Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 05. Okt. 2016 - 6 K 746/16

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand:
2Mit Bescheid vom 24. März 2014 wurde die Klägerin zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen.
3Den schriftlichen Prüfungsteil bestand die Klägerin im ersten Versuch (April 2014) nicht. Dies wurde von der Beklagten mit bestandskräftigem Bescheid vom 9. Mai 2014 festgestellt.
4Den mündlich-praktischen Teil bestand die Klägerin am 3./4. Juni 2014 mit der Note „ausreichend“.
5Im Oktober 2014 fand der 1. Wiederholungsversuch im schriftlichen Teil statt. Auch diesen bestand die Kläger nicht, was von der Beklagten mit bestandskräftigem Bescheid vom 10. November 2014 festgestellt wurde.
6Der 2. Wiederholungsversuch fand im April 2015 statt. Die Klägerin beantwortete lediglich 48,7 % der gestellten Prüfungsfragen richtig und unterschritt damit die durchschnittliche Prüfungsleistung um 29,1 %. Darauf stellte der Beklagte mit Bescheid vom 11. Mai 2015 das endgültige Nichtbestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung fest.
7Hiergegen legte die Klägerin am 2. Juni 2015 Widerspruch ein. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Akteneinsicht hinsichtlich der beim Beigeladenen zur Erstellung und Auswahl der konkreten Prüfungsfragen geführten Verwaltungsvorgänge. Zudem wurde um Stellungnahme betreffend die Besetzung der medizinischen Sachverständigenkommission und die Auswahl/Erstellung der konkreten Prüfungsfragen gebeten. Die Richtigkeit einzelner Prüfungsfragen wurde - und wird - von der Klägerin nicht angegriffen.
8Die Beklagte kam dem Begehren der Klägerin nicht nach und verwies darauf, die Berufung der Sachverständigen durch die Beigeladene sei mit der Bestellung von Prüfern für einen konkreten Prüfungstermin nicht vergleichbar. Es obliege ausschließlich der Beigeladenen, die Multiple Choice (MC) - Fragen zu generieren und hierfür Sachverständige zu bestellen.
9Mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2016 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
10Bereits am 7. April 2016 hatte die Klägerin Klage erhoben. Sie wiederholt den Antrag auf Akteneinsicht und die Fragestellungen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor:
11Es bestehe ein Anspruch auf Mitteilung der Personen, die die Fragen für die konkrete Prüfung ausgewählt und erstellt hätten. Nur so könne die notwendige Qualifikation der Prüfer festgestellt werden. Die Beigeladene benenne aber nach wie vor nicht die konkreten Personen bzw. Prüfer, sondern belasse es bei einer allgemeinen Darstellung des Verfahrens ohne Bezug zu der konkreten, hier streitigen schriftlichen Prüfung. Dieses Verhalten lasse nur den Schluss zu, dass die Beigeladene nicht in der Lage sei, die Personen konkret zu benennen, welche die Fragen für die Prüfung vom April 2015 erstellt bzw. ausgewählt hätten. Der Klägerin gehe es nur um die Überprüfung der Einhaltung der zur Erstellung bzw. Auswahl der Prüfungsfragen aufgestellten Regeln. Solange eine solche Überprüfung mangels Mitwirkung der Beklagten- bzw. Beigeladenenseite nicht möglich sei, sei von einem fehlerhaften Prüfungsverfahren auszugehen.
12Nach Vorlage des Protokolls über die Sitzung der Kontroll-Kommission am 20. Mai 2014 sowie der Bestellungsurkunden für die an dieser Sitzung teilnehmenden Sachverständigen trägt die Klägerin ergänzend vor, eine ordnungsgemäße Bestellung der Sachverständigen sei nach wie vor nicht nachgewiesen. Zudem hätten unzulässigerweise Mitarbeiter des beigeladenen Instituts an der Sitzung der Kontroll-Kommission teilgenommen.
13Die Klägerin beantragt,
14den Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2015 über das endgültige Nichtbestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und deren Widerspruchsbescheid vom 11. April 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie zu einem weiteren Wiederholungsversuch im schriftlichen Prüfungsteil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zuzulassen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die von der Klägerin begehrten Auskünfte seien nicht der Prüfungsakte zu entnehmen, so dass insoweit auf die Ausführungen der Beigeladenen verwiesen werde. Im Übrigen handele es sich bei der Erstellung und Auswahl der Prüfungsfragen um eine interne Tätigkeit des beigeladenen Instituts. Dies sei nicht mit einer Prüfertätigkeit vergleichbar.
18Der Beigeladene beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Der Beigeladene stellt im Einzelnen das Verfahren zur Erstellung und Auswahl der Prüfungsfragen in einer sog. Fragenrevisions- und einer Kontroll-Kommission dar. In der Fragenrevisionskommission arbeite man mit ca. 80 Hochschullehrern als Sachverständige zusammen. Diese würden Prüfungsfragen im MC-Format bzw. Fallstudien mit anschließenden Prüfungsfragen einreichen. Bei einem einstimmigen positiven Votum der Sitzungskommission würden diese in den Fragenpool des Fachbereichs Medizin aufgenommen. Einsatz in einer Prüfung finde eine Aufgabe erst dann, wenn die Lösung der Aufgabe mit verschiedenen Lehrbüchern nachvollzogen werden könne. Vor Einsatz eines Examens werde dieses dann noch einer sog. Kontroll-Kommission vorgelegt. Dieses Gremium bestehe aktuell aus ca. 40 Sachverständigen. Die Examenserstellung erfolge insgesamt ausschließlich mit berufenen Sachverständigen. Einen Autor bzw. einen Verfasser einer Prüfungsfrage gebe es nicht, da die Prüfungsfragen in Gremien bearbeitet, modifiziert und sodann in den Fragenpool aufgenommen würden. Die Bezugsgröße für eine Prüfungsfrage sei daher nicht eine konkrete Person, sondern es seien immer die beiden vorgenannten Gremien.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die von der Beklagten beigezogene Verwaltungsakte und die von dem Beigeladenen vorgelegten Unterlagen verwiesen.
22Entscheidungsgründe:
23Die zulässige Klage ist nicht begründet.
24Der Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2015 über das endgültige Nichtbestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und deren Widerspruchsbescheid vom 11. April 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25Die Bewertung des 2. Wiederholungsversuchs der Klägerin im schriftlichen Prüfungsteil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im April 2015 mit der Note „nicht ausreichend“ (5) ist nicht zu beanstanden, so dass auch die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens nach § 21 Abs. 2 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO 2002) zu Recht erfolgt ist.
26Eine materielle Fehlerhaftigkeit einzelner Fragen aus den zu bearbeitenden Multiple Choice - Fragebögen ist von Klägerseite weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
27Das beim beigeladenen Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen durchgeführte Verfahren zur Erstellung und Auswahl der Prüfungsfragen für den schriftlichen Prüfungsteil ist verfahrensfehlerfrei erfolgt, so dass dahingestellt bleiben kann, ob sich ein Prüfungskandidat insoweit überhaupt auf einen etwaigen Verfahrensfehler berufen kann.
28Nach § 14 Abs. 3 Satz 2 ÄApprO 2002 sollen sich die nach Landesrecht zuständigen Stellen bei der Festlegung der Prüfungsaufgaben nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder einer Einrichtung bedienen, die die Aufgabe hat, Prüfungsaufgaben für Prüfungen im Rahmen der ärztlichen Ausbildung sowie eine Übersicht von Gegenständen, auf die sich die schriftlichen Prüfungen beziehen können, herzustellen. Bei der vorgenannten Vereinbarung handelt es sich um das Abkommen der Bundesländer über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) vom 14. Oktober 1970 (im Folgenden: Abkommen).
29Nach Art. 8 Abs. 2 des Abkommens werden die unter fachlicher Verantwortung des Instituts ausgewählten oder erstellten Prüfungsfragen eines jeden Prüfungstermins rechtzeitig vor der jeweiligen Prüfung von Sachverständigen auf Einhaltung der rechtlichen Anforderungen hin kontrolliert (Kontroll-Kommission). Zudem bedient sich das Institut zur Erstellung der Prüfungsaufgaben verschiedener Sachverständigen-Kommissionen.
30Die Einzelheiten regelt dann wiederum die gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 und Art. 8 Abs. 3 des Abkommens erlassene Richtlinie für die Kommissionen und Beiräte beim IMPP (im Folgenden: Richtlinie). Dort ist in § 6 Abs. 1 („Einrichtung und Aufgaben von Kontroll-Kommissionen“) geregelt, dass die nach § 5 Abs. 3 (von den Sachverständigen-Kommissionen) verabschiedeten und unter fachlicher Verantwortung des IMPP für einen bestimmten Prüfungstermin ausgewählten Prüfungsfragen/Fallstudien mit den dazugehörigen Antwortmöglichkeiten und Prüfungsaufgaben zur freien Bearbeitung gemäß Art. 8 Abs. 2 des Abkommens rechtzeitig vor dem Prüfungstermin von Sachverständigen auf Einhaltung der rechtlichen Anforderungen hin zu kontrollieren sind.
31Nach den vorgenannten Regelungen - und den Erläuterungen der Beigeladenenseite zur Arbeit der Kontroll-Kommission in der mündlichen Verhandlung - entscheidet letztlich die Kontroll-Kommission darüber, ob die zuvor durch die Sachverständigen-Kommissionen erarbeiteten und ausgewählten Prüfungsfragen tatsächlich Gegenstand eines konkreten Prüfungstermins oder ggfs. umformuliert bzw. eliminiert werden. Sie trägt die Letztverantwortung dafür, dass die Aufgaben insbesondere den Anforderungen des § 14 Abs. 2 ÄApprO 2002 entsprechen, also auf die für den Arzt allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sind und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Damit nimmt die Kontroll-Kommission aber eine typische Prüfertätigkeit wahr. Dem steht nicht entgegen, dass die Leistungsbewertung bei herkömmlichen schriftlichen Prüfungen nach Anfertigung der Prüfungsarbeit erfolgt und auch ein Prüfer die Leistungsbewertung vornehmen kann, der die Prüfungsaufgabe nicht erarbeitet hat. Die Besonderheit des Antwort-Wahl-Verfahrens liegt nämlich gerade darin, dass nach Abschluss der Prüfung nur noch eine rein computergestützte, rechnerische Auswertung zur Feststellung der Zahl der richtigen Antworten erfolgt, die keinen Raum für eine wertende Beurteilung der Prüfungsleistung lässt. Bei dieser Prüfungsart ist die eigentliche Prüfertätigkeit vorverlagert; sie besteht in der Auswahl des Prüfungsstoffes, der Ausarbeitung der Fragen und der Festlegung von Antwortmöglichkeiten. Prüfer ist hier derjenige, der die Antwort-Wahl-Aufgaben letztverantwortlich festlegt.
32Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 10. Oktober 2002 - 4 BS 328/02 -, NVwZ-RR 2003, 853-855, juris Rn. 8.
33Die vorgenannten Ausführungen zur Prüfertätigkeit der Kontroll-Kommission sind nach Auffassung der Kammer aber nicht auf die Sachverständigen-Kommissionen zu übertragen. Diese erarbeiten und verabschieden zwar im Vorfeld der Entscheidung der Kontroll-Kommission die Prüfungsfragen. Dies erfolgt allerdings unter der fachlichen Verantwortung des IMPP (vgl. Art. 8 Abs. 2 des Abkommens sowie §§ 5 und 6 der Richtlinie). Zudem verbleibt die Letztentscheidung über die Zulassung von Prüfungsfragen zu einem konkreten Prüfungstermin (allein) bei der Kontroll-Kommission. Damit legt aber auch nur die Kontroll-Kommission - vergleichbar einem Prüfer - abschließend den Prüfungsstoff fest. Demgegenüber übernehmen die Sachverständigen-Kommissionen für das IMPP die für die Kontroll-Kommission letztlich unverbindliche Erstellung und Auswahl der Prüfungsfragen, was nach der klaren Regelung zur Letztverantwortlichkeit der Kontroll-Kommission in Art. 8 Abs. 2 des Abkommens noch nicht der eigentlichen Prüfertätigkeit zugeordnet werden kann.
34Ob vor diesem Hintergrund ein Prüfungskandidat einen verfahrensrechtlichen Anspruch darauf hat, dass das in §§ 6 und 7 der Richtlinie geregelte Verfahren zur Besetzung und Tätigkeit der Kontroll-Kommission eingehalten wird, kann hier dahingestellt bleiben, weil jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Entscheidung der Kontroll-Kommission zu den Prüfungsaufgaben für April 2015 vorliegen.
35Das beigeladene IMPP hat in der mündlichen Verhandlung insbesondere durch Vorlage der Bestellungsurkunden (Anlagen zur Niederschrift) für die „externen Teilnehmer“ der Sitzung der Kontroll-Kommission am 20. Mai 2014 dargelegt, dass es sich um nach § 7 der Richtlinie berufene Mitglieder der Kontroll-Kommission handelte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Auswahl und Bestellung dieser Personen nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 1 der Richtlinie entsprach, also nicht aufgrund eines Vorschlags einer der dort genannten Institutionen erfolgte, liegen nicht vor. Im Übrigen dürfte es sich bei der Bestellung durch das Institut als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Abkommens) um einen Verwaltungsakt handeln. Da die Bestellungen vorliegend sämtlich im Jahr 2009 erfolgt sind, steht deren Bestandskraft außer Zweifel.
36Soweit die Klägerin geltend macht, die lt. Protokoll erfolgte Teilnahme von Mitarbeitern des IMPP an der Sitzung der Kontroll-Kommission führe zur Fehlerhaftigkeit der Entscheidung der Kommission, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ist in § 12 Abs. 2 der Richtlinie ausdrücklich geregelt, dass an den Sitzungen der Kommissionen (weitere) Mitarbeiter des IMPP teilnehmen können. Dadurch ergibt sich auch nicht zwangsläufig, dass diese Mitarbeiter an der (abschließenden), den berufenen Mitgliedern der Kontroll-Kommission vorbehaltenen Entscheidung mitwirken. Das beigeladene IMPP hat hierzu nämlich in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, die IMPP-Mitarbeiter würden lediglich zum einen die Sitzung der Kontroll-Kommission protokollieren und stünden zum andern für Fragen der Kommissionsmitglieder - etwa zur Genese einzelner Prüfungsfragen - zur Verfügung, an der abschließenden Auswahl der Fragen würden sie aber nicht mitwirken. Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben hat das Gericht nicht.
37Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
38Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.

moreResultsText
Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ist der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht bestanden, entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle unverzüglich, ob und wie lange der Prüfling erneut an einer Ausbildung nach § 3 teilzunehmen hat. Dem Prüfling ist die Entscheidung rechtzeitig mitzuteilen. Die Dauer der Ausbildung kann mindestens vier, höchstens sechs Monate betragen.
(2) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen unterrichten den Prüfling und die nach Landesrecht zuständigen Stellen der anderen Länder schriftlich, wenn ein Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil endgültig nicht bestanden worden ist und nicht mehr wiederholt werden kann. Die Mitteilung an den Prüfling hat den Hinweis zu enthalten, dass er auch nach einem erneuten Studium der Medizin zu der Prüfung nicht mehr zugelassen werden kann.
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling unter Aufsicht schriftlich gestellte Aufgaben zu lösen. Er hat dabei anzugeben, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten er für zutreffend hält. Die schriftliche Prüfung kann auch rechnergestützt durchgeführt werden.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen auf die für den Arzt allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen.
(3) Für die schriftlichen Prüfungen sind bundeseinheitliche Termine abzuhalten. Bei der Festlegung der Prüfungsaufgaben sollen sich die nach Landesrecht zuständigen Stellen nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder einer Einrichtung bedienen, die die Aufgabe hat, Prüfungsaufgaben für Prüfungen im Rahmen der ärztlichen Ausbildung sowie eine Übersicht von Gegenständen, auf die sich die schriftlichen Prüfungen beziehen können, herzustellen. Dabei sind jeweils allen Prüflingen dieselben Prüfungsaufgaben zu stellen. Bei der Aufstellung der Prüfungsaufgaben ist festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden.
(4) Die Prüfungsaufgaben sind durch die nach Absatz 3 Satz 2 zuständigen Stellen vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie, gemessen an den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1, fehlerhaft sind. Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die vorgeschriebene Zahl der Aufgaben für die einzelnen Prüfungen (§ 23 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 3 Satz 1) mindert sich entsprechend. Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung nach den Absätzen 6 und 7 ist von der verminderten Zahl der Prüfungsaufgaben auszugehen. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil eines Prüflings auswirken.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Aufsichtsarbeit in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, die schriftliche Prüfung mit der Note "nicht ausreichend" bewerten. Ist eine schriftliche Prüfung in einem Prüfungsraum nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so gilt dieser Prüfungsteil für diese Teilnehmer als nicht unternommen. Die Entscheidung darüber, ob eine schriftliche Prüfung in einem Prüfungsraum nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, trifft die nach Landesrecht zuständige Stelle. § 18 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(6) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und fünf Jahren beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erstmals an der Prüfung teilgenommen haben.
(7) Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung sind wie folgt zu bewerten:
Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung nach Absatz 6 erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungsfragen erreicht, so lautet die Note
"sehr gut", | wenn er mindestens 75 Prozent, |
"gut", | wenn er mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent, |
"befriedigend", | wenn er mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent, |
"ausreichend", | wenn er keine oder weniger als 25 Prozent |
der darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat.
(8) Stehen Aufsichtsarbeiten am 14. Werktag nach dem letzten Tag der Prüfung für die Auswertung nicht zur Verfügung, so ist die durchschnittliche Prüfungsleistung im Sinne des Absatzes 6 aus den zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Aufsichtsarbeiten zu errechnen. Die so ermittelte durchschnittliche Prüfungsleistung gilt auch für später auszuwertende Aufsichtsarbeiten.
(9) Das Ergebnis der Prüfung wird durch die nach Landesrecht zuständige Stelle festgestellt und dem Prüfling mitgeteilt. Dabei sind anzugeben
- 1.
die Prüfungsnoten, - 2.
die Bestehensgrenze, - 3.
die Zahl der gestellten und die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Aufgaben insgesamt, - 4.
die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüflinge im gesamten Bundesgebiet und - 5.
die durchschnittliche Prüfungsleistung der in Absatz 6 als Bezugsgruppe genannten Prüflinge.
(10) Die nach Landesrecht zuständige Stelle teilt den Universitäten mit, welche Prüflinge den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden haben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.