Sozialgericht Stuttgart Urteil, 02. Juli 2009 - S 6 U 7425/08

02.07.2009

Tenor

1.) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 2. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2008 verurteilt, über den Abfindungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut rechtsbehelfsfähig zu verbescheiden.

2.) Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten und Auslagen des Klägers.

Tatbestand

 
1. Die Beteiligten streiten im Rahmen der Durchführung des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) darüber, ob die Beklagte ermessensfehlerfrei einen Antrag auf Bewilligung auf Abfindung von Verletztenrente ablehnen konnte.
2. Der 1946 geborene Kläger erlitt als Baufacharbeiter am 17. Mai 2005 einen Arbeitsunfall aufgrund Leitersturzes. Die Unfallfolgen wurden – unstreitig – alsdann mit einer entsprechenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 20 % bewertet. Nach vorangegangener Bewilligung einer vorläufigen Rente stellt die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 14. Dezember 2007 bei unveränderter MdE die Verletztenrente dann auch als Dauerrente fest. Die Bezeichnung der Unfallfolgen lautete: „Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Hüftgelenkes nach knöchern fest verheiltem Acetabulumbruch links und knöchern fest verheiltem Sitzbeinbruch, linkshinkendes Gangbild. Beginnende posttraumatische Arthrose im linken Hüftgelenk. Muskelminderung des linken Oberschenkels. Verheilte Prellung der Rippen links.“ Nicht als Unfallfolgen wurden zugleich bezeichnet: „Degenerative Veränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenschäden und Schmerzausstrahlung in die Beine. Somatisierungsstörung.“ - Der sich hieraus ergebende monatliche Rentenzahlbetrag belief sich z.B. nach der Rentenanpassung 2008 auf 342,15 EUR.
3. Nach vorangegangener Vorsprache des Klägers bei der Beklagten wegen der Voraus-setzungen einer etwaigen Rentenabfindung errechnete die Beklagte die zu erwartende Abfindungssumme mit 45.573,94 EUR. Unter Vorlage entsprechender Einkommensnachweise und Darstellung seiner Einkunftsverhältnisse sowie derjenigen der Ehefrau und der in Ansatz zu bringenden laufenden monatlichen Ausgaben erfolgte die förmliche Antragstellung dann zum 17. Juli 2008.
4. Im Rahmen der weiteren Sachbearbeitung zog die Beklagte zunächst einen ausführlichen hausärztlichen Befundbericht nach entsprechender Untersuchung des Klägers durch Dr. B., Arzt für Allgemeinmedizin in Stuttgart, ebenso bei wie sie dessen Auswertung alsdann durch Dr. H., Zentrumsleiter ihres Arbeitsmedizinischen Dienstes, vom 11. August 2008 veranlasste. Abgesehen von einem Hinweis auf fehlende Angaben zur Medikation durch den Hausarzt vertrat Dr. H. den Standpunkt, ein kardiovaskuläres Risiko einschließlich eines weiteren Nikotinmissbrauchs führten zu einer reduzierten Lebenserwartung, ohne indessen das weiter zu begründen.
5. Nach Prüfung der finanziellen Verhältnisse unter besonderer Berücksichtigung der seinerzeitigen Angaben des Klägers über die Höhe seines Arbeitslosengeldes und unter Berücksichtigung der verschiedenen Zahlungsverpflichtungen gelangte die Beklagte zu einem Negativsaldo in Höhe von ca. 330,00 EUR monatlich bei Beachtung des Gesamtregelsatzes nach § 20 SGB XII. Mit dem angefochtenen Ausgangsbescheid vom 2. September 2008 lehnte in der Folge die Beklagte die Gewährung der Abfindung gemäß § 76 SGB VII mit der Begründung ab, im Falle des Klägers drohe in absehbarer Zeit eine Sozialhilfebedürftigkeit für den Fall des Wegfalls der laufenden Verletztenrente. Jedoch dürfe durch die Gewährung einer Abfindung keine schutzwürdigen vom Unfallversicherungsträger zu wahrenden Interessen der Allgemeinheit verletzt werden, was hier jedoch – so sinngemäß die Beklagte – der Fall sei.
6. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und machte u.a. geltend, schon aufgrund seiner Ehefrau und der drei volljährigen Söhne sei sein Lebensunterhalt gesichert. Ergänzend machte er noch geltend, mit der Abfindungssumme wolle er auch seine Schulden in Höhe von etwa 20.000,00 EUR und der damit verbundenen Zinsbelastung abgelten. Zum Nachweis der Verbindlichkeiten legte der Kläger zugleich Unterlagen vor, die in Zusammenhang mit einem gegen ihn gerichteten zivilgerichtlichen Streitverfahren (Landgericht Stuttgart, Az.: 22 O 386/08) angefallen waren, wobei dieses Streitverfahren letztlich private Hintergründe hatte. In der weiteren Folge gelangte noch eine Mitteilung des Regionalzentrums Stuttgart-Böblingen der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 8. September 2008 zu den Akten, wonach mit Leistungsbeginn zum 1. November 2008 vor dem Hintergrund eines Leistungsfalls vom 9. Mai 2006 dem Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt worden war. Ob diese Mitteilung dem Widerspruchsausschuss der Beklagten anlässlich seiner Sitzung vom 24. Oktober 2008 bekannt war, lässt sich den Formulierungen im Begründungsteil des die angefochtene Ausgangsentscheidung bestätigenden und gleichfalls angefochtenen Widerspruchsbescheids von dem genannten Datum nicht entnehmen, zumal dort auch noch von einem Bezug von Arbeitslosengeld (sc. also nicht von Versichertenrente nach dem SGB VI) ausgegangen worden war.
7. Mit der am 6. November 2008 zunächst per Fax und am 10. November 2008 im Original bei dem Sozialgericht Stuttgart eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die von der Beklagten erfolgte Versagung der Abfindung. Klagbegründend legt der Kläger erneut seinen Standpunkt dar, bei ihm drohe in absehbarer Zeit keine Sozialhilfebedürftigkeit und führt das im Einzelnen aus, u.a. auf das Vorhandensein eines Hausgrundstücks in seiner Heimat (Kosovo). Des Weiteren ergänzt er seine Angaben durch den Nachweis zwischenzeitlicher dauernder Leistungen seitens der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG und stellt insbesondere auch darauf ab, durch die Ablösung seiner Verbindlichkeiten (sc. nach Erhalt der deutlich höheren Abfindungssumme) sei – unbeschadet der sonst schon gegebenen Verhältnisse – umso weniger einen Eintritt von Sozialhilfebedürftigkeit zu befürchten.
8. In der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2009 ergänzte der Kläger seinen Vortrag noch um die Darstellung, das ihm gehörige Haus in der Heimat sei in vollem Umfange mittlerweile bezugsfertig. Zwar wollten er und seine Ehefrau auch wegen der drei Söhne nach Möglichkeit noch auf weitere Zeit in Deutschland bleiben. Sollten sich hier indessen wesentliche Änderungen einstellen, aufgrund deren dann möglicherweise in der Tat Sozialhilfebedürftigkeit die Folge wäre, so sei das dann Anlass, auch schon wegen der damit einhergehenden Möglichkeit zu einer deutlichen Reduzierung der Lebenshaltungskosten auf Dauer in die Heimat zurückzukehren und das dortige Haus zu nutzen. – Zu den aktuell laufenden Belastungen teilt der Kläger auch mit, das Zivilstreitverfahren sei zu seinem Nachteil ausgegangen, weshalb nunmehr auch der Gerichtsvollzieher bei ihm schon vorstellig geworden sei.
9. Der Kläger stellt zuletzt sinngemäß den Antrag,
10 
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 2. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2008 zu verurteilen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
11 
10. Die Beklagte beantragt
12 
Klagabweisung.
13 
11. Sie bezeichnet die Klage als sachlich-rechtlich nicht begründet. Zum einen wiederholt sie sinngemäß die Ausführungen in den Begründungsteilen der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und weist zuletzt ergänzend auch auf die medizinische Komponente hin, wie diese zuvor in der dargestellten Weise von Dr. Hensel beurteilt worden war.
14 
12. Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird ver-wiesen auf den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der Beklagten (Unfall-Nr.: 10.102.444.923) und denjenigen der gerichtlichen Streitakte. Diese waren auch Gegen-stand der mündlichen Verhandlung und der Urteilsberatung.

Entscheidungsgründe

 
15 
13. Die frist- und formgerecht zu dem zuständigen Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage ist zulässig und begründet. Streitgegenstand der vorliegenden kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist im Kern die Beantwortung der Frage, ob die Beklagte in der erforderlichen Übereinstimmung zu der maßgeblichen Sach- und Rechtslage das Abfindungsbegehren des Klägers in einer ermessensfehlerfreien Weise ablehnen konnte. Das ist vorliegend indessen nach den Feststellungen des Gerichts nicht der Fall. Da der Kläger im Ergebnis durch das von ihm angefochtene Verwaltungshandeln der Beklagten aufgrund Ermessensfehlerhaftigkeit in seinen Rechten in rechtswidriger Weise beeinträchtigt ist, war in der tenorierten Weise seiner Klage der erstrebte Erfolg beizumessen.
16 
14. Die vorliegend einschlägige – einzige – Rechtsgrundlage in Gestalt von § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist zwischen den Beteiligten ebenso unstreitig wie der rechtliche Gesichtspunkt, dass es sich hier um eine Ermessensvorschrift handelt, sowie die Größenordnungen der maßgeblichen finanziellen Gegebenheiten des Klägers. Eine weitergehende Darstellung erübrigt sich deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen.
17 
15. Ebenso unstreitig ist auch die von der Beklagten errechnete Höhe der Abfindungssumme. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich zu diesem speziellen Punkt eine tiefergehende Betrachtung der Frage, ob die der Bundesregierung eingeräumte Verordnungsermächtigung des § 76 Abs. 1 Satz 3 den einschlägigen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt. Bereits vor Inkrafttreten des SGB VII in Gestalt des Artikel I des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) fanden sich beispielsweise in der vormals gültigen Reichsversicherungsordnung (RVO) zuletzt in § 604 Satz 3 bzw. § 616 Abs. 2 RVO bzw. deren Vorgängerregelungen entsprechende Verordnungsermächtigungen.
18 
16. Da es sich bei dem Institut „Abfinden von Unfallrenten“ um eine Möglichkeit des Leistungsbezugs von mehreren handelt, die in dem System der deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung – mit gewissen Varianten – bereits seit langem vorhanden ist, ergab sich auch jeweils die Notwendigkeit zum Erlass entsprechender Rechtsverordnungen, hier beginnend mit der Verordnung vom 14. Juni 1926 (RGBl. I S. 269), insoweit zuletzt geändert auch durch Verordnung vom 1. September 1941 (RGBl. I S. 555). Eine inhaltliche Modifizierung der Abfindungsregelungen erfolgte durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) vom 30. April 1963 (BGBl. I S. 241), wobei noch während der parlamentarischen Beratungen eine gewisse Änderung der Entwurfsvorschrift erfolgte, wonach nunmehr (wieder) die Berücksichtigung des sog. „Kapitalwerts“ als eines der für die Festsetzung der Abfindungshöhe maßgeblichen Parameter erfolgte (vgl. zum Gesetzgebungsverfahren auch die Darstellung in BSG, Beschluss des Großen Senats vom 7. Oktober 1992 [Az.: GS 2/91], dort Rn. 20 ff. – m.w.N.).
19 
17. Der Sache nach bedeutete das einen gewissen Paradigmenwechsel. Da wie in § 604 Satz 3 RVO enthaltene Ermächtigungsgrundlage, gezielt auf die Abfindung dieser (sc. Abfindungen) Leistungen sich lediglich auf den Berechnungsmodus der Leistungshöhe beschränkt, nicht jedoch auf die sprachlich ebenso denkbaren weiteren Voraussetzungen derartiger Abfindungen, könnten sich hier vor dem Hintergrund der während der vorangegangenen Jahre zunehmend präziser gewordenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu dem notwendigen Inhalt entsprechender Ermächtigungsnormen unter dem Blickwinkel von Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG durchaus Bedenken ergeben (s.a. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 [Az.: 1 BvR 1083/83 u.a.] – E 80, 1 – Multiple-Choice-Verfahren – oder auch zuletzt BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 [Az.: 2 BvC 3/07] – Wahlcomputer -) mangels Fehlens einer eindeutigen Zielvorgabe an den Verordnungsgeber.
20 
18. Diesem Bedenken muss jedoch vorliegend letztlich nicht weiter nachgegangen werden, da zur Überzeugung des Gerichts die abschlägigen Bescheide der Beklagten bereits deshalb rechtswidrig sind, da seitens der Beklagten in keiner nachvollziehbaren Weise eine sachgerechte Ermessensausübung dargetan werden konnte.
21 
19. Insbesondere während des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens hat die Beklagte ihre Überlegungen auf die Vermögensverhältnisse des Klägers fokussiert. Die Beklagte hat indessen in keiner nachvollziehbaren Weise zum Ausdruck gebracht, weshalb gerade im Falle des Klägers sie von der ihr auch im Rahmen der ihr obliegenden Fürsorgepflicht gebotene großzügigen Bemessungen (s.a. Streubel in LPK-SGB VII, § 76 Rn. 2) keine anderen Erwägungen vor Erlass ihrer Ablehnung angestellt hat. Erkennbar orientiert sich vielmehr die Beklagte an dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. August 1996, das nach Veröffentlichung in den HVBG-Info 1996, S. 3060 dann die faktische Qualität einer Verbandsempfehlung gewonnen hat. Zwar erwuchs seinerzeit diese Entscheidung in Rechtskraft, allerdings war sie sie immerhin Anlass dazu gewesen, dass unter dem Az.: 2 RU 35/96 Revision zu dem Bundessozialgericht eingelegt worden war, wobei das Rechtsmittelverfahren allerdings durch Rücknahme der Revision endete ohne dass die näheren Gründe hierfür bekannt wurden (zit. nach SGB VII-Komm./ Burchardt § 7 Rn. 10 – m.w.N.).
22 
20. Zwar mögen allgemein derartige – möglicherweise auch unausgesprochene – Verbandsempfehlungen zu einer gewissen Kanalisierung des Ermessens beitragen, die unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht von vornherein zwingend zu beanstanden wäre. Im vor-liegenden Fall tritt indessen aber noch hinzu, dass das angeführte Argument drohenden Sozialhilfebezugs nicht weiter substantiiert wurde, sondern lediglich auf einer Momentberechnung der aktuellen Vermögensverhältnisse beruhte. Es war jedoch in keiner Weise nachzuvollziehen, welche Bedeutung seitens der Beklagten dem von dem Kläger vorgetragenen Argument, mit der Abfindung könne er seine Schulden ablösen, beigemessen wurde. Die von dem Kläger angeführte Zinsbelastung in Höhe von knapp 300,00 EUR monatlich war im Übrigen betragsmäßig auch von der vergleichsweise geringen Verletztenrente nicht so deutlich unterschiedlich, als dass bei grober rechnerischer Übersicht sich hier nicht hätte die Möglichkeit eines sog. „Null-Summen-Spiels“ aufdrängen können, was das Sozialhilfeargument noch weiter hätte nach hinten rücken lassen müssen.
23 
21. Soweit im Übrigen in einem Teil der Literatur (s. Streubel a.a.O. Rn. 4 auf Empfehlungen der Spitzenverbände der Unfallversicherungs-Träger betreffend ein Übereinkommen und Empfehlungen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) hingewiesen wird, so muss es sich insoweit jedoch um eine fehlerhafte Interpretation handeln. Zwar hat sich die Internationale Arbeitsorganisation (englische Abkürzung: ILO) in der Vergangenheit mit der Materie befasst. Das in BGBl. II 1971 S. 1169 abgedruckte Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 121 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 8. Juli 1964 über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vom 29. Oktober 1971 sieht indessen in Artikel 22 Abs. 1 lit. b) vor, dass eine Leistung dann in einem vorgeschriebenen Ausmaß ruhen kann, „solange der Unterhalt der betreffenden Person aus öffentlichen Mitteln oder von einer Einrichtung oder einem Dienst der Sozialen Sicherheit bestritten wird ...“. Diese Aussage betrifft indessen Sachverhalte vorliegender Art gerade nicht. Denn aus dem Kontext der Regelung, wie z.B. Leistungsausschlüssen in Fällen von Betrug, fehlender Mitwirkung, Vorsatz oder Trunkenheit ist erkennbar, dass hier eher gedacht wird an Leistungsausschlüsse etwa für die Zeit stationärer Aufenthalte, strafrechtlicher Freiheitsentziehungen u.ä. – der Querverweis auf eine überstattliche Rechtsidee geht somit ins Leere.
24 
22. Die von der Beklagten angeführte Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen der Allgemeinheit in Gestalt einer drohenden Sozialhilfebedürftigkeit im Falle von Rentenabfindung überzeugt auch aus rechtsstrukturellen Gründen nicht. In der einschlägigen Literatur wird dieses Argument ohnedies kontrovers beurteilt (s.a. beispielsweise Wiesner, BG 1985, S. 327 ff. – m.w.N.). Diese wohl vornehmend von dem LSG Rheinland-Pfalz (s.o.) entwickelte und dann in Teilen des Schrifttums ohne erkennbar weitere Würdigung übernommene Rechtsmeinung beachtet nicht, dass das System der deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung nämlich typprägend und durchgängig von der Vorstellung erfasst ist, dass dieser Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung sich vollständig aus eigenen Mitteln finanziert. Staatliche Subsidien sind ihm vielmehr systemfremd, worauf seitens der Selbstverwaltung auch immer mit Stolz hingewiesen wird. Nunmehr hier sozialhilferechtliche Überlegungen ohne zwingende Not als gravierendes Entscheidungskriterium ins Feld zu führen, erscheint bereits als vom Ansatz her fragwürdig, da die Versichertengemeinschaft keine Garantenpflicht für fiskalisches Wohlergeben trifft.
25 
23. Medizinische Aspekte, die vom Ansatz her für krasse Fälle, wie z.B. ein zeitnah zu befürchtendes Ableben, im Rahmen der Ermessensprüfung entscheidend sein könnten, wären im vorliegenden Fall ohnedies nicht berücksichtigbar. Diese wurden nämlich vom Ansatz her in einer nach außen hin erkennbaren Weise von der Beklagten erst während des bereits laufenden Klagverfahrens vorgetragen. Hiermit kann die Beklagte indessen nicht mehr durchdringen, da eine unterbliebene Ermessensausübung mit heilender Wirkung nur bis zum Abschluss des Vorverfahrens bzw. der Klagerhebung nachgeholt werden kann (s.a. BSG, Urteil vom 18. April 2000 [Az.: B 2 U 19/99 R]).
26 
24. Aber auch ansonsten müsste zumindest zum derzeitigen Ermittlungsstand die ärztliche Beurteilung durch Dr. H. nicht nur deshalb als fragwürdig bezeichnet werden, da er seine Ausführungen bezüglich der zu erwartenden Lebensdauer nur floskelhaft begründet und es sich bei dem so bezeichneten „Gutachten“ von Hausarzt für Allgemeinmedizin Dr. B. der Sache nach nur um einen ärztlichen Befundbericht handelt. Weiter sind auch die medizinischen Details weder zum Zeitpunkt der damaligen Verwaltungsentscheidung noch nachfolgend während des gerichtlichen Klagverfahrens im Einzelnen dafür bekannt, weshalb bei dem Kläger neben der unfallbedingten MdE noch weitere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die zu einer Anerkennung seiner Schwerbehinderteneigenschaft entsprechend eines Gesamt-GdB in Höhe von 50 haben führen müssen. Neben einer gewissen Schwerhörigkeit mögen hier kardiologische Aspekte mit zum Tragen gekommen sein. Auf der anderen Seite entspricht es jedoch einer sehr langjährigen dienstlichen Erfahrung des Gerichts, diese auch gewonnen aus dem Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts (SER) wie auch des Schwerbehindertenrechts, dass kein zwingendes Korrelat dafür besteht, das Vorliegen einer Schwerbeschädigteneigenschaft bedeute schon für sich eine deutliche Reduzierung der zu erwartenden Gesamtlebenszeit. Dagegen spräche auch der allgemein bekannte Umstand, dass zumindest in Deutschland trotz nicht unbeträchtlicher Zunahme des Quotienten Schwerbeschädigter an der Gesamtbevölkerungszahl bei beiden Geschlechtern gleichermaßen sich statistisch eine Verlängerung des Gesamtlebensalters verzeichnen lässt. Somit hätte es im Falle des Klägers einer deutlich eingehenden Würdigung des medizinischen Sachverhalts bedurft, die jedoch fehlte.
27 
25. Insgesamt wird es nunmehr Sache der Beklagten sein, die Voraussetzungen für die von dem Kläger angestrebte Abfindung nochmals unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Ermessensparameter unter Zugrundelegung des gebotenen großzügigen Maßstabs erneut zu verbescheiden.
28 
26. Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Gründe

 
15 
13. Die frist- und formgerecht zu dem zuständigen Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage ist zulässig und begründet. Streitgegenstand der vorliegenden kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist im Kern die Beantwortung der Frage, ob die Beklagte in der erforderlichen Übereinstimmung zu der maßgeblichen Sach- und Rechtslage das Abfindungsbegehren des Klägers in einer ermessensfehlerfreien Weise ablehnen konnte. Das ist vorliegend indessen nach den Feststellungen des Gerichts nicht der Fall. Da der Kläger im Ergebnis durch das von ihm angefochtene Verwaltungshandeln der Beklagten aufgrund Ermessensfehlerhaftigkeit in seinen Rechten in rechtswidriger Weise beeinträchtigt ist, war in der tenorierten Weise seiner Klage der erstrebte Erfolg beizumessen.
16 
14. Die vorliegend einschlägige – einzige – Rechtsgrundlage in Gestalt von § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist zwischen den Beteiligten ebenso unstreitig wie der rechtliche Gesichtspunkt, dass es sich hier um eine Ermessensvorschrift handelt, sowie die Größenordnungen der maßgeblichen finanziellen Gegebenheiten des Klägers. Eine weitergehende Darstellung erübrigt sich deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen.
17 
15. Ebenso unstreitig ist auch die von der Beklagten errechnete Höhe der Abfindungssumme. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich zu diesem speziellen Punkt eine tiefergehende Betrachtung der Frage, ob die der Bundesregierung eingeräumte Verordnungsermächtigung des § 76 Abs. 1 Satz 3 den einschlägigen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt. Bereits vor Inkrafttreten des SGB VII in Gestalt des Artikel I des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) fanden sich beispielsweise in der vormals gültigen Reichsversicherungsordnung (RVO) zuletzt in § 604 Satz 3 bzw. § 616 Abs. 2 RVO bzw. deren Vorgängerregelungen entsprechende Verordnungsermächtigungen.
18 
16. Da es sich bei dem Institut „Abfinden von Unfallrenten“ um eine Möglichkeit des Leistungsbezugs von mehreren handelt, die in dem System der deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung – mit gewissen Varianten – bereits seit langem vorhanden ist, ergab sich auch jeweils die Notwendigkeit zum Erlass entsprechender Rechtsverordnungen, hier beginnend mit der Verordnung vom 14. Juni 1926 (RGBl. I S. 269), insoweit zuletzt geändert auch durch Verordnung vom 1. September 1941 (RGBl. I S. 555). Eine inhaltliche Modifizierung der Abfindungsregelungen erfolgte durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) vom 30. April 1963 (BGBl. I S. 241), wobei noch während der parlamentarischen Beratungen eine gewisse Änderung der Entwurfsvorschrift erfolgte, wonach nunmehr (wieder) die Berücksichtigung des sog. „Kapitalwerts“ als eines der für die Festsetzung der Abfindungshöhe maßgeblichen Parameter erfolgte (vgl. zum Gesetzgebungsverfahren auch die Darstellung in BSG, Beschluss des Großen Senats vom 7. Oktober 1992 [Az.: GS 2/91], dort Rn. 20 ff. – m.w.N.).
19 
17. Der Sache nach bedeutete das einen gewissen Paradigmenwechsel. Da wie in § 604 Satz 3 RVO enthaltene Ermächtigungsgrundlage, gezielt auf die Abfindung dieser (sc. Abfindungen) Leistungen sich lediglich auf den Berechnungsmodus der Leistungshöhe beschränkt, nicht jedoch auf die sprachlich ebenso denkbaren weiteren Voraussetzungen derartiger Abfindungen, könnten sich hier vor dem Hintergrund der während der vorangegangenen Jahre zunehmend präziser gewordenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu dem notwendigen Inhalt entsprechender Ermächtigungsnormen unter dem Blickwinkel von Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG durchaus Bedenken ergeben (s.a. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 [Az.: 1 BvR 1083/83 u.a.] – E 80, 1 – Multiple-Choice-Verfahren – oder auch zuletzt BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 [Az.: 2 BvC 3/07] – Wahlcomputer -) mangels Fehlens einer eindeutigen Zielvorgabe an den Verordnungsgeber.
20 
18. Diesem Bedenken muss jedoch vorliegend letztlich nicht weiter nachgegangen werden, da zur Überzeugung des Gerichts die abschlägigen Bescheide der Beklagten bereits deshalb rechtswidrig sind, da seitens der Beklagten in keiner nachvollziehbaren Weise eine sachgerechte Ermessensausübung dargetan werden konnte.
21 
19. Insbesondere während des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens hat die Beklagte ihre Überlegungen auf die Vermögensverhältnisse des Klägers fokussiert. Die Beklagte hat indessen in keiner nachvollziehbaren Weise zum Ausdruck gebracht, weshalb gerade im Falle des Klägers sie von der ihr auch im Rahmen der ihr obliegenden Fürsorgepflicht gebotene großzügigen Bemessungen (s.a. Streubel in LPK-SGB VII, § 76 Rn. 2) keine anderen Erwägungen vor Erlass ihrer Ablehnung angestellt hat. Erkennbar orientiert sich vielmehr die Beklagte an dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. August 1996, das nach Veröffentlichung in den HVBG-Info 1996, S. 3060 dann die faktische Qualität einer Verbandsempfehlung gewonnen hat. Zwar erwuchs seinerzeit diese Entscheidung in Rechtskraft, allerdings war sie sie immerhin Anlass dazu gewesen, dass unter dem Az.: 2 RU 35/96 Revision zu dem Bundessozialgericht eingelegt worden war, wobei das Rechtsmittelverfahren allerdings durch Rücknahme der Revision endete ohne dass die näheren Gründe hierfür bekannt wurden (zit. nach SGB VII-Komm./ Burchardt § 7 Rn. 10 – m.w.N.).
22 
20. Zwar mögen allgemein derartige – möglicherweise auch unausgesprochene – Verbandsempfehlungen zu einer gewissen Kanalisierung des Ermessens beitragen, die unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht von vornherein zwingend zu beanstanden wäre. Im vor-liegenden Fall tritt indessen aber noch hinzu, dass das angeführte Argument drohenden Sozialhilfebezugs nicht weiter substantiiert wurde, sondern lediglich auf einer Momentberechnung der aktuellen Vermögensverhältnisse beruhte. Es war jedoch in keiner Weise nachzuvollziehen, welche Bedeutung seitens der Beklagten dem von dem Kläger vorgetragenen Argument, mit der Abfindung könne er seine Schulden ablösen, beigemessen wurde. Die von dem Kläger angeführte Zinsbelastung in Höhe von knapp 300,00 EUR monatlich war im Übrigen betragsmäßig auch von der vergleichsweise geringen Verletztenrente nicht so deutlich unterschiedlich, als dass bei grober rechnerischer Übersicht sich hier nicht hätte die Möglichkeit eines sog. „Null-Summen-Spiels“ aufdrängen können, was das Sozialhilfeargument noch weiter hätte nach hinten rücken lassen müssen.
23 
21. Soweit im Übrigen in einem Teil der Literatur (s. Streubel a.a.O. Rn. 4 auf Empfehlungen der Spitzenverbände der Unfallversicherungs-Träger betreffend ein Übereinkommen und Empfehlungen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) hingewiesen wird, so muss es sich insoweit jedoch um eine fehlerhafte Interpretation handeln. Zwar hat sich die Internationale Arbeitsorganisation (englische Abkürzung: ILO) in der Vergangenheit mit der Materie befasst. Das in BGBl. II 1971 S. 1169 abgedruckte Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 121 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 8. Juli 1964 über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vom 29. Oktober 1971 sieht indessen in Artikel 22 Abs. 1 lit. b) vor, dass eine Leistung dann in einem vorgeschriebenen Ausmaß ruhen kann, „solange der Unterhalt der betreffenden Person aus öffentlichen Mitteln oder von einer Einrichtung oder einem Dienst der Sozialen Sicherheit bestritten wird ...“. Diese Aussage betrifft indessen Sachverhalte vorliegender Art gerade nicht. Denn aus dem Kontext der Regelung, wie z.B. Leistungsausschlüssen in Fällen von Betrug, fehlender Mitwirkung, Vorsatz oder Trunkenheit ist erkennbar, dass hier eher gedacht wird an Leistungsausschlüsse etwa für die Zeit stationärer Aufenthalte, strafrechtlicher Freiheitsentziehungen u.ä. – der Querverweis auf eine überstattliche Rechtsidee geht somit ins Leere.
24 
22. Die von der Beklagten angeführte Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen der Allgemeinheit in Gestalt einer drohenden Sozialhilfebedürftigkeit im Falle von Rentenabfindung überzeugt auch aus rechtsstrukturellen Gründen nicht. In der einschlägigen Literatur wird dieses Argument ohnedies kontrovers beurteilt (s.a. beispielsweise Wiesner, BG 1985, S. 327 ff. – m.w.N.). Diese wohl vornehmend von dem LSG Rheinland-Pfalz (s.o.) entwickelte und dann in Teilen des Schrifttums ohne erkennbar weitere Würdigung übernommene Rechtsmeinung beachtet nicht, dass das System der deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung nämlich typprägend und durchgängig von der Vorstellung erfasst ist, dass dieser Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung sich vollständig aus eigenen Mitteln finanziert. Staatliche Subsidien sind ihm vielmehr systemfremd, worauf seitens der Selbstverwaltung auch immer mit Stolz hingewiesen wird. Nunmehr hier sozialhilferechtliche Überlegungen ohne zwingende Not als gravierendes Entscheidungskriterium ins Feld zu führen, erscheint bereits als vom Ansatz her fragwürdig, da die Versichertengemeinschaft keine Garantenpflicht für fiskalisches Wohlergeben trifft.
25 
23. Medizinische Aspekte, die vom Ansatz her für krasse Fälle, wie z.B. ein zeitnah zu befürchtendes Ableben, im Rahmen der Ermessensprüfung entscheidend sein könnten, wären im vorliegenden Fall ohnedies nicht berücksichtigbar. Diese wurden nämlich vom Ansatz her in einer nach außen hin erkennbaren Weise von der Beklagten erst während des bereits laufenden Klagverfahrens vorgetragen. Hiermit kann die Beklagte indessen nicht mehr durchdringen, da eine unterbliebene Ermessensausübung mit heilender Wirkung nur bis zum Abschluss des Vorverfahrens bzw. der Klagerhebung nachgeholt werden kann (s.a. BSG, Urteil vom 18. April 2000 [Az.: B 2 U 19/99 R]).
26 
24. Aber auch ansonsten müsste zumindest zum derzeitigen Ermittlungsstand die ärztliche Beurteilung durch Dr. H. nicht nur deshalb als fragwürdig bezeichnet werden, da er seine Ausführungen bezüglich der zu erwartenden Lebensdauer nur floskelhaft begründet und es sich bei dem so bezeichneten „Gutachten“ von Hausarzt für Allgemeinmedizin Dr. B. der Sache nach nur um einen ärztlichen Befundbericht handelt. Weiter sind auch die medizinischen Details weder zum Zeitpunkt der damaligen Verwaltungsentscheidung noch nachfolgend während des gerichtlichen Klagverfahrens im Einzelnen dafür bekannt, weshalb bei dem Kläger neben der unfallbedingten MdE noch weitere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die zu einer Anerkennung seiner Schwerbehinderteneigenschaft entsprechend eines Gesamt-GdB in Höhe von 50 haben führen müssen. Neben einer gewissen Schwerhörigkeit mögen hier kardiologische Aspekte mit zum Tragen gekommen sein. Auf der anderen Seite entspricht es jedoch einer sehr langjährigen dienstlichen Erfahrung des Gerichts, diese auch gewonnen aus dem Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts (SER) wie auch des Schwerbehindertenrechts, dass kein zwingendes Korrelat dafür besteht, das Vorliegen einer Schwerbeschädigteneigenschaft bedeute schon für sich eine deutliche Reduzierung der zu erwartenden Gesamtlebenszeit. Dagegen spräche auch der allgemein bekannte Umstand, dass zumindest in Deutschland trotz nicht unbeträchtlicher Zunahme des Quotienten Schwerbeschädigter an der Gesamtbevölkerungszahl bei beiden Geschlechtern gleichermaßen sich statistisch eine Verlängerung des Gesamtlebensalters verzeichnen lässt. Somit hätte es im Falle des Klägers einer deutlich eingehenden Würdigung des medizinischen Sachverhalts bedurft, die jedoch fehlte.
27 
25. Insgesamt wird es nunmehr Sache der Beklagten sein, die Voraussetzungen für die von dem Kläger angestrebte Abfindung nochmals unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Ermessensparameter unter Zugrundelegung des gebotenen großzügigen Maßstabs erneut zu verbescheiden.
28 
26. Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

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Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Stuttgart Urteil, 02. Juli 2009 - S 6 U 7425/08 zitiert 9 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 20 Eheähnliche Gemeinschaft


Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 39 gilt entsprechend.

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 76 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 vom Hundert


(1) Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 vom Hundert haben, können auf ihren Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden. Versicherte, die Anspru

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Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 39 gilt entsprechend.

(1) Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 vom Hundert haben, können auf ihren Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden. Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten aus der Unfallversicherung haben, deren Vomhundertsätze zusammen die Zahl 40 nicht erreichen, können auf ihren Antrag mit einem Betrag abgefunden werden, der dem Kapitalwert einer oder mehrerer dieser Renten entspricht. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Berechnung des Kapitalwertes.

(2) Eine Abfindung darf nur bewilligt werden, wenn nicht zu erwarten ist, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt.

(3) Tritt nach der Abfindung eine wesentliche Verschlimmerung der Folgen des Versicherungsfalls (§ 73 Abs. 3) ein, wird insoweit Rente gezahlt.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 vom Hundert haben, können auf ihren Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden. Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten aus der Unfallversicherung haben, deren Vomhundertsätze zusammen die Zahl 40 nicht erreichen, können auf ihren Antrag mit einem Betrag abgefunden werden, der dem Kapitalwert einer oder mehrerer dieser Renten entspricht. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Berechnung des Kapitalwertes.

(2) Eine Abfindung darf nur bewilligt werden, wenn nicht zu erwarten ist, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt.

(3) Tritt nach der Abfindung eine wesentliche Verschlimmerung der Folgen des Versicherungsfalls (§ 73 Abs. 3) ein, wird insoweit Rente gezahlt.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.