Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Bestattungskosten.
Die im Jahr ... geborene Mutter der Klägerin verstarb am ... Erben wurden die Brüder der Klägerin ... (MM) und ... Die Schwester … (KK), die Klägerin und deren Kinder schlugen das Erbe aus. Am 13.04.2011 kam es zwischen der Klägerin und dem Beklagten sowie dem Beklagten und dem Bestattungsunternehmen wegen der anfallenden Kosten zu telefonischen Kontakten. Schließlich erteilte die Klägerin zusammen mit MM dem Bestattungsunternehmen den Auftrag zur Bestattung. Von den entstandenen Kosten zahlte MM einen Teilbetrag in Höhe von EUR 473,42. Die Klägerin sieht sich aktuell noch mit Restkosten des Bestattungsunternehmens und Gebührenforderungen der Gemeinde in Höhe von insgesamt EUR 2.009,61 konfrontiert. Die Klägerin bezieht Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Noch im April 2011 beantragten u.a. die Klägerin und MM jeweils getrennt beim Beklagten die Übernahme der Bestattungskosten. MM gab dabei an, nur eine geringe Erwerbsminderungsrente zu beziehen. Mit seiner Ehefrau habe er Gütertrennung vereinbart, ihr Vermögen dürfe nicht berücksichtigt werden - entsprechend machte er hierzu keine Angaben. Zu Abhebungen vom Konto seiner Mutter im Umfang von ca. EUR 60.000,00 nach dem Jahr 2000 gab er an, nur Bote gewesen zu sein und über die weitere Verwendung nichts zu wissen.
Mit Bescheid vom 18.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.01.2012 lehnte der Beklagte gegenüber MM die Kostenübernahme ab. Nach Auskunft des Betreuers sei zum Todeszeitpunkt ein Nachlass in Höhe von EUR 1.188,90 vorhanden gewesen. Bei insgesamt anerkennungsfähigen Bestattungskosten in Höhe von EUR 2.078,03 sei zunächst der Nachlass einzusetzen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von MM hätten nicht abschließend geprüft werden können, da keine Angaben zur Ehefrau gemacht worden seien. Die sozialhilferechtlichen Regelungen schrieben unabhängig vom Güterstand die Prüfung der Verhältnisse beider Ehegatten vor. Das Vorbringen zu den Abhebungen vom Konto der Mutter wertete der Beklagte als Schutzbehauptung. Diese Entscheidung wurde bestandskräftig.
Mit Bescheid vom 27.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.05.2012 lehnte der Beklagte auch gegenüber der Klägerin die Übernahme der Bestattungskosten ab. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin sei nicht Verpflichtete und habe ggf. einen Ausgleichsanspruch gegen die Erben. Es sei nicht nachgewiesen, dass eine Bezahlung der Kosten von den Erben nicht erlangt werden könne. Der Klägerin sei auch ein gerichtliches Vorgehen gegen MM zumutbar, zumal dieser die Bestattung mit in Auftrag gegeben habe und ihm gegenüber die Kostenübernahme bereits bestandskräftig abgelehnt worden sei.
Deswegen hat die Klägerin am 25.05.2012 beim Sozialgericht Reutlingen Klage erhoben. Die Vermögensverhältnisse von MM kenne sie nicht. Die Durchführung eines Klageverfahrens gegen ihren Bruder mit ungewissem Ausgang sei ihr nicht zuzumuten. Auf die Inanspruchnahme Dritter dürfe nur verwiesen werden, wenn diese einen sicheren Erfolg biete.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 27.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.05.2012 zu verurteilen, Bestattungskosten in Höhe von EUR 2.009,61 zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Der Beklagte hält an der getroffenen Entscheidung fest und ergänzt, nach der Argumentation der Klägerin bestünde die Möglichkeit, immer auf die wirtschaftlich schwächste Person einer Familie abzustellen.
12 
Mit Beschluss vom 27.08.2012 bewilligte der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg der Klägerin unter Aufhebung der zuvor ablehnenden Entscheidung des Sozialgerichts Prozesskostenhilfe. Zur Begründung führte der Senat u.a. aus, die Klägerin sei bestattungsrechtlich Verpflichtete gewesen. Ob ihr tatsächlich werthaltige Ansprüche gegen die Erben zustünden, sei nicht geklärt. Bei Bedürftigkeit sei die Übernahme von Bestattungskosten grundsätzlich nicht zumutbar. Etwas anderes könne nur bei werthaltigen Erstattungsansprüchen Dritten gegenüber gelten.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten sowie auf die Gerichtsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung wurden, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhobene Klage ist zulässig. Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
15 
Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten, die ihr gegenüber vom Bestattungsunternehmen und der Gemeinde noch geltend gemacht werden, zu. Die angefochtene Entscheidung des Beklagten erweist sich als rechtmäßig. Die Klägerin wird dadurch nicht in ihren Rechten verletzt.
16 
Rechtsgrundlage der Entscheidung ist § 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Danach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
17 
Die Kammer geht davon aus, dass die Klägerin nach dem Bestattungsgesetz des Landes Baden-Württemberg Bestattungspflichtige war (so auch der 7. Senat, s.o.). Ferner kann aufgrund des Bezugs von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende davon ausgegangen werden, dass die Klägerin nach ihren eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen mit der Tragung der Bestattungskosten finanziell überfordert war und ist.
18 
Die Klägerin ist jedoch vorliegend nicht allein Verpflichtete im Sinne des § 74 SGG XII gewesen. Neben ihr waren auch ihre Brüder, u.a. insbesondere MM, bestattungspflichtig und zwar vorrangig gegenüber der Klägerin aufgrund ihrer Stellung als Erben gemäß § 1968 BGB. Nach den Angaben des Betreuers war hier sogar ein Nachlass vorhanden, der zur Tragung eines erheblichen Teils der Bestattungskosten ausgereicht hätte, der aber nach Ausschlagung des Erbes zwangsläufig nie in die Verfügungsgewalt der Klägerin gelangte.
19 
Wohl entgegen der Auffassung des 7. Senats (s.o.) hält es die Kammer hier für zumutbar die Klägerin auf eine Ausgleichsanspruch gegenüber MM zu verweisen, selbst wenn dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach wie vor nicht geklärt sind. Die Kammer sieht keine Einschränkung der Verweisbarkeit auf die Fälle, in denen die Inanspruchnahme eines Dritten einen sicheren Erfolg bietet.
20 
In der Kommentarliteratur (jurisPK, § 74 SGB XII Rdnr. 52-54) wird ein Wandel der Rechtsprechung in der Frage der Verweisbarkeit auf Ansprüche gegenüber Dritten bei der Prüfung der Zumutbarkeit nach § 74 SGB XII dargestellt. Während in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung teilweise sogar bei unaufklärbaren finanziellen Verhältnissen wegen des Nachranggrundsatzes von Sozialhilfeleistungen von einer Verweisbarkeit ausgegangen worden sei, lehne dies das Bundessozialgericht nunmehr mit Ausnahme „extremer Ausnahmefälle“ - aus Sicht der Kommentarliteratur: zu Recht (a.a.O. Rdnr. 54) - ab. Die Kammer folgt dem in dieser Tragweite nicht.
21 
Im Leitsatz der hier maßgeblichen Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29.09.2009 (B 8 SO 23/08 R in juris) wird ausgeführt, der Sozialhilfeträger dürfe einen bedürftigen Bestattungspflichtigen, der die Übernahme von Bestattungskosten beantragt habe, nicht Ausgleichsansprüche gegenüber Dritten entgegen halten, wenn deren Durchsetzung ein gerichtliches Vorgehen mit unsicherem Ausgang erfordere. Das Bundessozialgericht betonte, dass § 2 Abs. 1 SGB XII nicht auf bestehende Ansprüche, sondern auf den Erhalt von Leistungen abstelle. Einen Ausschluss selbst beim „Nicht-Erhalt“ von Leistungen, sah das Bundessozialgericht nur in besagten „extremen Ausnahmefällen“, in denen sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließe und Ansprüche ohne Weiteres zu realisieren seien. Diese Ausführungen waren aber für den vom Bundessozialgericht entschiedenen Sachverhalt letztlich nicht entscheidungserheblich. Der Sachverhalt, über den das Bundessozialgericht zu entscheiden hatte, war davon gekennzeichnet, dass annähernd mit Sicherheit vom Nichtbestehen eines Ausgleichsanspruchs ausgegangen werden konnte („derart zweifelhaft“). Insoweit hält die Kammer die Entscheidung des Bundessozialgerichts für zutreffend. Anders stellt sich dies jedoch dar, wenn ein Ausgleichsanspruch nicht mit ziemlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann und insbesondere der Eindruck besteht, dass sich ein wirtschaftlich durchaus leistungsfähiges Familienmitglied vor der finanziellen Verantwortung drücken möchte. In diesem Fällen ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, die nicht schon mit einer lapidaren (auch schriftlichen) Weigerung eines Familienmitglieds zur Kostenübernahme als abgeschlossen betrachtet werden darf (nach dem Urteil des hessischen LSG vom 06.10.2011, L 9 SO 226/10 in sozialgerichtsbarkeit.de, soll nur bei „unzweifelhaft“ bestehenden Ausgleichsansprüchen verwiesen werden dürfen). Ansonsten bestünde hier - wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat - eine zu große Gefahr von Mitnahmeeffekten. Es wäre ein Leichtes, dass Geschwister bei nicht (vollständig) durch den Nachlass gedeckten Beerdigungskosten das finanziell „schwächste“ Familienmitglied mit einem Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII „vorschicken“. Äußerungen, selbst anwaltliche Schriftsätze, in denen eine Kostenübernahme gegenüber einem Geschwisterteil abgelehnt werden, sind einfach zu fertigen. Die Frage, welche Ernsthaftigkeit und Berechtigung dahinter steckt ist eine andere. Selbst wenn hier eine echte Verweigerungshaltung zugrunde liegen sollten, sieht es die Kammer nicht als Aufgabe des Beklagten an, bei innerfamiliären Zerwürfnissen und dergleichen, wie sie nicht selten nach Todesfällen auftreten, regelmäßig als „Ausfallbürge“ zur Verfügung zu stehen. Auch streitige Verfahren zwischen Familienangehörigen können daher in Einzelfällen als zumutbar angesehen werden.
22 
Die Klägerin ist hier auf einen Ausgleichsanspruch gegenüber ihrem Bruder MM zu verweisen. Hierfür sprechen mehrere Einzelfallgesichtspunkte. MM ist gegenüber der Klägerin als Erbe vorrangig bestattungspflichtig gewesen. Er hat zusammen mit der Klägern dem Bestattungsunternehmen den maßgeblichen Auftrag erteilt. Das Bestattungsunternehmen kann sich daher auch direkt an MM wenden. Schließlich zahlte MM auch schon einen Teilbetrag auf die Rechnung des Unternehmens. Als Erbe ist er zudem in die Verfügungsgewalt des Nachlasses gekommen, der für die Tragung eines erheblichen Anteils (mehr als die vorgenommene Teilzahlung) der Bestattungskosten ausgereicht hätte. MM gegenüber hatte der Beklagte die Übernahme der Bestattungskosten schon bestandskräftig abgelehnt. Mit einer Übernahme zugunsten der Klägerin würde die darin enthaltene Aussage, dass von einem leistungsfähigen Verpflichteten (MM) auszugehen ist, völlig ignoriert. Aus den Akten, insbesondere aus dem hartnäckigen Verschweigen von Angaben zu den Vermögensverhältnissen der Ehefrau des MM ergeben sich ganz starke Hinweise darauf, dass es MM auch zuzumuten ist, die Bestattungskosten zu tragen. Dafür, hier jedoch von eher untergeordneter argumentativer Bedeutung, sprechen auch die nach wie vor ungeklärten Vermögensentnahmen des MM von den Konten der Mutter vor deren Tod. Insgesamt geht die Kammer daher von Hinweisen darauf, dass MM nicht zahlen will obwohl er kann und muss, in einem Umfang aus, der es für die Klägerin zumutbar erscheinen lässt, selbst gegen MM vorzugehen.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
14 
Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhobene Klage ist zulässig. Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
15 
Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten, die ihr gegenüber vom Bestattungsunternehmen und der Gemeinde noch geltend gemacht werden, zu. Die angefochtene Entscheidung des Beklagten erweist sich als rechtmäßig. Die Klägerin wird dadurch nicht in ihren Rechten verletzt.
16 
Rechtsgrundlage der Entscheidung ist § 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Danach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
17 
Die Kammer geht davon aus, dass die Klägerin nach dem Bestattungsgesetz des Landes Baden-Württemberg Bestattungspflichtige war (so auch der 7. Senat, s.o.). Ferner kann aufgrund des Bezugs von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende davon ausgegangen werden, dass die Klägerin nach ihren eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen mit der Tragung der Bestattungskosten finanziell überfordert war und ist.
18 
Die Klägerin ist jedoch vorliegend nicht allein Verpflichtete im Sinne des § 74 SGG XII gewesen. Neben ihr waren auch ihre Brüder, u.a. insbesondere MM, bestattungspflichtig und zwar vorrangig gegenüber der Klägerin aufgrund ihrer Stellung als Erben gemäß § 1968 BGB. Nach den Angaben des Betreuers war hier sogar ein Nachlass vorhanden, der zur Tragung eines erheblichen Teils der Bestattungskosten ausgereicht hätte, der aber nach Ausschlagung des Erbes zwangsläufig nie in die Verfügungsgewalt der Klägerin gelangte.
19 
Wohl entgegen der Auffassung des 7. Senats (s.o.) hält es die Kammer hier für zumutbar die Klägerin auf eine Ausgleichsanspruch gegenüber MM zu verweisen, selbst wenn dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach wie vor nicht geklärt sind. Die Kammer sieht keine Einschränkung der Verweisbarkeit auf die Fälle, in denen die Inanspruchnahme eines Dritten einen sicheren Erfolg bietet.
20 
In der Kommentarliteratur (jurisPK, § 74 SGB XII Rdnr. 52-54) wird ein Wandel der Rechtsprechung in der Frage der Verweisbarkeit auf Ansprüche gegenüber Dritten bei der Prüfung der Zumutbarkeit nach § 74 SGB XII dargestellt. Während in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung teilweise sogar bei unaufklärbaren finanziellen Verhältnissen wegen des Nachranggrundsatzes von Sozialhilfeleistungen von einer Verweisbarkeit ausgegangen worden sei, lehne dies das Bundessozialgericht nunmehr mit Ausnahme „extremer Ausnahmefälle“ - aus Sicht der Kommentarliteratur: zu Recht (a.a.O. Rdnr. 54) - ab. Die Kammer folgt dem in dieser Tragweite nicht.
21 
Im Leitsatz der hier maßgeblichen Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29.09.2009 (B 8 SO 23/08 R in juris) wird ausgeführt, der Sozialhilfeträger dürfe einen bedürftigen Bestattungspflichtigen, der die Übernahme von Bestattungskosten beantragt habe, nicht Ausgleichsansprüche gegenüber Dritten entgegen halten, wenn deren Durchsetzung ein gerichtliches Vorgehen mit unsicherem Ausgang erfordere. Das Bundessozialgericht betonte, dass § 2 Abs. 1 SGB XII nicht auf bestehende Ansprüche, sondern auf den Erhalt von Leistungen abstelle. Einen Ausschluss selbst beim „Nicht-Erhalt“ von Leistungen, sah das Bundessozialgericht nur in besagten „extremen Ausnahmefällen“, in denen sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließe und Ansprüche ohne Weiteres zu realisieren seien. Diese Ausführungen waren aber für den vom Bundessozialgericht entschiedenen Sachverhalt letztlich nicht entscheidungserheblich. Der Sachverhalt, über den das Bundessozialgericht zu entscheiden hatte, war davon gekennzeichnet, dass annähernd mit Sicherheit vom Nichtbestehen eines Ausgleichsanspruchs ausgegangen werden konnte („derart zweifelhaft“). Insoweit hält die Kammer die Entscheidung des Bundessozialgerichts für zutreffend. Anders stellt sich dies jedoch dar, wenn ein Ausgleichsanspruch nicht mit ziemlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann und insbesondere der Eindruck besteht, dass sich ein wirtschaftlich durchaus leistungsfähiges Familienmitglied vor der finanziellen Verantwortung drücken möchte. In diesem Fällen ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, die nicht schon mit einer lapidaren (auch schriftlichen) Weigerung eines Familienmitglieds zur Kostenübernahme als abgeschlossen betrachtet werden darf (nach dem Urteil des hessischen LSG vom 06.10.2011, L 9 SO 226/10 in sozialgerichtsbarkeit.de, soll nur bei „unzweifelhaft“ bestehenden Ausgleichsansprüchen verwiesen werden dürfen). Ansonsten bestünde hier - wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat - eine zu große Gefahr von Mitnahmeeffekten. Es wäre ein Leichtes, dass Geschwister bei nicht (vollständig) durch den Nachlass gedeckten Beerdigungskosten das finanziell „schwächste“ Familienmitglied mit einem Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII „vorschicken“. Äußerungen, selbst anwaltliche Schriftsätze, in denen eine Kostenübernahme gegenüber einem Geschwisterteil abgelehnt werden, sind einfach zu fertigen. Die Frage, welche Ernsthaftigkeit und Berechtigung dahinter steckt ist eine andere. Selbst wenn hier eine echte Verweigerungshaltung zugrunde liegen sollten, sieht es die Kammer nicht als Aufgabe des Beklagten an, bei innerfamiliären Zerwürfnissen und dergleichen, wie sie nicht selten nach Todesfällen auftreten, regelmäßig als „Ausfallbürge“ zur Verfügung zu stehen. Auch streitige Verfahren zwischen Familienangehörigen können daher in Einzelfällen als zumutbar angesehen werden.
22 
Die Klägerin ist hier auf einen Ausgleichsanspruch gegenüber ihrem Bruder MM zu verweisen. Hierfür sprechen mehrere Einzelfallgesichtspunkte. MM ist gegenüber der Klägerin als Erbe vorrangig bestattungspflichtig gewesen. Er hat zusammen mit der Klägern dem Bestattungsunternehmen den maßgeblichen Auftrag erteilt. Das Bestattungsunternehmen kann sich daher auch direkt an MM wenden. Schließlich zahlte MM auch schon einen Teilbetrag auf die Rechnung des Unternehmens. Als Erbe ist er zudem in die Verfügungsgewalt des Nachlasses gekommen, der für die Tragung eines erheblichen Anteils (mehr als die vorgenommene Teilzahlung) der Bestattungskosten ausgereicht hätte. MM gegenüber hatte der Beklagte die Übernahme der Bestattungskosten schon bestandskräftig abgelehnt. Mit einer Übernahme zugunsten der Klägerin würde die darin enthaltene Aussage, dass von einem leistungsfähigen Verpflichteten (MM) auszugehen ist, völlig ignoriert. Aus den Akten, insbesondere aus dem hartnäckigen Verschweigen von Angaben zu den Vermögensverhältnissen der Ehefrau des MM ergeben sich ganz starke Hinweise darauf, dass es MM auch zuzumuten ist, die Bestattungskosten zu tragen. Dafür, hier jedoch von eher untergeordneter argumentativer Bedeutung, sprechen auch die nach wie vor ungeklärten Vermögensentnahmen des MM von den Konten der Mutter vor deren Tod. Insgesamt geht die Kammer daher von Hinweisen darauf, dass MM nicht zahlen will obwohl er kann und muss, in einem Umfang aus, der es für die Klägerin zumutbar erscheinen lässt, selbst gegen MM vorzugehen.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Reutlingen Urteil, 14. Nov. 2013 - S 4 SO 1520/12

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Sozialgericht Reutlingen Urteil, 14. Nov. 2013 - S 4 SO 1520/12 zitiert 7 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 2 Nachrang der Sozialhilfe


(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozia

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 74 Bestattungskosten


Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1968 Beerdigungskosten


Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 74


Die §§ 59 bis 65 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft und die Hauptintervention gelten entsprechend.

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 28. Nov. 2014 - S 1 SO 903/14

bei uns veröffentlicht am 28.11.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Übernahme restlicher Bestattungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe.2 Die 1957 geborene Klägerin ist die Tochter der am 2

Referenzen

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Die §§ 59 bis 65 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft und die Hauptintervention gelten entsprechend.

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Die §§ 59 bis 65 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft und die Hauptintervention gelten entsprechend.

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.