Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 14. März 2016 - 6 L 953/15
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 2015/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2015 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der ergangenen Zwangsmittelandrohung angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,‑ € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der zulässige ‑ sinngemäß gestellte ‑ Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 2015/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2015 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der ergangenen Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
4ist begründet.
5Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in materieller Hinsicht vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das maßgebliche Kriterium. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht.
6Gemessen an diesem Maßstab überwiegt hier das Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung. Denn diese erweist sich bei summarischer Prüfung der Sach‑ und Rechtslage derzeit als offensichtlich rechtswidrig, weshalb der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird.
7Mit Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 27. Oktober 2015 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller aufgefordert, den Unkrautbewuchs und die Verschmutzung des Gehwegs und der Rinne entlang seiner Grundstücke in K. , Gemarkung C. , Flur , Flurstücke und innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides vollständig zu entfernen, und zur Begründung auf § 2 der Satzung der Stadt K. über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 27. Juli 1978 verwiesen. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift obliegt die Reinigung aller Gehwege innerhalb der geschlossenen Ortslagen den Eigentümern der an die Straße angrenzenden oder durch sie erschlossenen Grundstücke; gemäß Absatz 2 der Vorschrift wird die Reinigung der in dem der Satzung anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen oder Fahrbahnteile in dem darin festgelegten Umfang den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Danach liegen die Voraussetzungen für die vom Kläger geforderte Reinigung des Gehwegs und der Straßenrinne entlang der angegebenen Grundstücke nicht vor.
8Rechtsgrundlage für die Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer ist § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen ‑ Straßenreinigungsgesetz NRW (StrReinG NRW). Nach Satz 1 dieser Vorschrift können die Gemeinden die Reinigung der Gehwege durch Satzung den Eigentümern der an die Gehwege angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegen; gemäß Satz 2 der Vorschrift können die Gemeinden die Reinigung der Fahrbahn den Eigentümern der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen, soweit dies unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist. Voraussetzung für die Übertragung der Straßenreinigungs-pflicht ist danach, dass das an die Straße angrenzende Grundstück durch diese erschlossen wird.
9Ein Grundstück ist im straßenreinigungsrechtlichen Sinn von einer Straße erschlossen, wenn von der Straße rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit besteht und dadurch die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks eröffnet ist,
10vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 3. Dezember 2012 ‑ 9 A 282/10 ‑, Rn. 26, juris, m. w. N.
11Das Erfordernis der Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Straßenreinigungsgesetzes und der Gesetzesbegründung der Landesregierung,
12vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -, Rn. 29, und vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87-, Rn. 11, beide in juris.
13Dafür, dass der Erschließungsbegriff in § 3 Abs. 1 und der in § 4 Abs. 1 StrReinG NRW, wie die Antragsgegnerin meint, jeweils einen anderen Inhalt hätte, gibt es weder im Wortlaut des Straßenreinigungsgesetzes noch in dessen Entstehungsgeschichte einen Anhaltspunkt,
14vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 ‑ 9 A 1974/87 ‑, Rn. 18, juris.
15Nach diesem Maßstab sind die streitgegenständlichen Grundstücke des Antragstellers im straßenreingungsrechtlichen Sinn nicht erschlossen, weil für sie die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung fehlt. Eine derartige Nutzung ist aufgrund der im Landschaftsplan "Ruraue" für die Grundstücke getroffenen Festsetzungen als Naturschutzgebiete (Naturschutzgebiet Haus P. -Nord bzw. ‑Ost) ausgeschlossen, da damit weitreichende Nutzungsbeschränkungen verbunden sind, etwa das Verbot der Errichtung baulicher Anlagen oder Einschränkungen bei der forstwirtschaftlichen Nutzung.
16In diesem Zusammenhang hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen für landwirtschaftliche Grundstücke ausgeführt:
17„Während die innerhalb geschlossener Ortschaften übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung im Wesentlichen geprägt ist durch eine intensive bauliche und/oder gewerbliche Nutzung bzw. eine Nutzung, die sich aus dem gemeindlichen Zusammenleben in geschlossener Ortslage ergibt, ist die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen schon vom Ansatz her üblicherweise dem Außenbereich zuzuordnen. Insoweit sind die typischen Belange des Zusammenlebens der örtlichen Gemeinschaft innerhalb der geschlossenen Ortslage bei einem landwirtschaftlichen Grundstück gerade nicht betroffen. Es ist auch nicht ersichtlich, welcher Sondervorteil einer rein landwirtschaftlich genutzten Fläche durch eine Reinigung der vor dieser verlaufenden Straße erwachsen soll. Die Bewirtschaftungsmöglichkeit der Fläche verbessert sich nicht durch eine Straßenreinigung, Hygienegesichtspunkte spielen insoweit keine Rolle. Auch unter dem Gesichtspunkt der Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs erlangt das landwirtschaftlich genutzte Grundstück durch die Reinigung der öffentlichen Straße üblicherweise keinen besonderen Vorteil. Wird nämlich die angrenzende Straße infolge der landwirtschaftlicher Grundstücksnutzung über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat der Eigentümer die Verunreinigung unabhängig von der gemeindlichen Straßenreinigung unverzüglich zu beseitigen … (§ 17 Straßen- und Wegegesetz NRW). Auf die nächste Durchführung der öffentlichen Straßenreinigung kann und darf der Verursacher wegen der sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ergebenen Reinigungspflicht nicht warten. Wird hingegen eine nicht über das übliche Maß hinausgehende Verunreinigung öffentlich gereinigt, so ist ein Vorteil für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Zusammenhang mit der Benutzung rein landwirtschaftlicher Grundstück nicht gegeben.“
18Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003 ‑ 9 A 2355/00 ‑, Rn. 46, juris.
19Nichts anderes gilt vorliegend für die aus naturschutzrechtlichen Gründen nur eingeschränkt nutzbaren streitbefangenen Grundstücke.
20Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2015 verletzt bei summarischer Betrachtung daher Rechte des Antragstellers, weshalb der Rechtsbehelf in der Hauptsache ‑ die Klage 6 K 2015/15 ‑ nach derzeitiger Einschätzung der Sach‑ und Rechtslage insoweit Erfolg haben wird.
21Für die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 112 Satz 1 Justizgesetz NRW kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung) fehlt es damit an der erforderlichen unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Grundverfügung im Sinne des § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), weswegen insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist.
22Dem Antrag ist mithin insgesamt stattzugeben.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
24Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der nach Ziffer 43.5 der Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Hauptsache anzusetzende Auffangstreitwert ist im Eilverfahren wegen dessen vorläufigen Charakters zu halbieren.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.