Sozialgericht Würzburg Urteil, 29. Juni 2017 - S 3 KR 160/17

bei uns veröffentlicht am29.06.2017

Gericht

Sozialgericht Würzburg

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 14.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2017 verurteilt, die Höhe des klägerischen Krankengeldanspruchs ab 24.08.2016 neu zu berechnen mit der Maßgabe, dass die dem Kläger in den Monaten März 2016, April 2016 und Juni 2016 ausbezahlten Überstunden bei der Bemessung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden berücksichtigt werden.

II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten höheres Krankengeld unter Berücksichtigung von Überstunden. Der Kläger ist als Baumaschinenmechaniker bei der B. Baumaschinen GmbH beschäftigt und bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Seit dem 21.07.2016 ist er arbeitsunfähig erkrankt. Vom 02.05.2017 bis zum 06.06.2017 hat er eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme mit Bezug von Übergangsgeld durch den Rentenversicherungsträger durchgeführt.

Mit Bescheid vom 14.09.2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger ein kalendertägliches Krankengeld in Höhe von 59,63 EUR brutto bzw. 52,46 EUR netto ab 24.08.2016.

Mit Schreiben vom 20.09.2016 bat der Kläger die Beklagte, die Berechnung des Krankengeldes noch einmal zu überarbeiten, da nach seiner Auffassung bei unterschiedlichen monatlichen Einkommen deren Durchschnitt aus den letzten drei Monaten der Krankengeldberechnung zugrunde zu legen sei. Zum Beleg legte der Kläger eine Krankengeldberechnung der Beklagten für ihn aus dem Jahr 2010 vor. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 22.09.2016, dass bei einer Entlohnung nach Stunden, wie aktuell vom Arbeitgeber des Klägers angegeben, immer vom letzten Entgelt-abrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Demgegenüber habe der Arbeitgeber des Klägers im Jahr 2010 einen festen Monatslohn angegeben, was bei Schwankungen u.U. zu einer Berechnung aufgrund der letzten drei abgerechneten Monate führe. Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben vom 27.09.2016, dass er regelmäßig täglich neun Stunden und damit wöchentlich 45 Stunden arbeite. Er legte seine Lohnabrechnungen von Dezember 2015 bis Juni 2016 vor. Daraus ist zu ersehen, dass dem Kläger Lohn für 20 Überstunden jeweils für Dezember 2015 und Januar 2016 ausbezahlt wurde sowie jeweils für 15 Überstunden für die Monaten Februar, März, April und Juni 2016. Für Mai 2016 wurden dagegen keine Überstunden ausbezahlt, der Kläger war vom 03.05.2016 bis zum 24.05.2016 krank und erhielt Entgeltfortzahlung für 123,50 krankheitsbedingt ausgefallene Stunden. Die Beklagte wiederum teilte dem Kläger mit Schreiben vom 17.10.2016 mit, welche Daten dessen Arbeitgeber für die Krankengeldberechnung übermittelt hatte, und erläuterte, dass für eine Berücksichtigung von Mehrarbeitsstunden in den Monaten April, Mai und Juni 2016 jeweils mindestens eine Stunde Mehrarbeit erforderlich gewesen wäre. Im Mai seien aber aufgrund der Mitteilung des Arbeitgebers keine Mehrarbeitsstunden geleistet worden.

Mit Schreiben vom 09.11.2016 legte der Kläger der Beklagten seine Monatslohnauswertungen von April, Mai und Juni 2016 vor. Daraus ist ersichtlich, dass die Sollarbeitszeit jeweils montags bis donnerstags acht Stunden täglich und freitags 6,5 Stunden, also insgesamt 38,5 Stunden pro Woche beträgt. Laut den Monatslohnauswertungen leistete der Kläger - im April 2016 insgesamt 19 Stunden 47 Minuten Mehrarbeit (wovon wegen der Überstundenabgeltung von 15 Stunden nur 4 Stunden 47 Minuten dem Gleitzeitkonto des Klägers gutgeschrieben wurden), - im Mai - an insgesamt nur vier Arbeitstagen wegen Krankheit vom 03.05.-24.05.2016 - 6 Stunden 34 Minuten Mehrarbeit (die mangels Überstundenabgeltung im Mai komplett dem Gleitzeitkonto des Klägers gutgeschrieben wurden) und - im Juni 13 Stunden 9 Minuten (die sich zusammen mit dem Überstundenbestand im Gleitzeitkonto von 26 Stunden 59 Minuten auf 40 Stunden 8 Minuten Mehrarbeit summierten, von denen 15 Überstunden mit der Lohnabrechnung für Juni 2016 ausbezahlt wurden).

Mit Bescheid vom 14.11.2016 änderte die Beklagte das dem Kläger ab 24.08.2016 bewilligte kalendertägliche Krankengeld auf 59,30 EUR brutto und 52,17 EUR netto, weil als Bemessungszeitraum (letzter vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum, vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V) nicht der Monat Mai 2016, sondern der Monat Juni 2016 heranzuziehen war. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 12.01.2017, weil er nach wie vor darauf bestand, regelmäßig mehr als 38,5 Stunden pro Woche gearbeitet zu haben.

Mit Schreiben vom 13.01.2017 erläuterte die Beklagte nochmals, dass im Monat Mai 2016 zwar Überstunden angefallen seien, diese jedoch nicht abgerechnet, sondern dem Zeitkonto gutgeschrieben wurden, weshalb eine Berücksichtigung bei der Krankengeldberechnung nicht möglich sei. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 23.01.2017 „Widerspruch“ ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2017 wies die Beklagte schließlich „den Widerspruch vom 23.01.2017 gegen den Bescheid vom 13.01.2017 zurück.“ Sie legte ausführlich die Berechnungsgrundlagen für das Krankengeld dar und erklärte, dass zu den unter anderem maßgeblichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden auch Überstunden gehören könnten, sofern sie ohne längere Unterbrechungen geleistet worden sind. Dies sei der Fall, wenn in den letzten drei Monaten in jedem Monat mindestens eine Überstunde geleistet wurde. Wenn Überstunden zwar geleistet, aber nicht als laufendes Arbeitsentgelt ausbezahlt, sondern einem Zeitkonto gutgeschrieben würden, blieben diese Stunden bei der Ermittlung der regelmäßigen Arbeitszeit unberücksichtigt. Da der Arbeitgeber dem Kläger im Mai 2016 keine Überstunden ausbezahlt habe, seien in den letzten drei Monaten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gerade nicht regelmäßig Überstunden angefallen. Hiergegen richtet sich die am 19.04.2017 zum Sozialgericht Würzburg erhobene Klage. Zur Begründung weist der Kläger wie bereits im Verwaltung- und Widerspruchsverfahren darauf hin, dass er stets Überstunden gemessen an einer 38,5-Stunden-Woche geleistet habe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2017 zu verurteilen, die Höhe des klägerischen Krankengeldanspruchs ab 24.08.2016 neu zu berechnen mit der Maßgabe, dass die dem Kläger in den Monaten März 2016, April 2016 und Juni 2016 ausbezahlten Überstunden bei der Bemessung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden berücksichtigt werden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend und verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 06.04.2017. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger begehrt die Neuberechnung seines Krankengeldanspruchs unter Zugrundelegung von regelmäßig vor Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit geleisteten Überstunden. Angefochten ist insoweit der Bescheid vom 14.11.2016, mit dem der Bescheid vom 14.09.2016 ersetzt wurde und das Krankengeld aufgrund des Bemessungszeitraums Juni 2016 statt Mai 2016 neu berechnet wurde.

Gegen den Bescheid vom 14.09.2016 hatte der Kläger bereits mit Schreiben 20.09.2016 Widerspruch eingelegt, der gemäß § 86 SGG auch den diesen ersetzenden Bescheid vom 14.11.2016 mitumfasst (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 12. Auflage 2017, Rn. 3).

Dem nochmaligen Erläuterungsschreiben vom 13.01.2017 misst das Gericht keinen eigenständigen Regelungsgehalt und damit keine Bescheidqualität bei. Über den Widerspruch hat die Beklagte letztlich mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2017 entschieden. Die Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, die vom Kläger regelmäßig vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit geleisteten Überstunden der Bemessung seines Krankengeldes mit zugrunde zu legen.

Versicherte haben gemäß § 44 Abs. 1 SGB V Anspruch auf Krankengeld, wenn Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und 41 SGB V) behandelt werden.

Unstreitig steht dem Kläger aufgrund Versicherung als Beschäftigter (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 192 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 SGB V) und festgestellter Arbeitsunfähigkeit dem Grunde nach ein Anspruch auf Krankengeld gegen die Beklagte seit 24.08.2016 zu.

Die Höhe des Krankengeldes ist in § 47 SGB V geregelt.

Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V beträgt das Krankengeld grundsätzlich 70% des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts (bei abhängig Beschäftigten) oder Arbeitseinkommens (bei selbstständig Erwerbstätigen), soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt).

Das Regelentgelt wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 5 SGB V u.a. nach § 47 Abs. 2 SGB V berechnet.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V ist für die Berechnung des Regelentgelts bei nach Stunden berechnetem Arbeitsentgelt das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltzeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 2 SGB V ist das Ergebnis sodann mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen.

Das Regelentgelt errechnet sich damit nach § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V aus folgendem Produkt: Geldfaktor x Zeitfaktor = Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum regelmäßige wöchentliche abzgl. einmalig gezahltes Entgelt Arbeitsstunden = x Zahl der Stunden, für die das Arbeitsentgelt 7 gezahlt wurde Streitig ist im vorliegenden Fall die Berechnung des Regelentgelts insoweit, als der Kläger die Berücksichtigung von Überstunden geltend macht. Richtigerweise hat die Beklagte den Monat Juni 2016 als letzten vor Beginn der am 21.07.2016 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum herangezogen. Die 15 im Juni 2016 abgerechneten Überstunden wurden im Rahmen des Geldfaktors sowohl beim gezahlten Arbeitsentgelt als auch bei den dafür geleisteten Stunden von der Beklagten zu Recht berücksichtigt. Nach Auffassung des Gerichts ist jedoch auch im Rahmen des Zeitfaktors zu berücksichtigen, dass der Kläger regelmäßig Überstunden geleistet hat bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.

Maßgeblich für den Zeitfaktor nach § 47 Abs. 2 Satz 2 SGB V sind schon nach dem Gesetzeswortlaut („Inhalt des Arbeitsverhältnisses“) nicht (allein) die vertraglichen Vereinbarungen (im Falle des Kläger also 38,5 Wochenstunden), sondern die tatsächlichen (abgerechneten) Verhältnisse in einem über den Bemessungszeitraum hinausreichenden Referenzzeitraum. Als solcher Referenzzeitraum sind grundsätzlich die letzten abgerechneten 13 Wochen bei Abrechnung nach Wochen bzw. drei Monate bei Abrechnung nach Kalendermonaten zu berücksichtigen, damit ein sicheres Urteil möglich ist und Zufallsergebnisse vermieden werden. Damit gelten Überstunden als regelmäßig, wenn sie mindestens während der letzten 13 Wochen oder drei Monate ohne längere Unterbrechungen geleistet wurden (vgl. ausführlich zur Herleitung dieses Referenzzeitraums BSG, Urteil vom 23.01.1973, Az. 3 RK 22/70). An einer regelmäßigen Verrichtung von Mehrarbeitsstunden fehlt es, wenn in dem Ausgangszeitraum von drei Monaten bzw. 13 Wochen während eines Monats oder vier bzw. fünf Wochen nicht jeweils wenigstens eine volle Mehrarbeitsstunde geleistet worden ist (BSG, Urteil vom 01.06.1994, Az. 7 Rar 40/93).

Aus dem Wortlaut des § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V ergibt sich zudem, dass Mehrarbeitsstunden nur dann zu berücksichtigen sind, wenn dafür Arbeitsentgelt auch erzielt, also abgerechnet und ausgezahlt worden ist und nicht diese Mehrarbeitsstunden nur einem Gleitzeitkonto für einen späteren Freizeitausgleich gutgeschrieben wurden (BayLSG, Urteil vom 17.09.1998, L 4 KR 35/96).

Dies ergibt sich auch aus der Lohnersatzfunktion des Krankengeldes. Das Krankengeld soll den wirtschaftlichen Status des Versicherten sichern, der zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich bestanden hat (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.12.2015, Az. L 11 KR 2575/15). Hat ein Versicherter zwar regelmäßig Überstunden geleistet, aber nicht ausbezahlt bekommen, sondern nach Gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto später „abgefeiert“, so fließt ihm gerade keine Mehrarbeitsvergütung zu, so dass die regelmäßigen Überstunden ohne finanzielle Auswirkungen auf seinen Lebensstandard bleiben, der durch das Krankengeld aufrechterhalten werden soll. Solche Überstunden haben deshalb im Rahmen des Zeitfaktors bei der Bemessung des Regelentgeltes außer Acht zu bleiben. In den drei Monaten April bis Juni 2016 vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Juli 2016 hat der Kläger zwar jeweils Überstunden geleistet; die im Mai 2016 geleistete Mehrarbeitszeit von 6 Stunden 34 Minuten wurde jedoch nicht als laufendes Arbeitsentgelt ausbezahlt, sondern gänzlich dem klägerischen Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Die Beklagte folgert daraus, dass deshalb im Mai 2016 keine Überstunden im o.g. Sinn angefallen seien, so dass Mehrarbeitszeit im Referenzzeitraum April bis Juni 2016 insgesamt keine Berücksichtigung für die regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden finden könnte. Diese Schlussfolgerung erscheint bereits deshalb nicht zwingend, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass der Kläger die im Mai 2016 geleisteten und zunächst seinem Zeitkonto gutgeschriebenen Überstunden später tatsächlich durch Freizeitausgleich „abgefeiert“ hätte. Vielmehr wurden dem Kläger im bereits im Folgemonat Juni 2016 mehr Überstunden ausbezahlt (15 Stunden) als er in diesem Monat selbst geleistet hatte (13 Stunden 9 Minuten). Insofern wird die Auffassung vertreten, es genüge, dass Überstunden überhaupt abgerechnet werden, auf den Zeitpunkt der Abrechnung komme es nicht an (Hauck/Noftz, SGB VII, § 47, Rh. 21 mit Verweis auf SG Kassel, Urteil vom 05.02.2014, Az. S 12 KR 195/13).). Dies kann jedoch wiederum zu praktischen Schwierigkeiten und weiteren Unsicherheiten führen, weil die Abrechnung von Überstunden aus einem Gleitzeitkonto u.U. erst Monate später erfolgt und in der Regel jedenfalls keine nachträgliche Zuordnung mehr möglich ist, in welchem früheren Abrechnungszeitraum (vorliegend im Mai 2016 oder bereits früher) die im Gleitzeitkonto stehenden Überstunden geleistet worden sind. Auch wenn deshalb eher davon auszugehen ist, dass für Mai 2016 keine Überstunden abgerechnet und damit im dreimonatigen Referenzzeitraum April bis Juni 2016 tatsächlich ein Monat nicht mit Überstunden belegt ist, so sind nach Auffassung des Gerichts vorliegend dennoch Überstunden des Klägers als regelmäßige wöchentliche Arbeitsstunden bei der Bemessung seines Regelentgeltes zu berücksichtigen.

In seinem Urteil vom 01.06.1994 (Az. 7 RAr 40/93) führt das Bundessozialgericht zur Berechnung des Übergangsgeldes nach § 59 Abs. 3 Satz 1 und 2 AFG a.F. (quasi identisch mit § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V) aus, dass dann, wenn das Fehlen von Überstunden in einem Monat des dreimonatigen Referenzzeitraumes auf Umständen beruhe, die nicht durch die Art der Tätigkeit bedingt worden sind, dieser Monat außer Betracht bleibe.

Der Zeitraum sei zu erweitern, bis er wieder drei abgerechnete Monate umfasst. Zur Begründung führt der 7. Senat des BSG (a.a.O.) unter anderem aus: Der 3. Senat des BSG habe bereits in dem Urteil vom 23.01.1973 (Az. 3 RK 22/70) betont, dass es „im allgemeinen“ erforderlich sei, auf die letzten abgerechneten drei Monate bzw. 13 Wochen abzustellen. Schon diese Formulierung zeige, dass der Referenzzeitraum von drei Monaten nur den Regelfall betrifft. Darüber hinaus müssten Besonderheiten des Einzelfalles ggf. berücksichtigt werden. Dies ergebe sich bereits aus dem Begriff der Regelmäßigkeit, der sich an der tatsächlichen Gestaltung der individuellen Arbeitsverhältnisse zu orientieren hat und keine Schematisierung in einem abschließenden Sinne erlaubt. Die Spanne von drei Monaten bzw. 13 Wochen bilde keine starre Grenze. Zudem geböten Sinn und Zweck der Leistungsberechnung nach einem Zeitfaktor die Berücksichtigung von Ausnahmen. Das Übergangsgeld solle - ausgehend von den bisherigen Einkommensverhältnissen - den weggefallenen Lohn ersetzen und die wirtschaftliche Sicherung des Behinderten und seiner Familie in Anlehnung an den bisherigen Lebensstandard gewährleisten. Den in der Vergangenheit liegenden individuellen Verhältnissen des Behinderten solle unter weitestgehender Ausschaltung von Zufallsergebnissen Rechnung getragen werden. Diese Zielsetzung könne die Heranziehung eines über drei Monate hinausreichenden Referenzzeitraumes erfordern. Dies sei etwa dann der Fall, wenn die vorübergehende Nichtleistung von Überstunden im Dreimonatszeitraum nicht durch die Art der Tätigkeit bedingt war, sondern durch davon unabhängige Faktoren wie Arbeitsunfähigkeit, Kur oder Urlaub. In diesen Fällen ergebe sich die scheinbare Unregelmäßigkeit der Erbringung von Überstunden nicht aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses, so dass dem Arbeitnehmer daraus keine Nachteile erwachsen dürfen.

In Anlehnung an die Regelung des § 112 Abs. 2 Satz 3 AFG, und zwar sowohl in der bis zum 31.12.1993 als auch in der ab 01.01.1994 geltenden Fassung, biete es sich an, den Regelzeitraum auszudehnen, bis er wieder drei abgerechnete Monate umfasst, in denen die Besonderheiten für eine Abkehr vom Regelfall nicht gegeben sind. Sind die dann zu berücksichtigenden drei Monate zumindest mit jeweils einer Überstunde belegt, müssten Überstunden in die Regellohnberechnung einbezogen werden. Bei Schwankungen sei ein Durchschnitt aus diesen drei Monaten zu bilden (BSG, Urteil vom 01.06.1994, Az. 7 RAr 40/93).

Diese von Rechtsprechung und Literatur offensichtlich nicht in Zweifel gezogene Rechtsprechung zum Übergangsgeld nach dem AFG a.F. ist nach Auffassung des Gerichts auch auf das Krankengeld im Sinne von § 47 SGB V zu übertragen (so auch Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung - Krankengeld - Mutterschaftsgeld, 05/16, EKM O 551, § 47 SGB V, Rn. 47).

Dafür sprechen der quasi identische Wortlaut von § 59 Abs. 3 Satz 1 und 2 AFG a.F. bzw. § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX zur Berechnung des Übergangsgeldes einerseits und von § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V zur Berechnung des Krankengeldes andererseits sowie die Lohnersatzfunktion, die Übergangsgeld und Krankengeld gleichermaßen innewohnt. Vorliegend hat der Kläger nachweislich in jedem Monat zwischen Dezember 2015 und Juni 2016 Mehrarbeit geleistet. Dies gilt auch für den hier streitigen Monat Mai 2016, in dem die geleisteten Überstunden lediglich nicht ausbezahlt worden sind. Diese Nichtauszahlung von Überstunden im Mai 2016 sollte aber offensichtlich weder einem späteren Freizeitausgleich dienen noch war sie durch die Art der Tätigkeit des Klägers bedingt, sondern sie beruhte allein darauf, dass der Kläger wegen 14 Krankheitstagen im Mai 2016 in diesem Monat anders als sonst nur wenige Überstunden ansammeln konnte. Wie in den vom BSG bezeichneten Ausnahmefällen beruhte also die vorübergehende Nichtleistung von Überstunden (bzw. Nichtauszahlung von Überstunden) im Mai 2016 nicht auf der Art der Tätigkeit des Klägers, sondern auf seiner vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit.

Mit dem BSG ist deshalb der Mai 2016 als Ausnahmemonat aus dem dreimonatigen Referenzzeitraum auszuklammern und stattdessen der Referenzzeitraum zu erweitern, bis er wieder drei abgerechnete „regelmäßige“ Monate umfasst. Deshalb ist der Monat März 2016 in den Referenzzeitraum einzubeziehen, für den dem Kläger 15 Überstunden ausbezahlt wurden. Insgesamt hat deshalb die Beklagte bei der Bemessung des klägerischen Krankengeldes die regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden des Klägers unter Berücksichtigung der in den Monaten März, April und Juni 2016 jeweils 15 ausbezahlten Überstunden zu berechnen. Dies entspricht dem Klagebegehren des Klägers.

Der Klage war deshalb stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 44 Krankengeld


(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41)

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86


Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 40 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation


(1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationsei

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 23 Medizinische Vorsorgeleistungen


(1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind, 1. eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes


(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei ent

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(1) Versicherte haben unter den in § 23 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in

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(1) Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel) nach § 42 Absatz 2 Nummer 6 umfassen die Hilfen, die von den Leistungsberechtigten getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und u

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(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen. Bei der Berechnung des Regelentgelts nach Satz 1 und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4 sind die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht zu berücksichtigen.

(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für die Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.

(3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen, die sicherstellen, daß das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.

(4) Für Seeleute gelten als Regelentgelt die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 233 Abs. 1. Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte ist das Regelentgelt aus dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat; dabei ist für den Kalendertag der dreihundertsechzigste Teil dieses Betrages anzusetzen. Die Zahl dreihundertsechzig ist um die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht bestand oder für die nach § 234 Absatz 1 Satz 2 Arbeitseinkommen nicht zugrunde zu legen ist. Die Beträge nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bleiben außer Betracht.

(5) (weggefallen)

(6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.

(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben

1.
die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, sofern sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind oder sofern sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und eine Wahlerklärung nach Nummer 2 abgegeben haben,
2.
hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung),
3.
Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben,
4.
Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen entspricht. Für Versicherte nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen entspricht.
Für die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 53 Absatz 8 Satz 1 entsprechend. Für die nach Nummer 2 und 3 aufgeführten Versicherten bleibt § 53 Abs. 6 unberührt. Geht der Krankenkasse die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu, wirkt die Wahlerklärung erst zu dem Tag, der auf das Ende dieser Arbeitsunfähigkeit folgt.

(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.

(4) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen übertragen.

(1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind,

1.
eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
2.
einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken,
3.
Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder
4.
Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

(2) Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 nicht aus oder können sie wegen besonderer beruflicher oder familiärer Umstände nicht durchgeführt werden, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten. Die Satzung der Krankenkasse kann zu den übrigen Kosten die Versicherten im Zusammenhang mit dieser Leistung entstehen, einen Zuschuß von bis zu 16 Euro täglich vorsehen. Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für versicherte chronisch kranke Kleinkinder kann der Zuschuss nach Satz 2 auf bis zu 25 Euro erhöht werden.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die §§ 31 bis 34 anzuwenden.

(4) Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 und 2 nicht aus, erbringt die Krankenkasse Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht; für pflegende Angehörige kann die Krankenkasse unter denselben Voraussetzungen Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht. Die Krankenkasse führt statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 2 sowie deren Erledigung durch.

(5) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls unter entsprechender Anwendung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 8 des Neunten Buches Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach Absatz 4 sowie die Vorsorgeeinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange pflegender Angehöriger. Leistungen nach Absatz 4 sollen für längstens drei Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Satz 2 gilt nicht, soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Vorsorgeeinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet hat; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. Leistungen nach Absatz 2 können nicht vor Ablauf von drei, Leistungen nach Absatz 4 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.

(6) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 4 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlung ist an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(7) Medizinisch notwendige stationäre Vorsorgemaßnahmen für versicherte Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen in der Regel für vier bis sechs Wochen erbracht werden.

(8) (weggefallen)

(9) (weggefallen)

(1) Versicherte haben unter den in § 23 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. Vorsorgeleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht. § 23 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht; § 23 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) § 23 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlung ist an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(4) (weggefallen)

(1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111c besteht; dies schließt mobile Rehabilitationsleistungen durch wohnortnahe Einrichtungen ein. Leistungen nach Satz 1 sind auch in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 Abs. 1 des Elften Buches zu erbringen.

(2) Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, so erbringt die Krankenkasse erforderliche stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht. Für pflegende Angehörige erbringt die Krankenkasse stationäre Rehabilitation unabhängig davon, ob die Leistung nach Absatz 1 ausreicht. Die Krankenkasse kann für pflegende Angehörige diese stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht. Wählt der Versicherte eine andere zertifizierte Einrichtung, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zur Hälfte zu tragen; dies gilt nicht für solche Mehrkosten, die im Hinblick auf die Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 des Neunten Buches von der Krankenkasse zu übernehmen sind. Die Krankenkasse führt nach Geschlecht differenzierte statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 1 sowie deren Erledigung durch. § 39 Absatz 1a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei dem Rahmenvertrag entsprechend § 39 Absatz 1a die für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene zu beteiligen sind. Kommt der Rahmenvertrag ganz oder teilweise nicht zustande oder wird der Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a auf Antrag einer Vertragspartei. Abweichend von § 89a Absatz 5 Satz 1 und 4 besteht das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene in diesem Fall aus je zwei Vertretern der Ärzte, der Krankenkassen und der zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und einem weiteren unparteiischen Mitglied. Die Vertreter und Stellvertreter der zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen werden durch die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene bestellt.

(3) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 8 des Neunten Buches Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange pflegender Angehöriger. Von der Krankenkasse wird bei einer vertragsärztlich verordneten geriatrischen Rehabilitation nicht überprüft, ob diese medizinisch erforderlich ist, sofern die geriatrische Indikation durch dafür geeignete Abschätzungsinstrumente vertragsärztlich überprüft wurde. Bei der Übermittlung der Verordnung an die Krankenkasse ist die Anwendung der geeigneten Abschätzungsinstrumente nachzuweisen und das Ergebnis der Abschätzung beizufügen. Von der vertragsärztlichen Verordnung anderer Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 darf die Krankenkasse hinsichtlich der medizinischen Erforderlichkeit nur dann abweichen, wenn eine von der Verordnung abweichende gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes vorliegt. Die gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ist den Versicherten und mit deren Einwilligung in Textform auch den verordnenden Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen. Die Krankenkasse teilt den Versicherten und den verordnenden Ärztinnen und Ärzten das Ergebnis ihrer Entscheidung in schriftlicher oder elektronischer Form mit und begründet die Abweichungen von der Verordnung. Mit Einwilligung der Versicherten in Textform übermittelt die Krankenkasse ihre Entscheidung schriftlich oder elektronisch den Angehörigen und Vertrauenspersonen der Versicherten sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die die Versicherten versorgen. Vor der Verordnung informieren die Ärztinnen und Ärzte die Versicherten über die Möglichkeit, eine Einwilligung nach Satz 5 zu erteilen, fragen die Versicherten, ob sie in eine Übermittlung der Krankenkassenentscheidung durch die Krankenkasse an die in Satz 7 genannten Personen oder Einrichtungen einwilligen und teilen der Krankenkasse anschließend den Inhalt einer abgegebenen Einwilligung mit. Die Aufgaben der Krankenkasse als Rehabilitationsträger nach dem Neunten Buch bleiben von den Sätzen 1 bis 4 unberührt. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in Richtlinien nach § 92 bis zum 31. Dezember 2021 das Nähere zu Auswahl und Einsatz geeigneter Abschätzungsinstrumente im Sinne des Satzes 2 und zum erforderlichen Nachweis von deren Anwendung nach Satz 3 und legt fest, in welchen Fällen Anschlussrehabilitationen nach Absatz 6 Satz 1 ohne vorherige Überprüfung der Krankenkasse erbracht werden können. Bei einer stationären Rehabilitation haben pflegende Angehörige auch Anspruch auf die Versorgung der Pflegebedürftigen, wenn diese in derselben Einrichtung aufgenommen werden. Sollen die Pflegebedürftigen in einer anderen als in der Einrichtung der pflegenden Angehörigen aufgenommen werden, koordiniert die Krankenkasse mit der Pflegekasse der Pflegebedürftigen deren Versorgung auf Wunsch der pflegenden Angehörigen und mit Einwilligung der Pflegebedürftigen. Leistungen nach Absatz 1 sollen für längstens 20 Behandlungstage, Leistungen nach Absatz 2 für längstens drei Wochen erbracht werden, mit Ausnahme von Leistungen der geriatrischen Rehabilitation, die als ambulante Leistungen nach Absatz 1 in der Regel für 20 Behandlungstage oder als stationäre Leistungen nach Absatz 2 in der Regel für drei Wochen erbracht werden sollen. Eine Verlängerung der Leistungen nach Satz 13 ist möglich, wenn dies aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. Satz 13 gilt nicht, soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet hat; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. § 23 Abs. 7 gilt entsprechend. Die Krankenkasse zahlt der Pflegekasse einen Betrag in Höhe von 3 072 Euro für pflegebedürftige Versicherte, für die innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung keine notwendigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht worden sind. Satz 18 gilt nicht, wenn die Krankenkasse die fehlende Leistungserbringung nicht zu vertreten hat. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt über das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag für das Jahr 2021 bis zum 30. Juni 2022, für das Jahr 2022 bis zum 30. September 2023 und für das Jahr 2023 bis zum 30. September 2024 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit der vertragsärztlichen Verordnung von geriatrischen Rehabilitationen wiedergegeben werden.

(4) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur erbracht, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 14, 15a, 17 und 31 des Sechsten Buches solche Leistungen nicht erbracht werden können.

(5) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(6) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen, deren unmittelbarer Anschluß an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlußrehabilitation), zahlen den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag für längstens 28 Tage je Kalenderjahr an die Einrichtung; als unmittelbar gilt der Anschluß auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete kalendertägliche Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 39 Abs. 4 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft nach § 282 (Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen) Indikationen fest, bei denen für eine medizinisch notwendige Leistung nach Absatz 2 die Zuzahlung nach Absatz 6 Satz 1 Anwendung findet, ohne daß es sich um Anschlußrehabilitation handelt. Vor der Festlegung der Indikationen ist den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitation auf Bundesebene maßgebenden Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen. Bei der Berechnung des Regelentgelts nach Satz 1 und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4 sind die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht zu berücksichtigen.

(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für die Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.

(3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen, die sicherstellen, daß das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.

(4) Für Seeleute gelten als Regelentgelt die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 233 Abs. 1. Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte ist das Regelentgelt aus dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat; dabei ist für den Kalendertag der dreihundertsechzigste Teil dieses Betrages anzusetzen. Die Zahl dreihundertsechzig ist um die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht bestand oder für die nach § 234 Absatz 1 Satz 2 Arbeitseinkommen nicht zugrunde zu legen ist. Die Beträge nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bleiben außer Betracht.

(5) (weggefallen)

(6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28.04.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt höheres Krankengeld für die Zeit ab 25.06.2013.
Die 1955 geborene Klägerin ist gelernte Sicherheitsfachkraft und war bis 28.02.2010 bei der Firma P. Security GmbH versicherungspflichtig beschäftigt, Gehalt wurde zuletzt am 06.11.2009 gezahlt. Im Oktober 2009 erhielt die Klägerin brutto 2.560,54 EUR (netto 1.612,52 EUR). Vom 03.05.2010 bis 01.05.2011 bezog sie Krankengeld, anschließend wurde vom 02.05.2011 bis 29.06.2012 eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Rentenversicherungsträger durchgeführt, die Klägerin bezog Übergangsgeld. Vom 30.06. bis 18.09.2012 war die Klägerin beim Hotel B. H. für ein Festgehalt von brutto 2.000 EUR monatlich beschäftigt. Vom 19.09.2012 bis 03.03.2013 bezog sie Krankengeld, vom 04.03. bis 01.04.2013 während einer Rehabilitationsmaßnahme Übergangsgeld und bis 04.04.2013 sodann wieder Krankengeld. Ab 05.04.2013 war sie wieder beim Hotel B. H. tätig.
Aufgrund einer am 24.06.2013 festgestellten Arbeitsunfähigkeit erhielt die Klägerin ab 25.06.2013 erneut Krankengeld. Mit Bescheid vom 18.07.2013 teilte die Beklagte ihr mit, dass ab 25.06.2013 ein kalendertägliches Brutto-Krankengeld von 40,99 EUR (netto 35,96 EUR) gezahlt werde nach einem im Mai 2013 erzielten Gehalt von 2.000 EUR brutto (1.366,09 EUR netto). Mit Widerspruch vom 30.07.2013 wandte sich die Klägerin gegen die Höhe des Krankengeldes.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Krankengeld betrage 70 vH des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsbemessung unterliege. Es dürfe 90 vH des bei entsprechender Anwendung des berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Maßgebend seien die tatsächlichen Einkommensverhältnisse im Bemessungszeitraum. Der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegende Entgeltabrechnungszeitraum sei hier Mai 2013. Ein früheres Beschäftigungsverhältnis, in dem höheres Arbeitsentgelt erzielt worden sei, habe auf das hier zu berechnende Krankengeld keinen Einfluss.
In der Folgezeit bezog die Klägerin durchgehend Krankengeld bis 11.12.2013. Vom 12.12.2013 bis 16.01.2014 nahm die Klägerin wiederum an einer Rehabilitationsmaßnahme teil und bezog Übergangsgeld, anschließend erneut bis zur Aussteuerung am 15.04.2014 Krankengeld. Ab 16.04.2014 erhielt sie Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 05.06.2014 wurde ihr rückwirkend ab 01.07.2013 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zuerkannt.
Am 15.07.2014 hat die Klägerin zum Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, das Arbeitsverhältnis im Hotel B. H. sei zum 29.06.2013 beendet worden, nachdem sie nach vier Wochen Tätigkeit an Krebs erkrankt sei. Sie habe diese Arbeit nach einer 14 Monate dauernden LTA-Maßnahme in einem nicht erlernten Beruf angenommen, um im Arbeitsleben wieder Fuß zu fassen. Dafür habe sie einen um ca 600 EUR monatlich geringeren Verdienst als bei ihrem letzten Arbeitgeber im Sicherheitsdienst in Kauf genommen. Es sei ein Härtefall entsprechend § 47 Abs 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) gegeben. Der Mindestumfang des Bemessungszeitraums bezwecke, dass der Lebensstandard des Versicherten hinreichend repräsentiert werde und Zufallsergebnisse vermieden würden. Es müsse insoweit der Bemessungszeitraum von Oktober 2009 herangezogen werden.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat ausgeführt, der Gesetzgeber habe im Rahmen der Krankengeldberechnung klare Vorschriften erlassen, welche eine Härtefallregelung, wie sie die Klägerin vortrage, nicht vorsähen.
Mit Urteil vom 28.04.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter Darlegung der Berechnungsgrundlage für Krankengeld nach § 47 SGB V auf die Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug genommen.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 29.05.2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 18.06.2015 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie begehrt weiterhin die Gewährung von Krankengeld auf der Basis der Einkünfte von 2009 und legt dar, aus welchen Gründen es bei ihr zu Härten bei der Berechnung des Krankengeldes gekommen sei. Eine Wiedereingliederung während und nach Chemotherapie (August 2012 bis Februar 2013) sei wegen zu hoher psychischer Belastung unmöglich gewesen. Während der Bestrahlung habe sie eine Auto-Immun-Krankheit (rheumatoide Arthritis) bekommen; innerhalb von sieben Monaten habe sie zwei Todesfälle (Geschwister) verkraften müssen. Sie habe im Hotel B. H. am 30.06.2012 angefangen mit 600 EUR Lohn brutto weniger als beim letzten Job und ohne die üblichen Zuschläge für Wochenenden, Feiertage und Spätschichten. Sie sehe es als ungerechtfertigt an, dass das Krankengeld auf der Grundlage dieses Lohnes berechnet werde.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28.04.2015 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 18.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.06.2014 abzuändern und der Klägerin Krankengeld ab 25.06.2013 auf Grundlage eines höheren Arbeitsentgelts zu zahlen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 12.10.2015 auf eine beabsichtigte Zurückweisung der Berufung nach § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden. Die Klägerin hat daraufhin ihre Ausführungen vertieft, die Beklagte hat sich mit der Vorgehensweise einverstanden erklärt.
15 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs 1 SGG) eingelegt worden, statthaft (§§ 143, 144 SGG) und damit zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
17 
Der Senat weist die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.
18 
Der Bescheid vom 18.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von höherem Krankengeld für die Zeit vom 25.06.2013 bis 15.04.2014. Nach diesem Zeitpunkt besteht ohnehin kein Anspruch auf Krankengeld mehr, da die maximale Leistungsdauer von 78 Wochen nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB V am 15.04.2014 erschöpft war.
19 
Versicherte haben gemäß § 44 Abs 1 SGB V Anspruch auf Krankengeld, wenn Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs 4, §§ 24, 40 Abs 2 und 41 SGB V) behandelt werden. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1 SGB V).
20 
Der Klägerin steht aufgrund der am 24.06.2013 festgestellten Arbeitsunfähigkeit und der seit dem 30.06.2012 bestehenden Versicherung als Beschäftigte (§§ 5 Abs 1 Nr 1, 192 Abs 1 Nrn 2 und 3 SGB V) dem Grunde nach ein Anspruch auf Krankengeld zu. Der Anspruch beginnt am Tag nach ärztlicher Feststellung, somit dem 25.06.2013. Einen Anspruch auf Lohnfortzahlung gegen den Arbeitgeber hatte die Klägerin nicht mehr, da sie bereits im August/September 2012 für sechs Wochen Lohnfortzahlung wegen der Krebserkrankung erhalten hatte und seither nicht mindestens sechs Monate nicht arbeitsunfähig gewesen war und auch eine Frist von 12 Monaten seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit noch nicht abgelaufen war (§ 3 Abs 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz).
21 
Die Höhe des Krankengeldes ist in § 47 SGB V geregelt. Gemäß § 47 Abs 1 Satz 1 SGB V beträgt es 70 vH des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts (bezüglich abhängig beschäftigter Arbeitnehmer) oder Arbeitseinkommens (bezüglich selbstständig Erwerbstätiger), soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vH des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird gemäß § 47 Abs 1 Satz 5 SGB V ua nach § 47 Abs 2 SGB V berechnet nach der Referenzmethode. Diese berücksichtigt die Entwicklung außerhalb des Referenzzeitraums nicht. Mit der Anknüpfung an das im Referenzzeitraum erzielte und abgerechnete Entgelt bzw Einkommen wird unter anderem sichergestellt, dass mit dem Krankengeld der faktische Lebensstandard des Versicherten aufrechterhalten bleibt, der durch die tatsächliche Verfügungsbefugnis über das Arbeitsentgelt bzw Arbeitseinkommen geprägt ist (BSG 14.12.2006, B 1 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 47 Nr 5). Das Krankengeld soll den wirtschaftlichen Status des Versicherten sichern, der zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich bestanden hat.
22 
Gemäß § 47 Abs 2 Satz 1 SGB V ist somit für die Berechnung des Regelentgelts das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltzeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Ist das Arbeitsentgelt - wie im vorliegenden Fall - nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt, Satz 3.
23 
Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des § 47 Abs 2 Satz 1 SGB V geht der Senat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 14.12.2006, aaO; BSG 10.05.2012, B 1 KR 26/11 R, SozR 4-2500 § 47 Nr 13) davon aus, dass für die Krankengeldberechnung nur der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegende und abgerechnete, mindestens vier Wochen umfassende Entgeltabrechnungszeitraum maßgeblich ist. Im vorliegenden Fall ist dies der Monat Mai 2013, der von der Beklagten als Entgeltabrechnungszeitraum für die Krankengeldberechnung zu Recht herangezogen wurde. Für den von der Klägerin gewünschten Rückgriff auf das zuletzt im Oktober 2009 erzielte Arbeitsentgelt gibt es keinerlei Grundlage.
24 
Eine Härtefallregelung in dem von der Klägerin gewünschten Sinne sieht weder das Gesetz noch die Satzung der Beklagten vor. Entgegen der Vorstellung der Klägerin dient die vom Gesetzgeber gewählte Anknüpfung an das „mindestens während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und abgerechnete Entgelt" gerade dazu, dass das dem Lohnersatz dienende Krankengeld allen Veränderungen in den Lohnverhältnissen des Versicherten so dicht wie möglich folgt, mithin das jeweils aktuelle Lohnniveau widerspiegelt (BSG 22.06.1973, 3 RK 90/71, BSGE 36, 55 = SozR Nr 59 zu § 182 RVO). Das im Herbst 2009 erzielte Arbeitsentgelt ist für den Lebensstandard der Klägerin im Juni 2013 auch nicht mehr prägend. Auf die Ursachen für Veränderungen in den Lebensverhältnissen kommt es nicht an, denn Krankengeld dient nicht allgemein zum Ausgleich widriger Lebensumstände.
25 
Die Berechnung der Beklagten entspricht nach alledem den gesetzlichen Vorschriften. Das tägliche Brutto-Arbeitsentgelt beträgt 66,67 EUR (2.000 EUR : 30 Tage). 70% davon betragen 46,67 EUR. Das tägliche Netto-Arbeitsentgelt beträgt 45,54 EUR (1.366,09 EUR : 30 Tage), 90% davon sind 40,99 EUR. Da 90% des Nettoarbeitsentgelts nach § 47 Abs 1 Satz 2 SGB V nicht überschritten werden dürfen, hat die Beklagte zutreffend ein Brutto-Krankengeld in Höhe von 40,99 EUR bewilligt.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
27 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs 1 SGG) eingelegt worden, statthaft (§§ 143, 144 SGG) und damit zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
17 
Der Senat weist die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.
18 
Der Bescheid vom 18.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von höherem Krankengeld für die Zeit vom 25.06.2013 bis 15.04.2014. Nach diesem Zeitpunkt besteht ohnehin kein Anspruch auf Krankengeld mehr, da die maximale Leistungsdauer von 78 Wochen nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB V am 15.04.2014 erschöpft war.
19 
Versicherte haben gemäß § 44 Abs 1 SGB V Anspruch auf Krankengeld, wenn Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs 4, §§ 24, 40 Abs 2 und 41 SGB V) behandelt werden. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1 SGB V).
20 
Der Klägerin steht aufgrund der am 24.06.2013 festgestellten Arbeitsunfähigkeit und der seit dem 30.06.2012 bestehenden Versicherung als Beschäftigte (§§ 5 Abs 1 Nr 1, 192 Abs 1 Nrn 2 und 3 SGB V) dem Grunde nach ein Anspruch auf Krankengeld zu. Der Anspruch beginnt am Tag nach ärztlicher Feststellung, somit dem 25.06.2013. Einen Anspruch auf Lohnfortzahlung gegen den Arbeitgeber hatte die Klägerin nicht mehr, da sie bereits im August/September 2012 für sechs Wochen Lohnfortzahlung wegen der Krebserkrankung erhalten hatte und seither nicht mindestens sechs Monate nicht arbeitsunfähig gewesen war und auch eine Frist von 12 Monaten seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit noch nicht abgelaufen war (§ 3 Abs 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz).
21 
Die Höhe des Krankengeldes ist in § 47 SGB V geregelt. Gemäß § 47 Abs 1 Satz 1 SGB V beträgt es 70 vH des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts (bezüglich abhängig beschäftigter Arbeitnehmer) oder Arbeitseinkommens (bezüglich selbstständig Erwerbstätiger), soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vH des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird gemäß § 47 Abs 1 Satz 5 SGB V ua nach § 47 Abs 2 SGB V berechnet nach der Referenzmethode. Diese berücksichtigt die Entwicklung außerhalb des Referenzzeitraums nicht. Mit der Anknüpfung an das im Referenzzeitraum erzielte und abgerechnete Entgelt bzw Einkommen wird unter anderem sichergestellt, dass mit dem Krankengeld der faktische Lebensstandard des Versicherten aufrechterhalten bleibt, der durch die tatsächliche Verfügungsbefugnis über das Arbeitsentgelt bzw Arbeitseinkommen geprägt ist (BSG 14.12.2006, B 1 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 47 Nr 5). Das Krankengeld soll den wirtschaftlichen Status des Versicherten sichern, der zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich bestanden hat.
22 
Gemäß § 47 Abs 2 Satz 1 SGB V ist somit für die Berechnung des Regelentgelts das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltzeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Ist das Arbeitsentgelt - wie im vorliegenden Fall - nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt, Satz 3.
23 
Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des § 47 Abs 2 Satz 1 SGB V geht der Senat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 14.12.2006, aaO; BSG 10.05.2012, B 1 KR 26/11 R, SozR 4-2500 § 47 Nr 13) davon aus, dass für die Krankengeldberechnung nur der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegende und abgerechnete, mindestens vier Wochen umfassende Entgeltabrechnungszeitraum maßgeblich ist. Im vorliegenden Fall ist dies der Monat Mai 2013, der von der Beklagten als Entgeltabrechnungszeitraum für die Krankengeldberechnung zu Recht herangezogen wurde. Für den von der Klägerin gewünschten Rückgriff auf das zuletzt im Oktober 2009 erzielte Arbeitsentgelt gibt es keinerlei Grundlage.
24 
Eine Härtefallregelung in dem von der Klägerin gewünschten Sinne sieht weder das Gesetz noch die Satzung der Beklagten vor. Entgegen der Vorstellung der Klägerin dient die vom Gesetzgeber gewählte Anknüpfung an das „mindestens während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und abgerechnete Entgelt" gerade dazu, dass das dem Lohnersatz dienende Krankengeld allen Veränderungen in den Lohnverhältnissen des Versicherten so dicht wie möglich folgt, mithin das jeweils aktuelle Lohnniveau widerspiegelt (BSG 22.06.1973, 3 RK 90/71, BSGE 36, 55 = SozR Nr 59 zu § 182 RVO). Das im Herbst 2009 erzielte Arbeitsentgelt ist für den Lebensstandard der Klägerin im Juni 2013 auch nicht mehr prägend. Auf die Ursachen für Veränderungen in den Lebensverhältnissen kommt es nicht an, denn Krankengeld dient nicht allgemein zum Ausgleich widriger Lebensumstände.
25 
Die Berechnung der Beklagten entspricht nach alledem den gesetzlichen Vorschriften. Das tägliche Brutto-Arbeitsentgelt beträgt 66,67 EUR (2.000 EUR : 30 Tage). 70% davon betragen 46,67 EUR. Das tägliche Netto-Arbeitsentgelt beträgt 45,54 EUR (1.366,09 EUR : 30 Tage), 90% davon sind 40,99 EUR. Da 90% des Nettoarbeitsentgelts nach § 47 Abs 1 Satz 2 SGB V nicht überschritten werden dürfen, hat die Beklagte zutreffend ein Brutto-Krankengeld in Höhe von 40,99 EUR bewilligt.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
27 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen. Bei der Berechnung des Regelentgelts nach Satz 1 und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4 sind die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht zu berücksichtigen.

(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für die Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.

(3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen, die sicherstellen, daß das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.

(4) Für Seeleute gelten als Regelentgelt die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 233 Abs. 1. Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte ist das Regelentgelt aus dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat; dabei ist für den Kalendertag der dreihundertsechzigste Teil dieses Betrages anzusetzen. Die Zahl dreihundertsechzig ist um die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht bestand oder für die nach § 234 Absatz 1 Satz 2 Arbeitseinkommen nicht zugrunde zu legen ist. Die Beträge nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bleiben außer Betracht.

(5) (weggefallen)

(6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

(1) Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel) nach § 42 Absatz 2 Nummer 6 umfassen die Hilfen, die von den Leistungsberechtigten getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich sind, um

1.
einer drohenden Behinderung vorzubeugen,
2.
den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder
3.
eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind.

(2) Der Anspruch auf Hilfsmittel umfasst auch die notwendige Änderung, Instandhaltung, Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Der Rehabilitationsträger soll

1.
vor einer Ersatzbeschaffung prüfen, ob eine Änderung oder Instandsetzung von bisher benutzten Hilfsmitteln wirtschaftlicher und gleich wirksam ist und
2.
die Bewilligung der Hilfsmittel davon abhängig machen, dass die Leistungsberechtigten sich die Hilfsmittel anpassen oder sich in ihrem Gebrauch ausbilden lassen.

(3) Wählen Leistungsberechtigte ein geeignetes Hilfsmittel in einer aufwendigeren Ausführung als notwendig, tragen sie die Mehrkosten selbst.

(4) Hilfsmittel können auch leihweise überlassen werden. In diesem Fall gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen. Bei der Berechnung des Regelentgelts nach Satz 1 und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4 sind die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht zu berücksichtigen.

(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für die Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.

(3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen, die sicherstellen, daß das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.

(4) Für Seeleute gelten als Regelentgelt die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 233 Abs. 1. Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte ist das Regelentgelt aus dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat; dabei ist für den Kalendertag der dreihundertsechzigste Teil dieses Betrages anzusetzen. Die Zahl dreihundertsechzig ist um die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht bestand oder für die nach § 234 Absatz 1 Satz 2 Arbeitseinkommen nicht zugrunde zu legen ist. Die Beträge nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bleiben außer Betracht.

(5) (weggefallen)

(6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.