Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 18. Juli 2016 - 1 L 573/16
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der gemäß § 123 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, das Stellenbesetzungsverfahren für die Besetzung der Schulleiterstelle am S. -Gymnasium T. zeitnah mit dem bestehenden Bewerberkreis fortzusetzen,
4ist nicht begründet.
5Zwar hat der Antragsteller einen nach den angeführten Vorschriften erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn die Bezirksregierung Köln hat das streitgegenständliche Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen.
6Ein gleichfalls erforderlicher Anordnungsanspruch ist hingegen nicht glaubhaft gemacht.
7Eine Fortsetzung des Auswahlverfahrens für die Schulleiterstelle am S. -Gymnasium T. mit dem bestehenden Bewerberkreis scheitert bereits daran, dass die ursprüngliche Mitbewerberin des Antragstellers, die Beigeladene im Verfahren VG Aachen 1 L 392/16, F. U. , zwischenzeitlich Schulleiterin des Gymnasiums K. werden soll.
8Das Auswahlverfahren wurde im Übrigen zu Recht abgebrochen. Ein Bewerbungsverfahren kann durch einen wirksamen Abbruch beendet werden, wenn der Dienstherr ‑ wie hier ‑ die Stelle zwar weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Wirksam ist diese Entscheidung aber nur, wenn sie gemessen am Prüfungsmaßstab des Art. 33 Abs. 2 GG rechtmäßig ist. Dabei hat auch die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens den Anforderungen dieser Vorschrift Rechnung zu tragen. Verfahrensrechtliche Anforderungen oder Maßnahmen können wesentliche Weichen stellen, die den materiellen Gehalt der nachfolgenden Auswahlentscheidung beeinflussen oder vorherbestimmen. Durch die mit einem Abbruch verbundene Veränderung des zeitlichen Bezugspunkts der Auswahlentscheidung kann etwa der Bewerberkreis verändert und gegebenenfalls auch gesteuert werden. Der Abbruch eines Auswahlverfahrens bedarf daher eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügt.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 ‑ 2 A 3.13 ‑, BVerwGE 151, 14; juris Rn. 17 ff.
10Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich der Abbruch des Auswahlverfahrens als rechtmäßig. Nachdem die Schulbehörde nunmehr unter Beteiligung des Schulträgers entschieden hatte, aus dringenden dienstlichen Gründen gemäß § 61 Abs. 4 SchulG NRW die Schulleiterstelle am S. -Gymnasium für einen aus dem Auslandsschuldienst zum 1. August 2016 in den Schuldienst des Regierungsbezirks Köln zurückkehrenden Schulleiter in Anspruch zu nehmen, war ein sachgerechter Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens gegeben. Eine erneute Ausschreibung der Stelle musste der Antragsgegner dabei nicht vornehmen, sie ist in § 61 Abs. 4 SchulG NRW für diesen Fall nicht vorgesehen.
11Daneben durfte die Bezirksregierung Köln trotz bester Leistungsbeurteilung des Antragstellers berechtigte Zweifel an seiner Eignung zum Schulleiter an dieser Schule haben, so dass auch aus diesem Grund der Abbruch des Auswahlverfahrens gerechtfertigt wäre. Nachdem die Schulkonferenz des S. -Gymnasiums in T. den Antragsteller nach persönlicher Anhörung einstimmig abgelehnt hatte, mangelt es diesem an der Eignung für die zu besetzende Stelle als Schulleiter an dem besagten Gymnasium.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
13Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens der halbe Betrag des sog. Auffangwertes angemessen erscheint. Der Antragsteller begehrt allein die Versetzung, nicht aber eine Beförderung.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.