Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 18. Juni 2014 - 1 S 14.30592

published on 18.06.2014 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 18. Juni 2014 - 1 S 14.30592
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der nach eigenen Angaben ... geborene Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger und gehört der Gemeinschaft der Roma an. Er reiste am ... 2014 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und vier Kindern auf dem Landweg in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am ... 2014 Asyl beantragte. Das Verfahren der Lebensgefährtin und der Kinder wird beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unter dem Aktenzeichen ... geführt. Die Familie war nach Aktenlage bereits im Herbst 2013 nach einem erfolglos in Belgien durchgeführten Asylverfahren in die Republik Kosovo abgeschoben worden.

Zur Begründung seines Asylbegehrens gab der Antragsteller an, seine Frau sei sechs bis sieben Monate vor der Ausreise im Heimatdorf ..., das zur Stadt ... gehöre, von zwei maskierten Männern vergewaltigt worden. Die herbeigerufene Polizei habe die Täter nicht finden können. Probleme mit staatlichen Stellen in der Republik Kosovo habe er nicht gehabt. Er sei Hilfsarbeiter gewesen. Ausgereist sei er außerdem, weil er als Roma in der Republik Kosovo nicht akzeptiert werde.

Mit Bescheid vom 2. Juni 2014, dem Antragsteller am 5. Juni zugestellt, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstaus nicht zu und stellte fest, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Der Antragsteller wurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Anderenfalls wurde ihm die Abschiebung in den Kosovo oder nach Serbien angedroht.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller zur Niederschrift es Urkundsbeamten der Geschäftsstelle am 5. Juni Klage erhoben.

Gleichzeitig hat er beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Antragsgegnerin hat mit am 18. Juni 2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz beantragt, den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag, die gemäß § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuordnen, ist zulässig, insbesondere wurde die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylfVfG eingehalten.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, Art. 16 a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG.

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylVfG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung. Die mit dieser Verwaltungsentscheidung intendierte umgehende Beendigung des Aufenthalts des Asylbewerbers im Bundesgebiet stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet und ist deren Folge. Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes daher auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Aufenthaltsgesetzes offensichtlich nicht besteht, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen (BVerfG vom 14.5.1996 Az. 2 BvR 1516/93 BVerfGE 94, 166 = NVwZ 1996, 678).

Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an dem Offensichtlichkeitsurteil oder an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung - insbesondere das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes - einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG vom 14.5.1996 a. a. O.; VG Augsburg vom 22.9.2009 Az. Au 7 S 09.30149).

Die verfassungsrechtlichen Anforderungen für eine Anerkennung des Antragstellers als asylberechtigt im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) offensichtlich nicht vor (vgl. § 30 Abs. 1, Abs. 2 AsylVfG).

Hinsichtlich eines Anspruchs nach Art. 16 a Abs. 1 GG ergibt sich dies schon daraus, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben auf dem Landweg eingereist ist und Ausnahmen gemäß § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht vorliegen.

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG scheidet ebenfalls offensichtlich aus, weil der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr in die Republik Kosovo ganz offensichtlich keine asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 i. V. m. §§ 3 a ff. AsylVfG zu erwarten hat.

Der Antragsteller erklärte, keine Probleme mit staatlichen Stellen gehabt zu haben. Lediglich sehr allgemein äußerte er, als Roma in der Republik Kosovo nicht akzeptiert zu sein. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Furcht der Verletzung der in § 3 Abs. 1 AsylVfG genannten Rechtsgüter zu begründen.

Ergänzend wird auf die zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid Bezug genommen, welchen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Der Bescheid des Bundesamtes begegnet im Hinblick auf den begehrten subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylVfG und auch im Hinblick auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG keinen rechtlichen Bedenken. Auch insoweit wird auf die ausführlichen Gründe des Bescheids Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Die Abschiebungsandrohung erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil das Bundesamt die Abschiebung in die Republik Kosovo oder nach Serbien angedroht hat.

Es ist zulässig, mehrere Zielstaaten zugleich in der Abschiebungsandrohung zu bezeichnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 24.9.2007 - 11 S 561/07 - juris Rn. 6 ff.; B. v. 22.7.2008 - 11 S 1771/08 - juris Rn. 4), wenn das Bundesamt Abschiebungshindernisse in Bezug auf jeden in der Abschiebungsandrohung benannten Staat prüft (VGH Baden-Württemberg, B. v. 22.7.2008 a.a.O; VG Würzburg, B. v. 3.4.2014 - W 1 S 14.30293 - jurisRn. 35).

Dieser Anforderung entspricht der angefochtene Bescheid. Zutreffend wird festgestellt, dass für Angehörige der Gemeinschaft der Roma weder hinsichtlich der Republik Kosovo noch hinsichtlich Serbien Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK bestehen und dass dem Antragsteller in keinem der beiden Staaten eine individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht. Diese Einschätzung entspricht der aktuellen Auskunftslage (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 29. Januar 2014, Abschnitt II 1.3. und Abschnitt IV und Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien vom 18. Oktober 2013, Abschnitt II 1.3.4. und Abschnitt IV). Auch aus dem Vorbringen des Antragstellers ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines Abschiebungshindernisses.

Ob der in der Abschiebungsandrohung bezeichnete Staat, der nicht Heimatstaat des Asylbewerbers ist, diesen tatsächlich aufnimmt (etwa bei ungeklärter Staatsangehörigkeit), berührt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht (BVerwG, B. v. 29.6.1998 - 9 B 604/98 - juris; B. v. 1.9.1998 - 1 B 41/908 - juris Rn. 9 ff.; VGH Baden-Württemberg, B. v. 24.9.2007 a. a. O.; B. v. 22.7.2008 a. a. O.).

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG ergebenden Kostenfolge abzulehnen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 22.07.2008 00:00

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Ablehnung der Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Juni 2008 - 3 K 1120/08 - werden zurückgewiesen. Die Antra
published on 24.09.2007 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Januar 2007 - 5 K 1322/05 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Januar 2007 - 5 K 1322/05 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren und das Verfahren im ersten Rechtszug - insoweit unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 23. Januar 2007 - 5 K 1322/05 - von Amts wegen - wird auf jeweils 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

 
Der rechtzeitig gestellte und begründete, auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I.
Aus den von dem Kläger dargelegten Gründen bestehen - auch bei Beachtung verfassungsrechtlicher Anforderungen (BVerfG, Beschlüsse vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBlBW 2000, 392 und vom 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99 - DVBl. 2001, 894) - keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
Die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine für diese Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, a.a.O.). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.08.1999, a.a.O., und vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen. Jedenfalls Letzteres ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird.
Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil, mit dem es die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.05.2005 abgewiesen hat, im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Androhung der Abschiebung des Klägers in die Türkei zulässig auf § 59 Abs. 1 i.V.m. § 58 AufenthG gestützt worden sei. Aufgrund der bestandskräftigen Ausweisung sei der Kläger vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Sein Einwand, nicht die türkische Staatsangehörigkeit zu besitzen, sei irrelevant, weil es keinen rechtserheblichen Zusammenhang zwischen der Staatsangehörigkeit des Ausländers und dem in der Androhung benannten Zielstaat der Abschiebung gebe. Die Abschiebung des Klägers erscheine im konkreten Fall nach der erklärten Bereitschaft des türkischen Generalkonsulats in Karlsruhe, den Kläger aufzunehmen, auch nicht als aussichtslos. Abschiebungsverbote gemäß § 60 AufenthG seien nicht ersichtlich. Die Ausreisefrist sei hinreichend bemessen, sodass die von dem gemäß § 4 Abs. 1 LVwVG hier zuständigen Regierungspräsidium Karlsruhe erlassene angefochtene Abschiebungsandrohung sich insgesamt als rechtmäßig darstelle.
Die Einwendungen des Klägers in seinem Zulassungsantrag stellen diese gerichtliche Beurteilung des Falles nicht schlüssig in Frage. Der Kläger beruft sich im Wesentlichen darauf, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung verkannt, dass die Zielstaatsbestimmung „Türkei“ fehlerhaft sei. Zielstaat der Abschiebung könne grundsätzlich nur der Staat der Staatsangehörigkeit des Ausländers sein. Der Kläger jedoch sei weder türkischer Staatsangehöriger noch laute sein Name A.A.; vielmehr laute sein richtiger Name A.E.Z. und er sei Libanese, weswegen das Verwaltungsgericht von falschen Tatsachen ausgegangen sei. Der dem Kläger auf den Namen A.A. ausgestellte türkische Pass belege nicht das Gegenteil, weil er diesen Pass nur zum Besuch seiner weitläufigen Verwandtschaft in der Türkei erhalten habe. Solange die Staatsangehörigkeit des Klägers nicht geklärt sei, komme eine Abschiebung nicht in Betracht. Obwohl der Kläger von 1997 bis 2003 auch in der Türkei zu Besuch gewesen und ihm dort am 23.10.1997 ein türkischer Führerschein ausgestellt worden sei, spreche er kein Türkisch und es verbinde ihn nichts mit der Türkei. Sein Lebensmittelpunkt sei Deutschland, wo seine Familie lebe und er sich heimisch fühle. Das ärztliche Attest Dr. S. vom 02.02.2007 belege zudem seinen schlechten psychischen und gesundheitlichen Zustand. Im Übrigen habe er bei dem Landtag von Baden-Württemberg eine Petition mit dem Ziel seiner weiteren Duldung in Deutschland eingereicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger hierdurch nicht substantiiert. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend dargelegt, dass die angefochtene Androhung der Abschiebung des Klägers in die Türkei rechtmäßig ist, ohne dass es hierfür entscheidend auf die Frage seiner tatsächlichen Staatsangehörigkeit(en) ankommt. Wesentlicher Bestandteil einer Abschiebungsandrohung ist der Zielstaat der Abschiebung, auf dessen Bezeichnung auch wegen der Schutzfunktion allenfalls bei Vorliegen einer atypischen Konstellation verzichtet werden darf (vgl. § 59 Abs. 2 Hs. 1 AufenthG und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.06.1996 - 13 S 1281/95 - VBlBW 1996, 436). Da weder die Ausländerbehörde noch gegebenenfalls das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ohne entsprechende Anhaltspunkte gehalten ist, Abschiebungsverbote hinsichtlich aller Staaten der Welt zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.12.2001 - 1 C 11.01 - BVerwGE 115, 267), andererseits die Abschiebung effizient durchgeführt werden soll, sobald ein geeigneter Zielstaat ermittelt wurde, ist in der Abschiebungsandrohung zunächst selbst der Hinweis auf Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2000 - 9 C 42.99 - BVerwGE 111, 343) und hat der Gesetzgeber den allgemeinen Hinweis auf andere mögliche Zielstaaten in § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG geregelt (vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 44 sowie Senatsbeschluss vom 13.09.2007 - 11 S 1684/07 -). Rechtlich zulässig ist es zudem, zugleich mehrere Zielstaaten der Abschiebung alternativ in der Abschiebungsandrohung zu bezeichnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.03.1999 - 13 S 742/98 - NVwZ Beilage 1999, 84).
Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass eine Abschiebungsandrohung grundsätzlich nicht deshalb rechtswidrig sein kann, weil der Ausländer nicht die Staatsangehörigkeit des bezeichneten Zielstaates besitzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat so auch überzeugend entschieden, dass der in der Abschiebungsandrohung nach § 50 Abs. 2 Hs. 1 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 1 AufenthG zu bezeichnende Zielstaat nicht mit dem Staat identisch sein muss, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 01.09.1998 - 1 B 41/98 - InfAuslR 1999, 73, und vom 29.06.1998 - 9 B 604/98 - juris). Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an.
Das umfangreiche Vorbringen des Klägers zu seiner „wahren Staatsangehörigkeit“ ist deshalb hier ohne entscheidungserhebliche Relevanz und geht an der Problematik des Falles vorbei. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, warum im spezifischen Fall des Klägers eine Abschiebung in die Türkei nicht angedroht werden dürfte. Für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Abschiebungsandrohung ist es auch unerheblich, ob die Staatsangehörigkeit des Klägers geklärt ist oder ob er tatsächliche Beziehungen zu der Türkei hat und die türkische Sprache beherrscht. Hier nicht entscheidungsrelevant ist weiter, ob sich der Kläger in Deutschland heimisch fühlt. Da Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 1 oder Abs. 2-7 AufenthG bezüglich der Türkei weder hinreichend substantiiert noch sonst wie erkennbar sind, bestehen auch insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts. Das Vorliegen von Abschiebungsverboten steht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung im Übrigen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht entgegen. Gleiches gilt für das Vorliegen von Duldungsgründen im Sinne des § 60 a Abs. 2 (Satz 1) AufenthG.
II.
Die Rechtssache weist nicht die von dem Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Vielmehr muss sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abheben (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.04.1997 - 14 S 913/97 - VBlBW 1997, 298; Beschluss vom 07.01.1998 - 7 S 3117/97 - NVwZ-RR 1998, 371; Beschluss vom 11.08.1999 - 6 S 969/99 -), d. h. er muss überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. § 124 Rn. 9).
10 
Solche besonderen Schwierigkeiten weist die vorliegende Rechtssache nicht auf. Insbesondere die Beurteilung der Frage, ob einem Ausländer unabhängig von dem Vorliegen einer türkischen Staatsangehörigkeit die Abschiebung in die Türkei angedroht werden darf, gehört zum normalen Spektrum verwaltungsgerichtlicher Arbeit und bereitet auch im Fall des Klägers keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten.
III.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung sowie -änderung beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Für die Bemessung des Streitwerts einer Anfechtungsklage gegen eine isolierte Abschiebungsandrohung nach dem Aufenthaltsgesetz gilt nach Auffassung des Senats nichts Anderes als im Falle eines Verpflichtungsbegehrens auf Aussetzung der Abschiebung (Duldung). Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, in Verfahren der Hauptsache den gesetzlichen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den halben Betrag dieses Wertes festzusetzen, wobei der Senat der anderweitigen Empfehlung in Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 07./08.07.2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen (NVwZ 2004, 1327) nicht folgt (ausführlich: Senatsbeschluss vom 27.02.2002 - 11 S 2554/01 - AuAS 2002, 101 und juris, m.w.N.).
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Ablehnung der Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Juni 2008 - 3 K 1120/08 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die fristgerecht eingelegten (§ 147 Abs. 1 VwGO) und den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO entsprechend begründeten Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23.06.2008, mit dem ihre Anträge auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung im Wege der einstweiligen Anordnung abgelehnt wurden, bleiben ohne Erfolg. Die von den Antragstellern vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdeverfahren zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine andere Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass zwar ein Anordnungsgrund vorliegt, die Antragsteller jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht haben, weswegen dem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen werden kann. Auch im Beschwerdeverfahren wurde von den Antragstellern kein Anordnungsanspruch im Sinne des § 60 a Abs. 2 Sätze 1 und 3 AufenthG dargelegt. Bei der hier angezeigten und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist für den Senat insbesondere nicht erkennbar, dass die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist oder dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit der Antragsteller im Bundesgebiet erfordern.
1. Soweit die Antragsteller pauschal vortragen, zumindest bei den Kindern, d.h. bei den Antragstellern zu 3 bis zu 7, sei davon auszugehen, dass der Schutzbereich des Art. 8 EMRK eröffnet ist, nachdem diese im Wesentlichen hier aufgewachsen seien, wird damit eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung wegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in das Recht der Antragsteller auf Achtung ihres Privatlebens (Art. 8 EMRK) nicht hinreichend dargelegt. Denn die Feststellung eines unverhältnismäßigen Eingriffs in das geschützte Privatleben setzt eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) mit dem Interesse der Antragsteller an der Aufrechterhaltung ihrer faktisch gewachsenen und von Art. 8 Abs.1 EMRK geschützten privaten Bindungen im Bundesgebiet voraus. Nach der Senatsrechtsprechung kommt es dabei zunächst auf den jeweiligen Grad der „Verwurzelung“ an; je stärker der Betroffene im Aufenthaltsstaat integriert ist, desto schwerer müssen die öffentlichen Interessen wiegen. Was den Grad der Verwurzelung in Deutschland betrifft, so ist nach der Rechtsprechung des Senats bei minderjährigen Kindern nicht allein auf deren eigene soziale und kulturelle Integration abzustellen, sondern auch auf den Inte-grationsstand in der Familie (sog. familienbezogene Gesamtbetrachtung; vgl. Beschluss vom 10.05.2006 - 11 S 2354/05 - VBlBW 2006, 438). Weiter ist auf den Grad der „Entwurzelung“ abzustellen, d.h. auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Reintegration im Herkunftsstaat, insbesondere aufgrund der Vertrautheit mit den dortigen Verhältnissen und dort lebenden und aufnahmebereiten Verwandten. Schließlich können sonstige Faktoren Berücksichtigung finden, etwa ob der Aufenthalt des Betroffenen im Bundesgebiet zumindest vorübergehend legal war und damit - im Sinne einer „Handreichung des Staates“ - schutzwürdiges Vertrauen auf ein Hierbleibendürfen entwickelt werden konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 25.10.2007 - 11 S 2091/07 - NVwZ 2008, 344 = InfAuslR 2008, 29 = VBlBW 2008, 114). Zu alledem haben die Antragsteller, Angehörige der Volksgruppe der Ashkali aus dem Kosovo, die nach Abschluss ihrer Asylverfahren lediglich geduldet waren, auch im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend vorgetragen. Sie berufen sich allein auf die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, die allerdings durch mehrere Auslandsaufenthalte unterbrochen ist: Die Antragsteller zu 1 bis zu 6 waren im Oktober 1998 zur Durchführung von Asylverfahren in das Bundesgebiet eingereist. Nach rechtskräftigem negativem Abschluss ihrer Asylverfahren reisten sie im Dezember 2000 nach Schweden aus, wo am 22.01.2001 die Antragstellerin zu 7 geboren wurde. Am 16.01.2002 wurden die Antragsteller aus Schweden rücküberstellt. Zum 01.07.2002 meldeten sie sich wiederum nach Schweden ab, von wo sie am 14.08.2003 erneut zurückgeführt wurden. Diese Auslandsaufenthalte von zusammen über zwei Jahren stehen der Annahme einer hinreichenden Verwurzelung der Kinder, insbesondere auch der 15-jährigen Antragstellerin zu 3 und des 17-jährigen Antragstellers zu 4, im Bundesgebiet entgegen, da sie zwangsläufig auch zu erheblichen Unterbrechungen des Schulbesuchs in Deutschland führten. Eine abgeschlossene erfolgreiche Integration kann daher nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der Antragsteller zu 1 und zu 2 fehlt es auch an der vollständigen Entwurzelung. Insoweit fällt entscheidend ins Gewicht, dass diese ihre vollständige Sozialisation im Kosovo erfahren haben, erst im Alter von 24 Jahren (Antragsteller zu 1) bzw. 26 Jahren (Antragstellerin zu 2) in das Bundesgebiet eingereist sind und dass sie als Ashkali die Sprache der albanischen Mehrheitsbevölkerung sprechen.
2. Entgegen der Auffassung der Antragsteller fehlt es auch nicht an einer wirksamen Androhung der Abschiebung hinsichtlich der Republik Kosovo.
a) Eine solche ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass den Antragstellern zu 1 bis zu 6 mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - vom 02.02.1999 die Abschiebung in die „Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo)“ angedroht wurde. Diese Formulierung ist bereits ihrem Wortlaut nach so zu verstehen, dass sie den damaligen Staat "Bundesrepublik Jugoslawien" insgesamt als Zielstaat der Abschiebung verbindlich bestimmt. Der Klammerzusatz "(Kosovo)" hat danach lediglich die Bedeutung, erläuternd darauf hinzuweisen, dass die Antragsteller jedenfalls dort sicher sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 - BVerwGE 110, 74 = NVwZ 2000, 331). Der Antragstellerin zu 7 wurde im Übrigen mit Bundesamtsbescheid vom 05.04.2006 die Abschiebung nach „Serbien und Montenegro“ - ohne weiteren Zusatz - angedroht.
b) Beide Abschiebungsandrohungen ermöglichen jedoch heute trotz der abweichenden Zielstaatsbezeichnung eine Abschiebung der Antragsteller in die Republik Kosovo, die am 17.02.2008 ihre Unabhängigkeit erklärt hat und die am 21.02.2008 von der Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich anerkannt wurde. Zwar darf ein Ausländer auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge grundsätzlich so lange nicht in einen anderen als den ausdrücklich bezeichneten Zielstaat abgeschoben werden, bis auch dieser andere Staat durch Konkretisierung des Hinweises gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG 1990 bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG als Zielstaat der Abschiebung ordnungsgemäß bezeichnet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13.09.2007 - 1 S 1684/07 - VBlBW 2008, 32). Die Republik Kosovo ist jedoch kein anderer Staat in diesem Sinne, da sie auf ihrem Staatsgebiet Rechtsnachfolger der Bundesrepublik Jugoslawien und des Staatenbundes Serbien und Montenegro ist und das Bundesamt in den jeweiligen Bescheiden das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 und § 53 AuslG 1990 bzw. nach § 60 AufenthG gerade bezogen auf das Territorium des Kosovo, in welchem schon seit der Stationierung der KFOR-Truppen und der Errichtung der UNMIK-Verwaltung im Jahr 1999 de facto keine jugoslawische bzw. serbische Staatsgewalt mehr ausgeübt wurde, geprüft hat. Die im Bundesamtsbescheid vom 02.02.1999 als Zielstaat bezeichnete Bundesrepublik Jugoslawien wurde 2003 in den territorial identischen Staatenbund Serbien und Montenegro umgewandelt (vgl. zur Fortgeltung der früheren Abschiebungsandrohungen insoweit BVerwG, Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 4.02 - BVerwGE 118, 166 = InfAuslR 2004, 40). Am 05.06.2006 erklärte das serbische Parlament in Belgrad die formale Unabhängigkeit Serbiens, nachdem Montenegro diesen Schritt nach einer Volksabstimmung am 21.05.2006, die zugunsten der Unabhängigkeit ausfiel, bereits am 03.06.2006 mit der Unabhängigkeitserklärung des montenegrinischen Parlaments in Podgorica vollzogen hatte. Gemäß der Verfassungscharta von Serbien und Montenegro war Serbien alleiniger Rechtsnachfolger der Union. Die im Februar 2008 erfolgte Loslösung des Kosovo von Serbien stellt sich völkerrechtlich als Sezession dar. Hierunter versteht man einen Fall der Staatennachfolge, bei dem ein Teilgebiet unabhängig wird und der alte Staat - wenn auch mit verkleinertem Staatsgebiet - als Völkerrechtssubjekt fortbesteht (vgl. Ipsen, Völkerrecht, 4. Aufl., § 29 Rn. 8 und zur Bedeutung der völkerrechtlichen Anerkennung ders., a.a.O. Rn. 14 f.). Hinsichtlich dieser Sezession muss für die Fortgeltung der alten, auf den früheren Gesamtstaat bezogenen Abschiebungsandrohungen maßgeblich sein, für welchen Teil des Staatsgebiets das Bundesamt das Vorliegen von Abschiebungsverboten geprüft hat. Dies war hier in den Asylerstverfahren wie auch in den Folgeverfahren stets das Gebiet der jetzigen Republik Kosovo, so dass auch im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) keine Bedenken bestehen, die Antragsteller auf der Grundlage der ergangenen Abschiebungsandrohungen in die Republik Kosovo abzuschieben. Etwas anderes müsste wohl gelten, wenn nunmehr eine Abschiebung nach Serbien beabsichtigt wäre, da bezüglich dieses Staates das Vorliegen von Abschiebungsverboten vom Bundesamt nie geprüft wurde.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.