Sozialgericht München Beschluss, 16. Juli 2018 - S 23 SF 240/18 ERI

bei uns veröffentlicht am16.07.2018

Tenor

Frau A. wird von ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin am Sozialgericht München nicht entbunden.

Gründe

I.

Frau A. wurde mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 17. März 2014 mit Wirkung ab 1. Mai 2014 in das Amt einer ehrenamtlichen Richterin aus dem Kreis der Arbeitgeber beim Sozialgericht München berufen. Die laufende Amtsperiode endet am 30. April 2019. Zum Zeitpunkt ihrer Berufung war die ehrenamtliche Richterin als Regierungsrätin im Bereich der Personalverwaltung einer Mittelbehörde tätig. Am 28. Mai 2018 teilte sie mit, sie sei seit 1. August 2017 als juristische Mitarbeiterin im Bayerischen Staatsministerium B tätig und dort nicht mehr in der Personalverwaltung eingesetzt. Auf Nachfrage des Gerichts vom 6. bzw. 26. Juni 2018 wurde der aktuelle Tätigkeitsbereich mitgeteilt. Zu diesem gehöre - neben Rechtsfragen in einem bestimmten Bereich - auch die Rechtsaufsicht über eine X. Die Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin könne (trotz des neuen Dienstpostens) weiterhin wahrgenommen werden.

II.

Das Gericht entscheidet vorliegend im Interesse der Rechtssicherheit durch (deklaratorischen) Beschluss, obwohl weder eine Entbindung erfolgt, noch ein Antrag auf Entbindung/Entlassung abgelehnt wird. Eine Entscheidung durch Beschluss ist in solchen Fällen nach § 22 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht notwendig vorgesehen, jedoch auch nicht ausgeschlossen (vgl. hierzu auch SG München, Beschluss vom 31. August 2017, Az. S 46 SF 384/17 ERI). Trotz § 22 Abs. 1 Satz 4 SGG erscheint es angezeigt, die Zweifelsfrage, ob die ehrenamtliche Richterin noch als dem Kreis der Arbeitgeber zugehörig anzusehen ist, abschließend durch formellen Beschluss zu klären.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGG kann ein ehrenamtlicher Richter von seinem Amt entbunden werden, wenn eine Voraussetzung für seine Berufung wegfällt. Ehrenamtliche Richter aus dem Kreise der Arbeitgeber können gemäß § 16 Abs. 4 Nr. 3 SGG u.a. Beamte der Länder nach näherer Anordnung der zuständigen obersten Landesbehörde sein. In der diesbezüglichen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 14. Februar 1992 (Az. 25 - P 2038/1 - 627/288 - 4320) ist festgelegt: „Bei den Vorschlägen zur Berufung von Beamten und Angestellten zu ehrenamtlichen Richtern in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit aus Kreisen der Arbeitgeber sollen Beamte des höheren und gehobenen Dienstes berücksichtigt werden, die in amtlicher Eigenschaft mit der selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung von Personalangelegenheiten, insbesondere für Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes betraut sind, sowie Angestellte in entsprechender Stellung. Es kommen vor allem Behördenvorstände und deren Vertreter, Abteilungsleiter, Referenten, geschäftsleitende Beamte und Personalsachbearbeiter in Betracht, nicht dagegen z.B. ausschließlich mit der Berechnung von Besoldungen, Vergütungen und Löhnen befaßte Dienstkräfte.“

Im Zeitpunkt ihrer Berufung lagen die in der genannten Bekanntmachung geforderten Voraussetzungen bei der ehrenamtlichen Richterin vor. Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten i.e.S. ist durch den beruflichen Wechsel weggefallen. Eine Entbindung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGG war im Ergebnis dennoch aus folgenden Gründen nicht angezeigt:

Der Gesetzgeber selbst verlangt nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 4 Nr. 3 SGG - im Gegensatz zu bestimmten der in Nrn. 4 und 5 der Vorschrift genannten Personen - für Beschäftigte der öffentlichen Hand (weiterhin) keine leitende Funktion oder Tätigkeit in Personalangelegenheiten (ebenso Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt-Keller, 12. Auflage, § 16 SGG Rz. 7 m.w.N.). Vielmehr wird die Entscheidung zu weiteren Voraussetzungen auf die jeweils zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden übertragen. Dabei wird gleichwohl in der Regel zur Gewährleistung der paritätischen Besetzung der Kammern nach § 12 Abs. 2 SGG eine gewisse Personalverantwortung (vgl. auch Adams in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage 2017, § 16 SGG Rz. 30) oder Kenntnisse/Tätigkeiten in einer Personalverwaltung zumindest wünschenswert sein. Entsprechendes ist für Vorschläge zur Berufung ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber für die bayerische Sozialgerichtsbarkeit in der genannten Bekanntmachung vom 14. Februar 1992 (als Sollvorschrift) und damit auch für nachfolgende Berufungen geregelt.

Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass eine Änderung des Aufgabengebietes einer gemäß § 16 Abs. 4 Nr. 3 SGG berufenen Person grundsätzlich eine Entbindung nach § 22 Absatz 1 Satz 3 SGG nach sich zieht (a.A. wohl Bader/Hohmann/Klein-Klein, 13. Auflage, S. 20 Rz. 10). Denn anderenfalls wäre der Fortbestand des Amtes für ehrenamtliche Richter selbst bzw. deren Vorgesetzte insofern disponibel, als durch Versetzung im Hauptamt (aufgrund oder ohne Versetzungswunsch der Betroffenen) jederzeit eine Änderung des Aufgabengebietes und damit eine Beendigung des Ehrenamtes herbeigeführt werden könnte.

Insbesondere bei im Zeitpunkt ihrer Berufung mit Personalangelegenheiten befassten Beamtinnen und Beamten ist nach einem Wechsel ihres Aufgabengebietes eine Entbindung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGG vom Amt eines ehrenamtlichen Richters aus dem Kreis der Arbeitgeber folglich nicht regelmäßig angezeigt. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber selbst für Beamte und Angestellte aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes keine näheren Anforderungen aufstellt und auf Landesebene diese nur im Rahmen einer Sollvorschrift für Berufungen konkretisiert wurden. Im vorliegenden Fall hat die ehrenamtliche Richterin durch den Tätigkeitswechsel weder ihre Kenntnisse in Personalfragen noch ihren beamtenrechtlich relativ hohen Status (4. Qualifikationsebene) verloren. Sie ist zudem u.a. mit der Rechtsaufsicht über eine juristische Person des öffentlichen Rechts betraut und weiterhin in vergleichbar verantwortlicher Funktion wie zuvor tätig. Daneben hat das Gericht berücksichtigt, dass die aktuelle Amtsperiode der ehrenamtlichen Richterin nur noch knapp ein weiteres Jahr läuft und sie vor ihrem Aufgabenwechsel mehrere Jahre als ehrenamtliche Richterin aus dem Kreis der Arbeitgeber tätig war.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 12


(1) Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter n

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 22


(1) Der ehrenamtliche Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn das Berufungsverfahren fehlerhaft war, wenn das Fehlen einer Voraussetzung für seine Berufung oder der Eintritt eines Ausschließungsgrundes bekannt wird oder wenn er die zur Ausübung

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 16


(1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht kann nur ausüben, wer Deutscher ist und das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat. (2) (weggefallen) (3) Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Versicherten kann auch sein, wer arb

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Sozialgericht München Beschluss, 31. Aug. 2017 - S 46 SF 384/17 ERI

bei uns veröffentlicht am 31.08.2017

Tenor Der ehrenamtliche Richter A. wird nicht von seinem Amt entbunden. Gründe I. Der aus verfahrenstechnischen Gründen Antragsteller genannte Betroffene wurde mehrfach vom Sozialministerium in das Amt ein

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Tenor

Der ehrenamtliche Richter A. wird nicht von seinem Amt entbunden.

Gründe

I.

Der aus verfahrenstechnischen Gründen Antragsteller genannte Betroffene wurde mehrfach vom Sozialministerium in das Amt eines ehrenamtlichen Richters aus dem Kreis der Arbeitgeber berufen. Er ist Beamter bei einer Kommune. Seine aktuelle Amtsperiode dauert von 01.04.2013 bis 31.03.2018.

Anlässlich einer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung wurde dem Sozialgericht München bekannt, dass der Antragsteller mit Ablauf des 30.06.2017 gemäß Art. 66 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in den Ruhestand versetzt wurde. Der Antragsteller teilte dazu mit, dass er sich mit einer Klage beim Verwaltungsgericht München gegen die Zwangspensionierung wende und er gerne weiterhin als ehrenamtlicher Richter tätig sein möchte, wozu er auch gesundheitlich in der Lage sei.

II.

Dieser Beschluss ergeht deklaratorisch, um die objektive Zweifelsfrage, ob der Antragsteller sein Amt als ehrenamtliche Richter weiter ausüben darf, zu klären. § 22 Abs. 1 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestattet auch derartige Beschlüsse.

Ein ehrenamtlicher Richter kann gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 von seinem Amt entbunden werden, wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit wegfällt. Die Entscheidung über die Amtsentbindung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGG ist eine Ermessensentscheidung. Kriterien diese Entscheidung können sein die Dauer der restlichen Amtszeit, die persönliche Einschätzung des Betroffenen und die Art der Voraussetzung, die weggefallen ist.

Fraglich ist hier die Arbeitgebereigenschaft als Beamter nach § 16 Abs. 4 Nr. 3 SGG. Der Gesichtspunkt der paritätischen Besetzung von Kammern einerseits durch Vertreter aus Kreisen der Versicherten/Arbeitnehmer und andererseits aus den Kreisen der Arbeitgeber ist ein wichtiger Abwägungsbelang.

Hier ist es so, dass die gemäß Art. 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Bay. Ausführungsgesetz zur VwGO (AGVwGO) eröffnete Möglichkeit, unmittelbar Klage zum Verwaltungsgericht zu erheben, aufschiebende Wirkung hat. Dies entspricht § 80 Abs. 1 VwGO und ist mittelbarArt. 66 Abs. 2 S. 3 BayBG zu entnehmen, der vor Unanfechtbarkeit lediglich eine Verringerung der Bezüge anordnet. Der Antragsteller hat deshalb seine Arbeitgebereigenschaft, die er aus § 16 Abs. 4 Nr. 3 SGG ableitet, (noch) nicht verloren. Damit besteht kein Anlass, für eine Entlassung, weil die Voraussetzung für die Berufung des Antragstellers nicht weggefallen ist.

Dem Antragsteller wird aufgegeben, das Sozialgericht München über den Fortgang des Klageverfahrens am Verwaltungsgericht auf dem Laufenden zu halten, soweit der Fortgang zur Unanfechtbarkeit der Ruhestandsversetzung führt. Diese Informationspflicht endet mit der Amtszeit als ehrenamtlicher Richter.

Dieser Beschluss ist nach § 22 Abs. 2 Satz 3 SGG unanfechtbar.

(1) Der ehrenamtliche Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn das Berufungsverfahren fehlerhaft war, wenn das Fehlen einer Voraussetzung für seine Berufung oder der Eintritt eines Ausschließungsgrundes bekannt wird oder wenn er die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Er ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten grob verletzt. Wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit wegfällt, ist er nicht von seinem Amt zu entbinden, es sei denn, eine paritätische Besetzung nach § 12 Absatz 2 bis 4 kann anderenfalls nicht gewährleistet werden; Satz 1 und 2 sowie § 18 Absatz 3 Satz 2 bleiben unberührt. Soweit die Voraussetzungen für eine Amtsentbindung vorliegen, liegt in ihrer Nichtdurchführung kein die Zurückverweisung oder Revision begründender Verfahrensmangel.

(2) Die Entscheidung trifft die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Kammer. Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Kammer kann anordnen, dass der ehrenamtliche Richter bis zur Entscheidung über die Amtsentbindung oder Amtsenthebung nicht heranzuziehen ist. Die Anordnung ist unanfechtbar.

(1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht kann nur ausüben, wer Deutscher ist und das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

(2) (weggefallen)

(3) Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Versicherten kann auch sein, wer arbeitslos ist oder Rente aus eigener Versicherung bezieht. Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber kann auch sein, wer vorübergehend oder zu gewissen Zeiten des Jahres keine Arbeitnehmer beschäftigt.

(4) Ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitgeber können sein

1.
Personen, die regelmäßig mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen; ist ein Arbeitgeber zugleich Versicherter oder bezieht er eine Rente aus eigener Versicherung, so begründet die Beschäftigung einer Hausgehilfin oder Hausangestellten nicht die Arbeitgebereigenschaft im Sinne dieser Vorschrift;
2.
bei Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind;
3.
Beamte und Angestellte des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie bei anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach näherer Anordnung der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde;
4.
Personen, denen Prokura oder Generalvollmacht erteilt ist, oder Angestellte, die regelmäßig für den Arbeitgeber in Personalangelegenheiten tätig werden, sowie leitende Angestellte;
5.
Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen solcher Vereinigungen, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
Ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber kann auch sein, wer in einem Zeitraum bis zu einem Jahr vor seiner Berufung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt hat und zum Zeitpunkt der Berufung weder eine Rente aus eigener Versicherung bezieht noch Versicherter ist, es sei denn, er steht oder stand in einem Beschäftigungsverhältnis nach Satz 1 Nummer 3, 4 oder 5.

(5) Bei Sozialgerichten, in deren Bezirk wesentliche Teile der Bevölkerung in der Seeschiffahrt beschäftigt sind, können ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auch befahrene Schiffahrtskundige sein, die nicht Reeder, Reedereileiter (Korrespondentreeder, §§ 492 bis 499 des Handelsgesetzbuchs) oder Bevollmächtigte sind.

(6) Die ehrenamtlichen Richter sollen im Bezirk des Sozialgerichts wohnen oder ihren Betriebssitz haben oder beschäftigt sein.

(1) Der ehrenamtliche Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn das Berufungsverfahren fehlerhaft war, wenn das Fehlen einer Voraussetzung für seine Berufung oder der Eintritt eines Ausschließungsgrundes bekannt wird oder wenn er die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Er ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten grob verletzt. Wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit wegfällt, ist er nicht von seinem Amt zu entbinden, es sei denn, eine paritätische Besetzung nach § 12 Absatz 2 bis 4 kann anderenfalls nicht gewährleistet werden; Satz 1 und 2 sowie § 18 Absatz 3 Satz 2 bleiben unberührt. Soweit die Voraussetzungen für eine Amtsentbindung vorliegen, liegt in ihrer Nichtdurchführung kein die Zurückverweisung oder Revision begründender Verfahrensmangel.

(2) Die Entscheidung trifft die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Kammer. Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Kammer kann anordnen, dass der ehrenamtliche Richter bis zur Entscheidung über die Amtsentbindung oder Amtsenthebung nicht heranzuziehen ist. Die Anordnung ist unanfechtbar.

(1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht kann nur ausüben, wer Deutscher ist und das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

(2) (weggefallen)

(3) Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Versicherten kann auch sein, wer arbeitslos ist oder Rente aus eigener Versicherung bezieht. Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber kann auch sein, wer vorübergehend oder zu gewissen Zeiten des Jahres keine Arbeitnehmer beschäftigt.

(4) Ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitgeber können sein

1.
Personen, die regelmäßig mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen; ist ein Arbeitgeber zugleich Versicherter oder bezieht er eine Rente aus eigener Versicherung, so begründet die Beschäftigung einer Hausgehilfin oder Hausangestellten nicht die Arbeitgebereigenschaft im Sinne dieser Vorschrift;
2.
bei Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind;
3.
Beamte und Angestellte des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie bei anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach näherer Anordnung der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde;
4.
Personen, denen Prokura oder Generalvollmacht erteilt ist, oder Angestellte, die regelmäßig für den Arbeitgeber in Personalangelegenheiten tätig werden, sowie leitende Angestellte;
5.
Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen solcher Vereinigungen, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
Ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber kann auch sein, wer in einem Zeitraum bis zu einem Jahr vor seiner Berufung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt hat und zum Zeitpunkt der Berufung weder eine Rente aus eigener Versicherung bezieht noch Versicherter ist, es sei denn, er steht oder stand in einem Beschäftigungsverhältnis nach Satz 1 Nummer 3, 4 oder 5.

(5) Bei Sozialgerichten, in deren Bezirk wesentliche Teile der Bevölkerung in der Seeschiffahrt beschäftigt sind, können ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auch befahrene Schiffahrtskundige sein, die nicht Reeder, Reedereileiter (Korrespondentreeder, §§ 492 bis 499 des Handelsgesetzbuchs) oder Bevollmächtigte sind.

(6) Die ehrenamtlichen Richter sollen im Bezirk des Sozialgerichts wohnen oder ihren Betriebssitz haben oder beschäftigt sein.

(1) Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(2) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung gehört je ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. Sind für Angelegenheiten einzelner Zweige der Sozialversicherung eigene Kammern gebildet, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammern an dem jeweiligen Versicherungszweig beteiligt sein.

(3) In den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. In Angelegenheiten der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten wirken als ehrenamtliche Richter nur Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. Als Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Psychotherapeuten gelten auch bei diesen oder in medizinischen Versorgungszentren angestellte Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die Mitglied der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sind.

(4) In den Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten, der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten mit; dabei sollen Hinterbliebene von Versorgungsberechtigten in angemessener Zahl beteiligt werden.

(5) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes wirken ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte mit.

(1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht kann nur ausüben, wer Deutscher ist und das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

(2) (weggefallen)

(3) Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Versicherten kann auch sein, wer arbeitslos ist oder Rente aus eigener Versicherung bezieht. Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber kann auch sein, wer vorübergehend oder zu gewissen Zeiten des Jahres keine Arbeitnehmer beschäftigt.

(4) Ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitgeber können sein

1.
Personen, die regelmäßig mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen; ist ein Arbeitgeber zugleich Versicherter oder bezieht er eine Rente aus eigener Versicherung, so begründet die Beschäftigung einer Hausgehilfin oder Hausangestellten nicht die Arbeitgebereigenschaft im Sinne dieser Vorschrift;
2.
bei Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind;
3.
Beamte und Angestellte des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie bei anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach näherer Anordnung der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde;
4.
Personen, denen Prokura oder Generalvollmacht erteilt ist, oder Angestellte, die regelmäßig für den Arbeitgeber in Personalangelegenheiten tätig werden, sowie leitende Angestellte;
5.
Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen solcher Vereinigungen, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
Ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber kann auch sein, wer in einem Zeitraum bis zu einem Jahr vor seiner Berufung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt hat und zum Zeitpunkt der Berufung weder eine Rente aus eigener Versicherung bezieht noch Versicherter ist, es sei denn, er steht oder stand in einem Beschäftigungsverhältnis nach Satz 1 Nummer 3, 4 oder 5.

(5) Bei Sozialgerichten, in deren Bezirk wesentliche Teile der Bevölkerung in der Seeschiffahrt beschäftigt sind, können ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auch befahrene Schiffahrtskundige sein, die nicht Reeder, Reedereileiter (Korrespondentreeder, §§ 492 bis 499 des Handelsgesetzbuchs) oder Bevollmächtigte sind.

(6) Die ehrenamtlichen Richter sollen im Bezirk des Sozialgerichts wohnen oder ihren Betriebssitz haben oder beschäftigt sein.

(1) Der ehrenamtliche Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn das Berufungsverfahren fehlerhaft war, wenn das Fehlen einer Voraussetzung für seine Berufung oder der Eintritt eines Ausschließungsgrundes bekannt wird oder wenn er die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Er ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten grob verletzt. Wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit wegfällt, ist er nicht von seinem Amt zu entbinden, es sei denn, eine paritätische Besetzung nach § 12 Absatz 2 bis 4 kann anderenfalls nicht gewährleistet werden; Satz 1 und 2 sowie § 18 Absatz 3 Satz 2 bleiben unberührt. Soweit die Voraussetzungen für eine Amtsentbindung vorliegen, liegt in ihrer Nichtdurchführung kein die Zurückverweisung oder Revision begründender Verfahrensmangel.

(2) Die Entscheidung trifft die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Kammer. Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Kammer kann anordnen, dass der ehrenamtliche Richter bis zur Entscheidung über die Amtsentbindung oder Amtsenthebung nicht heranzuziehen ist. Die Anordnung ist unanfechtbar.