Sozialgericht Schwerin Urteil, 24. Feb. 2010 - S 3 KA 37/08

bei uns veröffentlicht am24.02.2010

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1)

Tatbestand

1

Umstritten ist die Sonderbedarfszulassung des zu 1) Beigeladenen zur Bildung einer örtlichen Berufsausübungsgemeinschaft mit Dr. B. mit spezialistischen Versorgungsaufgaben auf dem Gebiet der Hämatologie/Onkologie ab 01. Oktober 2008 für R..

2

Der Beigeladene, seit 01. Juli 2006 als Facharzt für Innere Medizin für R. für die hausärztliche Versorgung zugelassen, seit 01. Oktober 2006 in Gemeinschaftspraxis mit Dr. H., Facharzt für Urologie, beantragte unter dem 27. Februar 2008 eine Sonderbedarfszulassung und führte hierzu u.a. aus: Alle Gesellschafter, einschließlich Frau Dr. B., seit dem 01.01.2008 in die Gemeinschaftspraxis eingetreten, nähmen an der Onkologievereinbarung teil. Er verfüge seit 2007 über die Zusatzbezeichnung Palliativmedizin sowie die Qualifikation zur psychosomatischen Grundversorgung. Durch die Änderungen im EBM ab 2008 sei seine Tätigkeit im onkologischen Schwerpunkt in der Praxis erheblich beschränkt, da für Hausärzte u. a. die Transfusionsziffer, praxisklinische Betreuung, Infusionsziffer, Punktion etc. nicht mehr abrechenbar seien. Bei der Entscheidung, sich als hausärztlicher Internist niederzulassen, sei er stets davon ausgegangen, dass er auf der Grundlage seiner vorherigen klinischen Ausbildung weiterhin auf dem Schwerpunkt Onkologie tätig sein könne. Nachdem die partielle Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung und Erbringung und Abrechnung von Leistungen nach dem EBM-Nrn. 02101, 01510-01512 zum 30. Juni 2008 auslaufe, würde dies ab 01. Juli zu einer akuten Gefährdung der Versorgung der onkologischen Patienten führen. Es sei auch bereits fraglich, ob er von der Zulassungssperre für die Arztgruppe der fachärztlichen Internisten überhaupt erfasst werde. Es verböte sich bei Zulassungsbeschränkungen Arztgruppen zusammenzufassen, in denen weitgehend unterschiedliche ärztliche Leistungen erbracht würden (so für die Lungenärzte im Verhältnis zu den Internisten: LSG Schleswig-Holstein v. 08. Juli 1998 - L 4 KA 15/98). Die hämatologisch onkologische Versorgung in Rostock erfolge derzeit lediglich durch 2 niedergelassene Kollegen sowie durch die onkologische Fachambulanz am Klinikum S., wo lediglich ein hämatologisch onkologisch versorgender Arzt zur Verfügung stehe. Soweit in der Bedarfsprüfung auf onkologisch tätige Ärzte abgestellt werde, handele es sich um sog. Organ-Onkologen. Diese Gynäkologen, Internisten und Urologen könnten das Leistungsspektrum von Hämato-Onkologen nicht abdecken. Gegenüber der Ermächtigung der Onkologischen Fachambulanz genieße sein Zulassungsantrag Vorrang. Auch aus Sicht des Universitätsklinikums R. gäbe es die Notwendigkeit der Verbesserung der onkologischen Versorgung von Patienten mit Krebs. Hier sei die Schaffung eines sektorübergreifenden Netzwerkes angeregt und sogar von der Notwendigkeit der zusätzlichen Schaffung von 3 Kassenarztsitzen in R. ausgegangen worden. Ursache sei eine inzwischen verbesserte Diagnose- und Therapiemöglichkeit und ein deutlicher Anstieg der Anzahl therapierbarer onkologischer und hämatologischer Erkrankungen. Außerdem spiegele die konkrete Praxissituation den besonderen dauerhaften Versorgungsbedarf wieder. Im 4. Quartal habe er 433 Fälle behandelt, davon 82 % rein hämatologisch/onkologische Fragestellungen, und 50 % mit gesicherter onkologischer Diagnose, 18 % seien hausärztliche Patienten gewesen. Sogar neben seiner hausärztlichen Tätigkeit liege er mit seinem onkologischen Versorgungsschwerpunkt über dem Bundesdurchschnitt. Der Bedarf könne auch nicht von beiden Mitgesellschaftern abgedeckt werden. Dr. H. sei Urologe. Von 1928 Behandlungsfällen seien 220 rein onkologische Fälle. Er könne nicht das Leistungsspektrum eines hämatologisch/onkologisch tätigen Arztes abbilden. Frau Dr. B. hätte ihren Patientenstamm komplett in die Gemeinschaftspraxis eingebracht. Die Wartezeiten betrügen bereits durchschnittlich 3 Monate. Die Praxis versorge auch nicht nur das Stadtgebiet R., sondern den Einzugsbereich Stadt B. D., Landkreis B. D., Landkreis W., G., N., die Stadt R.-D.. Der Antragsteller vertrat die Auffassung, dass zur Beurteilung der Versorgungslage, um der fachinternistischen Versorgung gerecht zu werden, nur die Internisten mit Schwerpunktbezeichnung zu berücksichtigen seien. In R. seien von den 31 Internisten nur 18 Internisten mit Schwerpunktbezeichnung zu berücksichtigen. Bei zur Zeit 200.000 Einwohnern ergäbe sich eine fachinternistische Überversorgung erst bei 21 Fachinternisten mit Schwerpunktbezeichnung . Nach Auskunft der einschlägigen Fachverbände sei von einem Versorgungsbedarf von einem Facharzt für Innere Medizin/Hämatologie und Onkologie auf 60.000 Einwohner auszugehen. Diese Voraussetzung werde schon im Stadtbereich nicht erfüllt. Hier seien lediglich 2 Ärzte mit der Fachbezeichnung Hämatologie/Onkologie zugelassen (Dr. L. und Dr. B.). Alle anderen Ärzte, die in R. an der Onkologievereinbarung teilnehmen, wiesen nicht die Spezialisierung für Hämatologie und Onkologie auf und könnten folglich nicht die unterschiedlichen Tumorentitäten in ihrer Komplexität versorgen. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass er die Zusatzbezeichnung Palliativmedizin und Qualifikation Psychosomatische Grundversorgung besitze. Diese seien für die Versorgung onkologischer Patienten essentieller Bedeutung und würden in R. und Umland durch keinen weiteren onkologisch verantwortlichen Arzt abgedeckt. Im gesamten Umland stehe keinerlei fachärztliche onkologische Versorgung zur Verfügung. Diese Patienten müssten in den R. Praxen mit versorgt werden.

3

Die Kreisstelle R. hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass sich der Antrag mit dem der DM D. decke. Die befragten Kollegen betonten die Notwendigkeit der Unterstützung bei der Behandlung von hämatologisch onkologischen Patienten. Falls es keine Möglichkeit gäbe, durch Ausnahmeregelungen im EBM eine ausreichende Honorierung ihrer Arbeit zu realisieren, müsse der Weg einer Sonderbedarfszulassung gegangen werden.

4

Die Gemeinschaftspraxis Dr. M. pp., R., befürwortete den Antrag einer Sonderbedarfszulassung für Innere Medizin/Hämatologie und Onkologie mit Hinweis auf die seit Niederlassung des Antragstellers deutlich verbesserte Versorgungssituation für onkologische Patienten (vom 27. Februar 2008). Ebenso wurde der Antrag durch die Allgemeinmedizinerin Dr. Z. (vom 20. Februar 2008) und von der hausärztlichen internistischen Praxis Dr. V. in R. (vom 11. Februar 2008) mit Hinweis auf die durch den Antragsteller aufgebaute Versorgungsstruktur und spürbare Verbesserung der Patientenversorgung unterstützt.

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Durch Beschluss vom 30. April 2008 lehnte der Zulassungsausschuss für Ärzte in M-V (ZA) den Antrag nach Maßgabe des § 24 Buchst. b) der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (ÄBedarfsplRL) ab und vertrat die Auffassung, dass der Beigeladene zu 1) seinen Versorgungsauftrag im Wesentlichen als hausärztlicher Internist zu erfüllen habe. Die onkologische Versorgung werde in R. durch 8 onkologisch verantwortliche Ärzte der Fachgebiete Gynäkologie, Innere Medizin und Urologie sichergestellt. Zusätzlich stehe eine zugelassene onkologische Fachambulanz am Klinikum S. zur Verfügung. Zwei Ärzte des fachärztlichen Versorgungsbereiches hätten die Teilgebietsanerkennung Hämatologie und internistische Onkologie nachgewiesen und seien in diesem Schwerpunkt tätig. Der Beigeladene zu 1) könne trotz Zuordnung zur hausärztlichen Versorgung sein spezielles Fachwissen in die Versorgung einbringen, er sei lediglich von der Abrechnung fachärztlicher Leistungen ausgeschlossen.

6

Auf seinen Widerspruch änderte der beklagte Berufungsausschuss für Ärzte in M-V den Beschluss des ZA ab und ließ den Beigeladenen zu 1) im Wege der Sonderbedarfsfeststellung nach § 24 Buchst. c) ÄBedarfsplRL zur Bildung einer örtlichen Berufsausübungsgemeinschaft mit Dr. B. mit spezialistischen Versorgungsaufgaben auf dem Gebiet der Hämatologie/Onkologie ab 01. Oktober 2008 für R. zu. Gleichzeitig ordnete er den Sofortvollzug an. Nach seiner Auffassung könne nach § 24 Buchst. c) ÄBedarfsplRL trotz Bestehens von Zulassungsbeschränkungen eine Zulassung gestattet werden, wenn durch die Zulassung eines Vertragsarztes, der spezielle ärztliche Tätigkeiten ausübe, die Bildung einer ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft mit spezialistischen Versorgungsaufgaben ermöglicht werden. Soweit hierfür ein lokaler Versorgungsbedarf in Bezug auf die Bildung einer Berufsausübungsgemeinschaft mit spezialistischen Versorgungsaufgaben vorausgesetzt werde, liege diese Voraussetzung vor, denn in R. bestehe gegenwärtig keine weitere Berufsausübungsgemeinschaft zwischen mehreren hämatologisch onkologischen Internisten. Weil der Beigeladene zu 1) seinen Zulassungsantrag in erster Linie auf § 24 Buchst. c) ÄBedarfsplRL gestützt und die weiteren Prüfungen nach § 24 Buchst. a) oder b) als Hilfsanträge gestellt habe, komme für die Entscheidung nicht zum Tragen, dass die Voraussetzungen des § 24 Buchst. a) und b) ÄBedarfsplRL wegen der in der ambulanten Versorgung durch die onkologische Fachambulanz vorgehaltenen Leistungsreserven zu verneinen gewesen wären.

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Hiergegen richtet sich die am 25. Juli 2008 erhobenen Klage der KV M-V. Nach ihrer Auffassung bestehe wegen der vorgenannten Leistungsreserven kein Raum für eine Sonderbedarfsfeststellung. Bereits durch den Beschluss des ZA vom 21. November 2007 war Dr. H., dem Beigeladenen zu 1) und Dr. B. die Genehmigung zur Führung einer fachübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft als Facharzt für Urologie, hausärztlicher Internist bzw. Fachärztin für Innere Medizin/ Hämatologie und Onkologie für R. ab 01. Januar 2008 erteilt worden, so dass schon insoweit eine Berufsausübungsgemeinschaft im Sinne des § 24 Buchst. c) ÄBedarfsplRL vorgelegen hätte, auch wenn damit nicht der vom Beigeladenen zu 1) intendierte Wechsel zur fachärztlichen Versorgung verbunden gewesen sei. Mit den derzeit an der vertragsärztlichen Versorgung Beteiligten sei eine ausreichende Versorgung onkologischer Patienten, u. a. auch durch die Fachambulanz in R., vorgehalten.

8

Die Klägerin beantragt,

9

den Beschluss des Beklagten vom 25. Juni 2008 aufzuheben, soweit der Berufungsausschuss die Sonderbedarfszulassung auf § 24 Buchst. c) ÄBedarfsplRL gestützt hat.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Nach seiner Auffassung müssten Sonderbedarfszulassungen nach § 24 Buchst. c) ÄBedarfsplRL mit Blick auf den anzuwendenden § 24 Buchst. a) bereits dann erfolgen, wenn dadurch in einem Planungsbereich erstmals die Bildung einer ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft - nicht im job-sharing - zu Erbringung spezialistischer Versorgungsaufgaben ermöglicht werde. Denn bei der Bedarfsprüfung sei nicht abzustellen auf Leistungserbringer, die als Einzelärzte zugelassen seien, weil § 24 Buchst. c) ÄBedarfsplRL die Bildung von spezialistischen Berufsausübungsgemeinschaften privilegieren wolle. Die Bedarfsdeckung könne und dürfe sich also nur auf in der Struktur vergleichbare andere Berufausübungsgemeinschaften mit derselben spezialistischen Versorgungsaufgabe erstrecken.

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Der Beigeladene zu 1) beantragt ebenfalls,

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die Klage abzuweisen.

15

Nach seiner Auffassung habe die Klägerin ihr Klagerecht verwirkt. Er schließt sich im übrigen den Ausführungen des Beklagten zur Auslegung des § 24 Buchst. c) ÄBedarfsplRL an. Er selbst habe eine substantiierte Bedarfsanalyse im Zulassungsverfahren vorgetragen. Dieser sei die Klägerin bis zuletzt nicht substantiiert entgegengetreten. Er gehe davon aus, dass ein qualitative spezialistische Versorgung onkologischer Patienten durch die Fachambulanz R. allein nicht vorgehalten werden könne. Ohne Bedeutung sei, dass bereits eine Gemeinschaftspraxis zwischen ihm, Dr. H. und Dr. B. bestünde, denn § 24 Buchst. c) ÄBedarfsplRL ziele auf die Bildung von Berufsausübungsgemeinschaften, die durch eine spezielle ärztliche Tätigkeit geprägt würden. Eine solche spezialisierte Berufsausübungsgemeinschaft werde erst aufgrund seiner Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erfüllt. Dass sie bereits vorher gesellschaftsrechtlich verbunden gewesen seien, sei völlig unerheblich.

16

Die übrigen Beigeladenen haben sich nicht geäußert.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist zulässig.

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Die Klagebefugnis der Kassenärztliche Vereinigung bezüglich der Erteilung einer Sonderbedarfszulassung in ihrem Zuständigkeitsbereich folgt aus ihrem Sicherstellungsauftrag und ist im vorliegenden Fall auch nicht streitig (dazu: Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, Kommentar, 9 Aufl. 2008, § 54 Rz. 14f). Entgegen der Auffassung des Beigeladenen zu 1) war das Klagerecht der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsausschusses über seine Sonderbedarfszulassung auch nicht ausnahmsweise verwirkt.

20

Das Klagerecht kann in extremen Ausnahmefällen verwirkt sein. Verwirkung ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung. Bloßer Zeitablauf genügt nicht, es müssen besondere Umstände hinzutreten, die die späte Klageerhebung als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen (dazu allg. mit Rspr.-Nachw.: Keller a.a.O., Vor § 60 Rz. 14a).

21

Auf besondere Umstände kommt es im vorliegenden Fall nicht an, da bereits das Zeitmoment nicht erfüllt ist. Die Klägerin hat innerhalb der Monatsfrist nach Bekanntgabe des Beschlusses des Beklagten vom 25.06.2008 am 25. Juli 2008 Klage erhoben.

22

Die Klage erweist sich jedoch als unbegründet.

23

Der o.a. Beschluss des Beklagten ist rechtmäßig.

24

Die Rechtmäßigkeit beurteilt sich nach § 101 Satz 1 Nr. 3 SGB V in Verbindung mit § 24 Buchst. c) ÄBedarfsplRL. Hiernach beschließt der G-BA in Richtlinien u.a. Bestimmungen über Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze, soweit diese zur Wahrung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung in einem Versorgungsbereich unerlässlich sind. Unbeschadet der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen durch den Landesausschuss darf der Zulassungsausschuss dem Zulassungsantrag eines Vertragsarztes der betroffenen Arztgruppe entsprechen, wenn eine der in § 24 ÄBedarfsplRL genannte Ausnahme vorliegt. Eine qualitätsbezogene Ausnahme kann gestattet werden, wenn durch die Zulassung eines Vertragsarztes, der spezielle ärztliche Tätigkeiten ausübt, die Bildung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis mit spezialistischen Versorgungsaufgaben ermöglicht wird (z.B. kardiologische oder onkologische Schwerpunktpraxen). Gemäß § 24 Buchst. c) Satz 2 ÄBedarfsplRL gilt Buchstabe a) - des § 24 ÄBedarfsplRL - entsprechend.

25

Die Zulassung des Beigeladenen zu 1) ermöglicht die Bildung einer örtlichen Berufsausübungsgemeinschaft mit der zur fachärztlichen Versorgung zugelassenen Dr. med. B., FÄ für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie. Die Bildung einer Berufsausübungsgemeinschaft mit spezialistischen Versorgungsaufgaben auf dem Gebiet der Hämatologie und Onkologie und ein entsprechend eingegrenztes Tätigkeits- und Abrechnungsprofil der Gemeinschaft hat der Beklagte durch eine entsprechende Beschlussfassung sichergestellt ("zur Bildung einer örtlichen Berufsausübungsgemeinschaft...mit spezialistischen Versorgungsaufgaben auf dem Gebiet der Hämatologie/Onkologie"). Dass mit diesem Tätigkeitsprofil eine spezialisierte Gemeinschaftspraxis im Sinne der ÄBedarfsplRL vorliegt kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein, wenn der G-BA in der ÄBedarfsplRL die "onkologische Schwerpunktpraxis" beispielhaft benennt.

26

Die Bildung einer Gemeinschaftspraxis mit spezialistischen Versorgungsaufgaben würde allerdings dann nicht "ermöglicht" werden, wenn eine solche bereits bestanden hat. So liegen die Dinge hier aber nicht. Zwar war der Beigeladene zu 1) bereits als Internist ohne Schwerpunktbezeichnung zur vertragsärztlichen hausärztlichen Versorgung zugelassen und bildete mit Dr. med. B. eine hämatologisch/onkologisch ausgerichtete Gemeinschaftspraxis. Von einer Gemeinschaftspraxis mit spezialistischen Versorgungsaufgaben kann jedoch deshalb keine Rede sein, weil der Kläger als Hausarzt einen wesentlichen Teil der in der onkologischen Schwerpunktpraxis anfallenden Leistungen nicht erbringen und abrechnen konnte. Der Bewertungsausschuss hat Leistungen wie die Infusionen (Nr. 02101) oder die praxisklinische Betreuung (Nrn. 01510-01512) dem fachärztlichen Versorgungsbereich zugewiesen (zur inhaltlichen Bestimmung des hausärztlichen Versorgungsauftrages durch Regelungen im EBM siehe BSG v. 28.10.2009 - B 6 KA 22/08 R - Juris Rz. 12). Die Hämato-/Onkologischen Gebührenordnungspositionen (Nrn. 13490- 13502) können nur von Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Hämatologie und Internistische Onkologie berechnet werden. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn dem Beigeladenen zu 1) im Rahmen der partiellen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung die Erbringung und Abrechnung dieser Leistungen gestattet worden wäre (§ 73 Abs. 1a Satz 3 SGB V). Dies war jedoch nicht der Fall, jedenfalls nicht mehr für die Zeit ab 01.07.2008.

27

Auch der weitere Einwand der Klägerin eines fehlenden Bedarfs einer Gemeinschaftspraxis mit spezialistischen Versorgungsaufgaben in Rostock verfängt nicht. Dass selbst die Klägerin einen Bedarf für eine derartige Praxis vor dem Hintergrund der damaligen Versorgungslage im ambulanten Bereich einschließlich der Leistungen der zugelassenen onkologischen Ambulanz im Universitätsklinikum R. angenommen hat, ergibt sich aus der befürwortenden Stellungnahme gegenüber dem Beklagten im (Parallel-)Verfahren der Sonderbedarfszulassung der Fachärztin für Innere Medizin/Hämatologie und Onkologie DM D. (vom 21.07.2008, S 3 KA 55/08). Dass der Beklagte aber im Juli 2008 zunächst den Beigeladenen zu 1) zugelassen hat, während am Tag seiner Entscheidung erst der Zulassungsausschuss im Verfahren DM D. den Zulassungsantrag noch ablehnte, und dadurch möglicherweise die (Erst-)Antragstellerin DM D. übergangen hat, verletzt jedenfalls keine Rechte der Klägerin. Dies geltend zu machen, fehlt der Klägerin die Anfechtungsbefugnis. Abgestellt auf die für die Begründetheit der Anfechtungsklage maßgebliche Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsausschusses bestand auch nach Auffassung der Klägerin unter dem Aspekt der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung ein Bedarf für die Zulassung einer spezialisierten onkologischen Gemeinschaftspraxis und bestand eine solche mit der DM D. tatsächlich noch nicht.

28

Jedenfalls ist dem Beklagten darin zu folgen, dass eine Bedarfsprüfung im Rahmen einer Sonderbedarfszulassung nach § 24 Buchst. c) ÄBedarfsplRL sich ausschließlich auf den Kreis der bereits zugelassenen Berufsausübungsgemeinschaften mit einem entsprechenden Schwerpunkt zu erstrecken hat und nicht das gesamte - hier onkologische - Leistungsangebot im ambulanten Bereich in den Blick zu nehmen ist. Dies folgt daraus, dass der G-BA in Abgrenzung zu anderen Sonderbedarfstatbeständen gerade die spezialisierte Gemeinschaftspraxis als zur Wahrung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V) erforderlich angesehen hat, weil mit ihrer Bildung von vornherein eine Verbesserung der vertragsärztlichen Versorgung einhergeht. Selbst wenn man für die Feststellung eines Versorgungsbedarfes nicht die bloße Gründung einer Gemeinschaftspraxis genügen lassen wollte, sondern eine nachgewiesene qualifizierte Versorgungsverbesserung verlangte (so wohl LSG Nordrhein-Westfalen v. 08.03.2000 - L 11 KA 201/99 - MedR 2001, 52, Juris Rz. 26; vgl. Plagemann in MedR 1998, 85; Hesral in Ehlers (Hrsg.) Fortführung von Arztpraxen, 3. Aufl. 2009, S. 57 Rz. 199), ergibt sich diese Verbesserung vorliegend aus den Anforderungen an eine qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten nach der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen). Danach ist die Versorgung durch einen umfassend über den Gesundheitszustand unterrichteten, gleichermaßen als Hämatologe und Onkologe qualifizierten Vertragsarzt rund um die Uhr von wesentlichem Vorteil für krebskranke Versicherte. U.a. hat der onkologisch qualifizierte Arzt eine 24-stündige Rufbereitschaft sicherzustellen sowie eine ausreichende Anzahl spezieller Behandlungsplätze mit angemessener technischer Ausstattung für intravenöse Chemotherapie und Bluttransfusionen einzurichten, die bei Bedarf auch am Wochenenden und Feiertagen zur Verfügung stehen müssen. Der damit verbundenen erhöhten zeitlichen und personellen Belastung des Arztes, bedenkt man weiterhin auch den Hausbesuchsdienst, kann besser in einer Gemeinschaftspraxis nachgekommen werden. Die betroffenen Patienten müssen sich nicht auf Praxisvertreter verweisen lassen.

29

Anders als nach § 24 Buchstabe b) ÄBedarfsplRL (Sonderbedarfszulassung in einem Schwerpunkt) hat der G-BA für die spezialistische Gemeinschaftspraxis gerade nicht eine Prüfung vorgesehen, dass die ärztlichen Tätigkeiten des qualifizierten Inhalts in dem Planungsbereich nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Anderenfalls hätte die entsprechende Anwendung von Buchst. b) - und nicht Buchst. a) - vorgesehen werden müssen. Voraussetzung für die Sonderbedarfszulassung zur Ermöglichung einer spezialistischen Berufsausübungsgemeinschaft ist also nur, dass für die Gemeinschaftspraxis mit spezialistischen Versorgungsaufgaben als solcher ein "lokaler Versorgungsbedarf" vorliegt (so auch Pawlita in jurisPK, SGB V, § 101 Rz. 69). Ansonsten bestünde auch die Gefahr, dass das Ziel der Regelung, die Förderung von spezialistischen Gemeinschaftspraxen leerläuft, weil in gesperrten Planungsbereichen in Bezug auf onkologische Leistungen entweder ein ausreichendes Angebot bestehen dürfte. Oder aber, wenn ausnahmsweise ein Versorgungsbedarf vorläge, sich der Vertragsarzt, jedenfalls wenn die spezialistischen Leistungen mit denen des Spektrums eines Schwerpunktes decken und die Führung einer wirtschaftlich tragfähigen Praxis ermöglichen, bereits auch in Einzelpraxis nach § 24 Buchst. b) ÄBedarfsplRL niederlassen könnte.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 73 Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung


(1) Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere1.die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in Diagnostik und Ther

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 101 Überversorgung


(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in Richtlinien Bestimmungen über 1. einheitliche Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad in der vertragsärztlichen Versorgung,2. Maßstäbe für eine ausgewogene hausärztliche u

Referenzen

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in Richtlinien Bestimmungen über

1.
einheitliche Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad in der vertragsärztlichen Versorgung,
2.
Maßstäbe für eine ausgewogene hausärztliche und fachärztliche Versorgungsstruktur,
2a.
Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die von Ärzten erbrachten spezialfachärztlichen Leistungen nach § 116b berücksichtigt werden,
2b.
Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, berücksichtigt werden, einschließlich Vorgaben zum Inhalt und zum Verfahren der Meldungen der ermächtigten Einrichtungen an die Kassenärztlichen Vereinigungen nach Satz 12,
3.
Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze, soweit diese zur Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung in einem Versorgungsbereich unerläßlich sind, um einen zusätzlichen lokalen oder einen qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf insbesondere innerhalb einer Arztgruppe zu decken,
3a.
allgemeine Voraussetzungen, nach denen die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 Abs. 3 einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf in nicht unterversorgten Planungsbereichen feststellen können,
4.
Ausnahmeregelungen für die Zulassung eines Arztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern der Arzt die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam mit einem dort bereits tätigen Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, derselben Facharztbezeichnung ausüben will und sich die Partner der Berufsausübungsgemeinschaft gegenüber dem Zulassungsausschuß zu einer Leistungsbegrenzung verpflichten, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, dies gilt für die Anstellung eines Arztes in einer Einrichtung nach § 400 Abs. 2 Satz 1 und in einem medizinischen Versorgungszentrum entsprechend; bei der Ermittlung des Versorgungsgrades ist der Arzt nicht mitzurechnen,
5.
Regelungen für die Anstellung von Ärzten bei einem Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, mit derselben Facharztbezeichnung in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern sich der Vertragsarzt gegenüber dem Zulassungsausschuß zu einer Leistungsbegrenzung verpflichtet, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, und Ausnahmen von der Leistungsbegrenzung, soweit und solange dies zur Deckung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist; bei der Ermittlung des Versorgungsgrades sind die angestellten Ärzte nicht mitzurechnen,
6.
Ausnahmeregelungen zur Leistungsbegrenzung nach den Nummern 4 und 5 im Fall eines unterdurchschnittlichen Praxisumfangs; für psychotherapeutische Praxen mit unterdurchschnittlichem Praxisumfang soll eine Vergrößerung des Praxisumfangs nicht auf den Fachgruppendurchschnitt begrenzt werden.
Sofern die Weiterbildungsordnungen mehrere Facharztbezeichnungen innerhalb desselben Fachgebiets vorsehen, bestimmen die Richtlinien nach Nummer 4 und 5 auch, welche Facharztbezeichnungen bei der gemeinschaftlichen Berufsausübung nach Nummer 4 und bei der Anstellung nach Nummer 5 vereinbar sind. Überversorgung ist anzunehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 10 vom Hundert überschritten ist. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist erstmals bundeseinheitlich zum Stand vom 31. Dezember 1990 zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades ist die Entwicklung des Zugangs zur vertragsärztlichen Versorgung seit dem 31. Dezember 1980 arztgruppenspezifisch angemessen zu berücksichtigen. Die regionalen Planungsbereiche sind mit Wirkung zum 1. Januar 2013 so festzulegen, dass eine flächendeckende Versorgung sichergestellt wird. Der Gemeinsame Bundesausschuss trifft mit Wirkung zum 1. Juli 2019 die erforderlichen Anpassungen für eine bedarfsgerechte Versorgung nach Prüfung der Verhältniszahlen gemäß Absatz 2 Nummer 3 und unter Berücksichtigung der Möglichkeit zu einer kleinräumigen Planung, insbesondere für die Arztgruppe nach Absatz 4. Er kann innerhalb der einzelnen Arztgruppen nach Fachgebieten, Facharztkompetenzen oder Schwerpunktkompetenzen differenzierte Mindest- oder Höchstversorgungsanteile für Ärzte dieser Fachgebiete oder für Ärzte mit entsprechenden Facharztkompetenzen oder Schwerpunktkompetenzen festlegen; die Festlegung von Mindest- oder Höchstversorgungsanteilen hat keine Auswirkungen auf die für die betreffenden Arztgruppen festgesetzten Verhältniszahlen. Bei der Berechnung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind Vertragsärzte mit einem hälftigen Versorgungsauftrag mit dem Faktor 0,5 sowie die bei einem Vertragsarzt nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Ärzte, die in einem medizinischen Versorgungszentrum angestellten Ärzte und die in einer Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2 angestellten Ärzte entsprechend ihrer Arbeitszeit anteilig zu berücksichtigen. Erbringen die in Satz 9 genannten Ärzte spezialfachärztliche Leistungen nach § 116b, ist dies bei der Berechnung des Versorgungsgrades nach Maßgabe der Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 2a zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung ermächtigter Ärzte und der in ermächtigten Einrichtungen tätigen Ärzte erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 2b. Die Anzahl der in ermächtigten Einrichtungen tätigen Ärzte sowie geeignete Angaben zur Ermittlung des auf den Versorgungsgrad anzurechnenden Leistungsumfangs werden von den ermächtigten Einrichtungen quartalsweise an die Kassenärztlichen Vereinigungen gemeldet und in den Bedarfsplänen gemäß § 99 erfasst. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Rahmen einer befristeten Übergangsregelung zur Umsetzung des Auftrags nach Satz 7 bestimmen, dass die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen Zulassungsbeschränkungen für einzelne Arztgruppen und Planungsbereiche zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Versorgung in verschiedenen Planungsbereichen auf gemeinsamen Antrag der Kassenärztlichen Vereinigungen, der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen auch bei einem Versorgungsgrad zwischen 100 Prozent und 110 Prozent anordnen können. Festlegungen nach Satz 8 sind bei der Ermittlung des Versorgungsgrades nur zu berücksichtigen, sofern die entsprechenden Sitze besetzt sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt, ob die nach Satz 8 festgelegten Mindestversorgungsanteile im Fall der Überversorgung auch durch Erteilung zusätzlicher Zulassungen und Anstellungsgenehmigungen aufzufüllen sind.

(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die auf der Grundlage des Absatzes 1 Satz 4 und 5 ermittelten Verhältniszahlen anzupassen oder neue Verhältniszahlen festzulegen, wenn dies erforderlich ist

1.
wegen der Änderung der fachlichen Ordnung der Arztgruppen,
2.
weil die Zahl der Ärzte einer Arztgruppe bundesweit die Zahl 1 000 übersteigt oder
3.
zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung; dabei sind insbesondere die demografische Entwicklung sowie die Sozial- und Morbiditätsstruktur zu berücksichtigen.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 erhält der Arzt eine auf die Dauer der gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung. Die Beschränkung und die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 enden bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 3, spätestens jedoch nach zehnjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit. Endet die Beschränkung, wird der Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mitgerechnet. Im Falle der Praxisfortführung nach § 103 Abs. 4 ist bei der Auswahl der Bewerber die gemeinschaftliche Praxisausübung des in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Arztes erst nach mindestens fünfjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit zu berücksichtigen. Für die Einrichtungen nach § 400 Abs. 2 Satz 1 gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(3a) Die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 endet bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen. Endet die Leistungsbegrenzung, wird der angestellte Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mitgerechnet.

(4) Überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte und Psychotherapeuten bilden eine Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 1. Januar 1999 zu ermitteln. Zu zählen sind die zugelassenen Ärzte sowie die Psychotherapeuten, die nach § 95 Abs. 10 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung zugelassen werden. Dabei sind überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzte mit dem Faktor 0,7 zu berücksichtigen. In den Richtlinien nach Absatz 1 ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2015 sicherzustellen, dass mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 25 Prozent der regional maßgeblichen Verhältniszahl den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten und mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 20 Prozent der regional maßgeblichen Verhältniszahl den Leistungserbringern nach Satz 1, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, vorbehalten ist. Ab dem 1. Januar 2016 gelten die in Satz 5 vorgesehenen Mindestversorgungsanteile mit der Maßgabe fort, dass der Gemeinsame Bundesausschuss ihre Höhe aus Versorgungsgründen bedarfsgerecht anpassen kann; zudem können innerhalb des Mindestversorgungsanteils für überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte weitere nach Fachgebieten differenzierte Mindestversorgungsanteile vorgesehen werden. Bei der Feststellung der Überversorgung nach § 103 Abs. 1 sind die ermächtigten Psychotherapeuten nach § 95 Abs. 11 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung mitzurechnen.

(5) Hausärzte (§ 73 Abs. 1a) bilden ab dem 1. Januar 2001 mit Ausnahme der Kinder- und Jugendärzte eine Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2; Absatz 4 bleibt unberührt. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 31. Dezember 1995 zu ermitteln. Die Verhältniszahlen für die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Internisten sind zum Stand vom 31. Dezember 1995 neu zu ermitteln. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die neuen Verhältniszahlen bis zum 31. März 2000 zu beschließen. Der Landesausschuss hat die Feststellungen nach § 103 Abs. 1 Satz 1 erstmals zum Stand vom 31. Dezember 2000 zu treffen. Ein Wechsel für Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung in die hausärztliche oder fachärztliche Versorgung ist nur dann zulässig, wenn dafür keine Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 angeordnet sind.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a, 2b, 3, 4, 5 und 6 und die Absätze 3 und 3a gelten nicht für Zahnärzte.

(1) Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere

1.
die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in Diagnostik und Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und familiären Umfeldes; Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen,
2.
die Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen einschließlich der Vermittlung eines aus medizinischen Gründen dringend erforderlichen Behandlungstermins bei einem an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer,
3.
die Dokumentation, insbesondere Zusammenführung, Bewertung und Aufbewahrung der wesentlichen Behandlungsdaten, Befunde und Berichte aus der ambulanten und stationären Versorgung,
4.
die Einleitung oder Durchführung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie die Integration nichtärztlicher Hilfen und flankierender Dienste in die Behandlungsmaßnahmen.

(1a) An der hausärztlichen Versorgung nehmen

1.
Allgemeinärzte,
2.
Kinder- und Jugendärzte,
3.
Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben,
4.
Ärzte, die nach § 95a Abs. 4 und 5 Satz 1 in das Arztregister eingetragen sind und
5.
Ärzte, die am 31. Dezember 2000 an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen haben,
teil (Hausärzte).
Die übrigen Fachärzte nehmen an der fachärztlichen Versorgung teil. Der Zulassungsausschuss kann für Kinder- und Jugendärzte und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung eine von Satz 1 abweichende befristete Regelung treffen, wenn eine bedarfsgerechte Versorgung nicht gewährleistet ist. Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für die Arztgruppe der Hausärzte, der Kinder- und Jugendärzte oder der Fachinternisten eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 Satz 1 getroffen, fasst der Zulassungsausschuss innerhalb von sechs Monaten den Beschluss, ob eine Regelung nach Satz 3 getroffen wird. Kinder- und Jugendärzte mit Schwerpunktbezeichnung können auch an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen. Der Zulassungsausschuss kann Allgemeinärzten und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung, die im Wesentlichen spezielle Leistungen erbringen, auf deren Antrag die Genehmigung zur ausschließlichen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erteilen.

(1b) Die einen Versicherten behandelnden Leistungserbringer sind verpflichtet, den Versicherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt zu fragen; sie sind verpflichtet, die den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und Befunde mit dessen Zustimmung zum Zwecke der bei dem Hausarzt durchzuführenden Dokumentation und der weiteren Behandlung zu übermitteln. Der Hausarzt ist mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, die für die Behandlung erforderlichen Daten und Befunde an die den Versicherten behandelnden Leistungserbringer zu übermitteln. Bei einem Hausarztwechsel ist der bisherige Hausarzt mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, dem neuen Hausarzt die bei ihm über den Versicherten gespeicherten Unterlagen vollständig zu übermitteln.

(1c) (weggefallen)

(2) Die vertragsärztliche Versorgung umfaßt die

1.
ärztliche Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung und kieferorthopädische Behandlung nach Maßgabe des § 28 Abs. 2,
2a.
Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, soweit sie § 56 Abs. 2 entspricht,
3.
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
4.
ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
5.
Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
6.
Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen,
7.
Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
7a.
Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen,
8.
Verordnung häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege,
9.
Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, die die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst (§ 275) zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benötigen; die Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit ist auch auszustellen, wenn die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 übermittelt werden,
10.
medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1,
11.
ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b,
12.
Verordnung von Soziotherapie,
13.
Zweitmeinung nach § 27b,
14.
Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach § 37b.
Satz 1 Nummer 2 bis 4, 6, 10, 11 und 14 gilt nicht für Psychotherapeuten; Satz 1 Nummer 9 gilt nicht für Psychotherapeuten, soweit sich diese Regelung auf die Feststellung und die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit bezieht. Satz 1 Nummer 5 gilt für Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von Leistungen zur psychotherapeutischen Rehabilitation. Satz 1 Nummer 7 gilt für Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von Ergotherapie, Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung. Satz 1 Nummer 8 gilt für Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von Leistungen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege. Das Nähere zu den Verordnungen durch Psychotherapeuten bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, 8 und 12.

(3) In den Gesamtverträgen ist zu vereinbaren, inwieweit Maßnahmen zur Vorsorge und Rehabilitation, soweit sie nicht zur kassenärztlichen Versorgung nach Absatz 2 gehören, Gegenstand der kassenärztlichen Versorgung sind.

(4) Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden, wenn eine ambulante Versorgung der Versicherten zur Erzielung des Heil- oder Linderungserfolgs nicht ausreicht. Die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung ist bei der Verordnung zu begründen. In der Verordnung von Krankenhausbehandlung sind in den geeigneten Fällen auch die beiden nächsterreichbaren, für die vorgesehene Krankenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser anzugeben. Das Verzeichnis nach § 39 Abs. 3 ist zu berücksichtigen.

(5) Der an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt und die ermächtigte Einrichtung sollen bei der Verordnung von Arzneimitteln die Preisvergleichsliste nach § 92 Abs. 2 beachten. Sie können auf dem Verordnungsblatt oder in dem elektronischen Verordnungsdatensatz ausschließen, dass die Apotheken ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des verordneten Mittels abgeben. Verordnet der Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis den Festbetrag nach § 35 überschreitet, hat der Arzt den Versicherten über die sich aus seiner Verordnung ergebende Pflicht zur Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen.

(6) Zur kassenärztlichen Versorgung gehören Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten nicht, wenn sie im Rahmen der Krankenhausbehandlung oder der stationären Entbindung durchgeführt werden, es sei denn, die ärztlichen Leistungen werden von einem Belegarzt erbracht.

(7) Es ist Vertragsärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Versicherten oder für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. § 128 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(8) Zur Sicherung der wirtschaftlichen Verordnungsweise haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie die Krankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte auch vergleichend über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen und Bezugsquellen, einschließlich der jeweiligen Preise und Entgelte zu informieren sowie nach dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu Indikation und therapeutischen Nutzen zu geben. Die Informationen und Hinweise für die Verordnung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln erfolgen insbesondere auf der Grundlage der Hinweise nach § 92 Abs. 2 Satz 3, der Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. 7 Satz 1 und der getroffenen Arzneimittelvereinbarungen nach § 84 Abs. 1. In den Informationen und Hinweisen sind Handelsbezeichnung, Indikationen und Preise sowie weitere für die Verordnung von Arzneimitteln bedeutsame Angaben insbesondere auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 in einer Weise anzugeben, die unmittelbar einen Vergleich ermöglichen; dafür können Arzneimittel ausgewählt werden, die einen maßgeblichen Anteil an der Versorgung der Versicherten im Indikationsgebiet haben. Die Kosten der Arzneimittel je Tagesdosis sind nach den Angaben der anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikation anzugeben. Es gilt die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrage des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebene Klassifikation in der jeweils gültigen Fassung. Die Übersicht ist für einen Stichtag zu erstellen und in geeigneten Zeitabständen, im Regelfall jährlich, zu aktualisieren.

(9) Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von Arzneimitteln, von Verbandmitteln, von digitalen Gesundheitsanwendungen und von Produkten, die gemäß den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können, nur solche elektronischen Programme nutzen, die mindestens folgende Inhalte mit dem jeweils aktuellen Stand enthalten:

1.
die Informationen nach Absatz 8 Satz 2 und 3,
2.
die Informationen über das Vorliegen von Rabattverträgen nach § 130a Absatz 8,
3.
die Informationen nach § 131 Absatz 4 Satz 2,
4.
die zur Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans nach § 31a und des elektronischen Medikationsplans nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 notwendigen Funktionen und Informationen,
5.
die Informationen nach § 35a Absatz 3a Satz 1 und
6.
ab dem 1. Oktober 2023 das Schulungsmaterial nach § 34 Absatz 1f Satz 2 des Arzneimittelgesetzes und die Informationen nach § 34 Absatz 1h Satz 3 des Arzneimittelgesetzes, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2e des Arzneimittelgesetzes oder § 39d Absatz 6 des Arzneimittelgesetzes
und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere insbesondere zu den Mindestanforderungen der Informationen nach Satz 1 Nummer 5 zu regeln. Es kann in der Rechtsverordnung auch das Nähere zu den weiteren Anforderungen nach Satz 1 regeln. Es kann dabei Vorgaben zur Abbildung der für die vertragsärztliche Versorgung geltenden Regelungen zur Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verordnung von Arzneimitteln im Vergleich zu anderen Therapiemöglichkeiten machen. Es kann auch Vorgaben zu semantischen und technischen Voraussetzungen zur Interoperabilität machen. Weitere Einzelheiten sind in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren. Die Vereinbarungen in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 sind innerhalb von drei Monaten nach dem erstmaligen Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach den Sätzen 2 bis 4 sowie nach dem jeweiligen Inkrafttreten einer Änderung der Rechtsverordnung anzupassen. Sie sind davon unabhängig in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Auf die Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 33a findet Satz 1 vor dem 1. Januar 2023 keine Anwendung.

(10) Für die Verordnung von Heilmitteln dürfen Vertragsärzte ab dem 1. Januar 2017 nur solche elektronischen Programme nutzen, die die Informationen der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 92 Absatz 6 und über besondere Verordnungsbedarfe nach § 106b Absatz 2 Satz 4 sowie die sich aus den Verträgen nach § 125a ergebenden Besonderheiten enthalten und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. Das Nähere ist in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren.

(11) Stellt ein Vertragsarzt bei einem Versicherten eine Diagnose nach § 125a und die Indikation für ein Heilmittel, sind Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten vom Heilmittelerbringer festzulegen. In medizinisch begründeten Fällen kann der Vertragsarzt auch bei Vorliegen einer Diagnose nach § 125a selbst über die Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten entscheiden; in diesem Fall sind auf die Verordnung die Regelungen der Verträge nach § 125 Absatz 1 anzuwenden. Die Vertragsärzte sollen zum Beginn des auf den rechtskräftigen Abschluss des Vertrages nach § 125a folgenden Quartals, frühestens jedoch nach sechs Wochen, nach den Regelungen dieses Absatzes verordnen.

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in Richtlinien Bestimmungen über

1.
einheitliche Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad in der vertragsärztlichen Versorgung,
2.
Maßstäbe für eine ausgewogene hausärztliche und fachärztliche Versorgungsstruktur,
2a.
Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die von Ärzten erbrachten spezialfachärztlichen Leistungen nach § 116b berücksichtigt werden,
2b.
Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, berücksichtigt werden, einschließlich Vorgaben zum Inhalt und zum Verfahren der Meldungen der ermächtigten Einrichtungen an die Kassenärztlichen Vereinigungen nach Satz 12,
3.
Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze, soweit diese zur Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung in einem Versorgungsbereich unerläßlich sind, um einen zusätzlichen lokalen oder einen qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf insbesondere innerhalb einer Arztgruppe zu decken,
3a.
allgemeine Voraussetzungen, nach denen die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 Abs. 3 einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf in nicht unterversorgten Planungsbereichen feststellen können,
4.
Ausnahmeregelungen für die Zulassung eines Arztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern der Arzt die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam mit einem dort bereits tätigen Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, derselben Facharztbezeichnung ausüben will und sich die Partner der Berufsausübungsgemeinschaft gegenüber dem Zulassungsausschuß zu einer Leistungsbegrenzung verpflichten, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, dies gilt für die Anstellung eines Arztes in einer Einrichtung nach § 400 Abs. 2 Satz 1 und in einem medizinischen Versorgungszentrum entsprechend; bei der Ermittlung des Versorgungsgrades ist der Arzt nicht mitzurechnen,
5.
Regelungen für die Anstellung von Ärzten bei einem Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, mit derselben Facharztbezeichnung in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern sich der Vertragsarzt gegenüber dem Zulassungsausschuß zu einer Leistungsbegrenzung verpflichtet, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, und Ausnahmen von der Leistungsbegrenzung, soweit und solange dies zur Deckung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist; bei der Ermittlung des Versorgungsgrades sind die angestellten Ärzte nicht mitzurechnen,
6.
Ausnahmeregelungen zur Leistungsbegrenzung nach den Nummern 4 und 5 im Fall eines unterdurchschnittlichen Praxisumfangs; für psychotherapeutische Praxen mit unterdurchschnittlichem Praxisumfang soll eine Vergrößerung des Praxisumfangs nicht auf den Fachgruppendurchschnitt begrenzt werden.
Sofern die Weiterbildungsordnungen mehrere Facharztbezeichnungen innerhalb desselben Fachgebiets vorsehen, bestimmen die Richtlinien nach Nummer 4 und 5 auch, welche Facharztbezeichnungen bei der gemeinschaftlichen Berufsausübung nach Nummer 4 und bei der Anstellung nach Nummer 5 vereinbar sind. Überversorgung ist anzunehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 10 vom Hundert überschritten ist. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist erstmals bundeseinheitlich zum Stand vom 31. Dezember 1990 zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades ist die Entwicklung des Zugangs zur vertragsärztlichen Versorgung seit dem 31. Dezember 1980 arztgruppenspezifisch angemessen zu berücksichtigen. Die regionalen Planungsbereiche sind mit Wirkung zum 1. Januar 2013 so festzulegen, dass eine flächendeckende Versorgung sichergestellt wird. Der Gemeinsame Bundesausschuss trifft mit Wirkung zum 1. Juli 2019 die erforderlichen Anpassungen für eine bedarfsgerechte Versorgung nach Prüfung der Verhältniszahlen gemäß Absatz 2 Nummer 3 und unter Berücksichtigung der Möglichkeit zu einer kleinräumigen Planung, insbesondere für die Arztgruppe nach Absatz 4. Er kann innerhalb der einzelnen Arztgruppen nach Fachgebieten, Facharztkompetenzen oder Schwerpunktkompetenzen differenzierte Mindest- oder Höchstversorgungsanteile für Ärzte dieser Fachgebiete oder für Ärzte mit entsprechenden Facharztkompetenzen oder Schwerpunktkompetenzen festlegen; die Festlegung von Mindest- oder Höchstversorgungsanteilen hat keine Auswirkungen auf die für die betreffenden Arztgruppen festgesetzten Verhältniszahlen. Bei der Berechnung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind Vertragsärzte mit einem hälftigen Versorgungsauftrag mit dem Faktor 0,5 sowie die bei einem Vertragsarzt nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Ärzte, die in einem medizinischen Versorgungszentrum angestellten Ärzte und die in einer Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2 angestellten Ärzte entsprechend ihrer Arbeitszeit anteilig zu berücksichtigen. Erbringen die in Satz 9 genannten Ärzte spezialfachärztliche Leistungen nach § 116b, ist dies bei der Berechnung des Versorgungsgrades nach Maßgabe der Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 2a zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung ermächtigter Ärzte und der in ermächtigten Einrichtungen tätigen Ärzte erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 2b. Die Anzahl der in ermächtigten Einrichtungen tätigen Ärzte sowie geeignete Angaben zur Ermittlung des auf den Versorgungsgrad anzurechnenden Leistungsumfangs werden von den ermächtigten Einrichtungen quartalsweise an die Kassenärztlichen Vereinigungen gemeldet und in den Bedarfsplänen gemäß § 99 erfasst. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Rahmen einer befristeten Übergangsregelung zur Umsetzung des Auftrags nach Satz 7 bestimmen, dass die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen Zulassungsbeschränkungen für einzelne Arztgruppen und Planungsbereiche zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Versorgung in verschiedenen Planungsbereichen auf gemeinsamen Antrag der Kassenärztlichen Vereinigungen, der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen auch bei einem Versorgungsgrad zwischen 100 Prozent und 110 Prozent anordnen können. Festlegungen nach Satz 8 sind bei der Ermittlung des Versorgungsgrades nur zu berücksichtigen, sofern die entsprechenden Sitze besetzt sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt, ob die nach Satz 8 festgelegten Mindestversorgungsanteile im Fall der Überversorgung auch durch Erteilung zusätzlicher Zulassungen und Anstellungsgenehmigungen aufzufüllen sind.

(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die auf der Grundlage des Absatzes 1 Satz 4 und 5 ermittelten Verhältniszahlen anzupassen oder neue Verhältniszahlen festzulegen, wenn dies erforderlich ist

1.
wegen der Änderung der fachlichen Ordnung der Arztgruppen,
2.
weil die Zahl der Ärzte einer Arztgruppe bundesweit die Zahl 1 000 übersteigt oder
3.
zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung; dabei sind insbesondere die demografische Entwicklung sowie die Sozial- und Morbiditätsstruktur zu berücksichtigen.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 erhält der Arzt eine auf die Dauer der gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung. Die Beschränkung und die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 enden bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 3, spätestens jedoch nach zehnjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit. Endet die Beschränkung, wird der Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mitgerechnet. Im Falle der Praxisfortführung nach § 103 Abs. 4 ist bei der Auswahl der Bewerber die gemeinschaftliche Praxisausübung des in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Arztes erst nach mindestens fünfjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit zu berücksichtigen. Für die Einrichtungen nach § 400 Abs. 2 Satz 1 gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(3a) Die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 endet bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen. Endet die Leistungsbegrenzung, wird der angestellte Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mitgerechnet.

(4) Überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte und Psychotherapeuten bilden eine Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 1. Januar 1999 zu ermitteln. Zu zählen sind die zugelassenen Ärzte sowie die Psychotherapeuten, die nach § 95 Abs. 10 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung zugelassen werden. Dabei sind überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzte mit dem Faktor 0,7 zu berücksichtigen. In den Richtlinien nach Absatz 1 ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2015 sicherzustellen, dass mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 25 Prozent der regional maßgeblichen Verhältniszahl den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten und mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 20 Prozent der regional maßgeblichen Verhältniszahl den Leistungserbringern nach Satz 1, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, vorbehalten ist. Ab dem 1. Januar 2016 gelten die in Satz 5 vorgesehenen Mindestversorgungsanteile mit der Maßgabe fort, dass der Gemeinsame Bundesausschuss ihre Höhe aus Versorgungsgründen bedarfsgerecht anpassen kann; zudem können innerhalb des Mindestversorgungsanteils für überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte weitere nach Fachgebieten differenzierte Mindestversorgungsanteile vorgesehen werden. Bei der Feststellung der Überversorgung nach § 103 Abs. 1 sind die ermächtigten Psychotherapeuten nach § 95 Abs. 11 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung mitzurechnen.

(5) Hausärzte (§ 73 Abs. 1a) bilden ab dem 1. Januar 2001 mit Ausnahme der Kinder- und Jugendärzte eine Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2; Absatz 4 bleibt unberührt. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 31. Dezember 1995 zu ermitteln. Die Verhältniszahlen für die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Internisten sind zum Stand vom 31. Dezember 1995 neu zu ermitteln. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die neuen Verhältniszahlen bis zum 31. März 2000 zu beschließen. Der Landesausschuss hat die Feststellungen nach § 103 Abs. 1 Satz 1 erstmals zum Stand vom 31. Dezember 2000 zu treffen. Ein Wechsel für Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung in die hausärztliche oder fachärztliche Versorgung ist nur dann zulässig, wenn dafür keine Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 angeordnet sind.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a, 2b, 3, 4, 5 und 6 und die Absätze 3 und 3a gelten nicht für Zahnärzte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.