Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 16. Dez. 2014 - 1 L 642/14
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattet werden.
1
Gründe:
2Der gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, sinngemäß gestellte Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die für das Städtische Gymnasium T. ausgeschriebene Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
4ist nicht begründet.
5Zwar hat die Antragstellerin den nach vorgenannten Vorschriften erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn der Antragsgegner beabsichtigt, die streitgegenständliche Beförderungsplanstelle unmittelbar mit dem Beigeladenen zu besetzen.
6Es fehlt aber an der Glaubhaftmachung des gleichfalls erforderlichen Anordnungsanspruchs.
7In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Besetzung einer Beförderungsplanstelle muss der im Auswahlverfahren unterlegene Beamte glaubhaft machen, dass eine vorläufige gerichtliche Entscheidung zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs geboten ist. Dieser Anspruch umfasst die Verpflichtung des Dienstherrn, bei konkurrierenden Bewerbungen die Auswahl unter Beachtung des durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungskräftig verbürgten, in §§ 9 BeamtStG und 20 Abs. 6 S. 1 LBG NRW einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatzes der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) vorzunehmen. Dabei ist ein Anordnungsanspruch schon dann zu bejahen, wenn es nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach‑ und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein, was bereits zu bejahen ist, wenn seine Auswahl möglich erscheint.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2014 ‑ 1 B 856/14 ‑, juris Rn. 32.
9Einen solchen Anspruch hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ist die Entscheidung des Antragsgegners zur Beförderung des Beigeladenen rechtlich nicht zu beanstanden. Die Auswahlentscheidung beruht auf aktuellen, hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April 2014 ‑ 6 B 47/14 ‑ und vom 27. Mai 2014 ‑ 6 B 467/14 ‑, beide juris.
11Danach ist der Antragsgegner fehlerfrei zu der Entscheidung gelangt, dass der Beigeladene auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilung vom 9. Juni 2014 nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Beförderung besser geeignet ist als die Antragstellerin nach ihrer Beurteilung vom 7. Juli 2014. Denn die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen endet mit der Spitzennote „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen im besonderen Maße“, während die Antragstellerin die (zweitbeste) Note „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen“ erhalten hat.
12Der hiergegen erhobene Einwand der Antragstellerin, die für sie erstellte, der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegte Beurteilung vom 7. Juli 2014 spiegele nicht ihre wahre Leistung wieder, vermag die Richtigkeit der Entscheidung nicht ernsthaft infrage zu stellen.
13Soweit sie zur Begründung ausführt, ihr Unterricht sei nur in einem von zwei unterrichteten Fächern beurteilt worden, hat die Schulleiterin zu Recht darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin im Beurteilungszeitpunkt organisationsbedingt keinen ihrer (weiteren) Fakultas entsprechenden Biologieunterricht erteilte. Es war deshalb sachgerecht, den Schwerpunkt der Beurteilung auf den Englischunterricht zu legen.
14Auch der Einwand, die Schulleiterin sei fachlich nicht in der Lage gewesen, ihre, der Antragstellerin, Leistungen in der Erteilung von Englischunterricht zu beurteilen, vermag keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung zu begründen. Die Schulleiterin war in der Lage, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Antragstellerin in diesem Fach zu beurteilen. Dabei wird ihre Fähigkeit, ein sachgerechtes Werturteil über die Unterrichtsleistung abzugeben, nicht dadurch infrage gestellt, dass sie selbst die Fächer Mathematik, Physik und Informatik unterrichtet. Nach § 1 Abs. 7 Nr. 1 der Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums vom 17. April 1994, zuletzt geändert durch Verordnung vom einen 9. November 2013 (GV.NRW S. 629), erstellen dienstliche Beurteilungen gemäß § 93 LBG NRW im Bereich öffentlicher Schulen vor einer Übertragung des ersten Beförderungsamtes – wie hier ‑ die Schulleiterinnen und Schulleiter. Naturgemäß besitzen diese nicht für sämtliche Fächer der von ihnen zu beurteilenden Lehrer auch selbst die entsprechenden Lehrbefähigungen, ohne dass dies ihre alleinige Verantwortung für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des zu Beurteilenden beschränkt.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2011 - 6 B 1067/11 ‑, juris Rn.11.
16Sofern im Einzelfall Probleme auftreten, kann der Beurteiler nach Nr. 2.4 der Beurteilungsrichtlinien (BASS 21-02 Nr. 2) eine fachkundige Person zur Vorbereitung der Beurteilung beiziehen. Ob dies im Fall der Antragstellerin erforderlich war, unterlag dem Beurteilungsspielraum der Schulleiterin, der vom Gericht nur eingeschränkt dahingehend überprüft werden kann, ob sie von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Beurteilungsmaßstäbe verletzt oder willkürlich entschieden hat. Hierfür ist nichts vorgetragen und lassen sich auch dem Besetzungsvorgang und den beigezogenen Personalakten der beteiligten Beamten keine Anhaltspunkte entnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beurteilung von Lehrern eine Kernkompetenz der Schulleiterin darstellt, die sie ohne spezielle Kenntnisse aller Unterrichtsfächer auf der Grundlage ihrer allgemeinen Erfahrung und didaktischen Fähigkeiten, ihrer Leitungsaufgabe und der Kenntnis der zu beurteilenden Lehrer aus dem täglichen Schulbetrieb auch fächerfremd ausüben kann. Hierfür hat sie sich durch die Beobachtung von zwei von der Antragstellerin erteilten Unterrichtsstunden eine hinreichende Tatsachengrundlage für ihre mit der zweitbesten Note abschließende Beurteilung verschafft.
17Auch der von der Antragstellerin erhobene Einwand, dass ihre Wahl zur Vertrauenslehrerin der Schule keinen Eingang in die dienstliche Beurteilung gefunden habe, vermag keine durchgreifenden Zweifel an deren Rechtmäßigkeit zu begründen. Zum einen begann diese Tätigkeit erst kurz vor Erstellung der dienstlichen Beurteilung im Sommer 2014, zum anderen ist nicht glaubhaft gemacht, dass bei Berücksichtigung dieses ‑ außerhalb der Erteilung von Unterricht ausgeübten ‑ Amtes die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin um eine Notenstufe besser ausgefallen wäre. Erst bei einem Notengleichstand käme aber eine Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs in Betracht.
18Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene im Verfahren keinen Antrag gestellt und sich demgemäß keinem Kostenrisiko unterworfen hat, kommt eine Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
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(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
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(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.