Sozialgericht Nürnberg Urteil, 17. Feb. 2016 - S 8 AL 246/14

published on 17/02/2016 00:00
Sozialgericht Nürnberg Urteil, 17. Feb. 2016 - S 8 AL 246/14
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Tenor

I. Der Bescheid vom 14.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2013 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 01.04.2003 bis 21.09.2004.

Nach einer Kündigung der Klägerin vom 20.12.2002 zum 31.03.2013 meldete sich Herr E. am 17.02.2003 arbeitslos.

Mit einem ersten Urteil vom 28.05.2004 erließ das Arbeitsgericht A-Stadt ein Feststellungsurteil, wonach das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 02.01.2002 nicht aufgelöst worden sei. Nach einem Schreiben der Beklagten vom 08.09.2004 wegen des Anspruchsüberganges nach § 143 a SGB III teilte die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.09.2004 mit, dass bislang nur ein Teilurteil des Arbeitsgerichtes ergangen sei. Mit Bescheid vom 30.11.2004 verneinte die Beklagte einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, mit Antrag vom 10.08.2004, da der Kläger über ausreichend verwertbares Vermögen verfüge. Mit Schriftsatz vom 01.03.2005 verwies die Klägerin darauf, dass zwei Kündigung vor dem Arbeitsgericht Streitgegenstand seien. Die fristlose außerordentliche Kündigung sei vom Arbeitsgericht aufgehoben worden und mit der ordentlichen Kündigung zum 31.03.2003 sei das Verfahren noch anhängig bei den Arbeitsgerichten.

Mit Urteil vom 15.01.2008 stellte das Landesarbeitsgericht A-Stadt (2 SA 34/07) fest, dass auf der Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichtes A-Stadt vom 15.09.2006 abgeändert werde. Es werde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 20.12.2002 nicht aufgelöst worden sei. Im Bescheid vom 28.08.2008 machte die Beklagte einen Anspruchsübergang nach § 143 SGB III in Verbindung mit § 115 SGB X in Sachen E. für die Zeit vom 01.04.2003 bis 21.09.2004 geltend. Der Leistungsbetrag betrag 22.043,00 €. Dieser Betrag sei von der Klägerin einzubehalten und an die Beklagte abzuführen. Mit Schreiben vom 21.10.2008 wies die Klägerin darauf hin, dass Arbeitsentgeltnachzahlungen nicht geltend gemacht worden seien. Am 23.12.2008 reichte Herr E. gegen seinen ehemaligen Rechtsanwalt K. Schadensersatzklage beim Landgericht A-Stadt ein. Der Anwalt habe im Zuge der Klageerweiterung den Annahmeverzugslohn nicht geltend gemacht. Der Arbeitgeber habe die Zahlung des Annahmeverzugslohnes verweigert. Mit Schriftsatz vom 27.02.2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, da nun der ausstehende Lohn nicht bei der Klägerin geltend gemacht werde, sondern Schadenersatzansprüche gegenüber dem ehemaligen Anwalt des Herrn E., bestehe von Seiten der Beklagten keine Möglichkeit der Weiterverfolgung der Forderung bezüglich der von der Bundesagentur für Arbeit erbrachten Leistungen.

Mit Bescheid vom 15.09.2010 verlangte die Beklagte die Erstattung von 10.963,88 € als Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.04.2003 bis 21.09.2004. Unabhängig von der Erstattungspflicht wegen des Arbeitslosengeldes habe der Arbeitgeber bei Gleichwohlgewährung die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu ersetzen (§ 335 Abs. 3 SGB III). Zur Verfahrensvereinfachung sei dieser Anspruch der Bundesagentur für Arbeit auf Ersatz der Beiträge nicht gegenüber der Klägerin geltend gemacht worden, sondern mit dem Rententräger direkt verrechnet worden. Diese Absetzung sei nicht rechtmäßig. Bereits im Bescheid vom 28.08.2008 sei ein Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 10.963,88 € ausgewiesen gewesen. Mit Bescheid vom 21.10.2010 wurde Herr H. aufgefordert, 10.963,88 € zu erstatten.

Mit Schriftsatz vom 08.11.2010 berief sich die Klägerseite auf die Verjährung. Auch habe der ehemalige Arbeitnehmer erst mit Schreiben vom 20.08.2008 seine Ansprüche geltend gemacht. Auch zu diesem Zeitpunkt seien die Ansprüche bereits verjährt gewesen.

Im ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 27.09.2013 führte die Beklagte u.a. aus:

"Soweit der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder an einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten (§ 143 Abs. 3 SGB III).

Der Arbeitgeber hat nach § 335 Abs. 3 SGB III der Bundesagentur die im Falle des § 143 Abs. 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 geltend entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

Im Rahmen der Gleichwohlgewährung wurde dem Herrn E. Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 01.04.2003 bis 21.09.2004 seitens der Agentur für Arbeit gezahlt. Nachträglich wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis mi der Widerspruchsführerin nicht im Jahre 2002 aufgelöst wurde und weiter bestand. Die Widerspruchsführerin war daher verpflichtet, Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung für Herrn E. zu entrichten. Daher ergibt sich die Erstattungspflicht aus § 335 Abs. 3 SGB III für die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 10.963,88 Euro für den Zeitraum vom 01.04.2003 bis 21.09.2004.

Aus dem Sachvortrag der Widerspruchsführerin ergibt sich keine andere Sach- und Rechtslage. Der Anspruch auf Rentenversicherungsbeiträge hängt nicht vom Bestehen eines Entgeltanspruchs sondern vom Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses ab. Der Kündigungsschutzprozess hat deshalb die Verjährung der Rentenversicherungsbeiträge gehemmt. Der Beitragsanspruch war daher nicht des erst im Jahre 2008 erfolgten Urteils im Kündigungsschutzverfahren noch nicht verjährt und konnte daher mit Bescheid vom 21.10.2010 innerhalb der Vierjahresfrist geltend gemacht werden.

Der Widerspruch konnte daher keinen Erfolg haben.

Am 14.07.2014 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg mit dem Antrag, der Bescheid der Beklagten vom 21.10.2010 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2013 wird aufgehoben.

Der Widerspruchsbescheid der Beklagten sei der Vertretung der Klägerin erst am 27.06.2014 erstmals zugegangen. Die Klägerin sei erst mit der Angelegenheit durch die Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes R. vom 23.06.2014 über dem Verfahren konfrontiert worden. Sodann sei der Widerspruchsbescheid mit Schreiben vom 25.06.2014 der Klägerseite übermittelt worden. Eine Fristversäumnis liege nicht vor. Die im Widerspruchsbescheid vertretene Auffassung, der Beitragsanspruch sei noch durchsetzbar, werde nicht geteilt. Am 27.06.2014 ging nach Poststempel der Widerspruchsbescheid vom 27.09.2013 beim Vertreter der Klägerin ein.

Im Termin erklären die Beteiligten im Falle der Anwendung des § 197 a SGG besteht Einverständnis den Streitwert auf 10.963,00 € festzusetzen.

Der Vertreter der Klägerin stellt Antrag aus dem Schriftsatz vom 11.07.2014.

Der Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen.

Beigezogen waren die Akten der Verwaltung. Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die zum örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Nürnberg erhobene Klage ist zulässig. Die Klage ist auch begründet.

Nach § 335 Abs. 3 SGB III hat der Arbeitgeber der Bundesagentur in dem Falle des § 157 Abs. 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für die selbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Im vorliegenden Fall liegt indes ein Fall des § 157 Abs. 3 SGB III gerade nicht vor. Ab rechtskräftigem Abschluss des Arbeitsgerichtsverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht wurde zwar festgestellt, dass die Kündigung zum 31.03.2003 rechtswidrig war, andererseits hat es Herr E. versäumt, eine Zahlungsklage wegen Annahmeverzuges zu erheben. Insoweit wird verwiesen auf den Schadenersatzprozess des Herrn E. gegen seinen damaligen Rechtsanwalt.

Es liegt auch im Rechtssinne kein Verzicht des Herrn E. auf Geldzahlungen für die Zeit vom 01.04.2003 bis 21.09.2004 vor. Die Klägerin hat sich insoweit rechtmäßig auf eine tarifliche Ausschlussfrist bezogen. Die Beklagte selbst geht davon aus, dass Entgeltansprüche des Herrn E. gegen die Klägerin nicht geltend gemacht werden können. Dies hat die Beklagte auch mit Schriftsatz vom 27.02.2009 gegenüber dem Rechtsanwalt des Herrn E. ausgedrückt. Es bestehe keine Möglichkeit der Weiterverfolgung der Forderung bezüglich der von der Bundesagentur für Arbeit erbrachten Leistungen.

Im Prüfungsbericht vom 22.03.2010 der Deutschen Rentenversicherung gegenüber der Beklagten geht die Deutsche Rentenversicherung zu Recht davon aus, dass Sozialversicherungsbeiträge aus laufend zu zahlenden Arbeitsentgelt fällig werden, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Wird in einem Kündigungsschutzprozess der Arbeitgeber neben der Feststellung, dass die Kündigung unwirksam war, auch zur Zahlung des Arbeitsentgeltes verurteilt, entsteht der Beitragsanspruch nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 25.09.2011 (12 RK 58/80) nur aus diesem Arbeitsentgelt und die Beitragsforderung wird regelmäßig erst nach der rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsschutzprozesses fällig. Eine Leistungsklage wurde im vorliegenden Fall für die Monate bis März 2003 erhoben und mit Arbeitsgerichtsurteil auch stattgegeben. Eine Verurteilung des Arbeitgebers zur Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01.04.2013 bis 21.09.2014 erfolgte mangels entsprechender Leistungsklage nicht. Es hat zur Folge, dass im Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung der Unwirksamkeit aller Kündigungen die Geltendmachung des Annahmeverzugslohnes aufgrund der Ausschlussklausel des Haustarifvertrages rechtlich nicht mehr möglich ist. Das Arbeitsentgelt wird nicht mehr geschuldet. Da kein Arbeitsentgelt geschuldet wird, kann auch keine Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen aus Arbeitsentgelt eintreten. Die Einziehung von Beiträgen durch die Einzugsstelle ist für den Zeitraum vom 01.04.2003 bis 21.09.2004 daher ausgeschlossen.

Die interne Absetzung von Beiträgen zwischen der Deutschen Rentenversicherung und der Beklagten hat nicht zu erfolgen. Aus Sicht der Deutschen Rentenversicherung ist auf die nachträgliche Erfüllung des Arbeitsentgeltsanspruches abzustellen. Somit bleibt das Versicherungsverhältnis aus dem Bezug von Arbeitslosengeld beitragsrechtlich bestehen. Die Rückrechnung der Beiträge und eine Stornierung der Meldung haben in diesem Fall nicht zu erfolgen.

Da ein Anspruchsübergang nach §§ 143, 335 Abs. 3 SGB III nicht eintreten konnte, war der Bescheid vom 15.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2013 aufzuheben.

Es bleibt noch der Hinweis, dass die Anrechnungsmodalitäten zwischen der Deutschen Rentenversicherung und der Beklagten nicht zu Lasten der Klägerin gehen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG.

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(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe d

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu erset

Annotations

(1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.

(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind

1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.

(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind

1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.

(2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.

(3) Soweit die oder der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.

(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind

1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.