Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 17. Dez. 2014 - 9 M 22/14
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Gründe
2Das Rubrum ist vom Amts wegen dahingehend berichtigt worden, dass das Land Nordrhein-Westfalen als Vollstreckungsgläubiger beteiligt ist.
3Der Antrag ist abzulehnen, weil sich eine Uneinbringlichkeit im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) nicht feststellen lässt.
4Diese liegt vor, wenn ein Beitreibungsversuch erfolglos war oder wegen offenkundiger Zahlungsunfähigkeit, z.B. wegen Bezugs von Sozialhilfe, unterbleiben musste.
5Vgl. jeweils zu § 16 des (Bundes-)Verwaltungsvollstreckungsgesetzes: Engelhardt/App, Verwaltungsvollstreckungsgesetz - Verwaltungszustellungsgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2011, Rn. 3; Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz - Verwaltungszustellungsgesetz, Kommentar, 8. Aufl. 2011, Rn. 19.
6Was die Erfolglosigkeit eines Beitreibungsversuches anbetrifft, gibt der Akteninhalt nicht her, dass die sich insbesondere aus § 14 VwVG NRW ergebenden Befugnisse ausgeschöpft worden sind.
7Es kann dahinstehen, ob hierfür bereits ein einmaliger angekündigter Vollstreckungsversuch, anlässlich dessen der jeweilige Vollstreckungsschuldner nicht angetroffen wird, ausreichen kann. Denn im vorliegenden Verfahren lässt sich dem Bericht des Vollziehungsbeamten nicht entnehmen, warum von der Beantragung einer richterlichen Durchsuchungsanordnung abgesehen worden ist.
8Außerdem ist die Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsschuldnerin nicht offenkundig. Sie gehört nämlich zum einen ausweislich der im Verfahren des Ehemannes - 9 M 16/14 - vorgelegten Berechnungsbögen für den Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt (November und Dezember 2014) nicht zur familiären Bedarfsgemeinschaft, was den Empfang eigener Sozialleistungen und/oder eigenen Einkommens bedeuten kann. Zum anderen hatte die Vollstreckungsschuldnerin ausweislich des Amtshilfeersuchens vom 3. Dezember 2013 das darin zugrundegelegte Zwangsgeld i.H.v. 250,- € zumindest teilweise ausgeglichen.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Referenzen - Gesetze
Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest. Bei sofortigem Vollzug (§ 6 Abs. 2) fällt die Festsetzung weg.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.