Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 22. Aug. 2014 - 4 K 14.00793

bei uns veröffentlicht am22.08.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die am ... 2009 geborene Antragstellerin begehrt die Namensänderung von ... in ... Sie ist die leibliche Tochter der deutschen Staatsangehörigen ... und des portugiesischen Staatsangehörigen ..., die zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin nicht verheiratet waren.

Nach der Urkunde zur Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes vom 27. Januar 2009 bestimmten die Eltern nach Belehrung über die Unwiderruflichkeit für die Namensführung der Klägerin das deutsche Recht sowie weiter den Familiennamen der Mutter zum Geburtsnamen der Klägerin.

Laut der Urkunde über die Sorgeerklärung vom 5. Februar 2009 üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus.

Am 26. Juli 2013 schlossen die Eltern der Klägerin die Ehe, wobei sie zur Namensführung in der Ehe erklärten, dass sie hierzu das portugiesische Recht wählten und dass der Vater seinen Namen fortführe, die Mutter der Klägerin bei ihrem bisherigen Familiennamen den Namen ... hinzufüge.

Am 8. Oktober 2013 stellten die Eltern der Klägerin den Antrag, deren Namen von ... in ... zu ändern. Mit der Heirat der Eltern hätten sich die Namen geändert. Weil die Mutter nach portugiesischem Recht geheiratet habe und somit nur einen Namen ihres Ehemannes zu ihrem Namen habe hinzufügen können, habe die Tochter keinen ihrer beider Namen bei der Hochzeit annehmen können.

Mit Bescheid vom 2. April 2014 lehnte das Landratsamt ... den Antrag auf Änderung des Familiennamens der Klägerin ab. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, es sei nicht ausreichend dargelegt worden, dass die Klägerin über die allgemeinen Schwierigkeiten der Erklärungsbedürftigkeit unterschiedlicher Namen hinaus Probleme mit dem Familiennamen habe. Diese Probleme seien aber heutzutage sozialtypisch. Durch die Wahl des portugiesischen Rechts zur Namensführung in der Ehe sei eine einheitliche Führung des Familiennamens nicht möglich. Einen solchen einheitlichen Familiennamen kenne das portugiesische Recht traditionell nicht. Die uneinheitliche Namensführung innerhalb der Familie sei durch die bewusste und gewollte Entscheidung zur Namensführung in der Ehe nach portugiesischem Recht selbst herbeigeführt worden. Im Übrigen wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit der hiergegen fristgerecht am 5. Mai 2014 erhobenen Klage, für die Prozesskostenhilfe beantragt wurde, stellt die Klägerin folgende Anträge:

1. Unter Aufhebung des Bescheids des ... vom 2. April 2014 wird der Familienname für die Tochter ...in ... geändert.

2. Hilfsweise: Unter Aufhebung des Bescheids vom 2. April 2014 wird festgestellt, dass sich die Namensänderung der Mutter kraft Gesetzes auf die Klägerin erstrecke.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, es spreche viel dafür, dass keine Namensänderung nach § 3 des Namensänderungsgesetzes vorliege, sondern ein Fall nach § 1617 c Abs. 2 BGB, der es rechtfertige, dass der Familienname des Kindes bei Namensänderung der Mutter diesem folgen müsse. Ein gemeinsamer Namensbestandteil auch der Ehegatten sei gerade einer der Nachnamen des Ehemannes, nämlich „...“. Im vorliegenden Fall würde die gewünschte Änderung des Namens der Klägerin dazu führen, dass als Kern der gemeinsame Name „...“ für die gesamte Familie bestehe. Dieser Fall sei mit denen im Gesetz geregelten Fällen durchaus vergleichbar und stelle letztlich eine Namenskontinuität und Verbindung zwischen Eltern und Kind her, so dass die Regelung in § 1617 c für diesen Fall entsprechend anwendbar sei. Selbst wenn man dies nicht so sehe, sprächen die Wertungen des Namensänderungsgesetzes, wie sie etwa auch in der Verwaltungsvorschrift hierzu (Nrn. 38 Abs. 3) Ausdruck komme, für eine entsprechende Namensänderung. Danach habe der Familienname den Sinn der einheitlichen Kennzeichnung der Angehörigen einer Familie. Wenn dieser Grundsatz auch nicht uneingeschränkt gelte, sondern nur noch den Ehenamen bei bestehender Ehe sowie in etwas abgeschwächter Form für die Namensgleichheit von minderjährigen Kindern und dem für ihre Namensführung maßgeblichen Elternteil, könne man hieraus schließen, dass es gerade Sinn und Zweck des Gesetzes sei, eine jedenfalls bei minderjährigen Kindern entsprechende Namensgleichheit mit dem Elternteil zu erreichen, der für die Namensführung maßgeblich sei. Der Hilfsantrag sei für den Fall gestellt, dass das Gericht zur Auffassung neige, dass es eines förmlichen Namensänderungsantrags nicht bedürfe. Im Übrigen wird auf die Klagebegründung Bezug genommen.

Die Beklagte nahm auf ihren angegriffenen Bescheid Bezug.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die gleichzeitig erhobene Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

Zulässig ist im Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO die Geltendmachung eines dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Anspruchs auf Namensänderung nach § 3 des Namensänderungsgesetzes (NÄG), wozu ein behördliches Verfahren durchgeführt wurde.

Ein Anspruch der Klägerin nach § 3 NÄG ist zu verneinen. Zwar ist das deutsche Namensänderungsrecht anwendbar, weil die Klägerin mit ihrer Geburt nach § 4 Abs.1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat und § 1 NÄG den personalen Anwendungsbereich des Gesetzes, neben dem Fall einer Staatenlosigkeit, an die deutsche Staatsangehörigkeit anknüpft und dabei eine ausschließlich deutsche Staatsangehörigkeit nicht verlangt.

Nach § 3 Abs. 1 NÄG darf der Familienname einer Person aber nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Die Voraussetzung des „wichtigen Grundes“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, U. v. 29.9.1992, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 32). Ein die Namensänderung rechtfertigender „wichtiger Grund“ liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des die Namensänderung Beantragenden so gewichtig ist, dass es die Belange der Allgemeinheit, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Beibehaltung seines bisherigen Namens zum Ausdruck kommen, sowie die Interessen Dritter überwiegt (vgl. BVerwG, U. v. 5.9.1985, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 53). Dabei sind die Wertungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Namensrecht für den entsprechenden Lebensbereich zu berücksichtigen. Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber die Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren (vgl. BVerwG a. a. O.).

Einen Ehenamen im Sinne des § 1617 c BGB, der die gesetzliche Definition in § 1355 Abs. 1 BGB zugrunde legt, haben die Eltern der Klägerin nicht festgelegt, weil sie bei der Eheschließung und auch später keinen gemeinsamen Familiennamen als Ehenamen bestimmt haben (§ 1355 Abs. 1 und 3 BGB), sondern ohne Bestimmung eines Ehenamens zwei unterschiedliche Doppelnamen als Folge der Eheschließung führen, für die sie das portugiesische Recht in Bezug auf ihre Namensführung gewählt haben (...). Auch wenn die vom Gesetzgeber im Bürgerlichen Recht im Interesse der Namenskontinuität des Kindes als abschließend verstandenen Regelungen in § 1617 c BGB (vgl. v. Sachsen-Gessaphe in Münchener Online-Kommentar zum BGB, § 1617 c Rn. 3) einer Anwendung des § 3 NÄG nicht schon grundsätzlich entgegenstehen sollten (so aber ausdrücklich Säcker in Münchener Online-Kommentar zum BGB § 12 Rn.218, weil das Familienrecht den Sachverhalt einer Änderung des Familiennamens von Kindern abschließend erfasse und damit das öffentliche Recht verdränge), ist ein Interesse der Klägerin von solchem Gewicht, dass es die Belange der Allgemeinheit überwiegt, im vorliegenden Einzelfall nicht gegeben. Ein Ausnahmefall, der als solcher nicht zu einer Revidierung der Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts führen würde und somit ein von vergleichbaren Fällen sich deutlich abhebendes Interesse erfordert (OVG Lüneburg, B. v. 26.3.2008 FamRZ 2009, 47 ferner in juris, Rn. 5), liegt hier nicht vor. Aus den vorgetragenen Einzelfallumständen ergibt sich nicht, dass eine Namensänderung etwa im Interesse des Kindeswohls erforderlich sein könnte. Dies ist nämlich nicht schon dann der Fall, wenn die Namensänderung dem Kind die aus einer Namensverschiedenheit zu dem es versorgenden Elternteil resultierenden Unannehmlichkeiten ersparen soll (BVerwG, U. v. 20.2.2002, NJW 2002, 2406, 2408). Solche Namensverschiedenheiten sind zwischen Eltern und Kindern und selbst zwischen zusammen aufwachsenden Kindern nicht ungewöhnlich und können dem Kind in angemessener Weise erklärt werden. Es handelt sich bei solchen Unannehmlichkeiten vielmehr gerade um ein in allen Fällen einer innerfamiliären Namensverschiedenheit des Kindes von einem Elternteil auftretendes Problem, das in allen von § 1617 c BGB abweichenden Konstellationen gegeben ist. Unannehmlichkeiten aufgrund einer Namensverschiedenheit stellen damit keinen Ausnahmefall dar. Erst recht gilt dies in dem hier vorliegenden, weniger schwerwiegenden Fall, dass immerhin eine teilweise Namensgleichheit mit einem Elternteil vorliegt und auch durch eine Namensänderung eine Namensverschiedenheit zum anderen versorgenden Elternteil, hier dem Vater, nicht ausgeräumt werden könnte. Hinzu kommt, dass auch die Namenskontinuität, die gegen eine Namensänderung spricht, ein wichtiger Kindesbelang ist (BGH NJW 2002, 300, 301).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin genannten Nr. 27 d der Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV). Diese Bestimmung enthält lediglich eine Aufzählung der im Bürgerlichen Recht vorgesehenen und vorrangig zu prüfenden Möglichkeiten einer Namensänderung.

Die gleichfalls angeführte Nr. 8 NamÄndVwV bezieht sich auf die gesetzliche Regelung des § 4 NÄG, wonach die Änderung eines Familiennamens, soweit bei der Entscheidung nicht etwas anderes bestimmt wird, sich auf Kinder der Person, deren Name geändert wird, erstreckt, sofern die Kinder bislang den Namen dieser Person getragen haben und für die Kinder die elterliche Sorge dieser Person besteht. § 4 NÄG regelt aber, wie sich schon aus der systematischen Stellung im Anschluss an § 3 NÄG und § 3 a NÄG sowie seinem Wortlaut („bei der Entscheidung“) ergibt (vgl. ferner BVerwG, U. v.1.10.1980 NJW 1982, 299), die das Kind betreffenden Folgen einer behördlichen Entscheidung nach § 3 NÄG oder § 3 a NÄG zur Namensänderung der Bezugsperson, ein Fall, der hier nicht vorliegt.

Aus Nr. 30 Abs. 3 NamÄndVwV, ergibt sich zwar, dass der Familienname die Funktion einer einheitlichen Kennzeichnung der Angehörigen einer Familie hat, die zu beachten ist. Die

NamÄndVwV stammt aber noch aus 1980. Seitdem haben etwa die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1991 (NJW 1991, 1602) zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Bestimmung, wonach mangels Wahl der Ehegatten der Mannesname Ehename sein soll (erst recht seine Entscheidung vom 18.2.2004 zur Bestimmung des in einer früheren Ehe nur erworbenen Namens als Ehename in einer neuen Ehe) sowie die Änderungen im bürgerlich-rechtlichen Namensrecht, das den Grundsatz der Namenskontinuität des Kindes gestärkt hat, das Gewicht der sozialen Ordnungs- und Abstammungsfunktion des Namens (und damit die Funktion der einheitlichen Kennzeichnung der Familienmitglieder) in diesem Bereich geschwächt (vgl. insoweit schon BVerwG, U. v. 13.12.1995, DVBl. 1996, 988 f.; VGH Baden-Württemberg, U. v. 9.7.1991, NJW 1991, 3297). Unabhängig davon weist Nr. 30 Abs. 3

NamÄndVwV bereits selbst darauf hin, dass dieser Grundsatz uneingeschränkt nur noch für (den hier nicht vorliegenden) Ehenamen bei bestehender Ehe und in etwas abgeschwächter Form für die Namensgleichheit zwischen minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder dem für ihre Namensführung maßgeblichen Elternteil gilt. Die für die abgeschwächte Geltung vorausgesetzte Namensgleichheit mit den Eltern ist hier wegen deren unterschiedlicher Familiennamen nicht herstellbar. Auch wenn man trotz gemeinsamen Sorgerechts der Eltern seit Februar 2009 annimmt, die Mutter der Klägerin sei der für die Namensführung maßgebliche Elternteil, ergibt sich hieraus nicht, dass die gewünschte Namensänderung im vorliegenden Fall im Interesse des Kindeswohls erforderlich wäre, wie oben ausgeführt wurde. Nur das Kindeswohl im Einzelfall wäre aber, im Gegensatz zu einer allgemeinen (und von der Rechtsentwicklung überholten) verwaltungsinternen Richtlinie, geeignet, einen zur Vermeidung einer Korrektur des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts erforderlichen Ausnahmefall zu begründen.

Mit dem Hilfsantrag ist die Klage gleichfalls ohne Erfolgsaussicht. Sollte für den Antrag auf die öffentlich-rechtliche Erstreckung einer Namensänderung der Mutter auf die Klägerin abgestellt werden, lägen die Voraussetzungen des hierfür einschlägigen § 4 NÄG, wie ausgeführt, deshalb nicht vor, weil der jetzige Familienname der Mutter nicht auf einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach § 3 NÄG oder § 3 a NÄG beruht.

Sollte sich die hilfsweise begehrte Feststellung einer für die Klägerin eingetretenen Namensänderung auf eine entsprechende Anwendung des § 1617 c Abs. 2 BGB stützen, kann offenbleiben, ob dies mit einer Namensfeststellung nach § 8 NÄG geklärt werden kann (vgl. hierzu Nr. 70 NamÄndVwV, wonach für eine Zweifelhaftigkeit als Voraussetzung des § 8 NÄG entweder nicht ausreichende tatsächliche Unterlagen oder nicht ausreichende zur Verfügung stehende Rechtsquellen erforderlich sind). Denn jedenfalls würde es am Rechtschutzbedürfnis fehlen. Die Klägerin hat nämlich vor Anrufung des Gerichts ein solches Verfahren bei der zuständigen Behörde nicht durchgeführt, sondern nur ein ausdrücklich auf Namensänderung gerichtetes Verfahren und der Beklagte hat entsprechend nur über eine Namensänderung entschieden.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 22. Aug. 2014 - 4 K 14.00793 zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 4


(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 12 Namensrecht


Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitig

Namensänderungsgesetz - NamÄndG | § 3


(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. (2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1355 Ehename


(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach d

Referenzen

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.