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| Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhobene Klage ist zulässig. Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG). |
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| Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten, die ihr gegenüber vom Bestattungsunternehmen und der Gemeinde noch geltend gemacht werden, zu. Die angefochtene Entscheidung des Beklagten erweist sich als rechtmäßig. Die Klägerin wird dadurch nicht in ihren Rechten verletzt. |
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| Rechtsgrundlage der Entscheidung ist § 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Danach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. |
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| Die Kammer geht davon aus, dass die Klägerin nach dem Bestattungsgesetz des Landes Baden-Württemberg Bestattungspflichtige war (so auch der 7. Senat, s.o.). Ferner kann aufgrund des Bezugs von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende davon ausgegangen werden, dass die Klägerin nach ihren eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen mit der Tragung der Bestattungskosten finanziell überfordert war und ist. |
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| Die Klägerin ist jedoch vorliegend nicht allein Verpflichtete im Sinne des § 74 SGG XII gewesen. Neben ihr waren auch ihre Brüder, u.a. insbesondere MM, bestattungspflichtig und zwar vorrangig gegenüber der Klägerin aufgrund ihrer Stellung als Erben gemäß § 1968 BGB. Nach den Angaben des Betreuers war hier sogar ein Nachlass vorhanden, der zur Tragung eines erheblichen Teils der Bestattungskosten ausgereicht hätte, der aber nach Ausschlagung des Erbes zwangsläufig nie in die Verfügungsgewalt der Klägerin gelangte. |
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| Wohl entgegen der Auffassung des 7. Senats (s.o.) hält es die Kammer hier für zumutbar die Klägerin auf eine Ausgleichsanspruch gegenüber MM zu verweisen, selbst wenn dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach wie vor nicht geklärt sind. Die Kammer sieht keine Einschränkung der Verweisbarkeit auf die Fälle, in denen die Inanspruchnahme eines Dritten einen sicheren Erfolg bietet. |
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| In der Kommentarliteratur (jurisPK, § 74 SGB XII Rdnr. 52-54) wird ein Wandel der Rechtsprechung in der Frage der Verweisbarkeit auf Ansprüche gegenüber Dritten bei der Prüfung der Zumutbarkeit nach § 74 SGB XII dargestellt. Während in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung teilweise sogar bei unaufklärbaren finanziellen Verhältnissen wegen des Nachranggrundsatzes von Sozialhilfeleistungen von einer Verweisbarkeit ausgegangen worden sei, lehne dies das Bundessozialgericht nunmehr mit Ausnahme „extremer Ausnahmefälle“ - aus Sicht der Kommentarliteratur: zu Recht (a.a.O. Rdnr. 54) - ab. Die Kammer folgt dem in dieser Tragweite nicht. |
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| Im Leitsatz der hier maßgeblichen Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29.09.2009 (B 8 SO 23/08 R in juris) wird ausgeführt, der Sozialhilfeträger dürfe einen bedürftigen Bestattungspflichtigen, der die Übernahme von Bestattungskosten beantragt habe, nicht Ausgleichsansprüche gegenüber Dritten entgegen halten, wenn deren Durchsetzung ein gerichtliches Vorgehen mit unsicherem Ausgang erfordere. Das Bundessozialgericht betonte, dass § 2 Abs. 1 SGB XII nicht auf bestehende Ansprüche, sondern auf den Erhalt von Leistungen abstelle. Einen Ausschluss selbst beim „Nicht-Erhalt“ von Leistungen, sah das Bundessozialgericht nur in besagten „extremen Ausnahmefällen“, in denen sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließe und Ansprüche ohne Weiteres zu realisieren seien. Diese Ausführungen waren aber für den vom Bundessozialgericht entschiedenen Sachverhalt letztlich nicht entscheidungserheblich. Der Sachverhalt, über den das Bundessozialgericht zu entscheiden hatte, war davon gekennzeichnet, dass annähernd mit Sicherheit vom Nichtbestehen eines Ausgleichsanspruchs ausgegangen werden konnte („derart zweifelhaft“). Insoweit hält die Kammer die Entscheidung des Bundessozialgerichts für zutreffend. Anders stellt sich dies jedoch dar, wenn ein Ausgleichsanspruch nicht mit ziemlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann und insbesondere der Eindruck besteht, dass sich ein wirtschaftlich durchaus leistungsfähiges Familienmitglied vor der finanziellen Verantwortung drücken möchte. In diesem Fällen ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, die nicht schon mit einer lapidaren (auch schriftlichen) Weigerung eines Familienmitglieds zur Kostenübernahme als abgeschlossen betrachtet werden darf (nach dem Urteil des hessischen LSG vom 06.10.2011, L 9 SO 226/10 in sozialgerichtsbarkeit.de, soll nur bei „unzweifelhaft“ bestehenden Ausgleichsansprüchen verwiesen werden dürfen). Ansonsten bestünde hier - wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat - eine zu große Gefahr von Mitnahmeeffekten. Es wäre ein Leichtes, dass Geschwister bei nicht (vollständig) durch den Nachlass gedeckten Beerdigungskosten das finanziell „schwächste“ Familienmitglied mit einem Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII „vorschicken“. Äußerungen, selbst anwaltliche Schriftsätze, in denen eine Kostenübernahme gegenüber einem Geschwisterteil abgelehnt werden, sind einfach zu fertigen. Die Frage, welche Ernsthaftigkeit und Berechtigung dahinter steckt ist eine andere. Selbst wenn hier eine echte Verweigerungshaltung zugrunde liegen sollten, sieht es die Kammer nicht als Aufgabe des Beklagten an, bei innerfamiliären Zerwürfnissen und dergleichen, wie sie nicht selten nach Todesfällen auftreten, regelmäßig als „Ausfallbürge“ zur Verfügung zu stehen. Auch streitige Verfahren zwischen Familienangehörigen können daher in Einzelfällen als zumutbar angesehen werden. |
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| Die Klägerin ist hier auf einen Ausgleichsanspruch gegenüber ihrem Bruder MM zu verweisen. Hierfür sprechen mehrere Einzelfallgesichtspunkte. MM ist gegenüber der Klägerin als Erbe vorrangig bestattungspflichtig gewesen. Er hat zusammen mit der Klägern dem Bestattungsunternehmen den maßgeblichen Auftrag erteilt. Das Bestattungsunternehmen kann sich daher auch direkt an MM wenden. Schließlich zahlte MM auch schon einen Teilbetrag auf die Rechnung des Unternehmens. Als Erbe ist er zudem in die Verfügungsgewalt des Nachlasses gekommen, der für die Tragung eines erheblichen Anteils (mehr als die vorgenommene Teilzahlung) der Bestattungskosten ausgereicht hätte. MM gegenüber hatte der Beklagte die Übernahme der Bestattungskosten schon bestandskräftig abgelehnt. Mit einer Übernahme zugunsten der Klägerin würde die darin enthaltene Aussage, dass von einem leistungsfähigen Verpflichteten (MM) auszugehen ist, völlig ignoriert. Aus den Akten, insbesondere aus dem hartnäckigen Verschweigen von Angaben zu den Vermögensverhältnissen der Ehefrau des MM ergeben sich ganz starke Hinweise darauf, dass es MM auch zuzumuten ist, die Bestattungskosten zu tragen. Dafür, hier jedoch von eher untergeordneter argumentativer Bedeutung, sprechen auch die nach wie vor ungeklärten Vermögensentnahmen des MM von den Konten der Mutter vor deren Tod. Insgesamt geht die Kammer daher von Hinweisen darauf, dass MM nicht zahlen will obwohl er kann und muss, in einem Umfang aus, der es für die Klägerin zumutbar erscheinen lässt, selbst gegen MM vorzugehen. |
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