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Die Beteiligten streiten darüber, ob die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten wegen Nichtentrichtung fälliger Beiträge geendet hat.
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Der Kläger bezieht eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i. H. v. EUR 846,38 monatlich. Wegen fehlender Vorversicherungszeiten besteht keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner; das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Kläger erhält vom Rentenversicherungsträger monatliche Zuschüsse zur Krankenversicherung ab 01.04.2004 in Höhe von EUR 63,06. Seit 01.09.2003 ist der Kläger freiwilliges Mitglied der Beklagten in der Kranken- und Pflegeversicherung.
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Der Beitrag zur freiwilligen Versicherung beträgt EUR 140,50 (EUR 126,11 für die Kranken-, EUR 14,39 für die Pflegeversicherung). Nach § 21 Abs. 1 der Satzung der Beklagten werden die Beiträge am 15. des Monates fällig, der dem jeweiligen Beitragsmonat folgt.
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Den Monatsbeitrag für April 2004 hatte der Kläger zum Fälligkeitstermin nicht gezahlt. Mit Schreiben vom 24.05.2004 forderte die Beklagte den Kläger auf, die ausstehenden Beträge sofort zu begleichen; der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass die Mitgliedschaft ende, wenn für zwei Monate Beiträge nicht gezahlt würden. In der Folge wurden vom Kläger zwar regelmäßig die Beiträge erbracht, allerdings nur ein Beitrag monatlich; der fehlende Beitrag wurde somit nicht entrichtet.
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Mit Schreiben vom 21.12.2004 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger das Beitragskonto dar. Danach war ein Monatsbetrag weiterhin offen sowie ein Säumniszuschlag in Höhe von EUR 1,--. Der Gesamtrückstand belief sich somit auf EUR 141,50. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass die Mitgliedschaft mit Ablauf des nächsten Zahltages ende, falls für zwei Monate die fälligen Beiträge nicht entrichtet würden.
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Bis zum 15.01.2004 erfolgte auch keine Zahlung des Klägers für den Beitrag Dezember 2004.
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Mit Bescheid vom 25.01.2005 stellte die Beklagte fest, dass zwei Beiträge nicht entrichtet worden seien und die Mitgliedschaft deshalb zum 15.02.2005 ende. Den Ausschluss aus der Versicherung könne der Kläger abwenden, wenn seine Beiträge bis zum 15.02.2005 vollständig auf dem Konto der Beklagten gutgeschrieben seien. Die Versicherung ende unwiderruflich zum 15.02.2005, wenn die Beiträge nicht bis dahin gezahlt sein sollten. Der Bescheid enthält weiter folgende Hinweise:
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„Dies hat für Sie folgende Konsequenzen:
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- Sie und Ihre ggf. mitversicherten Familienangehörigen verlieren mit sofortiger Wirkung den gesamten Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Krankenversicherungskarten sind aus diesem Grunde zurückzugeben.
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- Sollte es zu einem Ausschluss kommen, ist eine weitere freiwillige Mitgliedschaft auch bei anderen gesetzlichen Krankenkassen nicht mehr möglich.
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- Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Übernahme der Beiträge durch den Sozialhilfeträger möglich.“
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Die noch ausstehenden Beiträge für November und Dezember 2004 wurden aufgeschlüsselt nach Kranken- und Pflegeversicherung und unter zusätzlicher Ausweisung der Säumniszuschläge aufgeführt.
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Am 04.02.2005 zahlte der Kläger EUR 140,50.
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Unter dem 17.02.2005 stellt die Beklagte gegenüber dem Kläger fest, dass der Versicherungsschutz kraft Gesetzes wegen Nichtentrichtung der fälligen Beiträge am 15.02.2005 geendet habe. Der Kläger wurde aufgefordert, die ausstehenden Beiträge noch zu entrichten.
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Hiergegen legte der Kläger am 01.03.2005 Widerspruch ein. Zu dessen Begründung führte er aus, er sei wegen einer im Januar 2005 erfolgten Kontenpfändung nicht in der Lage gewesen, die Beiträge zu zahlen. Zum 01.03.2005 sei er hierzu wieder in der Lage.
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Mit Schreiben vom 18.03.2005 führte die Beklagte aus, Teilzahlungen genügten nicht, um das Ende der Mitgliedschaft abzuwenden.
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In der Folge entrichtete der Kläger die rückständigen Beiträge vollständig.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2005 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.02.2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, dass Teilzahlungen nicht genügten, um das Ende der Mitgliedschaft abzuwenden. Desgleichen könne auch die Entrichtung der Beiträge nach Ablauf der Nachfrist das Ende der Versicherung nicht mehr beseitigen. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.01.2005 wurde als unzulässig, weil verfristet, verworfen.
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Am 21.06.2005 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart.
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Zur Begründung verweist er auf das Vorbringen im Widerspruchsverfahren.
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Der Bescheid vom 17.02.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2005 wird aufgehoben.
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Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
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