018 - AN 1 E 17.02691
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Der Streitwert wird auf 16.853,85 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Erster Kriminalhauptkommissar (A 13) im Dienst des Antragsgegners und war ab 01. Januar 2013 als Dozent an der … für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Polizei, tätig. Zwischenzeitlich wurde er auf den gleichwertigen Dienstposten als Leiter K2 bei der KPI … bestellt. In seiner aktuellen periodischen dienstlichen Beurteilung vom 31. Mai 2015 erzielte der Antragsteller ein Gesamturteil von 12 Punkten.

Mit seinem Antrag nach § 123 VwGO begehrt der Antragsteller, dem Antragsgegner zu untersagen, die Stelle „Leiterin/Leiter der Prüfungsstelle in der IV. Bereitschaftspolizeiabteilung in …“ mit der Beigeladenen zu besetzen.

Im Mitteilungsblatt Nr. … vom … 2017 wurde unter Ziffer 9.2 der Dienstposten als „Leiterin/Leiter der Prüfungsstelle in der IV. Bereitschaftspolizeiabteilung in … (A 12/13) beim Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei“ ausgeschrieben. Neben der Bezeichnung des ausgeschriebenen Dienstpostens enthielt die Ausschreibung folgenden Zusatz:

„Die Bayerische Bereitschaftspolizei ist ein dem stetigen Wandel unterworfener Verband. Daher ist es durchaus möglich, dass der künftige Dienstposteninhaber auch im Ausbildungsbereich verwendet wird. Flexibilität und Aufgeschlossenheit gegenüber neuen Aufgaben werden daher vorausgesetzt.

Wegen des Praxisbezuges der Ausbildung wäre es wünschenswert, wenn die Bewerberin/der Bewerber sowohl Erfahrungen im Aus- und Fortbildungs- als auch Einsatzbereich aufweisen würde.

Schwerpunkt ihrer/seiner Anforderungen sind vor allem:

– Personalführung und -förderung

– Koordinations- und Organisationsfähigkeit

– Kenntnis moderner Evaluations- und Kontrolltechniken im Bildungsbereich.“

Im Rahmen der allgemeinen Ausführungen zu den ausgeschriebenen Stellen war folgender Hinweis enthalten:

„Umsetzungen können nach Nr. 3 RBestPol vorrangig durchgeführt werden.“

Der Antragsteller bewarb sich für die ausgeschriebene Stelle mit Schreiben vom 27. Juni 2017. Als Grund für seine Bewerbung gab er erhebliche Probleme mit seiner Stimme wegen einer Veränderung an einem Stimmband, so dass es zu Einschränkungen der Lehrtätigkeit komme, an. Zudem erleichtere ihm die zeitlich kürzere Entfernung des streitgegenständlichen Dienstortes zu seinem Wohnort die Versorgung seiner 88-jährigen, zu 90% schwerbehinderten Mutter.

Parallel hatte er sich auch für die Stelle „Leiter K2 bei der KPI … (MBl. …2017, Ziff. 7.2) beworben, auf die er auch bestellt worden war.

Die am … 1959 geborene Beigeladene, die sich ebenfalls für die ausgeschriebene Stelle beworben hatte, befindet sich seit 01. Januar 2006 in statusrechtlichen Amt einer Polizeihauptkommissarin der Besoldungsgruppe A 12 und ist derzeit als Sachbearbeiterin der 3. QE in der Prüfungsstelle bei der IV. BPA … tätig. In ihrer aktuellen periodischen dienstlichen Beurteilung vom 31. Mai 2015 erzielte die Beigeladene ein Gesamturteil von 14 Punkten.

Bezüglich des Dienstpostens als „Leiterin/Leiter der Prüfungsstelle in der IV. Bereitschaftspolizeiabteilung“ in … wurde mit Aktenvermerk vom 22. November 2017 eine Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen getroffen. Die Umsetzungs- und Versetzungsbewerber, darunter auch der Antragsteller, blieben bei der Auswahl unberücksichtigt, da sie zwischenzeitlich auf andere Dienstposten bestellt worden waren.

Der Hauptpersonalrat stimmte der Bestellung der Beigeladenen mit Schreiben vom 6. Dezember 2017, nachdem er mit Schreiben des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 22. November 2017 um Zustimmung gebeten worden war, zu. Die Hauptvertrauensperson für Schwerbehinderte der allgemeinen inneren Verwaltung wurde mit Schreiben vom 22. November 2017 und 1. Dezember 2017 beteiligt.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017, dem Antragsteller zugegangen am 12. Dezember 2017, teilte das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr dem Antragsteller mit, dass der Dienstposten mit der Beigeladenen besetzt werden solle. Seine Bewerbung sei nicht berücksichtigt worden, da er zwischenzeitlich auf den Dienstposten als Leiter des Kommissariats 2 bei der KPI … (A12/13) bestellt worden sei. Eine Rechtsbehelfsbelehrung:war dem Schreiben nicht beigefügt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Dezember 2017 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2017 ein.

Mit Schreiben gleichen Datums beantragte der Bevollmächtigte darüber hinaus den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Antrag:

I. Dem Antragsgegner wird untersagt, den Dienstposten Leiter der Prüfstelle bei der IV. BPA … mit Frau …zu besetzen.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass es erforderlich sei, eventuelle Rechtsansprüche vorläufig zu sichern, da zwischenzeitlich noch keine Akteneinsicht genommen habe werden können. Daher begehre der Antragsteller im Wege der Sicherungsanordnung die Untersagung zur Ernennung der Beigeladenen auf den Dienstposten.

Der Antragsteller habe einen Anspruch auf ein beurteilungsfehlerfreies und ermessensfehlerfreies Verfahren im Wege der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG. Ausweislich des Schreibens der Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2017 habe eine Abwägung inhaltlicher Art nicht stattgefunden.

Dem Antragsteller sei es nicht zumutbar, eine Hauptsacheentscheidung abzuwarten, da aufgrund der ungehinderten Tätigkeit im Wege der Ämterstabilität ein unwiederbringbarer Rechtsverlust eintreten würde. Ein Zuwarten in der Hauptsache sei nicht zumutbar. Es werde daher begehrt, dass Hauptsacheverfahren, welches sich derzeit im Rahmen des Widerspruchs befinde, abzuwarten, bis dieses rechtskräftig entschieden sei. Zwischenzeitlich sei die Rechtsposition entsprechend dem Antrag zu sichern.

Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 bestätigte der Antragsgegner, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes von einer Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens mit der Beigeladenen abgesehen werde.

Auf Grund des gerichtlichen Hinweises mit Schreiben vom 19. Januar 2018 auf den Beschluss des Bayerisches Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 2017 (Az. 6 C 17.1429), wonach für die Festsetzung des Streitwertes im erstinstanzlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge maßgeblich sei, teilte der Antragsgegner mit Schreiben vom 9. Februar 2018 mit, dass sich die fiktiven Jahresbezüge des Antragstellers auf 67.495,19 EUR beliefen.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 nahm der Bevollmächtigte der Beigeladenen, der sich bereits mit Schreiben vom 23. Januar 2018 als Beigeladenenvertreter angezeigt hatte, dahingehend Stellung, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Die Vergabe eines Dienstpostens erfolge nach Art. 16 LlbG nach dem Leistungsgrundsatz. Es sei unstreitig, dass der Antragsteller in dem besonders gewichteten Einzelmerkmale „Teamverhalten“ um einen Punkt schlechter sei als die Beigeladene.

Die Schwerbehinderung des Antragstellers könne nach Maßgabe des Art. 21 Abs. 1 S. 3 und 4 LlbG erst dann entscheidende Berücksichtigung finden, wenn der Dienstherr unter Ausschöpfung des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraumes die Auffassung gewinnen könne, es liege eine „im Wesentlichen gleiche Leistung, Befähigung und fachliche Leistung“ vor. Soweit die von der Schwerbehindertenvertretung zitierten Auswahlgrundsätze des bayerischen Staatsministeriums für Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zur Umsetzung dieses Vorrangs unter Nr. 2.1.2.3. eine Erhöhung des Durchschnittswertes des sogenannten wesentlichen Beurteilungskriterien um einen Punkt anordneten, seien diese nicht mit dem Leistungsgrundsatz vereinbar. Denn die Tatsache einer Schwerbehinderung sei bereits im Rahmen der Beurteilung nach den gebotenen Kriterien zu würdigen und können nicht im Nachhinein deren Ergebnisse verändern (VG Würzburg, b.v. 3.7.2015 – 1 E 15.353).

Soweit der Antragsteller in seinem Bewerbungsschreiben vortrage, er könne seine Stelle als Dozent an der … in … aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben und er habe außerdem eine pflegebedürftige Mutter zu versorgen, sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller zwischenzeitlich als Leiter der KPI 2 nach … umgesetzt worden sei.

Auch könne der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft machen, da nicht ersichtlich sei, dass mit der Dienstpostenvergabe automatisch eine Beförderung in die Besoldungsstufe A 13 ohne weiteres Auswahlverfahren verbunden sei. Grundlegende Voraussetzung für das Vorliegen eines Bewerbungsverfahrensanspruches sei jedoch, dass es sich aus Sicht des potentiellen Bewerbers um die Vergabe eines Dienstpostens in der Weise handeln müsse, dass entweder mit der Übertragung des Dienstpostens unmittelbar eine Beförderung verbunden sei oder dass der Dienstposten als „Beförderungsdienstposten“ oder „Bewährungsdienstposten“ zunächst nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG im Wege der Unterbesetzung zur Probe übertragen werde, wobei der ausgewählte Bewerber später ohne weiteres Auswahlverfahren befördert werden solle (VG Würzburg, B.v. 15.11.2017 - W 1 E 17.1184). Dies sei für den ausgeschriebenen Dienstposten nicht ersichtlich. Die Bewertung des streitgegenständlichen Dienstpostens mit A 13 stelle nur eine Obergrenze dar, bis zu der dem künftigen Stelleninhaber eine denkbare Beförderung eröffnet sei (BayVGH, B.v. 17.6.2008 – 3 CE 08.884). Sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladene, die beide ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 innehätten, würden die Besoldungsgruppe auch nach der Umsetzung auf die ausgeschriebene Stelle behalten. Daher bestehe bei der Vergabe dieses Dienstpostens nicht die Gefahr, dass vollendete Tatsachen geschaffen würden, die anschließend nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (VG Regensburg, B.v. 21.12.2016 – RN 1 E 16.1726).

Mit Schreiben vom 20. April 2018 vertiefte der Bevollmächtigte des Antragstellers seine Begründung aus dem Schriftsatz vom 22. Dezember 2017. Er trug vor, dass der Antragsgegner bei seiner Entscheidung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Aus der Behördenakte ergebe sich, dass die Bewerbung des Antragstellers nicht berücksichtigt worden sei. Der Antragsteller habe sich aber ordnungsgemäß am 27. Juni 2017 für die streitgegenständliche Stelle beworben. Hierfür habe er insbesondere eigene gesundheitliche Gründe, die durch die Personalakte belegt würden, sowie gesundheitliche Gründe im Bereich der Familie angegeben. Die Versorgung der 88-jährigen Mutter, die zu 90% schwerbehindert sei und ihren Wohnort in … habe, mache eine Verlagerung des Dienstortes aus privaten Gründen dringend erforderlich. An keiner Stelle in der Akte ergebe sich eine formelle Rücknahme der Bewerbung. Es sei formell unzutreffend, wenn der Antragsgegner von einer nicht mehr relevanten Bewerbung ausgehe. Stellenangebote im Rahmen von mehrfachen Bewerbungen seien nicht gleichbedeutend mit einer Rücknahme einer Bewerbung im gegenständlichen Verfahren. Insbesondere sei die derzeitige Tätigkeit des Antragstellers diesem nicht ordnungsgemäß übertragen worden. Es sei ausschließlich die Wahrnehmung der Aufgabe verfügt worden. Der Antragsteller sei weder versetzt, umgesetzt noch abgeordnet worden.

Der Antragsteller sei auch nicht wegen seiner persönlichen Gründe in die Erwägung einbezogen worden. Aufgrund des Ausschlusses aus dem Auswahlverfahren liege ein Ermessensausfall vor. Dieser setzte sich konsequent darin fort, dass auch die persönlichen Gründe des Antragstellers nicht berücksichtigt worden seien.

Der Antragsteller sei in dem Auswahlverfahren vorrangig zu berücksichtigen. Die Ermessensausübung sei rechtsfehlerhaft vorgenommen worden. Die Begründung des Ermessensausfalls sei nicht tragfähig. Mit der Übergabe des Dienstpostens in … an den Antragsteller seien beim Antragsteller weder sein persönliches Bedürfnis der Stimmschonung noch das persönliche Bedürfnis des Familienfürsorgegedankens berücksichtigt worden.

Die Stellenbesetzung sei ausschließlich im Rahmen der Bestenauslese durchgeführt worden. Insoweit sei zu erwarten, dass durch eine faktische Bewährung der Beigeladenen im Rahmen einer erneuten Auswahlentscheidung dies Berücksichtigung finden würde. Aus der Akte ergebe sich bezüglich eines anderen Bewerbers, dass die Beurteilungen in Einzelnoten der Bewerber untereinander gegenübergestellt worden seien. In der Folge seien Berechnungsmodelle gegeneinander abgewogen und insbesondere auf die bessere Benotung der Beigeladenen abgestellt worden. Das Argument der Schwerbehinderung des anderen Mitbewerbers sei dabei derart zurückgestellt worden, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass ausschließlich die Beurteilungsnoten für das Auswahlverfahren maßgeblich seien. Aus der Stellenausschreibung sei erkennbar, dass Erfahrungen im Aus- und Fortbildungs-, als auch im Einsatzbereich wünschenswert seien. Ferner werde auf Personalführung und Förderung, Koordinations- und Organisationsfähigkeit sowie auf Kenntnisse moderner Evaluations- und Controllingtechniken im Bildungsbereich abgestellt. Diese Schwerpunkte in der Ausschreibung spiegelten ausnahmslos Kriterien wieder, welche sich in den Beurteilungsbögen der Beamten wieder finden. Es werde deutlich hervorgehoben, dass eine Bestenauslese stattfinde. Dies bedeute, dass der Anordnungsgrund bereits darin zu sehen sei, dass die Beigeladene einen Bewährungsvorsprung im Rahmen der Bestenauslese zu ihren Gunsten geltend machen könne.

Es sei davon auszugehen, dass eine Situation bestehe, nach welcher dem Antragsteller entgegengehalten werden könne, dass eine spätere Umsetzung der Beigeladenen nicht mehr möglich sei, um den Grundsatz der Ämterstabilität nicht zu gefährden.

Der Antragsgegner erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom 8. Mai 2018 und beantragte,

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO setze voraus, dass ohne Erlass der einstweiligen Anordnung die Gefahr bestünde, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könne. Daher sei in den Fällen einer Dienstpostenkonkurrenz das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zur Sicherung des (materiellen) Bewerbungsverfahrensanspruchs grundsätzlich möglich. Dies gelte insbesondere dann, wenn es sowohl für Antragsteller als auch für den Beigeladenen um einen sogenannten Beförderungsdienstposten gehe, d.h. einen Dienstposten, der höher bewertet sei als das jeweilige derzeitige Statusamt. Kein Bewerber um einen höherwertigen Dienstposten solle einen Bewährungsvorsprung auf dem in Rede stehenden Dienstposten erhalten, insbesondere dann, wenn die Bewährung unmittelbar zu Beförderung des Dienstposteninhabers führen würde. Vorliegend konkurrierten jedoch der Antragsteller als Umsetzungsbewerber mit der Beigeladenen als Beförderungsbewerber. In diesem Fall habe der Umsetzungsbewerber keine vergleichbar gewichtigen Nachteile zu befürchten, wenn der erstrebte Dienstposten zunächst einmal mit seiner Mitkonkurrentin besetzt würde. Dies gelte auch dann, wenn sich an die Dienstpostenvergabe unmittelbar oder in naher Zukunft die Beförderung dieser anschließen sollte. Der Antragsteller habe bereits ein entsprechendes Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 inne, so dass die Besetzung des gegenständlichen Dienstpostens für ihn unter Beförderungsgesichtspunkten nicht relevant sei. Darüber hinaus sei eine künftige Umsetzung auf den begehrten Dienstposten nicht von vornherein ausgeschlossen. Die im Besetzungsverfahren ausgewählte Beigeladene habe auch nach einer Besetzung des Dienstpostens und Beförderung auf diesen Dienstposten keinen Anspruch auf Beibehaltung eines bestimmten Amtes im konkret-funktionellen Sinn. Daher verbleibe prinzipiell die Möglichkeit, dass dieser Dienstposten im Wege der Weiterumsetzung zukünftig wieder freigemacht würde und für eine Besetzung mit dem Antragsteller wieder zur Verfügung stünde. Sollte sich also in einem Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Entscheidung, den streitgegenständlichen Dienstposten mit der Beigeladenen zu besetzen, rechtsfehlerhaft gewesen sei, so könne die behördliche Entscheidung jederzeit rückgängig gemacht werden. Der streitgegenständliche Dienstposten, der ebenso wie der derzeit vom Antragsteller besetzte Dienstposten bei der KPI … nach A 12/13 bewertet sei, könne jederzeit durch Umsetzung oder Versetzung der Beigeladenen wieder freigemacht werden.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei auch ein etwaiger Bewährungsvorsprung der Beigeladenen nicht als Anordnungsgrund nach § 123 VwGO zu würdigen. Bewerber für einen Dienstposten, auf den sie ohne Statusänderung umgesetzt oder versetzt werden wollen, hätten grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn folge sein Recht, nach pflichtgemäßem Ermessen zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung zu wählen. Nur wenn sich der Dienstherr für ein Auswahlverfahren entschließe, an dem Beförderungs- und Um- /Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnähmen, lege er sich auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren nach dem Prinzip der Bestenauslese fest. Vorliegend habe der Antragsgegner jedoch mit dem Hinweis darauf, dass Umsetzungen nach Nr. 3 der Richtlinie über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der bayerischen Polizei (RBestPol) vorrangig durchgeführt werden könnten, unmissverständlich klargestellt, dass Beamte, die bereits einen Dienstposten innehaben, der dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig ist, nicht am Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPol teilnehmen würden (Nr. 3.1. RBestPol). Der Antragsteller als Versetzungsbewerber müsse deshalb - anders als Beförderungsbewerber - nicht nach dem Grundsatz der Bestenauslese bei der Auswahlentscheidung behandelt werden. Daher stehe er insoweit in keiner Konkurrenzsituation zu der beigeladenen Beförderungsbewerberin. Auf einen etwaigen Bewährungsvorsprung der Beigeladenen auf dem streitbefangenen Dienstposten komme es nicht an. Die Bewährung auf einem Dienstposten sei ein Kriterium, das im Rahmen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung eine Rolle spiele (BayVGH, B.v. 11.11.2008 – 3 CE 08.2643; BayVGH, B.v. 8.1.2014 – 3 CE 13.2202). Vor diesem Hintergrund lasse sich nicht feststellen, dass der Antragsteller irreparabel oder im sonst nicht zumutbare Rechtsnachteile erleiden würde, wenn ihm in der vorliegenden konkreten Situation vorläufiger Rechtsschutz versagt bliebe.

Es werde darauf hingewiesen, dass das Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner zu untersagen, „den Dienstposten Leiter der Prüfstelle bei der IV. BPA … mit Frau … … zu besetzen“ übermäßig sei. Eine derart endgültige Entscheidung könne im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht getroffen werden.

Mit Schreiben vom18.Mai 2018 schloss sich der Bevollmächtigte der Beigeladenen den Ausführungen des Antragsgegners an.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung).

Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung setzt voraus, dass die begehrte einstweilige Anordnung notwendig und geeignet ist, den auf Art. 33 Abs. 2 GG beruhenden materiellen Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu sichern und dadurch einen endgültigen Rechtsverlust zu seinem Nachteil abzuwenden.

Im vorliegenden Fall wurde bereits ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

Sollte sich in einem Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Entscheidung, den streitbefangenen Dienstposten „Leiter der Prüfungsstelle bei der IV. BPA in … (A 12/A 13)“ mit der Beigeladenen zu besetzen, rechtsfehlerhaft war, so kann diese Entscheidung des Antragsgegners jederzeit rückgängig gemacht und der streitbefangene Dienstposten durch Versetzung oder Umsetzung der Beigeladenen, die bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 innehat, wieder freigemacht werden. Gleichermaßen kann dem Antragsteller, der derzeit ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehat, jederzeit der mit A 12/A 13 bewertete Dienstposten übertragen werden (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2013 - 3 CE 12.2491, juris und B.v. 29.9.2015 - 3 CE 15.1604, juris).

Der Antragsgegner hat mit dem Hinweis darauf, dass Umsetzungen nach Nr. 3 RBestPol (Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der Bayerischen Polizei vom 20.8.1997 i.d.F. vom 21.3.2003 Az. IC 3 - 0302.3 – 2) vorrangig durchgeführt werden können, hinreichend klargestellt, dass Beamte, die bereits einen Dienstposten innehaben, der - wie hier - dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig ist, nicht an Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPol teilnehmen. Sie können jedoch - auch nach erfolgter Ausschreibung - dann vorrangig bestellt werden, wenn es besondere dienstliche Gründe erfordern oder zwingende persönliche Gründe vorliegen und Kosten dadurch nicht anfallen. Die Besetzung des Dienstpostens wegen zwingender persönlicher Gründe soll grundsätzlich nur nach erfolgter Ausschreibung des Dienstpostens durchgeführt werden (vgl. Ziffer 3.1.2 und 3.1.4 RBestPol).

Nur dann, wenn sich der Dienstherr für ein Auswahlverfahren entschließt, an dem Beförderungs- und Umsetzungs-/Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen, legt er sich auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren (Auswahlverfahren nach dem Prinzip der Bestenauslese) fest. Schreibt der Dienstherr eine Stelle in dieser Weise aus, so hat er seine Organisationsfreiheit durch Wahl und Ausgestaltung des Besetzungsverfahrens beschränkt mit der Folge, dass auch Versetzungsbewerber bzw. Umsetzungsbewerber am Leistungsgrundsatz zu messen sind. Nur in diesem Fall muss sich der Dienstherr an dem gewählten Modell der Bestenauslese auch bezüglich der Versetzungs-/Umsetzungsbewerber festhalten lassen (vgl. auch BVerfG, B.v. 28.2.2007 - 2 BvR 2494/06, juris; BayVGH, B.v. 9.1.2013 - 3 CE 12.2491, juris; B.v. 11.11.2008 - 3 CE 08.2643, juris). Der Antragsgegner hat seine Organisationsfreiheit jedoch gerade nicht durch eine Festlegung auf Gleichbehandlung von Umsetzungs- und Beförderungsbewerbern eingeschränkt.

Der Antragsteller, der Versetzungsbewerber ist, unterfällt damit nicht der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Er steht insoweit in keiner Konkurrenzsituation zur beigeladenen Beförderungsbewerberin. Deshalb kommt es auf einen etwaigen Bewährungsvorsprung der Beigeladenen auf dem streitbefangenen Dienstposten nicht an (BayVGH, B.v. 11.11.2008 – 3 CE 08.2643 – juris; BayVGH, B.v. 8.1.2014 – 3 CE 13.2202 – juris).

Darüber hinaus fehlt es aber auch an einem Anordnungsanspruch, da ein Ermessensfehler des Antragsgegners bei der Entscheidung, von der in Nr. 3.1 RBestPol eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen und Umsetzung-/Versetzungsbewerber nicht vorrangig zu bestellen, nicht erkennbar ist. Der Antragsgegner hat den vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen Gründen, nämlich die gesundheitlichen Einschränkungen der Lehrtätigkeit aufgrund einer Stimmbanderkrankung und die tägliche Versorgung der schwerbehinderten Mutter in …, bereits dadurch Rechnung getragen, dass der Antragsteller bereits vor Erstellung des Auswahlvermerks auf den gleichwertigen Dienstposten als Leiter K2 bei der KPI … bestellt worden ist. Dass der Antragsteller gerne im Ausbildungsbereich tätig wäre und daher die streitgegenständliche Stelle bevorzugen würde, ist nicht als zwingender persönlicher Grund zu bewerten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

Da die Beigeladene keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 S. 4, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429 - juris).

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. Dezember 2016 – M 21 E 16.3698 – geändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.255,74 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertbeschwerde, die die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus eigenem Recht eingelegt haben, ist zulässig (§ 68 GKG, § 32 Abs. 2 RVG). Sie wurde innerhalb der Sechs-Monatsfrist des § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 i.V. mit § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,- Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der bisherigen Senatsrechtsprechung auf 5.000 Euro festgesetzte Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz im Rahmen eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreits um ein höherwertiges Statusamt wird von 5.000 Euro auf 10.255,74 Euro angehoben.

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Inhalt, der Antragsgegnerin zu untersagen, im Rahmen einer Beförderungsrunde nach Besoldungsgruppe A 9-VZ Konkurrenten der Antragstellerin zu befördern, solange nicht über deren Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung bestandskräftig entschieden ist.

In einem solchen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich der Streitwert gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Er ist folglich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand dafür keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen.

Der Senat hat bislang – in Absprache mit dem für das Landesbeamtenrecht zuständigen 3. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – den Streitwert in Verfahren auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz im Rahmen von Konkurrentenstreitigkeiten, die auf die vorläufige Freihaltung eines zu besetzenden Beförderungsamts (im funktionellen oder statusrechtlichen Sinn) gerichtet sind, einheitlich mit dem vollen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 Euro bemessen und nicht unter Rückgriff auf § 52 Abs. 6 Sätze 1 und 4 GKG in Abhängigkeit von den in dem letztlich konkret angestrebten höherwertigen (Status-)Amt zu zahlenden Bezügen (BayVGH, B.v. 16.4.2013 – 6 C 13.284 – BayVBl. 2013, 609; B.v. 26.11.2013 – 3 C 13.1831 – juris Rn. 5). Grund für das Abstellen auf den Auffangwert war die Erwägung, dass es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur um das bloße Freihalten des Beförderungsamts geht, während sich das Hauptsacheverfahren unmittelbar auf die Beförderung selbst oder zumindest auf Neuverbescheidung des Beförderungsbegehrens richtet (zur Streitwertfestsetzung im Hauptsacheverfahren etwa BayVGH, B.v. 22.4.2013 – 3 C 13.298 – BayVBl 2013, 610).

An dieser Streitwertpraxis wird nach erneuter Überprüfung – wiederum in Absprache mit dem für das Landesbeamtenrecht zuständigen 3. Senat – nicht mehr festgehalten. In Ausübung des durch § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit § 52 Abs. 1 GKG eröffneten Ermessens wird der Streitwert für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten um ein höherwertiges Beförderungsamt (im funktionellen oder statusrechtlichen Sinn) im Eilverfahren künftig entsprechend der Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren für Verbescheidungsklagen mit der Hälfte des nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG maßgebenden Werts bemessen. Er beträgt mithin in der Regel ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge nach Maßgabe von § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 GKG. Die beantragte Zahl der freizuhaltenden Stellen wirkt sich dabei nicht streitwerterhöhend aus (vgl. insoweit BayVGH, B.v. 16.4.2013 – 6 C 13.284 – BayVBl 2013, 609 Rn. 4 a.E.; BVerwG, B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 40).

Für die Änderung der Streitwertpraxis, mit der sich der Verwaltungsgerichtshof der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung anschließt (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.8.2013 – 6 L 56.13 – NVwZ-RR 2014, 78 Rn. 3 und VGH Kassel, B.v. 20.6.2014 – 1 E 970/14 – juris Rn. 11, jeweils m.w.N.), sind folgende Erwägungen maßgebend:

Richtschnur für die Streitwertbemessung ist nach § 52 Abs. 1 GKG die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden. Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Auf diesen sogenannten Auffangwert darf mithin erst abgestellt werden, wenn die Bedeutung der Sache nicht beziffert werden kann. Kommt eine betragsmäßige Berechnung nicht in Betracht, ist eine Schätzung vorzunehmen; nur wenn es hierfür keine Anhaltspunkte gibt, ist auf den Auffangwert zurückzugreifen. Dieses Regel-Ausnahmeverhältnis führt dazu, dass ein Rückgriff auf die Auffangregelung in § 52 Abs. 2 GKG erst dann in Betracht kommt, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Bestimmung des Streitwerts ausgeschöpft wurden, wenn also für ein bezifferbares Interesse des Rechtsschutzsuchenden keinerlei Anhaltspunkte bestehen.

Mit Blick auf Statusstreitigkeiten um ein besoldetes öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis sieht das Gesetz in § 52 Abs. 6 GKG im Allgemeinen (Satz 1) und auf Streitverfahren um – unter anderem – die Verleihung eines anderen Amtes im Besonderen (Satz 4) eine spezielle Bewertungsregel vor, die auf die nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 zu berechnenden Bezüge für ein Kalenderjahr abstellt. § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG erfasst insbesondere auch die Verleihung eines höherwertigen und dementsprechend auch höher besoldeten (Beförderungs-)Amtes, auf das die in Rede stehenden Konkurrentenstreitigkeiten letztlich abzielen. Dementsprechend hat der Senat bereits bislang den Streitwert für Hauptsacheverfahren bei Konkurrentenstreitigkeiten nach Maßgabe dieser Vorschrift bestimmt. Dabei war und ist weiterhin zu unterscheiden, ob das Klagebegehren unmittelbar auf die Verpflichtung zur Beförderung gerichtet ist oder – wie in der überwiegenden Zahl der Fälle – nur auf die Verpflichtung des Dienstherrn zielt, über das Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2013 – 3 C 13.298 – BayVBl 2013, 610 Rn. 6). Im ersten Fall bemisst sich der Streitwert nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG; er ist auf die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr im angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängigen Bezügebestandteile festzusetzen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG). Im zweiten Fall ist dieser Wert unter Zugrundelegung von Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2013 (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) nochmals zu halbieren; er beträgt also ein Viertel des nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG) zu berechnenden Jahresbetrags.

Es erscheint sachgerechter, auch für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Streitwert unter Rückgriff auf § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG wie für eine Hauptsacheklage auf Neuverbescheidung zu bemessen und damit an die Bezüge im angestrebten Amt zu koppeln, anstatt – wie bisher – pauschal den Auffangwert von 5.000 Euro festzulegen. Zum einen entspricht das dem Regel-Ausnahmeverhältnis, das einen Rückgriff auf den Auffangwert nur zulässt, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Bemessung des Streitwerts ausgeschöpft sind; solche speziellen Bewertungsregeln stellt das Gesetz aber mit § 52 Abs. 6 GKG gerade zur Verfügung. Zum anderen kann die Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG der individuellen Bedeutung der Sache für den einzelnen Rechtsschutzsuchenden besser Rechnung tragen, indem sie auf das konkret in Streit stehende Beförderungsamt abstellt und damit zumindest das mit der angestrebten Beförderung verbundene finanzielle Interesse genauer abbildet. Während die bisherige Streitwertpraxis mit dem Auffangwert die erheblichen Unterschiede in der Wertigkeit der Beförderungsämter in den einzelnen Laufbahngruppen vollständig eingeebnet hat, werden die Streitwerte in Anwendung von § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG angemessen gespreizt und insbesondere für Eilverfahren um Spitzenämter in angemessener Weise erhöht.

Dass das Rechtsschutzziel im Konkurrenteneilverfahren naturgemäß in aller Regel nur auf eine vorläufige Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs und nicht auf dessen endgültige Durchsetzung gerichtet sein kann, zwingt nicht zu einem Rückgriff auf den Auffangwert. Denn auch in sonstigen Fällen wird der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abhängigkeit von dem für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert gebildet. So sieht der Streitwertkatalog 2013 in Nr. 1.5 vor, dass für die Streitwertbemessung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Hauptsachestreitwert grundsätzlich halbiert wird; wenn die Entscheidung in der Sache vorweggenommen wird, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts erhöht werden.

Es ist angemessen, für Konkurrenteneilverfahren in der Regel denselben Streitwert festzulegen wie für Hauptsacheklagen, die auf Verpflichtung zur Neuverbescheidung des Beförderungsbegehrens gerichtet sind, und diesen nicht wegen der Vorläufigkeit des Rechtsschutzbegehrens weiter zu ermäßigen. Die jeweiligen wirtschaftlichen Interessen sind weitgehend identisch. Denn das vorgelagerte Eilrechtsschutzverfahren übernimmt in der Praxis die Funktion des Hauptsacheverfahrens (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2013 – 6 C 13.284 – BayVBl 2013, 609 Rn. 4) und darf daher mit Blick auf die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.2011 – 2 VR 4.11 – NVwZ-RR 2012, 241 Rn. 12). Bezogen auf die durch das Eilverfahren zu sichernde Klage im Hauptsacheverfahren, die – wie dargelegt – in der Regel nur auf eine Neubescheidung gerichtet wäre, wird durch die gerichtliche Entscheidung über den Eilantrag regelmäßig die Hauptsache fast vollständig vorweggenommen. Daher ist eine Ermäßigung des Hauptsachestreitwerts nicht angezeigt.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war der Streitwert unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung von 5.000 Euro auf 10.255,74 Euro anzuheben. Dabei ist hier vom Grundgehalt der (End-)Stufe 8 in dem angestrebten Amt der Besoldungsgruppe A 9 auszugehen, das sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Antragseingangs beim Verwaltungsgericht am 16. August 2016 (vgl. § 40 GKG) auf monatlich 3.418,58 Euro belief.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Beigeladene bewarben sich auf den mit interner Ausschreibung des L … vom 7. Februar 2017 zum 9. Juli 2017 ausgeschriebenen Dienstposten als Leiter/Leiterin des Sachgebiets 51 „Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, Wohnungsbauförderung, Denkmalschutz, Gutachterausschuss“ im L … Als Voraussetzung für die Dienstpostenbesetzung wurde von Beamtinnen und Beamten ein Studium an der Hochschule für öffentliche Verwaltung mit erfolgreichem Abschluss als Diplomverwaltungswirt/in gefordert. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Stelle mit der Besoldungsgruppe A 13 bewertet sei.

Der am … geborene Antragsteller steht als Regierungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst des Antragsgegners. Der Antragsteller war von 1995 bis zum 31. Januar 2014 im Sachgebiet 51 im L … beschäftigt. Ab dem 1. Februar 2014 war er als Leiter des Sachgebietes 22 (Stellenbewertung A 13) eingesetzt. Seit dem 1. Juli 2016 ist dem Antragsteller eine Sachbearbeiterstelle im Sachgebiet 42 (Stellenbewertung A 11) zugewiesen. Seit dem 7. August 2015 ist der Antragsteller durchgängig dienstunfähig erkrankt; am 29. Dezember 2015 wurde ihm eine Schwerbehinderung (GdB 50) zuerkannt. Seine letzte dienstliche Beurteilung (im Statusamt A 11) lautete auf das Gesamturteil „12 Punkte“ (Beurteilungszeitraum 1. November 2011 bis 31. Oktober 2014).

Die am … geborene Beigeladene steht als Regierungsamtsrätin (Besoldungsgruppe A 12) ebenfalls im Dienst des Antragsgegners. Sie ist derzeit im Sachgebiet 51 im L … beschäftigt (Stellenbewertung A 11). Ihre letzte dienstliche Beurteilung (im Statusamt A 11) lautete auf das Gesamturteil „12 Punkte“ (Beurteilungszeitraum 1. November 2011 bis 31. Oktober 2014).

Mit Schreiben des Antragsgegners vom 2. August 2017, ergänzt durch Schreiben vom 14. August 2017, teilte dieser dem Personalrat mit, dass beabsichtigt sei, der Beigeladenen die ausgeschriebene Stelle zu übertragen. Eine Beförderung sei für diese als Regierungsbeamtin mit der Aufgabenübertragung nicht verbunden. Der bisherige Sachgebietsleiter sei am 9. Juli 2017 in die Freistellungsphase der Altersteilzeit getreten und befinde sich bereits seit dem 28. April 2017 in Urlaub. Die Besetzung der Stelle müsse daher nunmehr dringlich erfolgen, zumal der kommissarische Vertreter nicht über ausreichende rechtliche Kenntnisse verfüge. Bei dem Antragsteller bestünden begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung; dieser sei seit dem 6. August 2015 ununterbrochen krankgeschrieben. Eine weitere aktuelle Krankschreibung bis zum 29. August 2017 liege vor. Eine amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit habe der Antragsteller zuletzt mit Schreiben vom 19. Mai 2017 abgelehnt. Eine Überprüfung der Dienstfähigkeit anhand eingereichter Unterlagen sei ohne Untersuchung des Beamten nach Auskunft des Staatlichen Gesundheitsamtes nicht möglich. Am 11. August 2017 habe der Antragsteller nach negativem Ausgang eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vor dem Verwaltungsgericht eine amtsärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Es lägen somit abgesehen von eigenen Einlassungen des Antragstellers, wonach seine Dienstfähigkeit nur für Tätigkeiten im Bereich des Bauamtes, insbesondere auf der ausgeschriebenen Stelle, vorliege, keine belastbaren Erkenntnisse zur Dienstfähigkeit und damit auch zur gesundheitlichen Eignung des Antragstellers vor. Aufgrund der Dringlichkeit der Stellenbesetzung könne nicht weiter zugewartet werden. Die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Antragstellers aus gesundheitlichen Gründen stelle auch keine Benachteiligung aufgrund seiner Schwerbehinderung dar.

Der Personalrat hat der Entscheidung des Antragsgegners, der Beigeladenen die ausgeschriebene Stelle zu übertragen, am 5. September 2016 zugestimmt. Der Schwerbehindertenvertretung wurde die Bewerbung des Antragstellers vorgelegt und diese mit Schreiben des Antragsgegners vom 6. Juli 2017 sowie 2. August 2016, ergänzt am 14. August 2017, über die beabsichtigte Stellenbesetzung informiert.

Mit Schreiben vom 18. September 2017 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit der Beigeladenen als der bestgeeigneten Kandidatin vorgesehen sei.

Der hiergegen vom Antragsteller mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 erhobene Widerspruch wurde noch nicht verbeschieden.

Am 4. Oktober 2017 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anordnungsgrund vorliege, was selbst dann anzunehmen sei, wenn der Antragsteller mangels unmittelbarer Beförderung nur als Umsetzungsbewerber anzusehen sei. Denn der Antragsgegner habe sich für ein Auswahlverfahren entschieden, an dem Beförderungs- und Umsetzungsbewerber unterschiedslos teilnähmen, und habe die Stellenausschreibung auch für Bewerber um höherwertige Dienstposten – wie dem Antragsteller (aktuelle Stelle bewertet mit A 11) – geöffnet. Damit sei ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren durchzuführen. Speziell zu berücksichtigen sei zudem, dass es sich bei dem ausgeschriebenen Dienstposten nach dem Ergebnis der BEM-Gespräche um einen leidensgerechten Dienstposten für den erkrankten und schwerbehinderten Antragsteller handele. Überdies könnten Mitbewerber auf dem Dienstposten Bewährungsvorsprünge durch die Ausübung höherwertiger Aufgaben erwerben, die ihre Chancen bei einem erneuten Auswahlverfahren gegenüber dem Antragsteller deutlich verbesserten. Von der Möglichkeit, die Vorwirkung der vorläufigen Dienstpostenbesetzung auf die nachfolgende Ämtervergabe zu vermeiden, habe der Antragsgegner vorliegend keinen Gebrauch gemacht.

Darüber hinaus sei ein Anordnungsanspruch gegeben, da der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt worden sei. Zudem seien die Aussichten des Antragstellers, bei einer rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen, d.h. seine Auswahl erscheine möglich, da beide Bewerber zuletzt mit zwölf Punkten beurteilt worden seien. Die getroffene Auswahlentscheidung sei bereits deshalb fehlerhaft, dass es an einer ausreichenden schriftlichen Dokumentation in den Besetzungsakten fehle. Der Dienstherr sei aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich in einem abschließenden Auswahlvermerk niederzulegen. Hieran fehle es vorliegend. Das Schreiben des Landrats vom 2. August 2017 sowie 14. August 2017 an den Personalrat könne eine konkrete Dokumentation nicht ersetzen, zumal der Personalrat seine Zustimmung hieraufhin verweigert habe, weshalb das Schreiben im Ergebnis nicht zum Tragen gekommen sei. Die maßgeblichen Erwägungen könnten allenfalls aus der Niederschrift über die Sitzung einer Schlichtungsstelle zwischen Amtsleitung und Personalrat erahnt werden, wonach eine belastbare Aussage über den weiteren Verlauf der Erkrankung des Antragstellers nicht für möglich gehalten werde und deshalb der Entscheidung der Amtsleitung zugunsten der Beigeladenen vom Personalrat zugestimmt wurde. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens dürften keine weiteren Auswahlerwägungen nachgeschoben werden.

Selbst wenn man jedoch das Schreiben des Landrats vom 2. August 2017 zugrunde lege, in welchem dieser dem Antragsteller die gesundheitliche Eignung für die Stelle abspreche und der Beigeladenen ohne Beurteilungsvergleich den Vorzug einräume, könne diese Erwägung die Auswahlentscheidung nicht tragen. Denn im Rahmen der gesundheitlichen Eignungsbeurteilung habe der Dienstherr dem Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Rechnung zu tragen. Ein Bewerber dürfe aufgrund dessen nur dann von einer Stellenbesetzung ausgeschlossen werden, wenn dienstliche Bedürfnisse eine dauerhafte Verwendung in dem angestrebten Amt zwingend ausschließen. Längere, ununterbrochene Fehlzeiten könnten ein Indiz hierfür sein, müssten es aber nicht. Diese Frage sei vielmehr durch die Beiziehung medizinischen Sachverstandes zu beantworten, was vorliegend gerade nicht erfolgt sei. Vielmehr sei es so gewesen, dass das Gesundheitsamt in den Attesten vom 11. August 2017 und 24. August 2017 lediglich die aktuelle Arbeitsunfähigkeit, jedoch keine dauernde Dienstunfähigkeit bestätigt habe. Eine Aussage über die gesundheitliche Eignung für den angestrebten Dienstposten enthielten die Atteste nicht. Unter dem 31. August 2017 sei vom Gesundheitsamt gegenüber der Regierung von Unterfranken sogar explizit erklärt worden, dass nicht davon auszugehen sei, dass die aktuelle Dienstunfähigkeit als dauerhafter Zustand zu bewerten sei. Die Regierung von Unterfranken habe in ihren Schreiben vom 10. Juli 2017 und 25. Juli 2017 sogar Zweifel an der bescheinigten vorübergehenden Dienstunfähigkeit geäußert und damit eine Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 Urlaubsverordnung gerechtfertigt. Es stelle ein widersprüchliches Verhalten dar, einerseits Zweifel an der Dienstunfähigkeit geltend zu machen und andererseits wegen der bescheinigten Dienstunfähigkeit die gesundheitliche Eignung für den begehrten Dienstposten zu verneinen. Im Mai 2017 habe die Antragsgegnerin zudem eine Untersuchungsanordnung nach Art. 65 Abs. 2 BayBG aufgrund der Bewerbung um die Bauamtsleiterstelle sowie die dortige Wiedereingliederungsfähigkeit des Antragstellers zurückgenommen und damit zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsteller für diese Stelle nicht von vornherein als gesundheitlich ungeeignet anzusehen sei. Das Verwaltungsgericht Würzburg sei im Beschluss vom 7. August 2017 ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass allein die Dauer der bisherigen Dienstunfähigkeit keinen gesicherten Schluss über eine künftige Dienstunfähigkeit zulasse. Auch könne nach den Ergebnissen des BEM die vorübergehende Dienstunfähigkeit auf der angestrebten Stelle eher überwunden werden. Schließlich gestehe der Landrat im Schreiben vom 2. August 2017 offen ein, dass keine belastbaren Erkenntnisse zur Dienstfähigkeit und damit auch zur gesundheitlichen Eignung des Beamten für die ausgeschriebene Stelle vorlägen. Es sei Aufgabe des Dienstherrn, die Frage nach der medizinischen Geeignetheit zu beantworten und falls Zweifel hieran bestünden an den Antragsteller heranzutreten, was zu keinem Zeitpunkt erfolgt sei. Der Antragsteller sei auch nicht gehalten gewesen, von sich aus Nachweise seiner gesundheitlichen Eignung vorzulegen. Es könne dem Antragsteller nicht zum Nachteil gereichen, dass er sich erfolgreich gegen zwei Untersuchungsanordnungen nach Art. 65 Abs. 2 BayBG gewehrt habe; hieraus könne insbesondere auch nicht der Schluss gezogen werden, dass sich der Antragsteller auch der Aufklärung seiner gesundheitlichen Eignung gerade für die zu besetzende Stelle, auf die er sich beworben habe und die als leidensgerecht anzusehen sei, entziehen werde; vielmehr sei er diesbezüglich zu einer Mitwirkung ausdrücklich bereit.

Darüber hinaus liege eine behinderungsbedingte Diskriminierung vor, was sich bereits daraus ergebe, dass die Schwerbehindertenvertretung ihre Beteiligung unter Hinweis auf Bußgeldvorschriften habe einfordern müssen. Die Stellenbesetzungsentscheidung sei ohne Einbindung der Schwerbehindertenvertretung erfolgt. Die Beteiligung derselben sei anschließend als reine Formalität abgehandelt worden.

Ein Leistungsvergleich sei überdies nicht durchgeführt worden. Der Akte sei lediglich zu entnehmen, beide Bewerber seien mit zwölf Punkten beurteilt worden und dem schwerbehinderten Antragsteller sei insoweit der Vorzug zu geben. Insoweit könne mit Sicherheit festgestellt werden, dass die Aussichten des Antragstellers, bei einer Wiederholung der Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen seien, zumal eine Differenzierung hinsichtlich der Einzelmerkmale der dienstlichen Beurteilungen nicht erfolgt sei. Zudem sei zu beachten, dass die letzte periodische Beurteilung des Antragstellers rechtswidrig gewesen sei und somit keine geeignete Grundlage für die Bestenauslese darstelle. Er habe unter dem 11. August 2015 Widerspruch gegen seine Beurteilung erhoben, über den noch nicht entschieden worden sei. Auf die dort erhobenen Einwendungen wurde vollumfänglich Bezug genommen, insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass der Antragsteller neun Monate des Beurteilungszeitraums einen höher bewerteten Dienstposten ausgeübt habe und die Einzelmerkmale nicht gewichtet worden seien, sondern das Gesamturteil arithmetisch gebildet worden sei.

Mit Schreiben vom 9. November 2017 sowie 14. November 2017 hat der Antragsteller seine Ausführungen vertieft.

Der Antragsteller beantragt,

dem Antragsgegner zu untersagen, die Stelle des Leiters des Sachgebietes 51 „Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, Wohnungsbauförderung, Denkmalschutz, Gutachterausschuss“ beim L … mit einem/einer anderen Bewerber/in, namentlich der Beigeladenen, zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden oder über das Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird zusammenfassend vorgetragen, dass es bereits an einem Anordnungsgrund fehle, da die Übertragung des streitgegenständlichen Dienstpostens weder für den Antragsteller noch für die Beigeladene mit einer Beförderung verbunden sei, da es sich bei beiden um Staatsbeamte handele, über deren Beförderung die Regierung von Unterfranken als Dienstvorgesetzte entscheide. Hierbei sei es unerheblich, welche Dienstposten Antragsteller und Beigeladene innehätten. Aus diesem Grunde ergäben sich aus der Übertragung des ausgeschriebenen Dienstpostens auch keinerlei Vorwirkungen, welche nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Voraussetzung für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes seien. Darüber hinaus fehle es an einem Anordnungsanspruch. Ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht sei nicht zu erkennen; die wesentlichen Auswahlerwägungen ergäben sich ohne weiteres aus den Verwaltungsakten, insbesondere den Schreiben des Landrats vom 2. August 2017 und 14. August 2017 an die Personalvertretung. Eine bestimmte Form hierfür schreibe die Rechtsprechung nicht vor. Der Antragsgegner habe auch keine amtsärztliche Untersuchung zur Frage der gesundheitlichen Eignung für den streitgegenständlichen Dienstposten beauftragen und abwarten müssen. Dies stehe bereits im Widerspruch zu der bisherigen Verweigerungshaltung des Antragstellers gegenüber jeglicher amtsärztlicher Prüfung seiner Dienstfähigkeit. Zudem lägen ausreichende Erkenntnisse vor, um begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung für den ausgeschriebenen Dienstposten anzunehmen. Die Antragsgegnerin habe neben der lange andauernden Dienstunfähigkeit in der Vergangenheit auch darauf abgestellt, dass im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung eine Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit nicht absehbar gewesen sei und keine Anhaltspunkte für eine positive Prognose vorgelegen hätten. So habe der Antragsteller im Verfahren W 1 E 17.721 vor dem Verwaltungsgericht selbst vorgetragen, dass seine Ärztin auch auf einer leidensgerechten Stelle lediglich einen Wiedereingliederungsversuch befürwortet habe, der Antragsteller in diesem Fall dienstunfähig bleibe und es bei einer Wiedereingliederung völlig offen sei, ob und wann die volle Dienstunfähigkeit wiederhergestellt werde. Auch der Amtsarzt habe am 11. August 2017 festgestellt, dass der Antragsteller nach wie vor dienstunfähig sei. Da eine Dienstunfähigkeit nur dann vorliege, wenn das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne nicht mehr ausgeübt werden könne, gelte dies auch für den streitgegenständlichen Dienstposten.

Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2017 zum Verfahren Stellung genommen, jedoch keinen Antrag gestellt.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Dabei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung setzt voraus, dass die begehrte einstweilige Anordnung geeignet und notwendig ist, den auf Art. 33 Abs. 2 GG beruhenden materiellen Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu sichern und dadurch einen endgültigen Rechtsverlust zu seinem Nachteil abzuwenden.

Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Dieser würde voraussetzen, dass er in einem nach den Auswahlgrundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG – Eignung, Befähigung und fachliche Leistung – durchzuführenden Stellenbesetzungsverfahren wegen möglicher Fehler in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt sein könnte und dass deshalb zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes eine vorläufige Entscheidung erforderlich wäre.

Grundlegende Voraussetzung für das Vorliegen eines Bewerbungsverfahrensanspruchs ist, dass es sich aus der Sicht des potentiellen Bewerbers um die Vergabe eines Dienstpostens in der Weise handeln muss, dass entweder mit der Übertragung des Dienstpostens unmittelbar eine Beförderung (Ernennung in ein bestimmtes statusrechtliches Amt) verbunden ist oder dass der Dienstposten als „Beförderungsdienstposten“ oder „Bewährungsdienstposten“ (vgl. zum Letzteren VGH Mannheim, Beschluss vom 16.10.2007, Az. 4 S 2020/07 – juris) zunächst nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG im Wege der Unterbesetzung zur Probe übertragen wird, wobei der ausgewählte Bewerber später – ohne weiteres Auswahlverfahren – befördert werden soll. Der Grund für das Bestehen eines Bewerbungsverfahrensanspruchs auch für die zweite der beiden Varianten („Beförderungsdienstposten“ oder „Bewährungsdienstposten“) ergibt sich daraus, dass die Entscheidung über eine Beförderung bereits an die Vergabe des Dienstpostens gekoppelt ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2009 – 3 CE 09.1662 – juris; B.v. 17.6.2008, Az. 3 CE 08.884 – juris; BVerwG U.v. 25.11.2004 Az. 2 C 17.03 - juris).

Vorliegend fehlt es an beiden Alternativen, denn weder soll mit der Übertragung des ausgeschriebenen Dienstpostens unmittelbar eine Beförderung verbunden sein noch handelt es sich um einen Beförderungsdienstposten.

In der Stellenausschreibung wird zwar auf die Bewertung des streitgegenständlichen Dienstpostens mit A 13 BayBesG verwiesen. Der Antragsgegner hat jedoch in den Schreiben an den Personalrat vom 6. Juli 2017 sowie 2. August 2017 jeweils eindeutig und für die Kammer glaubhaft darauf hingewiesen, dass mit der Übertragung des Dienstpostens eine Beförderung für die Beigeladene als Staatsbeamtin nicht verbunden ist. Dasselbe muss dann analog auch für den Antragsteller gelten, der ebenfalls Staatsbeamter ist. Ein Bewerber, der bisher z.B. ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 oder A 12 innehat, wird diese Besoldungsgruppe auch nach der Umsetzung auf die ausgeschriebene Stelle beibehalten. Damit stellt sich die Bewertung des Dienstpostens mit A 13 lediglich als eine Obergrenze dar, bis zu der dem künftigen Stelleninhaber bei Erfüllung der allgemeinen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen die ungewisse Chance einer denkbaren Beförderung eröffnet ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.6.2008 – 3 CE 08.884 – juris). Darüber hinaus hat die Bevollmächtigte des Antragsgegners für die Kammer ebenfalls überzeugend und nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass über die Beförderung des Antragstellers und der Beigeladenen als Staatsbeamte alleine die Regierung von Unterfranken entscheidet und es bei dieser Beförderungsentscheidung ohne Bedeutung ist, welchen Dienstposten ein Beamter beim L … tatsächlich innehat. Dies hat auch die Regierung von Unterfranken vollinhaltlich bestätigt. Gegenteiliges hat der Antragsteller – auch mit Schreiben vom 14. November 2017 – im Verfahren nicht glaubhaft machen können, denn Bezugspunkt einer Auswahlentscheidung ist nicht die Funktionsbeschreibung eines konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt (vgl. BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1/13 – juris). Die Situation stellt sich daher vorliegend gerade nicht so dar, dass die Entscheidung über eine Beförderung bereits an die Vergabe des Dienstpostens als Sachgebietsleiter des Sachgebietes 51 oder an die erfolgreiche Erprobung auf diesem Dienstposten gekoppelt ist. Daher ist mit dieser Dienstpostenvergabe auch keinerlei diesbezügliche Vorwirkung verbunden. Auch einen (faktischen) Bewährungsvorsprung vermag die Beigeladene auf dem streitgegenständlichen Dienstposten nicht zu erlangen, da – wie ausgeführt – die Beförderung in die nächsthöhere Besoldungsstufe nicht von der Wahrnehmung eines bestimmten Dienstpostens und damit auch nicht von der hier ausgeschriebenen Sachgebietsleiterstelle abhängt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch der Antragsteller bereits rund eineinhalb Jahre lang die Leitung des Sachgebietes 22 innehatte und hierbei die Möglichkeit zur Bewährung auf einer mit A 13 bewerteten Stelle hatte. Es handelt sich somit um einen Fall einer „reinen Dienstpostenkonkurrenz“, bei der ein Anordnungsgrund zu verneinen ist (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Bd. I, § 9 BeamtStG Rn. 186).

Unabhängig von vorstehenden Ausführungen bietet aber der Wortlaut der hier in Rede stehenden Stellenausschreibung auch keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass sich der Antragsgegner bei der vorliegenden Umsetzungsentscheidung den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG unterwerfen wollte. Der Inhalt einer Stellenausschreibung muss hierbei durch eine am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2015 - 2 A 6.13 - Juris). Insbesondere wäre ausgehend von der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 A 6.13 - Juris), die eine solche freiwillige Unterwerfung nur noch als Sondersituation in Betracht zieht, hierfür eine eindeutige Erklärung zu fordern. Eine solche „Unterwerfung“ bzw. Selbstbindung liegt nicht bereits dann vor, wenn eine offene Ausschreibung erfolgt (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 6.6.2017 – 4 S 1055/17 – juris). Die erkennende Kammer schließt sich diesen überzeugenden Maßstäben des VGH Baden-Württemberg an. Vorliegend handelt es sich in Bezug auf den anzuwendenden Auswahlmaßstab um eine gänzlich neutral gehaltene Ausschreibung, die bei Auslegung am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber nicht den Schluss zulässt, dass der Antragsgegner insoweit freiwillig im Sinne einer Selbstbindung Beförderungs- und Versetzung-/ Umsetzungsbewerber gleichermaßen in eine Bestenauswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG einbeziehen wollte.

Vor diesem Hintergrund kann das Ergebnis auch nicht durch das Schreiben des Landrats vom 2. August 2017 infrage gestellt werden, in dem ausgeführt wird, dass „der Dienstherr nicht berechtigt sei, die Stelle einem Bewerber unter Missachtung des öffentlichen Interesses an einer möglichst effektiven Aufgabenerfüllung und bestmöglicher Stellenbesetzung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG zu übertragen.“ Denn angesichts der skizzierten neutralen Stellenausschreibung und der Tatsache, dass das Bewerberfeld vorliegend allein aus zwei Umsetzungsbewerbern (und nicht etwa gleichzeitig Beförderungs- und Umsetzungsbewerbern) besteht, ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegner sich hier selbst binden und eine Auswahl nach Leistungsgrundsätzen durchführen wollte. Darauf deutet auch hin, dass der Antragsgegner tatsächlich keinen Leistungsvergleich durchgeführt hat, sondern den Antragsteller aus Krankheitsgründen generell nicht berücksichtigt hat. Vielmehr ist die Erwähnung des Art. 33 Abs. 2 GG im Schreiben des Landrats vom 2. August 2017 offensichtlich Inhalt eines Zitats, da der fragliche Absatz entsprechend seiner Einleitung eine anderweitige gerichtliche Entscheidung zitiert, worauf auch der Begriff der „Beförderungsstelle“ hinweist, die vorliegend entsprechend obiger Ausführungen nicht gegeben ist. Dafür, dass das L … in der gegebenen Situation und ohne rechtliche Verpflichtung eine Bestenauslese durchführen wollte, lassen sich weder dem erwähnten Landratsschreiben noch der Niederschrift über die Verhandlung der Einigungsstelle vom 12. September 2017 noch anderweitig aus dem Akteninhalt hinreichende Anhaltspunkte entnehmen.

Überdies wäre es schließlich aber auch ohne Belang, wenn sich der Antragsgegner (entgegen vorstehender Ausführungen und ohne von Rechts wegen hierzu verpflichtet zu sein) für ein Auswahlverfahren entschieden hätte, an dem Beförderungs- und Umsetzungs-/Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen mit der Folge der Festlegung auf ein an Art. 33 Abs. 2 GG orientiertes Auswahlverfahren (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.2004 – 2 C 17/03 – BVerwGE 122, 237 – juris). Denn auch insoweit bedarf es für die im Rahmen des Anordnungsgrundes festzustellende Eilbedürftigkeit einer Vorwirkung auf die Dienstpostenübertragung. Auch insofern ist hier eine derartige Vorwirkung, etwa in Form eines Bewährungsvorsprungs im Falle der Wiederholung der Auswahlentscheidung, nicht ersichtlich (insoweit anders: VG Würzburg, B.v. 17.10.2014 – W 1 E 14.707 – juris und BayVGH, B.v. 25.8.2017 – 6 CE 17.1550 – juris). Darüber hinaus wäre ein etwaiger Bewährungsvorsprung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Falle der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung bei einer erneuter Entscheidung und einer zu diesem Zeitpunkt nicht mehr hinreichend aktuellen Beurteilung im Wege der fiktiven Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung auszublenden. Hierbei haben die aus der Aufgabenwahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens folgenden Besonderheiten unberücksichtigt zu bleiben (BVerwG, B.v. 10.5.2016 – 2 VR 2/15 – juris).

Nach alldem ist für die erkennende Kammer eine Eilbedürftigkeit im Hinblick auf die Stellenbesetzung des Leiters des Sachgebietes 51 im L … nicht ersichtlich. Die Beigeladene könnte vielmehr im Falle des Erfolges des Antragstellers in der Hauptsache auf eine andere Stelle umgesetzt werden und so der streitbefangenen Dienstposten wieder freigemacht werden. Gleichermaßen könnte dem Antragsteller, dem aktuell ein mit A 11 bewerteter und damit amtsangemessener Dienstposten zugewiesen ist, dann dieser Dienstposten im Wege der Umsetzung übertragen werden (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 9.7.2012 – 3 CE 12.872 – juris).

Da entsprechend vorstehender Ausführungen bereits ein Anordnungsgrund zu verneinen ist, kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Dies zu prüfen wird Gegenstand eines etwaigen Hauptsacheverfahrens sein.

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO selbst, da sie keinen Antrag gestellt, sich damit nicht am Prozessrisiko beteiligt und das Verfahren auch sonst nicht wesentlich gefördert hat (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 162 Rn. 23).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Die neueste Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 24.10.2017 – M 21 E 16.3698) zur Streitwertfestsetzung in Konkurrentenstreitverfahren ist vorliegend nicht anzuwenden, da diese explizit auf Streitigkeiten um ein höherwertiges Beförderungsamt abzielt. Vorliegend geht es dem Antragsteller jedoch um eine ämtergleiche Umsetzung auf den Dienstposten des Sachgebietsleiters 51. Dieses Begehren wird sachgerecht durch die Festsetzung des Regelstreitwerts erfasst.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. September 2013 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich - neben anderen Bewerbern -um den vom Antragsgegner im Mitteilungsblatt der Bayerischen Polizei Nr. 08 vom 30. April 2013 unter Ziffer 6.1 ausgeschriebenen Dienstposten als Leiterin/Leiter der Verfügungsgruppe bei der PI D. (A 12/00). In den Vorbemerkungen der Stellenausschreibung wurde u. a. darauf hingewiesen, dass Umsetzungen nach Nr. 3 (RBestPol) vorrangig durchgeführt werden können.

Der 1962 geborene Antragsteller steht als Polizeihauptkommissar der BesGr A 12 im Dienst des Antragsgegners und ist auf dem mit A 11/A 12 bewerteten Dienstposten des Dienstgruppenleiters bei der PI D. tätig. Für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012 erhielt er als PHK (A 12) im Gesamturteil 13 Punkte. In seiner Bewerbung machte er im Wesentlichen geltend, dass er seit 1985 ununterbrochen Wechselschichtdienst leiste und in den letzten Jahren negative Auswirkungen der Schichttätigkeit auf seinen Gesundheitszustand feststelle. So sei er nach mehreren kurzfristigen Erkrankungen im Jahr 2012 vom 22. September bis 7. November 2012 wegen massiver Schlafstörungen und der damit verbundenen körperlichen Beeinträchtigungen dienstunfähig erkrankt gewesen. Neben den Belastungen durch den Wechselschichtdienst müsse er seine in der Nachbarschaft wohnenden Eltern betreuen. Beide litten an Krankheiten, er müsse ihnen oft kurzfristig helfen. Die Unterstützung würde ihm bei einer Verwendung als Verfügungsgruppenleiter im Tagdienst wesentlich leichter fallen.

Der 1960 geborene Beigeladene ist als PHK der BesGr A 11 auf dem mit A 9/A 11 bewerteten Dienstposten des Sachbearbeiters dritte Qualifikationsebene Verkehr bei der PI Di. tätig. Für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012 erhielt er als PHK (A 11) im Gesamturteil 16 Punkte.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 teilte das Polizeipräsidium S. N. dem Antragsteller mit, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können. Es sei beabsichtigt, den Dienstposten dem Beigeladenen zu übertragen. Im Auswahlvermerk vom 19. Juli 2013 ist ausgeführt, dass kein Umsetzungsbewerber derart gravierende persönliche Gründe vorweisen könne, die eine Umsetzung auf den Dienstposten des Verfügungsgruppenleiters der PI D. erforderten.

Am 12. August 2013 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht (Az. A.2 K 13.1209).

Gleichzeitig beantragte der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung,

dem Antragsgegner bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seine Klage gegen die Mitteilung des Antragsgegners vom 29. Juli 2013 vorläufig zu untersagen, den im Dienstposten-/Stellenausschreibungsblatt Nr. 8 vom 30. April 2013 unter Ziffer 6.1 ausgeschriebenen Dienstposten („Leiter/Leiterin der Verfügungsgruppe bei der PI D. (A 12/00)“) endgültig einem anderen Mitbewerber zu übertragen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dem Antragsteller stehe sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch zu. Es sei nicht erkennbar, welche Ermessenserwägungen den Antragsgegner dazu bewogen hätten, den streitbefangenen Dienstposten mit einem Beförderungs- und nicht mit einem Umsetzungsbewerber zu besetzen. Zudem habe der Dienstherr sich dafür entschieden, Beförderungs- und Umsetzungsbewerber gleich zu behandeln und die Stelle entsprechend ausgeschrieben, mit der Folge, dass dem Antragsteller auch ein Bewerbungsverfahrensanspruch zustehe. Auch habe der Beigeladene mit zumindest einem Personalratsmitglied Kontakt aufgenommen, noch bevor der Personalrat offiziell mit dem Verfahren befasst gewesen sei. Damit habe er das Stellenbesetzungsverfahren kontaminiert.

Der Antragsgegner beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Es liege weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch vor.

Mit Beschluss vom 27. September 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antragsteller habe schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft machen können. Die Gefahr, dass es ihm im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht möglich sein werde, sein Recht zu verwirklichen, bestehe nicht. Für diesen Fall könne dem Antragsteller jederzeit der mit A 12/00 bewertete Dienstposten übertragen werden. Im Übrigen stehe dem Antragsteller bereits dem Grundsatz nach kein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG zu, dessen Vereitelung durch die Stellenbesetzung drohen und damit einen Anordnungsgrund begründen könnte. Der Antragsteller habe als Umsetzungsbewerber nicht nach dem Grundsatz der Bestenauslese behandelt werden müssen. Ebenso wenig könne aus dem Gesichtspunkt des Bewährungsvorsprungs ein Anordnungsgrund hergeleitet werden. Auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs komme es daher nicht an.

Mit seiner am 14. Dezember 2013 eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Ein Anordnungsgrund sei glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner habe sich auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren festgelegt. Im Auswahlvermerk des Polizeipräsidiums S. N. vom 19. Juli 2013 seien unstrukturiert leistungs- und eignungsbezogene Merkmale gleichermaßen wie dienstliche und persönliche Gründe sowohl bei Versetzungs-/Umsetzungsbewerbern als auch bei Beförderungsbewerbern vermischt und gewertet worden. In einer dem Auswahlvermerk beigefügten tabellarischen Aufstellung seien hinsichtlich der Umsetzungsbewerber und der Beförderungsbewerber die gleichen Merkmale aufgeführt worden, insbesondere auch die Ergebnisse der letzten dienstlichen Beurteilung. Der Dienstherr mache damit deutlich, dass alle Bewerber gleichermaßen am Leistungsgrundsatz gemessen worden seien. Die Gleichbehandlung aller Bewerber zeige sich auch durch eine E-Mail und einem Schreiben des Beigeladenen vom 24. Juni 2013 an einen Personalrat. Hier habe der Beigeladene persönliche Gründe nachgeschoben, welche im Auswahlvermerk Niederschlag gefunden hätten.

Der Antragsgegner hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

Er nimmt Bezug auf ein Schreiben des Polizeipräsidiums S. N. vom 27. November 2013. Das Polizeipräsidium führt u. a. aus, in der vom Antragsteller genannten tabellarischen Aufstellung seien die Umsetzungsbewerber und die Beförderungsbewerber getrennt aufgeführt. Auch der Auswahlvermerk trenne zwischen Umsetzungs- und Beförderungsbewerbern. Zwingende persönliche Gründe für eine vorrangige Bestellung des Antragstellers lägen nicht vor. Planbare Unterstützungen für seine Eltern könne der Antragsteller bei der PI D. aufgrund des dort umgesetzten flexiblen Arbeitszeitmodells bereits jetzt problemlos leisten. Selbst notfallmäßig könne er auf seinem derzeitigen Dienstposten als Dienstgruppenleiter leichter für seine Eltern sorgen als als Verfügungsgruppenleiter. Denn nur für einen Dienstgruppenleiter gebe es einen Vertreter. Dem Beigeladenen könne es auch nicht verwehrt werden, über seine persönliche Situation gegenüber einem Personalrat einen Bericht abzugeben. Dies sei im Auswahlvermerk weder erwähnt noch zitiert worden. Zutreffend sei es, dass der Antragsteller - seit 1. April 2013 kommissarischer Leiter der Verfügungsgruppe - bei einer Besetzung des streitbefangenen Dienstpostens mit einem anderen Beamten wieder auf seinen bisherigen Dienstposten als Dienstgruppenleiter mit Wechselschichtdienst zurückkehren müsse. Sollte er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sein, Wechselschichtdienst zu leisten, müssten über den zuständigen polizeiärztlichen Dienst die notwendigen Schritte eingeleitet werden.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Zur Ergänzung wird auf die wechselseitigen Schriftsätze im Beschwerdeverfahren sowie die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt, weil er keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Die vom Antragsteller hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass ohne das gerichtliche Eilverfahren die Gefahr bestünde, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann. Ein solcher Anordnungsgrund fehlt hier. Davon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.

Sollte sich in einem Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Entscheidung, den streitbefangenen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, rechtsfehlerhaft war, so kann die behördliche Entscheidung jederzeit rückgängig gemacht werden und zwar selbst dann, wenn der Beigeladene auf dem ausgeschriebenen Dienstposten inzwischen nach BesGr A 12 befördert worden wäre. Der streitbefangene Dienstposten, der - wie der Dienstposten, den der Antragsteller derzeit innehat - nach BesGr A 12 bewertet ist, kann jederzeit durch Versetzung oder Umsetzung des Beigeladenen wieder freigemacht werden. Der Beigeladene hat seinerseits keinen Anspruch auf ein bestimmtes Amt im konkret-funktionellen Sinn. Ebenso kann der Antragsteller, der schon ein Amt der BesGr A 12 innehat, jederzeit auf den mit A 12 bewerteten Dienstposten umgesetzt werden (vgl. BayVGH, B. v. 20.3.2009 - 3 CE 08.3278 - juris Rn. 32).

Ein Anordnungsgrund ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, hier habe sich der Antragsgegner auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren, an dem Beförderungs- und Umsetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen - mit der Folge der Problematik eines etwaigen Bewährungsvorsprungs des Beigeladenen ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung - festgelegt. Der Antragsgegner hat vielmehr mit dem Hinweis darauf, dass Umsetzungen nach Nr. 3 RBestPol (Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der bayerischen Polizei v. 20.8.1997 i.d. Fassung v. 31.3.2003 - Az. IC 3-0302.3-2 Gliederungsnr. 2030 2.2-I) vorrangig durchgeführt werden können, hinreichend klargestellt, dass Beamte, die bereits einen Dienstposten innehaben, der - wie hier - dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig ist, nicht am Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPol teilnehmen. Anders als der Antragsteller meint, hat sich der Dienstherr hier nicht für ein Auswahlverfahren entschlossen, an dem Beförderungs- und Umsetzungs-Bewerber am Leistungsprinzip zu messen sind mit der Folge, dass er sich auch bezüglich der Umsetzungsbewerber am gewählten Modell der Bestenauslese festhalten lassen müsste. Weder dem Auswahlvermerk des Polizeipräsidiums vom 19. Juli 2013 noch der damit verbundenen Bewerberaufstellung lassen sich für eine derartige Vorgehensweise tragfähige Anhaltspunkte entnehmen, welche den eindeutigen Hinweis nach Nr. 3 RBestPol in der Ausschreibung überwinden könnten. Vielmehr unterscheidet der Auswahlvermerk zwischen Umsetzungsbewerbern und dem besten Beförderungsbewerber. Hinsichtlich der Umsetzungsbewerber wird auf jeweils vorgetragene persönliche Gründe für eine Umsetzung auf den ausgeschriebenen Dienstposten eingegangen. Daraus ergibt sich hinreichend deutlich eine Orientierung des Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung an den Vorgaben der Nr. 3 RBestPol. Die Unterscheidung zwischen Beförderungsbewerbern einerseits und Umsetzungsbewerbern andererseits wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass im letzten Absatz des Auswahlvermerks der Beigeladene hinsichtlich seines Alters in Beziehung zum Antragsteller und zu einem anderen Bewerber gesetzt wird. Allein daraus kann nicht geschlossen werden, es liege ein Auswahlverfahren vor, an dem Beförderungs- und Umsetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen. Dies ergibt sich auch nicht aus der dem Auswahlvermerk anliegenden Rangliste. In dieser Aufstellung sind die Umsetzungsbewerber und die Beförderungsbewerber hinreichend deutlich getrennt benannt. Eine Rangliste, welche beide Bewerbergruppen bezogen auf die jeweiligen aktuellen dienstlichen Beurteilungen aufführt, liegt gerade nicht vor. Der Aufstellung können Anhaltspunkte für eine Festlegung des Dienstherrn, auch gegenüber Umsetzungsbewerbern eine Auswahl nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG durchzuführen, nicht entnommen werden.

Damit unterfällt der Antragsteller hier nicht der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Er steht insoweit in keiner Konkurrenzsituation zum beigeladenen Beförderungsbewerber. Deshalb kommt es auf einen etwaigen Bewährungsvorsprung des Beigeladenen auf dem streitbefangenen Dienstposten nicht an (BayVGH, B. v. 11.11.2008 - 3 CE 08.2643 - juris).

Auch der Hinweis des Antragstellers auf die Kontaktaufnahme des Beigeladenen mit einem Personalrat (Schilderung der persönlichen Situation) führt nicht zur Bejahung eines Anordnungsgrundes. Denn er steht nicht im Zusammenhang mit der hier ausschlaggebenden Frage, ob die Rechte des Antragstellers aus Nr. 3 RBestPol bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auch ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung gewahrt werden.

Ein Anordnungsgrund ergibt sich schließlich nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, er müsse ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung auf seinen bisherigen Dienstposten mit Wechselschichtdienst zurückkehren, wozu er gesundheitlich nicht in der Lage sei. Der Antragsteller hat kein Recht darauf, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens den derzeit kommissarisch eingenommenen Dienstposten zu besetzen. Inwieweit er in der Lage ist, seinen Dienstposten als Dienstgruppenleiter auszufüllen, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Da mithin ein Anordnungsgrund zu verneinen ist, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht an. Die Frage, ob der Antragsgegner sein Ermessen bei der Auswahl des Beigeladenen in rechtsfehlerfreier Weise ausgeübt hat, wird Prüfungsgegenstand im Hauptsacheverfahren sein. Nach Nr. 3.1.2 RBestPol „kann“ ein Umsetzungsbewerber vorrangig bestellt werden, wenn zwingende persönliche Gründe vorliegen und Kosten dadurch nicht anfallen. Der Ermessensraum des Dienstherrn ist also erst dann eröffnet, wenn solche Gründe zu bejahen sind.

Wegen des fehlenden Anordnungsgrundes ist die Beschwerde des Antragstellers mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung nunmehr den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt (B. v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. September 2013 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich - neben anderen Bewerbern -um den vom Antragsgegner im Mitteilungsblatt der Bayerischen Polizei Nr. 08 vom 30. April 2013 unter Ziffer 6.1 ausgeschriebenen Dienstposten als Leiterin/Leiter der Verfügungsgruppe bei der PI D. (A 12/00). In den Vorbemerkungen der Stellenausschreibung wurde u. a. darauf hingewiesen, dass Umsetzungen nach Nr. 3 (RBestPol) vorrangig durchgeführt werden können.

Der 1962 geborene Antragsteller steht als Polizeihauptkommissar der BesGr A 12 im Dienst des Antragsgegners und ist auf dem mit A 11/A 12 bewerteten Dienstposten des Dienstgruppenleiters bei der PI D. tätig. Für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012 erhielt er als PHK (A 12) im Gesamturteil 13 Punkte. In seiner Bewerbung machte er im Wesentlichen geltend, dass er seit 1985 ununterbrochen Wechselschichtdienst leiste und in den letzten Jahren negative Auswirkungen der Schichttätigkeit auf seinen Gesundheitszustand feststelle. So sei er nach mehreren kurzfristigen Erkrankungen im Jahr 2012 vom 22. September bis 7. November 2012 wegen massiver Schlafstörungen und der damit verbundenen körperlichen Beeinträchtigungen dienstunfähig erkrankt gewesen. Neben den Belastungen durch den Wechselschichtdienst müsse er seine in der Nachbarschaft wohnenden Eltern betreuen. Beide litten an Krankheiten, er müsse ihnen oft kurzfristig helfen. Die Unterstützung würde ihm bei einer Verwendung als Verfügungsgruppenleiter im Tagdienst wesentlich leichter fallen.

Der 1960 geborene Beigeladene ist als PHK der BesGr A 11 auf dem mit A 9/A 11 bewerteten Dienstposten des Sachbearbeiters dritte Qualifikationsebene Verkehr bei der PI Di. tätig. Für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012 erhielt er als PHK (A 11) im Gesamturteil 16 Punkte.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 teilte das Polizeipräsidium S. N. dem Antragsteller mit, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können. Es sei beabsichtigt, den Dienstposten dem Beigeladenen zu übertragen. Im Auswahlvermerk vom 19. Juli 2013 ist ausgeführt, dass kein Umsetzungsbewerber derart gravierende persönliche Gründe vorweisen könne, die eine Umsetzung auf den Dienstposten des Verfügungsgruppenleiters der PI D. erforderten.

Am 12. August 2013 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht (Az. A.2 K 13.1209).

Gleichzeitig beantragte der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung,

dem Antragsgegner bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seine Klage gegen die Mitteilung des Antragsgegners vom 29. Juli 2013 vorläufig zu untersagen, den im Dienstposten-/Stellenausschreibungsblatt Nr. 8 vom 30. April 2013 unter Ziffer 6.1 ausgeschriebenen Dienstposten („Leiter/Leiterin der Verfügungsgruppe bei der PI D. (A 12/00)“) endgültig einem anderen Mitbewerber zu übertragen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dem Antragsteller stehe sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch zu. Es sei nicht erkennbar, welche Ermessenserwägungen den Antragsgegner dazu bewogen hätten, den streitbefangenen Dienstposten mit einem Beförderungs- und nicht mit einem Umsetzungsbewerber zu besetzen. Zudem habe der Dienstherr sich dafür entschieden, Beförderungs- und Umsetzungsbewerber gleich zu behandeln und die Stelle entsprechend ausgeschrieben, mit der Folge, dass dem Antragsteller auch ein Bewerbungsverfahrensanspruch zustehe. Auch habe der Beigeladene mit zumindest einem Personalratsmitglied Kontakt aufgenommen, noch bevor der Personalrat offiziell mit dem Verfahren befasst gewesen sei. Damit habe er das Stellenbesetzungsverfahren kontaminiert.

Der Antragsgegner beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Es liege weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch vor.

Mit Beschluss vom 27. September 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antragsteller habe schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft machen können. Die Gefahr, dass es ihm im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht möglich sein werde, sein Recht zu verwirklichen, bestehe nicht. Für diesen Fall könne dem Antragsteller jederzeit der mit A 12/00 bewertete Dienstposten übertragen werden. Im Übrigen stehe dem Antragsteller bereits dem Grundsatz nach kein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG zu, dessen Vereitelung durch die Stellenbesetzung drohen und damit einen Anordnungsgrund begründen könnte. Der Antragsteller habe als Umsetzungsbewerber nicht nach dem Grundsatz der Bestenauslese behandelt werden müssen. Ebenso wenig könne aus dem Gesichtspunkt des Bewährungsvorsprungs ein Anordnungsgrund hergeleitet werden. Auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs komme es daher nicht an.

Mit seiner am 14. Dezember 2013 eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Ein Anordnungsgrund sei glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner habe sich auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren festgelegt. Im Auswahlvermerk des Polizeipräsidiums S. N. vom 19. Juli 2013 seien unstrukturiert leistungs- und eignungsbezogene Merkmale gleichermaßen wie dienstliche und persönliche Gründe sowohl bei Versetzungs-/Umsetzungsbewerbern als auch bei Beförderungsbewerbern vermischt und gewertet worden. In einer dem Auswahlvermerk beigefügten tabellarischen Aufstellung seien hinsichtlich der Umsetzungsbewerber und der Beförderungsbewerber die gleichen Merkmale aufgeführt worden, insbesondere auch die Ergebnisse der letzten dienstlichen Beurteilung. Der Dienstherr mache damit deutlich, dass alle Bewerber gleichermaßen am Leistungsgrundsatz gemessen worden seien. Die Gleichbehandlung aller Bewerber zeige sich auch durch eine E-Mail und einem Schreiben des Beigeladenen vom 24. Juni 2013 an einen Personalrat. Hier habe der Beigeladene persönliche Gründe nachgeschoben, welche im Auswahlvermerk Niederschlag gefunden hätten.

Der Antragsgegner hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

Er nimmt Bezug auf ein Schreiben des Polizeipräsidiums S. N. vom 27. November 2013. Das Polizeipräsidium führt u. a. aus, in der vom Antragsteller genannten tabellarischen Aufstellung seien die Umsetzungsbewerber und die Beförderungsbewerber getrennt aufgeführt. Auch der Auswahlvermerk trenne zwischen Umsetzungs- und Beförderungsbewerbern. Zwingende persönliche Gründe für eine vorrangige Bestellung des Antragstellers lägen nicht vor. Planbare Unterstützungen für seine Eltern könne der Antragsteller bei der PI D. aufgrund des dort umgesetzten flexiblen Arbeitszeitmodells bereits jetzt problemlos leisten. Selbst notfallmäßig könne er auf seinem derzeitigen Dienstposten als Dienstgruppenleiter leichter für seine Eltern sorgen als als Verfügungsgruppenleiter. Denn nur für einen Dienstgruppenleiter gebe es einen Vertreter. Dem Beigeladenen könne es auch nicht verwehrt werden, über seine persönliche Situation gegenüber einem Personalrat einen Bericht abzugeben. Dies sei im Auswahlvermerk weder erwähnt noch zitiert worden. Zutreffend sei es, dass der Antragsteller - seit 1. April 2013 kommissarischer Leiter der Verfügungsgruppe - bei einer Besetzung des streitbefangenen Dienstpostens mit einem anderen Beamten wieder auf seinen bisherigen Dienstposten als Dienstgruppenleiter mit Wechselschichtdienst zurückkehren müsse. Sollte er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sein, Wechselschichtdienst zu leisten, müssten über den zuständigen polizeiärztlichen Dienst die notwendigen Schritte eingeleitet werden.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Zur Ergänzung wird auf die wechselseitigen Schriftsätze im Beschwerdeverfahren sowie die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt, weil er keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Die vom Antragsteller hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass ohne das gerichtliche Eilverfahren die Gefahr bestünde, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann. Ein solcher Anordnungsgrund fehlt hier. Davon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.

Sollte sich in einem Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Entscheidung, den streitbefangenen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, rechtsfehlerhaft war, so kann die behördliche Entscheidung jederzeit rückgängig gemacht werden und zwar selbst dann, wenn der Beigeladene auf dem ausgeschriebenen Dienstposten inzwischen nach BesGr A 12 befördert worden wäre. Der streitbefangene Dienstposten, der - wie der Dienstposten, den der Antragsteller derzeit innehat - nach BesGr A 12 bewertet ist, kann jederzeit durch Versetzung oder Umsetzung des Beigeladenen wieder freigemacht werden. Der Beigeladene hat seinerseits keinen Anspruch auf ein bestimmtes Amt im konkret-funktionellen Sinn. Ebenso kann der Antragsteller, der schon ein Amt der BesGr A 12 innehat, jederzeit auf den mit A 12 bewerteten Dienstposten umgesetzt werden (vgl. BayVGH, B. v. 20.3.2009 - 3 CE 08.3278 - juris Rn. 32).

Ein Anordnungsgrund ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, hier habe sich der Antragsgegner auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren, an dem Beförderungs- und Umsetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen - mit der Folge der Problematik eines etwaigen Bewährungsvorsprungs des Beigeladenen ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung - festgelegt. Der Antragsgegner hat vielmehr mit dem Hinweis darauf, dass Umsetzungen nach Nr. 3 RBestPol (Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der bayerischen Polizei v. 20.8.1997 i.d. Fassung v. 31.3.2003 - Az. IC 3-0302.3-2 Gliederungsnr. 2030 2.2-I) vorrangig durchgeführt werden können, hinreichend klargestellt, dass Beamte, die bereits einen Dienstposten innehaben, der - wie hier - dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig ist, nicht am Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPol teilnehmen. Anders als der Antragsteller meint, hat sich der Dienstherr hier nicht für ein Auswahlverfahren entschlossen, an dem Beförderungs- und Umsetzungs-Bewerber am Leistungsprinzip zu messen sind mit der Folge, dass er sich auch bezüglich der Umsetzungsbewerber am gewählten Modell der Bestenauslese festhalten lassen müsste. Weder dem Auswahlvermerk des Polizeipräsidiums vom 19. Juli 2013 noch der damit verbundenen Bewerberaufstellung lassen sich für eine derartige Vorgehensweise tragfähige Anhaltspunkte entnehmen, welche den eindeutigen Hinweis nach Nr. 3 RBestPol in der Ausschreibung überwinden könnten. Vielmehr unterscheidet der Auswahlvermerk zwischen Umsetzungsbewerbern und dem besten Beförderungsbewerber. Hinsichtlich der Umsetzungsbewerber wird auf jeweils vorgetragene persönliche Gründe für eine Umsetzung auf den ausgeschriebenen Dienstposten eingegangen. Daraus ergibt sich hinreichend deutlich eine Orientierung des Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung an den Vorgaben der Nr. 3 RBestPol. Die Unterscheidung zwischen Beförderungsbewerbern einerseits und Umsetzungsbewerbern andererseits wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass im letzten Absatz des Auswahlvermerks der Beigeladene hinsichtlich seines Alters in Beziehung zum Antragsteller und zu einem anderen Bewerber gesetzt wird. Allein daraus kann nicht geschlossen werden, es liege ein Auswahlverfahren vor, an dem Beförderungs- und Umsetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen. Dies ergibt sich auch nicht aus der dem Auswahlvermerk anliegenden Rangliste. In dieser Aufstellung sind die Umsetzungsbewerber und die Beförderungsbewerber hinreichend deutlich getrennt benannt. Eine Rangliste, welche beide Bewerbergruppen bezogen auf die jeweiligen aktuellen dienstlichen Beurteilungen aufführt, liegt gerade nicht vor. Der Aufstellung können Anhaltspunkte für eine Festlegung des Dienstherrn, auch gegenüber Umsetzungsbewerbern eine Auswahl nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG durchzuführen, nicht entnommen werden.

Damit unterfällt der Antragsteller hier nicht der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Er steht insoweit in keiner Konkurrenzsituation zum beigeladenen Beförderungsbewerber. Deshalb kommt es auf einen etwaigen Bewährungsvorsprung des Beigeladenen auf dem streitbefangenen Dienstposten nicht an (BayVGH, B. v. 11.11.2008 - 3 CE 08.2643 - juris).

Auch der Hinweis des Antragstellers auf die Kontaktaufnahme des Beigeladenen mit einem Personalrat (Schilderung der persönlichen Situation) führt nicht zur Bejahung eines Anordnungsgrundes. Denn er steht nicht im Zusammenhang mit der hier ausschlaggebenden Frage, ob die Rechte des Antragstellers aus Nr. 3 RBestPol bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auch ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung gewahrt werden.

Ein Anordnungsgrund ergibt sich schließlich nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, er müsse ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung auf seinen bisherigen Dienstposten mit Wechselschichtdienst zurückkehren, wozu er gesundheitlich nicht in der Lage sei. Der Antragsteller hat kein Recht darauf, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens den derzeit kommissarisch eingenommenen Dienstposten zu besetzen. Inwieweit er in der Lage ist, seinen Dienstposten als Dienstgruppenleiter auszufüllen, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Da mithin ein Anordnungsgrund zu verneinen ist, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht an. Die Frage, ob der Antragsgegner sein Ermessen bei der Auswahl des Beigeladenen in rechtsfehlerfreier Weise ausgeübt hat, wird Prüfungsgegenstand im Hauptsacheverfahren sein. Nach Nr. 3.1.2 RBestPol „kann“ ein Umsetzungsbewerber vorrangig bestellt werden, wenn zwingende persönliche Gründe vorliegen und Kosten dadurch nicht anfallen. Der Ermessensraum des Dienstherrn ist also erst dann eröffnet, wenn solche Gründe zu bejahen sind.

Wegen des fehlenden Anordnungsgrundes ist die Beschwerde des Antragstellers mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung nunmehr den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt (B. v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris).

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. Dezember 2016 – M 21 E 16.3698 – geändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.255,74 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertbeschwerde, die die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus eigenem Recht eingelegt haben, ist zulässig (§ 68 GKG, § 32 Abs. 2 RVG). Sie wurde innerhalb der Sechs-Monatsfrist des § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 i.V. mit § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,- Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der bisherigen Senatsrechtsprechung auf 5.000 Euro festgesetzte Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz im Rahmen eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreits um ein höherwertiges Statusamt wird von 5.000 Euro auf 10.255,74 Euro angehoben.

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Inhalt, der Antragsgegnerin zu untersagen, im Rahmen einer Beförderungsrunde nach Besoldungsgruppe A 9-VZ Konkurrenten der Antragstellerin zu befördern, solange nicht über deren Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung bestandskräftig entschieden ist.

In einem solchen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich der Streitwert gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Er ist folglich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand dafür keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen.

Der Senat hat bislang – in Absprache mit dem für das Landesbeamtenrecht zuständigen 3. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – den Streitwert in Verfahren auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz im Rahmen von Konkurrentenstreitigkeiten, die auf die vorläufige Freihaltung eines zu besetzenden Beförderungsamts (im funktionellen oder statusrechtlichen Sinn) gerichtet sind, einheitlich mit dem vollen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 Euro bemessen und nicht unter Rückgriff auf § 52 Abs. 6 Sätze 1 und 4 GKG in Abhängigkeit von den in dem letztlich konkret angestrebten höherwertigen (Status-)Amt zu zahlenden Bezügen (BayVGH, B.v. 16.4.2013 – 6 C 13.284 – BayVBl. 2013, 609; B.v. 26.11.2013 – 3 C 13.1831 – juris Rn. 5). Grund für das Abstellen auf den Auffangwert war die Erwägung, dass es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur um das bloße Freihalten des Beförderungsamts geht, während sich das Hauptsacheverfahren unmittelbar auf die Beförderung selbst oder zumindest auf Neuverbescheidung des Beförderungsbegehrens richtet (zur Streitwertfestsetzung im Hauptsacheverfahren etwa BayVGH, B.v. 22.4.2013 – 3 C 13.298 – BayVBl 2013, 610).

An dieser Streitwertpraxis wird nach erneuter Überprüfung – wiederum in Absprache mit dem für das Landesbeamtenrecht zuständigen 3. Senat – nicht mehr festgehalten. In Ausübung des durch § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit § 52 Abs. 1 GKG eröffneten Ermessens wird der Streitwert für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten um ein höherwertiges Beförderungsamt (im funktionellen oder statusrechtlichen Sinn) im Eilverfahren künftig entsprechend der Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren für Verbescheidungsklagen mit der Hälfte des nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG maßgebenden Werts bemessen. Er beträgt mithin in der Regel ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge nach Maßgabe von § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 GKG. Die beantragte Zahl der freizuhaltenden Stellen wirkt sich dabei nicht streitwerterhöhend aus (vgl. insoweit BayVGH, B.v. 16.4.2013 – 6 C 13.284 – BayVBl 2013, 609 Rn. 4 a.E.; BVerwG, B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 40).

Für die Änderung der Streitwertpraxis, mit der sich der Verwaltungsgerichtshof der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung anschließt (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.8.2013 – 6 L 56.13 – NVwZ-RR 2014, 78 Rn. 3 und VGH Kassel, B.v. 20.6.2014 – 1 E 970/14 – juris Rn. 11, jeweils m.w.N.), sind folgende Erwägungen maßgebend:

Richtschnur für die Streitwertbemessung ist nach § 52 Abs. 1 GKG die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden. Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Auf diesen sogenannten Auffangwert darf mithin erst abgestellt werden, wenn die Bedeutung der Sache nicht beziffert werden kann. Kommt eine betragsmäßige Berechnung nicht in Betracht, ist eine Schätzung vorzunehmen; nur wenn es hierfür keine Anhaltspunkte gibt, ist auf den Auffangwert zurückzugreifen. Dieses Regel-Ausnahmeverhältnis führt dazu, dass ein Rückgriff auf die Auffangregelung in § 52 Abs. 2 GKG erst dann in Betracht kommt, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Bestimmung des Streitwerts ausgeschöpft wurden, wenn also für ein bezifferbares Interesse des Rechtsschutzsuchenden keinerlei Anhaltspunkte bestehen.

Mit Blick auf Statusstreitigkeiten um ein besoldetes öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis sieht das Gesetz in § 52 Abs. 6 GKG im Allgemeinen (Satz 1) und auf Streitverfahren um – unter anderem – die Verleihung eines anderen Amtes im Besonderen (Satz 4) eine spezielle Bewertungsregel vor, die auf die nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 zu berechnenden Bezüge für ein Kalenderjahr abstellt. § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG erfasst insbesondere auch die Verleihung eines höherwertigen und dementsprechend auch höher besoldeten (Beförderungs-)Amtes, auf das die in Rede stehenden Konkurrentenstreitigkeiten letztlich abzielen. Dementsprechend hat der Senat bereits bislang den Streitwert für Hauptsacheverfahren bei Konkurrentenstreitigkeiten nach Maßgabe dieser Vorschrift bestimmt. Dabei war und ist weiterhin zu unterscheiden, ob das Klagebegehren unmittelbar auf die Verpflichtung zur Beförderung gerichtet ist oder – wie in der überwiegenden Zahl der Fälle – nur auf die Verpflichtung des Dienstherrn zielt, über das Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2013 – 3 C 13.298 – BayVBl 2013, 610 Rn. 6). Im ersten Fall bemisst sich der Streitwert nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG; er ist auf die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr im angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängigen Bezügebestandteile festzusetzen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG). Im zweiten Fall ist dieser Wert unter Zugrundelegung von Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2013 (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) nochmals zu halbieren; er beträgt also ein Viertel des nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG) zu berechnenden Jahresbetrags.

Es erscheint sachgerechter, auch für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Streitwert unter Rückgriff auf § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG wie für eine Hauptsacheklage auf Neuverbescheidung zu bemessen und damit an die Bezüge im angestrebten Amt zu koppeln, anstatt – wie bisher – pauschal den Auffangwert von 5.000 Euro festzulegen. Zum einen entspricht das dem Regel-Ausnahmeverhältnis, das einen Rückgriff auf den Auffangwert nur zulässt, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Bemessung des Streitwerts ausgeschöpft sind; solche speziellen Bewertungsregeln stellt das Gesetz aber mit § 52 Abs. 6 GKG gerade zur Verfügung. Zum anderen kann die Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG der individuellen Bedeutung der Sache für den einzelnen Rechtsschutzsuchenden besser Rechnung tragen, indem sie auf das konkret in Streit stehende Beförderungsamt abstellt und damit zumindest das mit der angestrebten Beförderung verbundene finanzielle Interesse genauer abbildet. Während die bisherige Streitwertpraxis mit dem Auffangwert die erheblichen Unterschiede in der Wertigkeit der Beförderungsämter in den einzelnen Laufbahngruppen vollständig eingeebnet hat, werden die Streitwerte in Anwendung von § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG angemessen gespreizt und insbesondere für Eilverfahren um Spitzenämter in angemessener Weise erhöht.

Dass das Rechtsschutzziel im Konkurrenteneilverfahren naturgemäß in aller Regel nur auf eine vorläufige Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs und nicht auf dessen endgültige Durchsetzung gerichtet sein kann, zwingt nicht zu einem Rückgriff auf den Auffangwert. Denn auch in sonstigen Fällen wird der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abhängigkeit von dem für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert gebildet. So sieht der Streitwertkatalog 2013 in Nr. 1.5 vor, dass für die Streitwertbemessung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Hauptsachestreitwert grundsätzlich halbiert wird; wenn die Entscheidung in der Sache vorweggenommen wird, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts erhöht werden.

Es ist angemessen, für Konkurrenteneilverfahren in der Regel denselben Streitwert festzulegen wie für Hauptsacheklagen, die auf Verpflichtung zur Neuverbescheidung des Beförderungsbegehrens gerichtet sind, und diesen nicht wegen der Vorläufigkeit des Rechtsschutzbegehrens weiter zu ermäßigen. Die jeweiligen wirtschaftlichen Interessen sind weitgehend identisch. Denn das vorgelagerte Eilrechtsschutzverfahren übernimmt in der Praxis die Funktion des Hauptsacheverfahrens (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2013 – 6 C 13.284 – BayVBl 2013, 609 Rn. 4) und darf daher mit Blick auf die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.2011 – 2 VR 4.11 – NVwZ-RR 2012, 241 Rn. 12). Bezogen auf die durch das Eilverfahren zu sichernde Klage im Hauptsacheverfahren, die – wie dargelegt – in der Regel nur auf eine Neubescheidung gerichtet wäre, wird durch die gerichtliche Entscheidung über den Eilantrag regelmäßig die Hauptsache fast vollständig vorweggenommen. Daher ist eine Ermäßigung des Hauptsachestreitwerts nicht angezeigt.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war der Streitwert unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung von 5.000 Euro auf 10.255,74 Euro anzuheben. Dabei ist hier vom Grundgehalt der (End-)Stufe 8 in dem angestrebten Amt der Besoldungsgruppe A 9 auszugehen, das sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Antragseingangs beim Verwaltungsgericht am 16. August 2016 (vgl. § 40 GKG) auf monatlich 3.418,58 Euro belief.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).