Sozialgericht Nürnberg Urteil, 27. Nov. 2015 - S 14 R 763/14

bei uns veröffentlicht am27.11.2015

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger beansprucht die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1965 geborene Kläger hat den Beruf des Kfz-Mechanikers erlernt und nachfolgend eine Weiterbildung zum technischen Betriebswirt und Industriemeister Metall absolviert. Der Kläger war zunächst als Kfz-Mechaniker beruflich tätig, dann als Lagerist, Prüfstandstechniker, Prüfstandsmechaniker, Mechaniker, Logistiker, Vertrieb, dann als Kundenberater und zuletzt von Juli bis Oktober 2011 im Vertriebsinnendienst einer Pumpenfirma, nachfolgend noch in geringem Umfang von Oktober 2011 bis Februar 2012 im Bereich strategische Planung.

Am 10.09.2013 beantragte der Kläger die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung gab er an, seit Januar 2013 erwerbsgemindert zu sein und verwies auf ein ärztliches Attest von Dr. D..

Die Beklagte veranlasste das sozialmedizinische Gutachten von Dr. W. vom 06.11.2013. Darin diagnostizierte dieser eine depressive Episode, Anpassungs- und Somatisierungsstörung mit im Vordergrund stehendem Tinnitus linksseitig sowie eine Hypertonie. Dr. W. erachtete den Kläger noch in der Lage, mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr zu verrichten, ohne Nachtschicht, ohne Arbeiten mit überdurchschnittlichem Zeitdruck und Verantwortung.

Auf dieser Grundlage lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers durch Bescheid vom 12.11.2013 ab.

Im Widerspruchsverfahren veranlasste sie das nervenärztliche Gutachten von Dr. K. vom 25.06.2014. Darin diagnostizierte diese ebenfalls eine depressive Entwicklung im Rahmen einer Anpassungsstörung mit Somatisierungsneigung, einen Tinnitus links mit ausgezeichneter Hörleistung beidseits und eine vorbekannte arterielle Hypertonie, derzeit nur diätetische Behandlung. Dr. K. erachtete den Kläger noch in der Lage, mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr zu verrichten, überwiegend im Gehen, Stehen oder Sitzen, ohne Nachtschicht, ohne Zeitdruck und ohne Schichtdienst.

Auf dieser Grundlage wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 03.07.2014 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 06.08.2014 Klage beim Sozialgericht Nürnberg erhoben.

Das Gericht hat zunächst die behandelnden Ärzte des Klägers befragt.

Dr. E.,, berichtet mit Schreiben vom 15.09.2014 von einer einmaligen Vorstellung des Klägers am 03.03.2014. Es sei eine zervikale Spinalkanalstenose ausgeschlossen worden. Diagnostiziert worden sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und eine mittelgradige depressive Episode. Aus neurochirurgischer Sicht spreche nichts gegen eine leichte Arbeit im täglichen Umfang von sechs Stunden.

Dr. F., Hals-, Nasen-, Ohrenarzt, teilt mit Schreiben vom 16.09.2014 mit, dass beim Kläger eine Hochtonschwerhörigkeit links vorliege und ein chronischer dekompensierter Tinnitus links. Sechs Stunden Arbeit ohne größere Lärmbelastung seien aus seiner Sicht möglich.

Dr. G., Psychotherapeut, teilt mit Schreiben vom 15.10.2014 mit, dass beim Kläger eine depressive Entwicklung, angstneurotische Entwicklung, nichtorganische Schlafstörung, Störung des Sozialverhaltens (sozialer Rückzug, Vereinsamung), Tinnitus und der Verdacht auf Fibromyalgie-Syndrom bestehe. Der Kläger befinde sich sowohl in einer schlechten körperlichen als auch seelischen Verfassung. Ein Klinikaufenthalt in einer Schmerztherapeutischen Tagesklinik sei dringend angezeigt. Dieser sei auch in den nächsten Wochen geplant. Zum jetzigen Zeitpunkt sei der Kläger aus fachärztlicher Sicht sicherlich nicht in der Lage, sechs Stunden täglich zu arbeiten.

Dr. D.,, teilt mit Schreiben vom 27.10.2014 mit, dass der Kläger seit vielen Jahren bei ihm in ständiger ärztlicher Behandlung stehe. Es bestünden ein starker Tinnitus, eine mittelschwere Depression, phobische Störungen zusammen mit starken Schlafstörungen mit nachfolgender Störung des Sozialverhaltens sowie eine Fibromyalgie. Die Befunde hätten sich ständig verschlechtert. Die Erwerbstätigkeit sei auf unter drei Stunden täglich eingeschränkt.

Das Gericht hat sodann Dr. H. zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt. In seinem nervenärztlichen Fachgutachten vom 22.01.2015 diagnostiziert dieser eine mittelgradige depressive Episode, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und einen Tinnitus links. Dr. H. erachtet den Kläger noch für in der Lage, leichte, vorübergehend mittelschwere Arbeiten sechs Stunden täglich zu verrichten, vorwiegend im Sitzen, vorwiegend in geschlossenen Räumen, ohne Bücken, ohne Arbeiten in Nässe, Zugluft oder Kälte wegen des chronischen Schmerzsyndroms, ohne Arbeiten im Akkord, da hierdurch die depressive Symptomatik verstärkt werden könne.

Das Gericht hat sodann auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG Prof. Dr. I. zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt. In seinem nervenärztlichen Fachgutachten vom 23.06.2015 diagnostiziert dieser eine schwere neurotische Depression mit sozialer Abkapselung, einen chronischen massiv dekompensierten Tinnitus, eine Soziophobie, Hörminderung links, Fibromyalgie und Hypertonie. Der Kläger könne leichte Arbeiten nur noch höchstens bis drei Stunden täglich verrichten, andernfalls würde dies zu einer gesundheitlichen Verschlechterung führen. Es seien unübliche Arbeitspausen einzuhalten, alle Stunde für eine halbe Stunde. Er könne auch mehr als 500 Meter vier Mal täglich laufen, jedoch nicht in 20 Minuten, weil er bei mehr als 500 Metern unterbrechen und dann 5-10 Minuten Ruhepause einlegen müsste, bevor er weitergehen könne. Er sei wegen seiner Soziophobie und den irrealen Gedanken nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Einen eigenen PKW zu fahren sei ebenfalls nicht möglich. Er fühle sich nicht sicher. Seit wann dieser Zustand bestehe, sei nicht genau feststellbar. Die Leistungsfähigkeit habe sich im Laufe des Verfahrens, mindestens aber seit 2013, erheblich verschlechtert. Die Psychotherapie habe die Erwerbsfähigkeit nicht wiederherstellen können und es sei nicht wahrscheinlich, dass sie jemals wiederhergestellt werden könne. Auf alle Fälle solle mit einer stationären Behandlung in einer psychosomatischen Klinik ein letzter Versuch gemacht werden.

Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme von Dr. K. vom 27.07.2015 vorgelegt. Sie führt aus, dass die Ausführungen von Prof. Dr. I. nicht immer nachvollziehbar, bisweilen eher konfus und ungenau seien. Der von ihm gestellten Diagnose Soziophobie könne nicht gefolgt werden. Im Rahmen der Begutachtung am 03.06.2014 habe der Kläger angegeben, gerne spazieren zu gehen, in der Stadt oder in einem Park, ab und zu gehe er auch in eine Buchhandlung, also unter Menschen. Auch bei der Untersuchung bei Dr. H. am 21.01.2015 seien diesbezüglich keine Angaben gemacht worden. Es sei lediglich von einem sozialen Rückzug berichtet worden, wobei noch soziale Kontakte von ihm gepflegt würden. Letztlich habe Prof. Dr. I. auch die Begriffe Arbeitsfähigkeit und Erwerbsfähigkeit miteinander vermengt. Dr. K. empfehle daher, dem Gutachten von Dr. H. zu folgen.

Der Kläger hat hierzu eine weitere Stellungnahme von Prof. Dr. I. vom 07.09.2015 vorgelegt.

Das Gericht hat Dr. H. um eine ergänzende Stellungnahme gebeten. Dieser teilt mit Schreiben vom 09.09.2015 mit, dass das Gutachten von Prof. Dr. I. hinsichtlich der Fragestellung nicht aussagekräftig sei, insbesondere weil die entscheidenden psychopathologischen Kriterien des Antriebs und der kognitiv-mnestischen Funktionen nicht herausgearbeitet und nicht dokumentiert, somit nicht untersucht worden seien. Zudem müsse erneut betont werden, dass die Behandlungsmaßnahmen keinesfalls ausgeschöpft seien. Offensichtlich nehme der Kläger derzeit überhaupt keine psychopharmakologische Medikation ein, nicht einmal mehr Johanniskraut, so dass überhaupt keine Therapie erfolge. Angesichts der von ihm erhobenen psychopathologischen Befunde und der anamnestischen Angaben des Klägers bestehe weiterhin seine Einschätzung fort, dass vollschichtige Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe.

Am 16.10.2015 ist eine weitere Stellungnahme von Prof. Dr. I. vom 15.10.2015 eingegangen. Er betont nochmals, dass der Kläger nicht vollschichtig leistungsfähig sei wegen seines chronischen Schmerzsyndroms, einer Soziophobie mit irrealen Gedanken, die ihn sogar hinderten, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen oder mit einer kleinen Menschengruppe zusammen zu sein und einen eigenen PKW zu führen, ferner wegen der Störungen des Arbeitsablaufes wegen seiner Depression.

Nach erfolgter Ladung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06.11.2015 weitere Ermittlungen beantragt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.07.2014 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, ab dem Monat der Antragstellung zu bewilligen,

hilfsweise, ein weiteres Gutachten gem. § 106 SGG durch einen Schmerzspezialisten erstellen zu lassen, höchst hilfsweise, ein weiteres Gutachten gem. § 109 SGG durch Dr. C. erstellen zu lassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Gesamtakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten.

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI -).

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art und Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 43 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VI).

Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Nach diesen Vorschriften ist der Kläger nicht erwerbsgemindert, denn er ist noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumindest leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten, vorwiegend im Sitzen, vorwiegend in geschlossenen Räumen, ohne Bücken, ohne Arbeiten in Nässe, Zugluft oder Kälte und ohne Arbeiten im Akkord.

Der Schwerpunkt der Erkrankung des Klägers liegt auf nervenärztlichem Fachgebiet.

Bei der Untersuchung durch Dr. K. am 03.06.2014 imponierte in psychopathologischer Hinsicht ein leicht depressives Syndrom mit eingeengter affektiver Schwingungsfähigkeit und leichter Antriebsminderung. Der Kläger nahm damals ein Johanniskrautpräparat ein und befand sich in Psychotherapie. Dr. K. führte daher aus, dass derzeit keine ausreichende und adäquate antidepressiv-medikamentöse Behandlung erfolge, die Einnahme einer entsprechenden antidepressiven Medikation dem Kläger dringend empfohlen worden sei und dass unter adäquater Behandlung in absehbarer Zeit mit einer Besserung seines psychischen Zustands zu rechnen sei. Auch solle eine tagesklinische psychiatrische Behandlung in Betracht gezogen werden.

Bei der Untersuchung durch Dr. H. am 21.01.2015 zeigte sich affektiv eine mittelschwere Herabgestimmtheit bei eingeschränkter Schwingungsfähigkeit, ein sozialer Rückzug, eine verminderte Fähigkeit, Freude zu empfinden, und eine Interessenverarmung. Kognitiv zeigte sich der Kläger gemessen am Gesprächsverlauf und in der direkten Exploration völlig ungestört. Dr. H. führte aus, dass die neuropsychologische Testung nicht plausibel sei, da ein zu Demenz passender Befund gemessen worden sei. Er gehe deshalb davon aus, dass der Kläger bei der Testung nicht seine volle Motivation eingesetzt habe. Der Antrieb zeigte sich in der gesamten Untersuchung völlig ungestört. Auch anhand der Alltagsaktivitäten fand sich kein ausreichender Hinweis auf eine Antriebsstörung. Es zeigte sich eine depressive Episode mittelschwerer Ausprägung mit depressiver Herabgestimmtheit, Verminderung von Interesse und Freude. Daneben zeigten sich Schmerzen ohne Hinweis auf organische Ursache, weswegen Dr. H. ausführte, dass von einer psychogenen Schmerzursache auszugehen sei.

Bei der Begutachtung durch Prof. Dr. I. am 21.05.2015 dokumentierte dieser eine schwere neurotische Depression, bei welcher Medikamente ohnehin nicht helfen könnten. Ferner diagnostizierte Prof. Dr. I. eine Soziophobie, weil der Kläger ausgeführt hatte, er bekomme schlotternde Beine bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

Den Ausführungen von Prof. Dr. I., dass der Kläger an einer Soziophobie leide, kann so nicht gefolgt werden. Noch gegenüber Dr. K. und Dr. H. hatte der Kläger in den Monaten zuvor angegeben, seine noch bestehenden sozialen Kontakte zu pflegen. Soweit Prof. Dr. I. argumentiert, es liege eine schwere Depression vor, weil es nur bei einer solchen paranoide Gedanken gebe, hat Prof. Dr. I. nicht näher dargelegt, um was für paranoide Gedanken es sich überhaupt handeln soll. Unklar ist auch, welche irrealen Gedanken letztlich dem Kläger bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel kommen. Auch hierzu hat Prof. Dr. I. keine näheren Ausführungen gemacht.

Zu bemängeln ist ferner, dass, wie von Dr. K. und Dr. H. betont, im Rahmen einer Begutachtung auch ein psychopathologischer Befund erhoben werden muss, an welchem es im Gutachten von Prof. Dr. I. insoweit fehlt, als dass dieser zu den entscheidenden psychopathologischen Kriterien des Antriebs und der kognitiv-mnestischen Funktionen keine Angaben gemacht hat. Nach den Ausführungen von Dr. H. kann auch keine schwere Depression angenommen werden, weil von Prof. Dr. I. das Leitsymptom einer erhöhten Erschöpfbarkeit nicht dokumentiert wurde.

Letztlich erscheint damit das Gutachten von Prof. Dr. I. zu dünn, als dass man sich aufgrund dieses Gutachtens die Überzeugung bilden könnte, dass eine schwere Depression vorläge bzw. eine Soziophobie, die Erwerbsminderung bedingen könnte.

Damit folgt das Gericht der Diagnostik von Dr. H. und auch dessen Leistungsbeurteilung, dass der Kläger noch in der Lage ist, leichte Arbeiten mit den oben genannten qualitativen Leistungseinschränkungen weiterhin zu verrichten.

Dem Antrag vom 06.11.2015 auf Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 106 SGG war nicht zu folgen. Es wurden bereits einschlägige Fachgutachten eingeholt, wobei das nach § 106 SGG eingeholte Gutachten von Dr. H. auch für schlüssig und nachvollziehbar erachtet wird.

Es war auch dem Hilfsantrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 109 SGG nicht zu entsprechen. Der Kläger hat sein Antragsrecht nach § 109 SGG bereits durch die Beauftragung von Prof. Dr. I. verbraucht (vgl. Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage 2014, § 109 SGG, Rn. 10b). Dabei hat Prof. Dr. I. auch bereits die Schmerzkrankheit des Klägers in seine Gutachtenserstellung mit einbezogen. Dies entsprach auch dem Fachgebiet von Prof. Dr. I. als Arzt für Neurologie und Psychiatrie.

Nach alldem kann die Klage keinen Erfolg haben und war abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 109


(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschieß

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 1 Beschäftigte


Versicherungspflichtig sind1.Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,2.behinderte Menschen, diea)in anerk

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 106


(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlich

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(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.