Tenor

1. Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 14.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2015 verurteilt, die Zeit vom 14.06.1978 bis zum 27.07.1978 als Kindererziehungszeit und Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung im Versichertenkonto der Klägerin vorzumerken. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt 10 v.H. der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Anerkennung rentenrechtlicher Zeiten.
Die am … geborene Klägerin ist Beamtin. Ab dem 01.02.1977 bis zum 13.06.1978 stand sie im Rahmen des Vorbereitungsdienstes in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf, vom 28.07.1978 bis zum 09.08.1978 zunächst in einem privatrechtlichen Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst und seit dem 10.08.1978 ist sie zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Weiter ist sie Mutter von 6 Kindern (geb. am …, am …, am …, am …, am … und am …).
Mit am 22.08.2014 bei der Beklagten eingegangenen Anträgen begehrte sie die Klärung ihres Rentenversicherungskontos sowie die Feststellung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Sie habe ihre Kinder jeweils bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres erzogen.
Mit Bescheid vom 14.11.2014 stellte die Beklagte die Zeiten bis zum 31.12.2007 verbindlich fest. Die Zeiten vom 11.09.1979 bis zum 18.12.1979, vom 05.07.1982 bis zum 11.10.1982, vom 03.08.1984 bis 09.11.1984, vom 06.08.1986 bis zum 12.11.1986 und vom 12.06.1988 bis zum 18.09.1988 könnten nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil während des Mutterschutzes ein beamtenrechtliches Dienstverhältnis bestanden habe. Die Zeit vom 01.08.1976 bis zum 31.01.1977 werde als Kindererziehungszeit und die Zeit vom 10.07.1976 bis zum 31.01.1977 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vorgemerkt.
Die Zeiten vom 01.02.1977 bis zum 31.07.1978, vom 01.11.1979 bis 31.10.1981, vom 01.09.1982 bis zum 31.08.1984, vom 01.10.1984 bis zum 30.09.1986, vom 01.10.1986 bis zum 30.09.1988 und vom 01.08.1988 bis zum 31.07.1990 könnten nicht als Kindererziehungszeiten vorgemerkt werden. Während dieser Zeit habe die Klägerin Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erworben.
Die Zeiten vom 01.02.1977 bis 09.07.1986, vom 23.10.1979 bis 22.10.1989, vom 16.08.1982 bis zum 15.08.1992, vom 14.09.1984 bis zum 13.09.1994, vom 17.09.1986 bis zum 16.09.1996 und vom 24.07.1988 bis zum 23.07.1998 könnten nicht als Berücksichtigungszeit vorgemerkt werden. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung könnten nur für Zeiträume vorgemerkt werden, in dem die Voraussetzung für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten erfüllt würden. Dies sei ausgeschlossen, da die Klägerin während dieser Zeit Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben habe.
Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 10.12.2014 Widerspruch. Erziehungszeiten, in denen sie keine Versorgungsanwartschaften erworben habe, seien nicht berücksichtigt. Hierzu legte sie eine Auskunft über die Versorgungsanwartschaft nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) vom 12.08.2014 vor, auf welche das Gericht Bezug nimmt.
Mit Bescheid vom 12.02.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Durch das Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetz sei seit dem 01.07.2014 die Vormerkung von Erziehungszeiten generell ausgeschlossen, wenn der Elternteil während der Kindererziehung gleichwertige Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erworben habe. Ohne inhaltliche Prüfung der jeweiligen Versorgungsregelungen gelten nunmehr Anwartschaften auf eine Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen stets als gleichwertig.
Hierauf hat die Klägerin am 11.03.2015 beim hiesigen Gericht Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die seitens der Beklagten geschilderte Vorgehensweise könne zwar dem Grunde nach nachvollzogen werden, nicht jedoch für die Zeiträume 14.06.1978 bis 27.07.1978, 17.03.1987 bis 16.07.1987 und 24.01.1989 bis 23.07.1989. Im Zeitraum 14.06.1978 bis 27.07.1978 habe kein Beamtenstatus der Klägerin vorgelegen, vielmehr handele es sich dabei um eine Unterbrechung nach dem Referendariat bis zur erstmaligen Einstellung als Beamtin zur Probe. In den beiden weiteren Zeiträumen seien keine ruhegehaltsfähigen Zeiten nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben worden. Diese Zeiten würden als nicht ruhegehaltsfähige Zeiten tituliert.
10 
Die Klägerin beantragt:
11 
1. Der Bescheid der Beklagten vom 14.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2015 wird abgeändert.
12 
2. Die Beklagte wird verurteilt, für die Zeiträume 14.06.1978 bis 27.07.1978, 17.03.1987 bis 16.07.1987, vom 24.01.1989 bis 23.07.1989 Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anzuerkennen.
13 
Die Beklagte beantragt:
14 
Die Klage wird abgewiesen.
15 
Zur Begründung wiederholt die Beklagte ihre Ausführungen aus dem Widerspruch.
16 
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
17 
Das Gericht hat die Beteiligten zur Möglichkeit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung angehört. Hierzu haben die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt.
18 
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogene Verfahrensakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage, über welche das Gericht nach Einverständniserklärung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden konnte ist zulässig, jedoch nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
20 
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht erhoben.
21 
Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist die angefochtene Entscheidung der Beklagten rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
22 
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 14.06.1978 bis zum 27.07.1978 als Kindererziehungszeit und Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung gegen die Beklagte.
23 
Die Beklagte ist nach § 149 Abs. 5 S. 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) verpflichtet, nach Klärung des Versicherungsverlaufs die dort enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Jahre zurück liegen, durch Bescheid festzustellen.
24 
Hierzu gehört auch die Feststellung von Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI) und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57 SGB VI).
25 
Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren, § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VI. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn
26 
1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist, § 56 Abs. 1 S. 2 SGB VI.
27 
Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen, § 57 S. 1 SGB VI.
28 
Ausgehend von den Angaben der Klägerin, bzgl. derer keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit bestehen und welche sich im Einklang mit den vorliegenden sonstigen Erkenntnissen befinden, erfolgte die Erziehung sämtlicher Kinder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und sind ihr die Erziehungszeiten zuzuordnen, da sie die Kinder erzogen hat, vgl. § 56 Abs. 2 S. 1 SGB VI.
29 
Die Klägerin ist hinsichtlich der Erziehung ihres ersten, am … geborenen Kindes auch nicht für den Zeitraum vom 14.06.1978 bis zum 27.07.1978 von der Anrechnung ausgeschlossen.
30 
Ein Ausschluss könnte sich hier lediglich aus § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ergeben, wonach Elternteile von der Anrechnung ausgeschlossen sind, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
31 
Die Ausschlussvoraussetzungen sind nicht erfüllt, da die Klägerin in der Erziehungszeit ihres ersten Kindes und für dieses keine Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften aufgrund der Erziehung erworben hat. Ausweislich der Auskunft der Beigeladenen über die Versorgungsanwartschaften vom 12.08.2014 und bestätigt im Erörterungstermin vom 12.02.2016 sind im Dreijahreszeitraum nach dem 10.07.1976 Zeiten des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf, Dienstzeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst und Dienstzeiten im Beamten-/Richterverhältnis oder gleichgestellte Zeiten vermerkt. Keine dieser Zeiten steht in einem kausalen Zusammenhang mit der Erziehung des ersten Kindes, wie es der klare Wortlaut des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI fordert („…aufgrund der Erziehung…“). Der bloße sonstige Erwerb von beamtenrechtlichen Anwartschaften in der Erziehungszeit genügt nicht.
32 
Einer weitergehenden Auslegung des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI dahingehend, dass Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung immer dann ausgeschlossen seien, wenn - irgendwelche - Anwartschaftszeiten nach beamtenrechtlichen Regelungen während der Erziehungszeit erworben wurden, steht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift, aber auch die Entstehungsgeschichte derselben entgegen.
33 
In der bis einschließlich zum 21.07.2009 gültigen Vorgängerfassung waren Personen, die während der Erziehungszeit zu den in § 5 Abs. 1 SGB VI genannten Personen gehörten - damit u.a. Beamte - von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen. Die folgende, vom 22.07.2009 bis zum 30.06.2014 gültige Fassung schränkte den Ausschluss insoweit ein, dass Elternteile u.a. dann erfasst wurden, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben haben, welche systembezogen gleichwertig berücksichtigt werden wie Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
34 
Dies führte zu Unsicherheiten, ob und wie die vorgenannten Anwartschaften als systembezogen gleichwertig anzusehen sind. Der Gesetzgeber löste die Problemstellung dahin, dass nunmehr in der heutigen Fassung auch eine systembezogen annähernd gleichwertige Berücksichtigung ausreicht und im Rahmen einer Fiktion u.a. eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften als systembezogen annähernd gleichwertig gilt.
35 
Zwar sollte nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.03.2014 ein genereller Ausschluss der Beamten von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten erfolgen, da die Beamtenversorgung systembezogen entsprechende Leistungen erbringe (s. BT-Drs. 18/909). Diesen Weg ist der Gesetzgeber im Ergebnis jedoch nicht gegangen, sondern hat vielmehr den vorgenannten kausalen Zusammenhang zwischen Erziehung und Anwartschaftserwerb erhalten (vertiefend zur Entstehung der heutigen Fassung: SG Reutlingen, Urteil v. 14.07.2016 - Az.: S 3 R 43/16 -; juris). Ein anderes Ergebnis wäre bspw. durch Wiedereinführung der bis 21.07.2009 gültigen Regelung ohne Weiteres möglich gewesen.
36 
In den Zeiten vom 17.03.1987 bis 16.07.1987 und vom 24.01.1989 bis 23.07.1989 ist die Klägerin dagegen von der Anrechnung als Kindererziehungszeiten nach § 56 Abs. 1 SGB VI und als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach § 57 S. 1 SGB VI ausgeschlossen, da sie während der dort maßgeblichen Erziehungszeiten nach ihrem fünften bzw. sechsten Kind Anwartschaften auf Versorgungsbezüge im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften erwarb, namentlich in der Zeit vom 17.09.1986 bis 16.03.1987 bzw. vom 24.07.1988 bis 23.01.1989.
37 
Für den Ausschluss ist nicht erforderlich, dass die beamtenrechtlichen Anwartschaften zeitlich deckungsgleich mit der Kindererziehungszeit nach dem SGB VI sind. Nach § 54 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI reicht vielmehr der bloße Erwerb von erziehungsbezogenen Anwartschaften an sich innerhalb der Erziehungszeit - somit nach § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VI während der ersten drei Lebensjahre - aus, solange diese systembezogen zu einer annähernd gleichwertigen Berücksichtigung führen. Ein zeitlicher Gleichlauf der Zeitenbewertung wird dabei mithin gerade nicht gefordert, die systembezogene, also insbesondere sich aus einer Gesamtbetrachtung ergebende annähernde Gleichwertigkeit genügt den Anforderungen. Für die beamtenrechtlichen Versorgungsregelungen ergibt sich die erforderliche annähernde Gleichwertigkeit bereits aus der Fiktion des § 56 Abs. 4 Nr. 3, letzter Hs. SGB VI.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das anteilige Obsiegen und Unterliegen von Klägerin und Beklagter.

Gründe

 
19 
Die Klage, über welche das Gericht nach Einverständniserklärung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden konnte ist zulässig, jedoch nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
20 
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht erhoben.
21 
Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist die angefochtene Entscheidung der Beklagten rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
22 
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 14.06.1978 bis zum 27.07.1978 als Kindererziehungszeit und Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung gegen die Beklagte.
23 
Die Beklagte ist nach § 149 Abs. 5 S. 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) verpflichtet, nach Klärung des Versicherungsverlaufs die dort enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Jahre zurück liegen, durch Bescheid festzustellen.
24 
Hierzu gehört auch die Feststellung von Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI) und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57 SGB VI).
25 
Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren, § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VI. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn
26 
1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist, § 56 Abs. 1 S. 2 SGB VI.
27 
Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen, § 57 S. 1 SGB VI.
28 
Ausgehend von den Angaben der Klägerin, bzgl. derer keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit bestehen und welche sich im Einklang mit den vorliegenden sonstigen Erkenntnissen befinden, erfolgte die Erziehung sämtlicher Kinder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und sind ihr die Erziehungszeiten zuzuordnen, da sie die Kinder erzogen hat, vgl. § 56 Abs. 2 S. 1 SGB VI.
29 
Die Klägerin ist hinsichtlich der Erziehung ihres ersten, am … geborenen Kindes auch nicht für den Zeitraum vom 14.06.1978 bis zum 27.07.1978 von der Anrechnung ausgeschlossen.
30 
Ein Ausschluss könnte sich hier lediglich aus § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ergeben, wonach Elternteile von der Anrechnung ausgeschlossen sind, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
31 
Die Ausschlussvoraussetzungen sind nicht erfüllt, da die Klägerin in der Erziehungszeit ihres ersten Kindes und für dieses keine Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften aufgrund der Erziehung erworben hat. Ausweislich der Auskunft der Beigeladenen über die Versorgungsanwartschaften vom 12.08.2014 und bestätigt im Erörterungstermin vom 12.02.2016 sind im Dreijahreszeitraum nach dem 10.07.1976 Zeiten des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf, Dienstzeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst und Dienstzeiten im Beamten-/Richterverhältnis oder gleichgestellte Zeiten vermerkt. Keine dieser Zeiten steht in einem kausalen Zusammenhang mit der Erziehung des ersten Kindes, wie es der klare Wortlaut des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI fordert („…aufgrund der Erziehung…“). Der bloße sonstige Erwerb von beamtenrechtlichen Anwartschaften in der Erziehungszeit genügt nicht.
32 
Einer weitergehenden Auslegung des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI dahingehend, dass Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung immer dann ausgeschlossen seien, wenn - irgendwelche - Anwartschaftszeiten nach beamtenrechtlichen Regelungen während der Erziehungszeit erworben wurden, steht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift, aber auch die Entstehungsgeschichte derselben entgegen.
33 
In der bis einschließlich zum 21.07.2009 gültigen Vorgängerfassung waren Personen, die während der Erziehungszeit zu den in § 5 Abs. 1 SGB VI genannten Personen gehörten - damit u.a. Beamte - von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen. Die folgende, vom 22.07.2009 bis zum 30.06.2014 gültige Fassung schränkte den Ausschluss insoweit ein, dass Elternteile u.a. dann erfasst wurden, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben haben, welche systembezogen gleichwertig berücksichtigt werden wie Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
34 
Dies führte zu Unsicherheiten, ob und wie die vorgenannten Anwartschaften als systembezogen gleichwertig anzusehen sind. Der Gesetzgeber löste die Problemstellung dahin, dass nunmehr in der heutigen Fassung auch eine systembezogen annähernd gleichwertige Berücksichtigung ausreicht und im Rahmen einer Fiktion u.a. eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften als systembezogen annähernd gleichwertig gilt.
35 
Zwar sollte nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.03.2014 ein genereller Ausschluss der Beamten von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten erfolgen, da die Beamtenversorgung systembezogen entsprechende Leistungen erbringe (s. BT-Drs. 18/909). Diesen Weg ist der Gesetzgeber im Ergebnis jedoch nicht gegangen, sondern hat vielmehr den vorgenannten kausalen Zusammenhang zwischen Erziehung und Anwartschaftserwerb erhalten (vertiefend zur Entstehung der heutigen Fassung: SG Reutlingen, Urteil v. 14.07.2016 - Az.: S 3 R 43/16 -; juris). Ein anderes Ergebnis wäre bspw. durch Wiedereinführung der bis 21.07.2009 gültigen Regelung ohne Weiteres möglich gewesen.
36 
In den Zeiten vom 17.03.1987 bis 16.07.1987 und vom 24.01.1989 bis 23.07.1989 ist die Klägerin dagegen von der Anrechnung als Kindererziehungszeiten nach § 56 Abs. 1 SGB VI und als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach § 57 S. 1 SGB VI ausgeschlossen, da sie während der dort maßgeblichen Erziehungszeiten nach ihrem fünften bzw. sechsten Kind Anwartschaften auf Versorgungsbezüge im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften erwarb, namentlich in der Zeit vom 17.09.1986 bis 16.03.1987 bzw. vom 24.07.1988 bis 23.01.1989.
37 
Für den Ausschluss ist nicht erforderlich, dass die beamtenrechtlichen Anwartschaften zeitlich deckungsgleich mit der Kindererziehungszeit nach dem SGB VI sind. Nach § 54 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI reicht vielmehr der bloße Erwerb von erziehungsbezogenen Anwartschaften an sich innerhalb der Erziehungszeit - somit nach § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VI während der ersten drei Lebensjahre - aus, solange diese systembezogen zu einer annähernd gleichwertigen Berücksichtigung führen. Ein zeitlicher Gleichlauf der Zeitenbewertung wird dabei mithin gerade nicht gefordert, die systembezogene, also insbesondere sich aus einer Gesamtbetrachtung ergebende annähernde Gleichwertigkeit genügt den Anforderungen. Für die beamtenrechtlichen Versorgungsregelungen ergibt sich die erforderliche annähernde Gleichwertigkeit bereits aus der Fiktion des § 56 Abs. 4 Nr. 3, letzter Hs. SGB VI.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das anteilige Obsiegen und Unterliegen von Klägerin und Beklagter.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Reutlingen Urteil, 26. Aug. 2016 - S 8 R 655/15

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Sozialgericht Reutlingen Urteil, 26. Aug. 2016 - S 8 R 655/15 zitiert 9 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 5 Versicherungsfreiheit


(1) Versicherungsfrei sind 1. Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 56 Kindererziehungszeiten


(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn 1. die Erziehung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 54 Begriffsbestimmungen


(1) Rentenrechtliche Zeiten sind 1. Beitragszeiten, a) als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,b) als beitragsgeminderte Zeiten,2. beitragsfreie Zeiten und3. Berücksichtigungszeiten. (2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mi

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 57 Berücksichtigungszeiten


Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt fü

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Sozialgericht Reutlingen Urteil, 14. Juli 2016 - S 3 R 43/16

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 14.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2015, soweit dadurch der Bescheid vom 07.12.2011 aufgehoben wird, wird aufgehoben.2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu

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(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 14.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2015, soweit dadurch der Bescheid vom 07.12.2011 aufgehoben wird, wird aufgehoben.

2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Tatbestand

 
Im Streit ist die Aufhebung der Entscheidung der Beklagten über die Vormerkung von Zeiten der Kindererziehung des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der am … geborene, verheiratete Kläger ist Vater des am … geborenen Sohnes M. und des am … geborenen Sohnes H..
Für den Kläger wurden in den Zeiten vom 1.10.1968 bis 31.3.1970, vom 15.3.1977 bis 30.4.1977 und vom 16.9.1989 bis 27.9.1989 - für 21 Monate - Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Am 1.5.1977 wurde der Kläger zunächst auf Widerruf (bis 6.4.1979) und ab 27.4.1979 auf Lebenszeit in das Beamtenverhältnis übernommen. In der Zeit vom 1.7.1981 bis zum 31.5.1988 war er als Beamter ohne Bezüge zur Kindererziehung beurlaubt. In der anschließenden Zeit vom 1.6.1988 bis 31.5.2013 legte er wieder eine Dienstzeit im Beamtenverhältnis zurück. Seit 1.6.2013 bezieht der Kläger ein Ruhegehalt (Versorgungsbezüge) nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW).
Die Ehefrau des Klägers, die Mutter von M. und H. befand sich vom 3.7.1978 bis 2. 4. 1980 im Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf. In den Zeiten vom 1.5.1980 bis 23.2.1981 und vom 29.6.1981 bis 2.9.1982 stand sie in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst; in der Zwischenzeit vom 24. 2. 1981 bis 28.6.1981 legte sie eine nicht ruhegehaltfähige Zeit (nach der Geburt von M. am …) zurück. Vom 3. 9. 1982 bis 23.11.1983 befand sie sich in einem Beamtenverhältnis. Ferner legte sie eine Dienstzeit im Beamtenverhältnis in der Zeit vom 24.11.1983 bis 27.1.1984 in Form einer Kindererziehungszeit (bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats voll ruhegehaltfähig) bei Geburt von H. am … zurück. Im Anschluss an diese Kindererziehungszeit legte sie vom 28. 1. 1984 bis 31.5.2013 weitere Dienstzeiten im Beamtenverhältnis zurück.
Am 31.3.2011 beantragte der Kläger die Zahlung von Beiträgen für eine freiwillige Versicherung, um einen Anspruch auf Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben (bei noch fehlenden 39 Kalendermonaten hierfür). Er gab im Folgenden an, er sei vom 1.7.1981 bis zum 31.5.1988 als Beamter ohne Bezüge zur Kindererziehung beurlaubt gewesen. In dieser Zeit habe er keine beamtenrechtlichen Pensionsansprüche erworben. Nach Geburt des 2. Kindes (H.) am … habe seine Frau Mutterschaftsurlaub gehabt, bis H. vier Monate alt gewesen sei, also bis zum …1984. Diese Zeit werde bei ihrem Pensionsanspruch berücksichtigt. Er bitte um Prüfung, ob für ihn als dem tatsächlich zur Erziehung ohne Bezüge und ohne Pensionsanwartschaften Beurlaubten eine rentenwirksame Berücksichtigung, z.B. durch Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen, möglich sei.
In den hierauf übersandten Zusatzfragebögen zur Kindererziehung gaben der Kläger und seine Ehefrau (mit Datum vom 28.6.2011) an, die Erziehung der Kinder M. und H. sei gemeinsam mit dem anderen Elternteil erfolgt; das Kind sei während der gemeinsamen Erziehung nicht überwiegend von einem Elternteil erzogen worden.
Die Beklagte teilte hierauf dem Kläger (mit Schreiben vom 1.9.2011) mit, beide Kinder seien bereits im Konto der Mutter aufgenommen worden (unter Hinweis auf den Bescheid vom 9.11.2005). Da eine gemeinsame Erklärung über die Zuordnung der Erziehungszeiten damals nicht abgegeben worden sei, seien diese Zeiten grundsätzlich im Konto der Mutter zu berücksichtigen. Etwas anderes sei nur möglich, wenn die überwiegende Erziehung durch den Vater der Kinder nachgewiesen sei.
Nachdem die Ehefrau des Klägers mit Schreiben vom 31.7.2011 erklärt hatte, ihr Ehemann beantrage derzeit die Anrechnung der Kindererziehungszeit für H. für seine Rentenversicherung, insofern erübrige es sich für sie, einen derartigen Antrag zu stellen, erließ die Beklagte den Bescheid vom 7.12.2011 über die im Versicherungskonto des Klägers festgestellten Zeiten mit Bindung bis 31.12.2004 und merkte hierbei aufgrund übereinstimmender Erklärung der Eltern von M. und H. die Zeit vom 1.10.1982 bis 28.12.1990 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung von M. im Versicherungskonto des Vaters (dem Kläger im vorliegenden Verfahren) vor sowie die Zeit vom 1.2.1984 bis 27.9.1993 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung von H..
Mit Schreiben vom 6.8.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er habe die Wartezeit für den Bezug einer Regelaltersrente durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen zum 1.10.2015 bereits erfüllt. Hierauf beendete der Kläger die freiwillige Beitragszahlung. Er vereinbarte mit der Beklagten, es solle bei den 66 Monaten an auf die Wartezeit zu berücksichtigenden rentenrechtlichen Zeiten verbleiben.
10 
Am 16.7.2015 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Regelaltersrente ab 1.10.2015.
11 
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg teilte der Beklagten auf Anfrage mit (Schreiben vom 31.8.2015), Kindererziehungszeiten seien im Ruhegehalt bei dem Kläger nicht berücksichtigt worden. Beigefügt war eine Aufstellung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten aus dem Versorgungsbescheid vom 13.5.2013 zum Versorgungsbeginn 1.6.2013.
12 
Mit Bescheid vom 14.9.2015 stellte die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 7.12.2011 nach § 149 Abs. 5 S. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit Wirkung ab 1.7.2014 fest, die bisher vorgemerkten Kindererziehungszeiten/-Berücksichtigungszeiten vom 1.10.1982 bis zum 28.12.1990 bzw. vom 1.2.1984 bis 27.9.1993 könnten nicht mehr berücksichtigt werden. Während dieser Zeit habe der Kläger Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen erworben. Nach den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung gälten diese als systembezogen annähernd gleichwertig. Dies gelte auch für Zeiten einer Beurlaubung ohne Besoldung. Nach Abzug der durch die Rechtsänderung nicht mehr zu berücksichtigenden Kindererziehungszeiten seien für den Kläger für die Wartezeit nur noch 58 Monate zu ermitteln. Für die erforderliche Mindestwartezeit für die beantragte Regelaltersrente fehlten noch zwei Monate; der Rentenantrag müsste daher abgelehnt werden. Der Kläger habe jedoch die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zur Erfüllung der Wartezeit zu entrichten.
13 
Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 13.10.2015. Zur Begründung trug er vor, die Zeit vom 1.7.1981 bis 31.5.1988, in der er für die Betreuung seiner am … und … geborenen Kinder ohne Bezüge beurlaubt gewesen sei, stelle eine nicht ruhegehaltfähige Zeit dar und begründe somit keine Versorgungsanwartschaft. Für nach dem 31.12.1991 geborene Kinder würden Betreuungszeiten von Kindern durch Kinderzuschläge, die die Versorgungsbezüge erhöhten, angerechnet werden. Nach der damals geltenden Rechtslage sei dies jedoch bei ihm ausgeschlossen gewesen. Um bei ablehnender Entscheidung dennoch einen Anspruch auf einen Rentenbezug ab 1.10.2015 zu haben, werde er jedoch zwei freiwillige Beiträge zur Erfüllung der Wartezeit in Höhe des Mindestbeitrages entrichten.
14 
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2015 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, Zeiten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung könnten bei dem Kläger nicht mehr berücksichtigt werden. Die Beamtenversorgungen würden im zweiten Halbsatz des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI als gleichwertig aufgeführt. Eine weitere Differenzierung erfolge dabei nicht. Das Beamtenverhältnis des Klägers habe in der Zeit der Beurlaubung fortbestanden und es verbleibe bei der Zugehörigkeit zu dem Alterssicherungssystem nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
15 
Mit Rentenbescheid vom 18.12.2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 1.10.2015 in Höhe von monatlich 96,69 EUR (Zahlbetrag). Hierbei werden keine Kindererziehungs- oder Berücksichtigungszeiten als rentenrechtliche Zeiten aufgeführt.
16 
Am 5.1.2016 hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 14.12.2015 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und trägt vertiefend vor, § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI bestimme, dass Elternteile von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen seien, wenn sie „während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben..“. Dies sei bei ihm nicht der Fall. Der Versorgungsbescheid vom 13.5.2013 weise für den Zeitraum vom 1.7.1981 bis 31.5.1988, in dem die Erziehungszeiten der Kinder M. und H. lägen, eine „nicht ruhegehaltfähige Zeit“ aus bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge wegen Kindererziehung gemäß § 152 Landesbeamtengesetz (LBG) in der im Jahr 1981 geltenden Fassung. Er habe also während der ursprünglich vorgemerkten Erziehungszeiten weder aufgrund der Erziehung noch aus sonst irgendeinem Grund Versorgungsanwartschaften erhalten.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
den Bescheid der Beklagten vom 14.9.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2015 aufzuheben, soweit dadurch der Bescheid vom 7.12.2011 aufgehoben wurde.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Die Beklagte hält an ihrem Standpunkt fest. Zur Begründung führt sie aus, während einer Beurlaubung ohne Besoldung bestehe das Beamtenverhältnis fort. Es bleibe auch in dieser Zeit bei der Zugehörigkeit zu einem Alterssicherungssystem nach beamtenrechtlichen Vorschriften, das stets als gleichwertig gelte.
22 
Auf Anfrage des Gerichts ist seitens des Landesamts für Besoldung und Versorgung (mit Schreiben von … vom 22.4.2016) mitgeteilt worden, der Kläger habe während seiner Erziehungszeit keine Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Die Klage ist auch begründet. Der mit der Klage angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. 9. 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2015 war aufzuheben, soweit dadurch der Bescheid vom 7.12.2011 aufgehoben wird, da er insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.
25 
Anspruchsgrundlage für die Feststellung von rentenrechtlichen Zeiten ist § 149 Abs. 5 SGB VI. Der Rentenversicherungsträger ist hiernach verpflichtet einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid über die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, zu erlassen, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat (BSG, Urteil vom 16.11.1983, Az. 4 RA 39/92, juris-Doc). Nach Absatz 5 S. 2 der Regelung ist der Feststellungsbescheid bei Änderungen der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid für die Zukunft aufzuheben. Hiernach erfordert die Aufhebungsentscheidung keine Ermessensausübung.
26 
Gemäß § 56 Abs. 4 SGB VI in der vom 22.7.2009 bis 30.6.2014 geltenden Fassung waren Elternteile von der Anrechnung von Erziehungszeiten – nur dann – ausgeschlossen, wenn sie (nach Abs. 4 Nr. 3) während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung aufgrund der Erziehung erworben haben, die systembezogen gleichwertig berücksichtigt werden wie die Kindererziehung nach dem SGB VI. Durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.6.2014) wurde § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI neu gefasst. Danach sind Elternteile von der Anrechnung (von Kindererziehungszeiten) nunmehr ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt werden wie die Kindererziehung nach dem SGB VI; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
27 
Grund der Neufassung war, dass die mit Wirkung vom 22.7.2009 gültige Vorfassung zur Unsicherheit darüber geführt hatte, was in der Beamtenversorgung (und den weiteren betroffenen Versorgungssystemen) als „systembezogen gleichwertig“ anzusehen war (vergl. Schuler-Harms in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 56 SGB VI, Rn. 6.1 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf, BT-Drs.18/909, S. 21). Absatz 4 Nr. 3 der Regelung erhielt in den Beratungen des Ausschusses für Arbeit und Soziales seine gültige Fassung (Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs.18/1489, S. 5), der Klärungsbedarf für weitere Personengruppen sah, etwa von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI befreite Lehrkräfte. Unter der Geltung der mit Wirkung vom 22.7.2009 gültigen Vorfassung hatten die systembezogene Gleichwertigkeit verschiedene Gerichte (z. B. SG Dortmund, Urteil vom 22.3.2013, S 34 R 1594/10 -juris-Doc.; VG Düsseldorf, Urteil vom 7.1.2013, 23 K 5322/12 – juris-Doc.) im Falle der Anrechnung von sechs Monaten Kindererziehungszeit in der Beamtenversorgung für vor dem 1. 1.1992 geborene Kinder mit der Rechtsfolge verneint, dass Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung und der Beamtenversorgung angerechnet wurden. Der Gesetzgeber nahm diese Rechtsprechung zum Anlass, § 56 Abs. 4 SGB VI zu überarbeiten. Die Neufassung durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz nimmt nunmehr die Formel von der systembezogenen „annähernd(en)“ Gleichwertigkeit für alle aufgeführten Systeme auf. In einem neuen Halbsatz wird außerdem klargestellt, dass in der beamten- und kirchenrechtlichen Versorgung die systembezogene annähernde Gleichwertigkeit als gewährleistet gilt (vergl. Schuler-Harms, aaO, Rn. 68.1 und Fichte, in Hauck/Noftz,, § 56 SGB VI, Rn. 86). Das Merkmal der systembezogen annähernd gleichwertigen Berücksichtigung wird somit legal definiert (Gesetzesfiktion) als jede Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
28 
Nach der Neuregelung ist die Anrechnung daher ausgeschlossen, wenn während und aufgrund der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach (u.a.) beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erworben werden. Dagegen ist eine Anrechnung nicht ausgeschlossen, wenn das Alterssicherungssystem, dem die Erziehungsperson angehört, keine Leistung kennt, die der Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung annähernd gleichwertig ist. Erst im Falle einer Doppelversorgung ist ein Ausschluss gerechtfertigt (vergl. Schuler-Harms, aaO, Rn. 69).
29 
Die Vorschrift des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der ab 1.7.2014 geltenden Fassung bedarf der Auslegung. So findet sich in dieser Bestimmung die Fiktion (vgl. Gürtner, Kass. Komm zum SVR, Stand 12/2015, § 56 SGB VI, Rdnr. 83), dass als im genannten Sinne systembezogen annähernd gleichwertig (unter anderem) eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gilt. Damit war möglicherweise beabsichtigt, zu der bis zum 21.7.2009 geltenden Fassung der Vorschrift zurückzukehren, wonach Personen, die während der Erziehungszeit zu den in § 5 Abs. 1 SGB VI genannten Personen gehören, d.h. unter anderem Beamte, grundsätzlich von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen waren. Hierfür sprechen auch die Gesetzgebungsmaterialien (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.3.2014, Drucks. des Deutschen Bundestages 18/909), worin ausgeführt wird: „Um eine doppelte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung in jedem Fall zu vermeiden, sollen Beamte wieder generell von der Anrechnung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen werden, da die Beamtenversorgung systembezogen Leistungen für Kindererziehung erbringt.“
30 
Ein derartiger - genereller - Ausschluss von Beamten bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Rahmen des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts ist jedoch mit der Neufassung der Vorschrift vom 23.6.2014 nicht erfolgt. Vielmehr hat der Gesetzgeber nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nicht, entsprechend der bis zum 21.7.2009 geltenden Fassung, allein auf ein bestehendes Beamtenverhältnis abgestellt, das auch bei einer Beurlaubung ohne Besoldung weiter Bestand hat. Vielmehr hat er grundsätzlich an der Neuregelung der Bestimmung ab dem 22.7.2009 festgehalten, wonach der Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten nur Elternteile betrifft, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben. Nach dem Wortlaut der Regelung muss zusätzlich die Bedingung erfüllt sein, dass die Erziehungszeit nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach dem SGB VI. Letzteres wird dann bei einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen nach der Neufassung von § 56 SGB VI vom 23.6.2014 fingiert.
31 
Da der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit in den streitgegenständlichen Zeiträumen während der Erziehungszeit jedoch keine Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung seiner beiden Kinder erworben hat, fehlt es bereits an den vom Gesetz normierten Anknüpfungstatsachen für einen Ausschluss von der Anrechnung der Kindererziehungszeiten. Die gesetzliche Fiktion in § 56 Abs. 4 Nr. 3 letzter Halbsatz SGB VI in der ab 1.7.2014 geltenden Fassung kommt daher - nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung - hier nicht zum Tragen.
32 
Der Klage war daher stattzugeben.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe

 
24 
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Die Klage ist auch begründet. Der mit der Klage angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. 9. 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2015 war aufzuheben, soweit dadurch der Bescheid vom 7.12.2011 aufgehoben wird, da er insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.
25 
Anspruchsgrundlage für die Feststellung von rentenrechtlichen Zeiten ist § 149 Abs. 5 SGB VI. Der Rentenversicherungsträger ist hiernach verpflichtet einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid über die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, zu erlassen, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat (BSG, Urteil vom 16.11.1983, Az. 4 RA 39/92, juris-Doc). Nach Absatz 5 S. 2 der Regelung ist der Feststellungsbescheid bei Änderungen der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid für die Zukunft aufzuheben. Hiernach erfordert die Aufhebungsentscheidung keine Ermessensausübung.
26 
Gemäß § 56 Abs. 4 SGB VI in der vom 22.7.2009 bis 30.6.2014 geltenden Fassung waren Elternteile von der Anrechnung von Erziehungszeiten – nur dann – ausgeschlossen, wenn sie (nach Abs. 4 Nr. 3) während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung aufgrund der Erziehung erworben haben, die systembezogen gleichwertig berücksichtigt werden wie die Kindererziehung nach dem SGB VI. Durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.6.2014) wurde § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI neu gefasst. Danach sind Elternteile von der Anrechnung (von Kindererziehungszeiten) nunmehr ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt werden wie die Kindererziehung nach dem SGB VI; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
27 
Grund der Neufassung war, dass die mit Wirkung vom 22.7.2009 gültige Vorfassung zur Unsicherheit darüber geführt hatte, was in der Beamtenversorgung (und den weiteren betroffenen Versorgungssystemen) als „systembezogen gleichwertig“ anzusehen war (vergl. Schuler-Harms in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 56 SGB VI, Rn. 6.1 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf, BT-Drs.18/909, S. 21). Absatz 4 Nr. 3 der Regelung erhielt in den Beratungen des Ausschusses für Arbeit und Soziales seine gültige Fassung (Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs.18/1489, S. 5), der Klärungsbedarf für weitere Personengruppen sah, etwa von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI befreite Lehrkräfte. Unter der Geltung der mit Wirkung vom 22.7.2009 gültigen Vorfassung hatten die systembezogene Gleichwertigkeit verschiedene Gerichte (z. B. SG Dortmund, Urteil vom 22.3.2013, S 34 R 1594/10 -juris-Doc.; VG Düsseldorf, Urteil vom 7.1.2013, 23 K 5322/12 – juris-Doc.) im Falle der Anrechnung von sechs Monaten Kindererziehungszeit in der Beamtenversorgung für vor dem 1. 1.1992 geborene Kinder mit der Rechtsfolge verneint, dass Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung und der Beamtenversorgung angerechnet wurden. Der Gesetzgeber nahm diese Rechtsprechung zum Anlass, § 56 Abs. 4 SGB VI zu überarbeiten. Die Neufassung durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz nimmt nunmehr die Formel von der systembezogenen „annähernd(en)“ Gleichwertigkeit für alle aufgeführten Systeme auf. In einem neuen Halbsatz wird außerdem klargestellt, dass in der beamten- und kirchenrechtlichen Versorgung die systembezogene annähernde Gleichwertigkeit als gewährleistet gilt (vergl. Schuler-Harms, aaO, Rn. 68.1 und Fichte, in Hauck/Noftz,, § 56 SGB VI, Rn. 86). Das Merkmal der systembezogen annähernd gleichwertigen Berücksichtigung wird somit legal definiert (Gesetzesfiktion) als jede Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
28 
Nach der Neuregelung ist die Anrechnung daher ausgeschlossen, wenn während und aufgrund der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach (u.a.) beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erworben werden. Dagegen ist eine Anrechnung nicht ausgeschlossen, wenn das Alterssicherungssystem, dem die Erziehungsperson angehört, keine Leistung kennt, die der Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung annähernd gleichwertig ist. Erst im Falle einer Doppelversorgung ist ein Ausschluss gerechtfertigt (vergl. Schuler-Harms, aaO, Rn. 69).
29 
Die Vorschrift des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der ab 1.7.2014 geltenden Fassung bedarf der Auslegung. So findet sich in dieser Bestimmung die Fiktion (vgl. Gürtner, Kass. Komm zum SVR, Stand 12/2015, § 56 SGB VI, Rdnr. 83), dass als im genannten Sinne systembezogen annähernd gleichwertig (unter anderem) eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gilt. Damit war möglicherweise beabsichtigt, zu der bis zum 21.7.2009 geltenden Fassung der Vorschrift zurückzukehren, wonach Personen, die während der Erziehungszeit zu den in § 5 Abs. 1 SGB VI genannten Personen gehören, d.h. unter anderem Beamte, grundsätzlich von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen waren. Hierfür sprechen auch die Gesetzgebungsmaterialien (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.3.2014, Drucks. des Deutschen Bundestages 18/909), worin ausgeführt wird: „Um eine doppelte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung in jedem Fall zu vermeiden, sollen Beamte wieder generell von der Anrechnung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen werden, da die Beamtenversorgung systembezogen Leistungen für Kindererziehung erbringt.“
30 
Ein derartiger - genereller - Ausschluss von Beamten bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Rahmen des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts ist jedoch mit der Neufassung der Vorschrift vom 23.6.2014 nicht erfolgt. Vielmehr hat der Gesetzgeber nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nicht, entsprechend der bis zum 21.7.2009 geltenden Fassung, allein auf ein bestehendes Beamtenverhältnis abgestellt, das auch bei einer Beurlaubung ohne Besoldung weiter Bestand hat. Vielmehr hat er grundsätzlich an der Neuregelung der Bestimmung ab dem 22.7.2009 festgehalten, wonach der Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten nur Elternteile betrifft, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben. Nach dem Wortlaut der Regelung muss zusätzlich die Bedingung erfüllt sein, dass die Erziehungszeit nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach dem SGB VI. Letzteres wird dann bei einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen nach der Neufassung von § 56 SGB VI vom 23.6.2014 fingiert.
31 
Da der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit in den streitgegenständlichen Zeiträumen während der Erziehungszeit jedoch keine Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung seiner beiden Kinder erworben hat, fehlt es bereits an den vom Gesetz normierten Anknüpfungstatsachen für einen Ausschluss von der Anrechnung der Kindererziehungszeiten. Die gesetzliche Fiktion in § 56 Abs. 4 Nr. 3 letzter Halbsatz SGB VI in der ab 1.7.2014 geltenden Fassung kommt daher - nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung - hier nicht zum Tragen.
32 
Der Klage war daher stattzugeben.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193Sozialgerichtsgesetz (SGG).

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind

1.
Beitragszeiten,
a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten und
3.
Berücksichtigungszeiten.

(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.

(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 14.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2015, soweit dadurch der Bescheid vom 07.12.2011 aufgehoben wird, wird aufgehoben.

2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Tatbestand

 
Im Streit ist die Aufhebung der Entscheidung der Beklagten über die Vormerkung von Zeiten der Kindererziehung des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der am … geborene, verheiratete Kläger ist Vater des am … geborenen Sohnes M. und des am … geborenen Sohnes H..
Für den Kläger wurden in den Zeiten vom 1.10.1968 bis 31.3.1970, vom 15.3.1977 bis 30.4.1977 und vom 16.9.1989 bis 27.9.1989 - für 21 Monate - Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Am 1.5.1977 wurde der Kläger zunächst auf Widerruf (bis 6.4.1979) und ab 27.4.1979 auf Lebenszeit in das Beamtenverhältnis übernommen. In der Zeit vom 1.7.1981 bis zum 31.5.1988 war er als Beamter ohne Bezüge zur Kindererziehung beurlaubt. In der anschließenden Zeit vom 1.6.1988 bis 31.5.2013 legte er wieder eine Dienstzeit im Beamtenverhältnis zurück. Seit 1.6.2013 bezieht der Kläger ein Ruhegehalt (Versorgungsbezüge) nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW).
Die Ehefrau des Klägers, die Mutter von M. und H. befand sich vom 3.7.1978 bis 2. 4. 1980 im Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf. In den Zeiten vom 1.5.1980 bis 23.2.1981 und vom 29.6.1981 bis 2.9.1982 stand sie in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst; in der Zwischenzeit vom 24. 2. 1981 bis 28.6.1981 legte sie eine nicht ruhegehaltfähige Zeit (nach der Geburt von M. am …) zurück. Vom 3. 9. 1982 bis 23.11.1983 befand sie sich in einem Beamtenverhältnis. Ferner legte sie eine Dienstzeit im Beamtenverhältnis in der Zeit vom 24.11.1983 bis 27.1.1984 in Form einer Kindererziehungszeit (bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats voll ruhegehaltfähig) bei Geburt von H. am … zurück. Im Anschluss an diese Kindererziehungszeit legte sie vom 28. 1. 1984 bis 31.5.2013 weitere Dienstzeiten im Beamtenverhältnis zurück.
Am 31.3.2011 beantragte der Kläger die Zahlung von Beiträgen für eine freiwillige Versicherung, um einen Anspruch auf Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben (bei noch fehlenden 39 Kalendermonaten hierfür). Er gab im Folgenden an, er sei vom 1.7.1981 bis zum 31.5.1988 als Beamter ohne Bezüge zur Kindererziehung beurlaubt gewesen. In dieser Zeit habe er keine beamtenrechtlichen Pensionsansprüche erworben. Nach Geburt des 2. Kindes (H.) am … habe seine Frau Mutterschaftsurlaub gehabt, bis H. vier Monate alt gewesen sei, also bis zum …1984. Diese Zeit werde bei ihrem Pensionsanspruch berücksichtigt. Er bitte um Prüfung, ob für ihn als dem tatsächlich zur Erziehung ohne Bezüge und ohne Pensionsanwartschaften Beurlaubten eine rentenwirksame Berücksichtigung, z.B. durch Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen, möglich sei.
In den hierauf übersandten Zusatzfragebögen zur Kindererziehung gaben der Kläger und seine Ehefrau (mit Datum vom 28.6.2011) an, die Erziehung der Kinder M. und H. sei gemeinsam mit dem anderen Elternteil erfolgt; das Kind sei während der gemeinsamen Erziehung nicht überwiegend von einem Elternteil erzogen worden.
Die Beklagte teilte hierauf dem Kläger (mit Schreiben vom 1.9.2011) mit, beide Kinder seien bereits im Konto der Mutter aufgenommen worden (unter Hinweis auf den Bescheid vom 9.11.2005). Da eine gemeinsame Erklärung über die Zuordnung der Erziehungszeiten damals nicht abgegeben worden sei, seien diese Zeiten grundsätzlich im Konto der Mutter zu berücksichtigen. Etwas anderes sei nur möglich, wenn die überwiegende Erziehung durch den Vater der Kinder nachgewiesen sei.
Nachdem die Ehefrau des Klägers mit Schreiben vom 31.7.2011 erklärt hatte, ihr Ehemann beantrage derzeit die Anrechnung der Kindererziehungszeit für H. für seine Rentenversicherung, insofern erübrige es sich für sie, einen derartigen Antrag zu stellen, erließ die Beklagte den Bescheid vom 7.12.2011 über die im Versicherungskonto des Klägers festgestellten Zeiten mit Bindung bis 31.12.2004 und merkte hierbei aufgrund übereinstimmender Erklärung der Eltern von M. und H. die Zeit vom 1.10.1982 bis 28.12.1990 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung von M. im Versicherungskonto des Vaters (dem Kläger im vorliegenden Verfahren) vor sowie die Zeit vom 1.2.1984 bis 27.9.1993 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung von H..
Mit Schreiben vom 6.8.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er habe die Wartezeit für den Bezug einer Regelaltersrente durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen zum 1.10.2015 bereits erfüllt. Hierauf beendete der Kläger die freiwillige Beitragszahlung. Er vereinbarte mit der Beklagten, es solle bei den 66 Monaten an auf die Wartezeit zu berücksichtigenden rentenrechtlichen Zeiten verbleiben.
10 
Am 16.7.2015 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Regelaltersrente ab 1.10.2015.
11 
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg teilte der Beklagten auf Anfrage mit (Schreiben vom 31.8.2015), Kindererziehungszeiten seien im Ruhegehalt bei dem Kläger nicht berücksichtigt worden. Beigefügt war eine Aufstellung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten aus dem Versorgungsbescheid vom 13.5.2013 zum Versorgungsbeginn 1.6.2013.
12 
Mit Bescheid vom 14.9.2015 stellte die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 7.12.2011 nach § 149 Abs. 5 S. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit Wirkung ab 1.7.2014 fest, die bisher vorgemerkten Kindererziehungszeiten/-Berücksichtigungszeiten vom 1.10.1982 bis zum 28.12.1990 bzw. vom 1.2.1984 bis 27.9.1993 könnten nicht mehr berücksichtigt werden. Während dieser Zeit habe der Kläger Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen erworben. Nach den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung gälten diese als systembezogen annähernd gleichwertig. Dies gelte auch für Zeiten einer Beurlaubung ohne Besoldung. Nach Abzug der durch die Rechtsänderung nicht mehr zu berücksichtigenden Kindererziehungszeiten seien für den Kläger für die Wartezeit nur noch 58 Monate zu ermitteln. Für die erforderliche Mindestwartezeit für die beantragte Regelaltersrente fehlten noch zwei Monate; der Rentenantrag müsste daher abgelehnt werden. Der Kläger habe jedoch die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zur Erfüllung der Wartezeit zu entrichten.
13 
Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 13.10.2015. Zur Begründung trug er vor, die Zeit vom 1.7.1981 bis 31.5.1988, in der er für die Betreuung seiner am … und … geborenen Kinder ohne Bezüge beurlaubt gewesen sei, stelle eine nicht ruhegehaltfähige Zeit dar und begründe somit keine Versorgungsanwartschaft. Für nach dem 31.12.1991 geborene Kinder würden Betreuungszeiten von Kindern durch Kinderzuschläge, die die Versorgungsbezüge erhöhten, angerechnet werden. Nach der damals geltenden Rechtslage sei dies jedoch bei ihm ausgeschlossen gewesen. Um bei ablehnender Entscheidung dennoch einen Anspruch auf einen Rentenbezug ab 1.10.2015 zu haben, werde er jedoch zwei freiwillige Beiträge zur Erfüllung der Wartezeit in Höhe des Mindestbeitrages entrichten.
14 
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2015 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, Zeiten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung könnten bei dem Kläger nicht mehr berücksichtigt werden. Die Beamtenversorgungen würden im zweiten Halbsatz des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI als gleichwertig aufgeführt. Eine weitere Differenzierung erfolge dabei nicht. Das Beamtenverhältnis des Klägers habe in der Zeit der Beurlaubung fortbestanden und es verbleibe bei der Zugehörigkeit zu dem Alterssicherungssystem nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
15 
Mit Rentenbescheid vom 18.12.2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 1.10.2015 in Höhe von monatlich 96,69 EUR (Zahlbetrag). Hierbei werden keine Kindererziehungs- oder Berücksichtigungszeiten als rentenrechtliche Zeiten aufgeführt.
16 
Am 5.1.2016 hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 14.12.2015 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und trägt vertiefend vor, § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI bestimme, dass Elternteile von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen seien, wenn sie „während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben..“. Dies sei bei ihm nicht der Fall. Der Versorgungsbescheid vom 13.5.2013 weise für den Zeitraum vom 1.7.1981 bis 31.5.1988, in dem die Erziehungszeiten der Kinder M. und H. lägen, eine „nicht ruhegehaltfähige Zeit“ aus bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge wegen Kindererziehung gemäß § 152 Landesbeamtengesetz (LBG) in der im Jahr 1981 geltenden Fassung. Er habe also während der ursprünglich vorgemerkten Erziehungszeiten weder aufgrund der Erziehung noch aus sonst irgendeinem Grund Versorgungsanwartschaften erhalten.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
den Bescheid der Beklagten vom 14.9.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2015 aufzuheben, soweit dadurch der Bescheid vom 7.12.2011 aufgehoben wurde.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Die Beklagte hält an ihrem Standpunkt fest. Zur Begründung führt sie aus, während einer Beurlaubung ohne Besoldung bestehe das Beamtenverhältnis fort. Es bleibe auch in dieser Zeit bei der Zugehörigkeit zu einem Alterssicherungssystem nach beamtenrechtlichen Vorschriften, das stets als gleichwertig gelte.
22 
Auf Anfrage des Gerichts ist seitens des Landesamts für Besoldung und Versorgung (mit Schreiben von … vom 22.4.2016) mitgeteilt worden, der Kläger habe während seiner Erziehungszeit keine Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Die Klage ist auch begründet. Der mit der Klage angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. 9. 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2015 war aufzuheben, soweit dadurch der Bescheid vom 7.12.2011 aufgehoben wird, da er insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.
25 
Anspruchsgrundlage für die Feststellung von rentenrechtlichen Zeiten ist § 149 Abs. 5 SGB VI. Der Rentenversicherungsträger ist hiernach verpflichtet einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid über die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, zu erlassen, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat (BSG, Urteil vom 16.11.1983, Az. 4 RA 39/92, juris-Doc). Nach Absatz 5 S. 2 der Regelung ist der Feststellungsbescheid bei Änderungen der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid für die Zukunft aufzuheben. Hiernach erfordert die Aufhebungsentscheidung keine Ermessensausübung.
26 
Gemäß § 56 Abs. 4 SGB VI in der vom 22.7.2009 bis 30.6.2014 geltenden Fassung waren Elternteile von der Anrechnung von Erziehungszeiten – nur dann – ausgeschlossen, wenn sie (nach Abs. 4 Nr. 3) während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung aufgrund der Erziehung erworben haben, die systembezogen gleichwertig berücksichtigt werden wie die Kindererziehung nach dem SGB VI. Durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.6.2014) wurde § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI neu gefasst. Danach sind Elternteile von der Anrechnung (von Kindererziehungszeiten) nunmehr ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt werden wie die Kindererziehung nach dem SGB VI; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
27 
Grund der Neufassung war, dass die mit Wirkung vom 22.7.2009 gültige Vorfassung zur Unsicherheit darüber geführt hatte, was in der Beamtenversorgung (und den weiteren betroffenen Versorgungssystemen) als „systembezogen gleichwertig“ anzusehen war (vergl. Schuler-Harms in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 56 SGB VI, Rn. 6.1 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf, BT-Drs.18/909, S. 21). Absatz 4 Nr. 3 der Regelung erhielt in den Beratungen des Ausschusses für Arbeit und Soziales seine gültige Fassung (Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs.18/1489, S. 5), der Klärungsbedarf für weitere Personengruppen sah, etwa von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI befreite Lehrkräfte. Unter der Geltung der mit Wirkung vom 22.7.2009 gültigen Vorfassung hatten die systembezogene Gleichwertigkeit verschiedene Gerichte (z. B. SG Dortmund, Urteil vom 22.3.2013, S 34 R 1594/10 -juris-Doc.; VG Düsseldorf, Urteil vom 7.1.2013, 23 K 5322/12 – juris-Doc.) im Falle der Anrechnung von sechs Monaten Kindererziehungszeit in der Beamtenversorgung für vor dem 1. 1.1992 geborene Kinder mit der Rechtsfolge verneint, dass Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung und der Beamtenversorgung angerechnet wurden. Der Gesetzgeber nahm diese Rechtsprechung zum Anlass, § 56 Abs. 4 SGB VI zu überarbeiten. Die Neufassung durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz nimmt nunmehr die Formel von der systembezogenen „annähernd(en)“ Gleichwertigkeit für alle aufgeführten Systeme auf. In einem neuen Halbsatz wird außerdem klargestellt, dass in der beamten- und kirchenrechtlichen Versorgung die systembezogene annähernde Gleichwertigkeit als gewährleistet gilt (vergl. Schuler-Harms, aaO, Rn. 68.1 und Fichte, in Hauck/Noftz,, § 56 SGB VI, Rn. 86). Das Merkmal der systembezogen annähernd gleichwertigen Berücksichtigung wird somit legal definiert (Gesetzesfiktion) als jede Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
28 
Nach der Neuregelung ist die Anrechnung daher ausgeschlossen, wenn während und aufgrund der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach (u.a.) beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erworben werden. Dagegen ist eine Anrechnung nicht ausgeschlossen, wenn das Alterssicherungssystem, dem die Erziehungsperson angehört, keine Leistung kennt, die der Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung annähernd gleichwertig ist. Erst im Falle einer Doppelversorgung ist ein Ausschluss gerechtfertigt (vergl. Schuler-Harms, aaO, Rn. 69).
29 
Die Vorschrift des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der ab 1.7.2014 geltenden Fassung bedarf der Auslegung. So findet sich in dieser Bestimmung die Fiktion (vgl. Gürtner, Kass. Komm zum SVR, Stand 12/2015, § 56 SGB VI, Rdnr. 83), dass als im genannten Sinne systembezogen annähernd gleichwertig (unter anderem) eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gilt. Damit war möglicherweise beabsichtigt, zu der bis zum 21.7.2009 geltenden Fassung der Vorschrift zurückzukehren, wonach Personen, die während der Erziehungszeit zu den in § 5 Abs. 1 SGB VI genannten Personen gehören, d.h. unter anderem Beamte, grundsätzlich von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen waren. Hierfür sprechen auch die Gesetzgebungsmaterialien (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.3.2014, Drucks. des Deutschen Bundestages 18/909), worin ausgeführt wird: „Um eine doppelte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung in jedem Fall zu vermeiden, sollen Beamte wieder generell von der Anrechnung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen werden, da die Beamtenversorgung systembezogen Leistungen für Kindererziehung erbringt.“
30 
Ein derartiger - genereller - Ausschluss von Beamten bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Rahmen des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts ist jedoch mit der Neufassung der Vorschrift vom 23.6.2014 nicht erfolgt. Vielmehr hat der Gesetzgeber nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nicht, entsprechend der bis zum 21.7.2009 geltenden Fassung, allein auf ein bestehendes Beamtenverhältnis abgestellt, das auch bei einer Beurlaubung ohne Besoldung weiter Bestand hat. Vielmehr hat er grundsätzlich an der Neuregelung der Bestimmung ab dem 22.7.2009 festgehalten, wonach der Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten nur Elternteile betrifft, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben. Nach dem Wortlaut der Regelung muss zusätzlich die Bedingung erfüllt sein, dass die Erziehungszeit nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach dem SGB VI. Letzteres wird dann bei einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen nach der Neufassung von § 56 SGB VI vom 23.6.2014 fingiert.
31 
Da der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit in den streitgegenständlichen Zeiträumen während der Erziehungszeit jedoch keine Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung seiner beiden Kinder erworben hat, fehlt es bereits an den vom Gesetz normierten Anknüpfungstatsachen für einen Ausschluss von der Anrechnung der Kindererziehungszeiten. Die gesetzliche Fiktion in § 56 Abs. 4 Nr. 3 letzter Halbsatz SGB VI in der ab 1.7.2014 geltenden Fassung kommt daher - nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung - hier nicht zum Tragen.
32 
Der Klage war daher stattzugeben.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe

 
24 
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Die Klage ist auch begründet. Der mit der Klage angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. 9. 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2015 war aufzuheben, soweit dadurch der Bescheid vom 7.12.2011 aufgehoben wird, da er insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.
25 
Anspruchsgrundlage für die Feststellung von rentenrechtlichen Zeiten ist § 149 Abs. 5 SGB VI. Der Rentenversicherungsträger ist hiernach verpflichtet einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid über die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, zu erlassen, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat (BSG, Urteil vom 16.11.1983, Az. 4 RA 39/92, juris-Doc). Nach Absatz 5 S. 2 der Regelung ist der Feststellungsbescheid bei Änderungen der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid für die Zukunft aufzuheben. Hiernach erfordert die Aufhebungsentscheidung keine Ermessensausübung.
26 
Gemäß § 56 Abs. 4 SGB VI in der vom 22.7.2009 bis 30.6.2014 geltenden Fassung waren Elternteile von der Anrechnung von Erziehungszeiten – nur dann – ausgeschlossen, wenn sie (nach Abs. 4 Nr. 3) während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung aufgrund der Erziehung erworben haben, die systembezogen gleichwertig berücksichtigt werden wie die Kindererziehung nach dem SGB VI. Durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.6.2014) wurde § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI neu gefasst. Danach sind Elternteile von der Anrechnung (von Kindererziehungszeiten) nunmehr ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt werden wie die Kindererziehung nach dem SGB VI; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
27 
Grund der Neufassung war, dass die mit Wirkung vom 22.7.2009 gültige Vorfassung zur Unsicherheit darüber geführt hatte, was in der Beamtenversorgung (und den weiteren betroffenen Versorgungssystemen) als „systembezogen gleichwertig“ anzusehen war (vergl. Schuler-Harms in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 56 SGB VI, Rn. 6.1 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf, BT-Drs.18/909, S. 21). Absatz 4 Nr. 3 der Regelung erhielt in den Beratungen des Ausschusses für Arbeit und Soziales seine gültige Fassung (Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs.18/1489, S. 5), der Klärungsbedarf für weitere Personengruppen sah, etwa von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI befreite Lehrkräfte. Unter der Geltung der mit Wirkung vom 22.7.2009 gültigen Vorfassung hatten die systembezogene Gleichwertigkeit verschiedene Gerichte (z. B. SG Dortmund, Urteil vom 22.3.2013, S 34 R 1594/10 -juris-Doc.; VG Düsseldorf, Urteil vom 7.1.2013, 23 K 5322/12 – juris-Doc.) im Falle der Anrechnung von sechs Monaten Kindererziehungszeit in der Beamtenversorgung für vor dem 1. 1.1992 geborene Kinder mit der Rechtsfolge verneint, dass Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung und der Beamtenversorgung angerechnet wurden. Der Gesetzgeber nahm diese Rechtsprechung zum Anlass, § 56 Abs. 4 SGB VI zu überarbeiten. Die Neufassung durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz nimmt nunmehr die Formel von der systembezogenen „annähernd(en)“ Gleichwertigkeit für alle aufgeführten Systeme auf. In einem neuen Halbsatz wird außerdem klargestellt, dass in der beamten- und kirchenrechtlichen Versorgung die systembezogene annähernde Gleichwertigkeit als gewährleistet gilt (vergl. Schuler-Harms, aaO, Rn. 68.1 und Fichte, in Hauck/Noftz,, § 56 SGB VI, Rn. 86). Das Merkmal der systembezogen annähernd gleichwertigen Berücksichtigung wird somit legal definiert (Gesetzesfiktion) als jede Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
28 
Nach der Neuregelung ist die Anrechnung daher ausgeschlossen, wenn während und aufgrund der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach (u.a.) beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erworben werden. Dagegen ist eine Anrechnung nicht ausgeschlossen, wenn das Alterssicherungssystem, dem die Erziehungsperson angehört, keine Leistung kennt, die der Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung annähernd gleichwertig ist. Erst im Falle einer Doppelversorgung ist ein Ausschluss gerechtfertigt (vergl. Schuler-Harms, aaO, Rn. 69).
29 
Die Vorschrift des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der ab 1.7.2014 geltenden Fassung bedarf der Auslegung. So findet sich in dieser Bestimmung die Fiktion (vgl. Gürtner, Kass. Komm zum SVR, Stand 12/2015, § 56 SGB VI, Rdnr. 83), dass als im genannten Sinne systembezogen annähernd gleichwertig (unter anderem) eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gilt. Damit war möglicherweise beabsichtigt, zu der bis zum 21.7.2009 geltenden Fassung der Vorschrift zurückzukehren, wonach Personen, die während der Erziehungszeit zu den in § 5 Abs. 1 SGB VI genannten Personen gehören, d.h. unter anderem Beamte, grundsätzlich von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen waren. Hierfür sprechen auch die Gesetzgebungsmaterialien (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.3.2014, Drucks. des Deutschen Bundestages 18/909), worin ausgeführt wird: „Um eine doppelte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung in jedem Fall zu vermeiden, sollen Beamte wieder generell von der Anrechnung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen werden, da die Beamtenversorgung systembezogen Leistungen für Kindererziehung erbringt.“
30 
Ein derartiger - genereller - Ausschluss von Beamten bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Rahmen des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts ist jedoch mit der Neufassung der Vorschrift vom 23.6.2014 nicht erfolgt. Vielmehr hat der Gesetzgeber nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nicht, entsprechend der bis zum 21.7.2009 geltenden Fassung, allein auf ein bestehendes Beamtenverhältnis abgestellt, das auch bei einer Beurlaubung ohne Besoldung weiter Bestand hat. Vielmehr hat er grundsätzlich an der Neuregelung der Bestimmung ab dem 22.7.2009 festgehalten, wonach der Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten nur Elternteile betrifft, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben. Nach dem Wortlaut der Regelung muss zusätzlich die Bedingung erfüllt sein, dass die Erziehungszeit nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach dem SGB VI. Letzteres wird dann bei einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen nach der Neufassung von § 56 SGB VI vom 23.6.2014 fingiert.
31 
Da der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit in den streitgegenständlichen Zeiträumen während der Erziehungszeit jedoch keine Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung seiner beiden Kinder erworben hat, fehlt es bereits an den vom Gesetz normierten Anknüpfungstatsachen für einen Ausschluss von der Anrechnung der Kindererziehungszeiten. Die gesetzliche Fiktion in § 56 Abs. 4 Nr. 3 letzter Halbsatz SGB VI in der ab 1.7.2014 geltenden Fassung kommt daher - nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung - hier nicht zum Tragen.
32 
Der Klage war daher stattzugeben.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193Sozialgerichtsgesetz (SGG).

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind

1.
Beitragszeiten,
a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten und
3.
Berücksichtigungszeiten.

(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.

(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.