Sozialgericht Regensburg Urteil, 12. Apr. 2017 - S 10 R 4190/15

published on 12/04/2017 00:00
Sozialgericht Regensburg Urteil, 12. Apr. 2017 - S 10 R 4190/15
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Gericht

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Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 22.05.2015 wird hinsichtlich der Anlage 10 in der Fassung des Bescheides vom 23.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2015 aufgehoben.

II.

Die Beklagte erstattet dem Kläger die Kosten.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine von der Beklagten gegen ihn erhobene Forderung in Höhe von 1.900,81 Euro.

Die Forderung resultiert daraus, dass dem Kläger mit Bescheid vom 22.05.2015 anstelle der bereits seit 01.01.2008, zunächst befristet bis zum 31.03.2015, laufenden Teilerwerbsminderungsrente ab dem 01.10.2014 volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer zuerkannt wurde (monatlicher Zahlbetrag ab 01.07.2015: 871,96 Euro) und der Kläger im selben Zeitraum vom 01.10.2014 bis 30.06.2015 von seiner Krankenkasse (V. BKK) Krankengeld erhalten hatte. Der Auszahlungsbetrag dieses Krankengeldes war um 1.900,81 Euro höher als der Nachzahlungsbetrag, aus der sich für die Zeit vom 01.10.2010 bis 30.06.2015 ergebenden, um den Betrag der bereits geleisteten Teilerwerbsminderungsrente geminderten, vollen Erwerbsminderungsrente.

Der Kläger, dessen langjähriges Arbeitsverhältnis als Krankenpfleger damals bereits wegen Langzeiterkrankung ruhend gestellt war, hatte bei der Beklagten am 27.10.2014 einen Antrag auf Weiterbewilligung seiner zunächst bis 31.03.2015 befristeten Teilerwerbsminderungsrente gestellt. Er gab dazu an, dass sich seine Gesundheit weiter verschlechtert habe.

Die Beklagte bewilligte zunächst mit Bescheid vom 11.11.2014 eine nunmehr unbefristete Teilerwerbsminderungsrente.

Der Kläger focht diesen Bescheid vom 11.11.2014 mit dem Ziel der Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente an.

Die Beklagte erkannte dem Kläger schließlich mit Bescheid vom 22.05.2015 eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer rückwirkend ab 01.10.2014 zu.

Dem Bescheid vom 22.05.2015 war eine Anlage 10 beigefügt. Darin heißt es, dass der Bescheid vom 11.11.2014 über die Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit ab 01.10.014 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr.3 SGB X aufgehoben werde. Das „erzielte Einkommen“ i.S. dieser Vorschrift sieht die Beklagte in der vollen Erwerbsminderungsrente und bezieht sich bei dieser Rechtsauffassung auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 07.09.2010 - B 5 Kn 4/08 R. Weiter führt die Beklagte in der Anlage 10 zu dem Bescheid vom 22.05.2015 folgendes aus: „Sobald geklärt ist, in welcher Höhe Ansprüche anderer Stellen bestehen, rechnen wir die Nachzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ab. Dabei werden wir zunächst die Ansprüche der anderen Stellen aus der Nachzahlung erfüllen.“

Mit einem weiteren Bescheid vom 23.06.2015 teilte die Beklagte dem Kläger sodann mit, dass sie einen Betrag in Höhe von 5930,02 Euro zur Erfüllung des Erstattungsanspruches der V. BKK (Krankenkasse) für die Zeit vom 01.10.2014 bis 28.04.2015 an diese überwiesen habe. Den Differenzbetrag zwischen dem höheren, von der Krankenkasse an den Kläger ausgezahlten Krankengeld und der hälftigen, nachzuzahlenden Erwerbsminderungsrente fordert die Beklagte nun mit dem Bescheid vom 23.06.2015 von dem Kläger ein.

Gegen den Bescheid vom 23.06.2015 erhob der Kläger Widerspruch, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2015 zurückwies. Sie vertritt die Auffassung, dass der Bescheid vom 22.05.2015 und insbesondere die dort (Anmerkung: in Anlage 10 des Bescheides) verfügte, auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr.3 SGB X gestützte Aufhebung des Bescheides vom 11.11.2014 bestandskräftig geworden sei.

Der Kläger erhob am 28.09.2015 Klage zum Sozialgericht Regensburg mit dem Klageziel, dass der Bescheid vom 23.06.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2015 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet wird, von der Rückforderung des Differenzbetrages zwischen der Summe aus der teilweisen Erwerbsminderungsrente und dem Krankengeld einerseits und der vollen Erwerbsminderungsrente andererseits abzusehen.

In der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2017 beantragte der Kläger, den Bescheid der Beklagten vom 22.05.2015 hinsichtlich der Anlage 10 in der Fassung des Bescheides vom 23.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die gerichtliche Streitakte und alle in diesen Akten enthaltenen Unterlagen und Äußerungen der Parteien verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 22.05.2015 in der Fassung des Bescheides vom 23.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2015 war rechtswidrig und daher aufzuheben.

Als Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Anlage 10 zu dem Bescheid vom 22.05.2015 in der Gestalt des Bescheides vom 23.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2015 anzusehen, da diese Verfügungen eine nicht trennbare Einheit bilden (vgl. zu einem ähnlichen Fall auch Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.02.2017 - L 5 Kn 305/16, zitiert nach juris, dort Rn 18 und 19).

Insoweit kann die von der Beklagten vertretene Auffassung, wonach der Bescheid vom 22.05.2015 - insbesondere hinsichtlich der Anlage 10 - bestandskräftig geworden sei, nicht gefolgt werden.

Die streitgegenständliche Forderung in Höhe von 1.900,81 Euro wurde ohne Rechtsgrundlage und damit rechtswidrig erhoben. Insbesondere ergibt sich die Rechtsgrundlage nicht aus § 50 SGB X, da die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind.

Nach § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, „soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist“. Eine solche Aufhebung eines Verwaltungsaktes ist vorliegend nicht erfolgt.

Insbesondere ist die Auffassung der Beklagten unzutreffend, wonach sie mit den in der Anlage 10 zu dem Bescheid vom 02.05.2015 gemachten Ausführungen den Bescheid vom 11.11.2014 gemäß § 48 SGB X aufheben habe können. Denn der Bescheid vom 11.11.2014 wurde damals nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und letztlich durch den Bescheid vom 22.05.2015 im laufenden Rechtsbehelfsverfahren abgeändert.

Daher besteht kein Raum für eine Anwendung von § 48 SGB X.

Auch die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 SGB X für eine Erstattungsforderung wegen Leistungserbringung ohne Verwaltungsakt liegen nicht vor. Denn die teilweise Erwerbsminderungsrente wurde auf der Rechtsgrundlage des wirksamen Bescheides vom 11.11.2014 in der Gestalt des Bescheides vom 22.05.2015 erbracht. Eine Leistungserbringung ohne Verwaltungsakt i.S. des § 50 Abs. 2 SGB X lag nicht vor.

Bei dem hier gegebenen Sachverhalt sind die in ähnlichen Fallgestaltungen diskutierten Rechtsfragen, ob der nachträglich zuerkannte Bezug der vollen Erwerbsminderungsrente eine „Einkommenserzielung“ i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr.3 SGB X darstellen kann (vgl. hierzu ablehnend mit einleuchtender Begründung: Landessozialgericht Schleswig Holstein, Urteil vom 20.12.2016 - L 7 R 92/15, derzeit noch anhängig im Revisionsverfahren unter Az. B 13 R 3/17 R.) sowie, ob in den so gelagerten Fällen der nachträglichen Zuerkennung einer vollen Erwerbsminderungsrente eine die Ausübung von Verwaltungsermessen erfordernde A-Typik im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 (Sollvorschrift) gegeben ist (s. hierzu Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.02.2017 - L 5 Kn 305/16; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.09.2016 - L 2 R 298/15; Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.02.2016 - L 7 R 133/15) nicht entscheidungserheblich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

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(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.
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published on 23/02/2016 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 24. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte erstattet der Klägerin auch ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren. Die Revis
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Annotations

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.