Sozialgericht München Gerichtsbescheid, 03. Sept. 2015 - S 11 R 1965/14

bei uns veröffentlicht am03.09.2015

Gericht

Sozialgericht München

Gründe

in dem Rechtsstreit

A., A-Straße, A-Stadt

- Kläger -

Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt - -

gegen

Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, vertreten durch die Mitglieder der Geschäftsführung, Friedenstraße 12/14, 97072 Würzburg - -

- Beklagte -

Beigeladen: Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, Standort München, vertreten durch die Mitglieder der Geschäftsführung, Thomas-Dehler-Straße 3, 81737 München - -

- Beigeladene -

Die 11. Kammer des Sozialgerichts München erlässt durch ihre Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht Gaa-Unterpaul, am 3. September 2015 ohne mündliche Verhandlung folgenden Gerichtsbescheid:

I.

Die Klage gegen den Bescheid vom 23.07.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2014 wird abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Witwerrente nach seiner am ... 1925 geborenen und am ... 2013 verstorbenen Ehefrau.

Der am ... 1918 geborene Kläger stellte am 23.01.2014 einen Antrag auf Gewährung von Witwerrente nach seiner am ... 2013 verstorbenen Ehefrau A. A. Der Kläger gab an, er beziehe seit 1980 eine Versichertenrente in Höhe von zuletzt 1.301,43 Euro, seine verstorbene Ehefrau habe eine Rente in Höhe von 661,13 Euro gehabt. Von Dezember 2012 bis November 2013 sei die Ehefrau pflegebedürftig gewesen. Von der Berufsgenossenschaft Holz- und Metall erhält der Kläger monatlich 253,65 Euro Verletztenrente. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 23.07.2014 den Antrag auf Gewährung von Witwerrente aus der Versicherung der verstorbenen A. A. ab. Sie führte dazu aus, der Kläger und seine verstorbene Ehefrau hätten am 14.01.1988 gegenüber der damaligen Landesversicherungsanstalt (LVA) Oberbayern wirksam erklärt, dass das bis 31.12.1985 geltende Hinterbliebenenrecht weiter Anwendung fände. Deshalb bestünde ein Anspruch auf Witwerrente nur unter der Voraussetzung des § 303 SGB VI. Diese Vorschrift sei nicht erfüllt, da die Ehefrau den Unterhalt der Familie nicht überwiegend bestritten habe.

Der Kläger ließ hiergegen Widerspruch einlegen und bestritt, dass am 14.11.1988 eine entsprechende Erklärung abgegeben worden sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2014 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäß den im Versicherungskonto der verstorbenen Ehefrau sowie den in dem Versicherungskonto des Klägers hinterlegten Daten die Eheleute am 14.11.1988 eine entsprechende Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrechts abgegeben hätten. Nach § 303 SGB VI komme es für die Gewährung von Witwerrente darauf an, ob die verstorbene Ehefrau den Unterhalt der Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten habe. Im letzten Jahr vor dem Tod der Ehefrau habe der Kläger eine Rente in Höhe von 1.301,43 Euro sowie eine Unfallrente in Höhe von 3.043,18 Euro jährlich bezogen, wo hingegen die Ehefrau eine Rente in Höhe von 661,13 Euro bezogen habe. Damit läge ein überwiegendes Bestreiten des Unterhalts der Familie durch die verstorbene Ehefrau nicht vor, so dass Witwerrente nicht gezahlt werden könne.

Der Kläger hat hiergegen am 14.10.2014 Klage zum Sozialgericht München erheben lassen und zur Begründung ausgeführt, die Eheleute hätten keine entsprechende Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrechts abgegeben. Mit Beschluss vom 16.06.2015 wurde die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd (vormals LVA Oberbayern) zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene hat mitgeteilt, im Versichertenkonto des Klägers sei der Schlüssel 1449 gespeichert. Dieser dokumentiere eine gemeinsame Erklärung der Ehegatten gemäß § 303 SGB VI. Die Beklagte übersandte dem Gericht einen Teilkontospiegel des Kontos der verstorbenen Klägerin in der unter „Querverbindungen“ der Schlüssel 1449 gespeichert ist mit dem Hinweis „Erklärung der Ehegatten nach § 303 SGB VI“ (Querverweis auf Versicherungskonto des Ehepartner 23201018F004).

Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 17.07.2015 davon in Kenntnis gesetzt, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG zu entscheiden.

Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 23.07.2015 bzw. 29.07.2015 mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2014 zu verurteilen, ihm antragsgemäß Witwerrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Beigezogen waren die Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Beigeladenen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akten und der Klageakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Sozialgericht München ist sachlich und örtlich zuständig. Die form- (§90 SGG) und fristgerecht (§87 SGG) erhobene Klage ist zulässig.

Der vorliegende Rechtsstreit kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die Klage ist jedoch sachlich nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Witwerrente nach seiner verstorbenen Ehefrau. Ein Anspruch auf Gewährung von Witwerrente nach § 46 SGB VI besteht nicht, wenn Ehegatten bis zum31.12.1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrechts abgegeben haben. In diesem Fall besteht Anspruch auf Witwerrente nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten hat. Die Voraussetzungen des § 303 SGB VI entsprechen den früheren Anspruchsvoraussetzungen in § 43 Angestelltenversicherungsgesetz /§ 1266 Reichsversicherungsordnung. Mit der abgegebenen Erklärung wird die von 1986 vorhandene Rechtssituation garantiert, d. h. es fand bei der Witwen- und Witwerrente keine Einkommensanrechnung statt. Aus den von der Beklagten und der Beigeladenen übersandten Unterlagen ist jeweils unter „Querverbindung“ der Schlüssel 1448 „Erklärung der Ehegatten gemäß § 303 SGB VI“ mit der Versicherungsnummer des jeweiligen Ehepartners gespeichert. Damit ist für das Gericht zweifelsfrei belegt, dass der Kläger und seine Ehefrau am 14.11.1988 (Datum der Erklärung) eine entsprechende Erklärung abgegeben haben.

Nach § 303 SGB VI besteht Anspruch auf Witwerrente nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt der Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode überwiegend bestritten hat. Ein überwiegendes Bestreiten des Unterhalts der Familie durch die verstorbene Ehefrau kann nicht festgestellt werden. Der Kläger bezieht eine Rente in Höhe von 1.301,43 Euro sowie eine Unfallrente in Höhe von 3.043,80 Euro jährlich. Demgegenüber bezog die Ehefrau eine Rente in Höhe von 661,13 Euro. Damit ist ein überwiegendes Bestreiten des Unterhalts der Familie durch die verstorbene Ehefrau nicht feststellbar.

Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Gewährung von Witwerrente.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenregelung ergibt sich § 193 SGG.

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Referenzen - Gesetze

Sozialgericht München Gerichtsbescheid, 03. Sept. 2015 - S 11 R 1965/14 zitiert 7 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 105


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 46 Witwenrente und Witwerrente


(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 90


Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 303 Witwerrente


Ist eine Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben oder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrechts abgegeben, besteht Anspruch auf

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Ist eine Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben oder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrechts abgegeben, besteht Anspruch auf eine Witwerrente unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten hat. Satz 1 findet auch auf vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten Anwendung, wenn die Verstorbene den Unterhalt des geschiedenen Ehemannes im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten hat.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

Ist eine Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben oder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrechts abgegeben, besteht Anspruch auf eine Witwerrente unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten hat. Satz 1 findet auch auf vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten Anwendung, wenn die Verstorbene den Unterhalt des geschiedenen Ehemannes im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.