Gericht

Sozialgericht Regensburg

Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 22.05.2015 wird hinsichtlich der Anlage 10 in der Fassung des Bescheides vom 23.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2015 aufgehoben.

II.

Die Beklagte erstattet dem Kläger die Kosten.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine von der Beklagten gegen ihn erhobene Forderung in Höhe von 1.900,81 Euro.

Die Forderung resultiert daraus, dass dem Kläger mit Bescheid vom 22.05.2015 anstelle der bereits seit 01.01.2008, zunächst befristet bis zum 31.03.2015, laufenden Teilerwerbsminderungsrente ab dem 01.10.2014 volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer zuerkannt wurde (monatlicher Zahlbetrag ab 01.07.2015: 871,96 Euro) und der Kläger im selben Zeitraum vom 01.10.2014 bis 30.06.2015 von seiner Krankenkasse (V. BKK) Krankengeld erhalten hatte. Der Auszahlungsbetrag dieses Krankengeldes war um 1.900,81 Euro höher als der Nachzahlungsbetrag, aus der sich für die Zeit vom 01.10.2010 bis 30.06.2015 ergebenden, um den Betrag der bereits geleisteten Teilerwerbsminderungsrente geminderten, vollen Erwerbsminderungsrente.

Der Kläger, dessen langjähriges Arbeitsverhältnis als Krankenpfleger damals bereits wegen Langzeiterkrankung ruhend gestellt war, hatte bei der Beklagten am 27.10.2014 einen Antrag auf Weiterbewilligung seiner zunächst bis 31.03.2015 befristeten Teilerwerbsminderungsrente gestellt. Er gab dazu an, dass sich seine Gesundheit weiter verschlechtert habe.

Die Beklagte bewilligte zunächst mit Bescheid vom 11.11.2014 eine nunmehr unbefristete Teilerwerbsminderungsrente.

Der Kläger focht diesen Bescheid vom 11.11.2014 mit dem Ziel der Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente an.

Die Beklagte erkannte dem Kläger schließlich mit Bescheid vom 22.05.2015 eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer rückwirkend ab 01.10.2014 zu.

Dem Bescheid vom 22.05.2015 war eine Anlage 10 beigefügt. Darin heißt es, dass der Bescheid vom 11.11.2014 über die Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit ab 01.10.014 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr.3 SGB X aufgehoben werde. Das „erzielte Einkommen“ i.S. dieser Vorschrift sieht die Beklagte in der vollen Erwerbsminderungsrente und bezieht sich bei dieser Rechtsauffassung auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 07.09.2010 - B 5 Kn 4/08 R. Weiter führt die Beklagte in der Anlage 10 zu dem Bescheid vom 22.05.2015 folgendes aus: „Sobald geklärt ist, in welcher Höhe Ansprüche anderer Stellen bestehen, rechnen wir die Nachzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ab. Dabei werden wir zunächst die Ansprüche der anderen Stellen aus der Nachzahlung erfüllen.“

Mit einem weiteren Bescheid vom 23.06.2015 teilte die Beklagte dem Kläger sodann mit, dass sie einen Betrag in Höhe von 5930,02 Euro zur Erfüllung des Erstattungsanspruches der V. BKK (Krankenkasse) für die Zeit vom 01.10.2014 bis 28.04.2015 an diese überwiesen habe. Den Differenzbetrag zwischen dem höheren, von der Krankenkasse an den Kläger ausgezahlten Krankengeld und der hälftigen, nachzuzahlenden Erwerbsminderungsrente fordert die Beklagte nun mit dem Bescheid vom 23.06.2015 von dem Kläger ein.

Gegen den Bescheid vom 23.06.2015 erhob der Kläger Widerspruch, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2015 zurückwies. Sie vertritt die Auffassung, dass der Bescheid vom 22.05.2015 und insbesondere die dort (Anmerkung: in Anlage 10 des Bescheides) verfügte, auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr.3 SGB X gestützte Aufhebung des Bescheides vom 11.11.2014 bestandskräftig geworden sei.

Der Kläger erhob am 28.09.2015 Klage zum Sozialgericht Regensburg mit dem Klageziel, dass der Bescheid vom 23.06.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2015 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet wird, von der Rückforderung des Differenzbetrages zwischen der Summe aus der teilweisen Erwerbsminderungsrente und dem Krankengeld einerseits und der vollen Erwerbsminderungsrente andererseits abzusehen.

In der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2017 beantragte der Kläger, den Bescheid der Beklagten vom 22.05.2015 hinsichtlich der Anlage 10 in der Fassung des Bescheides vom 23.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die gerichtliche Streitakte und alle in diesen Akten enthaltenen Unterlagen und Äußerungen der Parteien verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 22.05.2015 in der Fassung des Bescheides vom 23.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2015 war rechtswidrig und daher aufzuheben.

Als Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Anlage 10 zu dem Bescheid vom 22.05.2015 in der Gestalt des Bescheides vom 23.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2015 anzusehen, da diese Verfügungen eine nicht trennbare Einheit bilden (vgl. zu einem ähnlichen Fall auch Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.02.2017 - L 5 Kn 305/16, zitiert nach juris, dort Rn 18 und 19).

Insoweit kann die von der Beklagten vertretene Auffassung, wonach der Bescheid vom 22.05.2015 - insbesondere hinsichtlich der Anlage 10 - bestandskräftig geworden sei, nicht gefolgt werden.

Die streitgegenständliche Forderung in Höhe von 1.900,81 Euro wurde ohne Rechtsgrundlage und damit rechtswidrig erhoben. Insbesondere ergibt sich die Rechtsgrundlage nicht aus § 50 SGB X, da die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind.

Nach § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, „soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist“. Eine solche Aufhebung eines Verwaltungsaktes ist vorliegend nicht erfolgt.

Insbesondere ist die Auffassung der Beklagten unzutreffend, wonach sie mit den in der Anlage 10 zu dem Bescheid vom 02.05.2015 gemachten Ausführungen den Bescheid vom 11.11.2014 gemäß § 48 SGB X aufheben habe können. Denn der Bescheid vom 11.11.2014 wurde damals nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und letztlich durch den Bescheid vom 22.05.2015 im laufenden Rechtsbehelfsverfahren abgeändert.

Daher besteht kein Raum für eine Anwendung von § 48 SGB X.

Auch die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 SGB X für eine Erstattungsforderung wegen Leistungserbringung ohne Verwaltungsakt liegen nicht vor. Denn die teilweise Erwerbsminderungsrente wurde auf der Rechtsgrundlage des wirksamen Bescheides vom 11.11.2014 in der Gestalt des Bescheides vom 22.05.2015 erbracht. Eine Leistungserbringung ohne Verwaltungsakt i.S. des § 50 Abs. 2 SGB X lag nicht vor.

Bei dem hier gegebenen Sachverhalt sind die in ähnlichen Fallgestaltungen diskutierten Rechtsfragen, ob der nachträglich zuerkannte Bezug der vollen Erwerbsminderungsrente eine „Einkommenserzielung“ i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr.3 SGB X darstellen kann (vgl. hierzu ablehnend mit einleuchtender Begründung: Landessozialgericht Schleswig Holstein, Urteil vom 20.12.2016 - L 7 R 92/15, derzeit noch anhängig im Revisionsverfahren unter Az. B 13 R 3/17 R.) sowie, ob in den so gelagerten Fällen der nachträglichen Zuerkennung einer vollen Erwerbsminderungsrente eine die Ausübung von Verwaltungsermessen erfordernde A-Typik im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 (Sollvorschrift) gegeben ist (s. hierzu Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.02.2017 - L 5 Kn 305/16; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.09.2016 - L 2 R 298/15; Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.02.2016 - L 7 R 133/15) nicht entscheidungserheblich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86


Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 23. Feb. 2016 - L 7 R 133/15

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 24. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte erstattet der Klägerin auch ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren. Die Revis

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(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 24. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte erstattet der Klägerin auch ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung.

2

Die am …1956 geborene Klägerin stellte am 8. Februar 2010 gegenüber der Beklagten einen Antrag auf Zuerkennung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Auf Aufforderung der Beklagten brachte sie dabei eine Arbeitgeberauskunft ihres damaligen Beschäftigungsbetriebes, eines Kfz-Meisterbetriebes, bei. Der Beschäftigungsumfang betrug drei Stunden täglich entsprechend 15 Stunden wöchentlich. Die Arbeitgeberauskunft enthielt den Hinweis, dass das Arbeitsverhältnis bei Rentenbewilligung aufgrund betriebsbedingter Verhältnisse aufgelöst würde. Ferner gab der Arbeitgeber längere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, u. a. seit 24. August 2009, an. Zur medizinischen Sachverhaltsaufklärung wertete die Beklagte einen Reha-Entlassungsbericht aus der H...-Klinik in N... über den dortigen Aufenthalt der Klägerin vom 15. Dezember 2009 bis 26. Januar 2010 aus. Dort war bei Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode, eines Bluthochdrucks und eines Zustandes nach Brustkrebserkrankung ein quantitatives Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von drei bis unter sechs Stunden bei Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen erkannt worden. Mit Bescheid vom 6. Juli 2010 gewährte die Beklagte der Klägerin eine zunächst bis zum 31. August 2011 befristetet Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 108,09 € monatlich ab 1. Februar 2010. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht bestehe, weil die Klägerin einen dem sozialmedizinisch ermittelten Leistungsvermögen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz innehabe. Mit ihrem am 30. Juli 2010 eingelegten Widerspruch begehrte die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Anfang 2011 wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin in dem Kfz-Meisterbetrieb beendet. Die im Widerspruchsverfahren durchgeführten medizinischen Ermittlungen bestätigten zunächst das Vorliegen eines quantitativen Leistungsvermögens von drei bis unter sechs Stunden bei weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen, gemäß dem das Gutachten des Internisten Dr. B... vom 1. März 2011 und dem Gutachten des Neurologen Dr. G... vom 15. März 2011. Mit Bescheid vom 21. März 2011 berechnete die Beklagte die Teilerwerbsminderungsrente mit Wirkung ab 1. Januar 2011 neu, ermittelte einen monatlichen Zahlbetrag von 107,74 EUR und hielt an der Befristung bis zum 31. August 2011 fest. Mit Bescheid vom 30. August 2011 erfolgte eine Verlängerung der Teilerwerbsminderungsrente bis zum Ablauf des Monats August 2012. Vom 17. August 2011 bis 14. September 2011 absolvierte die Klägerin in Kostenträgerschaft der Beklagten eine stationäre Rehabilitation in der Psychosomatischen Klinik in Bad Na... Dort wurde von einem Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und in der letzten beruflichen Tätigkeit von unter drei Stunden täglich ausgegangen.

3

Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 28. November 2011 eine bis Dezember 2012 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Februar 2010 und ermittelte einen monatlichen Zahlbetrag von 220,57 EUR. Sie wies einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 5.044,42 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis 31. Dezember 2011 aus und erklärte, die Nachzahlung werde vorläufig nicht ausgezahlt. Zunächst seien Ansprüche anderer Stellen zu klären. Sobald die Höhe der Ansprüche bekannt sei, werde die Nachzahlung abgerechnet. Der Bescheid enthielt ferner den Hinweis, dass, sofern für den denselben Zeitraum mehrere Rentenansprüche aus eigener Versicherung beständen, nur die höchste Rente zu leisten sei. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sei daher nicht zu zahlen.

4

Die Innungskrankenkasse Nord (IKK) machte gegenüber der Beklagten am 15. Dezember 2011 einen Erstattungsanspruch in Höhe von 1.593,02 EUR wegen des der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis 9. Januar 2011 gezahlten Krankengeld geltend. Die Bundesagentur für Arbeit machte am 8. Dezember 2011 gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch in Höhe von 2.190,19 EUR im Hinblick auf der Klägerin für den Zeitraum vom 12. Januar 2011 bis 9. Dezember 2011 gezahltes Arbeitslosengeld geltend. Die Beklagte befriedigte die geltend gemachten Erstattungsansprüche, informierte die Klägerin davon mit Schreiben vom 4. Januar 2012 und teilte ihr mit, dass der Restbetrag der Nachzahlung in Höhe von 1.261,21 EUR weiterhin einbehalten werde. Es wurde angekündigt, dass über die noch einbehaltene Nachzahlung in Kürze eine weitere Nachricht erfolgen werde.

5

Die Klägerin meldete sich daraufhin am 19. Januar 2012 telefonisch bei der Beklagten und bat um Auszahlung der restlichen Nachzahlung.

6

Mit Schreiben vom 19. Januar 2012 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass der weitere Nachzahlungsbetrag zunächst einbehalten werde, da bei Berechnung der Nachzahlung zunächst nicht berücksichtigt worden sei, dass eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gezahlt worden sei. Wie hinsichtlich der bereits an sie gezahlten Beträge der teilweisen Erwerbsminderungsrente zu verfahren sei, könne die Beklagte ihr erst zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen.

7

Mit Bescheid vom 15. Mai 2012 hob die Beklagte den Bescheid vom „15.03.2011“ über die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hinsichtlich des Zahlungsanspruches für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis 31. Dezember 2011 gestützt auf § 48 SGB X (10. Sozialgesetzbuch- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz) auf. Zur Begründung führte die Beklagte aus, für den genannten Zeitraum ergebe sich eine Überzahlung von 2.488,23 EUR. Dieser Betrag sei im Interesse der Klägerin bereits mit der Rentennachzahlung aus der Rente wegen voller Erwerbsminderung, die nach Abrechnung der Erstattungsansprüche verblieben sei, verrechnet worden. Die restliche Überzahlung betrage noch 1.666,59 EUR. Diesen Betrag habe die Klägerin zu erstatten. Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X sei durch die Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung eingetreten. Diese sei höher als die bisherige Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Nach § 89 Abs. 1 SGB VI (6. Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung) sei daher der Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung weggefallen. Die Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit erfolge aufgrund von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Die mit Bescheid vom 28. November 2011 bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung stelle Einkommen im Sinne dieser Vorschrift dar. Insoweit verwies die Beklagte auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. September 2010 zum Aktenzeichen B 5 KN 4/08 R.

8

Gegen diesen Bescheid richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 4. Juni 2012. Zur Begründung ihres Widerspruchs wies diese darauf hin, dass sie keine Nachzahlung erhalten habe und daher auch nicht erstattungspflichtig sein könne. Dem Widerspruch half die Beklagte mit Bescheid vom 30. August 2012 teilweise ab und korrigierte damit einen Rechenfehler, denn bei Berechnung der von der Klägerin vorzunehmenden Erstattung im Bescheid vom 15. Mai 2012 hatte sie den Erstattungsanspruch der IKK mit 2.032,59 EUR und nicht mit „lediglich“ 1.593,02 EUR berücksichtigt. Hintergrund war der Abzug einer bereits im Hinblick auf die rückwirkende Gewährung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erfolgten Erstattung in Höhe von 439,57 EUR von dem Gesamterstattungsbegehren der IKK. Die von der Klägerin geforderte Erstattung reduzierte die Beklagte dadurch auf 1.227,02 EUR.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und hielt an ihrer bisherigen Auffassung fest. Ausführungen zur Ermessensausübung enthielt der Widerspruchsbescheid nicht.

10

Mit der am 19. März 2013 beim Sozialgericht Itzehoe erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Auffassung der Beklagten wäre allenfalls dann zu folgen, wenn es sich bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung um eine gänzlich andere Rentenart handeln würde als bei der zuvor geleisteten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Dies erscheine ihr jedoch zweifelhaft. Es handele sich insoweit lediglich um ein „Mehr“ gegenüber der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, nicht jedoch um eine völlig andere Rentenart. Das dazu ergangene Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. September 2010 sei ihr bekannt. Es sei aber fraglich, ob die darin aufgestellten Grundsätze zur Unterscheidung einer Rente für Bergleute und der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar seien. Nach ihrer Ansicht handele es sich nicht zwingend um verschiedene selbstständig bestehende Ansprüche. § 43 SGB VI unterscheide die beiden Rentenarten lediglich hinsichtlich der noch möglichen Arbeitszeit. Ihr Arbeitsverhältnis zum Kfz-Betrieb habe bis kurz vor dem Antrag auf Arbeitslosengeld am 12. Januar 2011 bestanden. Sie sei jedenfalls mit der Kündigung zum Arbeitsamt gegangen, um dort Arbeitslosengeld zu beantragen. Seit etwa 30 Jahren sei sie zusätzlich im Hafenamt F... beschäftigt. Dort arbeite sie etwa zwei Stunden wöchentlich.

11

Die Klägerin hat beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2012 in der Fassung des Bescheides vom 30. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2013 aufzuheben.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat ausgeführt, wenn anstelle einer niedrigeren Rente rückwirkend eine höhere gezahlt werde, erstrecke sich der Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X auf die volle - ungekürzte - Rentennachzahlung der höheren Rente. Die Rentennachzahlung der höheren Rente sei nicht um die im Nachzahlungszeitraum bereits geleisteten Beträge der niedrigeren Rente zu mindern. Das Vorbringen der Klägerin, es handele sich bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und der Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht um eigenständige Leistungsansprüche, werde von ihr nicht geteilt. Angesprochen auf das im Aufhebungsbescheid genannte Bescheiddatum vom 15. März 2011, trägt die Beklagte vor, es stelle sich so dar, dass eine Neuberechnung der Rente für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 wohl am 15. März 2011 stattgefunden habe, der Bescheid letztlich dann aber erst am 21. März 2011 freigegeben worden sei.

16

Mit Urteil vom 24. Februar 2015 hat das Sozialgericht Itzehoe den Bescheid vom 15. Mai 2012 in der Fassung des Bescheides vom 30. August 2012 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2013 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen seien in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere werde hinreichend deutlich, dass die Bewilligungsentscheidungen zur teilweisen Erwerbsminderungsrente für den dort angegebenen Zeitraum habe aufgehoben werden sollen, so dass die Benennung eines – offensichtlich nicht ergangenen – Bescheides vom 15. März 2011 im Ausgangsbescheid vom 15. Mai 2012 und im Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2013 eine offensichtliche Unrichtigkeit darstelle, die nicht beachtlich sei. Die Aufhebungsentscheidung sei jedoch materiell rechtswidrig. Die Regelung des § 48 SGB X sei anwendbar. Die Anwendung dieser Norm scheitere nicht an dem Umstand, dass die Bewilligung der teilweisen Erwerbsminderungsrente bereits durch den Bescheid vom 28. November 2011 konkludent aufgehoben worden sei. Zwar sei der Bescheid vom 28. November 2011 ausdrücklich auch anstelle der bisherigen Rente erlassen worden, allerdings ergebe sich aus der berechneten Nachzahlung, dass hierbei die geleistete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unberücksichtigt geblieben sei. In Anwendung der vom Bundessozialgericht in dem Urteil vom 7. September 2010 aufgestellten Maßstäbe und unter Berücksichtigung von § 89 Abs. 1 SGB VI habe die Beklagte mit Erlass des Bescheides vom 28. November 2011 eine Änderung der Verhältnisse dahingehend herbeigeführt, dass der Zahlungsanspruch der zuvor bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung entfallen sei. Der Auffassung der Klägerin, dass es sich insoweit nicht um andere Renten handele, sei nicht zu folgen. Dies ergebe sich bereits aus der Aufzählung in § 89 Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Auch die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X lägen vor. Denn mit der nachträglich bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung sei Einkommen erzielt worden, welches zum Wegfall des Anspruchs auf Zahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung geführt habe. Es fehle jedoch an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung. Es liege ein atypischer Fall vor, so dass die Beklagte Ermessen habe ausüben müssen. Zu berücksichtigen sei, dass bei Bewilligung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung die Arbeitgeberauskunft bereits vorgelegen habe, in der mitgeteilt worden sei, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin wegen betriebsbedingter Verhältnisse aufgelöst werde. Dies sei dann auch später tatsächlich geschehen. In dieser Situation wäre seitens der Beklagten zu prüfen gewesen, ob bzw. ab wann wegen des nahenden Wegfalls des leistungsgerechten Teilzeitarbeitsplatzes eine volle Erwerbsminderungsrente zu bewilligen gewesen wäre. Die Beklagte hätte sich jedenfalls veranlasst sehen müssen, nähere Umstände des wegfallenden Arbeitsplatzes zu erfragen. Dies ergebe sich auch aus einem internen Vermerk vom 17. Juni 2011. Damit sei die Beklagte mitverantwortlich dafür, dass die Klägerin zunächst Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und IKK erhalten habe, die nachträglich im Wege der Erstattung gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden seien und im Ergebnis die Nachzahlungsforderung der Beklagten gegenüber der Klägerin begründeten. Bei der vor diesem Hintergrund eröffneten Ermessensentscheidung hätte sich die Beklagte damit auseinandersetzen müssen, ob aufgrund der Einzelumstände in Abwägung mit dem Interesse der Versichertengemeinschaft möglicherweise die Aufhebung der vormaligen Bewilligungsentscheidung wenigstens teilweise hätte unterbleiben können. Dies habe die Beklagte aber pflichtwidrig unterlassen.

17

Gegen das ihr am 7. Juli 2015 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 4. August 2015. Zur Begründung der Berufung trägt sie vor, der Auffassung des Sozialgerichts zum atypischen Fall könne nicht gefolgt werden. Der Klägerin sei aus dem Bescheid vom 6. Juli 2010 bekannt gewesen, dass sie einen Anspruch auf Rente nur wegen teilweiser Erwerbsminderung gehabt habe, weil sie einen entsprechenden Arbeitsplatz inne gehabt habe. Die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sei das Ziel der Klägerin gewesen, insoweit müsse sie sich das Handeln ihrer Bevollmächtigten zurechnen lassen. Es wäre für die Klägerin auch ein Leichtes gewesen, ihr, der Beklagten, Mitteilung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu machen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Es sei auch nicht erkennbar, dass sie aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift verpflichtet gewesen sei, bei der Klägerin nachzufragen, ob das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei. Es sei auch zu bedenken, dass selbst dann, wenn sie auf Nachfrage von der Klägerin erfahren hätte, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei, dies nicht zwingend zur Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung geführt hätte. Denn möglicherweise wäre noch eine Prüfung des Teilzeitarbeitsmarktes bei der zuständigen Agentur für Arbeit erforderlich gewesen. Arbeitslos sei die Klägerin zudem erst kurz vor dem 12. Januar 2011 geworden. Der Überzahlungszeitraum erstrecke sich aber auch über den Zeitraum seit 1. Februar 2010. Der verbleibende Zeitraum der Überzahlung trete insoweit in den Hintergrund und könne keine Atypik begründen. Selbst sie ein Mitverschulden am Entstehen der Höhe der Überzahlung träfe, wäre fraglich, ob dies einen atypischen Fall begründen würde. Die Beklagte stützt sich insoweit auf mehrere Urteile des Sozialgerichts Reutlingen, des Sozialgerichts Würzburg, des Sozialgerichts Bayreuth, des Sozialgerichts Schleswig, des Sozialgerichts Kassel und des Sozialgerichts Gießen, die sie auszugsweise zitiert.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 24. Februar 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen und die Revision zuzulassen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

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Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

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Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt worden.

25

Die Berufung ist aber nicht begründet. Zu Recht und mit –auch- zutreffender Begründung hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen waren rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Sie waren daher aufzuheben.

26

Die Beklagte stützt ihre Entscheidung auf § 48 SGB X. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit sich in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung ereignet, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden, soweit u. a. nach Antragstellung oder seinem Erlass Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X).

27

Zu Recht hat das Sozialgericht die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen nicht bereits deshalb als rechtswidrig eingestuft, weil sie das Datum des aufzuhebenden Bescheides nicht korrekt benannt haben und damit gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß § 33 SGB X verstoßen hätten. Entscheidend ist, dass aus den angefochtenen Entscheidungen hinreichend deutlich wird, dass die Rentengewährung wegen teilweiser Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis 31. Dezember 2011 aufgehoben werden soll. Dass die Beklagte die insoweit maßgebenden Bescheide vom 6. Juli 2010 und 21. März 2011 nicht genannt hat, sondern einen tatsächlich nicht existierenden Bescheid vom 15. März 2011, ist nicht beachtlich, denn der Sinngehalt ihrer Entscheidung ist noch erkennbar (so auch Thüringer LSG, Urteil vom 27. September 2012, L 9 AS 816/11).

28

Im Ergebnis zutreffend hat das Sozialgericht auch eine grundsätzliche Anwendbarkeit der Regelung des § 48 SGB X in der hier vorliegenden Konstellation einer rückwirkenden Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bei vorherigem Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung angenommen und die Voraussetzungen des § 48 Abs.1 Satz2 Nr.3 SGB VI dem Grunde bejaht. Gestützt auf § 89 SGB VI hat das Bundessozialgericht dies im Verfahren B 5 KN 4/08 R, in dem es um die fragliche Begrenzung eines Erstattungsanspruchs der Bundesagentur für Arbeit gegen einen Rentenversicherungsträger auf den Differenzbetrag zweier Renten ging, für die Konstellation des Zusammentreffens einer rückwirkend gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach altem Recht und einer niedrigeren Rente für Bergleute entschieden. Dabei hat es ausgeführt, dass in der Bewilligung einer höheren Rente anstelle der bisherigen Rente konkludent bereits eine Aufhebung der niedrigeren Rente zu erblicken sei, die ihre Stütze in § 48 Abs. 1 SGB X finde. Der dort beklagte Rentenversicherungsträger sei auch berechtigt gewesen, den Bescheid über die Rente für Bergleute mit Wirkung ab Änderung der Verhältnisse aufzuheben, da durch die höhere Rentengewährung Einkommen erzielt worden sei, welches zum Wegfall des Anspruchs auf Zahlung der Rente für Bergleute geführt habe. Der zitierten Rechtsprechung folgt der Senat grundsätzlich. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann dem auf Tatbestandsebene nicht entgegengehalten werden, dass es sich bei den Renten wegen voller Erwerbsminderung und wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht um unterschiedliche Rentenarten handele, denn die Regelung des § 89 SGB VI führt in Abs. 1 Satz 2 diese Renten in Nr. 7 und Nr. 11 als unterschiedliche Rentenarten auf und bestimmt in Verbindung mit ihrem Abs. 1 Satz 1, dass bei Gewährung beider Renten für den gleichen Zeitraum nur die Rente wegen voller Erwerbsminderung als höhere Rente geleistet wird.

29

§ 48 Abs.1 Satz 2 Nr.3 SGB VI rechtfertigt aber schon nicht die von der Beklagten vorgenommene Aufhebung der Bewilligung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe. Danach ist die Aufhebung nämlich nur legitimiert „soweit“ Einkommen oder Vermögen erzielt wurde, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt hat. Eine Aufhebungsentscheidung kann danach also nur in Höhe des tatsächlich erzielten Einkommens erfolgen (BSG, Urteil vom 13. August 1986, 7 RAr 33/85; Urteil vom 23. März 1995, 13 RJ 39/94; vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar zur Sozialversicherung § 48 SGB X Rn.50). Zwar hat die Klägerin durch rückwirkende Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung Einkommen erzielt, welches gemäß § 89 SGB VI zum Wegfall des Anspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für den gleichen Zeitraum geführt hat, eine Einkommenserzielung ist aber nur in Höhe der für Februar 2010 bis Dezember 2011 errechneten Nachzahlung erfolgt, soweit diese nicht für die Befriedigung der Erstattungsansprüche der Bundesagentur für Arbeit und der IKK erforderlich war. Über die Differenz der beiden Erstattungsansprüche zu dem Gesamtnachzahlungsbetrag hinaus durfte die Beklagte die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung daher nicht aufheben und sie durfte gemäß § 50 I SGB X über die erfolgte Verrechnung der verbleibenden Nachzahlung mit dem Aufhebungsbetrag auch keinen Erstattungsbetrag gegenüber der Klägerin geltend machen.

30

Ungeachtet dessen läge darüber hinaus auch ein atypischer Fall vor, aufgrund dessen die Beklagte bei ihrer Aufhebungsentscheidung Ermessen hätte ausüben müssen. Aus dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X („soll“) ergibt sich, dass ein Sozialleistungsträger bei Vorliegen der in Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen im Regelfall eine Aufhebung des rechtswidrig gewordenen Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung ab Änderung der Verhältnisse vornehmen kann und muss, ohne Ermessen auszuüben. In atypischen Fällen ist hingegen eine Ermessensausübung erforderlich. Ob ein atypischer Fall vorliegt, hängt dabei maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kommt darauf an, ob der Einzelfall aufgrund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall der Tatbestände nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, die die Aufhebung des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, signifikant abweicht und die vorgesehene Rechtsfolge für den Betroffenen eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, B 13 R 77/09 R). Ein atypischer Fall liegt immer dann vor, wenn der Betroffene durch die Aufhebung im Nachhinein vermehrt sozialhilfebedürftig würde (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1995, 10 RKg 9/95). Auch das Verhalten des Leistungsträgers im Geschehensablauf ist in die Betrachtung einzubeziehen. Mitwirkendes Fehlverhalten auf seiner Seite, das als eine atypische Behandlung des Falles im Sinne einer Abweichung von der grundsätzlich zu erwartenden ordnungsgemäßen Sachbearbeitung zu werten ist, kann die Atypik des verwirklichten Tatbestandes ergeben (BSG vom 1. Juli 2010, a.a.O.). Zu berücksichtigen ist auch, ob die Rückerstattung nach Lage des Falles eine Härte bedeutet, die den Leistungsbezieher in untypischer Weise stärker belastet als den hierdurch im Normalfall Betroffenen (BSG vom 1. Juli 2010, a.a.O.).

31

Nach diesen Maßstäben liegt ein atypischer Fall vor. Zunächst ist eine Atypik vorliegend zu dem Regelfall des Tatbestandes des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X dadurch begründet, dass der Klägerin vorliegend überhaupt kein verwertbares Einkommen zugeflossen ist. Die Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ist unter Berücksichtigung der vom Bundessozialgericht im Urteil vom 7. September 2010 – B 5 KN 4/08 R aufgestellten Maßstäbe zwar als erzieltes Einkommen, das den Anspruch auf die Zahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung entfallen lässt, zu werten, typischerweise liegen Aufhebungsentscheidungen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X aber Konstellationen zugrunde, in denen ein Leistungsbezieher die später aufgehobene Sozialleistung erhält und ab einem späteren Zeitpunkt zusätzlich eine andere Einkommensart, sei es eine andere Sozialleistung oder Erwerbseinkommen oder jedwedes andere Einkommen bezieht.

32

Die Atypik des Falles liegt auch darin begründet, dass die Klägerin durch die rückwirkende Gewährung einer höherrangigen Sozialleistung wirtschaftlich schlechter gestellt wird als ohne sie. Da die Summe der von der Klägerin bezogenen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und des dazu parallel bezogenen Krankengeldes und des Arbeitslosengeldes jeweils höher war als der Zahlbetrag der jetzt bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung und die Erstattungsansprüche der IKK und der Bundesagentur für Arbeit nach § 103 SGB X nicht auf die Differenz der beiden Rentenzahlbeträge begrenzt sind, befindet sich die Klägerin in der paradoxen Situation, dass ihr zwar eine höhere Rente gewährt wird, sie aber nicht nur von dem rechnerisch ermittelten Nachzahlungsbetrag nichts erhält, sondern darüber hinaus noch eine Rückzahlung der bereits gezahlten niedrigeren Rente an die Beklagte vornehmen soll. Diese Gemengelage weicht von der Grundkonstellation des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X so deutlich ab, dass die Ausübung von Ermessen durch die Beklagte geboten erscheint. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre es naheliegend gewesen zu prüfen, ob die Rückforderung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf den nach Abrechnung der Erstattungsansprüche gegenüber der IKK und der BA noch zur Verfügung stehenden Nachzahlungsbetrag begrenzt wird.

33

Die Atypik des Falles begründet sich aber auch in einer zwar gegenüber dem individuellen Sachbearbeiter nicht vorwerfbaren, aber insgesamt dennoch fehlerhaften Behandlung des Verwaltungsvorgangs durch die Beklagte. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, hätte es im Hinblick auf die durch den Arbeitgeber bereits kurz nach Rentenantragstellung angekündigte Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Rentengewährung nahegelegen, Ermittlungen dazu anzustellen, ob die Klägerin das Teilzeitarbeitsverhältnis noch innehatte oder ob im Hinblick auf das auf drei bis unter sechs Stunden eingeschränkte Leistungsvermögen nicht ein Anspruch auf eine so genannte Arbeitsmarktrente wegen voller Erwerbsminderung bestanden hätte. Dies hätte im Rahmen einer Wiedervorlage des Vorgangs nach erfolgter Rentengewährung nach einem gewissen Zeitraum oder auch anlässlich der Sachbearbeitung im Frühjahr 2011 geschehen können.

34

Ferner sind die Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung und wegen voller Erwerbsminderung nach den obigen Ausführungen zwar unterschiedliche Leistungsarten im Sinne von § 89 SGB VI und eröffnen somit in der vorliegenden Konstellation den Anwendungsbereich des § 48 SGB X. Es liegt aber wiederum kein typischer Fall des Aufeinandertreffens zweier Renten vor. Da die Anspruchsvoraussetzungen beider Renten im Wesentlichen nur durch das zeitliche Restleistungsvermögen differenziert werden, beide Rentenarten gemeinsam in einer Vorschrift, nämlich § 43 SGB VI, geregelt werden, und diese auch noch mit der Überschrift „Rente wegen Erwerbsminderung“ und nicht etwa „Renten wegen Erwerbsminderung“ versehen ist, wird unter Außerachtlassung von § 89 SGB VI gesetzlich der Eindruck erweckt, es handele sich um 2 Stufen einer einheitlichen Rentenart. Läge ein Fall der Gewährung einer höheren Stufe einer einheitlichen Rentenart tatsächlich vor, etwa bei Gewährung einer höheren Unfallrente nach Erhöhung der MdE, so wäre § 48 SGB X aber nicht zu Lasten des Versicherten anwendbar. Auch dies begründet einen atypischen Fall des § 48 SGB X.

35

Schließlich ist das Verwaltungshandeln der Beklagten auch im Rahmen der Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung bei gleichzeitiger – konkludenter - Aufhebung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht sonderlich glücklich. Bereits in der Rentengewährung vom 28. November 2011, die ausdrücklich anstelle der bisherigen Rente erfolgte, liegt eine konkludente Aufhebung der Bewilligungsentscheidungen zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2010, a.a.O.). Diese ist allerdings unvollständig erfolgt, denn bei Benennung des Nachzahlungsbetrages hatte die Beklagte den Abzug der bereits geleisteten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung noch nicht berücksichtigt und in der Berechnung der Nachzahlung ist in der Anlage 1 zu dem Bescheid vom 28. November 2011 auch kein Abzug der bereits gezahlten Rentenbeiträge vorgenommen worden. Eine Erstattungs- und Verrechnungsentscheidung hat die Beklagte erstmals mit dem Bescheid vom 15. Mai 2012 getroffen. Sie hat damit den Eindruck erweckt, es stünde aus der rückwirkenden Rentengewährung mit Bescheid vom 28. November 2011 insgesamt eine Nachzahlung von über 5.000,00 EUR effektiv zur Verfügung, die dann nur noch um die Erstattungsansprüche der anderen beteiligten Träger zu reduzieren sei. Es wäre naheliegend gewesen, die Klägerin in verständlicher Form darauf hinzuweisen, dass der zur Verfügung stehende Nachzahlungsbetrag wegen der gleichzeitig vorgenommenen Aufhebung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung deutlich niedriger ausfallen würde und sich gegebenenfalls sogar ins Negative kehren könnte. Darüber informiert der Bescheid vom 28. November 2011 gerade nicht. Für einen Adressaten, der sich nicht tagtäglich mit Rentenberechnungen beschäftigt und mit den Regelungen des SGB VI sehr gut vertraut ist, ist dieser Effekt aus dem Bescheid vom 28. November 2011 auch in keiner Weise erkennbar. Dies gilt auch für das noch am 4. Januar 2012 an die Klägerin versandte Schreiben. Dort wird ein Betrag in Höhe von 1.261,21 EUR genannt, der nach Befriedigung der Erstattungsansprüche der IKK und der BA noch verblieben sei. Es wird mitgeteilt, dass dieser weiterhin einbehalten werde, ein Grund dafür wird nicht genannt. Der Klägerin wird mitgeteilt, dass über die weitere Verfahrensweise bezüglich der noch einbehaltenen Nachzahlung in Kürze eine weitere Nachricht erfolge. Erst mit Schreiben vom 19. Januar 2012 hat die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass die Rentenbeträge der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berechnung der Nachzahlung zunächst nicht berücksichtigt worden seien und dies noch zu erfolgen habe. Auch hier erfolgte kein Hinweis auf das ungefähre wirtschaftliche Ausmaß der noch zu erfolgenden Berücksichtigung, obwohl die Differenz zwischen den Zahlbeträgen wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung recht einfach zu ermitteln gewesen wäre. Erst deutlich später, nämlich mit Bescheid vom 15. Mai 2012, hat die Beklagte die Erstattung des aus der verbleibenden Nachzahlung geforderten Zahlbetrages der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gefordert. Dies muss für die Klägerin nach Lage der Dinge äußerst überraschend geschehen sein, zumal die Beklagte auch im Schreiben vom 19. Januar 2012 in keiner Weise auf eine noch mögliche Erstattungsforderung hingewiesen hat. Die geltend gemachte Erstattungsforderung ist zwar nicht verfristet oder verwirkt und die späte Geltendmachung ein halbes Jahr nach Erlass des rentengewährenden Bescheides und fünf Monate nach Abrechnung der Erstattungsansprüche mit den anderen Sozialleistungsträgern mag auch auf die bei der Beklagten herrschende Arbeitsbelastung zurückzuführen sein und den beteiligten Sachbearbeitern nicht vorzuwerfen sein. Insgesamt liegt aber ein sehr ungeschicktes und die Klägerin sicherlich eher verwirrendes Verwaltungshandeln der Beklagten zwischen Erlass des Bescheides vom 28. November 2011 und dem Erlass des Bescheides vom 15. Mai 2012 vor. Die Beklagte hätte sich im Hinblick auf die nicht unerhebliche wirtschaftliche Belastung durch den Bescheid vom 15. Mai 2012 dazu veranlasst sehen müssen, aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine Ermessensentscheidung zur tatsächlichen Vornahme der Aufhebungsentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vorzunehmen.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG und folgt der Sachentscheidung.

37

Die Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs.2 Nr.1 SGG.