Sozialgericht Nürnberg Urteil, 16. Feb. 2017 - S 12 R 752/15

published on 16.02.2017 00:00
Sozialgericht Nürnberg Urteil, 16. Feb. 2017 - S 12 R 752/15
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung streitig.

Der 1956 geborene Kläger ist gelernter Schreinermeister und war in diesem Beruf tätig.

Am 13.08.2013 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme. Die beantragte Maßnahme wurde ihm im Zeitraum vom 24.09.2013 bis 15.10.2013 auf dem Fachgebiet der Orthopädie gewährt. Aus dem Entlassungsbericht der Einrichtung geht hervor, dass der Kläger seine letzte Tätigkeit als Schreiner nur noch unter 3 Stunden täglich ausüben könne. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien ihm jedoch 6 Stunden und mehr täglich mit qualitativen Einschränkungen möglich.

Der Antrag auf Gewährung der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme wurde daraufhin von der Beklagten in einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung umgedeutet. Mit Bescheid vom 12.06.2014 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer mit einem Leistungsfall am 24.09.2013. Die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde abgelehnt.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde der Kläger orthopädisch von Dr. S. und nervenärztlich von Dr. L. begutachtet. Dr. S. stellte in seinem Gutachten vom 11.11.2014 krankhafte Veränderungen des rechten Schultergelenks weniger der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie des linken Kniegelenks fest, welche eine wesentliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers in seiner zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Schreinermeister bedingen würden. Anderweitige leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien dem Kläger mit qualitativen Einschränkungen täglich 6 Stunden und mehr zumutbar. Dr. L. fand bei seiner Begutachtung am 25.02.2015 neurologisch und psychiatrisch einen altersentsprechend regelrechten Befund. Die apparative und testpsychologische Zusatzdiagnostik habe keinen Hinweis auf eine neurologische oder psychiatrische Erkrankung ergeben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2015 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab.

Mit der am 05.08.2015 beim Sozialgericht Nürnberg erhobenen Klage macht der Prozessbevollmächtigte des Klägers weiterhin einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung geltend.

Das Gericht holte Befundberichte der behandelnden Ärzte ein und veranlasste ein Terminsgutachten durch Dr. G.. Dieser diagnostizierte in seinem Gutachten vom 28.01.2016 beim Kläger unter anderem Fehlhaltungen im Bereich der Wirbelsäule, Funktionsbehinderungen in der oberen und unteren Wirbelsäule, Verschleißerscheinungen und wahrscheinliche Bandscheibenschäden an der Halswirbelsäule mit Hinweisen auf Segmentinstabilität, eine Funktionsbehinderung des rechten Schultergelenks bei Engpasssyndrom und Läsion an der Rotatorenmanschette, Gefühlsstörungen im linken Kleinfinger und zumindest eine Dysthymie mit Hinweisen auf eine chronische Schmerzstörung. Die Bewegungen seien nur eingeschränkt zu messen gewesen, wobei beim An- und Auskleiden deutlich bessere Bewegungen gezeigt wurden, als bei der Untersuchung. Das Vorbeugen sei eingeschränkt durchführbar gewesen, wobei der Finger-Boden-Abstand deutlich variiert habe. Die Psyche sei deutlich moros und dysthym bestimmt gewesen. Es hätten ausgeprägte Verdeutlichungstendenzen mit Missverhältnissen der Gelenkbeweglichkeit bei der Untersuchung und außerhalb der Untersuchungssituation bestanden. Zwar habe sich die Bewegungseinschränkung an der Wirbelsäule und am rechten Schultergelenk gegenüber den Vorgutachten verschlechtert, jedoch könne der Kläger unter Berücksichtigung aller Gesundheitsstörungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 6 Stunden mehr täglich mit qualitativen Einschränkungen tätig werden. Die letzte Tätigkeit als Schreinermeister sei ihm nicht mehr möglich.

Im Rahmen des im Anschluss durchgeführten Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage stellte der Prozessbevollmächtigte einen Antrag nach § 109 SGG und benannte im weiteren Verlauf Prof. Dr. H. als Gutachter.

Dieser diagnostizierte in seinem Gutachten vom 18.07.2016 beim Kläger unter anderem ein degeneratives Halswirbelsäulen-Syndrom mit Nervenwurzelreizerscheinungen und Muskelreizerscheinungen des rechten Armes, ein degeneratives Lendenwirbelsäulen-Syndrom mit Muskelreizerscheinungen, eine Schulterteilsteife rechts bei Schädigungen der Supraspinatussehne rechts und eine Arthrose des Schultereckgelenks rechts und links, eine beginnende Arthrose beider Hüftgelenke in altersgemäßem Zustand, ohne wesentliche Beeinträchtigung der Belastungsfähigkeit, eine beginnende Arthrose beider Kniegelenke sowie den Verdacht auf eine somatisierende depressive Verstimmung. Das vom Kläger angegebene Missempfinden des gesamten rechten Armes und der Schultergürtelregion rechts könne orthopädischerseits nicht nachvollzogen werden. Es werde eine Muskelschwäche der Schulter- und Oberarmmuskulatur rechts demonstriert, bei jedoch ausreichender Muskelbemantelung. Die demonstrierte Minderung der Kraft des Faustschlusses der rechten Hand sei im Rahmen einer Somatisierungstendenz zu sehen. Es bestehe der dringende Verdacht einer somatisierenden depressiven Verstimmung. Dieses chronische Schmerzsyndrom schränke in der Zusammenschau mit den Funktionsstörungen von Seiten des Haltungs- und Bewegungsapparates zusätzlich die Leistungsfähigkeit des Klägers ein. Mit Blick auf das Gutachten von Dr. G. habe sich der Befund der Halswirbelsäule verschlechtert. Der Kläger könne ab Mai 2016 leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes aufgrund der Summierung der vielseitigen Gesundheitsstörungen nur noch 3 bis 4 Stunden täglich ausüben. In der Zusammenschau der orthopädischen und psychiatrischen Beschwerden des Klägers bestehe eine zeitliche Leistungsfähigkeit von unter 3 Stunden. Die letzte Tätigkeit sei dem Kläger nicht mehr möglich.

In ihrer Stellungnahme vom 31.08.2016 wies die Beklagte darauf hin, dass die Leistungsbeurteilung durch Prof. Dr. H. fachfremd erfolgt sei und regte eine ergänzende Stellungnahme von Dr. G. an. Zudem wies sie darauf hin, dass eine nervenärztliche Behandlung nicht stattfinde. Diese sei allerdings erst zu fordern, bevor eine überdauernde Leistungsminderung festgestellt werden könne. Zudem sei im nervenärztlichen Gutachten vom Februar 2015 keine affektive Störung festgestellt worden.

Dr. G. führte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 31.10.2016 aus, dass die Diagnosen von Prof. Dr. H. anhand der gemessenen Bewegungswerte nicht nachvollziehbar seien. Eine nervenärztliche Behandlung finde nicht statt. Es würden keine Antidepressiva eingenommen und auch keine Psychotherapie durchgeführt werden. Eine zusätzliche nervenärztliche Begutachtung erscheine daher nicht sinnvoll.

Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 14.12.2016 verwies der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass der Kläger seit 13.12.2016 in nervenärztlicher Behandlung bei Dr. B. sei. Zudem sehe der Kläger seine tägliche Schmerzbelastung nicht zutreffend berücksichtigt. Er müsse, um den Alltag zu meistern, zweimal täglich Schmerzmittel einnehmen. Dies zermürbe ihn und führe zu einer starken psychischen Beeinträchtigung. Auch sei die im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme 2011 festgestellte konstitutionelle Hypermobilität in den Gutachten bisher nicht berücksichtigt worden.

Aus dem eingereichten Bericht von Dr. B. vom 14.12.2016 ergibt sich, dass der Kläger aktuell unter einer Parese des Wadenbeinnerves rechts und einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren leide. Die Erhebung der Anamnese sei äußerst schwierig gewesen, da der Kläger durcheinander geredet und über dies und jenes sowie über multiple Beschwerden berichtet habe.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 12.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Sozialgerichtsakte, auf den Inhalt der beigezogenen Akten, sowie auf die Niederschriften über den Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beweisaufnahme vom 28.01.2016 und den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.02.2017 Bezug genommen.

Gründe

Das Sozialgericht Nürnberg ist sachlich und örtlich gemäß §§ 51, 57 SGG zuständig.

Die ordnungsgemäß und fristgerecht eingereichte Klage ist zulässig.

Sie ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Bescheid der Beklagten vom 12.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Ausgangspunkt der Prüfung ist der umgedeutete Rentenantrag des Klägers vom 13.08.2014. Prüfungsmaßstab ist damit die Vorschrift des § 43 SGB VI in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

– voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind,

– in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

– vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen.

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen steht fest, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht mit der im Wege des Vollbeweises erforderlichen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Das Gericht gelangt zu dieser Auffassung aufgrund der aktenkundigen medizinischen Unterlagen und des Gutachtens sowie der ergänzenden Stellungnahme von Dr. G.. Der Gutachter hat den Gesundheitszustand des Klägers zutreffend erfasst und dass aus den jeweils festgestellten Gesundheitsstörungen abgeleitete Leistungsvermögen ebenso zutreffend beschrieben.

Der Nachweis für die den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung begründenden Tatsachen muss im Wege des Vollbeweises erfolgen. Dies erfordert, dass die Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen müssen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bedeutet dabei, dass bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden kann. Das Gericht muss von der zu beweisenden Tatsache mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit ausgehen können. Es darf dabei kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalls begründeter Zweifel mehr bestehen. Können die genannten Tatsachen trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht im erforderlichen Vollbeweis nachgewiesen werden, so geht dies nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleiten möchte. Das heißt, für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Erwerbsminderung trägt insoweit der Versicherte die Darlegungssowie die objektive Beweislast.

Der Kläger leidet vorrangig an orthopädischen Gesundheitsstörungen.

Die Diagnosen ergeben sich bereits aus dem Entlassungsbericht über die medizinische Rehabilitationsmaßnahme 2013. Dort wurden ein chronisches Lendenwirbelsäulen-Syndrom, ein Zervikobrachial-Syndrom sowie ein Impingement-Syndrom der Schulter diagnostiziert. Dies bestätigten Dr. S., Dr. G. und auch Prof. Dr. H.. Jedoch ergeben die gemessenen Bewegungsumfänge des Klägers bei den einzelnen Begutachtungen kein einheitliches Bild. Die Gutachter führen die unterschiedlichen Messwerte auf Verdeutlichungstendenzen zurück. Dies gibt zum einen Dr. G. an, der ausführt, dass ein Missverhältnis der Gelenkbeweglichkeit bei der Untersuchung und außerhalb der Untersuchungssituation beim Kläger zu beobachten war. Zum anderen kann auch der eigene Gutachter des Klägers, Prof. Dr. H., das angegebene Missempfinden des rechten Armes und der Schultergürtelregion rechts aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehen, ebenso wie die vom Kläger demonstrierte Muskelschwäche der rechten Schulter- und Oberarmmuskulatur bei ausreichender Muskelbemantelung. Auch die demonstrierte Minderung der Kraft des Faustschlusses der rechten Hand kann durch Prof. Dr. H. nicht erklärt werden.

Diese Unstimmigkeiten ergeben sich auch aus einer Übersicht der Messwerte.

Dr. S. Dr. G. Prof. Dr. H. Norm

Schober 10 / 13,5 cm 10 / 11 cm 10 / 14 cm 10 / 15 cm

Ott 30 / 32 cm 30 / 31 cm 30 / 33 cm 30 / 34 cm

FBA 55 cm Höhe der Kniegelenke 50 cm

HWS

Seitneigen 30 / 0 / 30° rechts und  links vom Kl. nicht durchgeführt 30 / 0 / 30° rechts und  links 45 / 0 / 45°

Drehen 30 / 0 / 30° rechts und links 20 / 0 / 20° rechts 10 / 0 / 10° links 60 / 0 / 50° rechts und links 60-80 / 0 / 60-80°

LWS / BWS

Drehen 30 / 0 / 40° rechts und links 15 / 0 / 15° rechts und links 30-40 / 0 / 30-40°

Seitneigen 20 / 0 / 20° rechts und links 10 / 0 / 10° rechts und links 30-40 / 0 / 30-40°

Schulter

Abspreizen und Anlegen 120 / 0 / 20° rechts 150 / 0 / 25° links rechter Arm wird kaum angehoben 170 / 0 / k.A. links 160 / 0 / 40° rechts 180 / 0 / 40° links 180 / 0 / 20-40° Rück- und Vorführen 30 / 0 / 100° rechts 40 / 0 / 150° links k.A. / 0 / 50° rechts

k. A. / 0 / 170° links 40 / 0 / 140° rechts 40 / 0 / 170 ° links 40 / 0 / 150-170°

Außen- und Innendrehung bei anliegendem Arm 50 / 0 / 90° rechts 60 / 0 / 90° links korrekt durchführbar 70 / 0 / 90° rechts 80 / 0 / 90° links 40-60 / 0 / 95°

Außen- und Innendrehung bei abduziertem Arm 45 / 0/ 45° rechts 90 / 0 / 45° links 90 / 0 / 70° rechts 90 / 0 / 80° links 70 / 0 / 70°

Ellenbogengelenke

Strecken und Beugen 0 / 0 / 140° rechts und links 0 / 0 / 140° rechts 10 / 0 140° links 10 / 0 / 140° rechts und links 10 / 0 / 150°

Außen- und Innendrehung 90 / 0 / 90° rechts und links korrekt durchführbar 90 / 0 / 90° rechts und links 80-90 / 0 / 80-90°

Kniegelenke

Streckung und Beugung 0 / 0 / 130° rechts

0 / 0 / 125° links vom Kläger nicht ausgeführt, beim Sitzen 90° 5 / 0 / 130° rechts

0 / 0 / 110° links 5-10 / 0 / 120-150°

Hüfte

Streckung / Beugung 0 / 0 / 90° rechts

0 / 0 / 95° links 0 / 0 / 90° rechts

0 / 0 / 130° links 10 / 0 / 140° rechts und links 10 / 0 / 130°

Abspreizen / Anführen 30 / 0 / 20° rechts und links rechts nicht messbar 140 / 0 / 20° links 30 / 0 / 30° rechts 60 / 0 / 30° links 30-45 / 0 / 20-30°

Drehung 30 / 0 / 25° rechts und links rechts nicht messbar 30 / 0 / 20° links 30 / 0 / 40° rechts 40 / 0 / 40° links 30-45 / 0 / 40-50°

Oberes Sprunggelenk

Heben und Senken 10 / 0 / 30°  rechts und links 20 / 0 / 50°  rechts und links 20 / 0 / 40°  rechts und links 20-30 / 0 / 40-50°

Die Messwerte des Gutachters Prof. Dr. H. ergeben eine gute Seitbeugung und eine gute altersgemäße Drehbewegung in der Halswirbelsäule. Diese war deutlich besser als bei der Untersuchung durch Dr. G. oder auch Dr. S.. Dagegen war die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule bei der Untersuchung durch Dr. G. nur leichtgradig eingeschränkt, bei Prof. Dr. H. jedoch mittelgradig.

Der Kläger und auch Prof. Dr. H. geben einen eingeschränkten Bewegungsumfang im rechten Schultergelenk an. Das Schultergelenk kann aber noch um etwa 160° gehoben werden. Dies ist fast normgemäß. Zudem ist das Ergebnis der Messwerte deutlich besser als bei der Untersuchung durch Dr. G. und auch Dr. S..

Auch an den unteren Extremitäten spricht Prof. Dr. H. von einer eingeschränkten Beweglichkeit im rechten Hüftgelenk. Während jedoch das rechte Hüftgelenk bei der Untersuchung von Dr. G. und auch bei der Untersuchung durch Dr. S. nur zu 90° beugbar war, konnte der Kläger es bei der Untersuchung von Prof. Dr. H. um etwa 140° beugen, wobei nur das Abspreizen eingeschränkt war.

An den Kniegelenken ist bei der Untersuchung durch Prof. Dr. H. und bei der Untersuchung durch Dr. S. die Beugung im linken Knie um etwa 20-30° eingeschränkt. Bei der Untersuchung durch Dr. G. war eine Beugung in beiden Kniegelenken nicht möglich, wobei aber beim Sitzen und auch beim An- und Auskleiden eine Beugung über 90° möglich war.

Aus diesen Feststellungen kann auch das Gericht keine erheblichen Funktionseinschränkungen beim Kläger feststellen, die es ihm untersagen leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts 6 Stunden und mehr täglich zu verrichten. Insoweit sind auch die Schlussfolgerungen von Prof. Dr. H. für das Gericht keinesfalls nachvollziehbar.

Hinzu kommt, dass sich der Kläger nicht in psychiatrischer Behandlung befindet. Die von Dr. G. als Dysthymie mit Hinweisen auf eine chronische Schmerzstörung und von Prof. Dr. H. als Verdacht auf eine somatisierende depressive Verstimmung benannte Gesundheitsstörung ist völlig unbehandelt. Daran ändert auch der Besuch bei der Neurologin Dr. B. im Dezember 2016 nichts. Diese hat außer der Diagnose „chronische Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren“ keine weiteren Behandlungsschritte eingeleitet. In diesem Zusammenhang weist das Gericht auf die einschlägige Rechtsprechung, insbesondere des Bayerischen Landessozialgerichts hin, die besagt, dass bei psychischen Erkrankungen eine Rente erst in Betracht kommt, wenn alle zur Verfügung stehenden Therapieoptionen (medikamentös, therapeutisch, ambulant, stationär) wahrgenommen wurden (vgl. unter anderem Bayerisches LSG, Urteile vom 18.03.2015, Az. L 19 R 495/11, vom 22.10.2014, Az. L 19 R 313/12 und vom 21.03.2012, Az. L 19 R 35/08, aber auch BSG, Urteil vom 29.03.2006, Az. B 13 RJ 31/05 R). Dies ist vorliegend beim Kläger (noch) nicht geschehen. Auch wenn die psychische Problematik erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens aufgetreten sein sollte, denn Dr. L. konnte am 25.02.2015 keinen krankhaften Befund auf nervenärztlichem Fachgebiet finden, so war aufgrund der langen Dauer des gerichtlichen Verfahrens genügen Zeit entsprechende therapeutische Schritte einzuleiten. Die zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten wurden vom Kläger jedoch nicht wahrgenommen, so dass eine Begutachtung auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet nicht erforderlich ist. Die eventuell vorliegenden Gesundheitsstörungen sind nicht behandelt und führen daher, wie oben dargestellt, nicht zur Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Bezüglich der vom Kläger genannten konstitutionellen Hypermobilität, welche während der Rehabilitationsmaßnahme 2011 festgestellt wurde, ist auszuführen, dass dies lediglich eine Diagnose ist. Entscheidend bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind die aufgrund der jeweiligen Gesundheitsstörung bestehenden Funktionseinschränkungen. Hierzu haben die Gutachter entsprechend Stellung genommen. Erhebliche Funktionseinschränkungen waren bei den Begutachtungen entsprechend der Messwerttabellen, insbesondere aufgrund der Diskrepanzen bei den Untersuchungen, nicht festzustellen.

Soweit der Kläger meint, sich subjektiv nicht mehr in der Lage zu fühlen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, kann hierauf nicht abgestellt werden, denn die subjektive Einschätzung begründet keinen Rechtsanspruch. Die objektiv erhobenen Befunde der Gutachter sind eindeutig und stützen das Begehren einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht. Entscheidend für die erwerbsminderungsrechtlich relevante Leistungseinschätzung sind allein die auf einer Krankheit oder einem Krankheitskomplex beruhenden Funktionsausfälle oder Funktionseinschränkungen. Diese zeigen hier, dass dem Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten weiterhin vollschichtig möglich sind.

Dass der Kläger seine letzte Tätigkeit als Schreinermeister aufgrund der orthopädischen Einschränkungen nicht mehr ausüben kann, wurde durch die Beklagte bereits durch die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer berücksichtigt.

Nach alldem besteht gemäß § 43 SGB VI kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschieß

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten 1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken
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published on 18.03.2015 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.05.2011 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
published on 22.10.2014 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.02.2012 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbes
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Annotations

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, in Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ein Unternehmen der privaten Pflegeversicherung oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts ein Land, so ist der Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maßgebend, wenn dieser eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist.

(2) Ist die erstmalige Bewilligung einer Hinterbliebenenrente streitig, so ist der Wohnsitz oder in Ermangelung dessen der Aufenthaltsort der Witwe oder des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jüngste Waise im Inland ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort hat; sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Eltern oder Großeltern ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort haben. Bei verschiedenem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern- oder Großelternteile gilt der im Inland gelegene Wohnsitz oder Aufenthaltsort des anspruchsberechtigten Ehemanns oder geschiedenen Mannes.

(3) Hat der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

(4) In Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 2, die auf Bundesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat, in Angelegenheiten, die auf Landesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.

(5) In Angelegenheiten nach § 130a Absatz 4 und 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zur Entscheidung berufene Behörde ihren Sitz hat.

(6) Für Antragsverfahren nach § 55a ist das Landessozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Körperschaft, die die Rechtsvorschrift erlassen hat, ihren Sitz hat.

(7) In Angelegenheiten nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat dieser seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz im Ausland, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftragnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.