Sozialgericht Mainz Urteil, 13. Okt. 2008 - S 7 KR 66/06

ECLI:ECLI:DE:SGMAINZ:2008:1013.S7KR66.06.0A
bei uns veröffentlicht am13.10.2008

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Anwendbarkeit von § 17 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) auf einen in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversicherten, mitreisenden Familienangehörigen eines im Ausland beschäftigten Versicherten.

2

Die Ehefrau des am … 1934 geborenen Klägers ist bei dem Beigeladenen beschäftigt. Ihr Arbeitsort ist derzeit Kiew/Ukraine . Sie ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Der Kläger ist in der KVdR pflichtversichert. Er hält sich zur Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft ebenfalls regelmäßig in Kiew auf. Ihren Wohnsitz haben der Kläger und seine Ehefrau in Mainz.

3

Mit einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 10.01.2006 legte der Kläger eine Abtretungserklärung über die Erstattungsansprüche gem. § 17 Abs. 2 SGB V des Beigeladenen an ihn vor. Er bat die Beklagte, ihm mitzuteilen, inwieweit sie von der Anwendbarkeit des § 17 SGB V auf ihn ausgehe, da er nicht familienversichert sei. Falls die Beklagte seine Meinung, dass § 17 SGB V anwendbar ist, nicht teile, biete er an, seine Versicherung in der KVdR zu unterbrechen.

4

Mit Bescheid vom 16.01.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass § 17 SGB V keine Anwendung auf ihn findet, da er nicht familienversichert sei. Die Mitgliedschaft in der KVdR sei gegenüber der Mitgliedschaft in der Familienversicherung vorrangig. Die Mitgliedschaft in der KVdR ende aber nur, wenn er seinen Wohnsitz in die Ukraine verlege.

5

Hiergegen legte der Kläger 31.01.2006 Widerspruch ein. Er sei nicht bereit seinen Wohnsitz in die Ukraine zu verlegen, da dies unüberschaubare Auswirkungen auf seine Rentenhöhe, die Konkurrenz zweier Rechtssysteme im Familien- und Erbrecht und das Steuerrecht habe.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte die Gründe des Ausgangsbescheids näher aus.

7

Dagegen hat der Kläger am 03.04.2006 Klage vor dem Sozialgericht Mainz erhoben.

8

Der Kläger meint, § 17 SGB V sei analog auf ihn anwendbar. Es könne nicht sein, dass er als beitragszahlendes Mitglied der KVdR schlechter gestellt werde als ein beitragsfrei familienversichertes Krankenversicherungsmitglied. Dies führe zu der absurden Folge, dass er nur dann im Ausland Leistungen erhalte, wenn er willentlich seine beitragspflichtige Mitgliedschaft in der KVdR beende und so beitragsfrei würde.

9

Das Gericht hat mit Beschluss vom 17.01.2008 das G. als Arbeitgeber der Ehefrau des Klägers beigeladen.

10

Der Kläger beantragt,

11

den Bescheid der Beklagten vom 16.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.03.2006 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene gem. § 17 SGB V leistungsverpflichtet ist.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie meint, § 17 SGB V sei bereits nach seinem Wortlaut nur auf familienversicherte Angehörige anwendbar. Familienversicherte seien regelmäßig besonders schutzwürdig, weil sie nicht oder nur geringfügig über ein eigenes Einkommen verfügten und daher nicht in der Lage wären, sich selbst im Ausland gegen Krankheiten zu versichern.

15

Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage ist unbegründet.

17

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer , SGG, 8. Aufl., 2005 § 55 Rn. 3). Der Kläger verfügt über das erforderliche Feststellungsinteresse. Streitig ist das Bestehen von zukünftigen Erstattungsansprüchen gem. § 17 Abs. 2 SGB V des Beigeladenen gegen die Beklagte und damit einhergehend Leistungsansprüche des Klägers gegen den Beigeladenen.

18

Die Klage ist aber nicht begründet.

19

Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. § 17 SGB V ist nicht auf den Kläger anwendbar.

20

Gem. § 17 SGB V erhalten Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken, die ihnen nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. Dies gilt entsprechend für die nach § 10 SGB V versicherten Familienangehörigen, soweit sie das Mitglied für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen. Die Krankenkasse hat dem Arbeitgeber die ihm dabei entstandenen Kosten bis zu der Höhe zu erstatten, in der sie ihr im Inland entstanden wären.

21

Der Kläger ist nicht gem. § 10 SGB V familienversichert, weshalb eine unmittelbare Anwendung des § 17 SGB V ausscheidet.

22

Auch eine analoge Anwendung des § 17 SGB V kommt nicht in Betracht (a.A. Noftz in Hauck/Noftz , SGB V, EL. 8/08 K § 17 Rn. 6a – das dort zitierte Urteil des BSG vom 9.3.1982 – 3 RK 64/80 – bezieht sich nicht auf die gültige Rechtslage) . Hierzu fehlt es an den Voraussetzungen für eine Analogie. Eine planwidrige Regelungslücke ist nicht gegeben. Es liegt kein eigentlich regelungsbedürftiger Fall vor, der systemwidrig nicht mit in die bestehende Regelung einbezogen wurde ( Zippelius , Juristische Methodenlehre, 6. Aufl., 1994 S. 59; Larenz/Canaris , Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl., 1995 S. 191).

23

Nach Auffassung der Kammer erfolgte der Ausschluss von anderen als familienversicherten Angehörigen aus der Regelung des § 17 SGB V durch den Gesetzgeber bewusst und aus sachlichen, systemimmanenten Gründen.

24

Die Kammer zieht zur Begründung dieser Einschätzung insbesondere die Gesetzesentwicklung heran. Die Einbeziehung der versicherten Familienangehörigen in die Rechtsfolge des § 17 SGB V war zunächst vom Gesetzgeber nicht geplant. Der Anwendungsbereich der Vorschrift war in der Fassung des Regierungsentwurfs (BT-Drucksache 11/2237 – B. – zu Art. 1 § 17 Abs. 1, S. 64; BT-Drucksache 11/3320 S. 19) auf „Mitglieder“ beschränkt. Die dann doch erfolgte Aufnahme von familienversicherten Angehörigen erfolgte offenbar unter dem Eindruck einer Stellungnahme der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände von Juni 1998, die den Leistungsausschluss für Angehörige kritisierte, weil diese für die Dauer des Auslandsaufenthalts gezwungen seien, eine private Krankenversicherung abzuschließen (vgl. Noftz in Hauck/Noftz , SGB V, EL. 8/08 K § 17 Rn. 6; BT-Drucksache 11/3480 zu Art. 1 § 17 Abs. 1, S. 88).

25

Eine analoge Anwendung des § 17 SGB V auf einen erweiterten Personenkreis neben den Familienversicherten ist auch nicht durch die Verfassung geboten.

26

Die Beschränkung des § 17 SGB V auf Familienversicherte verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Familienversicherte und beitragspflichtige Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung – insbesondere solche in der KVdR - bilden keine gemeinsame Vergleichsgruppe. Sie unterscheiden sich darin, dass beitragsfrei familienversicherte Mitglieder aufgrund der Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen haben. Beitragspflichtige Mitglieder der KVdR verfügen demgegenüber über ein Renteneinkommen. Während also regelmäßig von Familienversicherten aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation auf der Einkommensseite nicht verlangt werden kann, eine weitere (Auslands-) Krankenversicherung privat abzuschließen, ist Rentenbezieher dies regelmäßig möglich. Dass dies, aufgrund einer evtl. geringen Rentenhöhe, auch einem Mitglied der KVdR nicht möglich sein kann, konnte der Gesetzgeber akzeptieren, da er in einer abstrakt-generellen Betrachtungsweise beim Erlass des Gesetzes pauschalisierend den typischen Fall und nicht atypische Einzelfälle zugrunde legen durfte.

27

Auch ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Danach stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Regelungen die Ehepaare und Familien gegenüber anderen Mitgliedern der Gesellschaft benachteiligen sind – im Sinne eines besonderen Gleichheitssatzes – aufgrund dieser Vorschrift zu vermeiden. Dieser Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG ist aber im vorliegenden Fall nicht eröffnet. Der Nachteil des Klägers, nicht in den Genuss der Privilegierung des § 17 SGB V zu gelangen, erfolgt nicht aufgrund der ehelichen Beziehung zum im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, sondern aufgrund seines Rentenbezugs. § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB V dient ganz im Gegenteil in typischen Fällen sogar dem Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft und der Familie, in dem er einkommenslose bzw. gering verdienende Angehörige in die Privilegierung durch § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB V mit einbezieht.

28

Die Kammer ist entgegen der Ansicht des Klägers der Auffassung, dass eine analoge Anwendung des § 17 SGB V auf andere als familienversicherte Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung gerade zu gleichheitswidrigen Ergebnissen führen würde. Die Kammer sieht es als einen Grundsatz der Gesetzlichen Krankenversicherung an, dass ein Versicherungsschutz im Ausland grundsätzlich nicht besteht. Der Leistungsanspruch ruht gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Hintergrund der Ruhensanordnung ist das Sachleistungsprinzip als Strukturmerkmal der Gesetzlichen Krankenversicherung. Sachleistungen können im Ausland regelmäßig nicht erbracht werden. Eine nachträgliche Kostenerstattung wäre mit – im Vergleich zur Sachleistung im Inland – deutlich höheren Kosten für die Solidargemeinschaft der Versicherten verbunden.

29

Eine Ausnahme zu diesem Grundsatz lässt der Gesetzgeber nur aus europa- oder abkommensrechtlichen Gründen zu, wenn der Versicherte sich im EU-Ausland oder einem Staat aufhält mit dem ein diesen Fall regelndes Sozialversicherungsabkommen besteht.

30

Die einzige weitere Ausnahme bildet § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB V durch die Privilegierung von familieversicherten Angehörigen. Diese Besserstellung ist – wie oben bereits dargestellt – aufgrund der Einkommenssituation dieser Versicherten einerseits und dem Schutz von Ehe und Familie andererseits gerechtfertigt.

31

Die Zulassung weiterer Ausnahme würde demgegenüber nicht nur nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Sie wäre nach der oben getätigten Darstellung auch systemwidrig.

32

Da eine analoge Anwendung des § 17 SGB V auf den Kläger nicht in Betracht kommt, hat sich die Kammer an den Wortlaut der Vorschrift zu halten.

33

Der Beigeladene ist daher nicht zugunsten des Klägers gem. § 17 Abs. 1 SGB V leistungsverpflichtet. Er hat auch keinen Erstattungsanspruch gem. § 17 Abs. 2 SGB V. Die Klage konnte deshalb keinen Erfolg haben.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 10 Familienversicherung


(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen 1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,2. nicht nach § 5 Abs.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 16 Ruhen des Anspruchs


(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte1.sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist,2.Dienst auf Gru

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 17 Leistungen bei Beschäftigung im Ausland


(1) Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken oder bei denen Leistungen bei Schwangerschaft oder Mutterschaft erforderlich sind, erhalten die ihnen nach diesem Kapitel zustehenden Leistungen von ihrem Arbe

Referenzen

(1) Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken oder bei denen Leistungen bei Schwangerschaft oder Mutterschaft erforderlich sind, erhalten die ihnen nach diesem Kapitel zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. Satz 1 gilt entsprechend für

1.
die nach § 10 versicherten Familienangehörigen und
2.
Familienangehörige in Elternzeit, wenn sie wegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht familienversichert sind,
soweit die Familienangehörigen das Mitglied für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen.

(2) Die Krankenkasse des Versicherten hat dem Arbeitgeber die ihm nach Absatz 1 entstandenen Kosten bis zu der Höhe zu erstatten, in der sie ihr im Inland entstanden wären.

(3) Die zuständige Krankenkasse hat dem Reeder die Aufwendungen zu erstatten, die ihm nach § 104 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes entstanden sind.

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.

(2) Kinder sind versichert

1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,
4.
ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.

(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.

(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.

(1) Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken oder bei denen Leistungen bei Schwangerschaft oder Mutterschaft erforderlich sind, erhalten die ihnen nach diesem Kapitel zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. Satz 1 gilt entsprechend für

1.
die nach § 10 versicherten Familienangehörigen und
2.
Familienangehörige in Elternzeit, wenn sie wegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht familienversichert sind,
soweit die Familienangehörigen das Mitglied für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen.

(2) Die Krankenkasse des Versicherten hat dem Arbeitgeber die ihm nach Absatz 1 entstandenen Kosten bis zu der Höhe zu erstatten, in der sie ihr im Inland entstanden wären.

(3) Die zuständige Krankenkasse hat dem Reeder die Aufwendungen zu erstatten, die ihm nach § 104 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes entstanden sind.

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.

(2) Kinder sind versichert

1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,
4.
ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.

(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.

(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken oder bei denen Leistungen bei Schwangerschaft oder Mutterschaft erforderlich sind, erhalten die ihnen nach diesem Kapitel zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. Satz 1 gilt entsprechend für

1.
die nach § 10 versicherten Familienangehörigen und
2.
Familienangehörige in Elternzeit, wenn sie wegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht familienversichert sind,
soweit die Familienangehörigen das Mitglied für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen.

(2) Die Krankenkasse des Versicherten hat dem Arbeitgeber die ihm nach Absatz 1 entstandenen Kosten bis zu der Höhe zu erstatten, in der sie ihr im Inland entstanden wären.

(3) Die zuständige Krankenkasse hat dem Reeder die Aufwendungen zu erstatten, die ihm nach § 104 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes entstanden sind.

(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte

1.
sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist,
2.
Dienst auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht oder Dienstleistungen und Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten,
2a.
in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes stehen,
3.
nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge haben oder als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst leisten,
4.
sich in Untersuchungshaft befinden, nach § 126a der Strafprozeßordnung einstweilen untergebracht sind oder gegen sie eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, soweit die Versicherten als Gefangene Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz haben oder sonstige Gesundheitsfürsorge erhalten.
Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

(2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit Versicherte gleichartige Leistungen von einem Träger der Unfallversicherung im Ausland erhalten.

(3) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit durch das Seearbeitsgesetz für den Fall der Erkrankung oder Verletzung Vorsorge getroffen ist. Er ruht insbesondere, solange sich das Besatzungsmitglied an Bord des Schiffes oder auf der Reise befindet, es sei denn, das Besatzungsmitglied hat nach § 100 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes die Leistungen der Krankenkasse gewählt oder der Reeder hat das Besatzungsmitglied nach § 100 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes an die Krankenkasse verwiesen.

(3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und für den Anspruch auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden. Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches sind oder werden.

(3b) Sind Versicherte mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat die Krankenkasse sie schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie im Fall der Hilfebedürftigkeit die Übernahme der Beiträge durch den zuständigen Sozialleistungsträger beantragen können.

(4) Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten.

(5) (weggefallen)

(1) Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken oder bei denen Leistungen bei Schwangerschaft oder Mutterschaft erforderlich sind, erhalten die ihnen nach diesem Kapitel zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. Satz 1 gilt entsprechend für

1.
die nach § 10 versicherten Familienangehörigen und
2.
Familienangehörige in Elternzeit, wenn sie wegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht familienversichert sind,
soweit die Familienangehörigen das Mitglied für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen.

(2) Die Krankenkasse des Versicherten hat dem Arbeitgeber die ihm nach Absatz 1 entstandenen Kosten bis zu der Höhe zu erstatten, in der sie ihr im Inland entstanden wären.

(3) Die zuständige Krankenkasse hat dem Reeder die Aufwendungen zu erstatten, die ihm nach § 104 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes entstanden sind.