Sozialgericht Trier Beschluss, 21. Juli 2010 - S 1 AS 256/10 ER

ECLI:ECLI:DE:SGTRIER:2010:0721.S1AS256.10ER.0A
bei uns veröffentlicht am21.07.2010

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Außergerichtliche Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin die darlehensweise Übernahme von Stromschulden.

2

Die 1974 geborene Antragstellerin, die seit April 2009 geschieden ist, ist Mutter der Kinder …, geb. 1999, und …, geb. 2002. Die Kinder der Antragstellerin befinden sich seit dem Jahre 2009 auf Veranlassung des zuständigen Jugendamtes bei den Eltern der Antragstellerin, mit einer baldigen Rückkehr in den Haushalt der Antragstellerin ist nach Angaben des Jugendamtes nicht zu rechnen. Die Antragstellerin war bis Anfang des Jahres 2009 beschäftigt und bezog ab 21.1.2009 Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III). Vom 2.5.2009 bis 30.9.2009 stand sie erneut in einem Beschäftigungsverhältnis. Zum 1.10.2009 meldete sie sich wiederum arbeitsuchend. Seit Oktober 2009 erhält sie von ihrer Krankenkasse Krankengeld in Höhe von 18,27 € netto..

3

Die Antragstellerin ist zusammen mit ihrem geschiedenen Ehemann Eigentümerin eines Einfamilienhauses in K-K mit einer Gesamtwohnfläche von ca. 100 m². Das Haus verfügt über eine Öl-Zentralheizung, die Warmwasserversorgung erfolgt durch einen Durchlauferhitzer. Zur Finanzierung des Hauserwerbes wurden mehrere Darlehen aufgenommen. Zum 17.12.2009 bestanden vier Darlehensverträge bei der Sparkasse T:

4

Konto

Saldo 19.398,10 Euro monatliche Darlehensleistung 137,00 Euro, Zinsen zum 30.11.2009 monatlich 85,84 Euro

Konto

Saldo   3.769,73 Euro Darlehensleistung 2009 2.812,00 Euro jährlich, Zinsen 375,48 Euro jährlich

Konto

Saldo 43.641,83 Euro vierteljährige Darlehensleistung 754,34 Euro, vierteljährige Zinsen zum 30.9.2009 521,13 Euro

Konto

Saldo 71.254,24 Euro monatliche Darlehensleistung 372,00 Euro, Zinsen zum 30.11.2009 monatlich 288,12 Euro.

5

Diese Kredite werden von der Antragstellerin bedient.

6

Weiterhin besteht ein Kredit in unbekannter Höhe bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), für den vierteljährlich Raten von 750,00 Euro zu zahlen sind. Gemäß einer Vereinbarung der Antragstellerin mit ihrem geschiedenen Ehemann zahlt dieser monatlich 250,00 Euro auf ein Sparbuch, von dem vierteljährlich die Rate an die KfW gezahlt wird.

7

Die Antragstellerin war bis zum 28.2.2009 Kunde des Stromlieferanten RWE. Der Zählerstand betrug am 3.8.2007 60.739 kWh, am 14.5.2008 66.693 kWh und am 28.2.2009 72.448 kWh. Die Antragstellerin befand sich mit der Begleichung ihrer Stromschulden ab dem Jahr 2008 in Rückstand, so dass im Januar 2009 der Stromzähler durch den Stromversorger ausgebaut wurde. Nach Angaben des Stromlieferanten erfolgten seitens der Antragstellerin Teilzahlungen, die vollen Schulden seien noch nicht beglichen. Vom 1.3.2009 bis 30.9.2009 war die Antragstellerin Kundin bei dem Stromlieferanten E-primo. Der Zähler wurde zur Belieferung mit Strom wieder eingebaut. Gemäß einem Schreiben des Lieferanten vom 16.2.2009 waren monatliche Abschläge in Höhe von 51,00 Euro von der Antragstellerin zu entrichten. Eine Zählerablesung am 15.5.2009 ergab einen Stand von 83.083 kWh, zum 1.10.2009 betrug der Stand 99.168 kWh. Das Vertragsverhältnis der Antragstellerin mit dem Stromlieferanten E-primo endete zum 30.9.2009. Hier sind nach Angaben des Stromlieferanten noch Stromschulden in Höhe von 5.065,00 Euro offen. Zahlungen durch die Antragstellerin während des Vertrages erfolgten nicht. Zum 1.10.2009 wurde die Antragstellerin wieder Kundin des Stromlieferanten RWE. Dieser setzte nach Angaben der Antragstellerin monatliche Abschlagzahlungen in Höhe von 967,17 Euro fest. Da dies der Antragstellerin zu hoch erschien, legte sie "Widerspruch" beim Stromlieferanten ein und zahlte auch keine Abschläge. Der Zählerstand belief sich am 14.5.2010 auf 117.006 kWh. Mit Rechnung vom 5.6.2010 berechnete der Stromlieferant der Klägerin für den Zeitraum vom 1.10.2009 bis 14.5.2010 Stromkosten in Höhe von 4.008,75 Euro und setzte den neuen monatlichen Abschlag auf 507,00 Euro fest. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, einen Betrag in Höhe von 4.515,75 Euro zu zahlen. Aufgrund eines Versäumnisurteiles des Amtsgerichts Saarburg vom 8.4.2010 (5b C 69/10) wurde am 30.6.2010 der Stromzähler im Haus der Antragstellerin ausgebaut. Der Zählerstand belief sich zu diesem Zeitpunkt auf 119.005 kWh, eine Endrechnung ist noch nicht erteilt.

8

Am 4.12.2009 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Im Rahmen der Antragstellung legte sie Quittungen eines Heizöllieferanten vom 27.11.2008 über 100,00 Euro und 315,35 Euro und vom 13.12.2008 über einen Betrag in Höhe von 282,65 Euro vor, weiterhin Unterlagen über weitere laufende Kosten für das Haus. Mit Bescheid vom 17.12.2009 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ab dem 4.12.2009 Leistungen in Höhe von 593,84 Euro monatlich unter Anrechnung des gezahlten Krankengeldes bis zum 30.4.2010, ab dem 1.5.2010 wurde ein Betrag in Höhe von 165,90 Euro bewilligt. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass es sich hierbei um die Kosten für Unterkunft und Heizung handele. Bei der Berechnung der Leistungen legte die Antragsgegnerin als Kosten für Unterkunft und als Nebenkosten einen Betrag in Höhe von 752,94 Euro monatlich zu Grunde, hierin waren auch die zu zahlenden Schuldzinsen enthalten. Weiterhin wurde der Antragstellerin aufgrund der vorgelegten Belege über den Erwerb von Heizöl ein Betrag in Höhe von 55,00 Euro für Heizkosten bewilligt. Mit Schreiben vom 16.12.2009 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin darauf hin, dass die Kosten für Unterkunft und Nebenkosten nicht angemessen seien und forderte die Antragstellerin zur Reduzierung der Kosten auf. Für einen Ein-Personen-Haushalt seien am Wohnort der Antragstellerin eine Wohnungsgröße von 50 m² und ein Gesamtbetrag von 325,00 Euro für Kosten der Unterkunft, Nebenkosten und Heizung angemessen. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft könnten daher nur bis zum 30.4.2010 übernommen werden. Mit Bescheid vom 5.5.2010 bewilligte die Antragsgegnerin auf den Fortzahlungsantrag der Antragstellerin für den Zeitraum vom 16.2010 bis 30.11.2010 als Kosten für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung des gezahlten Krankengeldes einen Betrag in Höhe von 165,90 Euro.

9

Vom 21.1.2010 bis 18.3.2010 befand sich die Antragstellerin in einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in einer Klinik im Saarland, Kostenträger war die gesetzliche Rentenversicherung.

10

Am 2.7.2010 hat die Antragstellerin bei Sozialgericht Trier beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr ein Darlehen zur Begleichung ihrer Stromkosten in Höhe von 4.515,75 Euro zu gewähren. Sie gab an, sie werde in den nächsten Tagen bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Gewährung eines Darlehens stellen.

11

Am 7.7.2010 hat die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin vorgesprochen und die Rechnung des Stromversorgers RWE vorgelegt.

12

Die Kammer hat am 8.7.2010 und am 14.7.2010 Termine zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Insoweit wird auf die Niederschriften (Blatt 34 f; Blatt 50 f) verwiesen. Mitarbeiter der Antragsgegnerin haben am 9.7.2010 bei der Antragstellerin einen Hausbesuch durchgeführt. Insoweit wird auf das Ergebnis der Überprüfung (Blatt 43 der Gerichtsakte) und die von der Antragsgegnerin eingereichten Fotos verwiesen.

13

Die Antragstellerin trägt vor, sie könne sich den hohen Stromverbrauch nicht erklären. Sie habe in ihrem Haushalt nur die üblichen Haushaltsgeräte. Die Warmwasserversorgung erfolge durch einen Durchlauferhitzer. Sie dusche normalerweise zweimal täglich. Im letzten Winter habe sie mit zwei Elektroradiatoren geheizt, die im offenen Flur gestanden hätten, einer oben und einer unten. Diese Radiatoren habe sie allerdings erst im Januar 2010 gekauft, vorher sei das Haus nicht geheizt worden. Während ihrer Abwesenheit im Rahmen der stationären Rehabilitationsmaßnahme seien die Radiatoren nur zeitweise auf geringer Stufe gelaufen. Den Verbrauch von Mitte Mai 2010 bis Ende Juni 2010 von etwa 2000 kWh könne sie sich nicht erklären, da sie in diesem Zeitraum überhaupt nicht geheizt habe. Öl habe sie seit Ende des Jahres 2008 nicht mehr getankt. Einen Antrag auf Übernahme von Heizölkosten habe sie bei der Antragsgegnerin nicht gestellt, da ihr diese Möglichkeit nicht bekannt gewesen sei.

14

Mit Bescheid vom 15.7.2010 hat die Antragsgegnerin die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 5.415,75 Euro zur Begleichung der Stromschulden abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Tatbestand des § 22 Abs. 5 SGB II sei vorliegend nicht erfüllt. Es scheitere vorliegend schon an dem Tatbestandsmerkmal der "Rechtfertigung". Hierbei sei zu klären, ob der Hilfesuchende alle Möglichkeiten der Selbsthilfe ausgeschöpft habe. Zur Frage der Rechtfertigung gehöre auch der Gesichtspunkt, dass grundsätzlich die Übernahme von Rückständen nicht gerechtfertigt sei, wenn dies zur Sicherung einer nicht kostenangemessenen Unterkunft führen würde. Es könne nicht Sinn der Regelung sein, die Vorschriften zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft dadurch gegenstandslos werden zu lassen. Die Antragstellerin bewohne als Einzelperson ein Haus, dessen monatliche Kosten sich auf 752,94 Euro beliefen, angemessen seien monatliche Kosten von 325,00 Euro. Unter Berücksichtigung, dass der Energieversorger monatliche Abschläge von 507,00 Euro von der Antragstellerin fordere, könne diese die monatlichen Belastungen betreffend die Immobilie nicht tragen, ihr Leistungsanspruch nach dem SGB II betrage derzeit monatlich 165,90 Euro. Die Antragstellerin beabsichtige, nach Bezug des Krankengeldes eine Umschulung zu absolvieren. Aufgrund des dann höheren Einkommens ergebe sich ein noch geringerer Anspruch nach dem SGB II, so dass auch auf absehbare Zeit eine Sicherung der Unterkunft nicht gegeben sei. Selbst wenn die Antragsgegnerin die Stromschulden begleichen würde, könne die Antragstellerin die laufenden Unterkunftskosten inklusive der monatlichen Stromabschläge nicht tragen. Die Antragsgegnerin müsste ständig neue Darlehen gewähren, um die Stromzufuhr zu gewährleisten, was vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei. Eine einmalige Notsituation, die durch Gewährung eines Darlehens dauerhaft beseitigt werden könne, liege im Fall der Antragstellerin nicht vor. Sie sei auch nicht bereit, das Haus zu verkaufen. Auch würden die beiden minderjährigen Kinder der Antragstellerin auf absehbare Zeit nicht in deren Obhut zurückkehren. Im Rahmen des auszuübenden Ermessens sei die Gewährung des Darlehens ebenfalls abzulehnen. Die Antragstellerin habe seit Anfang des Jahres 2009 bei den Stromanbietern RWE und E-primo enorm hohe Stromkostenrückstände verursacht, weshalb zum zweiten Mal der Stromzähler ausgebaut worden sei. Eine nachvollziehbare Erklärung für den extrem hohen Stromverbrauch habe die Antragstellerin nicht geben können. Der Außendienst der Antragsgegnerin habe keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass ein Dritter Strom über den Zähler der Antragstellerin beziehe. Auf keinen Fall könne es Aufgabe des Grundsicherungsträgers sein, so entstandene Stromrückstände zu begleichen. Letztlich seien auch die Radiatoren keine Erklärung für die Stromkosten, da die Antragstellerin diese nach ihren Angaben erst im Januar 2010 erworben habe und hiermit die hohen Stromkosten in den Sommermonaten des Jahres 2009 nicht erklärt werden könnten.

15

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

16

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ein Darlehen zur Begleichung ihrer Stromschulden zu gewähren.

17

Die Antragsgegnerin beantragt,

18

den Antrag abzulehnen.

19

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin und der von ihr vorgelegten Fotos sowie der Gerichtsakte des Amtsgerichtes Saarburg, Aktenzeichen 5b C 69/10.

II.

20

Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ein Darlehen zur Tilgung der Stromschulden zu gewähren, wird abgelehnt.

21

Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Zwar ist grundsätzlich im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht möglich, sie kann jedoch ausnahmsweise unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Effektivität des Rechtsschutzes (Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -) geboten sein, wenn anders wesentliche Nachteile für den Antragsteller nicht zu vermeiden sind. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache kommt aber nur in Betracht, wenn nach der im einstweiligen Anordnungsverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch vorliegen (Anordnungsanspruch) und eine Entscheidung gerade im einstweiligen Anordnungsverfahren erforderlich ist (Anordnungsgrund). Die maßgebenden Tatsachen hat der Antragsteller nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen.

22

Vorliegend fehlt es schon an einem Anordnungsanspruch.

23

Nach § 22 Abs. 5 SGB II können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (sogenanntes Schonvermögen) ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

24

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine vergleichbare Notlage wie der Verlust der Unterkunft mit drohender Obdachlosigkeit auch dann gegeben ist, wenn für eine Wohnung die Sperrung der Energiezufuhr droht (sowohl bei Strom für die Beleuchtung und den Betrieb elektrischer Geräte als auch bei Gas für Kochfeuerung und Heizung), denn dies kann zu einer faktischen Unbewohnbarkeit einer Wohnung insbesondere in der kalten Jahreszeit führen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.5.2009, L 7 AS 546/09 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.2008, L 7 B 384/08 AS; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9.6.2010, L 13 AS 147/10 B ER). Der sowohl in Satz 1 als auch in Satz 2 des § 22 Abs. 5 SGB II enthaltene Begriff der "Rechtfertigung" ist ein Tatbestandsmerkmal, das vorliegen muss, bevor die in der Vorschrift ebenfalls vorgesehene Ermessensabwägung durchzuführen ist. Es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt; er zielt darauf ab, die objektive Geeignetheit der Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft festzustellen und zu klären, ob der Hilfesuchende alle Möglichkeiten der Selbsthilfe (auch unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Situation und seines Schonvermögens) ausgeschöpft hat. Zur Frage der Rechtfertigung gehört auch der Gesichtspunkt, dass grundsätzlich die Übernahme von Rückständen (bei Miete und Energiekosten) nicht gerechtfertigt ist, wenn dies zur Sicherung einer nicht kostenangemessenen Unterkunft führen würde. Denn es kann nicht Sinn der Regelung sein, die Vorschriften zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft dadurch gegenstandslos werden zu lassen, dass auf diesem Weg zu teure Unterkunftskosten nachträglich doch übernommen werden (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9.6.2010, aaO).

25

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Gewährung eines Darlehens zur Tilgung der entstandenen Stromrückstände und zum Wiedereinbau des ausgebauten Stromzählers nicht gerechtfertigt. Der Stromverbrauch der Antragstellerin ist seit Beginn des Jahres 2009 so gestiegen, ohne dass die Antragstellerin bisher eine nachvollziehbare Begründung hierfür hätte liefern können, dass die Übernahme der Rückstände durch den Grundsicherungsträger nicht zu rechtfertigen ist. Zudem ließe sich durch die einmalige Übernahme der rückständigen Stromkosten die dauerhafte Belieferung des Hauses der Antragstellerin mit Strom nicht gewährleisten, da diese ersichtlich nicht in der Lage ist, die vom Stromversorger geforderten Abschläge von über 500,00 Euro monatlich zu zahlen. Der Stromverbrauch im Haus der Antragstellerin war bis zum Jahre 2008 zwar hoch, aber noch nicht außergewöhnlich. So wurden im Zeitraum vom 21.11.2006 bis 2.8.2007, also einem Zeitraum von etwa 9 Monaten etwa 5.000 kWh verbraucht, vom 2.8.2007 bis 14.5.2008, wiederum einem Zeitraum von etwa 9 Monaten, ca. 6.000 kWh. Vom 14.5.2008 bis 28.2.2009 belief sich der Verbrauch für etwa 9 Monte erneut auf etwas unter 6.000 kWh. Bereits zum damaligen Zeitpunkt war die Antragstellerin nicht dazu in der Lage, die anfallenden Stromkosten vollständig zu begleichen, so dass im Januar 2009 erstmals ein Ausbau des Zählers erfolgte. Ab dem 1.3.2009 war die Antragstellerin dann Kundin bei dem Stromversorger E. Im Zeitraum vom 28.2.2009 bis 15.5.2009 stieg der Zählerstand von 72.448 auf 83.083 kWh, so dass ein Verbrauch von 10.635 kWh in einem Zeitraum von 2 ½ Monaten erfolgte. Am 1.10.2009 belief sich der Zählerstand auf 99.168 kWh, so dass ein Verbrauch in 4 ½ Monaten von 16.085 kWh vorlag. Nach dem erneuten Wechsel zum Stromanbieter R belief sich der Zählerstand am 14.5.2010 auf 117.006 kWh, so dass in einem Zeitraum von etwa 7 ½ Monaten ein Verbrauch von 17.838 kWh erfolgte. Vom 14.5.2010 bis zum Ausbau des Zählers am 30.6.2010, also einem Zeitraum von 1 ½ Monaten, wurden erneut 2.000 kWh verbraucht.

26

Nachvollziehbare Gründe für diesen hohen Stromverbrauch hat die Antragstellerin nicht vorbringen können. Zwar hat sie nach ihren eigenen Angaben ab Januar 2010 mit zwei zum damaligen Zeitpunkt angeschafften Radiatoren das Haus beheizt, dies soll aber während ihres Aufenthaltes in der stationären Rehabilitationsmaßnahme nur auf niedriger Stufe erfolgt sein. Die Radiatoren können daher den hohen Stromverbrauch nicht erklären, insbesondere auch nicht in den Sommermonaten des Jahres 2009, in denen ein Heizen des Hauses nicht erforderlich gewesen sein kann. Die Vermutungen der Antragstellerin, dass Strom von Dritten abgezapft werde, sind durch keine Hinweise bestätigt worden, der Außendienst der Antragsgegnerin konnte hierfür keine Anhaltspunkte finden. Auch der Stromversorger hat offenbar eine entsprechende Vermutung nicht gehabt, da Überprüfungen der Stromzufuhr und - abfuhr nicht erfolgt sind. Auch ein Defekt am Zähler ist nicht festgestellt worden. Aber selbst wenn der Stromverbrauch der Antragstellerin deutlich niedriger war als abgelesen, würde dies die Übernahme der Stromrückstände durch die Antragsgegnerin mittels eines Darlehens nicht rechtfertigen, vielmehr ist es dann Aufgabe der Antragstellerin, diese Frage mit dem Stromversorger zu klären. Dies hätte in dem Klageverfahren des Stromlieferanten R gegen die Antragstellerin vor dem Amtsgericht auf Duldung des Zählerausbaus geltend gemacht werden können und müssen. Die Antragstellerin hat hier jedoch ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen. Ihre Behauptung, sie sei über die Klageerhebung und das Urteil des Amtsgerichts nicht informiert gewesen, wird durch die Postzustellungsurkunden über die Zustellung der Klage und des Urteils widerlegt.

27

Die Gewährung eines Darlehens ist auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Antragstellerin bereits ab März 2009 überhaupt keine Abschläge mehr auf ihre Stromrechnungen gezahlt hat. Ausweislich des Schreibens des Stromanbieters E sollte ab 1.3.2009 ein monatlicher Abschlag von 51,00 Euro gezahlt werden, eine Zahlung erfolgte, soweit ersichtlich, überhaupt nicht. Die Behauptung der Antragstellerin im Erörterungstermin, zum damaligen Zeitpunkt seien nur sehr niedrige Stromkosten entstanden, sind durch die Angaben des Anbieters E über aufgelaufenen Stromschulden von über 5.000,00 Euro widerlegt. Dieser hohe Verbrauch erklärt auch, warum der spätere Stromanbieter R von der Antragstellerin einen Abschlag in Höhe von über 900,00 Euro ab 1.10.2009 verlangt hat. Die Antragstellerin hat aber noch nicht einmal von ihr als angemessen angesehene Abschläge gezahlt, sondern jegliche Zahlung überhaupt unterlassen. Damit hat sie in keiner Weise dazu beigetragen, das Entstehen von Stromschulden zumindestens teilweise durch die ihr zufließenden Geldleistungen, in denen ein Anteil für die Energieversorgung enthalten war, zu mildern. Auch das Verhalten der Antragstellerin in den Erörterungsterminen der erkennenden Kammer, jeweils nur das einzuräumen, was durch vorliegende Unterlagen nicht mehr abgestritten werden konnte, lässt ein Bemühen um Klärung des hohen Stromverbrauchs und Rückführung der Schulden nicht erkennen. Schließlich wohnen im Haushalt der Antragstellerin momentan keine kleinen Kinder, da die Kinder der Antragstellerin derzeit auf Veranlassung des Jugendamtes bei den Eltern der Antragstellerin untergebracht sind und mit einer Rückkehr in absehbarer Zeit in den Haushalt der Antragstellerin nicht zu rechnen ist.

28

Aber selbst wenn man von einer grundsätzlichen Rechtfertigung der Übernahme von Schulden im Wege eines Darlehens ausgehen würde, ist die im Rahmen des § 22 Abs. 5 SGB II von der Antragsgegnerin getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. Diese kann seitens des Gerichts nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich darauf, ob die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ermessensentscheidung vorgelegen haben oder ob ein Ermessensnichtgebrauch, eine Ermessensunterschreitung, eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensfehlgebrauch des Leistungsträgers vorliegt. Das Gericht kann nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Leistungsträgers setzen. Bei der Betätigung des Ermessens im Rahmen des § 22 Abs. 5 SGB II sind in einer umfassenden Gesamtschau die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, und zwar die Höhe der Rückstände, ihre Ursachen, die Zusammensetzung des eventuell von der Räumung oder der Energiesperre bedrohten Personenkreises, insbesondere die Frage der Betroffenheit von Kleinkindern oder Behinderten, das in der Vergangenheit von dem Hilfesuchenden gezeigte Verhalten (erstmaliger oder wiederholter Rückstand, eigene Bemühungen, entstandene Rückstände auszugleichen) und ein erkennbarer Wille zur Selbsthilfe (etwa durch das Bemühen um vertretbare Ratenzahlungen bei den Gläubigerin). In diesem Rahmen kann es bei der Ermessensbetätigung - insbesondere bei Anwendung von Satz 2 der Vorschrift - darauf ankommen, ob der Leistungsberechtigte ein missbräuchliches Verhalten an den Tag gelegt hat. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Hilfesuchende seine Mieten oder Energiekostenvorauszahlungen bewusst im Vertrauen darauf nicht leistet, dass diese später doch vom Leistungsträger darlehensweise nach § 22 Abs. 5 SGB II übernommen würden. Eine gezielte Herbeiführung der Notlage zu Lasten des Leistungsträgers kann nicht hingenommen werden. Das Ermessen ist auch bei einer unmittelbar drohenden Sperre der Energiezufuhr nicht reduziert, wenn sich der Hilfesuchende ein sozialwidriges, unwirtschaftliches und die Möglichkeit der Selbsthilfe ignorierendes Verhalten entgegenhalten lassen muss (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9.6.2010, aaO).

29

Ausgehend hiervon hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie hat dabei berücksichtigt, dass bei der Antragstellerin bereits Anfang des Jahres 2009 der Stromzähler wegen Stromkostenrückständen ausgebaut wurde und dass die Antragstellerin bei den Anbietern E und R ab März 2009 enorm hohe Stromkostenrückstände verursacht hat. Auch unter Berücksichtigung eines eventuellen Heizens mit Radiatoren könne der hohe Stromverbrauch nicht erklärt werden, so dass unwirtschaftliches Verhalten zu unterstellen sei. Die Antragstellerin habe trotz des ihr bekannten hohen Stromverbrauches keine Bemühungen unternommen, diesen zu reduzieren. Diese Ermessenserwägungen reichen aus, um die Gewährung des beantragten Darlehens ablehnen zu können, ohne dass es noch darauf ankäme, ob die Antragstellerin aufgrund der vom Stromanbieter geforderten zukünftigen hohen Stromabschläge und der sonstigen enormen Belastungen durch die Finanzierung des Hauses und die entstehenden Nebenkosten überhaupt in der Lage ist, dauerhaft die Versorgung mit Strom sicherzustellen.

30

Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus in den Erörterungsterminen der Antragstellerin angeboten, bei einem Umzug in eine als angemessen angesehene Wohnung die entstehenden Kosten für Unterkunft und Heizung zukünftig zu übernehmen; in diesem Fall wäre eine Beheizung mit Strom nicht erforderlich und die anfallenden, in der Regelleistung enthaltenen Stromkosten wären finanziell für die Antragstellerin verkraftbar. Die Antragstellerin war jedoch zu einem Auszug aus dem Einfamilienhaus nicht bereit, so dass es letztlich auch auf ihr Verhalten zurückzuführen ist, wenn sie weiterhin ohne Stromversorgung leben muss.

31

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach alledem abzulehnen.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.