Sozialgericht Neubrandenburg Urteil, 25. Juni 2015 - S 3 AS 1443/10

bei uns veröffentlicht am25.06.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt mit der Klage Leistungen nach dem SGB II für Januar 2010 und März bis November 2010 unter der Maßgabe, dass ihr die Regelleistung für Alleinstehende zu gewähren sei.

2

Die Klägerin lernte 2008 den Zeugen C. bei einem stationären Alkoholentzug kennen. Nach Ende des stationären Aufenthaltes zog sie zum Zeugen C. in dessen früheres Haus in W. Von dort aus zogen sie im September 2008 in das Haus des Zeugen C., x-Str., in R.. Bei dem Haus handelte es sich um einen kleinen zweigeschossigen Bungalow mit sehr kleiner Grundfläche. Der Zeuge C. ließ die Klägerin in dem Bungalow kostenfrei wohnen. Auch eine Kostenbeteiligung für Strom verlangte er von ihr nicht. Die Klägerin war damals alkoholabhängig. Nach ihren eigenen Angaben war sie nahezu täglich betrunken und deswegen auch oft in der Klinik. Auf Grund der Alkoholprobleme der Klägerin verlangte der Zeuge C. Ende 2010, dass sie aus seinem Bungalow ausziehe, was sie zum 30.11.2010 nach einer Räumungsandrohung durch die Betreuerin des Zeugen C. auch tat. Beide haben heute wenig Kontakt zueinander. Sie haben lediglich einen gemeinsamen Freund, über den sie voneinander hören oder treffen sich zufällig am Hafen in R. Als die Klägerin noch in Rieth wohnte, hatte sie dort Herrn D., der ebenfalls alkoholabhängig gewesen war, kennengelernt. Eine Beziehung zu Herrn D. führte sie jedoch nicht.

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Die Klägerin stellte am 26.08.2008 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten. Hierbei gab an, dass sie mietfrei bei C. in R. wohne. Mit Bescheid vom 28.10.2008 wurden der Klägerin sodann für den Zeitraum September 2008 bis Februar 2009 die Regelleistungen in Höhe von 351,00 € monatlich bewilligt. Ebenso erfolgte für den Folgezeitraum März 2009 bis Oktober 2009 zu Gunsten der Klägerin die Bewilligung der Regelleistung mit Bescheid vom 02.02.2009.

4

Der Zeuge C. hatte am 10.11.2008 in einem notariellen Übertragungsvertrag der Klägerin im Wege der Schenkung einen halben Anteil an seinem Wohngrundstück in R. übertragen. In dem notariellen Vertrag wird sie als Lebenspartnerin des Zeugen C. bezeichnet. Die Übertragung erfolgte ohne Gegenleistung. Der Übertragungsvertrag wurde am 17.02.2009 wieder aufgehoben.

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Mit Bescheid vom 22.02.2010 wurden der Klägerin und dem Zeugen C. monatlich 646,00 € Regelleistung bewilligt. Am 08.03.2010 erging ein Änderungsbescheid für Januar 2010, in dem ebenfalls 646,00 € bewilligt wurden. Mit Änderungsbescheid vom 08.03.2010 für den Zeitraum Januar bis Februar 2010 wurden der Klägerin und dem Zeugen C. als Bedarfsgemeinschaft im Januar 2010 721,00 € und im Februar 2010 768,86 € unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft gewährt. Am 08.03.2010 erging zudem ein Änderungsbescheid für den Zeitraum März bis August 2010. Hier wurden für März und April 2010 721,00 € monatlich, für Mai 2010 755,99 €, für Juni bis Juli 2010 monatlich 721,00 € und für August 2010 768,86 € unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft gewährt.

6

Mit Änderungsbescheid für April 2010 wurden der Bedarfsgemeinschaft 721,00 € bewilligt, wobei die Heizkosten in Höhe von 530,84 € direkt an den Lieferanten P.-Gas überwiesen wurden.

7

Am 29.06.2010 erging ein weiterer Änderungsbescheid für den Zeitraum März bis August 2010. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Heizkosten wurde der Bedarfsgemeinschaft im März 2010 1.251,84 € bewilligt. Im Übrigen blieb es bei den mit Bescheid vom 08.03.2010 bewilligten Beträgen. Am 26.03.2010 hatten die Klägerin und der Zeuge C. gegen den Bescheid vom 25.02.2010 und am 12.04.2010 gegen die Bescheide vom 08.03.2010 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung führten sie aus, dass ihnen die Regelleistung für Alleinstehende zu bewilligen sei. Sie würden keine Wirtschaftsgemeinschaft bilden. Jeder hätte seinen eigenen Fernseher in seinem Zimmer. Die Klägerin nutze ausschließlich die Zimmer in der oberen Etage. Bad und Küche würden gemeinsam genutzt werden. Jeder habe ein extra Fach im Kühlschrank. Es werde allein eingekauft.

8

Mit Änderungsbescheid vom 29.06.2010 wurden beiden als Bedarfsgemeinschaft für Januar 2010 1.608,29 € bewilligt. Hierbei wurde eine Heizkostenrechnung in Höhe von 580,96 € an die Firma P.-Gas berücksichtigt.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2010 wies der Beklagte den Widerspruch bezüglich der Änderungsbescheide vom 08.03.2010 (Zeitraum März bis August 2010) als unbegründet zurück. Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass die Klägerin mit dem Zeugen C. eine Bedarfsgemeinschaft bilde, da er sie im Notarvertrag als Lebenspartnerin bezeichnet habe. Außerdem sei vom Konto der Klägerin im Juni 2009 eine Einzahlung auf das X. Konto in H. des Zeugen C. erfolgt. Er führe dort einen Bausparvertrag. Im Gespräch bei Mitarbeitern des Beklagten vom 10.12.2009 hätten beide angegeben, dass sie füreinander einstehen und im Haus gemeinschaftlich wirtschaften würden.

10

Mit Bescheid vom 12.08.2010 bewilligte der Beklagte beiden für den Zeitraum September 2010 bis Februar 2011 für die Monate September 2010 und Oktober 2010 monatlich 721,00 € und für November 2010 in Höhe von 756,03 €, sowie für die Zeit vom 01.12.2010 bis 28.02.2011 monatlich 721,00 €. Am 26.11.2010 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid, mit dem dem Zeugen C. für Oktober 2010 396,50 € und für November 2010 414,01 € bewilligt wurden. Hierin wurde nunmehr die Regelleistung für Alleinstehende berücksichtigt.

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Die Klägerin hat gegen die jeweiligen Widerspruchsbescheide Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass sie mit dem Zeugen C. während des gemeinsamen Wohnens in R. keine Bedarfsgemeinschaft gebildet habe. Sie würden nicht die Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutungsregelung für das Bestehen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft erfüllen. Keiner würde über Einkommen und Vermögen des Anderen verfügen. Sie würden getrennt wirtschaften. Ihre Lebensumstände und die Lebensweise würden lediglich auf eine Wohngemeinschaft hindeuten.

12

Die Klägerin beantragt,

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die Abänderung folgender Bescheide:

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- den Änderungsbescheid vom 29.06.2010 und den Abhilfebescheid vom 29.06.2010 (Januar 2010
15
- den Bescheid vom 25.02.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12.04.2010 und 29.06.2010 und Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2010 (März 2010 bis August 2010
16
- den Bescheid vom 12.08.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2011 (September 2010 bis November 2010)
17

unter der Maßgabe, dass der Klägerin die Regelleistung für Alleinstehende zu bewilligen ist.

18

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

20

Der Beklagte ist der Auffassung, dass sich aus der schenkungsweisen Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Wohnhaus des Zeugen C. an die Klägerin und ihre Bezeichnung als Lebenspartnerin im Notarvertrag ergebe, dass beide als Paar zu betrachten seien. Soweit der Zeuge C. in der mündlichen Verhandlung vorgetragen habe, dass ihm zur Bezeichnung der Klägerin als Lebenspartnerin im Notarvertrag von der Notarin geraten worden sei, weist der Beklagte dies als unglaubwürdig zurück, da man jeder Person und nicht nur einem Lebenspartner Gegenstände schenken könne. Der Umstand, dass die Klägerin die Bausparrate für den Kredit bei der X.-Bank für den Zeugen C. gezahlt habe, und, wie sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hatte, auch eine Leasingrate für das Auto übernommen habe, zeige, dass man zusammen gewirtschaftet habe.

21

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2015 Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen C.. Hinsichtlich der Angaben des Zeugen C. und der Klägerin im Einzelnen wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Die im Klageantrag näher bezeichneten Bescheide, mit denen die Klägerin Leistungen nach dem SGB II in Bedarfsgemeinschaft mit dem Zeugen C. für Januar 2010 sowie März 2010 bis September 2010 erhalten hatte, sind jedoch rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

24

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören gemäß § 7 Abs. 3 SGB II

25

1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,

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2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,

27

3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten

28

a) die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,

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b) die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,

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c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

31

4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

32

Gemäß § 7 Abs. 3a SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

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1. länger als ein Jahr zusammenleben,

34

2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,

35

3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder

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4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

37

Die Klägerin und der Zeuge C. lebten im streitigen Zeitraum in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II. Beide lebten in einem gemeinsamen Haushalt. Nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2015 ist die Kammer davon überzeugt, dass sie auch gemeinsam gewirtschaftet haben. Dies ergibt sich daraus, dass eine klare Trennung der Wohnkosten nicht erkennbar ist. Der Zeuge C. verlangte von der Klägerin keinerlei Gegenleistung dafür, dass sie in seinem Haus wohnte. Obwohl sie vom Beklagten Kosten der Unterkunft – unter Berücksichtigung der tatsächlichen anfallenden Kosten für das Wohnen im Haus des Zeugen C. – hälftig erhielt, reichte sie diese nicht an ihn weiter. Vielmehr bestritt der er die Wohnkosten sämtlich aus den Leistungen, welche er vom Beklagten ausgezahlt bekam. Ebenso verlangte er von ihr keine Kostenbeteiligung für Strom. Eine Kostenbeteiligung der Klägerin erfolgte nur insoweit, als die bewilligten Heizkosten direkt an den Lieferanten P.-Gas vom Beklagten gezahlt worden sind. Hieraus ergibt sich jedoch kein Indiz für eine Kostentrennung, da die Überweisung vom Beklagten veranlasst worden ist. Insofern liegt zwischen der Klägerin und dem Zeugen C. nicht lediglich eine Wohngemeinschaft, in der eine hälftige Kostenteilung üblich ist, vor. Wie sie selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben hatte, habe sie auch Kosten des Zeugen C., wie eine Überweisung der Leasingrate sowie eine Überweisung an die Bausparkasse getragen. Eine Kostentrennung ist hier nicht erkennbar. Vielmehr tritt eine Vermischung zu Tage in der Gestalt, dass jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mal für diese und mal für jene Kosten aufkommt. Die nicht überprüfbare Angabe des Zeugen C., dass man zusammen einkaufen gefahren, aber jeder seinen Teil selbst bezahlt habe, ist dem gegenüber nur ein schwaches Argument. Für die Kammer ist nicht überzeugend, dass die erheblichen Kosten des gemeinsamen Lebens vom Zeugen C. allein getragen worden seien sollen, während geringere Kosten – wie die des täglichen Bedarfs- streng getrennt worden sein sollen.

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Der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen ist gemäß § 7 Abs. 3a SGB II zu vermuten. Da der Zeugen C. und die Klägerin im streitigen Zeitraum von Januar 2010 bis September 2010 bereits länger als ein Jahr zusammen lebten. Die Klägerin gab in ihrem Erstantrag vom 26.08.2008 bereits an, dass sie im Haus Zeugen C. wohne. Seit September 2009 bestand die Haushaltsgemeinschaft demnach bereits länger als ein Jahr. Beide haben diese Vermutung in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2015 nicht widerlegen können. Der Zeuge C. hat die Klägerin im notariellen Übertragungsvertrag vom 10.11.2008 als Lebenspartnerin bezeichnet. Wie der Beklagte zu Recht ausführt, bedarf es dieser Bezeichnung nicht notwendig zur Durchführung einer Schenkung. Auch erscheint die Einlassung des Zeugen C., dass die Übertragung an die Klägerin erfolgt sei, weil seine Tochter von ihm nichts erben sollte, wenig nachvollziehbar. Da nur der hälftige Eigentumsanteil an die Klägerin übertragen wurde, wäre eine Erbschaft der Tochter nicht ausgeschlossen gewesen. Dass der Notarvertrag letztlich nicht durchgeführt wurde, lässt keine Rückschlüsse auf das Verhältnis der beiden zu, da der Zeuge C. selbst angegeben hat, dass er von dem Vertrag Abstand genommen hat, weil ihm die Kosten der Übertragung zu hoch gewesen sein.

39

Weder die Klägerin noch der Zeuge C. haben in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie zum damaligen Zeitpunkt eine Beziehung zu einer anderen Person gehabt hätten. Soweit die Klägerin angab, dass sie sich in R. viel mit Herrn D. getroffen habe, stellte sie klar, dass sie mit diesem jedoch keine Beziehung geführt habe. Der Umstand, dass der Zeuge C. der Klägerin angeboten hatte, bei ihr kostenfrei zu wohnen, zeugt davon, dass er ihr gegenüber Verantwortung übernehmen wollte. Ihm war daran gelegen, ihr aus ihrer damaligen prekären Wohnsituation herauszuhelfen. Ein weiteres starkes Indiz für die Kammer stellte zudem dar, dass die räumliche Gemeinschaft nicht erstmalig in R. begründet worden ist, sondern beide bereits zuvor in W. zusammen gewohnt hatten und dann gemeinsam nach R. umgezogen sind.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Sozialgericht Neubrandenburg Urteil, 25. Juni 2015 - S 3 AS 1443/10 zitiert 3 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 7 Leistungsberechtigte


(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

Referenzen

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.